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47_II_226

BGE 47 II 226

Bundesgericht (BGE) · 1919-08-03 · Deutsch CH
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226

Markenschutz. No 41.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

41. tTrteil der I. ZivilabteUung vom aB. Juni lsal

i. S. 8oci6ti !'ranQaise de Cotonl a coudn gegen

.Ä.-G. N'orddeutsche Wollkämmerei und lta.mmgarnapinnerei.

Markeiueeht. Die Priorität der Hinterlegung der Marken

begriin~et bloss eine widerlegbare Vermutung der bessern

Berechtigung. -

Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich

zweie: Markenzeichen, deren Hauptbestandteilein Stern-

bild ~st. -

Massgebende Kriterien für die Unterscheid-

?ar~elt der ~aren im Sinne von Art. 6, al. 3. MSchG. Lang-

J~ge Koe:ostenz der Zeichen ist ein Indiz für das Fehlen

emer Koll1slOnsgefahr.

A. -

Am 29. Februa.r 1892 hat der Fabrikant Joh

'V, Pa~p i~ A~tona an ~er. EIbe, der Rechtsvorgänge;

der l5-~agen~, 1m sc~we]zenschen Markenregister unter

Nr. rJö77 eme. Fabnkmarke für « gekämmte gefärbte

S~hafwolle, Stnckgarne und Posamentiergarne aus ge-

k.ammter. Schafwolle und gefärbte wollene Garne»

eIntragen Jassen. Sie besteht aus dem Bild eines schraf-

fierten Sternes mit acht Zacken. Darunter'befindet sich

ein Band, das nach. seinen Enden hin gegen den Stern

zu gebogen ist und dle Aufschrift

({ Fabrikzeichen II

t~ägt. Die Schraffuren der Sternzacken sind so ausge-

fu~rt, dass, von der Sternmitte aus gesehen, die rechte

Balfte des Zackens dunkler erscheint als die linke wobei

~owohJ die Zacken selbst, wie die beiden Hälfte~ eines

Jeden Zackens durch gerade Linien, die vom Mitt~l­

punkt des Sterns ausgehen, von einander abgegrenzt

werden.

.

Diese Marke wurde am 2. Juni 1898 auf die heutige

Markenschutz. N° 41.

227

Klägerin, die damals den Geschäftsbetrieb Paap's über-

nommen hat, als Nr. 10,121 (heute erneuert Nr. 42,180)

übertragen.

.

B. -

Am 18. April 1898 hat die Beklagte im internatio·

nalen Markenregister in Bern unter Nr 1367 zum Schutze

ihrer Fabrikate (cotons retors) eine Marke bestehend

aus drei verschiedenen Zeichen eintragen lassen, von

denen zwei runde Form besitzen, während das dritte

ein Rechteck bildet. Sämtliche drei Zeichen stellen

einen fünfzackigen Stern dar, dessen Zacken der Länge

nach geradlinig geteilt sind, wobei von der Sternmitte

aus gesehen die rechte Zackenhälfte schwarz, die linke

weiss gehalten ist. Alle drei Markenzeichen enthalten

ausserdem das \Vort l(Etoile», sowie die Firma oder

einen dieselbe bezeichnenden Zusatz, und zwar steht

auf dem rechteckigen Bild oben "Coton a l'Etoile Bleue),

links neben dem Stern (Cartier-Bresson Paris » (Rechts-

vorgänger der Beklagten) und unterhalb des Sterns

befinden sich die Initialen « C. B. ». Von den bei den

andern Zeichen enthält das grössere in runder Umrah-

mung oben die Aufschrift « Cable a l'Etoile)) und das

kleinere ({ A l'Etoile Bleue »; auf beiden befinden sich

durch das Sternbild getrennt die Initialen « C. B. ».

Auf dem kleinern ist sodann auch noch die Firmabe-

zeichnung ({ Cartier-Bresson a Paris» angebracht.

