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92 Haftptlicl1trecht. N0 14. V. HAFTPFLICHTRECHT RESPONSABILITE CIVILE
14. UrteD der II. Zivilabteilung i. S. Bühler & Oie gegen Erben Zo11inger. Art. 2. 3. FHG. Unterschied zwischen Unfall und Krankheit. Eine in einem haftpflichtigen Betriebe erworbene Pocken- tnfektion stellt sich als Unfan i. S. von Art. 2 FHG dar. _ Beweisfrage. Aktenwidrigkeit ? Verletzung bunde~recht lieher Beweisvorsehriften ? A. - Der Ehemann und Vater der heutigen Kläger, Heinrich Zollinger geb. 1864, stand seit dem 1. August 1914 in der der Beklagten, Firma Hermann Bühler & oe, gehörenden Baumwollspinnerei in Sennhof-Seen in Arbeit. Er hatte einen «(Opener » d. h. eine Maschine zur Zerklei- nerung der Rohbaumwolle zu bedienen und kam daher naturgemäss . mit dieser in intensive Berührung. Am
24. Februar 1915 erkrankte er an allgemeinen Fieber- symptomen (Brechreiz, Kopf- und Kreuzschmerzen); einige Tage darauf zeigte sich am ganzen Körper ein starkes Ekzem und es trat eine erhebliche Ver- schlimmerung des Allgemeinbefindens ein. Die herbei- gezogenen Arzte stellten zuerst die Diagnose auf Typhus abdominalis, dann auf Pocken, weshalb Zollinger· in den Pockenspital nach Zürich überführt wurde, woselbst er am 16. März 1915 starb. Die Sektion ergab als Todes- ursachen Pocken (variola vera haemorrhagica) verbunden mit Pleuro-Pneumonie und Herzkollaps. Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger, Ida ZoIIinger (seit 16. Dezember 1916 verehelicht mit Johani. H!lftp1lichtreeht. N° 14. 93 Frei), Witwe qes Verstorbenen und seine beiden Kinder Ida, geb: 1899 und Otto, geb. 1901 die Beklagte gestützt auf Art. 2. 3, 6 FHG auf Bezahlung einer Haftpflichtent- schädigung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar
1916. Sie begründen die Klage damit,,dass Zollinger die Krankheit in der Fabrik der Beklagten durch Berührung von mit Pockengift infizierter Baumwolle erworben habe. Die Pockeninfektion sei als ein Unfallereignis zu betrach- ten und folgerichtig stelle sich der nachfolgende Tod als eine Unfallfolge dar, für welche die Beklagte nach Art. 2 und 6 FHG aufzukommen habe. Eventuell sei der An- spruch gestützt auf Art. 3 FHG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 34 und Art. 2 BRB vom 18. Januar 1901 zu schützen; denn danach hätten diejenigen Industrien, in denen die im BRB vom 18. Januar 1901 genannten Gifte - zu denen auch das Pockengift gehöre - entstehen bezw. vorkom- men, für die Folgen einer durch eines dieser Gifte herbei- geführten Krankheit einzustehen, sofern diese erwiesener- massen und ausschliesslich im Betriebe der Unternehmung entstanden sei, was hier zutreffe. Die Beklagte hat Ab- weisung der Klage beantragt. Die erste Instanz erhob in der Folge eine Expertise über die Fragen: 1) ob in der Textilindustrie Pockengift vorkomme, 2) ob Zollinger im Betriebe der Beklagten infiziert worden sei, 3) speziell ob nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ausser Zollinger auch andere Arbeiter die Pockeri erworben hätten, wenn der Ansteckungsstoff in der Rohbaumwolle vorhanden gewesen wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen gehen dahin, dass in den Gegenden, aus denen die Roh- baumwolle herkomme, häufig Pockenepidemien herrsch- ten. Da der Pockenvirus äusserst widerstandsfähig sei, so dürfe unbedenkljch angenommen werden, dass die Ansteckung durch ~n der Rohbaumwolle haftende einge- trocknete Pockenpustelsubstanz erfolgen könne. Es be- stehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Zollin- • ger sich in den Fabrikräumlichkeiten infiziert habe, dies
94 Haftpilichtrecht. N0 14. besonders mit Rücksicht darauf, dass zu jener Zeit in der ~chweiz kein MPockenfall bekannt gewesen sei, Zollinger ein ausserst zuruckgezogenes Leben führte und daher jeder a~sserhalb der Fabrik liegende' Ansteckungsherd noch vIel unwahrscheinlicher sei. Daraus, dass Zollinger allein erkrankt sei, dürfe nicht geschlossen werden dass er den Krankheitskeim ausserhalb der Fabrik in sich aufgenom- men habe; denn es liege im Bereiche der Möglichkeit dass. nu~ in einzelnen Baumwollballen und auch da eine' ganz germge Quantität Pockengift vorhanden gewesen, Z~lIinger allein damit in Berührung gekommen sei, bezw. andere Arbeiter sich nicht infiziert hätten, weil sie durch Impfung geschützt waren. Durch Urteil vom 13. April 1918 hat die I. Kammer des Obergerichts des Kanton.s Zürich die Klage in dem Sinne geschützt, dass die Beklagte verurteilt wurde zu bezahlen: an Frau Frei verw. Zollinger 730 Fr., an Otto Zollinger 720 Fr., an Ida Zollinger 144 Fr. alles mit 5 % Zins seit
20. Februar 1916. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger haben Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Beklagte nimmt m erster Linie den Stand- punkt ein, dass sie nicht als haftpflichtig erklärt werden könnte, selbst wenn die Kläger den Beweis dafür erbracht hätten, dass Zollinger die Krankheit in der Fabrik erwor- ben habe; denn eine Pockeninfektion stelle sich weder als Unfall (Art. 2 FHG) noch als Berufskrankheit (Art. 3 FHG) ~ar, als Unfall deswegen nicht, weil das für das Vorliegen emes solchen erforderliche Moment der Plötzlichkeit der körperschädigenden Einwirkung fehle, als Berufskrank-
• h~~t ~c~t, weil die ::?Cken ~cht erfahrungsgemäss regel- massIg In der Textihndustne vorkämen, unter weIChen Haftptlichtrecht. N° 14. 95 Umständen allein von einer Berufskrankheit die Rede sein könnte. Die Begriffe von Unfall und Krankheit, wie sie sich in der Doktrin und Pra.xis des Haftpflicht- und Versicherungsrechtes entwickelt haben und nunmtthr allgemein anerkannt sind, gehen dallin, dass al~ ? ~ - fall eine plötzliche, körperschädigende, unfrenvIlbge Einwirkung eines äussern Geschehmsses auf den Menschen zu betrachten ist (AS 19 S. 388; 32 II S. 613 Erw. 2; 33 II S. 397; 35 II S. 163 ff. Erw. 5; PICCARD : Haftpflicht- praxis und Soziale Unfallversicherung S. 17 ff.; ROSIN : Recht der Arbeiterversicherung S. 273 ff; SACHET: Accidents du TravailBd. I S. 14011), während die Krank- h e i t sich als das Endergebms einer Reihe auf einen längeren Zeitraum sich verteilender, im einzelnen nicht mehr bestimmbarer Einwirkungen darstellt, in deren Fortsetzung und Zusammenwirken sich erst allmählich die Schädigung der Gesundheit entwickelt (AS 18 S. 237; 44 II S. 302; RG 29 N° 13; SOLDAN : La responsabilite des fabricants S. 30; SACHET: a.a.O. S. 145 f.). Unfall und Krankheit stellen sich mithin als eine Schädigung des Körpers dar, jedoch mit dem Unterschied,. d~ ?eim Unfall das sie verursachende äussere Geschehms In emem bestimmt begrenzten Zeitraum auf den Körper einwirkt . und eine einzelne derartige Einwirkung die Unfallsfolgen herbeiführt, wogegen bei