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ObligatioDenreeht. N· 82.
82. Urteil a.r I. ZililabttU\UlI .om so. Oktober 1919
i. S. Inier gegen Scllerrtr.
Art. 20 0 R, Nie b t i g k e i t ein e s Kau f g e s c h ä f t e s
wegen Verletzung des Bundesratsbeschlusses betr. künst-
liche Süsstoffe vom 6. Juli 1917. -
Voraussetzng der An-
wendbarkeit des Art. 20 OR?
A. -
Laut Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1917
müssen Mischungen künstlicher Süsstoffe mit anderen
Substanzen mindestens 20% des reinen Süsstoffes ent-
halten.
Am 26. Juli 1917 lieferte der Beklagte Studer dem
Kläger Scherrer, der ihm am 21. Juli 1917 « Saccharin
wie gehabt» bestellt hatte, 40 Kartons zu 135 Schächtel-
chen Saccharintabletten, die jedoch nur einen Süssig-
keitsgehalt von 4,3 bis 4,6 % hatten. Mit dem Hinweis
darauf, dass die Kunden ihm die Ware als minderwertig
retourniert, schickte in der Folge der Kläger nach vor-
ausgegangenem Briefwechsel 39 von den 40 Schachteln
zurück und lagerte sie, als der Beklagte die Annahme ver-
,weigerte, im Lagerhaus GmÜT in Luzern ein.
, B. -
Am 20. Oktober 1917 r.eichte der Kläger gegen
den Beklagten Strafklage wegen Betruges und Wuchers
und am 27. April 1918 die vorliegende Zivilklage ein, mit
der er Aufhebung des Kaufvertrages und 2300 Fr. 20 Cts-.
Schadenersatz verlangt.
Er stellte sich auf den Standpunkt, es liege ein zivil-
rechtlicher Betrug vor, weil der Beklagte ihm arglistiger-
weise dem zitierten Bundesratsbeschluss nicht entspre-
chendes Saccharin und ferner Schächtelchen a nur
69bis94 statt 95 bis 100 Tabletten geliefert und zudem
einen nahezu 100% höheren Preis verlangt habe als er
selber seinem Verkäufer habe bezahlen müssen. Even-
tuell sei die Anfechtung wegen Irrtums zulässig und auf
alle Fälle. d. h. ob man Betrug oder Irrtum annehme,
müsse der Beklagte nach Art. 41 OR Schadenersatz
leisten.
Obli.t10D~t. N· 82.
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Der Beklagte wies die Begehren des Klägers als unbe-
gründet zurück, indem er erklärte, sein Lieferant habe
ihili 'gesagt, es sei ihm seitens des Volkswirtschafts-
'departements die Erlaubnis erteilt worden, das noch
lagernde, dem zitierten Bundesratsbeschluss nicht ent-'
sprechende- Saccharin noch zu verkaufen. l\fit der Fabri-
kation und Verpackung habe er sich nicht befasst.
Daraus ergebe sich, dass beim Wiederverkauf durch ihn
e~Ii I!etrug nicht vorliegen könne. Es sei auch gar nicht
nchtig. dass er den Kläger getäuscht. Von einem wesent-
lichen Irrtum sodann könne schon deswegen nicht die
Rede sein, weil der Kläger ja Ware « wie gehabt I) besteilt
habe, dementsprechend sei ihm eben Saccharin geliefert
worden, wie er es früher bezogen. Endlich sei die vom
Kläger erhobene Mängelrüge, weil verspätet, nicht mehr
zu berücksichtigen.
C. -
Die Vorinstallz hiess in Bestätigung des vom
Amtsgericht Luzem erstinstanzlich gefällten Urteils die
~lage im Betrage von 2161 Fr. 55 Cts. nebst Zins gut,
indem sie den streitigen Kaufvertrag wegen Betruges als
für den Kläger unverbindlich und den Beklagten gemäss
Art. 41 OR. schadenersatzpflichtig erklärte. Sie sah den
B~trug des Beklagten darin, dass er den Kläger über den
Mindergehalt der Ware nicht aufgeklärt habe. Auch
wenn der Kläger Ware « wie gehabt» bestellt, habe er
doch zweifellos handelsfähiges also nicht gegen die bun-
desrätliche Verordnung verstossendes Saccharin kaufen
wollen. Entschuldigen könne den Beklagten anch nicht,
und darum sei eine diesbezüglich beantragte Beweiser-
gänzung
~bzulehnen, wenn sich seine Behauptung als
wahr erweIsen würde, sein Verkäufer habe ihm vorge-
spiegelt, vom Volkswirtschaftsdepartement eine Bewilli-
gung zum Ausverkauf des nicht verordungsgemässen
Saccharins erhalten zu haben. Hievon hätte er seinem
Abnehmer auf alle Fälle Mitteilung machen müssen.
