Sachverhalt
Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations- beklagte Ernma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik BadenA.-G. in der Weise, dass sie mit der rechten Hand zwischen die Zahnräder der VOll ihr bedienten sog. Egali- siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor- malerweise vorhandene Schutzvorrichtung. die den Unfall ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren Wochen. Auf Veranlasmug der Verunfalltcllleitete die aar-
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 FABRIKGESETZ LOI SUB LES FABRIQUES
46. Urteil des Xassa.tionshofes vom 7. Juli 1919 L S. Schuhfabrik Ba.den A.-G. u. Guggenheim gegen Bolle. Das Fiskalstrafverfahren (BG vom 30. Juni 1849) findet bei Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. ""- Auch die f a h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3
u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen- kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. - Strafbar-
• keit der Aktiengesellschaft al't solcher für Uebertretungen des Fabrikgesetzes. A. - Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations- beklagte Ernma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik BadenA.-G. in der Weise, dass sie mit der rechten Hand zwischen die Zahnräder der VOll ihr bedienten sog. Egali- siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor- malerweise vorhandene Schutzvorrichtung. die den Unfall ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren Wochen. Auf Veranlasmug der Verunfalltcllleitete die aar-
Dispositiv
- Urteil vom 18. Oktober 1919 i. S. Xuhn & Schürch gegen Begi.erungsrat Dern. Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e l- n e s t e u e r u 11 g s b e s c h wer d e 11. • A. - Die Rekurrentin, eine Kollektivgesellschaft der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch in Zürich, betreibt unter der Firma « Kuhn & Schürch, vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann II mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kulm noch Inhaber der Einzelfirma Ernst Kuhn. Buchhand- lung und Antiquariat, in Biel. Da das Steuerbureau Biel· anfangs 1918 in Erfahrung brachte, dass in den Lagerräumen des Bieier Geschäftes von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn & Schiirch aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma. ein For- mular « Steuer-Erklärung )) zu. Und als die Firma dieses 328 Staatsrecbt. Fonnular unausgefüllt mit dem Bemerken zurücksandte, dass sie in Biel kein Steuerdomizil habe, schätzte die Gemeindesteuerkommission Biel sIe mit 40,000 Fr. • Einkommen I. Klasse ein. Die Fin{.a unterliess es. innert der üffentlich bekannt gegebenen, allgemeinen Einsprachefrist hiegegen aufzutreten, weil sie von der Einschätzung, welche die Steuerkommission ihr durch Zirkular lloeh besonders mitgeteilt haben will, nach ihrer Au<>abe keine Kenntnis erhielt. Erst als ihr b in der Folge, ~un 2. September 1918, der entsprec~ende Steuerzettel mit den Beträgen der Gemeinde- und Staats- steuer zugillg, st~llte sie mit Eingabe ihres Anwalts vom
- Oktob(~r 1918 bei der Finanzdirektion des Kantons Bern unter Hinweis darauf, dass ihi'e Besteuerung in Biel eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, das « Gesuch ») : « Es sei mit Rücksicht auf das irrtümliche Vorgehen » der Steuerbehörde von Biel der Gesuchstellerin die » Einrichtung obgellanllter Steuer zu erlassen.» Hierüber traf der Regierungsrat des Kantons Bem am 5. Februar 1919 folgenden Entscheid: (r S t e u ern a c 11 las s g e s u c h. Die Fim13 » Kuhn & Schüreh, Bahnhofbuchhandlungen, Rathaus- » quai 12, in Zürich, wurde VOll den Steuerbehörden » für ihr steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse pro ») 1916 in Biel auf 40,000 Fr. eingeschätzt. Sie reicht ) nun ein Gesuch um Erlass dieser Steuer ein. Nach )) eingeholtem Gutachten der Steuerbehörden wird in » Erwägung gezogen: Nach den eigenen Angaben be- )} sitzt die Gesuchstellerin in Biel ein Kontrollbureau » der Zweiggesch.ifte und ein Lager zur Bedienung ) dieser Filialen. Sie ist daher prinzipiell in Biel steuer- }) pflichtig. Ueber die Geschäftsergebnisse liegen keine » Angaben und Ausweise vor; es kann daher nicbt » geprüft werden, oh die Taxation zu hoch ist oder » nicht. Aus diesen Gründen wird verfügt: Das Ge- l) such ist abgewiesen.,) Organisation der Bundesrechtspflege. N° 43, 329 B. - Gegenüber dieser, ihr am 27. Februar zuge- stellten Verfügung hat die Finna Kuh!l. & Schürch mit Eingabe ihres Anwalts vom 23. Apnl 1919 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen vetfassungs,,"idriger Doppelbesteuerung. ergriffen und beantragt : .
