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45_I_302

BGE 45 I 302

Bundesgericht (BGE) · 1919-10-17 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

41. Urteil Tom 17. Oktober 1919 i. S. Bieffi gegen IbtU..

Die Garantie des Art. 59 BV bezieht sich nicht auf erbrecht-

liehe Klagen. Bei .Prüfung der Frage, ob es sich um solche

handle, ist der Inhalt der Klagebegehren und die Darstellung

des Klagegrundes massgebend, und es ist dabei von allge-

mein~n Rechtsgrundsätzen, nicht von der Einteilung des in

Betracht kommenden Gesetzes auszugehen, speziell was die

Frage betrifft, ob ein Erbgang oder eine ehegüterrechtliche

Auseinandersetzung vorliege. Inwieweit hahen Klagen, mit

denen ein Erbe Nachlassgegenstände vindiziert" erbrechtliche

Natur?

;

A. -

Am 28. Januar 1917 starb in Biel, seinem Wohn-

'sitz, Friedrich Rüefli. Er hinterliess eine Witwe und zwei

Töchter, die Rekurrentinnen, sowie einen Sohn, den

Rekursbeklagten. Da die Ehegatten auf Grund des Art.l44

bern. EG z. ZGB nach dem 1. Januar 1912 ihren frühern

altbernischen Güterstand beibehalten hatten, so fiel das

Vermögen, das Rüefli besessen hatte, im Sinne des Art.151

ZitT. 2 EG z. ZGB an die Witwe. Am 30. August 1917 u.

29. Juni 1918 wurde darüber in Biel ein Erbschaftsin-

ventar nach Art. 553 ZGB und Art. 60 Zift. 4 EG errichtet.

Die Rekurrentinnen zogen in der Folge nacb Genf.

Am 14. Dezember 1918 reichte der Rekursbeklagte

gegen sie beim Appellationshof des Kantons Bern eine

Klage mit folgendem Begehren ein :

« Es sei gerichtlich zu erktmnell :

»1. In das Erbschaftsinventar über den Nachlass des

l) Friedrich Rüefli... sei zu Unrecht ein angeblicher

It Vorempfang des Klägers beziffert auf 2490 Fr. aufge-

J) nommen worden, es sei dieser Vorempfang aus dem

J) Inventar zu streichen ...

»2. Das betreffende Erbschaftsillventar sei dagegen

* zu ergänzen durch folgende Posten, deren Gegenwert

t sich in Händen der Witwe Rüefli befindet:

»a) das Sterbegeld des Uhreninachervereins, betragend

.350 Fr.;

» b) verscbiedene Werkzeuge im Werte von 69 Fr.;

~ c) 1 Pbönix,:"Tretnäbmaschineim Werte von 250 Fr.

Gerichtsstand. N° 41.

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& 3. Die hinterlassenen Kleider des Erblassers (ein fast

,) neues ~eid und ein fast neuer Mantel), sowie die goldene

» Uhr selen dem Kläger herauszugeben, eventuell es seien

» auch diese Gegenstände im Sinne Wlseres Rechtsbe-

»gehrens Ziff. 2 in die Erbschaftsmasse zu ziehen, unter

» Ansetzung eines Schatzungswertes von 200 Fr. für die

» Kleider und von 300 Fr. für die Uhr.

I) 4. Das Erbschaftsinventar vom 30. August 1917 und

»29. Juni 1918 sei gemäss dem vorstehenden Recht&-

» begehren zu berichtigen und der Nachlass ... demgemäss

» für Parteien verbindlich festzustellen.)}

Zur Begründung der Klage wurde vorgebracht: Es

handle sich um einen erbrechtlichen Streit. Der Rekurs-

beklagte verlange Feststellung einer Erbmasse, an der er

nach den erbrechtlichen BestimmWlgen des alten ber-

nischen Rechtes beteiligt sei. Zudem mache er ein erb-

rechtliches Aussonderungsrecht gegenüber seinen Mit-

erben geltend. Auf Veranlassung der Witwe sei in das

Inventar zu se~nell Lasten ein « Vorempfang I) im Betrage

von 2490 Fr. emgesetzt worden. Er habe aber von seinen

~~tern nic~t so viel bezogen. Was sie für ihn ausgelegt

hatten, SeI zudem für seine Erziehung und Ausbildung

absolut notwendig gewesen. Hiefür bestehe daher nach

Art. 631 ZGB keine Ausgleichungspflicht. Das Sterbe-

geld des Uhrenmachervereins, da~ der Witwe ausbezahlt

worden sei, gehöre nach den Vereinsstatuten den Erben

müsse also ins Inventar als Aktivum aufgenommeI~

werden; ebenso bildeten die der Witwe übergebenen

Werkzeuge des Erblasserf> einen Bestandteil der Erbschaft.

Da&Selbe gelte für die Nähmaschine, die zum ehelichen

Vermögen gehöre. Sodann habe der Vater RüefIi Kleider

und eine goldene Taschenuhr hinterlassen. Witwe Rüefli

habe die Kleider ihren Söhnen erster Ehe Werner und

Walter Scbott gegeben und behaupte, dass die Uhr dem

Walter Schott als Fundgegenstand gehöre. Nun habe

dieser aber nur das Uhrwerk gefunden; die goldene

Scbalehabe Vater Rüefli angebracht und sei damit

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infolge von Spezifikation Eigentümer geworden. Zuden:

sei Schott beim Fund minderjährig gewesen und habe bel

seinen Eltern gelebt, so dass er kein selbständiges Recht

am Uhrwerk erworben habe; eventuell sei dieses dem

Vater geschenkt worden. Der Rekursbeklagte habe nach

Satz 537 und 543 des altbernischen Rechtes, eventuell

Art. 613 Abs. 2 und 3 ZGB ein gesetzliches Ausso:nderurgs-

recht in Beziehung auf die Uhr Ul1d die Kleider. Sollte

das nicht anerkannt werden, so sei aber jedenfalls der

Wert der Kleider zu den Aktiven zu rechnen und der

im Inventar angegebene Wert der Uhr Von 80 Fr. auf

300 Fr. zu erhöhen.

Die Rekurrentinnell erhoben der Klage gegenüber die

Einrede der Unzuständigkeit des bernischen Richters.

Durch Entscheid vom 18. Februar 1919 wies der Ap-

pellationshof diese Einrede «im Sinne der Moth'e » mit

folgender Begründung ab: « 'Nach der Auffassung des

Klägers soll einmal unter den Aktiven das Erbschafts-

inVentars zu Unrecht ein Vorempfang von 2490 Fr. zu

seinen Lasten aufgenommen worden sein ... Unvorgreiflich

der dermalen nicht zu entscheidenden Frage, ob das darauf

abzielende Rechtsbegehren der Klage zur Zeit überhaupt

gestellt werden kann, ist die e~brechtliche :\atur des-

selben unbedingt zu bejahen, da es ja einen Streit über

die Ausgleichungspflicht der Miterben in sich schliesst,

mithin einen Streit, der die Festsetzung des Umfanges der

einzelnen Erbteile zum Ziele 'kat, darstellt, wie denn auch

die Ausgleichungsvorschriften des ZGB (Art. 626 ff.) im

Titel über die Teilung der Erbschaft stehen (vergl. auch

BGE 23, 46). Nun sind Erbstreitigkeiten nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis keine persönlichen Ansprachen

im Sinne des Art. 59 BV und können daher vor den Ge-

richtsstand des E.rblassers gebracht werden, wenn ein

solcher, wie dies z. B. in Bern der Fall ist (ZP 30), von den

Kantonen vorgesehen ist (vergl. BU~CKHARDT, Komm. zur

BV S. 569 und die dort zit. Praxis). Auch die Ansprüche

des Klägers auf sofortige Herausgabe der Kleider und

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der Uhr des Erblassers stellen sic,h ohne weiteres als

erbrechtliche dar, indem durch sie ein Vorzugsrecht in

der Erbteilung geltend gemacht wird; der Kläger stützt

sich denn zu ihrer Begründung au.ch au.sdrücklich auf die

erb rechtlichen Bestimmungen der Satzupgen 537 und 543

des bern. ZGB, eventuell auf Art. 613,3 ZGB. Zweifelhaft

könnte höchstens die rechtliche Natur des klägeriwhen

Rechtsbegehrens Zift. 2 sein... Nach &tär diger bundes-

gerichtlieher Praxis sind Streitir,keiten, abgesehen von

solchen bei Erbteilungen, nur 4ann erbrechtlich, wenn

es sich um die Frage der erbrechtlichen Nachfolge in

den Nachlass, eine Nachlassquote oder einen Nachlass-

bestan dteH handelt; insbesor dere fehlt die erbrechtliche

Natur dann, wenn ledir.lich zu eretscheiden ist, ob ein

gewisser Wert zum Nachlass des Erblassers gehöre oder

nicht (zu vergl. BURCKHARDT a. a. O. S.569 f.; BGE 15,

550; 18,452; 22, 22). Nun könr.te man yorliegerd in der

Tat geneigt sein, anzunehmen, dass e& sich mit Bezug auf

Rechtsbegehren 2 der Klage um eine Frage der letztem

Art, mithin um eine nicht erbrechtliche Streitigkeit

handle. Allein aus Petitum und BegrÜI)dUllg der Klar,e,

wekhe naturgemäs& im gegenwärtigen Stadium der

Beurteilung der örtlichen Kompetenz margels Möglich-

keit der Einholung einer einlasslichen Verteidigurg einzig

~assgebend sein können, ist doch auch für Rechtsbe-

gehren 2 der Klage auf einen erbrechtlichen Charakter

zu schliessen. Denn dasselbe tendiert in Verbirdupg mit

Rechtsbegehren 1 lediglich dahin, die nach dem bern. EG

zum ZGB auf später verschobene Teilurg vorzubereiten.

Gleichzeitig soll damit unter den Miterben festgelegt

werden, 'Was als «eheliches Vermögen) im Sinne des

Art. 148EG zumZGB zu gelte~ habe, an 'Welchem dem

Kläger das BeisImichstecht im Sinne dieses Artikels, das

erbrechtlicher Natur ist, zusteht. Danach har:delt es sich

nicht sowohl um die Frage, ob ein bestimmter Vermö-

genswert als zum Nachlass gehörig zu betrachten &ei oder

nicht, als vielmehr darum, wie einzelne Vermögensbe-

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standteile des Nachlasses Wlter den Miterben zu behan-

deln seien, bezw. auf welchen Teil des Nachlas~es sich

das Beispruchsrecht des Sohnes Friedrich Rüefli erstrecke.

Immerhin· ist nicht ausgeschlossen, dass erst auf Grund

der spätern einlässlichen Verteidigung d~r Beklagten die

Natur des einen oder andern der unter ZIfT. 2 des Rechts-

begehrens zusammengefassten Ansprüch~. z~ endgül~igen

AbkläfWlg gelangt, indem die Mutter Ruefb an geWissen

Gegenständen oder Wertbeträgen aus nicht im Er~recht

liegenden Gründen

E~gentum beanspruchen konnte,

wie z. B. aus Güterrecht, so dass dann in der Tat der

Umfang des Na~hlasses an sich streitig wäre. Da jedoch

das Gericht auch noch im Stadium der Hauptverhandlung

die Frage seiner örtlichen Kompetenz gemäss Art. 191

ZP zu prüfen verpflichtet ist, steht ihm die Möglichkeit

offen, nach Einreichung der einlässlichen Antwort der

Beklagtschaft auf die Zuständigkeitsfrage zurückzu-

kommen und allenfalls dem Art. 59 BV gerecht zu werden.

Der erbrechtlichen Natur der klägerischen Begehren

steht nicht etwa 'der Umstand entgegen, dass der Kanton

Bern von der ihm in Art. 9 Abs. 1 SchlT eingeräumten

Kompetenz Gebrauch gemacht und die in den. Art. 151

und 152 EG zum ZGB enthaltenen' Vorschriften des

bisherigen bernischen Familien- und Erbrechts, un~er

welche der heute in Frage stellende Erbfall zu subsumIe-

ren ist, als güterrechtlich erklärt hat. Denn .di~e Erklä-

fWlg beansprucht naturgernäss nur Ge:tung Im l~:er~em­

poralen Recht, während diese altrechthchen Verbaltmsse,

soweit sie ihrer Natur nach erbrechtlich sind, im übrigen

diesen Charakter beibehalten, jedenfalls nicht zu persön-

lichen im· Sinne des Art. 59 BV werden (vergl. auch

RENNEFAHRT in Z.B.J.V. 50, 20 f.; MUTzNER, Komm.

zum ZGB Art. 9· SchlT Note 90).»

B. -

Gegen diesen Entscheid' haben Witwe R~efli

und ihre Töchter am 3. April 1919 die ~taatsre~hthche

Beschwerde an das Bundesgerichtergnffen mit dem

Antrag, er sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass

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die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Klage nicht

zuständig seien.

Zur BegründWlg Wird geltend gemacht : •.. SOdaUll handle

es sich um eine Verletzung des Art. 59 BV und um eine

RechtsverweigefWlg. Witwe Rüefli habe als einzige Erbin

ihres Ehemannes rechtsgültig Besitz vom Nachlass er-

griffen. Mit der Genehmigung des Inventars sei der. Erb-

gang abgeschlossen worden. Art. 538 ZGB firide hier

keine Anwendung, da die Teilung des Nachlasses nur

nach dem Tode oder der Wiederverheirabmg der Witwe

verlangt werden könne. Die vom Rekursbeklagten einge-

leitete Klage gehe weder auf Ungültigerklärung oder

Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, noch auf

Herausgabe oder Teilung der Erbschaft. Sie stelle sich

dar als

(I action personnelle et mobiliere I), die beim

Richter des Wohnsitzes der Rekurrentinnen angebracht

werden müsse.

C. -

Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen

'Verzichtet.

D. -

Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

E. -

....................................... .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. 1 ......... ~ .................................... .

2. -

Es fragt sich nach der vorliegenden Sachlage

lediglich, ob der Rekursbeklagte mit seiner Klage eine

persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 BV geltend

gemacht habe. Hiefür ist der Inhalt der Klagebegehren

und die DarstellWlg des KlagegfWldes massgebend

(AS 23 I S. 58, 24 I S. 660). Der Rekursbeklagte behauptet

in seiner Klageschrift, dass er zusammen mit seiner

Mutter Wld seinen Schwestern den Vater (I beerbt» habe;

er verlangt den «Miterben,. gegenüber· die Herausgabe

von

«(Nachlass »-Gegenständen auf Grund eines ihm

angeblich zustehenden erbrechtlichen Vorzugsrechtes,

soWie die FeststellWlg, dass er keine Ausgleichungspflicht

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habe und gewisse Gegenstände von bestimmtem Werte

zum

(j Nachlass I) gehören, also eine Bestimmung des

Umfangs einer Erbschaft. Das sind an sich alles Beaehren

.

0

erbrechthcher Natur, auf die sich die Garantie des Wohn-

sitzgerichtsstandes nicht bezieht (vergl. Art. 538 ZGB.

AS 6 S. 398 ff., 22 S. 22, 23 S. 47 ff., 24 I S. 67, 34 I S.708),

und ~~dem fordert der Rekursbeklagte eine Ergänzung

oder Anderung des Erbschaftsinventars, stellt also einen

Antrag, der -

sofern er überhaupt zulässig ist -

nur

bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des

Erblassers gestellt werden kann (vergl. Art. 551 ZGB).

Das Bur desgertcht hat sich in seiner Praxis vor dem

Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (AS 1 S. 197,6 S. 405,

22 S. 23 und 24 I S. 67) allerdings auf den Standpunkt

gestellt, dass Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität

eines Vermögengegenstandes nicht erbrecht liehe Natur

hätten; allein es ist dabei etwas zu weit gegangen. Wird

mit einer Klage die Herau~gabe eines Erbschaftsgegen-

standes oder die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur

Erbschaft lediglich unter dem Hinweis darauf verlangt,

dass der Kläger den Gegenstand geerbt habe und der

Beklagte, ohne Erbe zu sein, ihn besitze, so hat man es

zweifellos mit einer Erbschaftf'lkIage nach Art. 598 ZGB

zu tun (vergl. EscHER, Komm. zu Art. 598 N. 2). Nur dann.

wenn der Kläger sich auf sein Erbrecht bloss zum Zwecke

der Legitimation beruft, im übrigen aber seinen Anspruch

auf einen einemandern Rechtsgebiete entnommenen

Grund stützt, handelt es sich um einen in dieses Gebiet

gehörenden, also nicht erb rechtlichen Streit, um eine

sog. erbschaftliche Singularklage. Ebenso liegt, wenn ein

Erbe einem Miterben gegenüber verlangt, das dieser einen

Gegenstand in die Erbteilungsmasse einwerfe, weil er

zum Nachlass gehöre, eine 'erbrechtliche (Erbschafts-

oder Erbteilungs-) Klage vor; diese Natur geht ihr nur

dann ab, wenn die Einwerfungspflicht des' Miterben auf

einen nicht dem Erbrechte entnommenen Grund gestützt

wird. Der Rekursbeklagte hat sich nun bei den meisten

Gerichtsstand. N° 41.

seiner KI ag eb egeh ren, mit denen er einen NachlassgegcJI-

stand vindiziert,darauf beschränkt, dessen Erbschaftsqua-

lität und sein Erbrecht geltend zu machen, sowie auf deli

-

vergangenen oder gegenwärtigen -

Besitz der Witwe

Rüefli hinzuweisen. Lediglich die Klage auf Einwerfung

der Uhr in die Erbschaft hat, wie es scheint, keinen erb-

rechtlichen Charakter, da sie auf einen besonderell

sachen rechtlichen Erwerbsgrund gestützt: wird, indem

der Rekur~beklagte sich darauf beruft, dass sein Vater

die Uhr durch Spezifikation oder Schenkung erworbell

habe. Doch handelt es sich in dieser Hinsicht jedenfa.lls

nicht um einen persönlichen, sondern um einen dinglichen

Anspruch, auf den sich die Garantie des Art. 59 BV

ebenfalls nicht bezieht. Sollte der Rekursbeklagte infolge

von Einreden der Rekurrentinnen nachträglich noch

andere von seinen Klageansprüchen auf einen besondern,

nicht dem Erbrechte angehörenden Erwerbsgrund stützell,

also in dieser Hinsicht seine Erbschafts- oder Erbteilungs-

durch eine sog. Singularklage erl>etzen, so steht der Witwe

Rüefli oder ihren Töchtern die Berufung auf die Garantie

des Art. 59 BV immer noch offen, zumal da der Appella-

tionshof für diesen Fall einen Vorbehalt gemacht hat.

Ob dem Rekursbeklagten das von ihm beanspruchte

materielle Klagerecht überhaupt oder zur Zeit zustehe,

ist eine Frage, die im vorliegenden Falle, wo es sich ledig-

lich um den Gerichtsstand handelt, keine Rolle spielt.

Es könnte sich lediglich fragen, ob nach dem mass-

gebenden Recht die Behauptung des Rekursbeklagten,

dass er mit den Rekurrentinnen in einer erb r e c h t-

l ich enGemeinschaft stehe, unrichtig sei und es sich

in Wirklichkeit um ein familienrechtliches Verhältnis

handle. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, dass der

Kanton Bern in Art. 150 EG z. ZGB die in Frage kom-

mende Bestimmung des Art. 151 Ziff. 2 1. c. als güter-

rechtliche bezeichnet hat. Vielmehr hat das Bundes-

gericht, wenn es zur Wahrung der Garantie des Art. 59

BV angerufen wird, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen

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die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu

J:l.rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der

Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf

die Mutter im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht

oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge

bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüter-

rechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den

Kindern nach Art. 148 Zift. 2-5 l. c. in Beziehung auf das

eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen-

schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und TeiIungs-

recht äussert)familienrechtlicher Natur sind (vergl. AS 31

I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel-

haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben,

und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund

ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten

klageweise vindizieren, um eine Erbschafts- oder Erb-

teilungsklage. Gegenstan d einer solchen können nicht

nur Sacben, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des

Sachen-, Obligationen- oder Familienrechts sein; das

berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der

Klage nicbt.

3. -

Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be-

deutung eines selbständigen Beschwerdegrundes.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewie:;~n.

Gcwaltc'nt"rennllilg. ~o 4:!.

;1 I,

V. GEWALTENTRE~N{'NG

SEPARATION DES POUVOIRS

42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u.

Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde

durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels? -

Freie

Kognition des' Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der

Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -

Bedeutung

des Art. 20 Abs. 2 GrV. -

Verfassungswidrigkeit einer der

gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord-

nungsbestimmung (§ 38 Abs. 3 der aargauischell Notariats-

ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2

GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.

A. -

Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent-

liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen

patentierten Notar und in ge'wissen Fallen auch durcb

einen Gemeindeschreibel', der das erforderliche Fähig-

keitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass

«die Notare und Gemeilldeschreiber die Verträge, die

sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt

zur Eintragung anzumelden haben.,) In § 41. c. ist gesagt,

d:;lss der Grosse Rat (I über die Patelltierung der Notare

und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge-

meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung

und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung

und ihren Tarif» eine Verordnung erlasse. Dies geschah

durch die aargauische Notariat!>ordnung vom 28. Dezem-

ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der «Ausübung

des Berufes» gewidmet ist, unter dem III. Titel: « Ver-

fahren und Formen » in § 38 Abs. 3 bestimmt: (l Die

Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer- oder

Inhabergült oder eines Eigentümer- oder Inhaberschuld-

briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich

durch die Urkundspersonen.)}