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45_I_311

BGE 45 I 311

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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310

Staatsrecht.

die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu

I?rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der

Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf

die Mutter im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht

oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge

bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüter-

rechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den

Kindern nach Art. 148 Zifi. 2-5 1. c. in Beziehung auf das

eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen-

schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und Teilungs-

recht äussert) familien rechtlicher Natur sind (vergl. AS 31

I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel-

haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben,

und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund

ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten

klageweise vindizieren, um eine Erbschafts- oder Erb-

teilungsklage. Gegenstand einer solchen können nicht

nur Sachen, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des

Sachen-, Obligationen- oder Familienrechts sein; das

berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der

Klage nicht.

3. -

Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be-

deutung eines selbständigen Beschwerdegrundes.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiel'>~n.

:l'l i

V. GEWALTENTRE~N{ 'NG

SEPARATION DES POUVOIRS

42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u.

Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde

durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels ? -

Freie

Kognition des-Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der

Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -

Bedeutung

des Art. 20 Abs. 2 GrV. -

Verfassungswidrigkeit einer der

gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord-

nungsbestimmung (§ 38 Abs. 3 der aargauischcn Notariats-

ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2

GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.

A. -

Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent-

liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen

patentierten Notar und in gev,issen Fallen auch durch

einen Gemeindeschreiber, der das erforderliche Fähig-

keitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass

«die Notare und Gemeindeschreiber die Verträge, die

sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt

zur Eintragung anzumelden haben. i) In § 41. c. ist gesagt,

d~ss der Grosse Rat « über die Patentierung der Notare

und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge-

meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung

und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung

und ihren Tarif I} eine Verordnung erlasse. Dies geschah

durch die aargauische Notariahordnung vom 28. Dezem-

ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der (, Ausübung

des Berufes» gewidmet ist, unter dem III. Titel: « Ver-

fahren und Formen l) in § 38 Abs. 3 bestimmt: « Die

Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer- oder

Inhabergült oder eines Eigentümer- oder Inhaberschuld-

briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich

durch die Urkundspersonen.)}

:112

Staatsrecht.

Der Rekurrent verlangte nun am 13. Mai 1919 mit ge-

wöhnlichem Briefe vom Grundbuchamt Aarau, dass es

auf seinen Liegenschaften in Aarau zwei Inhaberschuld-

briefe errichte. Die Behörde weigerte sich, diesem Be-

gehren Folge zu geben, indem sie unter Berufung auf

Art. 799 ZGB und § 142 EG eine öffentlich beurkundete

Erklärung als nötig bezeichnete.

Diese Verfügung wurde von der Justizdirektion und

sodaml vom Regierungsrat des Kantons Aargau -

von

diesem am 27. Juni 1919 -

durch Abweisung einer

Beschwerde des Rekurrenten geschützt und zwar mit

folgender Begrürrdung : Da Art. 20 Abs. 2 der schweize-

rischen Grundbuchverordnung es den Kantonen über-

lasse, vorzuschreiben, dass die Anmeldung der Inhaber-·

und Eigentümerschuldbriefe durch die Urku',dsperson

erfolgen müsse, und da es nach Art. 55 SchlT z. ZGB

Sache der Kantone sei, die öffentliche Beurkundung zu

ordnen, so sei das kantonale Recht in dieser Beziehu.~1g

massgebend und zwar im Aargau § 38 Abs. 3 der Notariats-

ordnung in Verbindung mit § 142 Abs. 1 EG z. ZGB. Die

Erklärung für die Errichtung eines Inhaberschuldbrietes

bedürfe danach im Kanton Aargau der öffentlichen

Beurkundung. In der Praxis sei hieran stets festgehalten

worden, wie sich aus den von der Notariatskommission

genehmigten Formularen für die öffentliche Beurkur:.dung

mit den Erläuterungen und. aus dem Rechenschaft&-

bericht des Grossen Rates vom Jahre 1913 S.172 ergebe.

Diese «Genehmigungen» seien mit Rücksicht auf § 4 EG z.

