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4. Urtheil vom 9. März 1878 in Sachen Müller. A. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Schaffhau¬ sen vom 9. Oktober 1877 wurde Johannes Müller auf die Klage des Rudolf Spieß, Gemeindrathspräsidenten in Uhwie¬ sen, der Ehrverletzung durch die Druckerpresse, verübt durch ein im schaffhauserschen Intelligenzblatte vom 29. April 1877 er¬ schienenes Inserat, schuldig erklärt und zu sechs Wochen Gefan¬ genschaft sowie den Kosten verurtheilt. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes¬ gerichte aus dem Grunde der Inkompetenz der schaffhausenschen Gerichte und weil er durch dieses Verfahren seinem verfassungs¬ mäßigen Richter (Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 57 der zürcherschen Verfassung) entzogen worden sei. Zur Begrün¬ dung dieser Behauptung führte Rekurrent an: Er sei seinem verfassungsmäßigen Richter in doppelter Weise entzogen worden und zwar erstens dadurch, daß sein Gemeinds¬ präsident ihn vor die Gerichte eines andern Kantons gezogen habe, während nach §§. 753 und 754 des zürch. Ges. über die Rechtspflege kein Zweifel bestehen könne, daß er ihn vor zür¬ cherischen Gerichten zu belangen gehabt habe. Zweitens dadurch, daß auf diese Weise ihm das verfassungs¬ mäßige Recht, den Preßprozeß durch das Geschwornengericht beurtheilen zu lassen (Art. 57 der zürch. Verfassung) entzogen worden sei, da der Kanton Schaffhausen dieses volksthümliche Gericht nicht kenne. Drittens sei auch in Betracht zu ziehen, daß er auf diese Weise der Rechtswohlthaten verlustig geworden sei, welche Art. 3 der zürch. Verfassung gerade im vorliegenden Falle geboten haben würde. Die Einrede, daß er durch seine in irriger Auffassung des Art. 754 des cit. zürcherischen Gesetzes erfolgte Einlassung auf die Klage vor erster Instanz den schaffhausenschen Gerichtsstand prorogirt habe, könne nicht Stich halten, indem es wider die allgemeine rechtliche Volksanschauung gehe, einem einfachen Bür¬ ger einen solchen leicht möglichen Irrthum zum unabwendbaren Rechtsnachtheile werden zu lassen, und sodann weil sofort nach erhaltener Rechtsbelehrung und vor dem Spruche der letzten Instanz ganz energisch auf Korrektur des Versehens angetragen worden sei. C. Das Obergericht von Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begrün¬ dung: Nach allgemeinen auch in der Praxis der Bundesbehör¬ den anerkannten Rechtsgrundsätzen sowohl, als auch nach §. 754 des Gesetzes über die zürcherische Rechtspflege (welches übrigens nur für das Gebiet des Kantons Zürich Geltung habe) stehe bei Ehrverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstande der Begehung und demjenigen des Wohnsitzes des Beklagten beim Kläger. Ein Preßvergehen werde nun offenbar da begangen, wo die Druckschrift gedruckt und ausgegeben oder versendet werde, denn mit der Ausgabe oder Versendung der Schrift sei das Ver¬ gehen vollendet. Da nun das schaffh. Intelligenzblatt in Schaff¬ hausen gedruckt und ausgegeben werde, so sei die Preßinjurie in Schaffhausen verübt worden, und habe Spieß das Recht ge¬ habt, den Rekurrenten vor den dortigen Gerichten zu belangen, zumal auch das schaffh. Strafgesetz in seinen Bereich ziehe "die im Gebiete des Kantons von In- und Ausländern ver¬ übten Verbrechen und Vergehen" und nach §. 8 des schaffh. Preßgesetzes die zuständige Gerichtsbehörde in Preßklagen von Privaten für Verfasser und Theilnehmer diejenige sei, in deren Gerichtskreis die eingeklagte Schrift herausgegeben, verlegt oder gedruckt worden. Eventuell habe Rekurrent dadurch, daß er sich auf die Klage materiell eingelassen und bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urtheils von dem Rechte der Kompetenzbestreitung keinen Ge¬ brauch gemacht, auf diese Einrede verzichtet und den schaffhau¬ senschen Gerichtsstand anerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In Strafsachen ist der natürliche, verfassungsmäßige Rich¬ ter im Sinne des Art. 58 der Bundesverfassung derjenige, welcher nach Verfassung und Gesetzen des Kantons, dessen Straf¬ gewalt der Angeklagte nach Bundesrecht unterliegt, zur Beur¬ theilung des betreffenden Verbrechens oder Vergehens die Kom¬ petenz hat.
2. Nun ist es ein feststehender Grundsatz des schweizerischen Bundesrechtes, daß Injurien, seien dieselben mündlich, schrift¬ lich oder durch die Druckerpresse verübt, am Orte ihrer Be¬ gehung strafrechtlich verfolgt werden können.
3. Als Ort der Begehung erscheint bezüglich derjenigen In¬ jurie, wegen welcher Rekurrent bestraft worden ist, Schaffhausen, wo die Zeitung, welche den ehrverletzenden Artikel enthalten hat, gedruckt und herausgegeben wird.
4. Für die Strafrechtspflege im Kanton Schaffhausen ist selbstverständlich lediglich dessen Verfassung und Gesetzgebung maßgebend und nun behauptet Rekurrent selbst nicht, daß er nicht von dem nach den schaffhausenschen Gesetzen kompetenten Richter und gemäß dem dortigen Recht beurtheilt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.