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CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE I. Heimatlosigkeit. — Heimatlosa.
1. Arteil vom 3. März 1904 in Sachen Bundesrat, Kl., und Unterwalden nid dem Wald, gegen Graubünden, Bekl. Begriff der Heimatlosenstreitigkeit. Art. 4 und 1 B.-Ges. betr. Heimat¬ losigkeit. Art. 11 Ziff. 1, 12, spec. Ziff. 3 eod. A. Am 8. Dezember 1902 beschloß der Schweiz. Bundesrat: 1. „2. Es werden verpflichtet zur Einbürgerung: „des Peter Meyer, Luigis: der Kanton Unterwalden nid dem „Wald „des Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer: der Kanton „Graubünden, „in der Meinung, daß sie in das Kantonsbürgerrecht aufzu¬ „nehmen seien und ihnen ein Gemeindebürgerrecht ausgemittelt „werde, daß die Kinder des Giovanni Meyer aus dessen Ehe mit „Sabina Togni von San Vittore dem Bürgerrecht des Vaters „folgen und daß auch die Ehefrauen der beiden Einzubürgernden: „Katharina Ammann und Sabina Togni die nämlichen Rechte „erwerben wie ihre Ehemänner.
* Vergl. wegen der Einreihung dieser Fälle in die Abteilung Civil¬ rechtspflege » Bundesges. über die Org. der Bundesrechtspfl., Art. 49. XXX, 2. — 1904
Civilrechtspflege. „3. Die Kantone Nidwalden und Graubünden sind verpflichtet, „soweit hiezu Bedürfnis vorliegt, die Einzubürgernden provisorisch „zu dulden, bis deren Einbürgerung definitiv vollzogen sein wird. „4. Gemäß Bundesbeschluß vom 29. Juli 1857 wird den „Regierungen der Kantone Unterwalden nid dem Wald und „Graubünden eine Frist von 30 Tagen, vom Empfange dieses „Beschlusses an gerechnet, eingeräumt, um bei dem Bundesrate „über die Anerkennung oder Nichtanerkennung desselben sich zu „erklären, und im Falle der Nichtanerkennung zugleich den oder „diejenigen Kantone zu bezeichnen, welche gleichzeitig vor dem „Bundesgericht ins Recht zu fassen wären, — alles in der „Meinung, daß durch den unbenutzten Ablauf jener Frist der „gegenwärtige Beschluß in Rechtskraft erwachsen würde.“ Aus den diesem Beschlusse zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen, welche den Akten der langjährigen administrativen Untersuchung des vorliegenden Heimatlosenfalles entnommen sind, ist hervorzuheben: Der im Jahre 1807 in Lugano abgeschlossenen Ehe eines Christian Meyer, von heimatloser Abstammung, mit Maria Josepha Aloisia Vincentia Scheuber von Stans entsprossen u. a. zwei Söhne: Andreas Meyer, geb. 1809 in Italien, und Luigi Meyer, geb. 1818 ebenfalls in Italien. Durch Beschluß vom
21. August 1865 verpflichtete der Schweiz. Bundesrat den Kanton Unterwalden nid dem Wald zur Einbürgerung des damals in der Schweiz sich herumtreibenden Andreas Meyer, gestützt auf die Tatsache der Heimatberechtigung seiner Mutter Maria Scheuber in Stans. Der Regierungsrat von Unterwalden nid dem Wald anerkannte jedoch diesen Beschluß nicht, sondern verlangte Er¬ gänzung der Akten hinsichtlich der Frage des Heimatrechts der Mutter Scheuber, und die Angelegenheit blieb in der Folge bis zum kinderlosen Absterben des Einzubürgernden pendent. Unter¬ dessen war auch Luigi Meyer in der Schweiz aufgetaucht und suchte im Jahre 1870 beim eidgenössischen Heimatlosenbeamten um Regelung seiner Heimatverhältnisse nach. Er hatte sich im Jahre 1844 in Rom verheiratet mit einer Maria Josepha Brunner, deren Herkunft nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Im Jahre 1874 verstarb er uneingebürgert, während seine Frau sich wieder nach Italien begab. Aus der Ehe waren