opencaselaw.ch

4_I_5

BGE 4 I 5

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Urtheil vom 26. Jänner 1877 in Sachen Eheleute Huser. A. Im Jahre 1844 verheiratheten sich Rekurrenten in Rom, ohne daß die Vorschriften der schwyzerischen Ehegesetzgebung von denselben beobachtet worden wären. Aus dieser Ehe gingen neun Kinder hervor, von denen acht sich noch am Leben befinden und sämmtlich unverehelicht sind. Im Jahre 1873 wandten sich die Eheleute Huser an den Bezirksrath Küßnacht, mit dem Gesuche, es möchten ihnen für sich und ihre Kinder Heimatsschriften ausgestellt werden; allein der Bezirksrath wies das Gesuch durch Beschluß vom 7. Juni 1873 ab, weil Huser die Heirathsbewilligung nicht erhalten habe und daher seine Familie nicht als gemeinds- resp. bezirks¬ angehörig anerkannt werde. B. Hierüber beschwerten sich die Eheleute Huser vorerst beim Bundesrathe und nachher, auf Anweisung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, beim Bundesgerichte. Sie be¬ haupteten, der Beschluß des Bezirksrathes Küßnacht verstoße ge¬ gen Art. 1, 3, 4 und 5 der Bundesverfassung, und stellten das Begehren, daß die Gemeinde Küßnacht zur Anerkennung ihrer Ehe und zur Einschreibung derselben sowie der Kinder in das dortige Bürgerregister angehalten werde. C. Der Bezirksrath Küßnacht trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an, indem er anführte:

1. Unbestritten stehe die Thatsache fest, daß sich Joh. Ludwig Huser am 27. Februar 1844 in Rom mit Katharina Tonini, Bürgerin des Kantons Tessin, verehelicht habe, jedoch ohne Ein¬ willigung seiner Heimatsbehörden und ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Einzugsgebühren und Heirathstaxen. Nach dem damals gültigen Gesetze über Verehelichungen vom 14. Okto¬ ber 1818 habe ein schwyzerischer Kantonsbürger eine Ehe rechts¬

gültig nur mit Einwilligung des Gemeindrathes und, wenn er eine Kantonsfremde heirathete, nur unter Erlegung einer Hei¬ rathstaxe von 547 Fr. abschließen können. Diesen gesetzlichen Vorschriften sei nun Huser nicht nachgekommen und es habe der Kanton Schwyz solche in Rom geschlossene sog. römische Ehen nie anerkannt, sondern die aus denselben erzeugten Kin¬ der immer als unehelich betrachtet und behandelt.

2. Der von den Rekurrenten angerufene §. 54 der Bundes¬ verfassung könne hier nicht in Betracht fallen, weil diese Ehe schon vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlos¬ sen worden sei und auch einem Verfassungsgesetz keine rückwir¬ kende Kraft zukomme.

3. Nach den schwyzerischen Paternitätsordnungen vom 11. Ok¬ tober 1848, 1. Dezember 1854 und 19. Dezember 1862 folgen die von Huser mit Katharina Tonini bis zum Jahre 1854 erzeugten Kinder bürgerrechtshalber dem Vater, die übrigen da¬ gegen der Mutter und werden daher die erstern, vier an der Zahl, als Bürger von Küßnacht anerkannt, während die vier später geborenen nur das tessinische Bürgerrecht beanspruchen können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die gegenwärtige Bundesverfassung erst mit dem 29. Mai 1874 in Kraft getreten, der rekurrirte Beschluß des Be¬ zirksrathes Küßnacht aber schon am 7. Juni 1873 erlassen wor¬ den ist, so kann derselbe selbstverständlich nicht wegen Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung angefochten werden, sondern wäre strenge genommen die Beschwerde zu verwerfen und Re¬ kurrenten vorerst an den genannten Bezirksrath zu verweisen, damit derselbe nunmehr auf Grundlage der neuen Bundesver¬ fassung, beziehungsweise des Art. 54 ibidem, einen neuen Be¬ schluß fasse. Da indeß der Bezirksrath ein dahin zielendes Be¬ gehren nicht gestellt hat und aus seiner Vernehmlassung mit Gewißheit zu schließen ist, daß derselbe einfach seinen frühern Beschluß bestätigen würde, so erscheint es zur Vermeidung un¬ nützer Weiterungen gerechtfertigt, daß dießseitige Stelle ohne Weiters auf die Sache eintrete und dieselbe entscheide.

2. Nun hat sich das Bundesgericht schon in seinen Urtheilen vom 23. Dezember 1875 in Sachen Meyer, vom 18. März 1876 i. S. Fähndrich und vom 14. Oktober 1876 i. S. Bal¬ dinger (abgedruckt in der amtlichen Sammlung der bundesge¬ richtlichen Entscheidungen Bd. I S. 100 ff., Bd. II S. 32 ff. und S. 397 ff.) dahin ausgesprochen, daß der Art. 54 der Bun¬ desverfassung nicht bloß auf die nach Inkrafttreten derselben ab¬ geschlossenen, sondern auf alle Ehen Anwendung finden müsse, welche vor oder nach Annahme der Bundesverfassung von Schweizern nach der am Orte ihrer Eingehung geltenden Ge¬ setzgebung eingegangen worden seien und zur Zeit der Einfüh¬ rung der neuen Bundesverfassung noch bestanden haben. Da nun diese Voraussetzungen hier zutreffen, so ist dem Begehren der Rekurrenten zu entsprechen und die Gemeinde Küßnacht zur Anerkennung ihrer Ehe sowie deren Folgen zu verhalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und die Gemeinde Küßnacht verpflichtet, die Ehe des Jof. Ludwig Huser mit Katharina Tonini anzuerkennen, dieselbe ins Bürgerregister einzutragen und dem Huser für sich und seine Familie gehörige Ausweis¬ schriften zuzustellen.