Der Eintrag dieser drei Markenzeichen wurde am

25. März 1918 unter Nr. 19,174 erneuert, Am 4. Novem-

ber 1914 hat sodann die Beklagte unter Nr. 16,490 für

(I Fils de Coton» das einfache Bildzeichen des fünf-

zackigen Sterns, wie er in den an dem Markenzeichen

enthalten ist, in das internationale Markenregister ein-

tragen lassen,

C. -

Mit. der vorliegenden Klage stellte die Klägerin

die Rechtsbegehren :

1. Es sei zu erkennen, die internationalen Marken-

eintragungen Nr. 1367 bezw. 19,174 und Nr. 16,490 der

beklagten Firma vom 18. April 1898 und 4. November

. AS 47 11 -

i9'11

1&

228

Markenschutz. N° 41.

1914 seien ohne Rechtsgültigkeit für das Gebiet der

Schweiz.

2. Es sei der beklagten Firma' gerichtlkh zu unter-

sagen, die den Gegenstand der internationalen Marke~l­

eintragungen Nr. 1367 bezw. 19,174 und. Nr. 16,490 b~l­

denden Fabrikmarken im Verkehr mIt der Schweiz

zu verwenden.

Zur Begründung machte die Klägerin im wesentlichen

geltend, sie beanspruche zwar das rilleinige Recht 7.ur

Verwendung des Bildes eines Sterns überhaupt als

Zeichen für Wollgarne aller Arten, ganz abgesehen von

der besondern. Form des Sterns. Sie stelle jedoch für

alle Fälle ausdrücklich fest, dass das von d~r Beklagten

gew~lhlte Sternzeichen infolge der Gleicharti?keit d~r

Zeichnungen in besonders hohem Grade geeignet seI,

mit ihrem Sternzeichen verwechselt zu werden. Ihre

eigene Sternbildmarke sei in der Schweiz sowohl bei

Garnfabrikanten und Händlern, wie auch beim Publikum

seit langen Jahren bekannt, und es habe sich die davon

abgeleitete Bezeichnung ihrer Produkte als (Sternwolle »

allgemein eingebürgert. Den Hauptbestandteil der Mar-

kenzeichen der Beklagten bilde nun auch der Stern,

was sich daraus ergebe, dass die Zeichen die Aufschrift

((A l'Etoile» tragen; durch diesen Hinweis auf die

. Sternbezeichnung werde das Publikum eingeladen, die

betreffende Ware als Ware « mit Stern)) zu verlangen.

Zum Beweise dafür, dass die. Artikel \Vollgarn und.

Baumwollzwirn bezw. Baumwollgarn nicht solche Waren

darstellen, die im Sinne von Art. 6, al. 3. MSchG '(ihrer

Natur nach gänzlich von einander abweichen I', beruft

sich die Klägerin auf den Entscheid des Bundesgerichts

in Sachen der Klägerin gegen Frey vom 28. Dezember

1912 lAS 38 11 705 ff.). Da die erste Eintragung . der

klägerlschen Marke in der Schweiz durch Joh. W. PaSlP

bereits am 29. Februar 1892 erfolgt sei, während. die

internationalen Marken der Beklagten erst am 18. April

1898, bezw. 4. November 1914, registriert wurden, sei

Markenschutz. N° 41.

229

die Klägerinnach Art. 5 MSchG als die wahre Berech-

tigte inbezug auf die Sternmarke für Wollgarne u. dgl.

zu betrachten. Für den Fall, dass die Beklagte versuchen

sollte, ein hinter dem 29. Februar 1892 zurückliegendes

Prioritätsdatum nachzuweisen, behalte sie sich vor,

ihrerseits einen noch weiter zurückgehenden Gebrauch

der Sternmarke, die in Deutschland bereits im Jahre

1875 zuerst eingetragen und viele Jahrzehnte vorher

schon bei den Vorgängern der Klägerschaft in Benützung

gewesen sei, darzutun.

