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47_II_223

BGE 47 II 223

Bundesgericht (BGE) · 1920-07-20 · Deutsch CH
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Obliptlonenreeht. N° 39.

Ware innert 30 Tagen zurückzugeben, in welchem Falle

der Kläger des!Eigentum nie verloren hatte; verkaufte

aber Levi die Ware weiter, so war sie ihm auch gleichzeitig

von Seiten des Klägers fest verkauft, und der Weiterver-

kauf war somit ein Propregeschäft Levis. Wenn die Ware

innert Frist nicht zurückgegeben wurde, hatte der Kläger

den Preis zu beanspruchen; es bestand somit. ein durch

die Nichtübergabe suspensiv bedingter Kauf. der im Au-

genblicke des Fristablaufs wie des Weiterverkaufs bedin-

gungslos wurde. Es eutspricht dieses Geschäft in der Tat

dem Trödelvertrag (contractus aestimatorius), auf den in

der Berufung 'hingewiesen wird, und der dem gemeinen

Recht bekannt war. Entscheidend ist dabei, dass der Wei-

terverkauf Levis ein Propregeschäft war, und dass daher

die Kommissionsgrundsätze auf die daraus entstehende

Kaufpreisforderung Levis gegen Gut & Cie nicht zur An-

wendung kommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Oberge-

richts des Kantons Luzern vom 3, März 1921 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

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Prozeurecht. N· 40.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

40. Urteil aer I. Zinlabteüung Tom aG. Kai 1921

i. S. Schmld. gegen Nieaerhiuser.

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Art. 59 und 63 OG. Nichtbeobachtung dieser Vorschriften

zwingender Natur zieht die Unwirksamkeit der Berufung

. nach sich.

A. -

Durch Urteil vom 20. Juli 1920 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn über die Rechtsbegehren :

a) der Klage: der Beklagte habe an den Kläger

einen nach richterlichem Ermessen, aber bedeutend

höhern Schadenersatzbetrag als den vom Amtsgericht

zugesprochenen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit der Klagearrhebung zu bezahlen, unter Kostenfolge

für den Beklagten;

b) der Klageantwort : die Klage sei in vollem Um-

fange abzuweisen, eventuell nur in ganz geringem Be-

trage zuzusprechen,

erkannt:

« 1. Der Beklagte Jacques Schmid hat dem Kläger

Arnold Niederhäuser eine Schadenersatzsumme von

500 Fr. (fünfhundert Franken) mit Zins zu 5 % seit

14. Februar 1919 zu bezahlen; die Mehrforderung des

Klägers ist abgewiesen.

» 2. Der Beklagte hat dem Kläger die gesetzliche Par-

teikosteurechnung zu bezahlen, welche mit einer Vor-

tragsgebühr von 50 Fr. auf 724 Fr. 80 Cts. festgesetzt ist.

» 3. Der Beklagte hat sämtliche Gerichtskosten mit

einer Gerichtsgebühr von 150 Fr. zu bezahlen. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt und kostenfällige

Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragt.

Prozessrecht.N° 40

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 59, Abs. 1, OG ist in Rechtsstreitig-

keiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Be-

rufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert nach

Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten

kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens

2000 Fr. beträgt. Dass im vorliegenden Falle der Streit-

gegenstand einer vermögensrechtlichen Schätzung fähig

ist, unterliegt keinem Zweifel. Zur formellen Gültigkeit

der Berufung ist mithin erforderlich, dass die Parteien

in ihren Recbtsbegehren vor der letzten kantonalen

Instanz den Streitwert angeben. Angesich:ts des Um-

standes, dass es sich vorliegend um Schadenersatz-

ansprüche handelt, war es allerdings nicht nötig, den

Streitwert ziffernmässig genau festzusetzen, dagegen

aber war der Kläger nach Art. 63, Ziffer 1, und 59 OG

verpflichtet, auch in der Vorinstanz anzugeben, ob der

geforderte Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche.

Er hat jedoch keine bestimmte Forderung geltend

gemacht, und auch der Beklagte hat es unterlassen.

ihn zur Stellung eines dem Gesetze entsprechenden

Begehrens zu verhalten.

Die Akten enthalten keine bestimmte Erklärung

darüber, welcher Forderungsbetrag in der Vorinstanz

noch streitig war, wie sie -qberhaupt für die Streitwert-

bemessung keine sichern Anhaltspunkte bieten, und es

hat auch die Vorinstanz in dieser Hinsicht keine Angaben

gemacht. Jedenfalls aber müsste der Streitwert, da

der Beklagte seiner Berufungserklärung keine die Be-

rufung begründende Rechtsschrift im Sinne von Art. 67,

letzt. Absatz, OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr.

betragen.

Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat,

zieht die Nichtbeobachtung der gedachten, im Interesse

einer geordneten Prozessführung aufgestellten zwin-

genden Vorschriften die Unwirksamkeit des eingelegten

Ptozessrecht. No 40;

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Rechtsmittels nach sich (vergl. AS 28 11 326; 31 II

783; 39 11 436 ff.), und es kann daher auf die vorliegende

Berufung nicht eingetreten werden.

Eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz

gemäss Art. 64 OG ist nicht angezeigt, da es sich um

einen von den Parteien zu vertretenden Mangel in der

Prozedur handelt.

Aber auch wenn unter den vorliegenden Umständen

das Bundesgericht den Streitwert nach freiem Ermessen

bestimmen könnte, so müsste angenommen werden.

dass gegenüber den vom Amtsgericht zugesprochenen

1000 Fr. ein Betrag von weniger als 2000 Fr. « eine

bedeutend höhere Entschädigung » im Sinne des kläge-

rischen Begehrens darstellen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.