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77_II_331

BGE 77 II 331

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 61.

Marke einzuführen, was nach dem früher Gesagten auf

eine verwechslungsfähige Nachahmung hinausliefe (vgl.

BGE 64 II 249).

3. -

Die Ansprüche auf Feststellung und auf Unter-

lassung der unerlaubten Handlungen der Beklagten sowie

auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes stehen der

Klägerin nach Wettbewerbs-, Firmen- und Markenre~ht

zu. Die vom Handelsgericht abgelehnten Begehren um

Schadenersatz und Urteilspublikation sind mit der Beru-

fung nicht mehr aufgenommen worden.

Demruwh edcennt das Bundesgericht :

1. -

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des

Handelsgerichts Zürich vom 22. März 1951, soweit ange-

fochten, aufgehoben und:

a) festgestellt, dass die Beklagten durch Aufuahme der

Bezeichnung « Silta» in ihren Firmanamen und die

Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Druck-

sachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klä-

gerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wett-

bewerb begehen;

b) festgestellt, dass die Beklagten durch das Anbringen

der Firmabezeichnung ({ Silta» auf den Erzeugnissen

und deren Verpackung, und durch die Verwendung der-

selben im 'Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Rekla-

men oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer

Firma und an ihrer Marke « Sihl» verletzen und unlau-

teren Wettbewerb begehen;

.

c) den Beklagten die Fortsetzung der sub lit. a und b hie-

vor genannten unerlaubten Handlungen untersagt und

die Verpflichtung auferlegt, den rechtswidrigen Zustand

zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung der

Firma der Beklagten 1 abzuändern.

2. -

Im übrigen wird für das materielle Ergebnis das

vorinstanzliche Urteil bestätigt.

Markensohutz. N° 62.

IV. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

62. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteilnng

331

vom 20. November 1951 i. S. Dr. W. Sehaufelberoer Söhne

gegen Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H.

Waren~8chied~ht;it, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Begriff.

ElektrISChe Heizlnssen und künstliche Höhensonne sind nicht

gänzlich verschiedenartige Waren.

Nature differente des marchandiBea, art. 6 al. 3 LMF. Notion.

Des coussins. electriques et des lampes de quartz ne sont pas des

marchandises d'nne nature totalement differente.

Diveraitd delle merm. Art. 6 cp. 3 LMF. Concetto.

Cuscini elettrici e lampade di quarzo non sono merci di natum

totalmente diversa.

Aus dem Tatbestand :

Die Firma Dr. W. Schaufelberger Söhne stellt unter den

Marken « Solis » und {(Liliput » elektrische Heizkissen her.

Die Quarzlampen-Gesellschaft m.b.H. brachte eine künst-

liche Höhensonne, die sowohl ultraviolette als auch Wärme-

strahlen erzeugt, unter der Bezeichnung « Soliput » auf den

Markt. Die deswegen von der Firma Schaufelberger erho-

bene Unterlassungs- und Schadenersatzklage aus Marken-

recht wurde vom Handelsgericht Zürich wegen gänzlicher

Verschiedenheit der in Frage stehenden Waren abgewiesen.

Das Bundesgericht verneint die gänzliche Warenverschie-

denheit und weist die Sache an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

2. -

In der Sache selbst ist zu prüfen, ob das Erzeugnis,

welches die Beklagte unter der angefochtenen Bezeichnung

« Soliput» vertreibt, im Sinne von Art. 6 Abs. 3 MSchG

seiner Natur nach gänzlich von den Waren abweicht,

welche die Klägerin mit ihren Marken ({ Solls » und « Lili-

put» versieht.

332

Markenschutz. N° 62.

a) Bei der Entscheidung dieser Frage ist zunächst zu

beachten, dass das Gesetz für die Anwendung der Aus-

nahmebestimmung von Art. 6 Abs. 3 MSchG eine gänzliche

Warenverschiedenheit verlangt. Es geht also weiter als

andere Gesetze, die, wie z.B. das deutsche (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1

Warenzeichengesetz) verwechselbare Zeichen nur für glei-

che oder gleichartige Waren ausschliessen (BGE 56 II 404).

Mit dem ErforderniS der gänzlichen Warenverschiedenheit .

will somit das schweizerische Gesetz einen besonders

strengen Massstab angelegt wissen. Das brachte schon die

Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf deutlich

zum Ausdruck, indem dort als Beispiel für die gänzliche

Warenverschiedenheit Seidenfabrikate und Strohwaren

einander gegenübergestellt wurden (BBl 1879 III S. 728).