einige Kinder I. Heimatlosigkeit. No 1. hervorgegangen, worunter der vorliegend eingebürgerte Peter Meyer, geb. 1856 in Oberitalien, z. Z. in Bern, wo er sich im Jahre 1898 mit einer Witwe Katharina Ammann verehelichte, und Josepha Carolina Meyer, geb. 1845 in Giubiasco (Tessin). Diese letztere wurde im Jahre 1873 durch Heirat italienische Staatsangehörige, hatte aber vorher im Konkubinat gelebt mit einem Joseph Gemperli, alias Gert und Waser, geb. 1845, dem unehelichen Sohn einer Catharina Gemperli aus ihrem Konkubinat mit einem Joh. Kaspar Waser. Diese Gemperli wurde durch Beschluß des Bundesrates vom 29. Dezember 1871 samt ihren unehelichen Kindern, worunter der genannte Joseph, geb. 1845, dem Kanton Graubünden zur Einbürgerung zugewiesen, im we¬ sentlichen mit der Begründung: Die in Sachen geführte Unter¬ suchung habe zur Evidenz ergeben, daß Catharina Gemperli, wie schon ihre Eltern, im Kanton Graubünden duldungsgenössig und am 16. März 1840, in Anwendung des graubündnerischen Heimat¬ losengesetzes, dem Hochgerichte Heinzenberg und der Gemeinde Sarn zugeteilt worden sei, sodaß sie zu den Angehörigen dieses Kantons zähle und daher mit ihren Nachkommen gemäß Art. 11 Ziffer 1 des eidgenössischen Heimatlosengesetzes darin einzubürgern sei. Vor dieser Einbürgerung waren aus dem Konkubinat des Joseph Gemperli mit Josepha Carolina Meyer zwei Kinder her¬ vorgegangen, nämlich ein Sohn, der vorliegend einzubürgernde Johann (Giovanni) Joseph Ludwig Meyer, geboren laut civil¬ standsamtlichem Geburtsschein am 21. August 1866 in der Ge¬ meinde Olimpino (Provinz Como), und eine Tochter, geboren 1868, welche 1888 durch Heirat die italienische Staatsangehörigkeit er¬ worben hat. Im März 1867 erschienen die beiden Eltern mit dem Knaben Giovanni vor dem eidgenössischen Untersuchungsbeamten als Heimatlose, und es erhielt im April 1867 einerseits Gemperli, anderseits Carolina Meyer mit dem Kinde, einen Duldungsschein. Später (jedenfalls seit 1870) war der Knabe Giovanni bei seiner Großmutter Catharina Gemperli zur Pflege und Erziehung, zuerst im Tessin, nachher in Grono (Graubünden), wo ihm (1873) auf Vermittlung des eidgenössischen Heimatlosenbeamten der Aufenthalt gestattet wurde. Im Juni 1886 verheiratete sich Johann (Gio¬ vanni) Joseph Ludwig Meyer — nachdem er, gestützt u. a. auf eine Bescheinigung des Bezirkskommissärs von Misor, daß er seit
Civilrechtspflege. 1873 mit wenigen Unterbrechungen von kurzer Dauer stets bei Catharina Gemperli in Grono, S. Vittore und Roveredo gewohnt habe, die hiezu erforderlichen Schriften erhalten hatte mit Sabina Togni van San Vitore=Roveredo. Durch die Ehe wurde ein von der Togni bereits am 28. Februar 1886 geborener Knabe Giuseppe (1.) legitimiert; weiter sind derselben sodann folgende Kinder entsprossen:
2. Marie Catharina, geb. 2. November 1887;
3. Marie Chiarina, geb. 11. Mai 1889;
4. Johann Alphons, geb. 8. Dezember 1890; Johann Eusebius, geb. 3. September 1892;
6. Alexander Stilianus, geb. 15. August 1894; Karoline Sabine, geb. 3. Oktober 1897 und
