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Staatsrecht.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAlTES INTERNATIONAUX
65. t1rteU vom 19. Oktober 1928
i. S. Beboul gegen Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter)
und Gerichtsprisid.ent von Ereuzlingen.
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich Art. 1. Staatsrecht-
licher Rekurs gegen den Arrestbefehl wegen Verletzung des
Vertrages ne ben der Anhebung der Arrrestaufhebungs-
klage. Zulässigkeit des Arrestes gegenüber einem in Frank-
reich wohnhaften Franzpsen z. G. eines schweiz. Gläubigers,
wenn die Klage zur Feststellung der Arrestforderung bei
der Arrestnahme schon vor einem schweizerischen Gerichte
als Haupt- oder Widerklage hängig und der betr. schweiz.
Richter zu deren Beurteilung infolge Einlassung des Be-
'klagten oder Konnexität des Widerklage -
mit dem Haupt-
klageanspruch nach dem Staatsvertrag zuständig ist.
A. -
Die Firma Pfister & Duttweiler in Zürich,
deren Teilhaber Schweizerbürger sind, hatte in den
Jahren 1919/1920 mit dem Rekurrenten Reboul, fran-
zösischen Staatsangehörigen, der an seinem Wohnsitz
Marseille den Beruf eines Co urtier in Ölen, Fetten und
verwandten Artikeln ausübt,. als Verkäufer verschiedene
grössere Geschäfte abgeschlossen, so u. a. am 11. Ok-
tober 1920 einen Kauf über 40,000 kg huile de Mafou-
raire. Im Mai 1921 erhob der Rekurrent gegen die
Rekursbeklagte beim Handelsgericht Zürich Klage auf
Erfüllung dieses Vertrages und Zahlung des Kaufpreises
von 164,000 Fr. nebst einer Entschädigung von 10,000 Fr.
für die Einlagerung der Ware. Die Rekursbeklagte
beantragte Abweisung der Klage und machte wider-
klageweise eine Forderung von 21,415 Fr. 25 Cts. an den
Rekurrenten aus einem Kaufe vom 7. Oktober 1920
über 460 Fässer Cocosöl geltend, wovon 16,071 Fr. 85 Cts.
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wegen Mindergewichts der gelieferten gegenüber der
bezahlten Ware, 5343 Fr. 40 Cts. wegen Minderwerts
(Fehlens der zugesicherten Eigenschaften). In der Haupt-
verhandlung vor Handelsgericht vom 20. Februar 1923
(der Prozess war bis nach Erledigung eines andern
zwischen denselben Parteien bereits hängigen sistiert
worden) liess sich der Rekurrent auf die Widerklage
materiell ein und schloss, ohne die Zuständigkeit des
Gerichts zu ihrer Beurteilung in Zweifel zu ziehen,
auf Abweisung des Anspruchs. Als sich der Anwalt der
Rekursbeklagten am 6. Juni 1923 bei der Handels-
gerichtskanzlei nach dem Stande des Prozesses er-
kundigte, wurde ihm mitgeteilt, dass das Urteil gefällt,
aber noch nicht zur Zustellung in vollständiger (moti-
vierter) Ausfertigung an die Parteien bereit sei; da-
gegen könne ihm eine Ausfertigung des Dispositives aus-
hingegeben werden. Tatsächlich stellte die Gerichts-
kanzlei der Rekursbeklagten dann am gleichen Tage ein
Zeugnis des Inhaltes aus, dass das Handelsgericht durch
Urteil vom 13. April 1923 die Hauptklage abgewiesen,
die Widerklage teilweise für den Betrag von 12,569 Fr.
60 Cts. nebst 6% Zins seit 21. Oktober 1920 gutgeheissen,
die Gerichtskosten zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der
Beklagten überbunden und den Kläger überdies zur
Zahlung einer Prozessentschädigung von 600 Fr. an die
Beklagte verpflichtet habe.