Im Hinblick auf diese Ausführungen der Botschaft erklärt

deim auch DUNANT, Traite de Marques de Fabrique et de

Commerce, S. 148, der Richter habe bei der Beurteilung

der Frage der gänzlichen Verschiedenheit Strenge walten

zu lassen « et d'interdire rigoureusement toute analogie

entre deux marques » bei Erzeugnissen, die in den Augen

des Publikums als Gegenstand « de la meme industrie ou

d'industries similaires» erscheinen können.

Die Rechtsprechung hat sich dann in der Folge aller-

dings gelegentlich toleranter gezeigt, möglicherweise unter

dem Einfluss der Ordnung in den andern Gesetzgebungen.

Nur so lässt sich erklären, dass z.B. in BGE 47 II 235

zwischen Garnen aus Schafwolle und Baumwollfaden ge-

nügende Warenverschiedenheit angenommen wurde. Zu

Unrecht glaubt die Beklagte dagegen, sich in diesem Zu-

sammenhang darauf berufen zu können, dass in BGE 70 II

248 Rasierklingen und elektrische Rasierapparate als gänz-

lich verschiedenartige Waren bezeichnet worden seien. Im

genannten Entscheid wurde vielmehr die Frage der gänz-

lichen Verschiedenartigkeit der beiden erwähnten Artikel

ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. S. 249). Sie brauchte

nicht entschieden zu werden, weil Rasierklingen im Ver-

zeichnis der Waren, für welche die klägerische Marke ein-

Markenschutz. N° 62.

333

getragen war, nicht figurierten, sodass eine Anwendbarkeit

von Art. 6 Abs. 3 MSchG in Bezug auf Rasierklingen zum

vorneherein ausser Betracht fiel. Die an sich vorhandene

Verwechselbarkeit der beiden in Frage stehenden Marken

wurde aus andern Gründen als belanglos erklärt, nämlich

deshalb, weil angesichts der gesamten Umstände nicht

anzunehmen war, dass der Ruf der mit der Marke der

Klägerin versehenen Rasierklingen zu Gunsten des elek-

trischen Rasierapparates der Beklagten ausgenützt werden

könnte. Lediglich in diesem Zusammenhang, unter dem

Gesichtspunkte des Wettbewerbs- und Persönlichkeits-

rechts, wurde unter anderm auch der sachliche Unterschied

der beiden Erzeugnisse mit herangezogen. Für den hier in

Frage stehenden Begriff der gänzlichen Warenverschieden-

heit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 MSchG dagegen ist dem

genannten Entsche~d nichts zu entnehmen.

.

b) Auch wenn man aber der VerschiedenheIt des Ge-

setzeswortlauts im schweizerischen Recht einerseits und

den Gesetzgebungen anderer Staaten anderseits kein be-

sonderes Gewicht beimessen wollte, so steht doch fest, dass

nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit verwechselbarer

Zeichen auf jeden Fall dort zu verneinen ist, wo deren

Nebeneinanderbestehen beim Publikum Irrtümer und Un-

sicherheiten hervorrufen könnte (BGE 47 II 237). Waren-

verschiedenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 MSchG ist

demgemäss nicht schon dann anzunehmen, wenn zwischen

den in Frage stehenden Waren als solchen keine Verwechs-

lungsgefahr besteht. Es kommt daher nichts darauf a~.

dass nicht zu befürchten ist, es könnte ein Kunde, der em

Heizkissen « Solis » oder « Liliput » kaufen will, statt dessen

eine Höhensonne « Soliput» der Beklagten erstehen. Die

beiden in Frage stehenden Warengattungen dürfen viel-

mehr keine so nahe Beziehung zueinander aufweisen, dass

das Publikum sie dem gleichen Produzenten zuschreiben

könnte (BGE 56 II 405 f. und dort erwähnte Entsch~ide,

62 II 64, 65 II 207) Die Gefahr eines solchen Irrtums uber

den Hersteller darf in der Tat nicht leichter genommen

334

Markenschutz. N0 62.

werden als diejenige einer Verwechslung der Waren selbst,

wenn das Grundprinzip des Markenrechts, den durch die

Marke geschaffenen Hinweis auf eine bestimmte Herstel-

lungs- oder Betriebsstätte und den in solchem Hinweis

liegenden geschäftlichen Wert zu schützen, im vollen Um-

fang gewährleistet sein soll. Wenn nämlich infolge einer

Markenähnlichkeit das Erzeugnis eines Unternehmens

einem andern zugeschrieben wird, so kann diesem letzteren

daraus ein Nachteil in der Gestalt einer Schädigung des

guten Rufes erwachsen, falls die Qualität des falschlicher-

weise ihm zugeschriebenen Erzeugnisses zu wünschen übrig

lässt. Dass im konkreten Falle eine solche Rufschädigung

tatsächlich eingetreten oder zu befürchten sei, ist nicht

erforderlich. Die blosse Möglichkeit einer solchen recht-

fertigt es an sich schon, eine bestehende Verwechslungs-

gefahr zu unterbinden.

