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45_I_320

BGE 45 I 320

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht

aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse

Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung

des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt

werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb

aufgehoben werden.

Ob § 38 Abs. 3 der Notariatsor.dnung richtig ange-

wendet worden sei, ist bei dic5cr Sachlage nicht zu prüfen._

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen, der

Entscheid des 'Regierungsrates des Kantons Aargau

vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver-

fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben.

XIII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

,J3. Orteil vom 11. Juli 1919 i. S. :rrölicher gegen 13em.

Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden

wegell D 0 p p e 1 b c s t eu er u n g und daraus abgeleiteter

S t c u e r r ü c k f 0 r der u n g.

A. -

Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna,

Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn-

sitz auf 1. Juli 1917 aus der bernischen Gemeinde Grel-

lingell nach Solothurn' verlegt. Trotzdem wurden sie

in Grellingen n:och für das ganze Jahr 1917 mit einem

Einkommen von 17,900 Fr. -

wie es scheint als Fami-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° -i:~.

lieneinheit -

zur Einkommenssteuer Ur. Klasse heran-

gezogen und bezahlten diese Steuer in Hälften von je

537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar 1918, vor-

behaltlos. Mitte April 1918 gaben diesolothurnischen

Steuerbehörden anlässlieh der Steuertaxation pro 1918

den Geschwistern Frölicher erstmals bekannt, dass sie

auch schon für das zweite Halbjahr 1917 in, Solothurn

steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch unter-

zogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten

erkennen lassen, ebenfalls vorbehaltlos. Mit Zuschrift

vom 11. September 1918 aber ersuchten sie dann die

Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit' Rücksicht' dar~uf,

dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch in Solothurn

besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite

Hälfte der 1917er Einkommenssteuer zurückzuerstatten,

und erneuerten dieses (inzwischen unerledigt geblie-

bene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember 1918

bei der Zentralsteuerverwaltung in Bem. Und auf deren

Antwort, dass die Taxation in Grellingen längst in

Rechtskraft erwachsen sei, dass es ihnen jedoch, wenn

sie auch in Solothurn eingeschätzt worden sein sollten,

freigestanden habe, innert der gesetzlichen Frist beim

Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-

besteuerung zu 'erheben, wandten sie sich anfangs Ja-

'nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Beru mit

dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen

veranlassen, ihnen « die zuviel bezahlte Steuer im Be-

trage von 537 Fr. zurückzuvergiiten ». Mit Be s chi u s s

vom 7. u. 1 9. M a r z 1 9 1 9 verfügte der Regierungsrat

Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der

Einladung der Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prü-

fung der Frage, ob sie wirklich pro 1917 im Kanton

Bern zuviel Einkommenssteuer IB. Klasse bezahlt

hätten, ein genaues Wertschriftenverzeichnis einzu-

reichen, nicht nachgekommen seien und es daher nicht

möglich sei, zu prüfen" ob das Gesuch materien gerecht-

fertigtsei uder nicht.

Staatsrecht.

B.

. Geg~>1l diesen Beschluss haben die Geschwister

FröJicher mit Eingabe ihres Anwalts vom 16. Mai 1919

beim Bundesgericht

« Beschwerde betreffend Doppel-

besteuerung)\ erhoben und den Antrag gestellt,· in

Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides sei

ihr Gesuch um Rückerstattung der fraglichen Steuer

. gutzuheissen.

C. -

Der Regierungsrat hat in seiner Vernehm-

lassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs

nicht einzutreten. und zwar mit Bezug auf Urs Frö-

licher wegen mangelnder Legitimation, weil e r pro

1917 in Solothurn tatsä chlich gar nicht besteuert worden

sei, und im übl;igen wegen Verspätung, da die Rekur-

renten von der gerügten Doppelbesteuerung schon

Mitte April 1918 Kenntnis gehabt, die Rückerstattung

der bernischen Steuer aber erst 3m 11. September 1918,

also nach Ablauf der staatsrechtliehen . Beschwerdefrist,

verlangt hätten.

IJ. --- Replizierend hat der Vertreter der Rekur-

renten erklärt, dass Urs Frölicher aus Versehen in

den Rekurs mit eiIibezogen worden sei, da er wirklich

in Solothurn pro 1917 die Steuer nicht bezahlt habe.

Dagegen erachtet er den RekUl~ als zufolge seiner Ein-

reichung innert der gesetzlichen Frist seit der Zustel-

lung des angefochtenen Regierungsratsbeschlu,sses recht-

zeitig erhoben.

Das Bundesyericht zieht in Erwägung:

Die Zuständigkeit des Bundesgerichts, über die strei-

tige Steuerrückerstattung aus dem von den Rekur-

renten geltend gemachten Gesichtspunkte des Doppel-

besteuerungsverbotes zu entscheiden, setzt naturge-

mäss voraus, dass die Auflage der zurückgeforderten

Steuer noch wegen Doppelbesteuerung anfechtbar sei,

wie denn solche Steuerrückerstattungen vom Bundes-

gericht bisher überhaupt nur gleichzeitig mit der Lösung

des Doppelbesteuerungskonfliktes selbst, als deren un-

Organisation der BundeSIccbtspßege. N. 43.

:32:1

mittelbar gegebene Folge, verfügt,,"orden sind (z. B.

im Urteil vom 10. Oktober 1913 i. S. Derron e consorti.

Erw. '1). Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die

Frist des Art. ] 78 Zift. 3 OG beginnt für den Rekurs

wegen Doppelbesteuerung s p ä t e s t e n s mit der Er:-

hebung des zeitlich zweiten der nach Ansicht des Rekur-

renten einander ausschliessenden Steueranspl'Üche zu

laufen, wobei es zwar nicht erforderlich, jedoch gestattet

ist, diesem zweiten Steueranspruche gegenüber, falls

C I' als unzulässig betrachtet wird, zlmüehsl noeh die

kantonalen Instanzen zu erschöpfeIl (vergL hierüber

das Urteil vom 17. Juni 1915 i. S. Kaufmann-·Weber

gegen Luzern und Schwy:;:). Nun steht vorliegend fest,

dass die Hekurrenten von der in zweiter Linie (~rfolgten

solothurnischen Steuerallnage schon Mitte April 1918

Kenntnis erhalten und sich gegen sie nicht zur Weht"

gesetzt haben. Demnach ist die 60tügige Frist, innert

der sie dh~ Doppelbesteuerungsbeschwerde hit Hen erhe-

ben können, schOll im Juni 1918 abgelaufen. und es

kann somit der heutige Rekurs, soweit ('1' nach der Er-

klärung der Heplik noch zur Beurteilung steht. wegen

Vt~rspü1ung nicht beriicksiehtig1 wt'rden.

HeImweh erkelllli das HUlldes!li'l'ieM :

Anf den Hekurs wird nicht eingetl·ciell.