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Staatsrecht.
die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu
I?rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der
Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf
die Mutter im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht
oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge
bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüter-
rechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den
Kindern nach Art. 148 Zifi. 2-5 1. c. in Beziehung auf das
eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen-
schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und Teilungs-
recht äussert) familien rechtlicher Natur sind (vergl. AS 31
I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel-
haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben,
und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund
ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten
klageweise vindizieren, um eine Erbschafts- oder Erb-
teilungsklage. Gegenstand einer solchen können nicht
nur Sachen, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des
Sachen-, Obligationen- oder Familienrechts sein; das
berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der
Klage nicht.
3. -
Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be-
deutung eines selbständigen Beschwerdegrundes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiel'>~n.
:l'l i
V. GEWALTENTRE~N{ 'NG
SEPARATION DES POUVOIRS
42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u.
Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde
durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels ? -
Freie
Kognition des-Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der
Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -
Bedeutung
des Art. 20 Abs. 2 GrV. -
Verfassungswidrigkeit einer der
gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord-
nungsbestimmung (§ 38 Abs. 3 der aargauischcn Notariats-
ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2
GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.
A. -
Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent-
liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen
patentierten Notar und in gev,issen Fallen auch durch
einen Gemeindeschreiber, der das erforderliche Fähig-
keitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass
«die Notare und Gemeindeschreiber die Verträge, die
sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt
zur Eintragung anzumelden haben. i) In § 41. c. ist gesagt,
d~ss der Grosse Rat « über die Patentierung der Notare
und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge-
meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung
und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung
und ihren Tarif I} eine Verordnung erlasse. Dies geschah
durch die aargauische Notariahordnung vom 28. Dezem-
ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der (, Ausübung
des Berufes» gewidmet ist, unter dem III. Titel: « Ver-
fahren und Formen l) in § 38 Abs. 3 bestimmt: « Die
Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer- oder
Inhabergült oder eines Eigentümer- oder Inhaberschuld-
briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich
durch die Urkundspersonen.)}
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Staatsrecht.
Der Rekurrent verlangte nun am 13. Mai 1919 mit ge-
wöhnlichem Briefe vom Grundbuchamt Aarau, dass es
auf seinen Liegenschaften in Aarau zwei Inhaberschuld-
briefe errichte. Die Behörde weigerte sich, diesem Be-
gehren Folge zu geben, indem sie unter Berufung auf
Art. 799 ZGB und § 142 EG eine öffentlich beurkundete
Erklärung als nötig bezeichnete.
Diese Verfügung wurde von der Justizdirektion und
sodaml vom Regierungsrat des Kantons Aargau -
von
diesem am 27. Juni 1919 -
durch Abweisung einer
Beschwerde des Rekurrenten geschützt und zwar mit
folgender Begrürrdung : Da Art. 20 Abs. 2 der schweize-
rischen Grundbuchverordnung es den Kantonen über-
lasse, vorzuschreiben, dass die Anmeldung der Inhaber-·
und Eigentümerschuldbriefe durch die Urku',dsperson
erfolgen müsse, und da es nach Art. 55 SchlT z. ZGB
Sache der Kantone sei, die öffentliche Beurkundung zu
ordnen, so sei das kantonale Recht in dieser Beziehu.~1g
massgebend und zwar im Aargau § 38 Abs. 3 der Notariats-
ordnung in Verbindung mit § 142 Abs. 1 EG z. ZGB. Die
Erklärung für die Errichtung eines Inhaberschuldbrietes
bedürfe danach im Kanton Aargau der öffentlichen
Beurkundung. In der Praxis sei hieran stets festgehalten
worden, wie sich aus den von der Notariatskommission
genehmigten Formularen für die öffentliche Beurkur:.dung
mit den Erläuterungen und. aus dem Rechenschaft&-
bericht des Grossen Rates vom Jahre 1913 S.172 ergebe.
Diese «Genehmigungen» seien mit Rücksicht auf § 4 EG z.
