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Staatsrecht.
44. T1rteU vom 17. Oktober 1919
i. S. Ptammatter und WI1l1imann gegen Scha.ft'ermann Sr, Oie.
Will ein letztinstanzlieher kantonaler Entscheid, wodurcll eine
Aberkennungsklage als rechtzeitig erhoben erklärt wird, wegen
Anwendung kantonalen statt eidgellössisel!cll Rechtes ange·
fochten werden, so kanu dies uur auf dem \Vege der zivil-
rechtlichen Beschwerde, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs
geschehen.
:L --- Nachdem dCII Rekurrclltt'.11 Ül einer gegcll die
Rekmsbeklagtcn jJl Zürich für zwei Forderungen einge-
leiteteu Betreibullg die proYisorische Hechtsöffnung er-
teilt worden war, reidücu diese am 15. November 1918,
innert der zelmlügigcll Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG.
beim. Bczirksgericht Zürich eiBe Aberkennungsklage ein.
Da aber da& Hanwdsgericht zu deren Beurteilung sachlich
zuständig wal, s.o wies das. Bezirksgericht, Il. Abteilung,
die Klage VOll der Hand.
Durch Urteil \'orn J. April 1919ltobjedoch die 1. Kam-
mer des Obergerichtes des Kantons Zürich dcn Beschluss
des Bezirk~gcrieh les auf und überwies di~ Streitsache dem
Handelsgerichte. Sie ging davon aus, dass die Klage HUt'
aus Versehen beim Bezirksgericht eingereicht wordl'1I sei,
und gelaugte infolgedessen zum Schluss, dass sie als rccht-
zeitig beim Handelsgerichte erhoben betrac.htct werden
müs..<;c. Dahei stiitzle sic sich auf § 214 des zürchcrischell
Gcsetzes betl'. das Gerichtswesen Yom 29. Januar 1911,
der lautet: ({ Eingabell, die mts Versehen aB eine unrich-
tige Amtsstellc "gcrichtet ~ind, gelten als SChOll in dem-
jenigen Zeitpunkte hei der richtig eu Behörde eingegangen,
in ~lem sie der audern Stelle eingehändigt oder für dieselbe
der Post· übergeben wurden. Die \Veiterbeförderullg all
die zuställdige Stelle hat VOll Amtes wegen zu erfolgen. »
R -
Gegen diescn Ent~,cheid haben Pfammatter und
\VullimanH am '23. April 1919 die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgerkht ergriffen mit dem AHtrag,
Organisation der Bundesrecht5pftege. 'N0 44.
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'cr sei aufzuheben und die Klage VOll der Hand z~ weis eIl.
Sit; machen geltend, dass eine Verletzung der Art. <1
und 64 BV vorliege, indem sie ausführen : Nach Art; 83
Abs. 2 SchKG sei die Frist für dieAberkennungsklage nur
I
dann ~ehaltell, wenn diese innert zehn Tagen beim
zuständigen Richter erhoben werde. Mit dieser Bestim-
mung sei § 214 des zürch. Gerichtsgesetzes, soweit er sich
auf die Aberkennungsklage beziehe, nicht vereinbar und
könne daher in dieser Hinsicht nach dem Grundsatz der
derogatorischen Kraft de& Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Rechte keine Anwendung findell. Der ange-
fochtene Entscheid sei geradezu willkürlich, weil das
Obergericht d.en entscheidenden Umstand, dass die Frist
für die Aberkennungsklage durch eidgenössisches und
nicht durcll kantonales Recht bestimmt werde, übersehen
habe. Zudem liege hierin eine Verletzung des Art. 64
BV, der die Gesetzgebung über das Betreibungsverfahren
dem Bunde zuweise.
C. -- Die I. Kammer des Obcrgerichls hat auf Gegen-
bemerkungen verzichtet.
D.- Die Rekursbeklagten beantragcll Abweisung der
Beschwerde. Sie behaupten unter anderem, dass der
staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Grund-
satzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegen-
über dem kantonalen Rechte durch . die zivilrechtliehe
Bes(:hwerde nach Art. 87 ZiIT. 1 OG ersetzt worden sei.