Gestützt hierauf erwirkte die Rekursbeklagte für
die ihr urteilsmässig zugesprochene Forderungssumme
(einschliesslich der Prozessentschädigung) zwei Arrest-
befehle, nämlich am 6. Juni 1923 vom Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich im summarischen Verfahren auf
eine Kaution von angeblich 400 Fr. (in Wirklichkeit
2913) die der Rekurrent zur Erwirkung der Haftentlas-
sung bei der Bezirksanwaltschaft Zürich hinterlegt hatte,
und am 10 Juni vom Gerichtspräsidium Kreuzlingen
auf ein bestrittenes Guthaben des Rekurrenten an die
A.-G. Schuler & Oe in Kreuzlingen. Beide wurden vom
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zuständigen Betreibungsamt durch Beschlagnahme des
betreffenden Aktivums vollzogen. Zur Begründung des
Arrestgesuchs hatte die Rekursbeklagte bemerkt, dass
es sich nicht um eine staatsvertraglich unzulässige « sai-
sie conservatoire», sondern um eine « saisie executoire»
handle, und sich für die Rechtskraft und Vollstreckbar-
keit des handelsgerichtlichen Urteils auf einen Ent-
scheid der 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom
7. November 1922 in dem oben erwähnten früheren Pro-
. zesse zwischen den Parteien berufen, wodurch auf die
Berufung der Rekursbeklagten gegen das kantonale
Urteil wegen AIfwendbarkeit des französischen Rechtes
nicht eingetreten worden war.
Gegen den Zürcher Arrestbefehl reichte der Re-
kurrent am 20. Juni 1923 beim Einzelrichter des Be-
zirksgerichts Zürich im beschleunigten Verfahren Klage
nach Art. 279 Abs. 2 SchKG ein, bemerkte aber in der
Klageschrift, dass dies nur vorsorglich und unvorgreiflich
der Erhebung eines staatsrechtlichen- Rekurses geschehe,
worauf der Einzelrichter am 30. Juni den Arrestauf-
hebungsprozess bis nach Erledigung des letzteren Rechts-
mittels sistierte. Am 25. Juni 1923 beschwerte sich der
Rekurrent beim Präsidenten des Handelsgerichts dar-
über, dass die Gerichtskanzlei einer Partei über den
Inhalt eines noch nicht eröffneten Urteils ein Zeugnis
ausstelle, zumal wenn der anderen Partei darüber keine
Mitteilung gemacht werde. Der Präsident des Handels-
gerichts erwiderte am 26. Juni 1923, dass auch er hierin
eine Unkorrektheit erblicke und der fehlbare Beamte
zur Rechenschaft gezogen werden solle.
B. -
Mit dem vorliegenden am 30. Juni 1923 erhobe-
Hen staatsrechtlichen Rekurse verlangt Reboul nunmehr
die Aufhebung der beiden « Arreste Nr. 31 des Be-
treibungsamtes Zürich III und Nr. 24 des Betreibungs-
amtes Kreuzlingen » wegen Verletzung des Gerichts-
standsvertrages mit Frankreich von 1869. Er beruft
sich auf die feststehende Praxis des Bundesgerichts,
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wonach ein Arrestschlag gegen einen in Frankreich
wohnhaften Franzosen für eine unter Art. 1 des Staats-
vertrages fallende persönliche Ansprache zu Gunsten
eines schweizerischen Gläubigers
nur zulässig sei,
wenn er zur Vollziehung eines über den Anspruch be-
reits ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren
Urteils dienen solle. Hier habe aber ein nach aussen
wirksames Urteil im Zeitpunkte des Arrestvollzuges,
auf den es ankomme, mangels der durch die Prozess-
ordnung vorgeschriebenen mündlichen Eröffnung oder
schriftlichen· Zustellung überhaupt noch nicht vorge-
legen. Das ungesetzlicher Weise von der Gerichtskanzlei
ausgestellte Zeugnis über die Tatsache der Urteilsfällung
vermöge jene Eröffnung oder Zustellung nicht zu er-
setzen. Abgesehen davon habe es jedenfalls an der
zur Vollstreckbarkeit nötigen Rechtskraft des Urteils
gefehlt, weil dem Rekurrenten dagegen, nach einmal
erfolgter Zustellung, noch die Rechtsmittel der Berufung
an das Bundesgericht und der Nichtigkeitsbeschwerde
an das kantonale Kassationsgericht zustehen werden,
von denen er Gebrauch machen werde. Darüber, ob auf
die Streitsache materiell schweiz. Recht anwendbar sei,
werde das Bundesgericht als Berufungsinstanz zu be-
finden haben. Solange es nicht mangels dieses Erforder-
nisses das Eintreten auf die Berufung abgelehnt habe,
sei ein Arrest wegen fehlender Rechtskraft des handels-
gerichtlichen Urteils unzulässig. Zum Schlusse der
Rekursschrift wird' ausserdem gerügt, dass die Arrest-
urkunden von beiden Betreibungsämtern dem Rekur-
renten nach Marseille direkt durch die Post statt auf
dem staatsvertraglich vorgeschriebenen Wege zuge-
stellt worden seien.