Was sodann die Schadensberechnung anbelange, so habe
die erste Instanz in zutreffender Würdigung der einzel-
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ObUgatiouenrecht. N· 82.
nen Faktoren die Ersatzsumme auf 2161 Fr. 55 Cts.
festgesetzt.
•
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des
Beklagten, mit der er Abweisung der Klage und eventuell
Einstellung des Zivilprozesses bis zur Erledigung des
Strafverfahrens verlangt.
Zur Begrüitdung dieser Anträge hat der Beklagte in
seiner Berufungsschrift auf die Berufungsbegründung in
einem anderen Prozess Studer gegen. Schweizer verwiesen
und so dann im einzelnen bestritten, dass der Kläger sog.
Bundesware bestellt habe. Vielmehr habe er Ware «wie
gehabt ». d. h. schlechtere, verlangt. Dem Kläger sei der
fragliche Bundesratsbeschluss auch bekannt· gewesen,
wenn er daher trotzdem Ware « wie gehabt J) gekauft habe,
so zeige das, dass er sich mit dem Minderwert des Sac-
charins abgefunden. Übrigens sei Saccharin mit weniger
als 20% Süssigkeitsgehalt auch nach Erlass dea Bundes-
ratsbeschlusses im Handel gesucht gewesen. Aus all dem
ergebe sich. dass ein Betrug nicht vorliege. Er,Beklagter,
habe keinerlei Täuschungshandlungen vorgenommen
und auch eine Verletzung der im Verkehr gebotenen
Aufklärungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Was sodann die übrigen Einwendungen anbelange, werde
an den in der Klagebeantwortung eingenommenen Stand-
punkten festgehalten.
Der Kläger hat um Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils nachgesucht und diesen Antrag im wesentlichen
in Übereinstimmung mit den Motiven des Obergerichtes
begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Eine Einstellung des Verfahrens bis nach Abschluss
. des Strafprozesses ist nach Art. 80 OG nutzlos. da das
Bundesgericht allfällig neu eingehende Akten nicht be-
rücksichtigen könnte, sofern wenigstens der vorinstanz-
lieh festgestellte Tatbestand nicht einer EJ,'gänzung im
Obligationenrecht. N° 81.
Sinne des Art. 82 OG bedarf. Diese Voraussetzung aber
trifft nicht zu.
. 2. -::- S~hon aus dem vorliegenden Tatbestand ergibt
SIch namlich, dass der streitige Vertrag für den Kläger
nicht verbindlich sein kann, indem er der Vorschrift des
Art. 20 OR, laut der Vertrage mit widerrechtlichem
Inhalt nichtig sind, zuwiderläuft.
3. -
Allerdings ist vom Kläger die Unverbindlichkeit
des Geschäftes nicht aus Art. 20 OR abgeleitet worden,
allein das Bundesgericht hat in konstanter Praxis sich
auf den Standpunkt gestellt, es liege dem Richter ob,
gegebenenfalls den Art. 20 von Amtes wegen anzuwenden.
AS 30 II 4'16; 33 II 430; 37 11 404; 39 II 89, Urteil
i. S. Scharff gegen Bourquin vom 10. November 1919;
vergl. ferner OSER zu Art. 20 N. V 2 b; BECKER N. 18.
4. -
Was sodann die Voraussetzungen der Anwend-
barkeit des Art. 20 im einzelnen anbelaagt, so ist zunächst
darauf hinzuweisen,
dass der zitierte Bundesrats-
beschluss vom 6. Juli 1917, bezw. der durch ihn ergänzte
Art. 118 der Verordnung betr. den Verkehr mit Lebens-
mitteln vom 8. Mai 1914 den Handel mit nicht gesestzes-
konformen Süsstoffen schlechthin verbietet. Danach ist
sowohl der Kauf als der Verkauf solcher Stoffe verboten
und damit das Requisit der beidseitigen Widerrechtlich-
keit, das für den Art. 20 allgemein aufgestellt wird, gege-
ben. OSER zu Art. 20 N. III 2.
Nun ist allerdings Doktrin und Rechtsprechung zu
Art. 20 darin einig, dass auch beidseitig widerrechtliche
Geschäfte nicht schlechthin unter Art. 20 fallen, sondern
nur dann, wenn die betr. Gebots- oder Verbotsbestim-
mung auch die zivilrechtliche Nichtigkeit als Folge ihrer
Übertretung anführt, oder wenn nach Sinn und Zweck
des ~tr. Gesetzes die zivilrechtliche Nichtigkeit als
gewollt angenommen werden muss (vergl. AS 45 11 281
in Sachen Klein gegen Munzinger und die dort zi-
tierten Entscheidungen).