Die Klägerin habe bisher keine Veranlassung gehabt,

gegen die internationalen Eintragungen der Beklagten

aufzutreten, da für die Tatsache der Verwendung dieser

Marken in der Schweiz keine Anhaltspunkte vorgelegen

seien, wenigstens sei ihr nichts davon bekannt geworden.

Erst in neuerer Zeit habe sie erfahren, dass die beklagte

Fimla ihre vermeintlichen Markenrechte auch in der

Schweiz geltend zu machen versuche.

D. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage

und stellte widerklageweise folgende Begehren:

« 1. Es sei zu erkennen, es stehe der Beklagten und

Widerklägerin das ausschliessliche Recht zu, die Be-

zeichnung «L'Etoile» und die unter Nr. 1367 bezw.

19,174 und Nr. 16,490 der internationalen Markenein-

tragung registrierten Marken für Baumwollgarne, . ge-

zwirnte Baumwolle und ähnliche Waren zu benützen.

» 2. Es sei daher der Klägerin und Widerbeklagten

zu untersagen, den Gebrauch ihrer in der Schweiz unter

NI'. 10,121 bezw. 42,180 eingetragenen Marke auf die

Bezeichnung von Baumwolle und Baumwollprodukte

auszudehnen.)'

Die Klägerin fabriziere wollene und nicht baum-

wollene Garfte. Dabei handle es sich um so verschiedene'

Warengattungen, dass eine Verwechslung insbesondere

auch beim konsumierenden Publikum ausgeschlossen

sei. Es könne daher für Baumwolle sehr wohl eine Marke

gebraucht werden, welche mit einer solchen für Wolle

*

230

Markenschutz. No 41.

einige Aehnlichkeit besitze. Die Priorität der Sternmarke

komme der beklagten Gesellschaft zu als Rechtsnach-

folgerin der ursprünglichen Firma M. C. Bresson aine,

die sich umwandelte in die Firma Bresson & Cartier

freres, dann Cartier Bresson freres, C. M. Cartier Bres-

son, Cartier Bresson et ses fils, Les fils de Cartier Bresson,

die unmittelbare Rechtsvorgängerin. Sämtliche Marken-

rechte der ursprünglichen Firma und ihrer Nachfolger

seien auf sie übergegangen. Zum Beweise hiefür beruft

sie sich auf ein Urteil des Tribunal civil de la Seine

vom 7. April 1909. Die Stemmarke und die Bezeich-

nung

({ l'Etoile» hätten bei den Rechtsvorgängern

der Beklagten schon seit Jahrzehnten zur Kennzeich-

nung der Waren Verwendung gefunden. Die erste Hin-

terlegung in Paris datiere vom 7. Juli 1834, der weitere

folgten am 13. Oktober 1840, 29. März 1853 und 23. Ok-

tober 1857. Weitere Eintragungen des fünfzackigen

Sterns als Fabrik- und Handelsmarke im Register von

Paris seien laut amtlichen Auszügen erfolgt unter

Nr. 1642 am 16. Dezember 1863, Nr. 2517 am 26. Juli

1866, Nr.9161 am 22. Juni 1876, Nr. 10,837 am 29. No-

vember 1877 und Nr. 11,914 am 24. August 1878. Diese

Marken seien in Frankreich rechtzeitig erneuert worden.

In der Schweiz seien auf -Grund des Vertrages zwi-

schen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864

folgende Marken eingetragen worden:

Am 28. Februar 1879 unter Nr. 350 auf den Namen

von Claude Cartier Bresson, eine Etiquette mit dem

Bild eines Sterns für Baumwolle a· retoile bleuej

Am 1. März 1879 unter Nr. 366 auf den nämlichen

Namen vier Marken entsprechend den französischen

Nummern 2517, 9161, 10,837 und 11,914;

Am 18. Mai 1894 unter Nr. 6905 auf den Namen der

Firma Les fils de Cartier Bresson drei Marken, die in-

dessen mit Rücksicht auf die im Jahre 1898 erfolgte

internationale Registrierung der im wesentlichen gleichen

Marke nicht mehr erneuert worden seien.