ZGB als authentische Interpretationen zu betrachten.

nie Erfahrung habe gelehrt, dass es im Intere~se der

Grundeigentümer liege, wenn die Anmeldungen für die

Errichtung von Inhaberschuldbriefen dem Beurkundungs-

zwang unterstünden, da es sich meistens um die Sicher-

stellung von schon bewilligten Darlehen handle, u~d in

solchen Fällen oft ein ungenügend orientierter Schuldner

einem nicht seriösen Borger gegenüber&tehe.

B. -- Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat

Gewaltentrennung. No 42.

Kuüsel am 18. 'und 20. August die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergrifIen mit dem Antrage,

§ 38 Abs. 3 der Notariatsordnung, sowie die von deli

aargauischen Grundbuchbehörden erlassenen Entschei-

dungen, insbesondere diejenige des Regierungsrates,

seien aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: § 142 EG z. ZGB

finde hier keine Anwendung, weil es sich nicht um die

Anmeldung eines Vertrages handle. Als Grundlage für

die angefochtenen Entscheide könne einzig § 38 Abs. 3

der Notariatsordnung in Frage kommen. Daraus ergebt,

sich aber nicht, dass der Errichtung von Eigentümer-

schuldbriefen « eine Stipulation mit ihren Kosten»

vorangehen, sondern nur, dass derjenige, der den Titel

verlange, sich bei der Anmeldw1g einer UrkundspersoJ!

bedienen müsse. Zudem sei diese Bestimmung ungültig,

weil der Grosse Rat in der Notariatsordnung, eillerr1

biossen Dekrete, eine solche Vorschrift nicht habe auf-

stellen können. Der aargauische Gesetzgeber habe VOB

der den Kantonen in Art. 20 Abs. 2 GrVeingeräumten

Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte im Ein-

führungsgesetz geschehen müssen. Aus § 4 EG oder

Art. 55 SchlT z. ZGB könne der Grosse Rat die Kompetenz

zum Erlass der Vorschrift des § 38 Abs. 3 der Notariats-

'ordnung nicht herleiten. Diese bedeute eine Abänderung

des aarg. EG z. ZGB, das ausschliessIich die Beurkundung

der Grundbuchtitel ordne, und einen unzulässigen Ein-

griff in Bundesrecht. Der Grosse Rat sei nicht. Gesetz-

geber. Die kantonalen Verfassungsbestimmungen über

die Gewaltentrennwlg, Art. 25, 33 und 3 Abs. 1 seiej'

daher verletzt worden, ebenso Art. 4 BV.

C. -- Der Regierwlgsrat hat beantragt, auf die Be-

schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu-

weisen.

Er macht in erster Linie geltend, dass sie verspätet sei,

weil sie nicht innert 60 Tagen nach der öffentlichen Be-

kanntmachung der Notariatsordnung oder nach der

Staatsrecht

dem Rekurrenten am 17. Mai 1919 zugestellten grund-

buchamtlichen Verfügung eirgereicht worden sei. Dabei

vertritt er die Auffassurg, dass der Rekurrent die Wahl

gehabt habe, gegen

die~e Verfüful'g ertweder innert

10Tagen bei der kantonalen AufsichtsbehördeBeschwerde

zu führen oder wegen Verfassurgswidrigkeit des § 38

Abs. 3 der Notariatsordnung innert 60 Tagen den staats-

rechtlichen Rekurs zu erheben. Im übrigen bestreitet der

RegieruIlgsrat, dass der Grosse Rat mit dem § 38 Abs. 3

der NotariatsordnUl'g die ihm durch § 4 EG z. ZGB ein-

geräumte Befugnis überschritten habe. Er bemerkt, es

ergebe sich aus § 142 des Einführupgsgesetzes, dass dieses

zur GeschäftsführUl:g der Notare auch die Beurkundung

und AnmeldUl,g von Inhaberschuldbriefen rechne.

