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45_I_331

BGE 45 I 331

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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;~:-so

Staatsrecht.

vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch-

führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das.

andere getan. "Nach dem einschlägigen beroischen Ge--

setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865

ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die-

Bezirkssteuerkommission (§ 18) und sodann, je nach

dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale'

Finanzdirektion oder an den Regierungsrat, denen der-

endgültige Entscheid zustand (§ 25). Diese letztere Kom-

petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge--

setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31.

Oktober 1909 6ahin abgeändert worden, dass die Ent-

scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine

kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art ..

42), und dass gegen deren Entscheidungen als letzte-

Instanz das Verwaltungsgericht angerufen werden kann

(Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit j~den­

falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September'

1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer--

grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel

Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein-

schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht.

schon früher zugekommen sei) entweder den kanto-

nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:';-

laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen

Frist des Art. 178 Ziff. 3,OG an das Bundesgericht

gelangen sollen. Ihre Eingabe an die kantonale Finanz--

direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs-·

frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und

Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs--

gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden

zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch

gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son-

dern als biosses Steuer n ach las s g es ~ c h (das als

solches die-bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer-

f-orderung VOFaussetzt) darstellt und vom Regierungs--

rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. Die

Fubrikgcselz. N° 4t;.

Verspätungseinrede des Regierungsrate!' erweist sich

demnach als begründet.

Demnach erkennt das BUlldesgericht :

Auf den Reknrs. wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. --- Voir Hussi n° 42.

B. STHAFRECHT -- DHOIT PENAL

I. FABRIKGESETZ

LOI SUB LES FABRIQUES

46. Urteil des Xassationshofes vom 7. Juli 1919

L S. Sohuhfabrik Baden A.·G. u. Guggenheim. gegen Bolle.

Das Fiskalstrafverfalll'en (BG vom 30. Juni 1849) findet bei

Uebertretungen des Fabrikgesetzes (FG) nicht Anwendung. --

Auch die fa h r I ä s s i g e Uebertretung des Art. 2 A b s. 3

u. 4 F G ist strafbar. Eine solche liegt vor bei einem offen-

kundigen Mangel gebotener Schutzvorkehren. -

Strafbar-

• keit der Aktiengesellschaft all; solcher für Uebertretungen

des Fabrikgesetzes.

A. -

Am 31. Oktober 1917 verunfallte die Kassations-

beklagte Emma Rolle als Arbeiterin der Schuhfabrik

BadenA.-G. in der \Veise, dass sie mit der rechten Hand

zwischen die Zahnräder der von ihr bedienten sog. Egaii-

siermaschine geriet, wobei ihr sämtliche Finger dieser

Hand abgequetscht wurden. Eine an der Maschine nor-

malerweise vorhandene Schutzvorrichtullg, die den Unfall

ausgeschlossen hätte, war zum Zwecke ihrer Reparatur

entfernt worden und fehlte am Unfallstage seit mehreren

Wochen. Auf Veranlasmng der Verunfallten leitete die aar-

332

Strafrecht.

gauische Staatsanwaltschaft gegen die Sehuhfabrik « resp. l)

deren Direktor SiIvan Guggenheim eine amtliche Straf-

untersuchWJg ein, gelangte jedoch dazu. sie wieder einzu-

stellen, da ein strafrechtlich verfolgbarer Tatbestand nicht

vorliege. Hierauf erwirkte die Verunfallte gemäss § 10

des aargauischen Ergänzungsgesetzes betreffend die Straf-

rechtspflegevom 7. Juli 1886 die gerichtliche Ueberweibung

des Falles. Das Bezirksgericht Baden als erste Instanz

erkannte in der Hauptsache: « Die Beanzeigte und

» Ueberweisungsbcklagte wird wegen Zuwiderhandlung

» gegen Art. 2 des Bwidesgesetzes betreffend die Arbeit

» in den Fabriken vom 22. März 1877 zu einer Busse

1) von 50 Fr., im Falle der Nichteinbringlichkeit derselben

1) zu zehn Tagen Gefängnis, vollstreckbar gegen den Direk-

» tor Silvan Guggenheim, geb. 1887, von Lengnau in

» Baden, gemäss Art. 19 des erwähnten Bundesgesetzes

» verurteilt. » Und das Obergericht des Kantons Aargau

(11. Abteilung) wies die von der Schuhfabrik und von

Direktor Guggenheim hiegegen ergriffene Beschwerde

mit Urteil vom 14. Februar 1919 ab.