ZGB als authentische Interpretationen zu betrachten.
nie Erfahrung habe gelehrt, dass es im Intere~se der
Grundeigentümer liege, wenn die Anmeldungen für die
Errichtung von Inhaberschuldbriefen dem Beurkundungs-
zwang unterstünden, da es sich meistens um die Sicher-
stellung von schon bewilligten Darlehen handle, u~d in
solchen Fällen oft ein ungenügend orientierter Schuldner
einem nicht seriösen Borger gegenüber&tehe.
B. -- Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat
Gewaltentrennung. No 42.
Kuüsel am 18. 'und 20. August die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergrifIen mit dem Antrage,
§ 38 Abs. 3 der Notariatsordnung, sowie die von deli
aargauischen Grundbuchbehörden erlassenen Entschei-
dungen, insbesondere diejenige des Regierungsrates,
seien aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt: § 142 EG z. ZGB
finde hier keine Anwendung, weil es sich nicht um die
Anmeldung eines Vertrages handle. Als Grundlage für
die angefochtenen Entscheide könne einzig § 38 Abs. 3
der Notariatsordnung in Frage kommen. Daraus ergebt,
sich aber nicht, dass der Errichtung von Eigentümer-
schuldbriefen « eine Stipulation mit ihren Kosten»
vorangehen, sondern nur, dass derjenige, der den Titel
verlange, sich bei der Anmeldw1g einer UrkundspersoJ!
bedienen müsse. Zudem sei diese Bestimmung ungültig,
weil der Grosse Rat in der Notariatsordnung, eillerr1
biossen Dekrete, eine solche Vorschrift nicht habe auf-
stellen können. Der aargauische Gesetzgeber habe VOB
der den Kantonen in Art. 20 Abs. 2 GrVeingeräumten
Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte im Ein-
führungsgesetz geschehen müssen. Aus § 4 EG oder
Art. 55 SchlT z. ZGB könne der Grosse Rat die Kompetenz
zum Erlass der Vorschrift des § 38 Abs. 3 der Notariats-
'ordnung nicht herleiten. Diese bedeute eine Abänderung
des aarg. EG z. ZGB, das ausschliessIich die Beurkundung
der Grundbuchtitel ordne, und einen unzulässigen Ein-
griff in Bundesrecht. Der Grosse Rat sei nicht. Gesetz-
geber. Die kantonalen Verfassungsbestimmungen über
die Gewaltentrennwlg, Art. 25, 33 und 3 Abs. 1 seiej'
daher verletzt worden, ebenso Art. 4 BV.
C. -- Der Regierwlgsrat hat beantragt, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu-
weisen.
Er macht in erster Linie geltend, dass sie verspätet sei,
weil sie nicht innert 60 Tagen nach der öffentlichen Be-
kanntmachung der Notariatsordnung oder nach der
Staatsrecht
dem Rekurrenten am 17. Mai 1919 zugestellten grund-
buchamtlichen Verfügung eirgereicht worden sei. Dabei
vertritt er die Auffassurg, dass der Rekurrent die Wahl
gehabt habe, gegen
die~e Verfüful'g ertweder innert
10Tagen bei der kantonalen AufsichtsbehördeBeschwerde
zu führen oder wegen Verfassurgswidrigkeit des § 38
Abs. 3 der Notariatsordnung innert 60 Tagen den staats-
rechtlichen Rekurs zu erheben. Im übrigen bestreitet der
RegieruIlgsrat, dass der Grosse Rat mit dem § 38 Abs. 3
der NotariatsordnUl'g die ihm durch § 4 EG z. ZGB ein-
geräumte Befugnis überschritten habe. Er bemerkt, es
ergebe sich aus § 142 des Einführupgsgesetzes, dass dieses
zur GeschäftsführUl:g der Notare auch die Beurkundung
und AnmeldUl,g von Inhaberschuldbriefen rechne.
Das Bundesgericht zieht :in Erwägung:
1. -- Die Einrede des RegierUl1gsrates, dass die Be-
schwerde verspätet oder das Beschwerderecht verwirkt
sei, beruht auf der Annahme, dass dem Rekurrer ten
gegenüber der VerlügUIlg des Gnu dbuchamtes entweder
die Beschwerde an die .Justizdirektion und den Regie-
rungsrat oder der staatsrechtliche Rekurs an das Bur.des-
gericht zur Verfügung gestaLdeJi urd dass er, da er zum
ersten Rechtsmittel gegriffen -habe, mit dem zweiten
ausgeschlossen sei. \Vorauf sich diese Auffassung stützt,
sagt der Regierurgsrat nicht, urd sie ist denn auch un-
richtig. Der staatsrechtliche Rekurs wird durch die
Erg re i fun g eines kantonalen Rechtsmittels an und
für sich nicht ausgeschlossen; das Recht zur Beschwerde
nach Art. 175 Ziff. 3 OG wird im Gegenteil nur durch eine
auf kantonalem Boden zulässige Anfechtung eines Ent-
scheides gewahrt, soweit es an die Voraussetzung der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges geknüpft
ist. Hier besteht allerdings die~e Voraussetzung nicht; das
könnte aber nicht zur Folge haben, dass das Recht zur
staatsrechtlichen Beschwerde durch die Anrufung der
oberen kantonalen Instanzen,,-erwirkt wäre. Die Be-
Gcwnltcntn'l1nUT1;:!. X· 42.
315
schwerdefrist begann vielmehr im vorliegenden Falle
mit der Eröffnung des Entscheides der letzten kanto-
nalen Instanz, des Regierungsrates, zu laufen und ist also
eingehalten.
Soweit der Rekurrent die Aufhebung des § 38 Abs. 3 der
Notariatsordnung verlangt, ist die Beschwerde allerdings
verspätet. Allein der Rekurs richtet sich der Sache nach
gegen den regierungsrätlichen Entscheid, dessen Auf-
hebung er anstrebt. An der unrichtigen Fassung des
Begehrens ist um so weniger Anstoss zu nehmen, als nach
ständiger Praxis gegen jeden auf der Anwendung einer
bestimmten Rechtsvorschrift beruhenden Entscheid we-
gen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Beschwerde
geführt werden kann, auch wenn diese wegen Fristablaufs
nicht mehr selbständig anfechtbar ist.
2. - Das Grundbuchamt hat sich bei seiner Weigerung,
das Gesuch des Rekurrenten entgegenzunehmen, u. a.
auf Art. 799 Abs. 2 ZG3 gestützt, wonach der Vertrag
auf Errichtung eines Grundpfandes zu seiner Verbind-
lichkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Dieser
Standpunkt ist vom Regierungsrat in seinem Entscheid
und in seiner Vernehmlassung mit Recht nicht aufrecht-
gehalten worden; denn es handelt sich im vorliegenden
Fall um die Anmeldung einer sog. Eigentümerhypothek
~um Zweck der Ausstellung eines auf den Inhaber als
Gläubiger lautenden Schuldbriefs im Sinne des Art. 859
ZGB und dessen Übergabe an den Grundeigentümer
zu beliebiger Verwendung. Ein Pfandvertrag zum Nach-
weis des Rechtsgrundes wurde dem Grundbuchverwalter
nichi vorgelegt und war auch nicht erforderlich; denn für
die verlangte Eintragung und Titelerrichtung genügte
eine einseitige Erklärung des Grundeigentümers. Dass
aber für diese eine notarielle Beurkundung oder Mit-
wirkung nötig sei, wird im Zivilgeset~buch nirgends vor-
geschrieben; weder die Art. 857 u d 859, die sich auf
die Ausfertigung von Schuldbrief und Gült beziehen,
noch die Art. 963 ff., die die Voraussetzungen für die
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StaatsrechL
Eintragungen im Grundbuch regeln, enthalten eine
derartige Vorschrift. Den Anforderungen des eidgenös-
sischen Rechtes wird nach Art. 963 Abs. 1 ZGB in einem
Fall wie dem vorliegenden durch eine schriftliche An-
meldung des Eigentümers Genüge geleistet (vergl. WIE-
LAND,.Komment. Art. 859 N. 6 a). Dem entspricht es,
dass die Verordnung über das Gr;undbuch, die nach Art. 858
ZGB auch die Formen des Schuldbriefes und der Gült
festsetzt, in Art. 20 Abs. 1 bestimmt: «(Der Ausweis für
die Eintragung ... eines Eigentümer- oder Inhaberschuld-
b~ief es o~e~ einer Eigen tümer- oder Inhabergült wird durch
(he schrIftlIche A--nmeldung des Eigentümers erbracht. *
In Absatz 2 wird dann allerdings hinzugefügt : «Die
Kantone können jedoch vorschreiben, dass die Anmel-
dung solcher Schuld briefe und Gülten zur Eintragung
durch eine Urkundsperson zu geschehen hat. » Danach
schliesst - ob dies im Einklang mit dem Zidlgesetzbuche
steht, n:ag dahingestellt bleiben -- das eidgenössische
Recht eme kantonale Vorschrift nicht aus, wodurch die
Beiziehung einer Urkundsperson für den erwähnten Fall
:tls nötig erklärt wird. Wenn ein Kanton eine solche
B~st!mmung aUfste~lt, so handelt er also nicht kraft eidge-
n.osslscher. DelegatIon oder in Ausführung oder Voll-
zlehun~ emer bundesrechtlichen Anordnung, sondern
kraft eigener Machtvollkommenheit, indem er auf Grund
eines zu Gunsten des kantonalen Rechtes gemachten
Vorbehaltes in den Anforderungen an den Rechtsverkehr
weiter geht als das eidgenössi~che Recht.
3. -
Die Form, in der solche selbständige kantonale
grlasse zu ergehen haben, bestimmt das kantonale Staats-
:echt. Es kann sich fragen, ob auch da, wo die Kantone
m Erfüllung einer bundesrechtlichen Pflicht handeln
dießewöhn.lich~n Formen für das Zustandekommen allg~
mem V'erbmdhcher Normen geiten. Da, wo ihnen im
~.rlass solcher Vorschriften freie Hand gelassen ist, sind
fur deren Feststellung jedenfalls die verfassungs- und
gesetzmässigen kantonalen Rechtssätze massgebend.
Gewaltentrennung. Ko 42.
Nun wird die Privatrechtsordnung überall und so auch
im Kanton Aargau al~ Gegenstand der Gesetzr,ebung
betrachtet. Insbesondere stellt Siell das Erfordernis der
Beobachtung bestimmter Formen für die wirksclme
Begründung von Rechtsverhältnissen als eine Art Be-
schränkung der persönlichen Freiheit dar, die im Ver-
fassungsstaat regelmässig durch ein Gesetz oder au.f einer
gesetzlichen Grundlage eingeführt werden muss, mn
allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen zu können.
Das gilt vor allem auch für den Zwang zur Beiziehung
einer Urkundsperson bei Rechtsgeschäften, das um so
mehr, yveil damit besondere Kosten verbunden sind ("gI.
AFFoLTER, Indi\'iduelle Rechte S. 16, AS.25 I S. 87, 2G I
S. 475). So hat der Kanton Aargau auf dem Gebiet des
Ziyilrechts die NOflT:en, deren Festsetzung ihm das eid-
genössische Zi"ilgesetzbuch überliess, auf dem Wege der
Gesetzgebung, im Einführungsgesetz, aufgestellt. Ob
einzelne unter ihnen auch auf andere Weise Ycrbindlich
hätten erlassen werden können, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls bedurfte die Vorschrift, dass die
Anmeldung,'on Eigentün:erhypotheken -
zum Zwecke
der Errichtung von auf den Inhaber oder Grundeigen-
tümer als Gläubiger lautenden Schuldbriefen oder Gülten
_ durch eine Urkundsperson erfolgen müsse, der Gesetzes-
'form oder einer gesetzlichen Gru.ndlage. Hievon geht auch
der Regierungsrat aus, indem er den Standpunkt vertritt,
dass die angefochtene Bestimmung des § 38 der Nota-
riatsordnung durch § 4 EG gedeckt sei, und sich somit
auf eine gesetzliche Delegation beruft und nicht et.wa
behauptet, dass an sich, der Natur der Sache nach, der
Grosse Rat zur Aufstellung der erwähnten Vorschrift
auf dem Dekretswege befugt gewesen sei. Es fragt sich
danach einzig, ob in § 4 EG eine Ermächtigung zum Er-
lass d.eser Bestimmung liege. Dabei hat das Bundes-
gericht die Bedeutung des § 4 1. c. frei zu prüfen, weil es
sich um eine Vorfrage handelt, von deren Beantwortung
es abhängt, ob eine Verletzung des Grundsatzes der
~18
Staatsrecht.
