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Staatsrecht.
gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht
aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse
Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung
des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt
werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb
aufgehoben werden.
Ob § 38 Abs. 3 der Notariatsor.dnung richtig ange-
wendet worden sei, ist bei dic5cr Sachlage nicht zu prüfen._
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen, der
Entscheid des 'Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver-
fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben.
XIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
,J3. Orteil vom 11. Juli 1919 i. S. :rrölicher gegen 13em.
Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden
wegell D 0 p p e 1 b c s t eu er u n g und daraus abgeleiteter
S t c u e r r ü c k f 0 r der u n g.
A. -
Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna,
Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn-
sitz auf 1. Juli 1917 aus der bernischen Gemeinde Grel-
lingell nach Solothurn' verlegt. Trotzdem wurden sie
in Grellingen n:och für das ganze Jahr 1917 mit einem
Einkommen von 17,900 Fr. -
wie es scheint als Fami-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° -i:~.
lieneinheit -
zur Einkommenssteuer Ur. Klasse heran-
gezogen und bezahlten diese Steuer in Hälften von je
537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar 1918, vor-
behaltlos. Mitte April 1918 gaben diesolothurnischen
Steuerbehörden anlässlieh der Steuertaxation pro 1918
den Geschwistern Frölicher erstmals bekannt, dass sie
auch schon für das zweite Halbjahr 1917 in, Solothurn
steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch unter-
zogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten
erkennen lassen, ebenfalls vorbehaltlos. Mit Zuschrift
vom 11. September 1918 aber ersuchten sie dann die
Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit' Rücksicht' dar~uf,
dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch in Solothurn
besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite
Hälfte der 1917er Einkommenssteuer zurückzuerstatten,
und erneuerten dieses (inzwischen unerledigt geblie-
bene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember 1918
bei der Zentralsteuerverwaltung in Bem. Und auf deren
Antwort, dass die Taxation in Grellingen längst in
Rechtskraft erwachsen sei, dass es ihnen jedoch, wenn
sie auch in Solothurn eingeschätzt worden sein sollten,
freigestanden habe, innert der gesetzlichen Frist beim
Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-
besteuerung zu 'erheben, wandten sie sich anfangs Ja-
'nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Beru mit
dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen
veranlassen, ihnen « die zuviel bezahlte Steuer im Be-
trage von 537 Fr. zurückzuvergiiten ». Mit Be s chi u s s
vom 7. u. 1 9. M a r z 1 9 1 9 verfügte der Regierungsrat
Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der
Einladung der Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prü-
fung der Frage, ob sie wirklich pro 1917 im Kanton
Bern zuviel Einkommenssteuer IB. Klasse bezahlt
hätten, ein genaues Wertschriftenverzeichnis einzu-
reichen, nicht nachgekommen seien und es daher nicht
möglich sei, zu prüfen" ob das Gesuch materien gerecht-
fertigtsei uder nicht.
Staatsrecht.
B.
. Geg~>1l diesen Beschluss haben die Geschwister
FröJicher mit Eingabe ihres Anwalts vom 16. Mai 1919
beim Bundesgericht
« Beschwerde betreffend Doppel-
besteuerung)\ erhoben und den Antrag gestellt,· in
Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides sei
ihr Gesuch um Rückerstattung der fraglichen Steuer
. gutzuheissen.
C. -
Der Regierungsrat hat in seiner Vernehm-
lassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs
nicht einzutreten. und zwar mit Bezug auf Urs Frö-
licher wegen mangelnder Legitimation, weil e r pro
1917 in Solothurn tatsä chlich gar nicht besteuert worden
sei, und im übl;igen wegen Verspätung, da die Rekur-
renten von der gerügten Doppelbesteuerung schon
Mitte April 1918 Kenntnis gehabt, die Rückerstattung
der bernischen Steuer aber erst 3m 11. September 1918,
also nach Ablauf der staatsrechtliehen . Beschwerdefrist,
verlangt hätten.
IJ. --- Replizierend hat der Vertreter der Rekur-
renten erklärt, dass Urs Frölicher aus Versehen in
den Rekurs mit eiIibezogen worden sei, da er wirklich
in Solothurn pro 1917 die Steuer nicht bezahlt habe.
Dagegen erachtet er den RekUl~ als zufolge seiner Ein-
reichung innert der gesetzlichen Frist seit der Zustel-
lung des angefochtenen Regierungsratsbeschlu,sses recht-
zeitig erhoben.
Das Bundesyericht zieht in Erwägung:
Die Zuständigkeit des Bundesgerichts, über die strei-
tige Steuerrückerstattung aus dem von den Rekur-
renten geltend gemachten Gesichtspunkte des Doppel-
besteuerungsverbotes zu entscheiden, setzt naturge-
mäss voraus, dass die Auflage der zurückgeforderten
Steuer noch wegen Doppelbesteuerung anfechtbar sei,
wie denn solche Steuerrückerstattungen vom Bundes-
gericht bisher überhaupt nur gleichzeitig mit der Lösung
des Doppelbesteuerungskonfliktes selbst, als deren un-
Organisation der BundeSIccbtspßege. N. 43.
:32:1
mittelbar gegebene Folge, verfügt,,"orden sind (z. B.
im Urteil vom 10. Oktober 1913 i. S. Derron e consorti.
Erw. '1). Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die
Frist des Art. ] 78 Zift. 3 OG beginnt für den Rekurs
wegen Doppelbesteuerung s p ä t e s t e n s mit der Er:-
hebung des zeitlich zweiten der nach Ansicht des Rekur-
renten einander ausschliessenden Steueranspl'Üche zu
laufen, wobei es zwar nicht erforderlich, jedoch gestattet
ist, diesem zweiten Steueranspruche gegenüber, falls
C I' als unzulässig betrachtet wird, zlmüehsl noeh die
kantonalen Instanzen zu erschöpfeIl (vergL hierüber
das Urteil vom 17. Juni 1915 i. S. Kaufmann-·Weber
gegen Luzern und Schwy:;:). Nun steht vorliegend fest,
dass die Hekurrenten von der in zweiter Linie (~rfolgten
solothurnischen Steuerallnage schon Mitte April 1918
Kenntnis erhalten und sich gegen sie nicht zur Weht"
gesetzt haben. Demnach ist die 60tügige Frist, innert
der sie dh~ Doppelbesteuerungsbeschwerde hit Hen erhe-
ben können, schOll im Juni 1918 abgelaufen. und es
kann somit der heutige Rekurs, soweit ('1' nach der Er-
klärung der Heplik noch zur Beurteilung steht. wegen
Vt~rspü1ung nicht beriicksiehtig1 wt'rden.
HeImweh erkelllli das HUlldes!li'l'ieM :
Anf den Hekurs wird nicht eingetl·ciell.