Das Bundesgericht zieht :in Erwägung:

1. -- Die Einrede des RegierUl1gsrates, dass die Be-

schwerde verspätet oder das Beschwerderecht verwirkt

sei, beruht auf der Annahme, dass dem Rekurrer ten

gegenüber der VerlügUIlg des Gnu dbuchamtes entweder

die Beschwerde an die .Justizdirektion und den Regie-

rungsrat oder der staatsrechtliche Rekurs an das Bur.des-

gericht zur Verfügung gestaLdeJi urd dass er, da er zum

ersten Rechtsmittel gegriffen -habe, mit dem zweiten

ausgeschlossen sei. \Vorauf sich diese Auffassung stützt,

sagt der Regierurgsrat nicht, urd sie ist denn auch un-

richtig. Der staatsrechtliche Rekurs wird durch die

Erg re i fun g eines kantonalen Rechtsmittels an und

für sich nicht ausgeschlossen; das Recht zur Beschwerde

nach Art. 175 Ziff. 3 OG wird im Gegenteil nur durch eine

auf kantonalem Boden zulässige Anfechtung eines Ent-

scheides gewahrt, soweit es an die Voraussetzung der

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges geknüpft

ist. Hier besteht allerdings die~e Voraussetzung nicht; das

könnte aber nicht zur Folge haben, dass das Recht zur

staatsrechtlichen Beschwerde durch die Anrufung der

oberen kantonalen Instanzen,,-erwirkt wäre. Die Be-

Gcwnltcntn'l1nUT1;:!. X· 42.

315

schwerdefrist begann vielmehr im vorliegenden Falle

mit der Eröffnung des Entscheides der letzten kanto-

nalen Instanz, des Regierungsrates, zu laufen und ist also

eingehalten.

Soweit der Rekurrent die Aufhebung des § 38 Abs. 3 der

Notariatsordnung verlangt, ist die Beschwerde allerdings

verspätet. Allein der Rekurs richtet sich der Sache nach

gegen den regierungsrätlichen Entscheid, dessen Auf-

hebung er anstrebt. An der unrichtigen Fassung des

Begehrens ist um so weniger Anstoss zu nehmen, als nach

ständiger Praxis gegen jeden auf der Anwendung einer

bestimmten Rechtsvorschrift beruhenden Entscheid we-

gen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Beschwerde

geführt werden kann, auch wenn diese wegen Fristablaufs

nicht mehr selbständig anfechtbar ist.

2. - Das Grundbuchamt hat sich bei seiner Weigerung,

das Gesuch des Rekurrenten entgegenzunehmen, u. a.

