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Staatsrecht.
41. Urteil Tom 17. Oktober 1919 i. S. Bieffi gegen IbtU..
Die Garantie des Art. 59 BV bezieht sich nicht auf erbrecht-
liehe Klagen. Bei .Prüfung der Frage, ob es sich um solche
handle, ist der Inhalt der Klagebegehren und die Darstellung
des Klagegrundes massgebend, und es ist dabei von allge-
mein~n Rechtsgrundsätzen, nicht von der Einteilung des in
Betracht kommenden Gesetzes auszugehen, speziell was die
Frage betrifft, ob ein Erbgang oder eine ehegüterrechtliche
Auseinandersetzung vorliege. Inwieweit hahen Klagen, mit
denen ein Erbe Nachlassgegenstände vindiziert" erbrechtliche
Natur?
;
A. -
Am 28. Januar 1917 starb in Biel, seinem Wohn-
'sitz, Friedrich Rüefli. Er hinterliess eine Witwe und zwei
Töchter, die Rekurrentinnen, sowie einen Sohn, den
Rekursbeklagten. Da die Ehegatten auf Grund des Art.l44
bern. EG z. ZGB nach dem 1. Januar 1912 ihren frühern
altbernischen Güterstand beibehalten hatten, so fiel das
Vermögen, das Rüefli besessen hatte, im Sinne des Art.151
ZitT. 2 EG z. ZGB an die Witwe. Am 30. August 1917 u.
29. Juni 1918 wurde darüber in Biel ein Erbschaftsin-
ventar nach Art. 553 ZGB und Art. 60 Zift. 4 EG errichtet.
Die Rekurrentinnen zogen in der Folge nacb Genf.
Am 14. Dezember 1918 reichte der Rekursbeklagte
gegen sie beim Appellationshof des Kantons Bern eine
Klage mit folgendem Begehren ein :
« Es sei gerichtlich zu erktmnell :
»1. In das Erbschaftsinventar über den Nachlass des
l) Friedrich Rüefli... sei zu Unrecht ein angeblicher
It Vorempfang des Klägers beziffert auf 2490 Fr. aufge-
J) nommen worden, es sei dieser Vorempfang aus dem
J) Inventar zu streichen ...
»2. Das betreffende Erbschaftsillventar sei dagegen
* zu ergänzen durch folgende Posten, deren Gegenwert
t sich in Händen der Witwe Rüefli befindet:
»a) das Sterbegeld des Uhreninachervereins, betragend
.350 Fr.;
» b) verscbiedene Werkzeuge im Werte von 69 Fr.;
~ c) 1 Pbönix,:"Tretnäbmaschineim Werte von 250 Fr.
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& 3. Die hinterlassenen Kleider des Erblassers (ein fast
,) neues ~eid und ein fast neuer Mantel), sowie die goldene
» Uhr selen dem Kläger herauszugeben, eventuell es seien
» auch diese Gegenstände im Sinne Wlseres Rechtsbe-
»gehrens Ziff. 2 in die Erbschaftsmasse zu ziehen, unter
» Ansetzung eines Schatzungswertes von 200 Fr. für die
» Kleider und von 300 Fr. für die Uhr.
I) 4. Das Erbschaftsinventar vom 30. August 1917 und
»29. Juni 1918 sei gemäss dem vorstehenden Recht&-
» begehren zu berichtigen und der Nachlass ... demgemäss
» für Parteien verbindlich festzustellen.)}
Zur Begründung der Klage wurde vorgebracht: Es
handle sich um einen erbrechtlichen Streit. Der Rekurs-
beklagte verlange Feststellung einer Erbmasse, an der er
nach den erbrechtlichen BestimmWlgen des alten ber-
nischen Rechtes beteiligt sei. Zudem mache er ein erb-
rechtliches Aussonderungsrecht gegenüber seinen Mit-
erben geltend. Auf Veranlassung der Witwe sei in das
Inventar zu se~nell Lasten ein « Vorempfang I) im Betrage
von 2490 Fr. emgesetzt worden. Er habe aber von seinen
~~tern nic~t so viel bezogen. Was sie für ihn ausgelegt
hatten, SeI zudem für seine Erziehung und Ausbildung
absolut notwendig gewesen. Hiefür bestehe daher nach
Art. 631 ZGB keine Ausgleichungspflicht. Das Sterbe-
geld des Uhrenmachervereins, da~ der Witwe ausbezahlt
worden sei, gehöre nach den Vereinsstatuten den Erben
müsse also ins Inventar als Aktivum aufgenommeI~
werden; ebenso bildeten die der Witwe übergebenen
Werkzeuge des Erblasserf> einen Bestandteil der Erbschaft.
