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Civilrechtspflege. II. Civilstand und Ehe. — Etat civil et mariage.
2. Arteil vom 29. März 1904 in Sachen I., Kl. u. Ber.-Kl., gegen I., Bekl. u. Ber.=Bekl. Scheidungsgründe des Art. 46 litt. b Bundesgesetz betreffend Civilstand und Ehe Nachstellung nach dem Leben; schwere Misshandlungen; tiefe Ehrenkränkungen. Verzeihung. Bedeutung von beleidigenden Vorbringen im Scheidungsprozesse. Art. 47 eod., tiefe Zerrüttung der Ehe. Alkoholismus des (beklagten) Ehemannes. Gänzliche Schei¬ dung, oder Trennung von Tisch und Bett? Rückweisung an die Vor¬ instanz betreffend Kinderzuteilung und Alimentationspflicht des (allein schuldigen) Beklagten. A. Mit Urteil vom 27. Februar 1904 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt: Es sei in Abweisung der klägerischen Appellation das erstin¬ stanzliche Urteil in allen Teilen bestätigt. Das Urteil des Kantonsgerichtes Zug vom 5. Dezember 1903 lautet:
1. Es sei die Ehe der Litiganten vorläufig nur auf zwei Jahre von Tisch und Bett geschieden.
2. Es seien die aus der Ehe entsprossenen Kinder, Wilhelm, Clasina (Ina), Kurt und Lilly L. dem Beklagten in Verbindung mit dem Bürgerwaisenamte Zug zur Erziehung, Pflege und Unter¬ halt und behufs Unterbringung derselben in entsprechende Erzie¬ hungsanstalten auf Kosten des Beklagten überlassen.
3. Es sei auf die Fragen über die ökonomischen Verhältnisse der Litiganten, des zugebrachten Frauengutes, sowie bezüglich Ali¬ mentation und Deponierung der fraglichen Kassette und übrigen Hochzeitsgeschenke heute nicht näher einzutreten. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung aus Bundesgericht erklärt mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Ehe der Litiganten des gänzlichen zu trennen.
2. Es seien die aus der Ehe entsprossenen Kinder Willy, Ina, Kurt und Lilly der Klägerin zur Erziehung, Pflege und Unterhalt zu belassen. II. Civilstand und Ehe. No 2.
3. Es sei der Beklagte als schuldiger Teil pflichtig, an die Klägerin für Unterhalt, Pflege und Erziehungskosten der Kinder ein vom Richter zu bestimmendes Fixum zu bezahlen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Klägerin diese Berufungsanträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht, unter Hinweis auf die im Urteil des Kantonsgerichtes enthaltene Sachbarstellung, in Erwägung:
1. Die Klägerin hat ihre Scheidungsklage in erster Linie auf Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe — Nach¬ stellung nach dem Leben, schwere Mißhandlungen und tiefe Ehren¬ kränkungen — gestützt. Eine Nachstellung nach ihrem Leben er¬ blickt sie in dem Vorfall vom 26. September 1902, der zur Trennung geführt hat und bei dem der Beklagte zugegebener¬ maßen einen Revolverschuß im Garten abgegeben hat und die Klägerin vorher mit einem Tranchiermesser bedroht haben soll. Allein nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die, weil nicht aktenwidrig, für das Bundesgericht verbindlich sind, ist die letztere Behauptung der Klägerin ohne Beweis geblieben, und beim Revolverschuß hat der Beklagte, wie feststeht, weder auf die Klä¬ gerin noch auf sonst jemanden gezielt. Wenn nun auch aus ge¬ wissen Äußerungen des Beklagten — er werde die ganze Gesell¬ schaft über den Haufen schießen — sowie aus dem