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47_II_218

BGE 47 II 218

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-08 · Deutsch CH
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ObHptionearedlt. N· 39-

ecartees et les conclusions reconventionnelles du defen-

deur admises; en consequence, Ia demanderesse est con-

damnee a payer au defendeur Ia somme de 587 Ir. 25 ~

~vec interHs a 5 % des le 8 janvier 1919.

39. Orteil der II. Zinlabtailung Tom 22. Juni 1991

i. S. Dillier gegen Weber.

Kom m iss i 0 B S g e s eh ä f t? -

Forderungsübergang.

Art. 401 Abs. 1 u. 2 OR. -

T r öde I ver t rag (contractus

aestimatorius).

A. -

Der Kläger Alois Weber in Schwyz vereinbarte

am 8. Mai 1920 mit dem insolventen Levi-Wyler, in Lu-

zern, er werde ihm « von Zeit zu Zeit Restposten in Schuh-

und Lederwaren als Kommissionswaren J) liefern; «immer-

hin » sollten die Waren Eigentum des Klägers bleiben, und

sie mussten « spätestens in 30 Tagen verkauft und bezahlt

werden », ansonst sie an den Kläger zurückgeschickt wer-

den mussten. Am 4. Juni 1920 fakturierte er an Levi eine

Sendung von 191 Aktenmappen zu 17 Fr. 50= 3342 Fr. 50

mit der Bemerkung, dieser Betrag (nebst 3 Fr. für eine

Kiste) müsse bis spätestens Dienstag abends den 8. Juni

~bg~liefert sein. Levi verkaufte von diesen Aktenmappen

In eIgenem Namen 160 Stück zu 18 Fr. an Jean Gut und

Cie in Luzern. Die Beklagte Dillier A.-G. in Luzern er-

wirkte am 10. Juni auf die Preisforderung von 2880 Fr.

als Gläubigerin Levis einen Arrest, und Gut & Cie bezahlte

den Betrag an das Betreibungsamt.

. Der Kläger beanspruchte diesen Erlös als sein Eigentum,

lUdern er behauptete, er habe Levi die Mappen nur in

Kommission gegeben, und er sei als Kommittentauch Gläu-

biger des aus dem Kommissionsgut erzielten Erlöses. Er

erhob daher Widerspruchsklage auf Anerkennung seines

Eigentums an der Arrestforderung und auf unbeschwerte

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AllS'zahlung der 2880 Fr. an ihn. Der Beklagte bean-

~ragte Abweisung der Klage, mit der Begründung, es sei

lrreveI~t, dass der Kläger die Ware als Kommissionsgut

faktunert habe; entscheidend sei, dass sie Levi nicht als

Eigentum des Klägers, sondern als seine eigene Ware ver-

kauft habe und zwar mit einem Aufschlag von 50 Cts., was

ja beim Kommissionsgeschäft nicht der Fall sei, und was

dagegen spreche, dass es sich um ein Kommissionsge-

schäft handle.

B.,..... Das Obergericht des Kantons Luzern hat ange-

nommen, es sei zwischen dem Kläger und Levi ein Kom-

missionsgeschäft zustandegekommen (was die Beklagte

• mit der Anerkennung der Klagetatsachen » auch selbst

zugegeben habe), und damit sei die Forderung an Gut

& Cie gemäss Art. 401 OR auf den Kommittenten über-

gegangen. Mit Urteil vom 3. März 1921 hat es daher die

Klage grundsätzlich gutgeheissen und die Beklagte ver-

urteilt, der unbeschwerten Herausgabe von 2800 Fr.

an den Kläger zuzustimmen.