Das Bundesgericilt :iehi in Erwägung:
Die Hekurrenten maCht'H geltend, dass das Obergericht
kantonales statt eidgenössisches Recht IUigewendet habe,
und zwar auch, soweit sie sich auf die Art. 4 und 64 BV
berufen. Da es siell hiebei um den Beschwerdegrund des
Art. 87 Ziff. 1 OG handelt, so fragt es sich, ob diese An-
fechtung des obergetichtlichen Entscheides,nicht auf
dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde möglich
gewesen wäre uml infolgedessen. der vorliegende staats-
reehtliche Rekurs ullzulässiS ~ci (vergl. ~"S 40 I S. (33).
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StaatsreCht.
Der angefochtene Entscheid ist kein Haupturteil in.
Simle des ArL.5S0G und war daher nicht selbständig mit
• der Berufung anfechtbar. 'Vohl aber ist er als letztinstanz-
Heller Entscheid in einer Zh'ilsache nach Art. 87 O,G anzu-
sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht-
liehe, S Oll dern lediglich über die prozess- und betreibungs:"
rechtliche Frage der Eillhalt\lllg der Klagefrist entschie-
den; es handelt sich aber um eine auf kantonalem Bodeil
endgültige Enhchcidung über den Bestand einer Prozes~
voraussetzung in eil!em Zivilrcehtsstreit. Im Urteil i. S.
Lörtsch gegen Obrist yom 1-1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L)
hat sich das Bllildesgt~richt l){~reits auf dell Standpunkt
gestellt. dass ein letztius-tanzlicher, endgültiger kantonaler
Entscheid über die prozessualische Zulilssigkeit der Be-
urteilung einer Zivilsache 'Gegenstand der zivilrechtlidleJ I
Besclnverde bilden könne. SchOB vor dem InkraJttrt--len
des revidiertel! OrgallisalioJl~gesclzcs hat es die AufTa~~
sung vertretell, dnss eil! in einem Zivilprozesse VOll der
letzten kftlltollalcll InshHlZ erlasscHcJ' Elltsehcid, wodur(~h
das KJagcrecht in Beziehung nuJ eil! Hetn'ibun~;s- oder
KonkursverfahreJ! inrolfZe \'011 Frislahlanr als \'crwirkt
erklärt wird. \vegen Allwendung kaHt~Hlakn statt eid-
genössisGhen Hechtes !licht mit 'dem staatsrechtlichen
Rekurse, SOlidem nur mit der Berufullg oder der Kassa-
tionsbe&dnverde angefochten werd.en kÜHIlC (vergJ. AS
33 II S. 45ft. :-15 11 S, 1O,t un.d Ulteil i. S. Acbi & eIe
gegen
KonkUIsmas~;{' l .. eutellcgger vom 10. Mürz 1909
im Gegensatz zu den frühereH ElIlscheidu\l~t.~1l AS 25 I
S. 183 und 26 I S. 303 L), wühreml allerdings im umge-
kehrten Falle, wo e~ sich um einen Vorentscheid handelt,
der das Bestehen des prozessnalischen Klagereehts end-
gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbeschwerdt':
nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weH eil!
~olcher Entscheid sich nicht als Haupturteil darstellt
(vergl. AS 25 I S. 325). Da nun aber das neu eingeführte
Rechtsmittel der zivilrechtlichell Beschwerde im Gegeu-
satz zur frühem Kassatiollsbeschwerde nicht JJur gegen
Organisation der Bundesrechtspßege. N° :t5.
Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestimmt
ist, in«(Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats-
rechtlichen Rekur~ wegen Verletzung des Grundsatzes der-
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich
nicht mehr, für die auf die~en Bebchwerdegrund gestützte
Anfechtung von kantonalen Entscheid.en über die Ver.;
wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der
Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch
diejenige des Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen.
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzu-
tretell.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
45. Orteil vom 18, Oktober 1919
i. S. Ituhn & Schürch gegen legierungsrat Bern.
Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e 1-
b e s t e u e run g s b e s c h wer d e 11.
• A. -
Die Rekurrel1tin, eine Kollektivgesellschaft
der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch
in Zürich, betreibt unter der Firma « Kuhn & Schüreh,
vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann))
mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des
SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kuhn
noch Inhaber der Einzelfinna Ernst Kuhn. Buchhand-
lung und Antiquariat. in BieL
Da das Steuerbureau Biel anfangs 1918 in Erfahrung
brachte, dass in den Lagerräumen des Bieler Geschäftes
von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn & Schürch
aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma, ein For-
mular « Steuer-Erklärung)) zu. Und als die Firma dieses