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StaatsreCht.
Der angefochtene, Entscheid ist kein Haupturteil int
Sinne des Art. 58 OG und war daher nicht selbstündig mit
• der Berufung anfechtbar. \VoM aber ist er all> letztinstanz-
licher Entscheid in einer Zivilsache 11ach Art. 87 O,G anzu-
sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht-
liehe, sondern lediglich über die prozess- und bctreibungs:"
rechtliche Frage der Einhaltl,mg der Klagefrist entschie-
den; es hande1t sich aber um eine auf kantonalem Boden
-endgültige Ent:-.eheidung übel' den Bestand einer Prozess-
voraussetzung in einem Zivilrcehtsslreit. Im Urteil i. S.
Lörtsch gegen Obrist yom 1,1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L)
hat sich das Bundesgericllt bereits auf dCH SUl1ldpunkt
gestellt, dass eill letztinstanzlicher, endgiiltiger kantonaler
Entscheid über die prozessualisehe Zuliissigkeit der Be-
urteilung einer Zivi1saehe 'Gegenstand der zlvilrechtlidlell
Beschwerde bildejJ könne. Schon \'or dem Inkr:lJUrdcn
des revidiertc1! OrganisatioJl!'gesetzes hat es die AutTa~:'"
sung vertretell, dass eil! in {~incm Zivilprozesse von der
letzten kantoHalcn Instanz erlasseller Elltschcid, wodurch
das Klagerecht in Beziehung aur ein Betl'eibw!g!'- oder
Konkursverfahl'e!! infolp-c Y(m Fristahlalll' als verwirkt
erklärt wird, wegell AJlwendung kallt~HlaleH statt eid-
genössisGhell HCf:htes nicht mit 'dem staatsrechtlichen
Rekurse, SOlidem nur mit: der Berufullg oder der Kassa-
tioJlsbc~ehwerdc angefochten wercl,en könHt' (vergJ. AS
33 II S. 454, :-15 II S. 10cl und Urteil i. S. Aebi & eie
gegen Konkursrnas~e Leuteneggcr vom 10, Mürz 1909
im Gegensatz zu deli fliihereH Elltseheidungell AS 2.5 I
S. 183 und 2G I S. 303 L), wühreHd allerdings im umge-
kehrten Falle, wo es sich um eillcn Vorentscheid handelt,
der das Bestehen des prozessualischen Klagereehts end-
gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbesehwerdt':
nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weil eil I
~olcher Entscheid. sich nicht als Haupturteil darstellt
(vergl. AS 25 I S. 325). Da nWl aber das Heu eingeführte
Rechtsmittel der zivilreehtlichell Beschwerde im Gegell-
satz zur frühem Kassationsbeschwerde nicht Hur gegen
Organisation der Bundesrechtsptlege. N° :15.
Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestnnmt
ist, in « Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats-
rechtlichen Rekur~ wegen Verletzung des Grundsatzes der-
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich
nicht mehr, für die auf die~en Be!>c1twerdegrund gestützte
Anfechtung von kantonalen Entscheiden über die Ver..;
wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der
Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch
diejenige de5 Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen.
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher uicht einzu-,
treten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
45. Urteil vom 18. Oktober 1919
i. S. Xuhn & Schürch gegen Begi.erungsrat Dern.
Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e l-
n e s t e u e r u 11 g s b e s c h wer d e 11.
• A. -
Die Rekurrentin, eine Kollektivgesellschaft
der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch
in Zürich, betreibt unter der Firma « Kuhn & Schürch,
vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann II
mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des
SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kulm
noch Inhaber der Einzelfirma Ernst Kuhn. Buchhand-
lung und Antiquariat, in Biel.
Da das Steuerbureau Biel· anfangs 1918 in Erfahrung
brachte, dass in den Lagerräumen des Bieier Geschäftes
von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn & Schiirch
aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma. ein For-
mular « Steuer-Erklärung)) zu. Und als die Firma dieses
328
Staatsrecbt.
Fonnular unausgefüllt mit dem Bemerken zurücksandte,
dass sie in Biel kein Steuerdomizil habe, schätzte die
Gemeindesteuerkommission Biel sIe mit 40,000 Fr.
• Einkommen I. Klasse ein. Die Fin{.a unterliess es.
innert der üffentlich bekannt gegebenen, allgemeinen
Einsprachefrist hiegegen aufzutreten, weil sie von der
Einschätzung, welche die Steuerkommission ihr durch
Zirkular lloeh besonders mitgeteilt haben will, nach
ihrer Au<>abe
keine Kenntnis erhielt. Erst als ihr
b
in der Folge, ~un 2. September 1918, der entsprec~ende
Steuerzettel mit den Beträgen der Gemeinde- und Staats-
steuer zugillg, st~llte sie mit Eingabe ihres Anwalts vom
23. Oktob(~r 1918 bei der Finanzdirektion des Kantons
Bern unter Hinweis darauf, dass ihi'e Besteuerung in
Biel eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, das
« Gesuch ») :
« Es sei mit Rücksicht auf das irrtümliche Vorgehen
» der Steuerbehörde von Biel der Gesuchstellerin die
» Einrichtung obgellanllter Steuer zu erlassen.»
Hierüber traf der Regierungsrat des Kantons Bem
am 5. Februar 1919 folgenden Entscheid:
(r S t e u ern a c 11 las s g e s u c h.
