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Haftptliehtrecht. No 1.(. weil nach dem Gutachten eine ~rössere Wahrscheinlich- keit für die Infektion in der Fabrtlr als für eine Ansteckung ausserhalb derselben spreche und zwar selbst dann, w~nn die Beklagte den von ihr angebotenen Gegenbeweis erbracht hätte. Diese Erwägungen können vom Stand- punkte des Bundesrechtes aus nicht beanstandet werden; denn die Gewissheit über den Eintritt einer Tatsache, die dem Richter zu verschaffen der Beweis bestimmt ist, darf nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder andern Mög- lichkeit identifiziert werden, vielmehr muss in Fällen, wie dem vorliegenden, wo nach der Natur der Sache ein abso- luter Beweis überhaupt nicht geleist.et werden kann, genügen, wenn der Richter die Ueberzeugung gewonnen hat, dass die überwiegende \Vahrscheinlichkeit für den vom Beweispflichtigen behaupteten Kausalverlauf spricht und dieser nach der Erfahrung des Lebens jede daneben an sich bestehende Möglichkeit eines andern Kausal- verlaufes überwiegt. Geht man aber hievon aus, so kann ein Widerspruch der VOll der Vorinstanz aus dem Gut- achten gezogenen Schlussfolgerungen mit dessen Inhalt nicht gefunden werden und es ist mithin die Rüae b der Aktenwidrigkeit als unbegründet abzulehnen; ebenso auch die Rüge der Verletzung bundesrechtlicher Beweis- vorschriften; denn die Abnähme des Gegenbeweises hätte das Resultat des durch die Expertise geführten Hauptbeweises nicht zu ändern vermögen.
3. - (Quantitativ.) Demnach erkenn! das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich I. Kammer vom 13. April 1918 bestä tigt. ProZlilssrecht. N° 1a. VII. PROZESSRECHT PROCEDURE
15. Urteil der I.Zivilabteilung vom 13. Februar 1919
i. S. Itöthlisberger gegcn Brönnimann., ~, Berufung. Art. 59 OG. Bemessung des Streitwertes vur der letzten kantonalen Instanz, insbesondere bei Wandclung~ klagen. A. - Der Kläger Bröllllimann kaufte am 15. April 1915 vom Beklagten Röthlisberger eine Fuchsst.ule zum Preise von 3205 Fr. Da das Pferd sich aber als unbrauchbar erwies, liess er es, nach erfolgloser Mahnung an den Be- klagten zur Rücknahme, am 11. Juni 1918 mit richter- licher Bewilligung öffentlich versteigern. Der Erlös betrug, nach Abzug der Kosten, 2336 Fr. 07 Cts. und wurde, unter Mitteilung an den Beklagten, auf dem Hichteramt Bern deponiert. Der Kläger erhob dann gegen den Beklagten Klage auf Wandelung des Kaufes unddemgemäss auf Rückzahlung des Kaufpreises von 3205 Fr., sowie auf Ersatz der Ver- wendungen und des verursachten Schadens in einem angemessenen, richterlich zu bestimmenden Betrage, der in der Klageschrift auf 386 Fr. beziffert wird. In der Klage wird ferner e.rklärt, bei Zuspruch der Klage habe der Beklagte Anspruch auf den hinterlegten Steigerungserlös. B. -"Durch Urteil vom 17. Oktober 1918hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage geschützt und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises so"de zur Leistung von Schadenersatz im Betrage von 200 Fr. verurteilt.
100 Prozessrecht. N° L'. C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung d'er Klage. Der Beklagte hält dafür, dass der Streitwert zwischen 3000 Fr. und 4000 Fr. liege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: N ach Art. 59 OG ist die Berufung über vermögens- rechtliche Anspruche nur dann zulässig, wenn der Streit- wert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenig- stens 2000 Fr. beträgt. Es kommt also nicht einfach auf die Summe an, welche der Kläger in seinem Klagebegehren gefordert hat und welche gemäss dem diesem entgegengesetzten Rechts- begehren des Beklagten- als bestritten erscheint, sondern es sind für die Streitwertberechnung alle Modifikationen zu herücksichtigen, die in prozessual zulässiger Weise bis zum Aktensehluss vor der letzten kantonalen Instanz in Bezug auf die ursprünglich im Klagepetitum geltend gemachten Ansprüche, sei es durch Heduktion, Aner- kennung seitens der einen oder anderen Partet, eventuell aueh durch Erweiterungen der Begehren, vorgenommen werden. . Nachdem nun der Kläger bereits in der Klageschrift erklärt hat, dass dem Beklagten bei Zuspruch der Klage,
d. h. also gegen die Leistung der geforderten 3205 Fr. plus 386 Fr., der Steigerungserlös von 2336 Fr. 07 Cts. zukommen solle, so reduziert sich der Streitwert, nach Massgabe dessen, was der Kläger vom Beklagten end- gültig fordert, auf die Differenz zwischen jenen, depJ. Kla- gepetitum entsprechenden Summen von zusammen 3591 Fr. und dem Steigerungs erlös von 2336 Fr. 07 Cts., den er dem Beklagten dagegen überlässt, also auf 1254 Fr. 93 Cts. Er erreicht demnach den gesetzlichen Betrag nich.t. Ergibt so die von den Parteien getroffene, in bestimmten Geldsummen ausgedrückte Formulierung ihrer gegensei- tig geltendgemachten und zugestandenen Ansprüche, Prozessrecht. N° 1.5. ltll dass sie sich in summa vor der letzten kantonalen IllstLlIlZ nur noch um eine ziffermäsEig genau bestimmte Differenz von weniger als 2000 Fr. gestritten haben, so kann für die Bejalmng der Kompetenz des Bundesgerichts aueh nieht darauf abgestellt werden, dass die Praxis bei der Wall- delungsklage grundsätzlich den Wert der Leistung,,"on der der Kläger befreit sein will, ohne Abzug der Gegen- leistung des Beklagten, als massgebend betrachtet (s. WEISS, Berufung S. 67, AS. 22 S. 1075). Dieser Grund- satz bleibt durchaus gewahrt für alle Fälle, wo es, ähnlich wie in der zitierten Entscheidung, überhaupt noch dahin- steht, welcher Wert der dem Wandelungskläger obliegen- den Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufgegenstandes in Wirklichkeit zukomme. Wo dagegen, wie hier, der Wan- delungskläger dem Beklagten an Stelle des Kaufgegen- standes bereits eine bestimmte Summe im Austansch zum geforderten Kaufpreis anbietet, und dergestalt aus dem Klagevortrag selber ziffermässig genau hervorgeh~, dass sich das Interesse der Parteien an dem RechtsstreIt (soweit dieses überhaupt nach Art. 54 OG in Berecl1llu~g fällt) auf eine unter der gesetzlichen Summe vo~ 2000 l~ r. bleibende Differenz beschränkt, da besteht kem Anlass, den 'Vert des Streites anders zu bemessen, a]s nach dem Interesse, das die Parteien schliesslich an der Gutheissung oder Abweisung der Klage haben, und dessen Höhe eben durch die genannte Differenz bestimmt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.