8. Marie Giorgetta Sabine, geb. 29. April 1900. In rechtlicher Beziehung führt der Beschluß zur Begründung der beiden Einbürgerungen wesentlich aus: Entscheidend für die¬ selben könne nur die Abstammung der zwei Heimatlosen sein, da deren Aufenthalt in den verschiedenen schweizerischen Kantonen und deren Verehelichung gestützt auf Duldungs= und Erlaubnis¬ scheine eidgenössischer Behörden erfolgt seien. Peter Meyer sei der Sohn einer heimatlosen Mutter, aber vaterhalb als Sohn aner¬ kannt von Giovanni (recte Luigi) Meyer, welcher durch Ab¬ stammung Bürgerrecht im Kanton Nidwalden besessen habe, resp., gleich Andreas Meyer, laut Bundesratsbeschluß vom 21. August 1865, hätte beanspruchen können. Peter Meyer sei daher gemäß Art. 11 Ziffer 1 des Heimatlosengesetzes und dessen Auslegung in der bundesgerichtlichen Praxis, dem Heimatrecht des Vaters folgend in Nidwalden einzubürgern. Johann Joseph Ludwig Meyer sei der Sohn der z. Zt. seiner Geburt heimatlosen Josepha Carolina Meyer und des mit ihr im Konkubinat lebenden Joseph Gemperli, dessen Vaterschaft durch wiederholte ausdrückliche Anerkennung des¬ selben festgestellt sei. Gemperli sei nun allerdings z. Zt. der Geburt des Sohnes noch nicht eingebürgert gewesen, dagegen gehöre er einer Familie an, die schon seit langer Zeit im Kanton Grau¬ bünden duldungsgenössig und bereits 1840 dem Hochgerichte Heinzenberg und der Gemeinde Sarn zugeteilt worden sei; folglich sei sein Abkömmling Johann Joseph Meyer nach Art. 11 Ziffer 1 I. Heimatlosigkeit. No 1. des Heimatlosengesetzes diesem Kanton zur Einbürgerung zuzu¬ weisen. Die Ehefrauen der beiden Einzubürgernden hätten nach Bundesrecht Anspruch auf das ihren Männern zugeteilte Bürger¬ recht, ferner folgten die Kinder der Eheleute Meyer=Togni ohne weiteres dem Bürgerrecht des Vaters. B. Den vorstehenden Bundesratsbeschluß anerkannten Land¬ ammann und Regierungsrat des Kantons Unterwalden nid dem Wald als Vertreter des Kantons ausdrücklich und sicherten die diesem auferlegte Einbürgerung des Peter Meyer und dessen Ehe¬ frau zu. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden dagegen er¬ hob namens dieses Kantons gegen die Verpflichtung, den Johann Joseph Ludwig Meyer mit Familie einzubürgern, rechtzeitig Ein¬ sprache mit dem Begehren um Zuweisung der Streitsache an das Bundesgericht, wobei der Kanton Unterwalden nid dem Wald ins Recht zu fassen sei. C. In der Folge leitete die Bundesanwaltschaft im Auftrage des Bundesrates beim Bundesgericht die vorliegende Klage ein, mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Bundesrates vom
3. Dezember 1902 bezüglich der Einbürgerung des in Roveredo wohnhaften Heimatlosen Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer und dessen Ehefrau Sabine geb. Togni sowie ihrer Kinder zu bestätigen, in dem Sinne, daß der Kanton Graubünden die Ein¬ bürgerung dieses Heimatlosen und seiner Familie zu übernehmen habe. Zur Begründung releviert die Klage die in Fakt. A oben erwähnten tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie den Einzubürgernden betreffen, und führt in rechtlicher Hinsicht aus: Für die Ein¬ bürgerung des zweifellos heimatlosen Johann Joseph (Giovanni Meyer falle, gemäß Art. 11 des Heimatlosengesetzes, vorab dessen Abstammung in Betracht, und zwar sei, laut Ziffer 1 ibidem, zu untersuchen, ob von den (ehelichen oder unehelichen) Eltern der eine oder andere Teil in einem Kanton eingebürgert, eingeteilt, oder als Angehöriger oder Geduldeter anerkannt sei. Da nun Giovanni Meyer außerehelich abstamme: mütterlicherseits von der
3. Zt. ihrer Geburt heimatlosen Carolina Meyer, für deren eigene Einbürgerung allerdings die Tatsache ihrer Abstammung von einer Bürgerin von Unterwalden nid dem Wald bedeutsam gewesen wäre, väterlicherseits von Joseph Gemperli, der damals, wie schon seine