Die Fim13
» Kuhn & Schüreh, Bahnhofbuchhandlungen, Rathaus-
» quai 12, in Zürich, wurde VOll den Steuerbehörden
» für ihr steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse pro
») 1916 in Biel auf 40,000 Fr. eingeschätzt. Sie reicht
) nun ein Gesuch um Erlass dieser Steuer ein. Nach
)) eingeholtem Gutachten der Steuerbehörden wird in
» Erwägung gezogen: Nach den eigenen Angaben be-
)} sitzt die Gesuchstellerin in Biel ein Kontrollbureau
» der Zweiggesch.ifte und ein Lager zur Bedienung
) dieser Filialen. Sie ist daher prinzipiell in Biel steuer-
}) pflichtig. Ueber die Geschäftsergebnisse liegen keine
» Angaben und Ausweise vor; es kann daher nicbt
» geprüft werden, oh die Taxation zu hoch ist oder
» nicht. Aus diesen Gründen wird verfügt: Das Ge-
l) such ist abgewiesen.,)
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 43,
329
B. -
Gegenüber dieser, ihr am 27. Februar zuge-
stellten Verfügung hat die Finna Kuh!l. & Schürch
mit Eingabe ihres Anwalts vom 23. Apnl 1919 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen
vetfassungs,,"idriger Doppelbesteuerung. ergriffen und
beantragt :
.
1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung des ber-
nischen Regierungsrates sei festzustellen, dass die Rekur-
rentin grundsätzlich weder gegenüber dem ~ta~te ~ern,
noch gegeniiber der Gemeinde Biel steuerpflich~g s:1. .
2. Demgemäss sei zu erkennen, dass SIe dIe
1Il
Biel von ihr geforderten Steuerbeträge von insgesamt
2098 Fr. 80 Cts. für das Steuerjahr 1918 nicht schulde.
C. -
In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat
des Kantons Bern in erster Linie die Einrede der Ver-
spätung des Rekurses erhoben. Er macht gelten~, die
Rekurrentin habe von den streitigen Steueranspruchen
schon durch die öffentliche Auflage des BielerSteuer-
registers, im Mai 1918, und jedenfalls durch die Zu-
stellung des Steuerzettels vom 2. September 1918 Kennt-
nis erhalten; die Frist zur Einreichung des staatsrecht-
lichen Rekurses sei daher am 23. April 1919 längst
abgelaufen gewesen; an dieser Tatsache ändere die
Einreichung des Steuernachlassgesuches nich~, da .der
Regierungsrat in Einkommenssteuerangelegel1helten mcht
mehr als Rekursbehörde zu funktionieren habe, also
keine Einkommenssteuertaxation treffen, aufheben oder
abändern könne.
Das BundesgeNchi zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin hätte zur Geltendmachung ihres
Standpunktes, dass sie ~lach,der bundesgerichtlichen
Praxis zum
Doppelbesteuerungsv~rb~t d~s Art... 46
Abs. 2 BV in Biel nicht steuerpfllchtig seI, gegenuber
ihrer Einschätzung durch die dortige Steuerbehörde
für das Jahr 1918 entweder direkt im Wege des staats-
rechtlichen Rekurses das Bundesgericht anrufen oder
:~ao
Staatsrecht.
vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch-
führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das.
andere getan. "Nach dem einschlägigen bernischen Ge--
setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865
ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die-
Bezirkssteuerkommission (§ 18) und sodann, je nach
dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale'
Finanzdirektion oder an den Regierungsrat, denen der-
endgültige Entscheid zustand (§ 25). Diese letztere Kom-
petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge--
setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31..
Oktober 1909 tlahin abgeändert worden, dass die Ent-
scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine
kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art._
42), und dass gegen -deren Entscheidungen als letzte·
Instanz das Verwal.tungsgericht angerufen werden kann
(Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit i~den
falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September-
1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer-
grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel
Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein-
schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht.
schon früher zugekommen sei) entweder den kanto-
nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:":-
laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen
Frist des Art. 178 Ziff. 3. OG an das Bundesgericht
gelangen sollen. Ihre Eingabe an die kantonale Finanz--
direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs-
frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und
Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs--
gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden
zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch
gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son-
dern als bIosses Steuer na chI ass ge s u c h (das als
solches die " bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer-
forderung VOFaUSsetzt) darstellt und vom Regierungs-~
rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. nie
Verspätungseinrede des Regierungsrates erweist sich
demnach als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 42. --- Voir Hussi n° 42.
B. STHAFRECHT -- DHOIT PENAL
1. FABRIKGESETZ
LOI SUB LES FABRIQUES
46. Urteil des Xassa.tionshofes vom 7. Juli 1919
L S. Schuhfabrik Ba.den A.-G. u. Guggenheim gegen Bolle.
Das Fiskalstrafverfahren (BG vom 30. Juni 1849) findet bei
Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. ""-
Auch die f a h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3
u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen-
kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. -
Strafbar-
• keit der Aktiengesellschaft al't solcher für Uebertretungen
des Fabrikgesetzes.
A. -
Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations-
beklagte Ernma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik
BadenA.-G. in der Weise, dass sie mit der rechten Hand
zwischen die Zahnräder der VOll ihr bedienten sog. Egali-
siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser
Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor-
malerweise vorhandene Schutzvorrichtung. die den Unfall
ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur
entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren
Wochen. Auf Veranlasmug der Verunfalltcllleitete die aar-