3. -

a) Die Vorinstanz verneint die Gefahr, dass die

beiden hier in Frage stehenden Waren demselben Produ-

zenten zugeschrieben werden könnten, weil ihre Herstel-

lung nach grundverschiedenen Verfahren erfolge, die ganz

andere Fabrikationseinrichtungen und ein für andere

Zwecke ausgebildetes Personal bedingen, was sie in ein-

lässlichen Ausführungen darlegt.

Diese Überlegungen mögen auf den technisch gebildeten

Fachmann zutreffen, der in die Herstellungsweise der bei-

den Erzeugnisse Einblick hat. Ebenso dürfte der Grossist,

ja sogar der Detailverkäufer kraft seiner Kenntnisse über

die Struktur des in Betracht fallenden Fabrikationsgewer-

bes gegen unzutreffende Rückschlüsse in Bezug auf die Her-

kunft der Waren gefeit sein. Anders verhält es sich da-

gegen mit der breiten Masse der letzten Abnehmer, die

nicht über solche besondere Kenntnis verfügen. Auf sie

und ihre Verkehrsauffassung aber kommt es gemäss der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes gerade an

(BGE 69 II 204, 56 II 466 und dort erwähnte Entscheide,

56 II 406).

Zwar, wird der Durchschnittskäufer nicht schon darum

Markenschutz. N0 62.

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auf gleiche Herkunft der beiden Artikel schliessen, weil sie

beide am elektrischen Strom laufen. Das trifft für die ver-

schiedenartigsten Gegenstände zu, so auf Haushaltma-

schinen, wie Waschmaschinen, Staubsauger, Kochherde,

Küchenmixer usw. Bei diesen wird niemand auf die Idee

verfallen, sie könnten von einer Fabrik stammen, die Heiz-

kissen herstellt. Das ursprüngliche Rechtsbegehren der

Klägerin, das von elektrischen Apparaten schlechthin

sprach, war somit zu weit gefasst. In richtiger Erkenntnis

dessen hat die Klägerin es dann auch in der Berufung auf

elektrische Apparate zu medizinischen und hygienischen

Zwecken beschränkt.

Auch diese Umschreibung erweist sich jedoch noch als

zu umfassend und bedarf daher noch einer weiteren Ein-

schränkung. Denn es gibt auch medizinische Apparate, bei

denen es auf der Hand liegt, dass sie nicht in den Ge-

schäftsbereich einer Fabrik für Heizkissen fallen können,

wie z.B. Röntgenapparate, Apparate für zahnärztliche

Behandlung, chirurgische Instrumente. Bei solchen Erzeug-

nissen fallt übrigens das breite Publikum als Abnehmer gar

nicht· in- Betracht; sie werden von Spezialisten gekauft,

von Spitälern, Ärzten und Zahnärzten, also von einem

fachlich geschulten Abnehmerkreis, bei dem erhöhte Un-

terscheidungskraft auch in Bezug auf Marken vorausge-

setzt werden darf und der darum der Gefahr eines Irrtums

übel' die Herkunft vers~hiedener Waren nicht leicht erliegt.

Auch handelt es sich dabei um sehr teure Objekte, bei

deren Anschaffung besondere Aufmerksamkeit aufge-

wendet wird, so dass an die Warenverschiedenheit weniger

strenge Anforderungen gestellt werden dürfen.

Bei den hier in Frage stehenden Waren -

Höhensonne

einerseits, Heizkissen anderseits -

hat man es dagegen

mit Apparaten,zu medizinischen und hygienischen Zwecke

des allgemeinen Gebrauchs zu tun. Beide werden dem brei-

ten Publikum zum Kauf angeboten, wie die zahlreichen

Inserate der verschiedenen Fabriken und Handelsunter-

nehmen in Tageszeitungen, Wochenblättern und Maga-

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Markenschutz. N0 62.