Civilrechtspflege. Vorfahren, im Kanton Graubünden duldungsgenössig und zugeteilt gewesen sei, so entscheide dieses letzte Moment gemäß Art. 12 Ziffer 3 des Heimatlosengesetzes für seine Zuweisung an den Kanton Graubünden. Fragen könnte es sich nur, ob die Vater¬ schaft Gemperlis rechtsverbindlich nachgewiesen sei, doch müsse dies bejaht werden; denn hiefür spreche nicht nur die wiederholte und bestimmte Anerkennung des Gemperli selbst, die nach der bundes¬ gerichtlichen Praxis (zu vergl. Amtl. Samml., Bd. III, Nr. 134, Bd. XVII, Nr. 39) genüge, sondern auch deren Bestätigung durch verschiedene (einzeln angegebene Zeugenaussagen. — Die Ein¬ bürgerung des Giovanni Meyer aber habe diejenige seiner Familie zur natürlichen Folge. D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt in feiner Rechtsantwort, das Bundesgericht wolle den Kanton Unter¬ walden nid dem Wald zur Einbürgerung des Johann Joseph Ludwig Meyer und seiner Familie pflichtig erklären. Er macht im wesentlichen geltend: Da der Bundesrat in seinem Beschluß vom 21. August 1865 den Andreas Meyer als in Unterwalden nid dem Wald einbürgerungsberechtigt erklärt habe, gestützt auf die Feststellung des Bürgerrechts seiner Mutter in Stans, welche Feststellung durch die späteren Erhebungen durch¬ aus bestätigt worden sei, und da die gleiche Rechtsstellung natür¬ lich auch dem Bruder des Andreas, Luigi Meyer, zukomme, so sei dieser und seien folglich auch seine Kinder seit dem 21. August 1865 gar nicht mehr heimatlos, sondern materiell — wenn auch die formelle Anerkennung dieses Rechtszustandes fehle — Bürger des Kantons Nidwalden und der Gemeinde Stans, sodaß die Kinder des Luigi, ohne Anwendung des Heimatlosengesetzes, ein¬ fach in diesem Bürgerrecht hätten geschützt werden sollen. Aber auch nach dem Heimatlosengesetz müsse man dazu gelangen, jene als dem Kanton Nidwalden angehörig zu betrachten. Dies habe der Bundesrat denn auch bezüglich des Peter Meyer ausdrücklich anerkannt; dagegen habe er die Konsequenz hieraus unrichtiger¬ weise und im Widerspruch mit der bisherigen Einbürgerungspraxis nicht gezogen bei der streitigen Einbürgerung des Giovanni Meyer, indem er hier nicht auf dessen Mutter Caroline Meyer, welche sich als Schwester Peters in der gleichen Rechtsstellung, wie dieser, befunden, also ebenfalls kraft Abstammung Bürgerrecht im I. Heimatlosigkeit. No 1. Kanton Nidwalden besessen habe, sondern auf dessen angeblichen unehelichen Vater Gemperli zurückgegangen sei. Giovanni Meyer sei nach dem allgemeinen Grundsatz, daß uneheliche Kinder dem Bürgerrecht ihrer Mutter folgen, gar nicht heimatlos, eventuell wäre ihm gemäß Art. 12 Ziffer 2 des Heimatlosengesetzes das Bürgerrecht der Mutter, die Zugehörigkeit zu Nidwalden, gericht¬ lich zuzuweisen. Die Ziffer 2 des Art. 12, auf welche der Bundes¬ rat abstelle, sei bei der gegebenen Sachlage, weil nur subsidiär neben Ziffer 1 und 2 zu berücksichtigen, nicht anwendbar. Übrigens sei die vom Bundesrat angenommene außereheliche Vaterschaft Gemperlis nicht bewiesen und werde bestritten. Gemperli habe in der administrativen Untersuchung vielfach (wie näher ausgeführt wird) lügnerische Angaben gemacht, sodaß seine eigene Aner¬ kennung der Vaterschaft keinen Glauben verdiene; auch lasse der Lebenswandel der Mutter Josepha Caroline Meyer zur kritischen Zeit nicht mit Sicherheit auf Gemperli als Vater des Giovanni Meyer schließen. — Zu beachten sei endlich noch, daß der Vater des Joseph Gemperli, Johann Kaspar Waser, welcher