C. -
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
im summarischen Verfahren und der Gerichtspräsident
von Kreuzlingen haben auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet. Die Rekursbeklagte, Firma Pfister & Dutt-
weiler hat Abweisung des Rekurses beantragt.
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D. -
Nachdem das Urteil des Handelsgerichts vom
13. April 1923 inzwischen den Parteien am 30. Juni
1923 zugestellt worden war, haben beide Teile dagegen
die Berufung ans Bundesgericht ergriffen. der Rekur-
rent mit dem Antrage auf Abweisung der Widerklage in
vollem Umfange, die Rekursbeklagte mit dem Be-
gehren auf Erhöhung der zugesprochenen Schadener-
satzsumme um 5343 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins ab
18. Januar 1921.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Rüge,
dass die direkte Zustellung der Arresturkunden durch
die Post den staatsvertraglichen Vereinbarungen zwi-
schen der Schweiz und. Frankreich widerspreche. weil
es sich dabei um einen vom Betreibungsamt ausgehenden
Akt des Arrestvollzuges handelt. wie die Rekursantwort
einwendet, durch
betreibungsrechtliche
Beschwerde
nach Art. 17 bis 19 SchKG hätte geltend gemacht
werden müssen. Denn gesetzt es wäre jene Zustellungs-
art wirklich unzulässig gewesen (vgl. für die Zulässigkeit
JAEGER. Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis Bd. I
zu Art. 66 SchKG Nr. 14 und den dort erwähnten Ent-
scheid der Schuldbetreibungs-. und Konkurskammer:
des Bundesgerichts), so würde daraus doch höchstens
folgen, dass die Nichtbeachtu}lg der Mitteilung für den
Rekurrenten keine Rechtsnachteile nach sich ziehen,
insbesondere die Verwirkungsfristen zur Erhebung von
Rechtsmitteln gegen den Arrestbefehl oder die Art
seines Vollzuges für ihn erst nach Wiederholung der Zu-
stellung in gehöriger Form zu laufen beginnen konnten.
Die Rechtsbeständigkeit der Aq-estlegung selbst ver-
möchte dadurch nicht berührt zu werden. Sie hängt
ausschliesslich davon ab, ob der Staatsvertrag eine
solche Massnahme gegen einen in Frankreich wohn-
haften Franzosen zu Gunsten eines schweizerischen
Gläubigers an sich zulässt.
