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45_II_548

BGE 45 II 548

Bundesgericht (BGE) · 1917-07-06 · Deutsch CH
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548

ObligatioDenreeht. N· 82.

82. Urteil a.r I. ZililabttU\UlI .om so. Oktober 1919

i. S. Inier gegen Scllerrtr.

Art. 20 0 R, Nie b t i g k e i t ein e s Kau f g e s c h ä f t e s

wegen Verletzung des Bundesratsbeschlusses betr. künst-

liche Süsstoffe vom 6. Juli 1917. -

Voraussetzng der An-

wendbarkeit des Art. 20 OR?

A. -

Laut Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1917

müssen Mischungen künstlicher Süsstoffe mit anderen

Substanzen mindestens 20% des reinen Süsstoffes ent-

halten.

Am 26. Juli 1917 lieferte der Beklagte Studer dem

Kläger Scherrer, der ihm am 21. Juli 1917 « Saccharin

wie gehabt» bestellt hatte, 40 Kartons zu 135 Schächtel-

chen Saccharintabletten, die jedoch nur einen Süssig-

keitsgehalt von 4,3 bis 4,6 % hatten. Mit dem Hinweis

darauf, dass die Kunden ihm die Ware als minderwertig

retourniert, schickte in der Folge der Kläger nach vor-

ausgegangenem Briefwechsel 39 von den 40 Schachteln

zurück und lagerte sie, als der Beklagte die Annahme ver-

,weigerte, im Lagerhaus GmÜT in Luzern ein.

, B. -

Am 20. Oktober 1917 r.eichte der Kläger gegen

den Beklagten Strafklage wegen Betruges und Wuchers

und am 27. April 1918 die vorliegende Zivilklage ein, mit

der er Aufhebung des Kaufvertrages und 2300 Fr. 20 Cts-.

Schadenersatz verlangt.

Er stellte sich auf den Standpunkt, es liege ein zivil-

rechtlicher Betrug vor, weil der Beklagte ihm arglistiger-

weise dem zitierten Bundesratsbeschluss nicht entspre-

chendes Saccharin und ferner Schächtelchen a nur

69bis94 statt 95 bis 100 Tabletten geliefert und zudem

einen nahezu 100% höheren Preis verlangt habe als er

selber seinem Verkäufer habe bezahlen müssen. Even-

tuell sei die Anfechtung wegen Irrtums zulässig und auf

alle Fälle. d. h. ob man Betrug oder Irrtum annehme,

müsse der Beklagte nach Art. 41 OR Schadenersatz

leisten.

Obli.t10D~t. N· 82.

54\)

Der Beklagte wies die Begehren des Klägers als unbe-

gründet zurück, indem er erklärte, sein Lieferant habe

ihili 'gesagt, es sei ihm seitens des Volkswirtschafts-

'departements die Erlaubnis erteilt worden, das noch

lagernde, dem zitierten Bundesratsbeschluss nicht ent-'

sprechende- Saccharin noch zu verkaufen. l\fit der Fabri-

kation und Verpackung habe er sich nicht befasst.

Daraus ergebe sich, dass beim Wiederverkauf durch ihn

e~Ii I!etrug nicht vorliegen könne. Es sei auch gar nicht

nchtig. dass er den Kläger getäuscht. Von einem wesent-

lichen Irrtum sodann könne schon deswegen nicht die

Rede sein, weil der Kläger ja Ware « wie gehabt I) besteilt

habe, dementsprechend sei ihm eben Saccharin geliefert

worden, wie er es früher bezogen. Endlich sei die vom

Kläger erhobene Mängelrüge, weil verspätet, nicht mehr

zu berücksichtigen.

C. -

Die Vorinstallz hiess in Bestätigung des vom

Amtsgericht Luzem erstinstanzlich gefällten Urteils die

~lage im Betrage von 2161 Fr. 55 Cts. nebst Zins gut,

indem sie den streitigen Kaufvertrag wegen Betruges als

für den Kläger unverbindlich und den Beklagten gemäss

Art. 41 OR. schadenersatzpflichtig erklärte. Sie sah den

B~trug des Beklagten darin, dass er den Kläger über den

Mindergehalt der Ware nicht aufgeklärt habe. Auch

wenn der Kläger Ware « wie gehabt» bestellt, habe er

doch zweifellos handelsfähiges also nicht gegen die bun-

desrätliche Verordnung verstossendes Saccharin kaufen

wollen. Entschuldigen könne den Beklagten anch nicht,

und darum sei eine diesbezüglich beantragte Beweiser-

gänzung

~bzulehnen, wenn sich seine Behauptung als

wahr erweIsen würde, sein Verkäufer habe ihm vorge-

spiegelt, vom Volkswirtschaftsdepartement eine Bewilli-

gung zum Ausverkauf des nicht verordungsgemässen

Saccharins erhalten zu haben. Hievon hätte er seinem

Abnehmer auf alle Fälle Mitteilung machen müssen.