Da&Selbe gelte für die Nähmaschine, die zum ehelichen
Vermögen gehöre. Sodann habe der Vater RüefIi Kleider
und eine goldene Taschenuhr hinterlassen. Witwe Rüefli
habe die Kleider ihren Söhnen erster Ehe Werner und
Walter Scbott gegeben und behaupte, dass die Uhr dem
Walter Schott als Fundgegenstand gehöre. Nun habe
dieser aber nur das Uhrwerk gefunden; die goldene
Scbalehabe Vater Rüefli angebracht und sei damit
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infolge von Spezifikation Eigentümer geworden. Zuden:
sei Schott beim Fund minderjährig gewesen und habe bel
seinen Eltern gelebt, so dass er kein selbständiges Recht
am Uhrwerk erworben habe; eventuell sei dieses dem
Vater geschenkt worden. Der Rekursbeklagte habe nach
Satz 537 und 543 des altbernischen Rechtes, eventuell
Art. 613 Abs. 2 und 3 ZGB ein gesetzliches Ausso:nderurgs-
recht in Beziehung auf die Uhr Ul1d die Kleider. Sollte
das nicht anerkannt werden, so sei aber jedenfalls der
Wert der Kleider zu den Aktiven zu rechnen und der
im Inventar angegebene Wert der Uhr Von 80 Fr. auf
300 Fr. zu erhöhen.
Die Rekurrentinnell erhoben der Klage gegenüber die
Einrede der Unzuständigkeit des bernischen Richters.
Durch Entscheid vom 18. Februar 1919 wies der Ap-
pellationshof diese Einrede «im Sinne der Moth'e » mit
folgender Begründung ab: « 'Nach der Auffassung des
Klägers soll einmal unter den Aktiven das Erbschafts-
inVentars zu Unrecht ein Vorempfang von 2490 Fr. zu
seinen Lasten aufgenommen worden sein ... Unvorgreiflich
der dermalen nicht zu entscheidenden Frage, ob das darauf
abzielende Rechtsbegehren der Klage zur Zeit überhaupt
gestellt werden kann, ist die e~brechtliche :\atur des-
selben unbedingt zu bejahen, da es ja einen Streit über
die Ausgleichungspflicht der Miterben in sich schliesst,
mithin einen Streit, der die Festsetzung des Umfanges der
einzelnen Erbteile zum Ziele 'kat, darstellt, wie denn auch
die Ausgleichungsvorschriften des ZGB (Art. 626 ff.) im
Titel über die Teilung der Erbschaft stehen (vergl. auch
BGE 23, 46). Nun sind Erbstreitigkeiten nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis keine persönlichen Ansprachen
im Sinne des Art. 59 BV und können daher vor den Ge-
richtsstand des E.rblassers gebracht werden, wenn ein
solcher, wie dies z. B. in Bern der Fall ist (ZP 30), von den
Kantonen vorgesehen ist (vergl. BU~CKHARDT, Komm. zur
BV S. 569 und die dort zit. Praxis). Auch die Ansprüche
des Klägers auf sofortige Herausgabe der Kleider und
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der Uhr des Erblassers stellen sic,h ohne weiteres als
erbrechtliche dar, indem durch sie ein Vorzugsrecht in
der Erbteilung geltend gemacht wird; der Kläger stützt
sich denn zu ihrer Begründung au.ch au.sdrücklich auf die
erb rechtlichen Bestimmungen der Satzupgen 537 und 543
des bern. ZGB, eventuell auf Art. 613,3 ZGB. Zweifelhaft
könnte höchstens die rechtliche Natur des klägeriwhen
Rechtsbegehrens Zift. 2 sein... Nach &tär diger bundes-
gerichtlieher Praxis sind Streitir,keiten, abgesehen von
solchen bei Erbteilungen, nur 4ann erbrechtlich, wenn
es sich um die Frage der erbrechtlichen Nachfolge in
den Nachlass, eine Nachlassquote oder einen Nachlass-
bestan dteH handelt; insbesor dere fehlt die erbrechtliche
Natur dann, wenn ledir.lich zu eretscheiden ist, ob ein
gewisser Wert zum Nachlass des Erblassers gehöre oder
nicht (zu vergl. BURCKHARDT a. a. O. S.569 f.; BGE 15,
550; 18,452; 22, 22). Nun könr.te man yorliegerd in der
Tat geneigt sein, anzunehmen, dass e& sich mit Bezug auf
Rechtsbegehren 2 der Klage um eine Frage der letztem
Art, mithin um eine nicht erbrechtliche Streitigkeit
handle. Allein aus Petitum und BegrÜI)dUllg der Klar,e,
wekhe naturgemäs& im gegenwärtigen Stadium der
Beurteilung der örtlichen Kompetenz margels Möglich-
keit der Einholung einer einlasslichen Verteidigurg einzig
~assgebend sein können, ist doch auch für Rechtsbe-
gehren 2 der Klage auf einen erbrechtlichen Charakter
zu schliessen. Denn dasselbe tendiert in Verbirdupg mit
Rechtsbegehren 1 lediglich dahin, die nach dem bern. EG
zum ZGB auf später verschobene Teilurg vorzubereiten.