damaligen Verhalten der Klägerin, die polizeiliche Hilfe in Anspruch ge¬ nommen und am folgenden Tag den Beklagten definitiv verlassen hat, geschlossen werden muß, daß der Vorfall etwas ernsthafterer Natur war, als der Beklagte ihn darstellt und die Vorinstanzen annehmen, und insbesondere nichts dafür vorliegt, daß die Klä¬ gerin, wie heute behauptet worden ist, die Sache aufgebauscht habe, um einen Vorwand zur Trennung von dem angeblich zur Zeit mittellosen Beklagten zu haben, so ist doch immerhin nicht erstellt, daß der Beklagte seiner Ehefrau nach dem Leben getrachtet habe. Was sodann den Vorwurf schwerer Mißhandlungen anbe¬ trifft, so hat der Beklagte nicht nur, wie die Vorinstanzen an¬ führen, anerkannt, der Klägerin einmal eine Ohrfeige gegeben,
Civilrechtspflege. sondern außerdem, ihr einmal absichtlich das Kleid zerrissen und sie ein anderes Mal derart gestoßen zu haben, daß sie über ein Nacht¬ tischchen fiel und äußere Spuren von diesem Fall davontrug. Die näheren Verumständungen bei diesen Tätlichkeiten sind doch jeweilen nicht aufgeklärt; als schwere Mißhandlungen im Sinne des Gesetzes können sie kaum betrachtet werden, und wenn auch die Klägerin seiner Zeit sie als solche empfunden haben sollte, so liegen sie doch zeitlich weit zurück, und es darf aus verschiedenen, bei den Akten liegenden Briefen der Klägerin an den Beklagten, die in sehr herzlichem Tone gehalten sind, ge¬ schlossen werden, daß die Klägerin dem Beklagten in dieser Be¬ ziehung verziehen hat, aus welchem Grunde jene Tätlichkeiten auch nicht mehr als tiefe Ehrenkränkungen in Betracht fallen können. Im übrigen ist nur bewiesen, daß bei der Klägerin wiederholt Kontusionen im Gesicht bemerkt wurden, die sie je¬ weilen auf Mißhandlungen durch den Beklagten zurückgeführt hat, und wenn nun bei dieser Sachlage die Vorinstanzen den Nachweis, daß die behaupteten Mißhandlungen stattgefunden haben, nicht als erbracht betrachten, so läßt sich gegen diese, dem Inhalt der Akten nicht widersprechende tatsächliche Feststellung nichts einwenden. Als tiefe Ehrverletzungen endlich könnten, nachdem die tätlichen Beschimpfungen zum Teil als verziehen, zum Teil als nicht erwiesen zu gelten haben, nur die Anschuldigungen in Frage kommen, die der Beklagte im Prozeß gegen die Klägerin erhoben hat: sie habe sich wegen einer Geschlechtskrankheit be¬ handeln lassen und sei zu einer Reihe von Männern und auch zu einer Frau K. in unsittlichen Beziehungen gestanden. Diese schweren Verdächtigungen, von denen die erstere in der Duplik fallen gelassen worden ist und die letzteren, wie noch auszuführen sein wird, ohne Beweis geblieben sind, fallen jedoch einerseits, zumal in der tief kränkenden Form, in der sie vorgebracht wor¬ den sind, offenbar nicht sowohl dem Beklagten, als seinem da¬ maligen Anwalt zur Last, und anderseits haben sie, weil erst im Scheidungsprozeß geltend gemacht, an der Zerrüttung der Ehe der Litiganten keinen Anteil gehabt, wenn sie auch für die Kennt¬ nis der ehelichen Gesinnung des Beklagten, der sich ja der defini¬ tiven Scheidung in der angeblichen Hoffnung auf eine spätere Versöhnung widersetzt, nicht ohne Bedeutung sind. Diese An¬ III. Civilstand und Ehe. No 2. schuldigungen können daher nicht als tiefe Ehrenkränkungen im Sinne des Gesetzes gelten.