Markeuacbutz. N° 41.

231

Die Stemmarke sei demnach in der Schweiz von der

Beklagten, bezw. ihren. Rechtsvorfahren schon seit dem

Jahre 1879 eingetragen, während diejenige der Klägerin

erst seit 1892 bezw. 2. Juni 1898. Ausser dieser frühem

Eintragung in der Schweiz komme aber für die Beklagte

noch der seit dem Jahre 1834 nachgewiesene Gebrauch

der Marke in den verschiedenen Variationen für Baum-

wollprodukte in Betracht. Die Klägerin sei daher nicht

berechtigt, ein Prioritätsrecht für sich in Anspruch zu

nehmen und mithin der Beklagten gegenüber zur Klage

gar nicht legitimiert.

$. -

In ihrer Replik und Widerklagebeantwortung

bestritt die Klägerin das Vorhandensein einer ununter-

brochenen Folge von Geschäftsübernahmen bis auf

M. C. Bresson aine zurück und ferner auch, dass die

Sternmarke von der beklagten Gesellschaft vor dem

Datum der internationalen Registrierung von 1898

jemals tatsächlich für Baumwollzwime verwendet, d. h.

auf dieser Ware oder ihrer Verpackung angebracht

worden sei.

Im weitem trat die Klägerin in längern Ausführungen

. den. Beweis .an für eine noch ältere Benützung ihres

Sternzeichens als wie sie die Beklagte für ihre Bildmarke

geltend gemacht hat.

'F. -

Demgegenüber .hetonte die Beklagte in ihrer

Duplik, dass eine Marke erst von dem Zeitpunkte an

von Bedeutung sei, wo sie zur Verwendung gelange und

Schutz beanspruchen könne. Im weitem stellte die Be-

klagte ausdrücklich fest, dass sie lediglich Anspruch

darauf erhebe, ihr Sternzeichen für Baumwollfaden

etc. weiterbenützen zu können; gegen die Benützung

der klägerischen Marke für Wolle werde ihrerseits nichts

eingewendet~ Wesentlich sei. dass der Gebrauch der

Stemmarke durch die Beklagte auf einem ihr primär

zustehenden Rechte beruhe und niemals auf der Ab-

sicht. eine andere Marke zu konkurrenzieren.

G. -

Mit Urteil vom 14. Juli 1920 hat der Appella-

232

Markenschutz. N° 41.

tionshof des Kantons Bern die Hauptklage geschützt

und die Widerklage abgewiesen.

Gestützt auf den Entscheid· des Bundesgerichts in

Sachen der Klägerin gegen Frey (AS 38 II S.705 ff.)