Gleichzeitig soll damit unter den Miterben festgelegt
werden, 'Was als «eheliches Vermögen) im Sinne des
Art. 148EG zumZGB zu gelte~ habe, an 'Welchem dem
Kläger das BeisImichstecht im Sinne dieses Artikels, das
erbrechtlicher Natur ist, zusteht. Danach har:delt es sich
nicht sowohl um die Frage, ob ein bestimmter Vermö-
genswert als zum Nachlass gehörig zu betrachten &ei oder
nicht, als vielmehr darum, wie einzelne Vermögensbe-
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standteile des Nachlasses Wlter den Miterben zu behan-
deln seien, bezw. auf welchen Teil des Nachlas~es sich
das Beispruchsrecht des Sohnes Friedrich Rüefli erstrecke.
Immerhin· ist nicht ausgeschlossen, dass erst auf Grund
der spätern einlässlichen Verteidigung d~r Beklagten die
Natur des einen oder andern der unter ZIfT. 2 des Rechts-
begehrens zusammengefassten Ansprüch~. z~ endgül~igen
AbkläfWlg gelangt, indem die Mutter Ruefb an geWissen
Gegenständen oder Wertbeträgen aus nicht im Er~recht
liegenden Gründen
E~gentum beanspruchen konnte,
wie z. B. aus Güterrecht, so dass dann in der Tat der
Umfang des Na~hlasses an sich streitig wäre. Da jedoch
das Gericht auch noch im Stadium der Hauptverhandlung
die Frage seiner örtlichen Kompetenz gemäss Art. 191
ZP zu prüfen verpflichtet ist, steht ihm die Möglichkeit
offen, nach Einreichung der einlässlichen Antwort der
Beklagtschaft auf die Zuständigkeitsfrage zurückzu-
kommen und allenfalls dem Art. 59 BV gerecht zu werden.
Der erbrechtlichen Natur der klägerischen Begehren
steht nicht etwa 'der Umstand entgegen, dass der Kanton
Bern von der ihm in Art. 9 Abs. 1 SchlT eingeräumten
Kompetenz Gebrauch gemacht und die in den. Art. 151
und 152 EG zum ZGB enthaltenen' Vorschriften des
bisherigen bernischen Familien- und Erbrechts, un~er
welche der heute in Frage stellende Erbfall zu subsumIe-
ren ist, als güterrechtlich erklärt hat. Denn .di~e Erklä-
fWlg beansprucht naturgernäss nur Ge:tung Im l~:er~em
poralen Recht, während diese altrechthchen Verbaltmsse,
soweit sie ihrer Natur nach erbrechtlich sind, im übrigen
diesen Charakter beibehalten, jedenfalls nicht zu persön-
lichen im· Sinne des Art. 59 BV werden (vergl. auch
RENNEFAHRT in Z.B.J.V. 50, 20 f.; MUTzNER, Komm.
zum ZGB Art. 9· SchlT Note 90).»
B. -
Gegen diesen Entscheid' haben Witwe R~efli
und ihre Töchter am 3. April 1919 die ~taatsre~hthche
Beschwerde an das Bundesgerichtergnffen mit dem
Antrag, er sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass
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die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Klage nicht
zuständig seien.
