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49_I_546

BGE 49 I 546

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-19 · Deutsch CH
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546

Staatsrecht.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAlTES INTERNATIONAUX

65. t1rteU vom 19. Oktober 1928

i. S. Beboul gegen Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter)

und Gerichtsprisid.ent von Ereuzlingen.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich Art. 1. Staatsrecht-

licher Rekurs gegen den Arrestbefehl wegen Verletzung des

Vertrages ne ben der Anhebung der Arrrestaufhebungs-

klage. Zulässigkeit des Arrestes gegenüber einem in Frank-

reich wohnhaften Franzpsen z. G. eines schweiz. Gläubigers,

wenn die Klage zur Feststellung der Arrestforderung bei

der Arrestnahme schon vor einem schweizerischen Gerichte

als Haupt- oder Widerklage hängig und der betr. schweiz.

Richter zu deren Beurteilung infolge Einlassung des Be-

'klagten oder Konnexität des Widerklage -

mit dem Haupt-

klageanspruch nach dem Staatsvertrag zuständig ist.

A. -

Die Firma Pfister & Duttweiler in Zürich,

deren Teilhaber Schweizerbürger sind, hatte in den

Jahren 1919/1920 mit dem Rekurrenten Reboul, fran-

zösischen Staatsangehörigen, der an seinem Wohnsitz

Marseille den Beruf eines Co urtier in Ölen, Fetten und

verwandten Artikeln ausübt,. als Verkäufer verschiedene

grössere Geschäfte abgeschlossen, so u. a. am 11. Ok-

tober 1920 einen Kauf über 40,000 kg huile de Mafou-

raire. Im Mai 1921 erhob der Rekurrent gegen die

Rekursbeklagte beim Handelsgericht Zürich Klage auf

Erfüllung dieses Vertrages und Zahlung des Kaufpreises

von 164,000 Fr. nebst einer Entschädigung von 10,000 Fr.

für die Einlagerung der Ware. Die Rekursbeklagte

beantragte Abweisung der Klage und machte wider-

klageweise eine Forderung von 21,415 Fr. 25 Cts. an den

Rekurrenten aus einem Kaufe vom 7. Oktober 1920

über 460 Fässer Cocosöl geltend, wovon 16,071 Fr. 85 Cts.

Staatsverträge. N° 65.

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wegen Mindergewichts der gelieferten gegenüber der

bezahlten Ware, 5343 Fr. 40 Cts. wegen Minderwerts

(Fehlens der zugesicherten Eigenschaften). In der Haupt-

verhandlung vor Handelsgericht vom 20. Februar 1923

(der Prozess war bis nach Erledigung eines andern

zwischen denselben Parteien bereits hängigen sistiert

worden) liess sich der Rekurrent auf die Widerklage

materiell ein und schloss, ohne die Zuständigkeit des

Gerichts zu ihrer Beurteilung in Zweifel zu ziehen,

auf Abweisung des Anspruchs. Als sich der Anwalt der

Rekursbeklagten am 6. Juni 1923 bei der Handels-

gerichtskanzlei nach dem Stande des Prozesses er-

kundigte, wurde ihm mitgeteilt, dass das Urteil gefällt,

aber noch nicht zur Zustellung in vollständiger (moti-

vierter) Ausfertigung an die Parteien bereit sei; da-

gegen könne ihm eine Ausfertigung des Dispositives aus-

hingegeben werden. Tatsächlich stellte die Gerichts-

kanzlei der Rekursbeklagten dann am gleichen Tage ein

Zeugnis des Inhaltes aus, dass das Handelsgericht durch

Urteil vom 13. April 1923 die Hauptklage abgewiesen,

die Widerklage teilweise für den Betrag von 12,569 Fr.

60 Cts. nebst 6% Zins seit 21. Oktober 1920 gutgeheissen,

die Gerichtskosten zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der

Beklagten überbunden und den Kläger überdies zur

Zahlung einer Prozessentschädigung von 600 Fr. an die

Beklagte verpflichtet habe.