B. -

Dieses Urteil des Obergerk,hts haben die Schuh-

fa!:,rik Baden A.-G. und Direktor Guggenheim gemeinsam

an den Kassationshof des Bundesgerichts weitergezogen

und beantragt, es sei zu kassieren.

C. -

Die KassationsbekIagte Rolle hat auf Abweiswlg

der Kassationsbeschwerde angetragen. :

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -- Die Kassationskläger machen in erster Linie

geltend, die angebliche Zuwiderhandlung gegen Art. 2

FG qualifIziere sich als :'lolche gegen einen Verwaltungs-

zweig des Bundes, und es hätte deshalb ihre Verfolgung

nach dem BG betreffend das Verfahren bei Ueber-

tretungen fiskalischer und poliZeilicher Bundesgesetze

vom 30. Juni 1849 durchgeführt werden sollen, das durch

Nichtbeachtung, speziell in seinen Art. 9 und 20, verletzt

worden sei. Dieser Bef>chwerdegrund wird ohne weiteres

widerlegt durch die längst feststehende Praxis des

Kassatiollbhofes, wonach das sog. Fibkalstrafverfahren bei

Vergehen verwaltungspolizeilicher Natur. durch die nicht

unmittelbare Rechte des Bundes verletzt werden, und

daher insbesondere bei Uebertretungen des Fabrikgesetzes,

nie h t Anwendung findet (vergl. speziell AS 16 S. 283).

2. -

Im weitem wenden sich die Kassatiollskläger

gegen die Annahme des kantonalen Richters, dass die vor-

liegend in Frage kommende fa h r I ä s s i g e Zuwiderhand-

lung gegen Art. 2 FG als solche strafbar sei, indem sie

darauf hinweisen, dass nach Art. 12 BStrR, dessen aUge-

meine Norm auch für die Straftatbestände des Fabrikgeset-

zes gelte, die bloss fahrlässige Erfüllung des Straftatbestan-

des nur beshaft werden könne, wo der Gesetzgeber dies

besonders vor&chreibe, dass das aber im Fabrikgesetz

nicht geschehen sei. Auch diese Argumentation geht

fehl. Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes

über das Bundesstrarrecht sind, wie der Kassationshof

stets erklärt hat, auf Spezialgesetze mit Strafvorschriften

ohne ausdrückliche Verweisung auf sie, zu denen das

Fabrikgesetz gehört, nicht schlechthin, sondern nur inso-

weit anwendbar. als dies der Natur der Sache nach an-

geht (,·ergl. AS 13 I S. 231 f. und die dortigen Zitate).

Bei den hier in Betracht fallenden Vorsehriften de&

Art. 2, Abs. 3 und 4 FG (wonach « Maschinenteile, die

eme Gefährdung der Arbeiter bilden I}, (< sorgfältig einzu-

friedigen » und überhaupt zum Schutze der Gesundheit

und zur Sicherung vor Verletzungen alle jeweilen zu

Gebote stehenden Mittel anzuwenden sind), stellt die

fa h r 1 ä s si ge Uebertretung der Natur der Sache nach

den Re gel fall dar, und kann daher schlechterdings

nicht vom Bereiche der zugehörigen Strafbestimmung

des Art. 19 FG ausgeschlossen sein.