Was sodann die Schadensberechnung anbelange, so habe

die erste Instanz in zutreffender Würdigung der einzel-

550

ObUgatiouenrecht. N· 82.

nen Faktoren die Ersatzsumme auf 2161 Fr. 55 Cts.

festgesetzt.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des

Beklagten, mit der er Abweisung der Klage und eventuell

Einstellung des Zivilprozesses bis zur Erledigung des

Strafverfahrens verlangt.

Zur Begrüitdung dieser Anträge hat der Beklagte in

seiner Berufungsschrift auf die Berufungsbegründung in

einem anderen Prozess Studer gegen. Schweizer verwiesen

und so dann im einzelnen bestritten, dass der Kläger sog.

Bundesware bestellt habe. Vielmehr habe er Ware «wie

gehabt ». d. h. schlechtere, verlangt. Dem Kläger sei der

fragliche Bundesratsbeschluss auch bekannt· gewesen,

wenn er daher trotzdem Ware « wie gehabt J) gekauft habe,

so zeige das, dass er sich mit dem Minderwert des Sac-

charins abgefunden. Übrigens sei Saccharin mit weniger

als 20% Süssigkeitsgehalt auch nach Erlass dea Bundes-

ratsbeschlusses im Handel gesucht gewesen. Aus all dem

ergebe sich. dass ein Betrug nicht vorliege. Er,Beklagter,

habe keinerlei Täuschungshandlungen vorgenommen

und auch eine Verletzung der im Verkehr gebotenen

Aufklärungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden.

Was sodann die übrigen Einwendungen anbelange, werde

an den in der Klagebeantwortung eingenommenen Stand-

punkten festgehalten.

Der Kläger hat um Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils nachgesucht und diesen Antrag im wesentlichen

in Übereinstimmung mit den Motiven des Obergerichtes

begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Eine Einstellung des Verfahrens bis nach Abschluss

. des Strafprozesses ist nach Art. 80 OG nutzlos. da das

Bundesgericht allfällig neu eingehende Akten nicht be-

rücksichtigen könnte, sofern wenigstens der vorinstanz-

lieh festgestellte Tatbestand nicht einer EJ,'gänzung im

Obligationenrecht. N° 81.

Sinne des Art. 82 OG bedarf. Diese Voraussetzung aber

trifft nicht zu.

. 2. -::- S~hon aus dem vorliegenden Tatbestand ergibt

SIch namlich, dass der streitige Vertrag für den Kläger

nicht verbindlich sein kann, indem er der Vorschrift des

Art. 20 OR, laut der Vertrage mit widerrechtlichem

Inhalt nichtig sind, zuwiderläuft.

3. -

Allerdings ist vom Kläger die Unverbindlichkeit

des Geschäftes nicht aus Art. 20 OR abgeleitet worden,

allein das Bundesgericht hat in konstanter Praxis sich

auf den Standpunkt gestellt, es liege dem Richter ob,

gegebenenfalls den Art. 20 von Amtes wegen anzuwenden.

AS 30 II 4'16; 33 II 430; 37 11 404; 39 II 89, Urteil

i. S. Scharff gegen Bourquin vom 10. November 1919;

vergl. ferner OSER zu Art. 20 N. V 2 b; BECKER N. 18.

4. -

Was sodann die Voraussetzungen der Anwend-

barkeit des Art. 20 im einzelnen anbelaagt, so ist zunächst

darauf hinzuweisen,

dass der zitierte Bundesrats-

beschluss vom 6. Juli 1917, bezw. der durch ihn ergänzte

Art. 118 der Verordnung betr. den Verkehr mit Lebens-

mitteln vom 8. Mai 1914 den Handel mit nicht gesestzes-

konformen Süsstoffen schlechthin verbietet. Danach ist

sowohl der Kauf als der Verkauf solcher Stoffe verboten

und damit das Requisit der beidseitigen Widerrechtlich-

keit, das für den Art. 20 allgemein aufgestellt wird, gege-

ben. OSER zu Art. 20 N. III 2.

Nun ist allerdings Doktrin und Rechtsprechung zu

Art. 20 darin einig, dass auch beidseitig widerrechtliche

Geschäfte nicht schlechthin unter Art. 20 fallen, sondern

nur dann, wenn die betr. Gebots- oder Verbotsbestim-

mung auch die zivilrechtliche Nichtigkeit als Folge ihrer

Übertretung anführt, oder wenn nach Sinn und Zweck

des ~tr. Gesetzes die zivilrechtliche Nichtigkeit als

gewollt angenommen werden muss (vergl. AS 45 11 281

in Sachen Klein gegen Munzinger und die dort zi-

tierten Entscheidungen).

