opencaselaw.ch

4_I_1

BGE 4 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urtheil vom 15. Februar 1878 in Sachen der Regierung des Kantons Zürich und der Geschwister Baumann. A. Die seit dem Jahre 1861 im Kanton Zürich wohnhaften und nach der Zürcherischen Gesetzgebung volljährigen Schwestern B. und P. Baumann von F. stellten am 20. August 1877 beim Regierungsrathe des Kantons St. Gallen das Gesuch, daß das Waisenamt F. angehalten werde, die über sie an letzterm Orte bestehende Schutzvogtei aufzuheben, und ihnen das vormund¬ schaftlich verwaltete Vermögen herauszugeben. Allein der st. gallische Regierungsrath wies dieses Gesuch durch Beschluß vom 10. Oktober 1877 ab, weil sich aus der Vernehmlassung des Waisenamtes ergebe, daß der Fortbestand der vormundschaftlichen Verwaltung im Interesse der Schutzbe¬ vogteten liege und daher aus diesem Grunde und nach Ma߬

gabe von Art. 17 des Vormundschaftsgesetzes die Petentinen, welche im Kanton Zürich die Niederlassung besitzen, woselbst das Institut der Geschlechtsvormundschaft nicht existire, unter st. gallischer Vormundschaft belassen werden müssen. B. Ueber diese Schlußnahme beschwerten sich sowohl die Schwestern Baumann als die Regierung des Kantons Zürich beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß dieselbe aufgehoben und die st. gallische Regierung angewiesen werde, die Schutzvogtschaft über die Schwestern Baumann aufzuheben und das Vermögen der letztern zu extradiren, und führten zur Begründung an: Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieser Streitigkeit gehe aus Art. 57 lemma 2 des Bundesge¬ setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hervor.

2. Die Schwestern Baumann seien längst volljährig und es liege zu deren Bevogtigung keinerlei Grund vor. Nun sei be¬ züglich der rechtlichen Eigenschaften und der Familienverhält¬ nisse dieser Personen die zürcherische Gesetzgebung maßgebend (§§ 2 und 3 des zürch. priv. Ges.-B.); die Herrschaft der st. gallischen Gesetze erstrecke sich gemäß dem dort geltenden Terri¬ torialprinzipe nicht auf Kantonsbürger außerhalb des Kantons. Es erscheine nun als eine durchaus unzulässige Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Geschwister Baumann und eine Ueberschreitung der Kompetenz der st. gallischen Behörden, wenn trotzdem von den letztern über die Schwestern Baumann Schutz¬ vogtei oder Geschlechtsvormundschaft verhängt und unter diesem Titel deren nicht unbeträchtliches väterliches Vermögen in vor¬ mundschaftlicher Verwaltung behalten werde. Das Institut der Geschlechtsvormundschaft sei der zürcherischen Gesetzgebung fremd und seien daher die Schwestern Baumann als völlig handlungs¬ fähig zu betrachten. C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Es sei zwar richtig, daß dem dortigen Vormund¬ schaftsgesetz das Prinzip der Territorialität zu Grunde liege; indeß habe dieses Prinzip doch keine konsequente Durchführung gefunden, indem der Art. 114 cit. Ges. bestimme: "Will eine "unter Schutzvogtei stehende Person den bisherigen Wohnort "verändern, so ist sie gehalten, ihren Entschluß dem Waisenamt "zu eröffnen, damit dieses die Waisenbehörde des neuen Wohn¬ "ortes hievon in Kenntniß setzen und derselben das allfällig "vorhandene Vermögen des Wegziehenden einhändigen könne, "welche Vermögensauslieferung einzig in dem Falle verweigert "werden darf, wenn die schutzbevogtete Person außer den Kanton "zieht und die Waisenbehörde des neuen Wohnortes sich mit der "Schutzbevogtigung nicht befassen wollte." Hiernach müsse das Vermögen eines Kantonsangehörigen, welcher nach st. gallischem Rechte unter Vormundschaft stehen solle, auch dann unter dor¬ tiger vormundschaftlicher Verwaltung bleiben, wenn die Behör¬ den des neuen Wohnortes sich mit der Schutzvogtei nicht befas¬ sen wollen. Nun seien die Schwestern Baumann Bürgerinnen des Kantons St. Gallen und gehören nach dem dortigen Rechte trotz ihrer Volljährigkeit unter Vormundschaft, während der Kan¬ ton Zürich, wo dieselben wohnen, die Geschlechtsvormundschaft nicht kenne. Sowohl nach dem st. gallischen Gesetze, als nach §§ 2 und 3 des zürch. priv. Ges.-B. habe daher die st. galli¬ sche Regierung nur von ihrem Rechte Gebrauch gemacht, wenn sie die Auslieferung des Vermögens der Schwestern Baumann verweigert habe. Denn die cit. Bestimmungen des zürch. priv. Ges.-B. sagen, daß die rechtlichen Eigenschaften und die Fami¬ lienverhältnisse (Eherecht, väterliche und obrigkeitliche Vormund¬ schaft) der Kantonsfremden sich nach deren heimatlichem Rechte richten, wenn das letztere dies vorschreibe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle sowohl um eine Beschwerde von Privaten über eine Verfügung einer kantonalen Behörde, als um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwi¬ schen Kantonen. Zur Beurtheilung von Beschwerden von Pri¬ vaten ist aber das Bundesgericht nur in den in Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgeführten Fäl¬ len kompetent, sofern nämlich eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger oder von Konkordaten und Staatsverträgen in Frage steht. Hievon ist nun nach der eigenen Darstellung der