mit der Mutter desselben, Katharina Gemperli, im Konkubinat gelebt habe, von nidwaldnischer Herkunft gewesen sei. Bei der Einbürge¬ rung des unehelichen Joseph Gemperli im Jahre 1871 aber habe der Bundesrat das Bürgerrecht der Mutter zu Lasten von Grau¬ bünden als entscheidend angesehen; daher sei heute, wo der Fall mit Bezug auf die beiden Kantone umgekehrt liege, in analoger Weise zu verfahren. E. Replikando bestreitet die Bundesanwaltschaft, daß der (übri¬ gens gar nicht in Rechtskraft erwachsene) Bundesratsbeschluß betreffend Andreas Meyer vom 21. August 1865 die heute streitige Einbürgerung irgend wie präjudiziere, und hält an der in der Klage entwickelten Rechtsauffassung fest. F. Landammann und Regierungsrat des Kantans Unterwalden nid dem Wald namens dieses Kantons schließen sich in ihrer Vernehmlassung gegenüber dem Rechtsbegehren des Kantons Grau¬ bünden wesentlich in Übereinstimmung mit der Argumentation der Bundesanwaltschaft dem Klageantrag derselben auf Zuweisung des Giovanni Meyer und seiner Familie zur Einbürgerung an den Kanton Graubünden an. G. In der heutigen Verhandlung hat der Bundesanwalt seinen
Civilrechtspflege. Klageantrag erneuert. Der Vertreter des Kantons Graubünden hat, entsprechend der schon im Schriftenwechsel entwickelten Rechts¬ auffassung, sein Begehren dahin formuliert, es sei zu erkennen, daß kein Heimatlosenfall vorliege, sondern Giovanni Meyer mit Familie dem angestammten Bürgerrecht seiner Mutter in Unter¬ walden nid dem Wald folge, eventuell sei der Kanton Unter¬ walden nid dem Wald zur Einbürgerung des Giovanni Meyer mit Familie zu verpflichten. Der Vertreter des Kantons Unter¬ walden nid dem Wald hat an dem schriftlich gestellten Antrage festgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der vom Kanton Graubünden zur Ablehnung der streitigen Einbürgerungsverpflichtung in erster Linie erhobene Einwand, es liege hier ein Heimatlosenfall gar nicht vor, erweist sich ohne weiteres als unstichhaltig. Dieser Einwand stützt sich darauf, daß Luigi Meyer, der Großvater mütterlicherseits des heute Einzu¬ bürgernden Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer, zu¬ folge Abstammung von einer gebürtigen Nidwaldnerin, gemäß den materiell niemals entkräfteten, wenn auch der formellen Rechts¬ kraft ermangelnden Feststellungen eines Bundesratsbeschlusses vom
21. August 1865, den Bruder des Luigi, Andreas Meyer, be¬ treffend — im Kanton Unterwalden nid dem Wald einbürgerungs¬ berechtigt gewesen sei und deshalb auf seine Nachkommen, wor¬ unter die Tochter Josepha Carolina und deren Sohn, den einzu¬ bürgernden Giovanni, die Heimatangehörigkeit dieses Kantons übertragen habe. Ein solcher Bürgerrechtstitel ist jedoch dem System des Heimatlosengesetzes fremd. Dasselbe anerkennt, wie aus seinem Art. 4 unzweideutig hervorgeht, den derivativen Er¬ werb des Bürgerrechts in der Deszendenz nur auf Grund aus¬ drücklich, durch formellen Akt, erfolgter Einbürgerung eines As¬ zendenten. Eine Einbürgerung in diesem Sinne aber hat hinsicht¬ lich des Luigi Meyer unbestrittenermaßen niemals stattgefunden, vielmehr galt derselbe, wie sein Bruder Andreas Meyer, offenbar stets als heimatlos. Tatsächlich ist denn auch der einzubürgernde Giovanni Meyer nirgends weder in einem der schweizerischen Kantone, noch im Auslande — als Bürger anerkannt und muß, nach feststehender Auslegung des Art. 1 des Heimatlosengesetzes, schon deshalb als heimatlos betrachtet werden.