2. Wenn nun auch der Klägerin der in Anspruch genommene bestimmte Scheidungsgrund nicht zugesprochen werden kann, so ist doch den Vorinstanzen darin ohne weiteres beizupflichten, daß die Ehe der Litiganten tief zerrüttet und die Voraussetzung einer Scheidung nach Art. 47 — sei es für immer, sei es auf Tisch und Bett — gegeben ist. Die Zerrüttung wird von den Vorin¬ stanzen im wesentlichen auf den Alkoholismus des Beklagten zurückgeführt. In der Tat lassen die Akten keinen Zweifel zu, daß der Beklagte seit Jahren dem Alkohol verfallen ist und ge¬ radezu an chronischer Trunksucht leidet. So steht fest, daß der Beklagte schon in Königswinter, wo die Litiganten vom Jahre 1892 an wohnten, getrunken hat, und zwar damals mehr im Wirtshaus, während er später mehr zu Hause trank. Die Stel¬ lung sodann, die der Beklagte im Geschäfte des Schwiegervaters im H. einnehmen sollte, wurde, wie sich aus einembei den Akten liegenden Briefe des Schwiegervaters ergibt, nach kurzer Zeit unhaltbar, weil der Beklagte vom Trinken nicht lassen konnte. Als die Litiganten nachher in Zug wohnten, war die Lebensführung des Beklagten, wofür insbesondere auf die Zeug¬ nisse Morf, Sulzer und Boßhardt zu verweisen ist, keine andere. Im Jahre 1901 hielt der als ärztlicher Rat wegen der Trunk¬ sucht des Beklagten beigezogene Dr. Rumpf in Köln eine An¬ staltsbehandlung für notwendig, der sich der Beklagte jedoch nicht unterzog. Daß aus demselben Grunde im April 1901 auch Pro¬ fessor Eichhorst in Zürich konsultiert wurde, ist nicht bestritten. Bezeichnend ist ferner, daß sich der Beklagte einer Expertise über seinen Zustand nicht hat unterwerfen wollen und daß er auch die Arzte Eichhorst und Dr. Arnold in Zug, die das Zeugnis unter Hinweis auf ihr Berufsgeheimnis verweigert haben, zu dessen Ablegung nicht ermächtigt hat. Endlich sind beim Beklagten auch ohne Expertise die Symptome von chronischem Alkoholismus Schlaf= und Appetitlosigkeit, Mangel an Energie, Überreiztheit festgestellt. Der Beklagte bestreitet denn auch gar nicht, daß er dem Alko¬ hol im Übermaße ergeben gewesen sei; er macht jedoch die Klä¬ gerin für diesen Zustand verantwortlich, indem er sich namentlich
Civilrechtspflege. auf ein Zeugnis des Dr. Arnold in Zug vom 12. Oktober 1903 beruft, wonach der Beklagte auf Verordnung dieses Arztes seit circa 1—2 Jahren anstatt Wein und andern stärkern Alkoholika nunmehr fast ausschließlich Bier trinke, was eine erhebliche Bes¬ serung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt habe. Aus dieser seit der Trennung der Litiganten eingetretenen Besserung soll sich ergeben, daß der Beklagte früher lediglich aus Unmut über das Verhalten der Klägerin, d. h. über ihre unstatthaften Beziehungen zu andern Männern und einer Frau K. und ihre Unfähigkeit im Hauswesen, sich dem Alkohol hingegeben habe. Allein diese Entschuldigung hat sich als durchaus unstichhaltig erwiesen. Wie die Vorinstanzen in für das Bundesgericht ver¬ bindlicher Weise feststellen, ist nicht dargetan, daß die Klägerin mit irgend jemandem ein unsittliches Verhältnis gehabt habe, wenn sie auch mit einzelnen Personen einen etwas weitgehenden freundschaftlichen Verkehr gepflegt haben mag. Falls der Beklagte an diesem Verkehr zuweilen Anstoß nahm, so lag es nur an ihm, durch energisches Einschreiten demselben ein Ende zu machen, wie denn auch die Klägerin auf Vorstellungen hin die Beziehungen zu einem gewissen Castro und zur Frau