3. -

Endlich bestreite:l die Kassationskläger auch zu

Unrecht, dass ein solches Verschulden vorliegend nach-

gewiesen sei. Nach feststehender Praxis (vergl. z. B. AS

31 11 S. 596 ff., sowie Urteil des Kassationshofes vom

27. Dezember 1917 in Sachen Clavel-Respinger gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Erw. 3) kann wegen

Strafrecht.

Missachtung der fraglichen Vorschriften unmittelbar.

d. h. ohne dass eine Mahnung des Fabrikinhabers durch

die Aufsichtsbehörde vorausgehen muss, bestraft .werden.

sofern es sich um einen 0 f f e n k und i gen Maugel

der Anwendung gegebener Schutzmittel handelt. Das ist

aber hier unzweifelhaft der Fall; denn es ist klar, das~ das

Fehlen der normalerweise vorhandenen

Schutzvor-

richtung der Egalisiermaschine, das den Unfa;ll de~

Kassationsbeklagten ermöglicht hat, als ein Mangel der

durch Art. 2 FG gebotenen Sicherung der Arbeiter für die

Fabrikleitung ohne weiteres erkennbar war und dass ihr

deshalb die Weiterverwendung der Maschine, solange jene

Schutzvorkehr nicht zur Verfügung stand, jedenfalls

als Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Und zwar konnte

hiefür die vom kantonalen Richter mit der ausgespro-

chenen Busse belegte Schuhfabrik Baden A.-G. als

Fabrikbesitzerin direkt verantwortlich gemacht werden.

da für die Uebertretungen des FabrilQ5csetzes auch eine

Aktiengesellschaft straffähig ist (vergl. AS 41 I S. 538).

Ob aber die eventueH verfügte Umwandlung der Busse

in Gefängnis (mit Vollstreckbarkeit gegenüber dem

Fabrikdirektor) zulässig war, obschon sie in Art. 19 FG

nicht vorgesehen ist (vergl. Art. 151 OG), mag dahinge-

stellt bleiben, weil diese Bestimmung des kantonalen

Urteils nicht speziell angefochten und wohl auch prak-

tisch belanglos ist, sodass der Kassationshof keine Ver-

anlassung hat, sich gemäss Alt. 171 Abs. 2 OG von

Amtes wegen damit zu befasseu.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

OHGANISATION

DEn. BUNDESRECHTSPFLEGI~

UHG,\NISATION JUDICIAIHE FEDEHALE

Vgl. Nr. 46. -

VOlr n° 46.

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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

47. Urteil vom a9. November 1919

i. S. Landwirtschaftliche Kaschinenzentrale A.-G.

gegen Stihli.

Rt'ehtsverweigcrung, wenn einer Fabrikulllernehmung nichl

das Recht ZUerkannt wird, ihre Arbeiter deswegen sofort

zu entlassen, weil sie während einiger Stunden gemeinsam

die Arbeit niedergelegt haben, um an einer öHel1tlichen

Versammlung teilzunehmen ?

A.- Die Rekurrelltin betreibt eine Fabrik in Bümpliz.

Das Verhältnis zu ihren Arbeitern wird durch eine Fabrik-

ordnung geregelt. die u. a. folgende Bestimmungel' ent-

hält: ... {(Art. 8. Kündigung. Gemäss schriftlich(Ver-

») einbarung ist die gegenseitige Kündigung auf sech fage

» festgesetzt und kann nur auf einen Samstag erfoll-,<.:n .....

» 'Ver ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden

» Tagen fehlt., wird als ohne Kündigung ausgetretell

»betrachtet.)j « Art. 14. Entlassung ohne Kündigung.

» Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbei-

» ters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrik-

» ordnung. insbesondere bei: a) Widersetzlichkeit, ., .

» c) wiederholtem Blauenmachen; ..... » Montag den

7. Juli 1919 veranstaltete die Arbeiterunion Bem eine

öffentliche Versammlung auf dem Bahnhofplatz Bern,

um dem zu einer Strafe verurteilten Arbeiterführer

AS 45 I -

t919