Gestützt hierauf erwirkte die Rekursbeklagte für

die ihr urteilsmässig zugesprochene Forderungssumme

(einschliesslich der Prozessentschädigung) zwei Arrest-

befehle, nämlich am 6. Juni 1923 vom Einzelrichter des

Bezirksgerichts Zürich im summarischen Verfahren auf

eine Kaution von angeblich 400 Fr. (in Wirklichkeit

2913) die der Rekurrent zur Erwirkung der Haftentlas-

sung bei der Bezirksanwaltschaft Zürich hinterlegt hatte,

und am 10 Juni vom Gerichtspräsidium Kreuzlingen

auf ein bestrittenes Guthaben des Rekurrenten an die

A.-G. Schuler & Oe in Kreuzlingen. Beide wurden vom

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Staatsrecht.

zuständigen Betreibungsamt durch Beschlagnahme des

betreffenden Aktivums vollzogen. Zur Begründung des

Arrestgesuchs hatte die Rekursbeklagte bemerkt, dass

es sich nicht um eine staatsvertraglich unzulässige « sai-

sie conservatoire», sondern um eine « saisie executoire»

handle, und sich für die Rechtskraft und Vollstreckbar-

keit des handelsgerichtlichen Urteils auf einen Ent-

scheid der 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom

7. November 1922 in dem oben erwähnten früheren Pro-

. zesse zwischen den Parteien berufen, wodurch auf die

Berufung der Rekursbeklagten gegen das kantonale

Urteil wegen AIfwendbarkeit des französischen Rechtes

nicht eingetreten worden war.

Gegen den Zürcher Arrestbefehl reichte der Re-

kurrent am 20. Juni 1923 beim Einzelrichter des Be-

zirksgerichts Zürich im beschleunigten Verfahren Klage

nach Art. 279 Abs. 2 SchKG ein, bemerkte aber in der

Klageschrift, dass dies nur vorsorglich und unvorgreiflich

der Erhebung eines staatsrechtlichen- Rekurses geschehe,

worauf der Einzelrichter am 30. Juni den Arrestauf-

hebungsprozess bis nach Erledigung des letzteren Rechts-

mittels sistierte. Am 25. Juni 1923 beschwerte sich der

Rekurrent beim Präsidenten des Handelsgerichts dar-

über, dass die Gerichtskanzlei einer Partei über den

Inhalt eines noch nicht eröffneten Urteils ein Zeugnis

ausstelle, zumal wenn der anderen Partei darüber keine

Mitteilung gemacht werde. Der Präsident des Handels-

gerichts erwiderte am 26. Juni 1923, dass auch er hierin

eine Unkorrektheit erblicke und der fehlbare Beamte

zur Rechenschaft gezogen werden solle.

B. -

Mit dem vorliegenden am 30. Juni 1923 erhobe-

Hen staatsrechtlichen Rekurse verlangt Reboul nunmehr

die Aufhebung der beiden « Arreste Nr. 31 des Be-

treibungsamtes Zürich III und Nr. 24 des Betreibungs-

amtes Kreuzlingen » wegen Verletzung des Gerichts-

standsvertrages mit Frankreich von 1869. Er beruft

sich auf die feststehende Praxis des Bundesgerichts,

Staatsverträge. N0 65.

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wonach ein Arrestschlag gegen einen in Frankreich