Zur BegründWlg Wird geltend gemacht : •.. SOdaUll handle
es sich um eine Verletzung des Art. 59 BV und um eine
RechtsverweigefWlg. Witwe Rüefli habe als einzige Erbin
ihres Ehemannes rechtsgültig Besitz vom Nachlass er-
griffen. Mit der Genehmigung des Inventars sei der. Erb-
gang abgeschlossen worden. Art. 538 ZGB firide hier
keine Anwendung, da die Teilung des Nachlasses nur
nach dem Tode oder der Wiederverheirabmg der Witwe
verlangt werden könne. Die vom Rekursbeklagten einge-
leitete Klage gehe weder auf Ungültigerklärung oder
Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, noch auf
Herausgabe oder Teilung der Erbschaft. Sie stelle sich
dar als
(I action personnelle et mobiliere I), die beim
Richter des Wohnsitzes der Rekurrentinnen angebracht
werden müsse.
C. -
Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen
'Verzichtet.
D. -
Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
E. -
....................................... .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. 1 ......... ~ .................................... .
2. -
Es fragt sich nach der vorliegenden Sachlage
lediglich, ob der Rekursbeklagte mit seiner Klage eine
persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 BV geltend
gemacht habe. Hiefür ist der Inhalt der Klagebegehren
und die DarstellWlg des KlagegfWldes massgebend
(AS 23 I S. 58, 24 I S. 660). Der Rekursbeklagte behauptet
in seiner Klageschrift, dass er zusammen mit seiner
Mutter Wld seinen Schwestern den Vater (I beerbt» habe;
er verlangt den «Miterben,. gegenüber· die Herausgabe
von
«(Nachlass »-Gegenständen auf Grund eines ihm
angeblich zustehenden erbrechtlichen Vorzugsrechtes,
soWie die FeststellWlg, dass er keine Ausgleichungspflicht
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habe und gewisse Gegenstände von bestimmtem Werte
zum
(j Nachlass I) gehören, also eine Bestimmung des
Umfangs einer Erbschaft. Das sind an sich alles Beaehren
.
0
erbrechthcher Natur, auf die sich die Garantie des Wohn-
sitzgerichtsstandes nicht bezieht (vergl. Art. 538 ZGB.
AS 6 S. 398 ff., 22 S. 22, 23 S. 47 ff., 24 I S. 67, 34 I S.708),
und ~~dem fordert der Rekursbeklagte eine Ergänzung
oder Anderung des Erbschaftsinventars, stellt also einen
Antrag, der -
sofern er überhaupt zulässig ist -
nur
bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des
Erblassers gestellt werden kann (vergl. Art. 551 ZGB).
Das Bur desgertcht hat sich in seiner Praxis vor dem
Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (AS 1 S. 197,6 S. 405,
22 S. 23 und 24 I S. 67) allerdings auf den Standpunkt
gestellt, dass Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität
eines Vermögengegenstandes nicht erbrecht liehe Natur
hätten; allein es ist dabei etwas zu weit gegangen. Wird
mit einer Klage die Herau~gabe eines Erbschaftsgegen-
standes oder die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur
Erbschaft lediglich unter dem Hinweis darauf verlangt,
dass der Kläger den Gegenstand geerbt habe und der
Beklagte, ohne Erbe zu sein, ihn besitze, so hat man es
zweifellos mit einer Erbschaftf'lkIage nach Art. 598 ZGB
zu tun (vergl. EscHER, Komm. zu Art. 598 N. 2). Nur dann.