'Gewaltentrennung anzunehmen sei oder nicht. Nun will
§ 4 EG offenbar nicht durch den Grossen Rat bestimmen
lassen, w a n n eine Urkundsperson beigezogen werden
müsse, sondern -
soweit das Gesetz selbst hierüber
nichts sagt -
nur, wer als solche Pei'son auftreten könne
und in welcher Weise dies zu geschehen habe. Die Ein-
leitung des Einführungsgesetzes bestimmt überall und so
auch in den Abschnitten II und III (öffentliche Beur-
kundung und amtliche Beglaubigung) bloss die zuständi-
gen Behörden und das Verfahren, ohne sich mit der Frage
zu befassen, wann diese Behörden angerufen werden
können und da'S bezeichnete Verfahren Vor sich gehen
muss. Insbesondere wird hier darüber, was der' öffent-
lichen Beurkundung und der amtlichen Beglaubigung
unterliegt, nichts gesagt, sondern vorausgesetzt, dass
dies durch andere Vorschriften, vorab im Zivilgesetz-
budle, bestimmt sei. Die §§ 3 und 14 geben bloss an, wer
grundsätzlich zur öffentlichen Beurkundung und zur
amtlichen Beglaubigung zuständig ist, und die §§ 5-13
und 15-17 regeln nur die Verantwortlichkeit und den
Ausstand der Urkundspersonen, sowie die Modalitäten
ihrer Funktionen. Es ist klar, dass bei der Ordnung des
Notariatswesens, das nach § 4 EG dem Grossen Rate
übertragen ist, nicht neue Formvorschriften aufgestellt
werden durften, die das EG selbst nicht kennt. Der
Regierungsrat beruft sich zwar darauf, dass nach § 142
EG zur Regelung der « Geschäftsführung) der Urkunds-
personen auch eine Anordnung gehöre, wie sie in § 38
Abs. 3 der Notariatsordnung getroffen sei: Allein § 142
l. c. kann hiebei nicht in Frage kommeIl. Er verpflichtet
die Notare und Gemeindeschreiber lediglich zur Anmel-
dung der für das Grundbuch beurkundeten Ver t r ä g e.
spricht also nicht von der zur Eintragung einer Eigen-
tümerhypothek erforderlichen einseitigen Erklärung des
Grundeigentümers, und zudem sagt er überhaupt nichts
darüber, wa n n eine öffentliche Beurkundung stattfinden
müsse. Sodann steht das Wort « Geschäftsführung » in
Gewaitentreullung. ~o ·12.
319
§ 4 EG zwi.~chen« Prüfung t) und {(SicherheitsleistWlg I).
kann also seinem. Sinn nach nur die Regelung der Ar;t
4er Berufsausübung, der der Urkundsperson hiebei
obliegenden Pflichten, nicht aber die Bestimmung der
einzelnen Rechtsgeschäfte bedeuten, bei denen. das
Publikum sich einer Urkundsperson bedienen muss. Ein
Recht solcher Personen gegenüber dem Publikunl zur
Beurkundung bestimmter Geschäfte und eine entspre-
ehende di~sem obliegende Pflicht konnte durch eine
blosse Verordnung über die « Geschäftsführung i) der
. Urkund~persollen nicht geschafIen werden. Das wird auch
durch den Inhalt der Notariatsordnung ~elbst im allge-
meinen bestätigt. Sie enthält in fünf Abschnitten Vor-
"chriften über die « Aufsichlsbehörden» die « PriifunO"
,
'.0
und Patcntierung '>, die (, Au.. und den {, Tarif)}. Alle diese Über-
schriften stehe.n im Einklang mit dem, was § 4 EG einer
Verordnung überlassen wollte. Unter «Ausübung des
Berufes i) wird in den §§ 19 ff. zunächst die Zuständigkeit
der Notare und Gemeindeschreiber geregelt und dabei
wird. was die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkun-
dung betrifft, in § 19 ZitT. 1 auf das Gesetz verwiesen.