wohnhaften Franzosen für eine unter Art. 1 des Staats-

vertrages fallende persönliche Ansprache zu Gunsten

eines schweizerischen Gläubigers

nur zulässig sei,

wenn er zur Vollziehung eines über den Anspruch be-

reits ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren

Urteils dienen solle. Hier habe aber ein nach aussen

wirksames Urteil im Zeitpunkte des Arrestvollzuges,

auf den es ankomme, mangels der durch die Prozess-

ordnung vorgeschriebenen mündlichen Eröffnung oder

schriftlichen· Zustellung überhaupt noch nicht vorge-

legen. Das ungesetzlicher Weise von der Gerichtskanzlei

ausgestellte Zeugnis über die Tatsache der Urteilsfällung

vermöge jene Eröffnung oder Zustellung nicht zu er-

setzen. Abgesehen davon habe es jedenfalls an der

zur Vollstreckbarkeit nötigen Rechtskraft des Urteils

gefehlt, weil dem Rekurrenten dagegen, nach einmal

erfolgter Zustellung, noch die Rechtsmittel der Berufung

an das Bundesgericht und der Nichtigkeitsbeschwerde

an das kantonale Kassationsgericht zustehen werden,

von denen er Gebrauch machen werde. Darüber, ob auf

die Streitsache materiell schweiz. Recht anwendbar sei,

werde das Bundesgericht als Berufungsinstanz zu be-

finden haben. Solange es nicht mangels dieses Erforder-

nisses das Eintreten auf die Berufung abgelehnt habe,

sei ein Arrest wegen fehlender Rechtskraft des handels-

gerichtlichen Urteils unzulässig. Zum Schlusse der

Rekursschrift wird' ausserdem gerügt, dass die Arrest-

urkunden von beiden Betreibungsämtern dem Rekur-

renten nach Marseille direkt durch die Post statt auf

dem staatsvertraglich vorgeschriebenen Wege zuge-

stellt worden seien.

C. -

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich

im summarischen Verfahren und der Gerichtspräsident

von Kreuzlingen haben auf Gegenbemerkungen ver-

zichtet. Die Rekursbeklagte, Firma Pfister & Dutt-

weiler hat Abweisung des Rekurses beantragt.

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Staatsrecht.

D. -

Nachdem das Urteil des Handelsgerichts vom

13. April 1923 inzwischen den Parteien am 30. Juni

1923 zugestellt worden war, haben beide Teile dagegen

die Berufung ans Bundesgericht ergriffen. der Rekur-

rent mit dem Antrage auf Abweisung der Widerklage in

vollem Umfange, die Rekursbeklagte mit dem Be-

gehren auf Erhöhung der zugesprochenen Schadener-

satzsumme um 5343 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins ab

18. Januar 1921.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Rüge,

dass die direkte Zustellung der Arresturkunden durch

die Post den staatsvertraglichen Vereinbarungen zwi-

schen der Schweiz und. Frankreich widerspreche. weil

es sich dabei um einen vom Betreibungsamt ausgehenden

Akt des Arrestvollzuges handelt. wie die Rekursantwort

einwendet, durch

betreibungsrechtliche

Beschwerde

nach Art. 17 bis 19 SchKG hätte geltend gemacht

werden müssen. Denn gesetzt es wäre jene Zustellungs-

art wirklich unzulässig gewesen (vgl. für die Zulässigkeit

JAEGER. Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis Bd. I

zu Art. 66 SchKG Nr. 14 und den dort erwähnten Ent-

scheid der Schuldbetreibungs-. und Konkurskammer:

des Bundesgerichts), so würde daraus doch höchstens

folgen, dass die Nichtbeachtu}lg der Mitteilung für den

Rekurrenten keine Rechtsnachteile nach sich ziehen,

insbesondere die Verwirkungsfristen zur Erhebung von

Rechtsmitteln gegen den Arrestbefehl oder die Art

seines Vollzuges für ihn erst nach Wiederholung der Zu-

stellung in gehöriger Form zu laufen beginnen konnten.

Die Rechtsbeständigkeit der Aq-estlegung selbst ver-

möchte dadurch nicht berührt zu werden. Sie hängt

ausschliesslich davon ab, ob der Staatsvertrag eine

solche Massnahme gegen einen in Frankreich wohn-

haften Franzosen zu Gunsten eines schweizerischen

Gläubigers an sich zulässt.

StaatsvertrAge. N° 65.