zillen zeigen, und sie werden auch vom breiten Publikum

gekauft. Für Heizkissen versteht sich dies im Hinblick auf

ihre Zweckbestimmung von selbst. Aber auch der Erwerb

einer Höhensonne für Gesundheits- und Schönheitspflege

stellt heute keine seltene Ausnahme mehr dar. Die beiden

Artikel werden auch, ausser in Elektrizitätsgeschäften, die

elektrische Artikel jeder Art vertreiben, in den gleichen

Spezialgeschäften, wie namentlich Sanitätsgeschäften, feil-

geboten. Identität der Vertriebsstätten darf aber im allge-

meinen als Indiz für Warengleichartigkeit aufgefasst wer-

den (BGE 3811 706). Das gilt nicht nur für Handelsmarken,

sondern, vielleicht in etwas geringerem Masse, auch für

Fabrikmarken. Es ist daher sehr wohl denkbar, dass der

technische Laie bei Ähnlichkeit der Marken auf den Ge-

danken kommen könnte, die beiden Artikel stammen vom

gleichen Produzenten.

b) Nach der Meinung der Vorinstanz ist ein solcher,

Irrtum des Käufers nicht wahrscheinlich wegen der ver-

schiedenen Wirkungs~eise und Verwendungsart der beiden

Erzeugnisse, indem das Heizkissen ausschliesslich Wärme-

spender ist, direkt auf den Körper aufgelegt wird und zeit-

lich unbeschränkt angewendet werden kann, während die

Höhensonne zur Bestrahlung des Körpers aus gewisser

Distanz dient, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Lebens-

freude zu steigern bezweckt und nur zu Bestrahlung von

relativ kurzer Dauer Anwendung finden darf, wenn nicht

erhebliche Schädigungen eintreten sollen. Diese Verschie-

denheit des Zwecks und der Anwendungsweise schliesst aber

einen Irrtum der Abnehmerschaft über die Herkunft der

Waren nicht aus. Der Satz, dass Gleichheit des Gebrauchs-

zwecks für Warengleichartigkeit spreche (BGE 56 11 404

und dort erwähnte Entscheide), darf nicht dahin umge-

kehrt werden, dass verschiedene Zweckbestimmung auch

auf verschiedene Hersteller schliessen lasse. Vielmehr kann

auch bei solcher Verschiedenheit Warengleichartigkeit ge-

geben sein. So werden z.B. Kochherde und Bügeleisen trotz

ihres verschiedenen Verwendungszweckes bekanntlich häu-

Markenschutz. N0 62.

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fig von ein u,nd demselben Fabrikationsunternehmen her-

gestellt. Es genügt für die Verneinung der Warenver-

schiedenheit, dass die allgemeine Richtung der Zweckbe-

stimmung dieselbe ist oder eine gewisse Verwandtschaft

aufweist. Das ist aber bei den hier zur Vergleichung ste-

henden Waren zweifellos der Fall, indem beide hygienischeIl

und therapeutischen Zwecken dienstbar sind.

Der Einwand der Vorinstanz, das Heizkissen sei aus-

schliesslich Wärmespender, während die vom Apparate der

Beklagten erzeugten heilenden und gesundheitsfördernden

Ultraviolettstrahlen kalt seien, büsst übrigens sein Ge-

wicht zum guten Teil schon deswegen ein, weil die « Soli-

put »-Lampe neben dem Quarzbrenner, der die ultravio-

letten Strahlen aussendet, auch einen elektrischen Heiz-

körper aufweist, der Wärme spendet. Dieser ist nach An-

sicht der Vorinstanz allerdings von sekundärer Bedeutung

und soll lediglich verhindern, dass man sich bei der Be-

strahlung des nackten Körpers erkältet, während die

Wärmespendung als Selbstzweck praktisch ausser Betracht

falle. In ihrer Reklame hebt die Beklagte jedoch die Ver-

einigung « von Ultraviolett und Wärme» als besondern

Vorteil der « Soliput »-Lampe hervor und weist überdies

noch ausdrücklich daraufhin, dass die Wärmestrahlen auch

allein benützt werden können. Diese Reklame ist dazu

angetan, den von der Vorinstanz in den Vordergrund ge-

rückten Unterschied der beiden Apparate weitgehend zu

verwischen und der Vermutung gleicher Herkunft Vor-

schub zu leisten. Auch der Name « Höhensonne» weckt

beim Durchschnittspublikum die Vorstellung von Sonnen-

wärme und damit von Wärme überhaupt; denn dass die

Ultraviolettstrahlen kalt sind, darf nicht als allgemein

bekannt vorausgesetzt werden.

Vgl. auch Nr. 61. -

Voir aussi n° 61.

22

AB 77 II -

19tn