nahm die Vorinstanz an, es handle sich bei den Produkten,

für welche die Parteien die streitigen Marken gebrauchen,

nicht um gänzlich von einander abweichende Waren-

gattungen. Da auch bei der Marke der Beklagten das

Sternbild das entscheidende Merkmal bilde, und die

Fadenfabrikate wesentlich für Detailkäufer bestimmt

seien, müsse das Vorhandensein einer die Verwechs-

lungsmöglichkeit der beidseitigen Marken ausschlies-

senden Unterscheidbarkeit verneint werden. Die Unter-

suchung der Frage, welche der bei den Parteien in Hin-

sicht auf das im Streite liegende Zeichen im Sinne von

Art. 5 MSchG die besser Berechtigte sei, beschränkte

die Vorinstanz darauf, welcher Partei die Gebrauchs-

priorität zukomme und zwar deswegen, weil auf Grund

der vorliegenden Akten nicht abgeklärt sei, ob sich die

Beklagte mit Recht auf die der klägerischen Eintragung

vorgehende Registrierung der Marken Nr.350 und 366

auf den Namen von Claude Cartier-Bresson vom 28. Fe-

bruar und 1. März 1879 berufen könne, da die Klägerin

nicht nur die Rechtsnachfolgerschaft der Beklagten in

die ursprüngliche Firma M. C. Bresson und deren Suc-

cessoren bestreite, sonder~ auch, dass die Marken je-

weils mit dem Geschäftsbetrieb übernommen worden

seien, und im fernern auch dieser Eintragung von 1879

gegenüber die Gebrauchspriorität für sich in Anspruch

nehme; diese Frage aber sei die entscheidende, indem

auch eine Verwendung der betreffenden Marken im

Auslande als massgebend in Betracht falle (AS 43 II

S. 99 f.). Auf Grund einer einlässlichen Prüfung der von

der Klägerin beigebrachten Beweismittel gelangte die

Vorinstanz zum Schlusse, dass der Gebrauch der Stern-

marke der Klägerin schon lange Zeit vor der möglicher-

weise, d. h. in dem für die Beklagte günstigsten:. Fall

Markenschutz. N° 41.

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nicht weiter als bis 1825 zurückreichenden Verwendung

des fünfzackigen Sternbildes der Beklagten stattgefunden

haben dürfte. Demnach stelle sich die Sternmarke der

letztern als objektive Nachahmung derjenigen der

Klägerin dar, und es sei daher die Vorklage gutzuheissen.

Die Widerklage erweise sich als unbegründet, da Wolle

und Baumwolle ihrer Natur nach nicht als gänzlich

versclrledene Waren im Sinne von Art. 6, al. 3, MSchG

betrachtet werden. könnten.

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-

klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Antrag auf Abweisung der Hauptklage und Gut-

heissung der Widerklage.

1. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Beklagten dieses Begehren erneuert. Der Vertreter

der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Was zunächst die Priorität der Hinterlegung der

Marken anbetrifft, so ist dieselbe der Klägerin zuzuer-

kennen. Erster Hinterleger ist derjenige, der die Marke

zuerst beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum

deponiert hat; der Hinterlegung bei dieser Amtsstelle

sieht gemäss Art. 4 der Madrider-Uebereinkunft vom

14. April 1891 diejenige beim internationalen Bureau in

Bern gleich. Festgestelltermassen hat nun die Klägerin,

bezw. ihr Rechtsvorfahr J. W. Paap, die Sternmarke

imJahre 1892 beim genannten eidgenössischen Amt hin-

terlegt, während die Eintragung der beklagten _ Marke

erst vom Jahre 1898 bezw. 1914 datiert. Freilich hatte

Claude Cartier-Bresson am 28. Februar und 1. März

1879 auf Grand des Staatsvertrages zwischen der Schweiz

und Frankreich vom 30. Juni 1864 unter Nr. 350 und 366

eine Etiquette mit dem Bild eines Sterns als Marke für

Baumwolle a l'Hoile bleue in das schweizerische Marken-

register eintragen lassen, und es ist nicht bestritten,

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Markenschutz. N° 41.

dass die Beklagte, bezw. ihre Rechtsvorgänger, dessen

Geschäftsbetrieb im Jahre 1880 übernommen haben.

Allein diese beiden Marken sind laut Publikation im

Schweiz. Handelsamt..,blatt vom 10. Januar 1896 ge-

stützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1894

gelöscht worden. Die Eintragungen der Beklagten vom

Jahre 1898 bezw. 1914 sind daher nicht als Erneuerung

jener bereits 1879 in der Schweiz registrierten Marken

Nr. 350 und 366, sondern als Neueintragungen zu be-

trachten. Indessen v.ird für den ersten Hinterleger einer

Marke nicht das Recht selbst definitiv erworben, son-

dern lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass er

der wahre Berechtigte sei, begründet.

2. -

Nach Art. 6 MSchG müsste sich somit die Marke

der beklagten Gesellschaft durch wesentliche Merkmale

von der bereits 1892 hinterlegten der Klägerin unter-

scheiden, es wäre denn, dass die Marken für Erzeugnisse

oder Waren bestimmt seien, die ihrer Natur nach von

den mit der schon deponierten Marke der Klägerin ver-

sehenen gänzlich abweichen.

In ersterer Beziehung ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass das charakteristische Hauptelement

der Marke der Beklagten das Sternbild ist, und weiter,

dass es für die Frage der Verwechselbarkeit der beiden

Zeichen nicht darauf ankommt, ob bei Nebeneinander-

halten derselben durch aufmerksame Vergleichung Ver-

schiedenheiten entdeckt werden können, sondern dass,

den Verkehrsverhältnissen entsprechend, vielmehr aus-

schlaggebend ist, ob eine solche Aehnlichkeit der beiden

Zeichen bestehe, dass dieselben einzeln genommen nach

ihrem Gesamteindrucke vom kaufenden Publikum ver-

wechselt werden können. Nun ist das Bildzeichen der

Beklagten allerdings insofern abweichend ausgefühtt,

als der Stern nur fünf Zacken aufweist; allein diese

Verschiedenheit ist für den bleibenden Eindruck un-

massgeblich; dies umsomehr als die Marke für Detail-

käufer bestinilllt ist, bei denen eine besondere Aufmerk-

Markenschutz. N° 41.

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samkeit in der Prüfung der Markenunterschiede er-

fahrungsgemäss nicht vorausgesetzt werden darf .. Bei

einer mehr flüchtigen Betrachtung des MarkenbIldes,

mit welcher sich das kaufende Publikum regelmässig

begnügt, bleibt im Gedächtnis des Abnehmers lediglich

die Vorstellung eines Sterns haften. Hieran vermögen

auch die figurativen Bestandteile (kranz- bezw. wappen-

rörmige Umrahmung) nichts zu ändern, da sie im Ge-

samtbilde nicht derart hervortreten, dass sie differen-

zierend zu wirken vermöchten, sondern im Verhältnis

zu der Sternfigur bloss als nebensächliches Beiwerk

erscheinen. Der Stern der beklagten Marke erlangt auch

nicht etwa die erforderliche Unterscheidungskraft durch

die Anbringung des Firmanamens und der Initialen

C. B., da diese Beifügung den Zeicheninhalt als Ganzes

betrachtet zu wenig individualisiert, als dass sie die

Gleichheit des figürlichen Zeichens im Gedächtnis des

kaufenden Publikums zu beseitigen vermöchte. Die

Unterscheidung wird durch die Aufschriften «A l'Etoile

bleue », « Cable a l'Etoile » und « Coton a l'Etoile bleue»

noch wesentlich erschwert, indem die Käufer durch

dieselben nachdrücklich darauf hingewiesen

werde~.

dass es sich um eine Sternmarke handle, welchem Um-

stande umso grössere Bedeutung zukommt, als nach

«er tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz die von der

Bildmarke der Klägerin abgeleitete Bezeichnung CI Stern-

wolle \l sich in den Abnehmerkreisen allgemein einge-

bürgert hat. . .

3. -

Ist danach in Uebereinstimmung mit dem an-

. gefochtenen Urteil eine Verwechslungsgefahr hinsichtli~h

der Markenbilder als vorhanden anzunehmen, so 1st

weiter zu prüfen, ob die Marken der Beklagten trotz

der ungenügenden Unterscheidbarkeit, wie die Beklagte

einwendet, aus dem Grunde neben der früher hinter-

legten der Klägerin zu Recht bestehen, weil sie für

andere Waren im Sinne von Art. 6, a1. 3, MSehG be-

stimmt seien. Die Klägerin gebrauche sie für Wolle,

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Markenschutz. N°41.

d. h. Schafwolle, die Beklagte aber für Baumwolle,

wobei es sich um zwei ihrer Natur nach gänzlich

von einander abweichende Warengattungen handle.