auf Art. 799 Abs. 2 ZG3 gestützt, wonach der Vertrag

auf Errichtung eines Grundpfandes zu seiner Verbind-

lichkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Dieser

Standpunkt ist vom Regierungsrat in seinem Entscheid

und in seiner Vernehmlassung mit Recht nicht aufrecht-

gehalten worden; denn es handelt sich im vorliegenden

Fall um die Anmeldung einer sog. Eigentümerhypothek

~um Zweck der Ausstellung eines auf den Inhaber als

Gläubiger lautenden Schuldbriefs im Sinne des Art. 859

ZGB und dessen Übergabe an den Grundeigentümer

zu beliebiger Verwendung. Ein Pfandvertrag zum Nach-

weis des Rechtsgrundes wurde dem Grundbuchverwalter

nichi vorgelegt und war auch nicht erforderlich; denn für

die verlangte Eintragung und Titelerrichtung genügte

eine einseitige Erklärung des Grundeigentümers. Dass

aber für diese eine notarielle Beurkundung oder Mit-

wirkung nötig sei, wird im Zivilgeset~buch nirgends vor-

geschrieben; weder die Art. 857 u d 859, die sich auf

die Ausfertigung von Schuldbrief und Gült beziehen,

noch die Art. 963 ff., die die Voraussetzungen für die

316

StaatsrechL

Eintragungen im Grundbuch regeln, enthalten eine

derartige Vorschrift. Den Anforderungen des eidgenös-

sischen Rechtes wird nach Art. 963 Abs. 1 ZGB in einem

Fall wie dem vorliegenden durch eine schriftliche An-

meldung des Eigentümers Genüge geleistet (vergl. WIE-

LAND,.Komment. Art. 859 N. 6 a). Dem entspricht es,

dass die Verordnung über das Gr;undbuch, die nach Art. 858

ZGB auch die Formen des Schuldbriefes und der Gült

festsetzt, in Art. 20 Abs. 1 bestimmt: «(Der Ausweis für

die Eintragung ... eines Eigentümer- oder Inhaberschuld-

b~ief es o~e~ einer Eigen tümer- oder Inhabergült wird durch

(he schrIftlIche A--nmeldung des Eigentümers erbracht. *

In Absatz 2 wird dann allerdings hinzugefügt : «Die

Kantone können jedoch vorschreiben, dass die Anmel-

dung solcher Schuld briefe und Gülten zur Eintragung

durch eine Urkundsperson zu geschehen hat. » Danach

schliesst - ob dies im Einklang mit dem Zidlgesetzbuche

steht, n:ag dahingestellt bleiben -- das eidgenössische

Recht eme kantonale Vorschrift nicht aus, wodurch die

Beiziehung einer Urkundsperson für den erwähnten Fall

:tls nötig erklärt wird. Wenn ein Kanton eine solche

B~st!mmung aUfste~lt, so handelt er also nicht kraft eidge-

n.osslscher. DelegatIon oder in Ausführung oder Voll-

zlehun~ emer bundesrechtlichen Anordnung, sondern

kraft eigener Machtvollkommenheit, indem er auf Grund

eines zu Gunsten des kantonalen Rechtes gemachten

Vorbehaltes in den Anforderungen an den Rechtsverkehr

weiter geht als das eidgenössi~che Recht.

3. -

Die Form, in der solche selbständige kantonale

grlasse zu ergehen haben, bestimmt das kantonale Staats-

:echt. Es kann sich fragen, ob auch da, wo die Kantone

m Erfüllung einer bundesrechtlichen Pflicht handeln

dießewöhn.lich~n Formen für das Zustandekommen allg~

mem V'erbmdhcher Normen geiten. Da, wo ihnen im

~.rlass solcher Vorschriften freie Hand gelassen ist, sind

fur deren Feststellung jedenfalls die verfassungs- und

gesetzmässigen kantonalen Rechtssätze massgebend.

Gewaltentrennung. Ko 42.

Nun wird die Privatrechtsordnung überall und so auch

im Kanton Aargau al~ Gegenstand der Gesetzr,ebung

betrachtet. Insbesondere stellt Siell das Erfordernis der

Beobachtung bestimmter Formen für die wirksclme

Begründung von Rechtsverhältnissen als eine Art Be-

schränkung der persönlichen Freiheit dar, die im Ver-

fassungsstaat regelmässig durch ein Gesetz oder au.f einer

gesetzlichen Grundlage eingeführt werden muss, mn

allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen zu können.

Das gilt vor allem auch für den Zwang zur Beiziehung

einer Urkundsperson bei Rechtsgeschäften, das um so

mehr, yveil damit besondere Kosten verbunden sind ("gI.

AFFoLTER, Indi\'iduelle Rechte S. 16, AS.25 I S. 87, 2G I

S. 475). So hat der Kanton Aargau auf dem Gebiet des

Ziyilrechts die NOflT:en, deren Festsetzung ihm das eid-

genössische Zi"ilgesetzbuch überliess, auf dem Wege der

Gesetzgebung, im Einführungsgesetz, aufgestellt. Ob

einzelne unter ihnen auch auf andere Weise Ycrbindlich

hätten erlassen werden können, kann dahingestellt

bleiben. Jedenfalls bedurfte die Vorschrift, dass die

Anmeldung,'on Eigentün:erhypotheken -

zum Zwecke

der Errichtung von auf den Inhaber oder Grundeigen-

tümer als Gläubiger lautenden Schuldbriefen oder Gülten

_ durch eine Urkundsperson erfolgen müsse, der Gesetzes-

'form oder einer gesetzlichen Gru.ndlage. Hievon geht auch

der Regierungsrat aus, indem er den Standpunkt vertritt,

dass die angefochtene Bestimmung des § 38 der Nota-

riatsordnung durch § 4 EG gedeckt sei, und sich somit

auf eine gesetzliche Delegation beruft und nicht et.wa

behauptet, dass an sich, der Natur der Sache nach, der

Grosse Rat zur Aufstellung der erwähnten Vorschrift

auf dem Dekretswege befugt gewesen sei. Es fragt sich

danach einzig, ob in § 4 EG eine Ermächtigung zum Er-

lass d.eser Bestimmung liege. Dabei hat das Bundes-

gericht die Bedeutung des § 4 1. c. frei zu prüfen, weil es

sich um eine Vorfrage handelt, von deren Beantwortung

es abhängt, ob eine Verletzung des Grundsatzes der

~18

Staatsrecht.