- In Abänderung der angefochtenen Verfügung des ber- nischen Regierungsrates sei festzustellen, dass die Rekur- rentin grundsätzlich weder gegenüber dem ~ta~te ~ern, noch gegeniiber der Gemeinde Biel steuerpflich~g s:1. .
- Demgemäss sei zu erkennen, dass SIe dIe 1Il Biel von ihr geforderten Steuerbeträge von insgesamt 2098 Fr. 80 Cts. für das Steuerjahr 1918 nicht schulde. C. - In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat des Kantons Bern in erster Linie die Einrede der Ver- spätung des Rekurses erhoben. Er macht gelten~, die Rekurrentin habe von den streitigen Steueranspruchen schon durch die öffentliche Auflage des BielerSteuer- registers, im Mai 1918, und jedenfalls durch die Zu- stellung des Steuerzettels vom 2. September 1918 Kennt- nis erhalten; die Frist zur Einreichung des staatsrecht- lichen Rekurses sei daher am 23. April 1919 längst abgelaufen gewesen; an dieser Tatsache ändere die Einreichung des Steuernachlassgesuches nich~, da .der Regierungsrat in Einkommenssteuerangelegel1helten mcht mehr als Rekursbehörde zu funktionieren habe, also keine Einkommenssteuertaxation treffen, aufheben oder abändern könne. Das BundesgeNchi zieht in Erwägung: Die Rekurrentin hätte zur Geltendmachung ihres Standpunktes, dass sie ~lach ,der bundesgerichtlichen Praxis zum Doppelbesteuerungsv~rb~t d~s Art... 46 Abs. 2 BV in Biel nicht steuerpfllchtig seI, gegenuber ihrer Einschätzung durch die dortige Steuerbehörde für das Jahr 1918 entweder direkt im Wege des staats- rechtlichen Rekurses das Bundesgericht anrufen oder :~ao Staatsrecht. vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch- führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das. andere getan. "Nach dem einschlägigen bernischen Ge-- setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die- Bezirkssteuerkommission (§ 18) und sodann, je nach dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale' Finanzdirektion oder an den Regierungsrat, denen der- endgültige Entscheid zustand (§ 25). Diese letztere Kom- petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge-- setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31.. Oktober 1909 tlahin abgeändert worden, dass die Ent- scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art._ 42), und dass gegen -deren Entscheidungen als letzte· Instanz das Verwal.tungsgericht angerufen werden kann (Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit i~den falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September- 1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer- grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein- schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht. schon früher zugekommen sei) entweder den kanto- nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:":- laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen Frist des Art. 178 Ziff. 3. OG an das Bundesgericht gelangen sollen. Ihre Eingabe an die kantonale Finanz-- direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs- frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs-- gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son- dern als bIosses Steuer na chI ass ge s u c h (das als solches die " bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer- forderung VOFaUSsetzt) darstellt und vom Regierungs-~ rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. nie Verspätungseinrede des Regierungsrates erweist sich demnach als begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 42. --- Voir Hussi n° 42. B. STHAFRECHT -- DHOIT PENAL
- FABRIKGESETZ LOI SUB LES FABRIQUES
- Urteil des Xassa.tionshofes vom 7. Juli 1919 L S. Schuhfabrik Ba.den A.-G. u. Guggenheim gegen Bolle. Das Fiskalstrafverfahren (BG vom 30. Juni 1849) findet bei Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. ""- Auch die f a h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3 u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen- kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. - Strafbar- • keit der Aktiengesellschaft al't solcher für Uebertretungen des Fabrikgesetzes. A. - Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations- beklagte Ernma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik BadenA.-G. in der Weise, dass sie mit der rechten Hand zwischen die Zahnräder der VOll ihr bedienten sog. Egali- siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor- malerweise vorhandene Schutzvorrichtung. die den Unfall ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren Wochen. Auf Veranlasmug der Verunfalltcllleitete die aar-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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StaatsreCht.
Der angefochtene, Entscheid ist kein Haupturteil int
Sinne des Art. 58 OG und war daher nicht selbstündig mit
• der Berufung anfechtbar. \VoM aber ist er all> letztinstanz-
licher Entscheid in einer Zivilsache 11ach Art. 87 O,G anzu-
sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht-
liehe, sondern lediglich über die prozess- und bctreibungs:"
rechtliche Frage der Einhaltl,mg der Klagefrist entschie-
den; es hande1t sich aber um eine auf kantonalem Boden
-endgültige Ent:-.eheidung übel' den Bestand einer Prozess-
voraussetzung in einem Zivilrcehtsslreit. Im Urteil i. S.
Lörtsch gegen Obrist yom 1,1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L)
hat sich das Bundesgericllt bereits auf dCH SUl1ldpunkt
gestellt, dass eill letztinstanzlicher, endgiiltiger kantonaler
Entscheid über die prozessualisehe Zuliissigkeit der Be-
urteilung einer Zivi1saehe 'Gegenstand der zlvilrechtlidlell
Beschwerde bildejJ könne. Schon \'or dem Inkr:lJUrdcn
des revidiertc1! OrganisatioJl!'gesetzes hat es die AutTa~:'"
sung vertretell, dass eil! in {~incm Zivilprozesse von der
letzten kantoHalcn Instanz erlasseller Elltschcid, wodurch
das Klagerecht in Beziehung aur ein Betl'eibw!g!'- oder
Konkursverfahl'e!! infolp-c Y(m Fristahlalll' als verwirkt
erklärt wird, wegell AJlwendung kallt~HlaleH statt eid-
genössisGhell HCf:htes nicht mit 'dem staatsrechtlichen
Rekurse, SOlidem nur mit: der Berufullg oder der Kassa-
tioJlsbc~ehwerdc angefochten wercl,en könHt' (vergJ. AS
33 II S. 454, :-15 II S. 10cl und Urteil i. S. Aebi & eie
gegen Konkursrnas~e Leuteneggcr vom 10, Mürz 1909
im Gegensatz zu deli fliihereH Elltseheidungell AS 2.5 I
S. 183 und 2G I S. 303 L), wühreHd allerdings im umge-
kehrten Falle, wo es sich um eillcn Vorentscheid handelt,
der das Bestehen des prozessualischen Klagereehts end-
gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbesehwerdt':
nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weil eil I
~olcher Entscheid. sich nicht als Haupturteil darstellt
(vergl. AS 25 I S. 325). Da nWl aber das Heu eingeführte
Rechtsmittel der zivilreehtlichell Beschwerde im Gegell-
satz zur frühem Kassationsbeschwerde nicht Hur gegen
Organisation der Bundesrechtsptlege. N° :15.
Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestnnmt
ist, in « Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats-
rechtlichen Rekur~ wegen Verletzung des Grundsatzes der-
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich
nicht mehr, für die auf die~en Be!>c1twerdegrund gestützte
Anfechtung von kantonalen Entscheiden über die Ver..;
wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der
Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch
diejenige de5 Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen.
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher uicht einzu-,
treten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
45. Urteil vom 18. Oktober 1919
i. S. Xuhn & Schürch gegen Begi.erungsrat Dern.
Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e l-
n e s t e u e r u 11 g s b e s c h wer d e 11.
• A. -
Die Rekurrentin, eine Kollektivgesellschaft
der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch
in Zürich, betreibt unter der Firma « Kuhn & Schürch,
vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann II
mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des
SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kulm
noch Inhaber der Einzelfirma Ernst Kuhn. Buchhand-
lung und Antiquariat, in Biel.
Da das Steuerbureau Biel· anfangs 1918 in Erfahrung
brachte, dass in den Lagerräumen des Bieier Geschäftes
von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn & Schiirch
aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma. ein For-
mular « Steuer-Erklärung)) zu. Und als die Firma dieses
328
Staatsrecbt.
Fonnular unausgefüllt mit dem Bemerken zurücksandte,
dass sie in Biel kein Steuerdomizil habe, schätzte die
Gemeindesteuerkommission Biel sIe mit 40,000 Fr.
• Einkommen I. Klasse ein. Die Fin{.a unterliess es.
innert der üffentlich bekannt gegebenen, allgemeinen
Einsprachefrist hiegegen aufzutreten, weil sie von der
Einschätzung, welche die Steuerkommission ihr durch
Zirkular lloeh besonders mitgeteilt haben will, nach
ihrer Au<>abe
keine Kenntnis erhielt. Erst als ihr
b
in der Folge, ~un 2. September 1918, der entsprec~ende
Steuerzettel mit den Beträgen der Gemeinde- und Staats-
steuer zugillg, st~llte sie mit Eingabe ihres Anwalts vom
23. Oktob(~r 1918 bei der Finanzdirektion des Kantons
Bern unter Hinweis darauf, dass ihi'e Besteuerung in
Biel eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, das
« Gesuch ») :
« Es sei mit Rücksicht auf das irrtümliche Vorgehen
» der Steuerbehörde von Biel der Gesuchstellerin die
» Einrichtung obgellanllter Steuer zu erlassen.»
Hierüber traf der Regierungsrat des Kantons Bem
am 5. Februar 1919 folgenden Entscheid:
(r S t e u ern a c 11 las s g e s u c h.
Die Fim13
» Kuhn & Schüreh, Bahnhofbuchhandlungen, Rathaus-
» quai 12, in Zürich, wurde VOll den Steuerbehörden
» für ihr steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse pro
») 1916 in Biel auf 40,000 Fr. eingeschätzt. Sie reicht
) nun ein Gesuch um Erlass dieser Steuer ein. Nach
)) eingeholtem Gutachten der Steuerbehörden wird in
» Erwägung gezogen: Nach den eigenen Angaben be-
)} sitzt die Gesuchstellerin in Biel ein Kontrollbureau
» der Zweiggesch.ifte und ein Lager zur Bedienung
) dieser Filialen. Sie ist daher prinzipiell in Biel steuer-
}) pflichtig. Ueber die Geschäftsergebnisse liegen keine
» Angaben und Ausweise vor; es kann daher nicbt
» geprüft werden, oh die Taxation zu hoch ist oder
» nicht. Aus diesen Gründen wird verfügt: Das Ge-
l) such ist abgewiesen.,)
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 43,
329
B. -
Gegenüber dieser, ihr am 27. Februar zuge-
stellten Verfügung hat die Finna Kuh!l. & Schürch
mit Eingabe ihres Anwalts vom 23. Apnl 1919 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen
vetfassungs,,"idriger Doppelbesteuerung. ergriffen und
beantragt :
.
1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung des ber-
nischen Regierungsrates sei festzustellen, dass die Rekur-
rentin grundsätzlich weder gegenüber dem ~ta~te ~ern,
noch gegeniiber der Gemeinde Biel steuerpflich~g s:1. .
2. Demgemäss sei zu erkennen, dass SIe dIe
1Il
Biel von ihr geforderten Steuerbeträge von insgesamt
2098 Fr. 80 Cts. für das Steuerjahr 1918 nicht schulde.
C. -
In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat
des Kantons Bern in erster Linie die Einrede der Ver-
spätung des Rekurses erhoben. Er macht gelten~, die
Rekurrentin habe von den streitigen Steueranspruchen
schon durch die öffentliche Auflage des BielerSteuer-
registers, im Mai 1918, und jedenfalls durch die Zu-
stellung des Steuerzettels vom 2. September 1918 Kennt-
nis erhalten; die Frist zur Einreichung des staatsrecht-
lichen Rekurses sei daher am 23. April 1919 längst
abgelaufen gewesen; an dieser Tatsache ändere die
Einreichung des Steuernachlassgesuches nich~, da .der
Regierungsrat in Einkommenssteuerangelegel1helten mcht
mehr als Rekursbehörde zu funktionieren habe, also
keine Einkommenssteuertaxation treffen, aufheben oder
abändern könne.
Das BundesgeNchi zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin hätte zur Geltendmachung ihres
Standpunktes, dass sie ~lach,der bundesgerichtlichen
Praxis zum
Doppelbesteuerungsv~rb~t d~s Art... 46
Abs. 2 BV in Biel nicht steuerpfllchtig seI, gegenuber
ihrer Einschätzung durch die dortige Steuerbehörde
für das Jahr 1918 entweder direkt im Wege des staats-
rechtlichen Rekurses das Bundesgericht anrufen oder
:~ao
Staatsrecht.
vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch-
führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das.
andere getan. "Nach dem einschlägigen bernischen Ge--
setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865
ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die-
Bezirkssteuerkommission (§ 18) und sodann, je nach
dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale'
Finanzdirektion oder an den Regierungsrat, denen der-
endgültige Entscheid zustand (§ 25). Diese letztere Kom-
petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge--
setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31..
Oktober 1909 tlahin abgeändert worden, dass die Ent-
scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine
kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art._
42), und dass gegen -deren Entscheidungen als letzte·
Instanz das Verwal.tungsgericht angerufen werden kann
(Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit i~den
falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September-
1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer-
grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel
Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein-
schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht.
schon früher zugekommen sei) entweder den kanto-
nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:":-
laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen
Frist des Art. 178 Ziff. 3. OG an das Bundesgericht
gelangen sollen. Ihre Eingabe an die kantonale Finanz--
direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs-
frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und
Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs--
gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden
zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch
gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son-
dern als bIosses Steuer na chI ass ge s u c h (das als
solches die " bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer-
forderung VOFaUSsetzt) darstellt und vom Regierungs-~
rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. nie
Verspätungseinrede des Regierungsrates erweist sich
demnach als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 42. --- Voir Hussi n° 42.
B. STHAFRECHT -- DHOIT PENAL
1. FABRIKGESETZ
LOI SUB LES FABRIQUES
46. Urteil des Xassa.tionshofes vom 7. Juli 1919
L S. Schuhfabrik Ba.den A.-G. u. Guggenheim gegen Bolle.
Das Fiskalstrafverfahren (BG vom 30. Juni 1849) findet bei
Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. ""-
Auch die f a h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3
u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen-
kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. -
Strafbar-
• keit der Aktiengesellschaft al't solcher für Uebertretungen
des Fabrikgesetzes.
A. -
Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations-
beklagte Ernma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik
BadenA.-G. in der Weise, dass sie mit der rechten Hand
zwischen die Zahnräder der VOll ihr bedienten sog. Egali-
siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser
Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor-
malerweise vorhandene Schutzvorrichtung. die den Unfall
ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur
entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren
Wochen. Auf Veranlasmug der Verunfalltcllleitete die aar-