der Krankheit der einzelnen Einwirkung keine entscheidende Bedeutung zukommt, die Körperschädigung sich vielmehr erst als Folge sich wiederholender Einwirkungen einstellt. Demnach decken sich die juristischen Begriffe von Unfall und Krankheit nicht mit denen des allgemeinen Sprachgebrauches; denn nach dem Gesagten sind eine Reihe von Gesundheit- schädigungen als Unfallsfolgen zu qualifizieren, die im gewöhnlichen Leben als Krankheitserscheinungen ange- sehen werden. Dies trifft vor allem zu für die Vergiftungen, zu denen auch die sog. Infektionskrankheiten zu rechnen sind. Nach den hier aufgestellten Kriterien von Unfall und Krankheit sind alle akuten Vergiftungen, d. h. solche,
96 Haftpflichtrecht. N° 14. bei denen eine eiri~elne, zeitlich bestimmt abgrenzbare Einwirkung des Giftstoffes auf den menschlichen Ofga- nismus die typischen Vergiftungserscheinungen zur Folge hat, als Unfälle zu betrachten, während nur die chroni- schen Vergiftungen, bei denen erst' die Summe einzelner Intoxikationen die Schädigung der Gesundheit verur- sacht, unter den Begriff der Krankheit fallen (Handbuch der Unfallversicherung herausgegeben vom Reichsver- sicherungsamt &. 29·; KaUFMANN: Handbuch der Unfall- medizin Bd I S. 17 ff; MACKENROTH : Nebengesetze zum Obligationenrecht N. 13 zu Art. 2 FHG; PICCARD: S. ' 18 f). Im vorliegenden Falle h~t nun der Experte erklärt, dass eine ganz unbedeutende Menge Pockengiftes, zur. Infektion genüge; möglicherweise habe nur ein ein- zelner Ballen den Ansteckungsstoff enthalten und es sei nun offenbar Zollinger der einzige Arbeiter gewesen, welcher mit einem inflzierten Baumwollflocken in Be- rührung gekommen sei, bezw. einen solchen eingeatmet "':labe, aus welchem Grunde sich erklären lasse, dass die Krankheit nur ihn befallen habe. Aus diesen Feststel- lungen des Experten muss aber gefolgert werden, dass sich die Infektion in einem 'kurzen, bestimmt begrenzten Zeitraume vollzogen hat und eine einmalige Contagion mit pockengifthaltiger Baumwolle zur Herbeiführung der '{ergiftungserscheinungen· genügte (vergl. übrigens auch KAUFMANN: a. a. O. Bd 11 S. 23 ff, wonach die Pocken in der medizinischen Wissenschaft zu den akuten Infektions- krankheiten gerechnet werden). Damit sind aber die Begriffsmerkmale ' des l..T'nfalles gegebens. Dass die 'Ein- wirkung des Pockengiftes nicht gewaltsam erfolgte und nicht mechanischer Natur war, kann das Vorliegen eines Unfallesebensowenig ausschliessen, wie der Umstand dass die Unfallsfolgennicht sofort im Anschluss an die' Ein- wirkung des Giftes in Erscheinung traten, sonderni sich' erst nach Ablauf einer 10-14' tägigen Inkubationszeit zeigten (vergl. ähnliche, Fälle; wo das Vor'iegen eines Unfalles angenoII1plen wurde, bei·K~uFMANN ••. a. O.Bd,l1 Haftpflichtrecht. N° 14. ~t i S. 25; ferner einen,Fall von in einer Fabrik cxtragcllital erwor:b~ner Syphilis; BROUARDEL : Blessures cl accidcnts du Travail S.538). Da nach dem, Gesagten feststeht, dass der am 16. März 1915 eingetretene Tod des .zollinger sich nicht als Folge einer Reihe auf einen längeren Zeitraum sich verteilender Berührungen mit Pockengift, sondern' einer einzelnen Einwirkungen derselben darstellt, so kanu von einer Krankheit nicht gesprochen werden· und es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die Hafl;- pflichtansprüche der Kläger sich auch aus Art. 3 FHG herleiten liessen.