C . ....:.... Gegen dieses am 5. April zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 22. April die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der

Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Streit dreht sich ausschliesslich darum, ob zwi-

sehen dem Kläger und Levi ein Kommissionsvertrag ab-

geschlossen ~orden sei; denn wenn ein solcher bestand.

so ging auch die Forderung Levis an Gut & Cie gemäss

Art. 401 OR auf den Kläger über. Davon, dass dabei der

Kläger seinen Verbindlichkeiten als Kommittent nicht

nachgekommen sei, wie in der Berufungsschrift behauptet

wird, kann keine Rede sein, da diese ja nur in der Liefe-

~ng des Kommissionsgutes bestanden und die Lieferung

~n der Klage behauptet wurde und unbestritten geblieben

m.t. Unhaltbar ist auch die Einwendung der Beklagten,

die Zahlung von Gut & Cie an das Betreibungsamt habe

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Obligationenreeht. }lIo 39;

Levi das Eigentum an den bezahlten Betrag verschafft, da

ja die Forderung. wenn ein Kommissionsgeschäft vorge-

legen hat, vorher schon auf den Iqäger übergegangen war,

und das Betreibungsamt bei Gutheissung des Widerspruchs

auf Grund des ausschliesslichen Gläubigerrechts des

Klägers diesem den eingezogenen Preis herauszugeben

hätte. Unzutreffend ist endlich auch der Hinweis der Be-

klagten darauf, dass Art. 401 Abs. 2 OR nur vom Kon-

kurs, nicht auch vom Arrest spreche, denn es genügt der

in Abs. 1 dieses Artikels normierte Forderungsübergang

an den Kommittenten.

Nun ist ein :{(ommissionsvertrag aber gar nicht nach-

gewiesen. Die Beklagte hat mit der Anerkennung der Kla-

getatsachen nicht auch die aus ihnen vom Kläger gezoge-

nen Rechtsschlüsse anerkannt, sondern es ist Sache des

Richters, sie zu ziehen; übrigens hat die Beklagte auch

deutlich bestritten, dass es sich um ein Kommissionsge-

schäft handle, so dass es aktenwidrig wäre, ·das Gegenteil

anzunehmen. Aus den von der Klage angeführten Tatsa-

chen ergeben sich nun aber für das Vorliegen eines Kom-

missionsgeschäftes zwei notwendige

Voraussetz~ngen

nicht, nämlich die Abrede, dass Levi für Rechnung des

Klägers, und dass er gegen Provi-sion verkaufte. Der Wort-

laut des Vertrages vom 8. MaUässt zwar die Frage unbe-

antwortet; denn wenn dort vereinbart wird, die Ware

müsse in 30 Tagen verkauft und bezahlt werden, so ist

daraus noch nicht ersichtlich, ob der Erlös, den Levi aus

dem Weiterverkauf erzielt haben würde, oder der unter

den Parteien Weber und Levi vereinbarte fixe Verkaufs-

preis bezahlt werden sollte; immerhin deutet die Fassung

eher auf das letztere, da bei der ersten Sachlage llicht der

Ausdruck gewählt worden wäre, es sei die Ware zu be-

zahlen, sondern es sei der Erlös abzuliefern. Ausschlag-

gebend ist dann aber das Verhalten der Kontrahenten

Levi und Weber bei der Ausführung des Vertrages, wobei

mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der

Kläger von Levi nichts anderes zu fordern hat, als den

,

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QbligaUonenrecht.N° 39.

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Fakturabetrag von 3345 Fr. 50, die innert vier Tagen zu

bezahlen waren. Es erscheint denn auch fraglich, ob über-

haupt das Recht, die Ware zurückzugeben, aus dem

grundlegenden Vertrag vom 8. Mai auch für diesen Fall

hinübergenommen werden muss, obschon es in der Faktur

nicht erwähnt ist und die kurze Zahlungsfrist im Wider-

spruch mit der vertraglichen Rückgabepflicht von 30 Ta-

gen steht, so dass die im Streite liegende Lieferung gar

nicht als Ausführung des Vertrages vom 8. Mai erscheint.