K. sofort abgebrochen oder doch abzubrechen sich bereit erklärt hat. Ebenso liegt nichts dafür vor, daß die Klägerin ihren Hausfrauenpflichten nicht ge¬ wachsen gewesen sei oder sie vernachlässigt habe. Die Trunksucht des Beklagten kann daher durch das Verhalten der Klägerin nicht einmal erklärt, geschweige denn entschuldigt werden. Es kann nicht auffallen, daß ein derart fortgeschrittener Alko¬ holismus, wie er beim Beklagten vorlag, auf die Entwickelung des ehelichen Verhältnisses von unheilvollstem Einflusse war und zu einer tiefen Zerrüttung der Ehe geführt hat. Er erklärt die Untätigkeit des Beklagten, der abgesehen von der kurzen Stellung in Königswinter und von dem Versuch einer Betätigung im H., nie regelmäßiger Beschäftigung oblag und zu geordneter Arbeit offenbar unfähig geworden ist; er gibt auch den Schlüssel zu den wiederholten heftigen Auftritten, die zwischen den Litiganten stattgefunden haben, speziell auch zu dem letzten Vorfall, der die Klägerin zur Anrufung polizeilichen Schutzes und zur Trennung veranlaßt hat, und macht die heute unbestrit¬ tenermaßen bestehende tiefe Entfremdung der Litiganten erklärlich. II. Civilstand und Ehe. No 2. Auch leuchtet ein, daß der Beklagte für diese Folgen seines Ver¬ haltens die Verantwortung trägt, auch wenn, was allerdings anzunehmen ist, der aus einer Schwäche zum Laster und zur Krankheit gewordene Hang zum Trunke schließlich unabhängig von seinem Willen bestand. Die Klägerin ist unter diesen Umständen berechtigt, die Schei¬ dung einseitig aus Verschulden des Beklagten zu verlangen, falls sie nicht selbst an der Ehezerrüttung eine mindestens gleich große Schuld trägt. In dieser Beziehung ist jedoch bereits hervorgehoben worden, daß die Anschuldigung, die Klägerin habe mit verschie¬ denen Personen nacheinander in unsittlichen Beziehungen gestanden, sich als haltlos erwiesen hat. Auch dafür sind keine Anhalts¬ punkte gegeben, daß sie in ihrem Verkehr mit Bekannten auch nur die Grenzen des konventionellen Anstandes überschritten habe. Aus dem bloßen Umstande aber, daß die Klägerin in ihrem freundschaftlichen Verkehr vielleicht manchmal etwas weit gegangen ist, kann ihr gewiß kein Vorwurf gemacht werden; denn bei der Lebensweise und den Gewohnheiten des Beklagten, der ja zu Hause oder im Wirtshause trank, ist es begreiflich, daß sie ein Bedürfnis nach Ablenkung und Unterhaltung empfand. Eben¬ sowenig sind die weitern Vorwürfe des Beklagten — was die Vorinstanzen festzustellen unterlassen haben — durch das Beweis¬ verfahren bestätigt worden. Es sind keine Momente dafür vor¬ handen, daß die Klägerin ihre Pflichten als Hausfrau nicht ernst genommen und zur Leitung des Hauswesens unfähig gewesen sei, oder daß sie sich nicht der Erziehung der Kinder angenommen habe. Daß die Klägerin im Sommer 1890 ihren in Düsseldorf kranken ältesten Knaben nicht besucht hat, kann nicht auffallen, da sie kurz vorher mit dem zweiten Kinde niedergekommen war. Endlich ist auch nicht erstellt, daß die Klägerin gegen den Willen des Beklagten lange von zu Hause abwesend gewesen sei; aus mehreren bei den Akten liegenden Briefen ist in verschiedenen solchen Fällen vielmehr direkt auf das Einverständnis des Be¬ klagten zu schließen. Gehen aber dergestalt die gegen die Klä¬ gerin erhobenen Anschuldigungen insgesamt fehl, so ist die aus¬ schließliche Schuld an der Zerrüttung der Ehe dem Beklagten zuzumessen. XXX, 2. — 1904
Civilrechtspflege.
3. Die Vorinstanzen haben nicht die gänzliche Scheidung, son¬ dern nur die Trennung von Tisch und Bett auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen, indem sie annahmen, daß die von Dr. Arnold konstatierte Besserung im Zustand des Beklagten, sowie die Anhänglichkeit der Kinder an beide Eltern mit einiger Zuversicht eine Wiedervereinigung der Litiganten erwarten lasse, so daß es gegen das wohlverstandene Interesse der Kinder wäre, jetzt schon die Ehe gänzlich zu scheiden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Eine Scheidung auf Zeit läßt sich nur dann rechtfertigen, wenn begründete Aussicht vorhanden ist, daß die Verhältnisse sich ändern und der Scheidungsgrund wegfallen werde. Sonst wird dadurch lediglich der Scheidungsprozeß, dessen rasche Erledigung im Interesse aller Beteiligten liegt, ungebührlich hinausgezogen. Jene Aussicht fehlt hier aber gänzlich. Einmal sind sich die Litiganten durch die Verhältnisse, die zum Scheidungs¬ prozeß geführt haben und durch den letztern, sowie infolge der nun 1½ Jahre andauernden faktischen Trennung zweifellos völlig entfremdet, so daß eine Hoffnung auf Wiedervereinigung selbst dann nicht bestehen würde, wenn der Beklagte vom Al¬ kohol lassen könnte und würde. Hiefür spricht auch mit aller Deutlichkeit die Tatsache, daß der Vertreter des Beklagten heute zwar auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen, sich dann aber doch auch mit der gänzlichen Scheidung einver¬ standen erklärt hat. Zudem besteht aber in Wirklichkeit nicht die geringste Hoffnung, daß der Beklagte innerhalb zwei Jahren vom Alkoholismus geheilt sein werde; denn es ist Erfahrungstatsache, daß ein Zustand chronischer Trunksucht, wie er beim Beklagten konstatiert ist, sich durch den bloßen Willen des Betroffenen zur Mäßigkeit nicht dauernd beseitigen läßt; hiezu wäre vielmehr eine eigentliche Kur in einer geeigneten Heilanstalt mit vollstän¬ diger Abstinenz erforderlich. Wenn der Beklagte überhaupt ge¬ neigt wäre, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, so hätte er nun seit der faktischen Trennung der Litiganten hinlänglich Zeit und Gelegenheit gehabt, seinen guten Willen an den Tag zu legen. Aber gerade der Umstand, daß er sich so energisch gegen eine ärztliche Expertise gewehrt hat, zeigt, daß es ihm mit der Bekämpfung des Übels nicht ernst ist. Auch das Zeugnis des II. Civilstand und Ehe. No 2. Dr. Arnold ist nicht geeignet, eine andere Auffassung über die Möglichkeit einer Besserung des Beklagten zu begründen; denn es ergibt sich daraus nur, daß der Zustand des letztern, der nun auch noch Bier trinke, im Oktober 1903 besser war als vorher. Allein solche Schwankungen sind bei Alkoholikern häufig; zudem ist in keiner Weise festgestellt, daß der Beklagte neben dem Bier nicht auch noch stärkeren Getränken nach wie vor zuspreche, und vollends läßt sich aus dem Zeugnis nicht schließen, daß auch nur nach der Ansicht jenes Arztes eine dauernde Heilung anders als durch geeignete Behandlung mit völliger Enthaltung zu er¬ zielen sei. Erscheint aber nach dem Gesagten eine Wiederver¬ einigung der Litiganten mit Rücksicht auf die vorhandene Ent¬ fremdung und den Zustand des Beklagten als höchst unwahr¬ scheinlich, so ist auch nicht ersichtlich, wieso der Einfluß der Kinder hieran sollte etwas ändern können. Man hätte allerdings erwarten dürfen, daß der Beklagte gerade der Kinder wegen die Quelle alles Übels, die Trunksucht, ernstlich und energisch be¬ kämpfen würde; daß dies nicht geschehen ist, zeigt deutlich, daß auch vom Einfluß der Kinder keine Änderung der Verhältnisse zu erhoffen wäre. Endlich läßt sich die temporäre Scheidung auch nicht damit rechtfertigen, daß sie im Interesse der Kinder liege. Einmal sind die Erfordernisse der Scheidung in erster Linie nach den Verhältnissen der Ehegatten zu beurteilen, und es kann, wenn die Voraussetzungen in der Person der letztern erfüllt sind, die Scheidung auch nicht im Interesse der Kinder verweigert werden, und sodann bedarf es keiner Begründung, daß ein solches Hinausschieben der definitiven Scheidung um zwei Jahre und der dadurch geschaffene ungesunde Zustand der Unsicherheit für das Gemüt der Kinder, die nicht wissen, von welchem Elternteile sie schließlich abhängen werden und ihren Gefühlen keinen freien Lauf lassen können, von schwerem Schaden ist. Auch kann nicht gesagt werden, daß die Art und Weise, wie die Vorinstanzen für die Dauer der Temporalscheidung die Frage der Zuteilung der Kinder gelöst haben, im Interesse der letztern liege; entweder sind sie mehr oder weniger dem Beklagten ausgeliefert, der als Alkoholiker zur Erziehung zweifellos nicht geeignet ist, oder sie werden in Anstalten erzogen, während doch die mütterliche Pflege
Civilrechtspflege und Erziehung der Anstaltserziehung weit vorzuziehen wäre, zu¬ mal gegen die Befähigung und den guten Willen der Klägerin zur richtigen Erziehung ihrer Kinder, wie schon oben bemerkt worden ist, nichts vorliegt. Aus all diesen Gründen ist heute schon die definitive Schei¬ dung der Litiganten, gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, und zwar wegen ausschließlichen Verschuldens des Beklagten, auszusprechen.