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2. -
Andererseits schliesst auch die Hängigkeit
der Arrestaufhebungsklage, entgegen der Ansicht der
Rekursbeklagten, den staatsrechtlichen Rekurs gegen
den Arrestbefehl nicht ohne weiteres aus. Die Frage,
ob da, wo es zur Anrufung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof der vorhergehenden Erschöpfung der
kantonalen Instanzen nicht bedarf, der staatsrecht-
liche Rekurs n e ben einem kantonalen Rechtsmittel
ergriffen werden kann oder der Rekurrent auf die spätere
Anfechtung eines ihm ungünstigen Entscheides der
kantonalen Rechtsmittelinstanz verwiesen werden soll,
ist, nachdem das OG ein Verbot der Kummulation
beider Reehtsbehelfe nicht enthält, eine reine Zweck-
mässigkeitsfrage. Im vorliegenden Falle sprechen über-
wiegende Gründe gegen die letztere Lösung. Einmal ist
die Klage nach Art. 279 Abs. 2 SchKG nur gegen den
in Zürich, nicht auch gegen den in Kreuzlingen erwirk-
ten Arrest eingeleitet worden, sodass inbezug auf den
letzteren sowieso das Eintreten auf den staatsrechtlichen
Rekurs nicht abgelehnt werden könnte. Sodann handelt
es sich um einen Anstand über die Anwendung eines
Staatsvertrages, zu dessen Entscheidung der Staats-
gerichtshof nach seiner Stellung in erster Linie vor den
kantonalen Instanzen berufen ist, und es hängt die Ent-
scheidung auch nicht etwa von <wr Feststellung be-
strittener tatsächlicher Verhältnisse, zu deren Würdi-
gung das kantonale Verfahren neuen Stoff beibringen
könnte, sondern yon der Lösung einer reinen Rechts-
frage ab, sodass die vorhergehende Durchführung der
Arrestaufhebungsklage nur eine unnötige Weiterung be-
deuten würde.
3. -
Die beiden angefochtenen Arreste sind zur
Sicherung einer Forderung erwirkt worden, welche die
Rekursbeklagte in dem vom Rekurrenten gegen sie
beim Handelsgericht Zürich angehobenen Pro!:esse durch
Widerklage geltend gemacht hatte. Nach feststehender
Praxis steht aber Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages von
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1869 der Erhebung einer Widerklage am Orte der Haupt-
klage nicht entgegen, sofern zwischen Haupt- und Wider-
klageanspruch die erforderliche Konnexität besteht
(AS 34 I S. 772 Erw. 2 mit Zit.). Ob dieses Erfordernis
hier zutraf, braucht nicht untersucht zu werden. Denn
die Bestimmung des angeführten Vertragsartikels ist
keine zwingende in dem Sinne, dass die Parteien nicht
ausdrücklich oder stillschweigend auf einen anderen
Gerichtstsand prorogieren könnten. Eine solche still-
schweigende Unterwerfung unter den an sich nach dem
Staatsvertrag örtlich nicht zuständigen Richter ist dann
anzunehmen, wenn der in der Gerichtssitzung an-
wesende Beklagte oder Widerbeklagte sich auf die
Klage bezw. Widerklage ohne Erhebung der Unzustän-
digkeitseinrede einlässt (AS 13 S.105; 25 I S. 102 Erw. 2).
Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent nicht
nur vor dem Handelsgericht ohne weiteres materiell auf
die Widerklage eingelassen, ohne die Frage der Zu-
ständigkeit nur aufzuwerfen, er behauptet auch im
staatsrechtlichen Rekurse mit keinem Worte, dass das
Handelsgericht zu deren Anhandnahme nicht zuständig
gewesen sei, um dar aus die Unzulässigkeit des
Arrestes herzuleiten. Unter diesen Umständen kann aber
auch der letztere nicht als staatsvertragswidrig ange-
sehen werden. Der .Gerichtsstandsvertrag von 1869 ent-
hält keine Vorschrift, die den Arrest unter Angehöri-
gen der beiden Vertragsstaaten ausdrücklich und be-
sonders verbieten würde. Die Urteile des Bundesgerichts,
die der Rekurs im Auge hat, beziehen sich durchwegs
auf Fälle, in denen die Arrestnahme der gerichtlichen
Einklagung der Forderung voranging und die- For-
derungsklage ohne den Arrest nach Art. 1 des Staats-
vertrages nur am französischen Wohnsitze des Schuld-
ners hätte angehoben werden können. Massgebend war
