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45_II_102

BGE 45 II 102

Bundesgericht (BGE) · 1918-04-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Prozessrecht. N° 16.

16. Urteil der I. Zivüabteilung vom 14. März 1919

i. S. Wechlin-Tissot gegen Iarasek.

Analoge Anwendung von Art. 192 ZUT. 1 c bezw. 2 BZB (Re-

visIon) auf eInen Fall, wo das Bundesgericht infolge unvoll-

ständiger Protokollierung der Parteiallbringell vor der

kantonalen Instanz auf eine Berufung wegen mangelnden

Streit wertes nicht eingetreten war.

A .. -- Durch Urteil vom 20. April 1918 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die auf Zahlung von 2150 Fr.

nebst Zinsen, sowie auf Schadloshaltung des Klägers,

falls er als Solidarverpflichteter mit Leon Schluchin und

Jakob Schaier die diesen auferlegte Busse von je 2000 Fr.

bezahlen sollte, gehende Klage des H. Wechlill-Tissot

gänzlich abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Um-

fange.

C. -

Das Bundesgericht ist durch Entscheid vom 14.

September 1918 auf die Berufung nicht eingetreten, weil

laut dem angefochtenen Urteil der. Kläger vor Obergericht

nur Gutheissung der Klage im Betrage von 2006 Fr. 20

Cts. nebst Zinsen beantragt hatte, und somit der Streit-

wert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der

letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, den

Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche, weshalb nach Art. 67

Abs. 4 OG der Berufungserklärung eine begründende

Hechtsschrift hätte beigelegt werden sollen.

D. -

Der Kläger hat hierauf bei der Vorinstallz ein

Gesuch um Berichtigung des Protokolls gestellt, in dem

Sinne, dass in der Verhandlung vor Obergericht nur die

Herabsetzung der ersten Klagepost von 2150 Fr. auf

2006 Fr. 20 Cts. vorgenommen, im übrigen aber die Klage

nicht geändert worden sei.

E. -

Durch Beschluss vom 11. Dezember 1918 hat

das Obergericht Zürich dieses Gesuch gutgeheisseIi und

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dem6 emäss Protokoll und Urteil in der Weise berichtigt,

dass

b es dem Antrage des Klägers den Zusatz beifügte:

« Selbstverständlich bleibe das klägerische Begehren

» hinsiChtlich der Verantwortlichkeit des Gegners für

. » die Solidarverpflichtung des Klägers mit Schaier und

» Schluchin bestehen. »

F. -

Gegen das so berichtigte Urteil des Obergerichts

hat der Kläger unterm 4. Februar 1919 neuerdings die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An-

trägen: « Es sei das vorinstanzlic~le Urteil aufzuh~~en

» und daher der Beklagte zu verpflIchten, an den Klager

» 2006 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % ';on 1000 Fr. seit

» 22. November 1916 und von 1006 Fr. 20 Cts. seit

» 15. Februar 1917 zu bezahlen, und im weiteren den

» Kläger schadlos zu halten, falls er als Solidarschuldner

i) mit Schluchin und Schaier die diesen auferlegte Busse

;) von 2000 Fr. ebenfalls bezahlen sollte.

;) Eventuell seien die Akten zur. Ergänzung an die

;) Vorinstanz zurückzuweisen. »

Der Kläger bemerkt, dass nachdem das Obergeric:ü das

Protokoll hinsichtlich des klägerischen Antrages m der

Appellationsverhandlung richtig gestellt habe, und da~it

konstatiert sei, dass der Streitwert während der ZWClt-

instanzlichen Verhandlung 4000 Fr. überstiegen habe,

das Erkenntnis des Bundesgerichts vom 14. September

1918 ohne weiteres dahinfalle und eine neue Frist für die

Berufungserklärung mit dem Datum der Zustellun~ des

obergerichtlichen Entscheides vom 11. Dezember begmne;

falls man davon ausgehen sollte, es s~i eine neue Beru-

fungserklärung nicht notwendig, stelle er den Antrag;

es sei in Aufhebung des bundesgerichtliche~ Urteils

vom 14. September 1918 die früher erfolgt<: Berufung an

Hand zu behalten.

In Erwägung :

dass die Annahme des Bundesgerichts in SeinCl}l Nicht-

eintretensentscheide vom 14. September lm8. der Streit-

lOt

Prozessrecht. No 16.

wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantona-

len Instanz noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag

von 4000 Fr. nicht, auf einer offenbar irrtümlichen Voraus-

setzung beruhte, welche auf die unvollständige Protokol-

lierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen

Instanz und deren Nichtbeachtung durch den Kläger

zurückzuführen ist;

dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher

Weise festgestellt ist, dass der Streitwert vor Obergericht

in Wirklichkeit 4000 Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger

gegen das obergerichtliche Urteil erklärte Berufung

fonngültig war; ..

dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den

früheren Entscheid des Bundesgerichts in analoger An-

wendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1 C, oder 2 BZP

(Revision) aufzuheben -und die klägerische Berufung an

Hand zu nehmen;

erkennt das Bundesgericht:

Das Urteil des Bundesgerichts vorn 14. September 1918

in Sachen H. Wechlin-Tissot gegen Leo Karasek wird

aufgehoben und die gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache

vorn Kläger erklärte Berufung an Hand genommen.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

17. Auszug aus dem l1rteU der II. Zivilabteil.q

vom 16. Januar 1919 i. S. ]I gegen G.

CnzuJässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Stör~.ng. i. S.

,

Art ')8 Abs 1 ZGB bei Verletzung der personhchen

"on

. ..

.

d

-Verhältnisse durch eine einmalige abgeschlossene Han -

lung. Auch die Verurteilung zu anderen Arten der Geuug-

tuung au Stelle der Zahlung einer Geldsumme nach Art. 49

:\bs.2 OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und

"f'

''<r rs'chuldens voraus. Verneinung eines solchen schwe-

lLS .e

.

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.

ren Verschllldens bei übler Nachrede, dle au em i lssveI-

ständnis zurückzuführen ist.

Der Beklagte M. war vom Kläger G. al~ Gesc~läftsrei­

sender für den Besuch bestimm ter Kunden m It~lien a~e­

stellt worden. Zu diesen Kunden zählte u. a. eme Frrrna

in Turin, die,vegen Anständen aus früheren Lieferungen

weitere Bestellungen beim Kläger abgelelmt hatte. E.s

fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. AprIl

1912 in Turin eine Besprechung zwischen dem Beklagten

und dem Direktor B. der Turiner Firma statt. In dem

Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren Ve.~lauf

unterrichtete bemerkte er, er habe um den B. zu uber~

zeugen, dass' durch die Verleumdung~.sucht des f.~heren

Vertreters des Klägers eine Atmosphare unbegrundeten

gegenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus der es

j-lerauszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom

Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber ge~anen Ausspruch

hingewiesen: wenn man Direktor B. eme angemessel~e

. .

. h t hätte wu" rde man auch dIe

« PrOVIsIOn f) zugeslC er·,

..

Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit den'orhegenden

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