4. Was die Anträge der Klägerin betreffend die Kinderzu¬ teilung und die Alimentationspflicht des Beklagten in Bezug auf die Kinder anbetrifft, so sind die Akten an die Vorinstanz zur Beurteilung dieser Begehren zurückzuweisen. Die kantonalen Ge¬ richte haben nämlich die Kinder lediglich mit Rücksicht auf die Temporalscheidung dem Beklagten (in Verbindung mit dem Bür¬ gerwaisenamte Zug) zugesprochen und ohne sich mit der Vor¬ schrift des § 44 des zugerischen privatrechtl. Gesetzbuches aus¬ einanderzusetzen, der bei der Kinderzuteilung in erster Linie auf die Lösung der Schuldfrage abstellt. Nachdem nun jene Voraus¬ setzung dahingefallen ist und das Bundesgericht zudem in schär¬ ferer Weise, als die kantonalen Instanzen, das Verschulden an der Ehezerrüttung ausschließlich dem Beklagten beigemessen hat, bedürfen daher die erwähnten Fragen einer erneuten Prüfung und Entscheidung durch den kantonalen Richter auf der Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. In Gutheißung der Berufung der Klägerin, und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, werden die Eheleute L. auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gänzlich geschieden.
2. Zum Entscheid über die Frage der Zuteilung der Kinder und der Alimentationspflicht des Beklagten in Bezug auf die Kinder werden die Akten an das Obergericht Zug zurückgewiesen. III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen, N° 3. III. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tötungen und Verletzungen. — Responsabilité des entreprises de chemins de fer, etc. en cas d'accident entraînant mort d'homme ou lésions corporelles.
3. Arrêt du 28 janvier 1904, dans la cause Compagnie genevoise des tramways électriques, déf., rec. princ., contre Roch, dem, rec. p. v. de jonction. Accident d'un manœuvre-poseur: perte de la main droite. Montant de l’indemnité en cas de lésions corporelles. Art. 5, al. 3, loi féd., resp. ch. de fer. — Faute légère de la victime. — Réduction pour allocation d'un capital. — Négli¬ gence grave de la part de la Compagnie, art. 71. c. Libre appréciation du juge. A. Le 16 juillet 1901, la Compagnie genevoise des tramways électriques transportait sur le lieu de leurs travaux, au moyen d'un train qui s'était formé sur le Cours de Rive, à Genève, et se composait de wagons de l’ancienne Compagnie des chemins de fer à voie étroite, — les ouvriers qu’elle employait à la construction, soit au prolongement de la ligne de Vésenaz à Hermance; en certains endroits à partir de Vésenaz, le parcours ne laissait pas que d’offrir quelque danger par le fait que la voie longeait la ligne des poteaux télégraphiques ou téléphoniques et que ceux-ci étaient si rapprochés qu'ils frolaient les wagons à leur passage ou en¬ traient même en frottement avec eux de telle manière que quelques-uns de ces poteaux s'en trouvaient fortement en¬ tamés ou endommagés. Aussi la Compagnie genevoise des tramways électriques a-t-elle prétendu au cours du proces, ce qui a été admis par divers témoins et contesté par d'au¬ tres, qu’elle avait donné à son personnel les ordres de ser¬ vice nécessaires pour que, durant le transport, les fenêtres des wagons restassent fermées; dans un bureau portatif que la compagnie avait établi à proximité de l'emplacement des travaux et qui se déplaçait au fur et à mesure de l’avance¬