Der IIJ. Titel dieses dritten Abschnittes, unter dem
§ 38 steht, bringt SOda1l11 V{)rschriften über «Verfahren
. und Formen ». Der Absatz 3 des § 38, der eine neue, im
Gesetz nicht vorgesehene Pflicht des Publikums, sich
einer Urkundsperson zu bedienen, aufstellt, kann aber
nicht als eine Vorschrift· betrachtet werden, die zum
« Verfahren}) oder zu den « Formen)} der Berufsausübung
gehört. Mit dieser Bestimmung hat die Verordnung den ihr
vom Gesetze gegebenen Rahmen gesprengt und damit
in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, die liach Art. 25
KV dem Volke zusteht, übergegriffen, wogegen das
Bundesgericht, dem die Wahrung der verfassungsmässi-
gen Vorschriften über das Zustandekommen verbindlicher
Rechtsnormen obliegt, angerufen werden kann. Es geht
nicht an, einen Rechtssatz, der durch das Einführwlgs-
AS.oI5 1-1919
22
Staatsrecht.
gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht
aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse
Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung
des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt
werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb
aufgehoben werden~
Ob § 38 Abs. 3 der· Notariatsor.dnul1g richtig ange-
wendet worden sei, ist bei die5er Sachlage nicht zu prüfen ..
Demnach erkennt das Bundesgericht .:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissell, der
Entscheid des 'Hegierungsrates des Kantons Aargau
vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver-
fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben.
XIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIClAIRE FEDERALE
·13. Urteil vom 11. Juli 19l9 i. S. Frölicher gegen Bern.
Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden
wegen D 0 P P e I b e s t e u e run g und daraus abgeleiteter
S t e u e r r ü c k f 0 r der u n g.,
.4. -
Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna,
Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn-
sitz auf 1. Juli 1917 aus der bernischen Gemeinde Grel-
lingen nach Solothurn verlegt. Trotzdem wurden sie
in Grellingen noch für das ganze Jahr 1917 mit einem
Einkommen von 17,900 Fr. -
wie es scheint als Fami-
Organisation der Bundesrechtspflege.~o 43.
321
lieneinheit -
zur Einkommenssteuer III. Klasse heran-
gezogen und bezahlten diese Steuer in Hälften von je
537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar 1918, vor-
behaltlos. Mitte April 1918 gaben die solothurnischen
Steuerbehörden anlässlich der Steuertaxation pro 1918
den Geschwistern Frölicher erstmals bekannt, dass sie
auch schon für das zweite Halbjahr 1917 in. Solothurn
steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch unter-
zogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten
erkennen lassen, ebenfalls vorbehaltlos. Mit Zuschrift
vom 11. September 1918 aber ersuchten sie dann die
Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit . Rücksicht' dar~uf,
dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch in Solothurn
besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite
Hälfte der 1917er Einkommenssteuer zurückzuerstatten,
und erneuerten dieses (inzwischen unerledigt geblie-
bene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember 1918
bei der Zentralsteuerverwaltung in Bern. Und auf deren
Antwort, dass die Taxation in Grellingen längst in
Rechtskraft erwachsen sei, dass es ihnen jedoch, wenn
sie auch in Solothurn eingeschätzt worden sein sollten,
freigestanden habe, innert der gesetzlichen Frist beim
Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-
besteuerung zu . erheben, wandten sie sich anfangs .J a-
. nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Bern mit
dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen
veranlassen, ihnen « die zuviel bezahlte Steuer im Be-
trage von 537 Fr. zurückzuvergüten ». Mit Be s chI u s s
vom 7. u. 19. M ar z 1919 verfügte der Regierungsrat
Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der
Einladung der Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prü-
fung der Frage, ob sie wirklich pro 1917 im Kanton
Bern zuviel Einkommenssteuer IB. Klasse bezahlt
hätten, ein genaues Wertschriftenverzeichnis einzu-
reichen, nicht nachgekommen seien und es daher nicht
möglich sei, zu prüfen~ ob das Gesuch materien gerecht-
fertigt sei oder nicht.