2. - Die Klage ist demnach grundsätzlich zu schützen, sofern als erstellt angenommen werden kann, dass Zollin- ger sich in der Fabrik inflziert hat. Die Beweislast hiefür trifft nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes sowohl als nach den allgemeinen Grundsätzen des Be- weisrechtes die Kläger. Die Frage, ob die Ansteckung in den Fabrikräumlichkeiten erfolgte, ist eine Tatfrage und wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass nur jene als Ansteckungsherd in Betracht kommen könnten, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht gebunden ist, sofern sie nicht aul Aktenwidrigkeiten oder einer Verletzung bundesrecht- lieher Beweisvorschriften beruht. Die Bekl~te rügt zu Unrecht, dass diese Feststellung aktenwidrig sei, weil das Gutachten die von der Vorinstanz gezogenen Schluss- folgerungen nicht zulasse und ebensowenig liegt . eine Verletzung von bundesrech tlichen Beweisvorschriften vor, weil die Vorinstanz den von der Beklagten offerierten Gegenbeweis dafür nicht abgenommen hat, dass im Hause Zollingers Unreinlichkeit geherrscht habe und bei der Desinfektion durch Gelegenheitskauf erworbene alte Kleider und Lump~n vorgefunden worden seien. Die Argumentation der Vorinstanz geht dahin, dass nach der Natur der Sache ein direkter Beweis der Infektion in der Fabrik nicht geführt werden könne, sondern ein Indizien- beweis genügen müsse. Sie nimmt diesen als erbracht an, AS .&5 U - 1919
Haftptlichtrecht. N° 14. weil nach dem Gutachten eine grössere Wahrscheinlich- keit für die Infektion in der Fabrik als für eine Ansteckung ausserhalb derselben spreche und zwar selbst dann, wenn die Beklagte den von ihr angebotenen Gegenbeweis erbracht hätte. Diese Erwägungen können vom Stand- punkte des Bundesrechtes aus nicht beanstandet werden' denn die Gewissheit über den Eintritt einer Tatsache, di~ dem Richter zu verschaffen der Beweis bestimmt ist, darf nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder andern Mög- lichkeit identifiziert werden, vielmehr muss in Fällen, wie dem vorliegenden, wo nach der Natur der Sache ein abso- luter Beweis überhaupt nicht geleistet werden kann, genügen, wenn der Richter die Ueberzeugung gewonnen hat, dass die überwiegende \Vahrscheinlichkeit für den vom Beweispflichtigen behaupteten Kausalverlauf spricht und dieser nach der Erfahrung des Lebens jede daneben an sich bestehende Möglichkeit eines andern Kausal- verlaufes überwiegt. Geht man aber hievon aus, so kann ein Widerspruch der von der Vorinstanz aus dem Gut- achten gezogenen Schlussfolgerungen mit dessen Inhalt nicht gefunden werden und es ist mithin die Rüae ::> der Aktenwidrigkeit als unbegriindet abzulehnen; ebenso auch die Rüge der Verletzung bundesrechtlicher Beweis- vorschriften; denn die Abnamne des Gegenbeweises hätte das Resultat des durch die Expertise geführten Hauptbeweises nicht zu ändern vermögen.
3. - (Quantitativ.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich I. Kammer vom 13. April 1918 bestätigt. Pr078ssrecht. N° lü. VII. PROZESSRECHT PROCEDURE
15. Urteil aer I.Zivilabteilung vom 13. Februar 1919
i. S. Böthlisberger gegen Brönnimann. . ~, Berufung. Art. 59 OG. Bemessung des Streitwertes vur der letzten kantonalen Instanz, inshesondere bei Wandclungs- klagen. A. - Der Kläger Brölluimann kaufte am 15. April 1918 vom Beklagten Röthlisberger eine Fuchsstulc zum Preise von 3205 Fr. Da das Pferd sich aber als unbrauchbar erwies, liess er es, nach erfolgloser Mahnung an den Be- klagten zur Rücknahme, am 11. Juni 1918 mit richter- licher Bewilligung öffentlich versteigern. Der Erlös betrug, nach Abzug der Kosten, 2336 Fr. 07 Cts. und wurde, unter Mitteilung an den Beklagten, auf dem Hichteramt Bern deponiert. Der Kläger erhob dann gegen den Beklagten Klage auf . Wandelung des Kaufes unddemgemäss auf Rückzahlung des Kaufpreises von 3205 Fr., sowie auf Ersatz der Ver- wendungen und des verursachten Schadens in einem angemessenen, richterlich zu bestimmenden Betrage, der in der Klageschrift auf 38.6 Fr. beziffert wird. In der Klage wird ferner ~rklärt, bei Zuspruch der Klage habe der Beklagte Anspruch auf den hinterlegten SteigerungserIös. B. -" Durch Urteil vom 17. Oktober 1918 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage geschützt und den B~klagten zur Rückzalllung des Kaufpreises sowie zur Leistung von Schadenersatz im Betrage von 200 Fr. verurteil t.