'Gewaltentrennung anzunehmen sei oder nicht. Nun will

§ 4 EG offenbar nicht durch den Grossen Rat bestimmen

lassen, w a n n eine Urkundsperson beigezogen werden

müsse, sondern -

soweit das Gesetz selbst hierüber

nichts sagt -

nur, wer als solche Pei'son auftreten könne

und in welcher Weise dies zu geschehen habe. Die Ein-

leitung des Einführungsgesetzes bestimmt überall und so

auch in den Abschnitten II und III (öffentliche Beur-

kundung und amtliche Beglaubigung) bloss die zuständi-

gen Behörden und das Verfahren, ohne sich mit der Frage

zu befassen, wann diese Behörden angerufen werden

können und da'S bezeichnete Verfahren Vor sich gehen

muss. Insbesondere wird hier darüber, was der' öffent-

lichen Beurkundung und der amtlichen Beglaubigung

unterliegt, nichts gesagt, sondern vorausgesetzt, dass

dies durch andere Vorschriften, vorab im Zivilgesetz-

budle, bestimmt sei. Die §§ 3 und 14 geben bloss an, wer

grundsätzlich zur öffentlichen Beurkundung und zur

amtlichen Beglaubigung zuständig ist, und die §§ 5-13

und 15-17 regeln nur die Verantwortlichkeit und den

Ausstand der Urkundspersonen, sowie die Modalitäten

ihrer Funktionen. Es ist klar, dass bei der Ordnung des

Notariatswesens, das nach § 4 EG dem Grossen Rate

übertragen ist, nicht neue Formvorschriften aufgestellt

werden durften, die das EG selbst nicht kennt. Der

Regierungsrat beruft sich zwar darauf, dass nach § 142

EG zur Regelung der « Geschäftsführung) der Urkunds-

personen auch eine Anordnung gehöre, wie sie in § 38

Abs. 3 der Notariatsordnung getroffen sei: Allein § 142

l. c. kann hiebei nicht in Frage kommeIl. Er verpflichtet

die Notare und Gemeindeschreiber lediglich zur Anmel-

dung der für das Grundbuch beurkundeten Ver t r ä g e.

spricht also nicht von der zur Eintragung einer Eigen-

tümerhypothek erforderlichen einseitigen Erklärung des

Grundeigentümers, und zudem sagt er überhaupt nichts

darüber, wa n n eine öffentliche Beurkundung stattfinden

müsse. Sodann steht das Wort « Geschäftsführung » in

Gewaitentreullung. ~o ·12.

319

§ 4 EG zwi.~chen« Prüfung t) und {(SicherheitsleistWlg I).

kann also seinem. Sinn nach nur die Regelung der Ar;t

4er Berufsausübung, der der Urkundsperson hiebei

obliegenden Pflichten, nicht aber die Bestimmung der

einzelnen Rechtsgeschäfte bedeuten, bei denen. das

Publikum sich einer Urkundsperson bedienen muss. Ein

Recht solcher Personen gegenüber dem Publikunl zur

Beurkundung bestimmter Geschäfte und eine entspre-

ehende di~sem obliegende Pflicht konnte durch eine

blosse Verordnung über die « Geschäftsführung i) der

. Urkund~persollen nicht geschafIen werden. Das wird auch

durch den Inhalt der Notariatsordnung ~elbst im allge-

meinen bestätigt. Sie enthält in fünf Abschnitten Vor-

"chriften über die « Aufsichlsbehörden» die « PriifunO"

,

'.0

und Patcntierung '>, die (, Au.. und den {, Tarif)}. Alle diese Über-

schriften stehe.n im Einklang mit dem, was § 4 EG einer

Verordnung überlassen wollte. Unter «Ausübung des

Berufes i) wird in den §§ 19 ff. zunächst die Zuständigkeit

der Notare und Gemeindeschreiber geregelt und dabei

wird. was die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkun-

dung betrifft, in § 19 ZitT. 1 auf das Gesetz verwiesen.