wenn der Kläger sich auf sein Erbrecht bloss zum Zwecke
der Legitimation beruft, im übrigen aber seinen Anspruch
auf einen einemandern Rechtsgebiete entnommenen
Grund stützt, handelt es sich um einen in dieses Gebiet
gehörenden, also nicht erb rechtlichen Streit, um eine
sog. erbschaftliche Singularklage. Ebenso liegt, wenn ein
Erbe einem Miterben gegenüber verlangt, das dieser einen
Gegenstand in die Erbteilungsmasse einwerfe, weil er
zum Nachlass gehöre, eine 'erbrechtliche (Erbschafts-
oder Erbteilungs-) Klage vor; diese Natur geht ihr nur
dann ab, wenn die Einwerfungspflicht des' Miterben auf
einen nicht dem Erbrechte entnommenen Grund gestützt
wird. Der Rekursbeklagte hat sich nun bei den meisten
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seiner KI ag eb egeh ren, mit denen er einen NachlassgegcJI-
stand vindiziert,darauf beschränkt, dessen Erbschaftsqua-
lität und sein Erbrecht geltend zu machen, sowie auf deli
-
vergangenen oder gegenwärtigen -
Besitz der Witwe
Rüefli hinzuweisen. Lediglich die Klage auf Einwerfung
der Uhr in die Erbschaft hat, wie es scheint, keinen erb-
rechtlichen Charakter, da sie auf einen besonderell
sachen rechtlichen Erwerbsgrund gestützt: wird, indem
der Rekur~beklagte sich darauf beruft, dass sein Vater
die Uhr durch Spezifikation oder Schenkung erworbell
habe. Doch handelt es sich in dieser Hinsicht jedenfa.lls
nicht um einen persönlichen, sondern um einen dinglichen
Anspruch, auf den sich die Garantie des Art. 59 BV
ebenfalls nicht bezieht. Sollte der Rekursbeklagte infolge
von Einreden der Rekurrentinnen nachträglich noch
andere von seinen Klageansprüchen auf einen besondern,
nicht dem Erbrechte angehörenden Erwerbsgrund stützell,
also in dieser Hinsicht seine Erbschafts- oder Erbteilungs-
durch eine sog. Singularklage erl>etzen, so steht der Witwe
Rüefli oder ihren Töchtern die Berufung auf die Garantie
des Art. 59 BV immer noch offen, zumal da der Appella-
tionshof für diesen Fall einen Vorbehalt gemacht hat.
Ob dem Rekursbeklagten das von ihm beanspruchte
materielle Klagerecht überhaupt oder zur Zeit zustehe,
ist eine Frage, die im vorliegenden Falle, wo es sich ledig-
lich um den Gerichtsstand handelt, keine Rolle spielt.
Es könnte sich lediglich fragen, ob nach dem mass-
gebenden Recht die Behauptung des Rekursbeklagten,
dass er mit den Rekurrentinnen in einer erb r e c h t-
l ich enGemeinschaft stehe, unrichtig sei und es sich
in Wirklichkeit um ein familienrechtliches Verhältnis
handle. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, dass der
Kanton Bern in Art. 150 EG z. ZGB die in Frage kom-
mende Bestimmung des Art. 151 Ziff. 2 1. c. als güter-
rechtliche bezeichnet hat. Vielmehr hat das Bundes-
gericht, wenn es zur Wahrung der Garantie des Art. 59
BV angerufen wird, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
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die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu
J:l.rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der
Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf
die Mutter im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht
oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge
bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüter-
rechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den
Kindern nach Art. 148 Zift. 2-5 l. c. in Beziehung auf das
eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen-
schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und TeiIungs-
recht äussert)familienrechtlicher Natur sind (vergl. AS 31
I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel-
haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben,
und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund
ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten
klageweise vindizieren, um eine Erbschafts- oder Erb-
teilungsklage. Gegenstan d einer solchen können nicht
nur Sacben, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des
Sachen-, Obligationen- oder Familienrechts sein; das
berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der
Klage nicbt.
3. -
Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be-
deutung eines selbständigen Beschwerdegrundes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewie:;~n.
Gcwaltc'nt"rennllilg. ~o 4:!.
;1 I,
V. GEWALTENTRE~N{'NG
SEPARATION DES POUVOIRS
42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u.
Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde
durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels? -
Freie
Kognition des' Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der
Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -
Bedeutung
des Art. 20 Abs. 2 GrV. -
Verfassungswidrigkeit einer der
gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord-
nungsbestimmung (§ 38 Abs. 3 der aargauischell Notariats-
ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2
GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.
A. -
Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent-
liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen
patentierten Notar und in ge'wissen Fallen auch durcb
einen Gemeindeschreibel', der das erforderliche Fähig-
keitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass
«die Notare und Gemeilldeschreiber die Verträge, die
sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt
zur Eintragung anzumelden haben.,) In § 41. c. ist gesagt,
d:;lss der Grosse Rat (I über die Patelltierung der Notare
und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge-
meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung
und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung
und ihren Tarif» eine Verordnung erlasse. Dies geschah
durch die aargauische Notariat!>ordnung vom 28. Dezem-
ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der «Ausübung
des Berufes» gewidmet ist, unter dem III. Titel: « Ver-
fahren und Formen » in § 38 Abs. 3 bestimmt: (l Die
Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer- oder
Inhabergült oder eines Eigentümer- oder Inhaberschuld-
briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich
durch die Urkundspersonen.)}