Jedenfalls ergibt sich aus dieser Fakturierung, die Levi

stillschweigend angenommen hat, dass dieser nicht den

von ihm beim Weiterverkauf erzielten Erlös an den Klä-

ger abzuliefern hatte, sondern nur den Betrag der Faktur,

und dass er daher in der Bemessung des Kaufpreises beim

Weiterverkauf frei war. Wenn die Berufungsantwort be-

hauptet, die Preisangabe in der Faktur habe die Bedeutung

gehabt, dass Levi zu diesem Preis verkaufen müsse, und

es sei dann tele phonisch noch eine Provision vereinbart

worden, so sind das neue Tatsacllen, auf die nicht mehr ab-

gestellt werden kann, und die mit den Klagebehauptun-

gen, wonach Levi überhaupt nur den Fakturapreis an den

Kläger zu bezahlen hatte, nicht übereinstimmen. Es liegt

also nichts dafür vor, dass der Weiterverkauf Levis für

Rechnung des Klägers zu erfolgen hatte, dass Levi ver-

pflichtet war, dem Kläger Rechnung zu stellen und den

Erlös abzuliefern, und dass der Kläger das Risiko der Sol-

venz des Abnehmers Levis zu tragen hatte, was alles zum

Kommissionsvertrag gehört, bei dem wesentlich ist, dass

Vor- und Nachteile des Verkaufes zu Gunsten und Lasten

des Kommittenten gehen.

Diesen Mangel der wesentlichen Erfordernisse des Kom-

missionsverlrages kann die Verwendung des Wortes Kom-

mission in Vertrag und Faktur, dem nach dem Partei-

willen eine ganz andere Bedeutung zukommt, nicht er-

setzen; der Kläger wollte sich damit nur das Eigentum an

der gelieferten Ware bis zum Abschluss des Weiterver-

kaufes durch Levi vorbehalten; dieser hatte die Wahl, die

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Obligatlonenrecht. N° 39.

Ware innert 30 Tagen zurückzugeben, in welchem Falle

der Kläger des!Eigentum nie verloren hatte; verkaufte

aber Levi die Ware weiter, so war sie ihm auch gleichzeitig

von Seiten des Klägers fest verkauft, und der Weiterver-

kauf war somit ein Propregeschäft Levis. Wenn die Ware

innert Frist nicht zurückgegeben wurde, hatte der Kläger

den Preis zu beanspruchen; es bestand somit dn durch

die Nichtübergabe suspensiv bedingter Kauf, der im Au-

genblicke des Fristablaufs wie des Weiterverkaufs bedin-

gungslos wurde. Es entspricht dieses Geschäft in der Tat

dem Trödelvertrag (contractus aestimatorius), auf den in

der Berufung "hingewiesen ",ird, und der dem gemeinen

Recht bekannt war. Entscheidend ist dabei, dass der Wei-

terverkauf Levis ein Propregeschäft war, und dass daher

die Kommissionsgrundsätze auf die daraus entstehende

Kaufpreisforderung Levis gegen Gut & eie nicht zur An-

wendung kommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Oberge-

richts des Kantons Luzern vom 3. März 1921 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

Prozeurecht. N· 40.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

40. Urteil der I. ZlnlabteUlll1g "om a6. Kai 1921

i. S. Sehmid gegen Niederhiuser.

Art. 59 und 63 OG. Nichtbeobachtung dieser Vorschriften

zwingender Natur zieht die Unwirksamkeit der Berufung

. nach sich.

A. -

Durch Urteil vom 20. Juli 1920 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn über die Rechtsbegehren :

a) der Klage: der Beklagte habe an den Kläger

einen nach richterlichem Ermessen, aber bedeutend

höhern Schadenersatzbetrag als den vom Amtsgericht

zugesprochenen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit der Klageanhebung zu bezahlen, unter Kostenfolge

für den Beklagten;

b) der Klageantwort : die Klage sei in vollem Um-

fange abzuweisen, eventuell nur in ganz geringem Be-

trage zuzusprechen,

erkannt:

«1. Der Beklagte Jacques Schmid hat dem Kläger

Arnold Niederhäuser eine Schadenersatzsumme von

500 Fr. (fünfhundert Franken) mit Zins zu 5 % seit

14. Februar 1919 zu bezahlen; die Mehrforderung des

Klägers ist abgewiesen.

» 2. Der Beklagte hat dem Kläger die gesetzliche Par-

teikostenrechnung zu bezahlen, welche mit einer Vor-

tragsgebühr von 50 Fr. auf 724 Fr. 80 Cts. festgesetzt ist.

)) 3. Der Beklagte hat sämtliche Gerichtskosten mit

einer Gerichtsgebühr von 150 Fr. zu bezahlen. »)

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt und kostenfällige

Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragt.