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45_I_327

BGE 45 I 327

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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StaatsreCht.

Der angefochtene, Entscheid ist kein Haupturteil int

Sinne des Art. 58 OG und war daher nicht selbstündig mit

• der Berufung anfechtbar. \VoM aber ist er all> letztinstanz-

licher Entscheid in einer Zivilsache 11ach Art. 87 O,G anzu-

sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht-

liehe, sondern lediglich über die prozess- und bctreibungs:"

rechtliche Frage der Einhaltl,mg der Klagefrist entschie-

den; es hande1t sich aber um eine auf kantonalem Boden

-endgültige Ent:-.eheidung übel' den Bestand einer Prozess-

voraussetzung in einem Zivilrcehtsslreit. Im Urteil i. S.

Lörtsch gegen Obrist yom 1,1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L)

hat sich das Bundesgericllt bereits auf dCH SUl1ldpunkt

gestellt, dass eill letztinstanzlicher, endgiiltiger kantonaler

Entscheid über die prozessualisehe Zuliissigkeit der Be-

urteilung einer Zivi1saehe 'Gegenstand der zlvilrechtlidlell

Beschwerde bildejJ könne. Schon \'or dem Inkr:lJUrdcn

des revidiertc1! OrganisatioJl!'gesetzes hat es die AutTa~:'"

sung vertretell, dass eil! in {~incm Zivilprozesse von der

letzten kantoHalcn Instanz erlasseller Elltschcid, wodurch

das Klagerecht in Beziehung aur ein Betl'eibw!g!'- oder

Konkursverfahl'e!! infolp-c Y(m Fristahlalll' als verwirkt

erklärt wird, wegell AJlwendung kallt~HlaleH statt eid-

genössisGhell HCf:htes nicht mit 'dem staatsrechtlichen

Rekurse, SOlidem nur mit: der Berufullg oder der Kassa-

tioJlsbc~ehwerdc angefochten wercl,en könHt' (vergJ. AS

33 II S. 454, :-15 II S. 10cl und Urteil i. S. Aebi & eie

gegen Konkursrnas~e Leuteneggcr vom 10, Mürz 1909

im Gegensatz zu deli fliihereH Elltseheidungell AS 2.5 I

S. 183 und 2G I S. 303 L), wühreHd allerdings im umge-

kehrten Falle, wo es sich um eillcn Vorentscheid handelt,

der das Bestehen des prozessualischen Klagereehts end-

gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbesehwerdt':

nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weil eil I

~olcher Entscheid. sich nicht als Haupturteil darstellt

(vergl. AS 25 I S. 325). Da nWl aber das Heu eingeführte

Rechtsmittel der zivilreehtlichell Beschwerde im Gegell-

satz zur frühem Kassationsbeschwerde nicht Hur gegen

Organisation der Bundesrechtsptlege. N° :15.

Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestnnmt

ist, in « Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats-

rechtlichen Rekur~ wegen Verletzung des Grundsatzes der-

derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem

kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich

nicht mehr, für die auf die~en Be!>c1twerdegrund gestützte

Anfechtung von kantonalen Entscheiden über die Ver..;

wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der

Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch

diejenige de5 Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen.

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher uicht einzu-,

treten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

45. Urteil vom 18. Oktober 1919

i. S. Xuhn & Schürch gegen Begi.erungsrat Dern.

Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e l-

n e s t e u e r u 11 g s b e s c h wer d e 11.

• A. -

Die Rekurrentin, eine Kollektivgesellschaft

der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch

in Zürich, betreibt unter der Firma « Kuhn & Schürch,

vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann II

mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des

SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kulm

noch Inhaber der Einzelfirma Ernst Kuhn. Buchhand-

lung und Antiquariat, in Biel.

Da das Steuerbureau Biel· anfangs 1918 in Erfahrung

brachte, dass in den Lagerräumen des Bieier Geschäftes

von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn & Schiirch

aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma. ein For-

mular « Steuer-Erklärung)) zu. Und als die Firma dieses

328

Staatsrecbt.

Fonnular unausgefüllt mit dem Bemerken zurücksandte,

dass sie in Biel kein Steuerdomizil habe, schätzte die

Gemeindesteuerkommission Biel sIe mit 40,000 Fr.

• Einkommen I. Klasse ein. Die Fin{.a unterliess es.

innert der üffentlich bekannt gegebenen, allgemeinen

Einsprachefrist hiegegen aufzutreten, weil sie von der

Einschätzung, welche die Steuerkommission ihr durch

Zirkular lloeh besonders mitgeteilt haben will, nach

ihrer Au<>abe

keine Kenntnis erhielt. Erst als ihr

b

in der Folge, ~un 2. September 1918, der entsprec~ende

Steuerzettel mit den Beträgen der Gemeinde- und Staats-

steuer zugillg, st~llte sie mit Eingabe ihres Anwalts vom

23. Oktob(~r 1918 bei der Finanzdirektion des Kantons

Bern unter Hinweis darauf, dass ihi'e Besteuerung in

Biel eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, das

« Gesuch ») :

« Es sei mit Rücksicht auf das irrtümliche Vorgehen

» der Steuerbehörde von Biel der Gesuchstellerin die

» Einrichtung obgellanllter Steuer zu erlassen.»

Hierüber traf der Regierungsrat des Kantons Bem

am 5. Februar 1919 folgenden Entscheid:

(r S t e u ern a c 11 las s g e s u c h.