AS 45 11 -
1919
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552
Obligationenrecht. N. 82.
Im vorliegenden Falle ist nur die Straf Sanktion aus-
drückHch fes~elegt worden. Art. 41 des Lebe~ttel
. . gesetzes bes:timtnt; Cl Wer vorsätzlich den irt AusfUhrung
von Art.· 54 erlassenen Verordnungen (und hiennter
,fällt auch der streitige Bundesratsbesehluss) ZUWider-
handelt ... wird ... bestraft. »
Auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung kann sich
somit die Auffassung. dass im vorliegenden Streit Art. 20
anwendbar sei, nicht stützen. Dagegen weisen.· Sinn und
Zweck der . zitierten Verbotsbestimmung in der Tat
darauf hin, dass. der Gesetzgeber sich nicht mit der
strafrechtlichen Sanktion begnügen wollte.
Die streitige Ergänzung des Art. 118 der Lebens-
mittelverordnung wurde veranlasst durch die Verbältnisse
wie sie der Weltkrieg 'gebracht hat. Das Auftauchen
zahlloser minderwertiger Surrogate auf dem Lebens-
mittelmarkt liess die geltenden, im Interesse der Kon-
·sumenten aufgestellteIi BeStimmungen nicht als genügend
erscheinen. Insbesondere entsprach auch die Vorschrift des
zitierten Art. 118 betreffend den Verkehr, mit Süsstoffen~
die lediglich die deutliche Bezeichnun~ der küntlichen
. Süastoffe und ihrer Mischungen mit anderen Substanzen
verlangte, diesem Schutzzweck nicht mehr.
Einmal ging ja den Konsumenten die nötige Fach-
kenntnis ab, Um aus ·der blossen Bezeichnung schon-auf
Wert und Minderwert schliessen zu können, und sodann
hatte die' Zuckerknappheit eine eigentliche Notlage
geschaffen, die zmn Kauf von Surrogaten zwang und bis
zu einem gewissen Grade· die Abnehmer der Willkür der
Produzenten aussetzte. Aus diesen Gründen &cbritt der
Gesetzgeber zur Ergänzung der fraglichen Bestimmung des
Art:, 118, von dieser Sachlage muss daher auch die Inter-
pretation des Ergänzungsgesetzes ausgehen. Zunächst
konnte es sich für den Bundesrat zweifellos nicht um den
Erlass einer blossen Ordnungsvorsehrift handeln. Aber
auch eine blasse Strafsanktion vermochte den Umständen
nicht zu genügen. Schon damals war es allgemeine, durch
ObUgatloneareeht. Ne 82.
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. die Kriegsverhältnisse gegebene Erfahrungstatsache, dass
Strafandrohungen zwar präventiv wirkten, den Handel
mit verbotenen Artikeln aber doch nicht wirksam genug
zu bekämpfen vennochten .. Dazu kommt die Erwägung,
dus Strafen zwar dem staatlichen Strafanspruch, nicht
aber dem Anspruch des . Publikums vor Schaden bewahrt
zu welclen, genügen können. Trotz Bestrafung des Ver-
käufers müsste der Konsument unter Umständen, d. h .
. sofern nicht andere ABfeehtungsgründe gegeben. die
minderwertige Ware behalten. und kinnte auch· bereits
gemachte Zahlungen nieht ZW'Ückv~n. Nur die
Möglichkeit, das ganze· Geschäft wegen Nichtigkeit anzu-
fechten, gibt' 'hier. die erforderlichen G~tien, dass ein
Schaden nicht entstehe oder wieder gutgemacht werden
könne. EI entspricht daher durchaus dem geaetzgebe-
tischen Zweck und dem aus der Entstehungsgeschichte
ersichtlichen Sinn der streitigen Bestimmung, wenn an
die Obertretung die ziviliechtliche Nichtigk~tsfolge ge-
knüpft wird (vergl. das oben zitierte Urteil in Sachen
Keim gegen Munzinger) ..
Im vorliegenden FaHe ist es allerdings keill Konsument,
sondern ein Zwischenhändler, zu dessen Gunsten die
Bestimmung des. Art. 20 zUr AnweaciuJlg aelaDgen soll.
ADeiDdas ändert· an der Entseheidutr· der Nlebu,t6its-
.
frage nichta. Wenn eine Ware.lln Interesse des letzten
Abnehmen; vom Verkehr ausgeschlossen wird, so sind
selbstverständlich auch alle Zwischenkäufe und Ver-
käufe, da sie nur die Verletzung des Konsumenten vor-
bereiten,widerrechtlieh. Je früher diezivilrechtliehe
.. Nichtigkeit in den widerrechtlichen Verkehr eingreift,
wn so sicherer ist der Konsument, dass ihnl diese Waren
nicht angeboten werden.