Für die Herstellung gewisser Artikel, wie Nähgarne

für Hand und Maschine" gelange

überhaupt nur

Baumwolle zur Verwendung. Die Vorinstanz hat diese

Schutzanbringungen, wie bereits erwähnt, abgelehnt

unter Berufung auf den zitierten Entscheid des Bundes-

gerichts vom 28. Dezember 1912. In diesem Urteil hat

das Bundesgericht allgemein ausgesprochen, dass für

die Frage, ob die gesetzlich verlangte gänzliche Abwei-

chung von z,,:ei Warenarten vorliege, nicht die innere

Beschaffenheit, sondern die im Verkehr bestehendr

Einteilung der Waren in Betracht falle, wobei wesentlict

darauf abzustellen sei, ob diese in den gleichen Ver-

kaufsstellen vertrieben und auf die nämliche Art und

zu dem nämlichen Zwecke verwendet werden. In An-

wendung dieser allgemeinen Kriterien auf die konkreten

Verhältnisse des Falles hat es dann jene Frage verneint;

dies namentlich auch in Ansehung des Umstandes, dass

eine Markennachahmung in objektiver und subjektiver

Hinsicht vorlag. Dadurch ist aber der vorliegende Rechts-

streit nicht, wie die Vorinstanz annimmt, ohne weiteres

präjudiziert, da ihm inbezug auf die für die rechtliche

Beurteilung ausschlaggebenden Momente ein wesentlich

verschiedener Tatbestand zu Grunde liegt.

Was vorab den Vertrieli der Waren in den gleichen

Verkaufsstellen anbetrifft, ist dieses Moment wohl

in der Regel bei Handelsmarken erheblich, nicht da-

gegen ohne weiteres bei Fabrikmarken; denn der Um-

stand, dass mehrere Warengattungen in den gleichen

Verkaufsmagazinen feilgeboten werden, lässt an sich

noch keinen Schluss auf eine gleiche Provenienz des

Produktes zu. Auch abgesehen von den eigentlichen

Warenhäusern zeigen manche Verkaufsgeschäfte die

Tendenz zur Organisation des Absatzes in Warengruppen

nach Massgabe der durch den täglichen Bedarf der

Markenschutz. N° 41.

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Konsumenten bedingten Käufe (Epicerien, Mercerien,

Droguerie.n, etc.); in denselben werden vom Standpunkte

der FabrIkanten und Abnehmerkreise aus auch ganz

heterogene, Artikel ausgeboten, während für den Ver-

kä~fer eine im Geschäftszweck begründete Gleichartig-

keIt der Waren gegeben ist. Eine Verwendung der \Varen

auf die nämliche Art und zu dem nämlichen Zwecke

und zwar so .. wie er nach der Auffassung der beteiligten

VerkehrskreIse durch den Inhalt des Zeichens erkenn-

bargemacht wird, muss in casu sodann als ausgeschlossen

gelten, da Nähfaden im allgemeinen nicht, wie das

streitige. Baumwollfabrikat im erwähnten Urteile, zu

Geweben verarbeitet wird, und Baumwollfaden auch

nicht als Ersatz für \VolUaden im Verkehr gebräuch-

lich ist. Die Bedürfnisse für die beiden Produkte sind

d~rchau.s verschIedene. Indessen kann auch abges~hen

h~evon Jenen beiden Kriterien in dieser Allgemeinheit,

WIe aus den Entscheidsmotiven hervorgeht, für sich

allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen;

er!orderlich .ist vielmehr, wie ausdrücklich festgestellt

WIrd, das Hinzutreten des weitem Momentes dass die

Verwendung' der nämlichen Marke geeignet ist, Irr-

tümer und Unsicherheiten im Publikum zu veranlassen.

In dieser Beziehung fältt nun entscheidend in Betracht

dass die beiden Marken in zwei verschiedenen Länder~

unabhängig von einander entstanden sind und ihre

~oexistenz a~f fast ein Jahrhundert zurüc~geht. AU:ch

lß der SChW~lZ bestehen sie seit zirka 20 Jahren als

eingetragen nebeneinander, ohne dass die Klägerin bis-

her

~ingeschritten wäre. Dafür, dass die Beklagte,

als SIe den Geschäftsbetrieb und damit das Zeichen

erwarb, dieses in Täuschungsabsicht . hätte benutzen

wo~en, liegt gar nichts vor· und ebensowenig, dass sie

es Jemals in Täuschungsabsicht benutzt hat, was umso

unwahrscheinlicher ist, als es sich nicht um eine Nach-

ahmung, sondern um zwei originär entstandene Marken

handelt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden

238

Markenschutz. N° 41.