Die Fim13

» Kuhn & Schüreh, Bahnhofbuchhandlungen, Rathaus-

» quai 12, in Zürich, wurde VOll den Steuerbehörden

» für ihr steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse pro

») 1916 in Biel auf 40,000 Fr. eingeschätzt. Sie reicht

) nun ein Gesuch um Erlass dieser Steuer ein. Nach

)) eingeholtem Gutachten der Steuerbehörden wird in

» Erwägung gezogen: Nach den eigenen Angaben be-

)} sitzt die Gesuchstellerin in Biel ein Kontrollbureau

» der Zweiggesch.ifte und ein Lager zur Bedienung

) dieser Filialen. Sie ist daher prinzipiell in Biel steuer-

}) pflichtig. Ueber die Geschäftsergebnisse liegen keine

» Angaben und Ausweise vor; es kann daher nicbt

» geprüft werden, oh die Taxation zu hoch ist oder

» nicht. Aus diesen Gründen wird verfügt: Das Ge-

l) such ist abgewiesen.,)

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 43,

329

B. -

Gegenüber dieser, ihr am 27. Februar zuge-

stellten Verfügung hat die Finna Kuh!l. & Schürch

mit Eingabe ihres Anwalts vom 23. Apnl 1919 den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen

vetfassungs,,"idriger Doppelbesteuerung. ergriffen und

beantragt :

.

1. In Abänderung der angefochtenen Verfügung des ber-

nischen Regierungsrates sei festzustellen, dass die Rekur-

rentin grundsätzlich weder gegenüber dem ~ta~te ~ern,

noch gegeniiber der Gemeinde Biel steuerpflich~g s:1. .

2. Demgemäss sei zu erkennen, dass SIe dIe

1Il

Biel von ihr geforderten Steuerbeträge von insgesamt

2098 Fr. 80 Cts. für das Steuerjahr 1918 nicht schulde.

C. -

In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat

des Kantons Bern in erster Linie die Einrede der Ver-

spätung des Rekurses erhoben. Er macht gelten~, die

Rekurrentin habe von den streitigen Steueranspruchen

schon durch die öffentliche Auflage des BielerSteuer-

registers, im Mai 1918, und jedenfalls durch die Zu-

stellung des Steuerzettels vom 2. September 1918 Kennt-

nis erhalten; die Frist zur Einreichung des staatsrecht-

lichen Rekurses sei daher am 23. April 1919 längst

abgelaufen gewesen; an dieser Tatsache ändere die

Einreichung des Steuernachlassgesuches nich~, da .der

Regierungsrat in Einkommenssteuerangelegel1helten mcht

mehr als Rekursbehörde zu funktionieren habe, also

keine Einkommenssteuertaxation treffen, aufheben oder

abändern könne.

Das BundesgeNchi zieht in Erwägung:

Die Rekurrentin hätte zur Geltendmachung ihres

Standpunktes, dass sie ~lach,der bundesgerichtlichen

Praxis zum

Doppelbesteuerungsv~rb~t d~s Art... 46

Abs. 2 BV in Biel nicht steuerpfllchtig seI, gegenuber

ihrer Einschätzung durch die dortige Steuerbehörde

für das Jahr 1918 entweder direkt im Wege des staats-

rechtlichen Rekurses das Bundesgericht anrufen oder

:~ao

Staatsrecht.

vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch-

führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das.

andere getan. "Nach dem einschlägigen bernischen Ge--

setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865

ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die-

Bezirkssteuerkommission (§ 18) und sodann, je nach

dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale'

Finanzdirektion oder an den Regierungsrat, denen der-

endgültige Entscheid zustand (§ 25). Diese letztere Kom-

petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge--

setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31..

Oktober 1909 tlahin abgeändert worden, dass die Ent-

scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine

kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art._

42), und dass gegen -deren Entscheidungen als letzte·

Instanz das Verwal.tungsgericht angerufen werden kann

(Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit i~den­

falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September-

1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer-

grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel

Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein-

schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht.

schon früher zugekommen sei) entweder den kanto-

nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:":-

laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen

Frist des Art. 178 Ziff. 3. OG an das Bundesgericht

gelangen sollen. Ihre Eingabe an die kantonale Finanz--

direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs-

frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und

Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs--

gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden

zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch

gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son-

dern als bIosses Steuer na chI ass ge s u c h (das als

solches die " bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer-

forderung VOFaUSsetzt) darstellt und vom Regierungs-~

rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. nie

Verspätungseinrede des Regierungsrates erweist sich

demnach als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. --- Voir Hussi n° 42.

B. STHAFRECHT -- DHOIT PENAL

1. FABRIKGESETZ

LOI SUB LES FABRIQUES

46. Urteil des Xassa.tionshofes vom 7. Juli 1919

L S. Schuhfabrik Ba.den A.-G. u. Guggenheim gegen Bolle.

Das Fiskalstrafverfahren (BG vom 30. Juni 1849) findet bei

Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. ""-

Auch die f a h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3

u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen-

kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. -

Strafbar-

• keit der Aktiengesellschaft al't solcher für Uebertretungen

des Fabrikgesetzes.

A. -

Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations-

beklagte Ernma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik

BadenA.-G. in der Weise, dass sie mit der rechten Hand

zwischen die Zahnräder der VOll ihr bedienten sog. Egali-

siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser

Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor-

malerweise vorhandene Schutzvorrichtung. die den Unfall

ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur

entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren

Wochen. Auf Veranlasmug der Verunfalltcllleitete die aar-