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2. -

Andererseits schliesst auch die Hängigkeit

der Arrestaufhebungsklage, entgegen der Ansicht der

Rekursbeklagten, den staatsrechtlichen Rekurs gegen

den Arrestbefehl nicht ohne weiteres aus. Die Frage,

ob da, wo es zur Anrufung des Bundesgerichts als

Staatsgerichtshof der vorhergehenden Erschöpfung der

kantonalen Instanzen nicht bedarf, der staatsrecht-

liche Rekurs n e ben einem kantonalen Rechtsmittel

ergriffen werden kann oder der Rekurrent auf die spätere

Anfechtung eines ihm ungünstigen Entscheides der

kantonalen Rechtsmittelinstanz verwiesen werden soll,

ist, nachdem das OG ein Verbot der Kummulation

beider Reehtsbehelfe nicht enthält, eine reine Zweck-

mässigkeitsfrage. Im vorliegenden Falle sprechen über-

wiegende Gründe gegen die letztere Lösung. Einmal ist

die Klage nach Art. 279 Abs. 2 SchKG nur gegen den

in Zürich, nicht auch gegen den in Kreuzlingen erwirk-

ten Arrest eingeleitet worden, sodass inbezug auf den

letzteren sowieso das Eintreten auf den staatsrechtlichen

Rekurs nicht abgelehnt werden könnte. Sodann handelt

es sich um einen Anstand über die Anwendung eines

Staatsvertrages, zu dessen Entscheidung der Staats-

gerichtshof nach seiner Stellung in erster Linie vor den

kantonalen Instanzen berufen ist, und es hängt die Ent-

scheidung auch nicht etwa von <wr Feststellung be-

strittener tatsächlicher Verhältnisse, zu deren Würdi-

gung das kantonale Verfahren neuen Stoff beibringen

könnte, sondern yon der Lösung einer reinen Rechts-

frage ab, sodass die vorhergehende Durchführung der

Arrestaufhebungsklage nur eine unnötige Weiterung be-

deuten würde.

3. -

Die beiden angefochtenen Arreste sind zur

Sicherung einer Forderung erwirkt worden, welche die

Rekursbeklagte in dem vom Rekurrenten gegen sie

beim Handelsgericht Zürich angehobenen Pro!:esse durch

Widerklage geltend gemacht hatte. Nach feststehender

Praxis steht aber Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages von

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1869 der Erhebung einer Widerklage am Orte der Haupt-

klage nicht entgegen, sofern zwischen Haupt- und Wider-

klageanspruch die erforderliche Konnexität besteht

(AS 34 I S. 772 Erw. 2 mit Zit.). Ob dieses Erfordernis

hier zutraf, braucht nicht untersucht zu werden. Denn

die Bestimmung des angeführten Vertragsartikels ist

keine zwingende in dem Sinne, dass die Parteien nicht

ausdrücklich oder stillschweigend auf einen anderen

Gerichtstsand prorogieren könnten. Eine solche still-

schweigende Unterwerfung unter den an sich nach dem

Staatsvertrag örtlich nicht zuständigen Richter ist dann

anzunehmen, wenn der in der Gerichtssitzung an-

wesende Beklagte oder Widerbeklagte sich auf die

Klage bezw. Widerklage ohne Erhebung der Unzustän-

digkeitseinrede einlässt (AS 13 S.105; 25 I S. 102 Erw. 2).

Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent nicht

nur vor dem Handelsgericht ohne weiteres materiell auf

die Widerklage eingelassen, ohne die Frage der Zu-

ständigkeit nur aufzuwerfen, er behauptet auch im

staatsrechtlichen Rekurse mit keinem Worte, dass das

Handelsgericht zu deren Anhandnahme nicht zuständig

gewesen sei, um dar aus die Unzulässigkeit des

Arrestes herzuleiten. Unter diesen Umständen kann aber

auch der letztere nicht als staatsvertragswidrig ange-

sehen werden. Der .Gerichtsstandsvertrag von 1869 ent-

hält keine Vorschrift, die den Arrest unter Angehöri-

gen der beiden Vertragsstaaten ausdrücklich und be-

sonders verbieten würde. Die Urteile des Bundesgerichts,

die der Rekurs im Auge hat, beziehen sich durchwegs

auf Fälle, in denen die Arrestnahme der gerichtlichen

Einklagung der Forderung voranging und die- For-

derungsklage ohne den Arrest nach Art. 1 des Staats-

vertrages nur am französischen Wohnsitze des Schuld-

ners hätte angehoben werden können. Massgebend war

dabei die Erwägung, dass nach der Ausgestaltung des

Arrestes im schweiz. Recht, den Massnahmen, welche

es dem Arrestnehmer zur Aufrechterhaltung der Be-

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schlagnahme auferlegt, der französische Schuldner durch