dabei die Erwägung, dass nach der Ausgestaltung des
Arrestes im schweiz. Recht, den Massnahmen, welche
es dem Arrestnehmer zur Aufrechterhaltung der Be-
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schlagnahme auferlegt, der französische Schuldner durch
die Zulassung der Arrestlegung gezwungen würde, sich
gegen die arrestgesicherte Forderung in der Schweiz,
ausserhalb des Gebietes des ihm durch den Staatsvertrag
gewährleisteten Richters zu verteidigen, wenn er den
Verlust der arrestierten Vermögensstücke vermeiden
will, und dadurch um die Garantie des Art. 1 des Staats-
vertrages gebracht würde. Ausschliesslich von diesem
Gesichtspunkte aus und in diesem Rahmen ist die Praxis
dazu gekommen, den Arrest in den gedachten Fällen, als
den ersten einleitenden Schritt zur prozessualen Verfol-
gung des Anspruchs, der gerichtlichen Klage im Sinne
des Art. 1 des Staatsvertrages gleichzustellen, weshalb
denn auch die Arrestlegung, die nicht in jener Funktion,
sondern zur Sicherung der Vollziehung einer bereits
durch Urteil anerkannten Forderung· erfolgt, davon
stets ausgenommen worden ist (vergl. dazu einerseits
AS 23 II S. 1568; 26 I S. 84; 33 I S. 790; 39 I S. 143;
41 S.527, andererseits ebenda 18 S.757). Dasselbe muss
auch fhr den Fall gelten, wo zwar über die Forderung
ein rechtskräftiges Urteil noch nicht ergangen ist, die
Klage zur Feststellung der Forderung aber im Zeit-
punkte der Arrestnahme bereits vor einem schweizeri-
schen Gerichte als Haupt- oder Widerklage hängig
und das betreffende schweizerische Gericht zu deren
Beurteilung, trotzdem Beklagter ein in Frankreich domi-
zilierter Franzose ist, infolge der Konnexität des Wider-
klageanspruchs mit dem Hauptklageanspruch oder vor-
behaltloser materieller Einlassung des Beklagten bezw.
Widerbeklagten kompetent ist. Denn auch dann handelt
es sich bei der Arrestlegung nicht mehr um einen Akt
der Rechtsfolgerung, den ersten einleitenden Schritt zur
rechtlichen Geltendmachung des Anspruchs. sondern
einfach um eine Massnahme zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung einer bereits gerichtlich hängigen Forde-
rung. wodurch eine Verschiebung des durch Art. 1 des
Staatsvertrages vorgesehenen Gerichtsstandes nicht be-
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wirkt werden kann. Wenn der Beklagte des letzteren
verlustig geht, so ist dies nicht die Folge der Arrest-
legung, sondern die Tatsache, dass er sich der Wohltat
der erwähnten Vertragsbestimmung selbst durch die
Erhebung der Hauptklage am Wohnsitze des Wider-
klägers oder die Einlassung auf die Haupt- bezw. Wider-
klage trotz Inkompetenz des damit befassten schweizeri-
schen Richters begeben hat. Die Gerichtsbarkeit des
schweizerischen Rechtes inbezug auf den Anspruch
selbst zieht aber, solange der Staatsvertrag einen anderen
Grundsatz nicht aufstellt und eine Beschränkung der
Arrestlegung nur,aus der Gerichtsstandsvorschrift des
Art. 1 für die Geltendmachung des Anspruchs an sich
hergeleitet werden kann, ohne weiteres auch des Recht
der schweizerischen Behörden zur Anordnung derjenigen
vorsorglichen Massnahmen nach sich, welche die in-
ländische Gesetzgebung zur Sicherung der künftigen
Realisierung eines die hängige Forderungsklage gut-
heissenden Urteils vorsieht.
Da demnach schon die blosse Hängigkeit des Forde-
rungsprozesses vor dem zürcherischen Handelsgericht
und die unbestrittene Kompetenz des letzteren zur Be-
urteilung der betr. Klage für die Zulässigkeit der Arrest-
legung vom Standpunkte des Staatsvertrages genügte,
ist es unerheblich, ob der Prozess im Zeitpunkte des
Erlasses der bei den Arrestbefehle bereits zu einem rechts-
kräftigen vollstreckbaren Urteile geführt hatte, und
braucht auf die Einwendungen des Rekurses, die sich
darauf beziehen, nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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