1. Heimatlosigkeit. N° 1.
2. Ist demnach das Heimatlosengesetz auf Giovanni Meyer anzuwenden, so fällt dabei von den für die Einbürgerung ma߬ gebenden Verhältnissen, welche Art. 11 desselben aufführt, nur das in Ziffer 1 daselbst erwähnte Moment der ehelichen oder außerehelichen Abstammung von Eltern, die schon in einem Kan¬ tone eingebürgert, eingeteilt, oder als Angehörige oder Geduldete anerkannt sind, in Betracht, da ein weiterer gesetzlich anerkannter Einbürgerungsgrund weder von einer Partei geltend gemacht wird, noch sonstwie aus den Akten ersichtlich ist. Die Bedeutung des Moments der Abstammung wird in Art. 12 des Gesetzes näher dahin präzisiert, daß zunächst ein bestehendes Bürgerrecht der Eltern, und zwar bei ehelichen Kindern dasjenige des Vaters (Ziffer 1), bei außerehelichen Kindern dasjenige der Mutter (Ziffer 2), zu berücksichtigen, eventuell, falls die Eltern nicht eingebürgert sind, auf deren, bezw. des einen oder andern Teils, bereits erfolgte Einteilung als Angehörige, oder Duldung als Heimatlose abzustellen ist (Ziffer 3). Nun trifft von diesen Fällen vorliegend Ziffer 1 unstreitig schon wegen der außerehelichen Geburt des Giovanni Meyer nicht zu. Dagegen beruft sich der Kanton Graubünden auf Ziffer 2, indem er die bereits oben er¬ wähnte Auffassung vertritt, daß die Mutter des Giovanni, Josepha Carolina Meyer, zufolge Abstammung im Kanton Nidwalden heimatberechtigt sei. Diese Auffassung läßt sich jedoch, wie eben¬ falls bereits dargetan, nicht halten; denn wenn auch vielleicht, zufolge der im Bundesratsbeschluß vom 21. August 1865 rele¬ vierten Verhältnisse, zur Einbürgerung der Josepha Carolina Meyer selbst der Kanton Nidwalden pflichtig sein würde, bezw. seinerzeit (bevor Carolina Meyer die italienische Staatsangehörig¬ keit erwarb) pflichtig gewesen wäre, — was der Bundesrat im analogen Falle der Einbürgerung ihres Bruders Peter Meyer angenommen hat, — so ist dieser Umstand doch für die hier streitige Frage der Einbürgerung des Sohnes Giovanni Meyer ohne allen Belang und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, da ja die Mutter Josepha Carolina tatsächlich nicht eingebür¬ gert worden und somit das Erfordernis der in Rede stehen¬ den Ziffer 2 des Art. 12, welcher (in Ziffer 1 und 2) zweifellos ein formell anerkanntes Bürgerrecht voraussetzt, eben nicht erfüllt ist. Folglich muß, der Anschauung des Bundesrates und des
Civilrechtspflege. Kantons Nidwalden entsprechend, die subsidiäre Bestimmung der Ziffer 3 ibidem zur Anwendung kommen, und es ist danach zu untersuchen, ob der eine oder andere Elternteil in einem Zuge¬ hörigkeitsverhältnis dort bezeichneter Art zu irgend einem Kanton stehe. Nun ist ein solches Verhältnis hinsichtlich der Mutter Josepha Carolina Meyer nicht dargetan, dagegen steht fest, daß der in den Akten als außerehelicher Vater des Giovanni Meyer figurierende Joseph Gemperli, welcher später dem Kanton Grau¬ bünden zur Einbürgerung zugewiesen worden ist, zur Zeit der Geburt des Giovanni bereits dort eingeteilt und duldungsgenössig war. Dieses Moment rechtfertigt an sich zweifellos die Zuweisung des einzubürgernden Giovanni Meyer an den Kanton Grau¬ bünden. Der Entscheid des Falles hängt somit lediglich von der Frage ab, ob die Vaterschaft Gemperlis, welche von Graubünden bestritten wird, als rechtsgültig nachgewiesen gelten kann. Diese Frage aber ist gestützt auf die dem Bundesgericht dabei zustehende