die Zulassung der Arrestlegung gezwungen würde, sich

gegen die arrestgesicherte Forderung in der Schweiz,

ausserhalb des Gebietes des ihm durch den Staatsvertrag

gewährleisteten Richters zu verteidigen, wenn er den

Verlust der arrestierten Vermögensstücke vermeiden

will, und dadurch um die Garantie des Art. 1 des Staats-

vertrages gebracht würde. Ausschliesslich von diesem

Gesichtspunkte aus und in diesem Rahmen ist die Praxis

dazu gekommen, den Arrest in den gedachten Fällen, als

den ersten einleitenden Schritt zur prozessualen Verfol-

gung des Anspruchs, der gerichtlichen Klage im Sinne

des Art. 1 des Staatsvertrages gleichzustellen, weshalb

denn auch die Arrestlegung, die nicht in jener Funktion,

sondern zur Sicherung der Vollziehung einer bereits

durch Urteil anerkannten Forderung· erfolgt, davon

stets ausgenommen worden ist (vergl. dazu einerseits

AS 23 II S. 1568; 26 I S. 84; 33 I S. 790; 39 I S. 143;

41 S.527, andererseits ebenda 18 S.757). Dasselbe muss

auch fhr den Fall gelten, wo zwar über die Forderung

ein rechtskräftiges Urteil noch nicht ergangen ist, die

Klage zur Feststellung der Forderung aber im Zeit-

punkte der Arrestnahme bereits vor einem schweizeri-

schen Gerichte als Haupt- oder Widerklage hängig

und das betreffende schweizerische Gericht zu deren

Beurteilung, trotzdem Beklagter ein in Frankreich domi-

zilierter Franzose ist, infolge der Konnexität des Wider-

klageanspruchs mit dem Hauptklageanspruch oder vor-

behaltloser materieller Einlassung des Beklagten bezw.

Widerbeklagten kompetent ist. Denn auch dann handelt

es sich bei der Arrestlegung nicht mehr um einen Akt

der Rechtsfolgerung, den ersten einleitenden Schritt zur

rechtlichen Geltendmachung des Anspruchs. sondern

einfach um eine Massnahme zur Sicherung der künftigen

Vollstreckung einer bereits gerichtlich hängigen Forde-

rung. wodurch eine Verschiebung des durch Art. 1 des

Staatsvertrages vorgesehenen Gerichtsstandes nicht be-

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Staatsrecht.

wirkt werden kann. Wenn der Beklagte des letzteren

verlustig geht, so ist dies nicht die Folge der Arrest-

legung, sondern die Tatsache, dass er sich der Wohltat

der erwähnten Vertragsbestimmung selbst durch die

Erhebung der Hauptklage am Wohnsitze des Wider-

klägers oder die Einlassung auf die Haupt- bezw. Wider-

klage trotz Inkompetenz des damit befassten schweizeri-

schen Richters begeben hat. Die Gerichtsbarkeit des

schweizerischen Rechtes inbezug auf den Anspruch

selbst zieht aber, solange der Staatsvertrag einen anderen

Grundsatz nicht aufstellt und eine Beschränkung der

Arrestlegung nur,aus der Gerichtsstandsvorschrift des

Art. 1 für die Geltendmachung des Anspruchs an sich

hergeleitet werden kann, ohne weiteres auch des Recht

der schweizerischen Behörden zur Anordnung derjenigen

vorsorglichen Massnahmen nach sich, welche die in-

ländische Gesetzgebung zur Sicherung der künftigen

Realisierung eines die hängige Forderungsklage gut-

heissenden Urteils vorsieht.

Da demnach schon die blosse Hängigkeit des Forde-

rungsprozesses vor dem zürcherischen Handelsgericht

und die unbestrittene Kompetenz des letzteren zur Be-

urteilung der betr. Klage für die Zulässigkeit der Arrest-

legung vom Standpunkte des Staatsvertrages genügte,

ist es unerheblich, ob der Prozess im Zeitpunkte des

Erlasses der bei den Arrestbefehle bereits zu einem rechts-

kräftigen vollstreckbaren Urteile geführt hatte, und

braucht auf die Einwendungen des Rekurses, die sich

darauf beziehen, nicht eingetreten zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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