AS 45 11 -

1919

38

552

Obligationenrecht. N. 82.

Im vorliegenden Falle ist nur die Straf Sanktion aus-

drückHch fes~elegt worden. Art. 41 des Lebe~ttel­

. . gesetzes bes:timtnt; Cl Wer vorsätzlich den irt AusfUhrung

von Art.· 54 erlassenen Verordnungen (und hiennter

,fällt auch der streitige Bundesratsbesehluss) ZUWider-

handelt ... wird ... bestraft. »

Auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung kann sich

somit die Auffassung. dass im vorliegenden Streit Art. 20

anwendbar sei, nicht stützen. Dagegen weisen.· Sinn und

Zweck der . zitierten Verbotsbestimmung in der Tat

darauf hin, dass. der Gesetzgeber sich nicht mit der

strafrechtlichen Sanktion begnügen wollte.

Die streitige Ergänzung des Art. 118 der Lebens-

mittelverordnung wurde veranlasst durch die Verbältnisse

wie sie der Weltkrieg 'gebracht hat. Das Auftauchen

zahlloser minderwertiger Surrogate auf dem Lebens-

mittelmarkt liess die geltenden, im Interesse der Kon-

·sumenten aufgestellteIi BeStimmungen nicht als genügend

erscheinen. Insbesondere entsprach auch die Vorschrift des

zitierten Art. 118 betreffend den Verkehr, mit Süsstoffen~

die lediglich die deutliche Bezeichnun~ der küntlichen

. Süastoffe und ihrer Mischungen mit anderen Substanzen

verlangte, diesem Schutzzweck nicht mehr.

Einmal ging ja den Konsumenten die nötige Fach-

kenntnis ab, Um aus ·der blossen Bezeichnung schon-auf

Wert und Minderwert schliessen zu können, und sodann

hatte die' Zuckerknappheit eine eigentliche Notlage

geschaffen, die zmn Kauf von Surrogaten zwang und bis

zu einem gewissen Grade· die Abnehmer der Willkür der

Produzenten aussetzte. Aus diesen Gründen &cbritt der

Gesetzgeber zur Ergänzung der fraglichen Bestimmung des

Art:, 118, von dieser Sachlage muss daher auch die Inter-

pretation des Ergänzungsgesetzes ausgehen. Zunächst

konnte es sich für den Bundesrat zweifellos nicht um den

Erlass einer blossen Ordnungsvorsehrift handeln. Aber

auch eine blasse Strafsanktion vermochte den Umständen

nicht zu genügen. Schon damals war es allgemeine, durch

ObUgatloneareeht. Ne 82.

553

. die Kriegsverhältnisse gegebene Erfahrungstatsache, dass

Strafandrohungen zwar präventiv wirkten, den Handel

mit verbotenen Artikeln aber doch nicht wirksam genug

zu bekämpfen vennochten .. Dazu kommt die Erwägung,

dus Strafen zwar dem staatlichen Strafanspruch, nicht

aber dem Anspruch des . Publikums vor Schaden bewahrt

zu welclen, genügen können. Trotz Bestrafung des Ver-

käufers müsste der Konsument unter Umständen, d. h .

. sofern nicht andere ABfeehtungsgründe gegeben. die

minderwertige Ware behalten. und kinnte auch· bereits

gemachte Zahlungen nieht ZW'Ückv~n. Nur die

Möglichkeit, das ganze· Geschäft wegen Nichtigkeit anzu-

fechten, gibt' 'hier. die erforderlichen G~tien, dass ein

Schaden nicht entstehe oder wieder gutgemacht werden

könne. EI entspricht daher durchaus dem geaetzgebe-

tischen Zweck und dem aus der Entstehungsgeschichte

ersichtlichen Sinn der streitigen Bestimmung, wenn an

die Obertretung die ziviliechtliche Nichtigk~tsfolge ge-

knüpft wird (vergl. das oben zitierte Urteil in Sachen

Keim gegen Munzinger) ..

Im vorliegenden FaHe ist es allerdings keill Konsument,

sondern ein Zwischenhändler, zu dessen Gunsten die

Bestimmung des. Art. 20 zUr AnweaciuJlg aelaDgen soll.