Der IIJ. Titel dieses dritten Abschnittes, unter dem

§ 38 steht, bringt SOda1l11 V{)rschriften über «Verfahren

. und Formen ». Der Absatz 3 des § 38, der eine neue, im

Gesetz nicht vorgesehene Pflicht des Publikums, sich

einer Urkundsperson zu bedienen, aufstellt, kann aber

nicht als eine Vorschrift· betrachtet werden, die zum

« Verfahren}) oder zu den « Formen)} der Berufsausübung

gehört. Mit dieser Bestimmung hat die Verordnung den ihr

vom Gesetze gegebenen Rahmen gesprengt und damit

in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, die liach Art. 25

KV dem Volke zusteht, übergegriffen, wogegen das

Bundesgericht, dem die Wahrung der verfassungsmässi-

gen Vorschriften über das Zustandekommen verbindlicher

Rechtsnormen obliegt, angerufen werden kann. Es geht

nicht an, einen Rechtssatz, der durch das Einführwlgs-

AS.oI5 1-1919

22

Staatsrecht.

gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht

aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse

Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung

des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt

werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb

aufgehoben werden~

Ob § 38 Abs. 3 der· Notariatsor.dnul1g richtig ange-

wendet worden sei, ist bei die5er Sachlage nicht zu prüfen ..

Demnach erkennt das Bundesgericht .:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissell, der

Entscheid des 'Hegierungsrates des Kantons Aargau

vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver-

fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben.

XIII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIClAIRE FEDERALE

·13. Urteil vom 11. Juli 19l9 i. S. Frölicher gegen Bern.

Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden

wegen D 0 P P e I b e s t e u e run g und daraus abgeleiteter

S t e u e r r ü c k f 0 r der u n g.,

.4. -

Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna,

Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn-

sitz auf 1. Juli 1917 aus der bernischen Gemeinde Grel-

lingen nach Solothurn verlegt. Trotzdem wurden sie

in Grellingen noch für das ganze Jahr 1917 mit einem

Einkommen von 17,900 Fr. -

wie es scheint als Fami-

Organisation der Bundesrechtspflege.~o 43.

321

lieneinheit -

zur Einkommenssteuer III. Klasse heran-

gezogen und bezahlten diese Steuer in Hälften von je

537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar 1918, vor-

behaltlos. Mitte April 1918 gaben die solothurnischen

Steuerbehörden anlässlich der Steuertaxation pro 1918

den Geschwistern Frölicher erstmals bekannt, dass sie

auch schon für das zweite Halbjahr 1917 in. Solothurn

steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch unter-

zogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten

erkennen lassen, ebenfalls vorbehaltlos. Mit Zuschrift

vom 11. September 1918 aber ersuchten sie dann die

Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit . Rücksicht' dar~uf,

dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch in Solothurn

besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite

Hälfte der 1917er Einkommenssteuer zurückzuerstatten,

und erneuerten dieses (inzwischen unerledigt geblie-

bene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember 1918

bei der Zentralsteuerverwaltung in Bern. Und auf deren

Antwort, dass die Taxation in Grellingen längst in

Rechtskraft erwachsen sei, dass es ihnen jedoch, wenn

sie auch in Solothurn eingeschätzt worden sein sollten,

freigestanden habe, innert der gesetzlichen Frist beim

Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-

besteuerung zu . erheben, wandten sie sich anfangs .J a-

. nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Bern mit

dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen

veranlassen, ihnen « die zuviel bezahlte Steuer im Be-

trage von 537 Fr. zurückzuvergüten ». Mit Be s chI u s s

vom 7. u. 19. M ar z 1919 verfügte der Regierungsrat

Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der

Einladung der Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prü-

fung der Frage, ob sie wirklich pro 1917 im Kanton

Bern zuviel Einkommenssteuer IB. Klasse bezahlt

hätten, ein genaues Wertschriftenverzeichnis einzu-

reichen, nicht nachgekommen seien und es daher nicht

möglich sei, zu prüfen~ ob das Gesuch materien gerecht-

fertigt sei oder nicht.