5. -
Der streitige Kauf ist aber nicht nUJ! nichtig,
sondern aueh der Verkäufer schadenersatzpfliclltig zu
erklären.
Der Beklagte bestreitet nicht, über die Tatsache auf-
geklärt gewesen zu sein, dass· die verklmfte Ware den
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Ooligationenrecht. N° 82.
gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches
• Wissen des Klägers dagegen, der lediglich Ware « wie
gehabt» bestellte, geht aus den Akten nicht hervor. Sein
guter Glaube ist daher zu vermuten. Allerdings hat der
Beklagte sich darauf berufen und auch Beweis dafür
angetragen, dass sein Verkäufer ihm erklärt, das Volks-
wirtschaftsdepartement habe ihm ausnahmsweise den
Ausverkauf des noch auf Lager befindlichen minder-
wertigen Saccharins gestattet. Allein auch wenn dies
zutreffen sollte, durfte der Beklagte sich auf eine solche
Zusicherung nicht verlassen, wenn ihm nicht auch die
erforderlichen Beweise, also etwa eine Zuschrift des De-
partementes an seinen Lieferanten, vorgelegt wurden.
Sein Verhalten ist daher zum mindesten grob fahrlässig
und macht ihn dem Kläger gegenüber nach Art. 41 OR
schadenersatzpflichtig.
6. -
Hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht sind in
der Berufungsschrift keine Einwendungen mehr erhoben
worden. Allerdings wird auf . die Klageantwort ver-
wiesen, in der seinerzeit die Ersatzforderung auch dem
Masse nach bestritten worden ist. Allein diese Bestrei-
tung in der Antwort ist so allgemein gehalten, dass sie
dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür gibt,
welche Posten zu reduzieren wären. Mangels genügender
Substanzüerung dieses Abänderungsantrages ist daher
diesbezüglich das vorinstanzfiche Urteil einfach zu be-
stätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 1919
bestätigt.
0bligailoneuret'bt. ~ .. 1i3.
83. 11r,teil der L Zivilabteilung vom U. Nov-.ber 1918
i. S. Qchweil. lIetall- ud UhreD&1'beitel"fcbud, Sektion Bll'Il
gegen Karti 4.-'1.
A I' t. 3 2 2 f. 0 R, G e sam t a r bei t s ver t rag: Der
~hluss eines solchen begründet im Zweifel nur bezii,glich
ur im Vertrag geregelten Verhältnisse eine F r i e d e- n· s -
P f 1 ich t der Parteien. -
Auslegung des konkreten Vertrages
hinsichtlich der Frage, ob er einen pol i t i s c h e n bzw.
S y m p a t h i e s t r e i k der Arbeiter verbietet.
A. -
Zwischen der Klägerin, der Firma Fritz Marti
A.-G. Bern, und dem Beklagten, dem Schweiz. M;etall-
unQ Uhrenarbeiterverband (Sektion Bern) besteht ein
~tarbeitsvertrag über Arbeits- und Freizeit, I<ün-
digung, Lohnverhältnisse etc. Für den Fall der Über-
tretung dieses Vertrages bestimmt Art. 14 desselben fol-
gendes :
« pie Sektion Bern des Schweiz. Metall- und Uhren;-
arbeiterverbandes steht für die Erfüllung dieses Ver-
tr38es seitens der Arbeiterschaft der Firma Fritz M;arti
A.-G. ein.
I;m Falle von Kollektivstreitigkeiten verfällt die Par1;ei.
w~4e den Vertrag zu Unrecht bricht, in eine Konven-
tionalstrafe von 1000 Fr.
Die VerletzUng des Vertrages durch die Arbeiterschaft
in diesel,l Fä1len gilt als Verletzung des Vertrages durch
die Sektion Bern des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiter-
verbandes. »
Anlässlich des am 9. November 1918 in verschiedenen
OI't$chaften der Schweiz zum Protest gegen das vom
B1lIldesrat erlassene Truppenaufgebot erklärten Protest-
streikes legte die gesamte Arbeiterschaft der Klägerin die
Arbeit nieder. Drei Tage später brach der Generalstreik
aus, worauf die klägerischen Arbeiter am 12., 13. und 14.
November wiederum von der Arbeit fernblieben.
B. -
In diesem Verhalten ihrer Arbeiter erblickte die
Klägerin einen doppelten Bruch des Gesamtarbeits-