Schwestern Baumann keine Rede; sondern diese behaupten le¬ diglich, daß die Fortdauer der Schutzvogtschaft im Kanton St. Gallen einen Eingriff in die Souverainetätsrechte des Kantons Zürich, beziehungsweise eine Verletzung des im Kanton St. Gallen gesetzlich geltenden Territorialprinzips enthalte. Zu einer Beschwerde hierüber ist aber nur der Kanton Zürich legitimirt und kann daher auf den Rekurs der Schwestern Baumann nicht eingetreten werden.

2. Was das Begehren des Kantons Zürich betrifft, so ist allerdings bekannt, daß der Kanton St. Gallen die unbeschränkte Souverainetät über alle in seinem Gebiete befindlichen Perso¬ nen, seien dieselben Kantonsangehörige oder nicht, in Anspruch nimmt und daher seine Vormundschaftsgesetze auch gegenüber kantonsfremden Niedergelassenen ohne Ausnahme zur Anwen¬ dung bringt. Während aber dieser Kanton in seinem Innern unbedingt dem Territorialitätsprinzip huldigt, wendet er dage¬ gen, wie aus dem von der st. gallischen Regierung citirten § 114 des dortigen Vormundschaftsgesetzes hervorgeht, gegenüber den außerhalb seines Gebietes wohnhaften Kantonsangehörigen, welche nach den st. gallischen, nicht aber nach den am Ort ihrer Nie¬ derlassung geltenden Gesetzen unter öffentliche Vormundschaft gehören, das Heimatsprinzip an und behält daher das Ver¬ mögen, welches solche Personen im Kanton St. Gallen besitzen, in vormundschaftlicher Verwaltung. Hieran kann der Kanton St. Gallen nach dem gegenwärtigen Stande des Bundesrechtes nicht gehindert werden, wofür lediglich auf die Begründung des am 10. März 1877 i. S. Zürich c. Thurgau vom Bundes¬ gerichte erlassenen Urtheils (offizielle Sammlung der bundesgericht¬ lichen Entscheidungen Bd. III Seite 31 ff.) verwiesen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Das Begehren der Regierung des Kantons Zürich ist als unbegründet abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Schwestern Baumann wird nicht eingetreten.