Fabrikate auf dem Markte konkurrenzierend gegenüber-

treten, fehlen vollends, ~nd es ist daher die lange Koexis-

tenz der beiden Zeichen als gewichtiges Indiz für das

Fehlen einer Kollisionsgefahr zu betrachten. Dies um-

somehr 'als die Klägerin in keiner Weise eine Verwechs-

lung nachgewiesen hat. Angesichts dieser Sachlage recht-

fertigt sich deshalb die Annahme, dass den Kons~enten

trotz der Aehnlichkeit der Marken bekannt SeI, dass

die mit dem Sternbild versehenen Waren keineswegs

allein von der Klägerin stammen. Es besteht somit kein

schutzwürdiges Interesse für die Klägerin. der Beklagten

die Weiterführung ihrer Marke zu untersagen. So er-

weist sich die -Hauptklage als unbegriindet und ist das

Widerklagebehgeren 1 gutzuheissen.

.

.

.

4. -

Auf das Widerklagebegehren 2 Ist mcht emzu-

treten, da nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten eine

Gefährdung nicht vorliegt, und somit ein Feststellungs-

inter~se fehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Beklagten wird begrUndet erklärt

und das angefochtene Urteil. des Appellationshofes des

Kantons Bern vom 14. Juli 1920 dahin abgeändert, dass:

a) die Hauptklage abgewiesen,

b) das erste Widerklagebegehren zugespr?chen. und

c) auf das zweite Widerklagebegehren meht emge-

. treten wird.

OfDAG Offset-, Formular- und fotodruck AG 3000 Bem

I. FAlIILIENRECHT

DROIT DEU FAMILLE

42. Arrit 4e 1a IIe S.otion civile du 9 juin 1991

dans la ca,pse Jeanne et Pierrette Schnetzer contre l'ontana.

ces arte 309 et 310. -

En tant qu'elle n'a pour objet que de

faire condamner le defendeur au paiement des prestations

prevues par les arte 317 a 322 ces, "action en paternite est

une action pnrement peeuniaire, soumise de ce fait au pouvoir

de libre disposition des parties. Viole, en consequence.

J'cll't. 310 W. 2 ces un jugement refusant de mettre les de-

manderesses au benefice des dispositions du droit cantonal

relatives aux consequences du defaut de la partie adverse.

A. -

Jeanne-Leonie Schnetzer, actuellement domi-

ciliee a Couvet, est accouchee a Neuchatel, le 3 aout 1919,

d'une fille a laquelle ont ete donnes les noms de Pierrette-

Augusta. Pretendant que cette naissance etait le resultat

des rapports qu'elle avait eus, durant un sejour a Por-

tarlier, avec un sieur Pierre Fontana, elle a. par demande

• du 14 juillet 1920, concurremment avec sa fille, ouvert

action conire ce dernier, devant le President du Tribunal

civil du Va1 de Travers, en concluant a ce que ledit Fon#

tana fiit condamne a leur payer :

a) une sonime de 400 fr., ou ce que justice connaitrait,

pour frais de coucltes, trousseau eL autres depenses;

b) une somme de 40 fr. par mois ou ce que justice

connaitrait, pour pension de Pierrette-Augusta Schnetzer,

a partir du 3 aout 1919 jusqu'au jour OU l'enfant attein-

dra rage de dix-huit ans.

Le defendeur, dont le domicile etait inconnu, a ete

avise du depot de la demande et assigne a comparaitre

par insertions dans la Feuille officielle. Il n'a ni procMe

AB 4-7 11 -

tUll

17