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Obliptlonenreeht. N° 39.
Ware innert 30 Tagen zurückzugeben, in welchem Falle
der Kläger des!Eigentum nie verloren hatte; verkaufte
aber Levi die Ware weiter, so war sie ihm auch gleichzeitig
von Seiten des Klägers fest verkauft, und der Weiterver-
kauf war somit ein Propregeschäft Levis. Wenn die Ware
innert Frist nicht zurückgegeben wurde, hatte der Kläger
den Preis zu beanspruchen; es bestand somit. ein durch
die Nichtübergabe suspensiv bedingter Kauf. der im Au-
genblicke des Fristablaufs wie des Weiterverkaufs bedin-
gungslos wurde. Es eutspricht dieses Geschäft in der Tat
dem Trödelvertrag (contractus aestimatorius), auf den in
der Berufung 'hingewiesen wird, und der dem gemeinen
Recht bekannt war. Entscheidend ist dabei, dass der Wei-
terverkauf Levis ein Propregeschäft war, und dass daher
die Kommissionsgrundsätze auf die daraus entstehende
Kaufpreisforderung Levis gegen Gut & Cie nicht zur An-
wendung kommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Oberge-
richts des Kantons Luzern vom 3, März 1921 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
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Prozeurecht. N· 40.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
40. Urteil aer I. Zinlabteüung Tom aG. Kai 1921
i. S. Schmld. gegen Nieaerhiuser.
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Art. 59 und 63 OG. Nichtbeobachtung dieser Vorschriften
zwingender Natur zieht die Unwirksamkeit der Berufung
. nach sich.
A. -
Durch Urteil vom 20. Juli 1920 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn über die Rechtsbegehren :
a) der Klage: der Beklagte habe an den Kläger
einen nach richterlichem Ermessen, aber bedeutend
höhern Schadenersatzbetrag als den vom Amtsgericht
zugesprochenen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit der Klagearrhebung zu bezahlen, unter Kostenfolge
für den Beklagten;
b) der Klageantwort : die Klage sei in vollem Um-
fange abzuweisen, eventuell nur in ganz geringem Be-
trage zuzusprechen,
erkannt:
« 1. Der Beklagte Jacques Schmid hat dem Kläger
Arnold Niederhäuser eine Schadenersatzsumme von
500 Fr. (fünfhundert Franken) mit Zins zu 5 % seit
14. Februar 1919 zu bezahlen; die Mehrforderung des
Klägers ist abgewiesen.
» 2. Der Beklagte hat dem Kläger die gesetzliche Par-
teikosteurechnung zu bezahlen, welche mit einer Vor-
tragsgebühr von 50 Fr. auf 724 Fr. 80 Cts. festgesetzt ist.
» 3. Der Beklagte hat sämtliche Gerichtskosten mit
einer Gerichtsgebühr von 150 Fr. zu bezahlen. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt und kostenfällige
Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragt.
Prozessrecht.N° 40
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 59, Abs. 1, OG ist in Rechtsstreitig-
keiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Be-
rufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert nach
Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten
kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens
2000 Fr. beträgt. Dass im vorliegenden Falle der Streit-
gegenstand einer vermögensrechtlichen Schätzung fähig
ist, unterliegt keinem Zweifel. Zur formellen Gültigkeit
der Berufung ist mithin erforderlich, dass die Parteien
in ihren Recbtsbegehren vor der letzten kantonalen
Instanz den Streitwert angeben. Angesich:ts des Um-
standes, dass es sich vorliegend um Schadenersatz-
ansprüche handelt, war es allerdings nicht nötig, den
Streitwert ziffernmässig genau festzusetzen, dagegen
aber war der Kläger nach Art. 63, Ziffer 1, und 59 OG
verpflichtet, auch in der Vorinstanz anzugeben, ob der
geforderte Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche.
Er hat jedoch keine bestimmte Forderung geltend
gemacht, und auch der Beklagte hat es unterlassen.
ihn zur Stellung eines dem Gesetze entsprechenden
Begehrens zu verhalten.
Die Akten enthalten keine bestimmte Erklärung
darüber, welcher Forderungsbetrag in der Vorinstanz
noch streitig war, wie sie -qberhaupt für die Streitwert-
bemessung keine sichern Anhaltspunkte bieten, und es
hat auch die Vorinstanz in dieser Hinsicht keine Angaben
gemacht. Jedenfalls aber müsste der Streitwert, da
der Beklagte seiner Berufungserklärung keine die Be-
rufung begründende Rechtsschrift im Sinne von Art. 67,
letzt. Absatz, OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr.
betragen.
Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat,
zieht die Nichtbeobachtung der gedachten, im Interesse
einer geordneten Prozessführung aufgestellten zwin-
genden Vorschriften die Unwirksamkeit des eingelegten
Ptozessrecht. No 40;
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Rechtsmittels nach sich (vergl. AS 28 11 326; 31 II
783; 39 11 436 ff.), und es kann daher auf die vorliegende
Berufung nicht eingetreten werden.
Eine Rückweisung der Akten an die Vorinstanz
gemäss Art. 64 OG ist nicht angezeigt, da es sich um
einen von den Parteien zu vertretenden Mangel in der
Prozedur handelt.
Aber auch wenn unter den vorliegenden Umständen
das Bundesgericht den Streitwert nach freiem Ermessen
bestimmen könnte, so müsste angenommen werden.
dass gegenüber den vom Amtsgericht zugesprochenen
1000 Fr. ein Betrag von weniger als 2000 Fr. « eine
bedeutend höhere Entschädigung » im Sinne des kläge-
rischen Begehrens darstellen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.