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45_I_324

BGE 45 I 324

Bundesgericht (BGE) · 1919-10-17 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

44. T1rteU vom 17. Oktober 1919

i. S. Ptammatter und WI1l1imann gegen Scha.ft'ermann Sr, Oie.

Will ein letztinstanzlieher kantonaler Entscheid, wodurcll eine

Aberkennungsklage als rechtzeitig erhoben erklärt wird, wegen

Anwendung kantonalen statt eidgellössisel!cll Rechtes ange·

fochten werden, so kanu dies uur auf dem \Vege der zivil-

rechtlichen Beschwerde, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs

geschehen.

:L --- Nachdem dCII Rekurrclltt'.11 Ül einer gegcll die

Rekmsbeklagtcn jJl Zürich für zwei Forderungen einge-

leiteteu Betreibullg die proYisorische Hechtsöffnung er-

teilt worden war, reidücu diese am 15. November 1918,

innert der zelmlügigcll Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG.

beim. Bczirksgericht Zürich eiBe Aberkennungsklage ein.

Da aber da& Hanwdsgericht zu deren Beurteilung sachlich

zuständig wal, s.o wies das. Bezirksgericht, Il. Abteilung,

die Klage VOll der Hand.

Durch Urteil \'orn J. April 1919ltobjedoch die 1. Kam-

mer des Obergerichtes des Kantons Zürich dcn Beschluss

des Bezirk~gcrieh les auf und überwies di~ Streitsache dem

Handelsgerichte. Sie ging davon aus, dass die Klage HUt'

aus Versehen beim Bezirksgericht eingereicht wordl'1I sei,

und gelaugte infolgedessen zum Schluss, dass sie als rccht-

zeitig beim Handelsgerichte erhoben betrac.htct werden

müs..<;c. Dahei stiitzle sic sich auf § 214 des zürchcrischell

Gcsetzes betl'. das Gerichtswesen Yom 29. Januar 1911,

der lautet: ({ Eingabell, die mts Versehen aB eine unrich-

tige Amtsstellc "gcrichtet ~ind, gelten als SChOll in dem-

jenigen Zeitpunkte hei der richtig eu Behörde eingegangen,

in ~lem sie der audern Stelle eingehändigt oder für dieselbe

der Post· übergeben wurden. Die \Veiterbeförderullg all

die zuställdige Stelle hat VOll Amtes wegen zu erfolgen. »

R -

Gegen diescn Ent~,cheid haben Pfammatter und

\VullimanH am '23. April 1919 die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgerkht ergriffen mit dem AHtrag,

Organisation der Bundesrecht5pftege. 'N0 44.

325

'cr sei aufzuheben und die Klage VOll der Hand z~ weis eIl.

Sit; machen geltend, dass eine Verletzung der Art. <1

und 64 BV vorliege, indem sie ausführen : Nach Art; 83

Abs. 2 SchKG sei die Frist für dieAberkennungsklage nur

I

dann ~ehaltell, wenn diese innert zehn Tagen beim

zuständigen Richter erhoben werde. Mit dieser Bestim-

mung sei § 214 des zürch. Gerichtsgesetzes, soweit er sich

auf die Aberkennungsklage beziehe, nicht vereinbar und

könne daher in dieser Hinsicht nach dem Grundsatz der

derogatorischen Kraft de& Bundesrechts gegenüber dem

kantonalen Rechte keine Anwendung findell. Der ange-

fochtene Entscheid sei geradezu willkürlich, weil das

Obergericht d.en entscheidenden Umstand, dass die Frist

für die Aberkennungsklage durch eidgenössisches und

nicht durcll kantonales Recht bestimmt werde, übersehen

habe. Zudem liege hierin eine Verletzung des Art. 64

BV, der die Gesetzgebung über das Betreibungsverfahren

dem Bunde zuweise.

C. -- Die I. Kammer des Obcrgerichls hat auf Gegen-

bemerkungen verzichtet.

D.- Die Rekursbeklagten beantragcll Abweisung der

Beschwerde. Sie behaupten unter anderem, dass der

staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Grund-

satzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegen-

über dem kantonalen Rechte durch . die zivilrechtliehe

Bes(:hwerde nach Art. 87 ZiIT. 1 OG ersetzt worden sei.