ADeiDdas ändert· an der Entseheidutr· der Nlebu,t6its-

.

frage nichta. Wenn eine Ware.lln Interesse des letzten

Abnehmen; vom Verkehr ausgeschlossen wird, so sind

selbstverständlich auch alle Zwischenkäufe und Ver-

käufe, da sie nur die Verletzung des Konsumenten vor-

bereiten,widerrechtlieh. Je früher diezivilrechtliehe

.. Nichtigkeit in den widerrechtlichen Verkehr eingreift,

wn so sicherer ist der Konsument, dass ihnl diese Waren

nicht angeboten werden.

5. -

Der streitige Kauf ist aber nicht nUJ! nichtig,

sondern aueh der Verkäufer schadenersatzpfliclltig zu

erklären.

Der Beklagte bestreitet nicht, über die Tatsache auf-

geklärt gewesen zu sein, dass· die verklmfte Ware den

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Ooligationenrecht. N° 82.

gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches

• Wissen des Klägers dagegen, der lediglich Ware « wie

gehabt» bestellte, geht aus den Akten nicht hervor. Sein

guter Glaube ist daher zu vermuten. Allerdings hat der

Beklagte sich darauf berufen und auch Beweis dafür

angetragen, dass sein Verkäufer ihm erklärt, das Volks-

wirtschaftsdepartement habe ihm ausnahmsweise den

Ausverkauf des noch auf Lager befindlichen minder-

wertigen Saccharins gestattet. Allein auch wenn dies

zutreffen sollte, durfte der Beklagte sich auf eine solche

Zusicherung nicht verlassen, wenn ihm nicht auch die

erforderlichen Beweise, also etwa eine Zuschrift des De-

partementes an seinen Lieferanten, vorgelegt wurden.

Sein Verhalten ist daher zum mindesten grob fahrlässig

und macht ihn dem Kläger gegenüber nach Art. 41 OR

schadenersatzpflichtig.

6. -

Hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht sind in

der Berufungsschrift keine Einwendungen mehr erhoben

worden. Allerdings wird auf . die Klageantwort ver-

wiesen, in der seinerzeit die Ersatzforderung auch dem

Masse nach bestritten worden ist. Allein diese Bestrei-

tung in der Antwort ist so allgemein gehalten, dass sie

dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür gibt,

welche Posten zu reduzieren wären. Mangels genügender

Substanzüerung dieses Abänderungsantrages ist daher

diesbezüglich das vorinstanzfiche Urteil einfach zu be-

stätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 1919

bestätigt.

0bligailoneuret'bt. ~ .. 1i3.

83. 11r,teil der L Zivilabteilung vom U. Nov-.ber 1918

i. S. Qchweil. lIetall- ud UhreD&1'beitel"fcbud, Sektion Bll'Il

gegen Karti 4.-'1.

A I' t. 3 2 2 f. 0 R, G e sam t a r bei t s ver t rag: Der

~hluss eines solchen begründet im Zweifel nur bezii,glich

ur im Vertrag geregelten Verhältnisse eine F r i e d e- n· s -

P f 1 ich t der Parteien. -

Auslegung des konkreten Vertrages

hinsichtlich der Frage, ob er einen pol i t i s c h e n bzw.

S y m p a t h i e s t r e i k der Arbeiter verbietet.

A. -

Zwischen der Klägerin, der Firma Fritz Marti

A.-G. Bern, und dem Beklagten, dem Schweiz. M;etall-

unQ Uhrenarbeiterverband (Sektion Bern) besteht ein

~tarbeitsvertrag über Arbeits- und Freizeit, I<ün-

digung, Lohnverhältnisse etc. Für den Fall der Über-

tretung dieses Vertrages bestimmt Art. 14 desselben fol-

gendes :

« pie Sektion Bern des Schweiz. Metall- und Uhren;-

arbeiterverbandes steht für die Erfüllung dieses Ver-

tr38es seitens der Arbeiterschaft der Firma Fritz M;arti

A.-G. ein.

I;m Falle von Kollektivstreitigkeiten verfällt die Par1;ei.

w~4e den Vertrag zu Unrecht bricht, in eine Konven-

tionalstrafe von 1000 Fr.

Die VerletzUng des Vertrages durch die Arbeiterschaft

in diesel,l Fä1len gilt als Verletzung des Vertrages durch

die Sektion Bern des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiter-

verbandes. »

Anlässlich des am 9. November 1918 in verschiedenen

OI't$chaften der Schweiz zum Protest gegen das vom

B1lIldesrat erlassene Truppenaufgebot erklärten Protest-

streikes legte die gesamte Arbeiterschaft der Klägerin die

Arbeit nieder. Drei Tage später brach der Generalstreik

aus, worauf die klägerischen Arbeiter am 12., 13. und 14.

November wiederum von der Arbeit fernblieben.

B. -

In diesem Verhalten ihrer Arbeiter erblickte die

Klägerin einen doppelten Bruch des Gesamtarbeits-