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3. Urtheil vom 2. Februar 1878 in Sachen Strausack. A. Maria Strausack geb. Stuber war in erster Ehe mit Jo¬ hann Klosner von Diemtigen, Kt. Bern, verehelicht und von dem¬ selben im Jahre 1865 Wittwe geworden. Nachdem sie sodann im Jahre 1871 zur reformirten Kirche übergetreten war und ge¬ stützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gemisch¬ ten Ehen die vorher verweigerte Ehebewilligung von den solo¬ thurnischen Behörden, Gemeinderath Lohn und Regierungsrath von Solothurn, erhältlich gemacht, auch inzwischen, am 21. März 1870 und 12. Oktober 1871, zwei Knaben geboren hatte, ver¬
ehelichte sie sich am 8. Jänner 1872 mit Johannes Strausack von Lohn, welcher indeß schon im Jahre 1873 starb. B. Da Rekurrentin, wie sie behauptet, erst nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes erfuhr, daß die in ihrem Wittwen stande geborenen zwei Knaben ungeachtet ihrer Verehelichung mit Strausack unehelich geblieben seien, stellte sie im Jahre 1875 beim Regierungsrathe des Kantons Solothurn das Gesuch, es möchten jene zwei Knaben durch subsequens matrimonium le¬ gitimirt werden, indem dieselben von Strausack erzeugt und auch von demselben stets anerkannt worden seien. Allein der Regie¬ rungsrath trat auf das Gesuch nicht ein, da gegen Joh. Strau¬ sack nie eine gerichtliche Anzeige wegen außerehelicher Schwänge¬ rung gemacht und daher auch von Seite der letztern nie eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sei. Unter Aufrechthaltung dieses Beschlusses wurde auch das er¬ neuerte Gesuch der Wittwe Strausack um Legitimation jener zwei Knaben am 4. Mai 1877 vom solothurnischen Regierungsrathe abgewiesen. C. Hierüber beschwerte sich nun Petentin beim Bundesgerichte. Sie erblickte in dem abweisenden Bescheid des Regierungsrathes eine Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundesverfassung und erneuerte ihr Gesuch, daß die beiden Knaben auf den Namen Strausack von Lohn ehelich erklärt resp. legitimirt werden, in¬ dem sie sich darauf berief, daß dieselben von Joh. Strausack er¬ zeugt und fortwährend anerkannt worden seien. D. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, unter folgender Begründung: Seit Annahme der neuen Bundesverfassung gestatte er die Legitima¬ tion ohne Weiters in allen Fällen, wo dieselbe von den Eltern verlangt werde; eine Anerkennung der Vaterschaft gemäß Art. 297 des solothurnischen Civilgesetzbuches werde nicht mehr ge¬ fordert. Dagegen müsse eine bestimmte Erklärung des Vaters als unerläßlich betrachtet werden. Diese fehle im vorliegenden Falle und könne nicht beigebracht werden, weil Strausack nicht mehr lebe. In einer Rekursbeschwerde vom 15. Dezember 1869 habe derselbe allerdings angegeben, die Rekurrentin geschwängert zu haben, allein diese Angabe sei nicht hinreichend, um die wirk¬ liche Vaterschaft des unterm 21. März 1870 geborenen Knaben zu konstatiren. Ueber die Anerkennung der Vaterschaft des zwei¬ ten Knaben sei gar nichts vorhanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Von einer Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundes¬ verfassung kann im vorliegenden Falle deßhalb keine Rede sein, weil die Ehe der Petentin mit Joh. Strausack schon vor In¬ krafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgelöst worden ist und jene Bestimmung daher auf diese Ehe, wie das Bundes¬ gericht in Sachen Steiner (offizielle Sammlung der bundesge¬ richtlichen Entscheidungen, Bd. I. S. 105 f. Erw. 7) ausge¬ sprochen hat, keine Anwendung finden kann.
2. Uebrigens handelt es sich in concreto nicht sowohl um die Rechtsfrage, ob die vorehelich geborenen Kinder durch die nach¬ folgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, indem ja das solo¬ thurnische Recht die legitimatio per subsequens matrimonium längst kennt, als vielmehr um das Vorhandensein der thatsäch¬ lichen Voraussetzungen der Legitimation, nämlich darum, ob Joh. Strausack wirklich der Vater der von der Petentin im Wittwen¬ stande geborenen Kinder sei. Diese Thatfrage kann nun keines¬ wegs Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein, sondern muß im Streitfalle auf dem Wege des Civilprozesses entschieden werden. Es bleibt daher sowohl der Petentin, als der Gemeinde Diemtigen (Art. 27 Ziffer 4 lemma 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) das Recht ausdrücklich vorbehalten, die solothurnische Gemeinde Lohn mittelst Civilklage auf Anerkennung der mehrerwähnten zwei Knaben als Bürger zu belangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen, jedoch mit dem in Erwägung 2 bezeichneten Vorbehalte.