Das Bundesgericilt :iehi in Erwägung:

Die Hekurrenten maCht'H geltend, dass das Obergericht

kantonales statt eidgenössisches Recht IUigewendet habe,

und zwar auch, soweit sie sich auf die Art. 4 und 64 BV

berufen. Da es siell hiebei um den Beschwerdegrund des

Art. 87 Ziff. 1 OG handelt, so fragt es sich, ob diese An-

fechtung des obergetichtlichen Entscheides,nicht auf

dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde möglich

gewesen wäre uml infolgedessen. der vorliegende staats-

reehtliche Rekurs ullzulässiS ~ci (vergl. ~"S 40 I S. (33).

326

StaatsreCht.

Der angefochtene Entscheid ist kein Haupturteil in.

Simle des ArL.5S0G und war daher nicht selbständig mit

• der Berufung anfechtbar. 'Vohl aber ist er als letztinstanz-

Heller Entscheid in einer Zh'ilsache nach Art. 87 O,G anzu-

sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht-

liehe, S Oll dern lediglich über die prozess- und betreibungs:"

rechtliche Frage der Eillhalt\lllg der Klagefrist entschie-

den; es handelt sich aber um eine auf kantonalem Bodeil

endgültige Enhchcidung über den Bestand einer Prozes~­

voraussetzung in eil!em Zivilrcehtsstreit. Im Urteil i. S.

Lörtsch gegen Obrist yom 1-1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L)

hat sich das Bllildesgt~richt l){~reits auf dell Standpunkt

gestellt. dass ein letztius-tanzlicher, endgültiger kantonaler

Entscheid über die prozessualische Zulilssigkeit der Be-

urteilung einer Zivilsache 'Gegenstand der zivilrechtlidleJ I

Besclnverde bilden könne. SchOB vor dem InkraJttrt--len

des revidiertel! OrgallisalioJl~gesclzcs hat es die AufTa~~

sung vertretell, dnss eil! in einem Zivilprozesse VOll der

letzten kftlltollalcll InshHlZ erlasscHcJ' Elltsehcid, wodur(~h

das KJagcrecht in Beziehung nuJ eil! Hetn'ibun~;s- oder

KonkursverfahreJ! inrolfZe \'011 Frislahlanr als \'crwirkt

erklärt wird. \vegen Allwendung kaHt~Hlakn statt eid-

genössisGhen Hechtes !licht mit 'dem staatsrechtlichen

Rekurse, SOlidem nur mit der Berufullg oder der Kassa-

tionsbe&dnverde angefochten werd.en kÜHIlC (vergJ. AS

33 II S. 45ft. :-15 11 S, 1O,t un.d Ulteil i. S. Acbi & eIe

gegen

KonkUIsmas~;{' l .. eutellcgger vom 10. Mürz 1909

im Gegensatz zu den frühereH ElIlscheidu\l~t.~1l AS 25 I

S. 183 und 26 I S. 303 L), wühreml allerdings im umge-

kehrten Falle, wo e~ sich um einen Vorentscheid handelt,

der das Bestehen des prozessnalischen Klagereehts end-

gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbeschwerdt':

nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weH eil!

~olcher Entscheid sich nicht als Haupturteil darstellt

(vergl. AS 25 I S. 325). Da nun aber das neu eingeführte

Rechtsmittel der zivilrechtlichell Beschwerde im Gegeu-

satz zur frühem Kassatiollsbeschwerde nicht JJur gegen

Organisation der Bundesrechtspßege. N° :t5.

Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestimmt

ist, in«(Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats-

rechtlichen Rekur~ wegen Verletzung des Grundsatzes der-

derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem

kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich

nicht mehr, für die auf die~en Bebchwerdegrund gestützte

Anfechtung von kantonalen Entscheid.en über die Ver.;

wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der

Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch

diejenige des Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen.

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzu-

tretell.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

45. Orteil vom 18, Oktober 1919

i. S. Ituhn & Schürch gegen legierungsrat Bern.

Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e 1-

b e s t e u e run g s b e s c h wer d e 11.

• A. -

Die Rekurrel1tin, eine Kollektivgesellschaft

der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch

in Zürich, betreibt unter der Firma « Kuhn & Schüreh,

vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann))

mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des

SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kuhn

noch Inhaber der Einzelfinna Ernst Kuhn. Buchhand-

lung und Antiquariat. in BieL

Da das Steuerbureau Biel anfangs 1918 in Erfahrung

brachte, dass in den Lagerräumen des Bieler Geschäftes

von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn & Schürch

aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma, ein For-

mular « Steuer-Erklärung)) zu. Und als die Firma dieses