freie Würdigung der einschlägigen Verhältnisse in Übereinstimmung mit dem Bundesrat zu bejahen. Hiezu führt vorab die aus den Akten ersichtliche wiederholte ausdrückliche Anerkennung der Vater¬ schaft durch Joseph Gemperli selbst, so u. a. schon bei der Geburt des Giovanni, laut dem vorliegenden civilstandsamtlichen Geburts¬ schein. Der Vertreter des Kantons Graubünden hat allerdings die Glaubwürdigkeit Gemperlis in Zweifel gezogen, indem er auf dessen häufig mit dem Strafgesetz in Konflikt geratene Lebens¬ führung und insbesondere auf die Tatsache verwiesen hat, daß Gemperli auch ein anderes, vor Giovanni geborenes Kind der Josepha Karolina Meyer als von ihm erzeugt erklärt habe, während diese Zeugung nach dem festgestellten Datum seiner Be¬ kanntschaft mit der Mutter unmöglich gewesen sei. Allein alle diese Umstände, namentlich auch der letztere Vorfall, welcher sich wohl ebensogut durch mangelhafte Erinnerung, wie durch böse Absicht erklären läßt, vermögen doch den Wert der streitigen, zu verschiedenen Zeiten hartnäckig festgehaltenen Anerkennung nicht völlig zu entkräften. Übrigens wird diese durch verschiedene andere Momente überzeugend bestätigt. So vor allem auch durch das Zeugnis der Mutter des Giovanni, welche stets den Gemperli als Erzeuger desselben bezeichnet hat. Diesem Zeugnis wird vom I. Heimatlosigkeit. No 1. Vertreter Graubündens mit Unrecht entgegengehalten, daß Josepha Carolina Meyer eine leichte Person gewesen sei, die deshalb über die Vaterschaft ihres Kindes keine zuverlässige Angabe machen könne; denn wenn Josepha Carolina Meyer auch einige Jahre nach der Geburt von Giovanni den Gemperli verlassen hat und mit ihrem spätern Ehegatten herumgezogen ist, so liegen doch ge¬ rade für die hier maßgebende Zeit keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß sie neben Gemperli noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Für die Vaterschaft Gemperlis zeugt ferner gewiß auch die Tatsache, daß Giovanni Meyer von früher Jugend an bei der Mutter Gemperlis gewohnt hat, von ihr auf¬ erzogen und stets als Enkel behandelt und ausgegeben worden ist. Endlich haben verschiedene weitere Personen, die im Laufe der Jahre in der vorliegenden Administrativuntersuchung einvernommen worden sind, Gemperli als Vater des Giovanni genannt. — Bei zusammenfassender Würdigung aller dieser Indizien nun kann die Vaterschaft Gemperlis einem begründeten Zweifel nicht unterliegen. Danach aber ist Giovanni Meyer gemäß dem in Rede stehenden Art. 12 Ziffer 3 des Gesetzes, trotz seiner außerehelichen Ab¬ stammung, der Vaterlinie, also dem Kanton Graubünden zuzu¬ weisen, und es darf — nach dem klaren Wortlaut jener Gesetzes¬ bestimmung, welche lediglich auf die Verhältnisse der Eltern des Einzubürgernden abstellt — nicht etwa, wie der Vertreter Grau¬ bündens darzutun versucht hat, in weiter zurückgehender Ver¬ folgung der allerdings an sich zuverlässigeren mütterlichen Aszen¬ denz der Kanton Nidwalden zur Einbürgerung beigezogen werden. Die Einbürgerung des Giovanni Meyer als Gatten und Vater zieht, wie übrigens unbestritten, auch diejenige seiner Familie, der Ehefrau und der vorhandenen acht Kinder, nach sich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Graubünden wird pflichtig erklärt, den Johann Joseph Ludwig (Giovanni) Meyer, geb. 1866, und dessen Familie (Ehefrau und Kinder) nach Vorschrift des Bundesgesetzes betr. die Heimatlosigkeit einzubürgern.