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Obligationenrecht. N° 82.
gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches
• Wissen des Klägers dagegen, der lediglich Ware « wie
gehabt» bestellte, geht aus den Akten nicht hervor. Sein
guter Glaube ist daher zu vermuten. Allerdings hat der
Beklagte sich darauf berufen und auch Beweis dafür
angetragen, dass sein Verkäufer ihm erklärt, das Volks-
wirtschaftsdepartement habe ihm ausnahmsweise den
Ausverkauf des noch auf Lager befindlichen minder-
wertigen Saccharins gestattet. Allein auch wenn dies
zutreffen sollte, durfte der Beklagte sich auf eine solche
Zusicherung nicht verlassen, wenn ihm nicht auch die
erforderlichen Beweise, also etwa eine Zuschrift des De-
partementes an seinen lieferanten, vorgelegt wurden.
Sein Verhalten ist dahet: zum mindesten grob fahrlässig
und macht ihn dem Kläger gegenüber nach Art. 41 OR
schadenersatzpflichtig.
6. -
Hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht sind in
der Berufungsschrift keine Einwendungen mehr erhoben
worden. Allerdings wird auf die Klageantwort ver-
wiesen, in der seinerzeit die Ersatzforderung auch dem
Masse nach bestritten worden ist. Allein diese Bestrei-
tung in der Antwort ist so allgemein gehalten, dass sie
dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür gibt,
welche Posten zu reduzieren wären. Mangels genügender
Substanziierung dieses Abänderungsantrages ist daher
diesbezüglich das vorinstanzliche Urteil einfach zu be-
stätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 1919
bestätigt.
'Jbligatioucnret'bt. ~o 1S3.
83. Urteil ~
L mvüabteiluDi vom U. Nov~ber w.e
i. S. Qohweil. KetaJl- ~a t1hIeDal'beiterv81'b-.a, Sektion BIn.
gegen Karti 4-G.
Art. 3 2 2 f. 0 R, G e sam t a r bei t s ver t rag: Der
Mschluss eines solchen begründet im Zweifel nur bezüglich
cWr im Vertrag geregelten Verhältnisse eine F r i e den s -
p fl ich t der Parteien. -
Auslegung des konkreten Vertrages
hinsichtlich der Frage, ob er einen pol i t i s c h e n bzw.
S y m p a t h i e s t r e i k der Arbeiter verbietet.
A. -
Zwischen der Klägerin, der Firma Fritz Marti
A.-G. Bern, und dem Beklagten, dem Schweiz. M;etall-
unQ Uhrenarbeiterverband (Sektion Bern) besteht ein
~tarbeitsvertrag über Arbeits- und Freizeit, I<ün-
digung, Lohnverhältnisse etc. Für den Fall der Über-
tretUIJg dieses Vertrages bestimmt Art. 14 desselben fol-
gendes :
« Pie Sektion Bern des Schweiz. Metall- und Uhren,-
arbeiterverbandes steht für die Erfüllung dieses Ver-
tr~ seitens der Arbeiterschaft der Firma Fritz M,arti
A.-G. ein.
I.Jn Falle von Kollektivstreitigkeiten verfällt die Partei.
we~4e den Vertrag zu Unrecht bricht, in eine Konven-
tionalstrafe von 1000 Fr.
Die Verletzung des Vertrages durch die Arbeiterschaft
in diesel! Fällen gilt als Verletzung des Vertrages durch
die Sektion Bem des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiter-
verbandes. »
Anlässlich des am 9. November 1918 in verschiedenen
Ortschaften der Schweiz zum Protest gegen das vom
BtIndesrat erlassene Truppenaufgebot erklärten Protest-
streikes legte die gesamte Arbeiterschaft der Klägerin die
Arbeit nieder. Drei Tage später brach der Generalstreik
aus, worauf die klägerischen Arbeiter am 12., 13. und 14.
November wiederum von der Arbeit fernblieben.
B. -
In diesem Verhalten ihrer Arbeiter erblickte die
Klägerin einen doppelten Bruch des Gesamtarbeits-
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Obligationenreeht. N· 83.
vertrages und klagte daher den Beklagten auf Zahlung
des doppelten,Betrages· der abgemachten Konventional-
strafe ein. Sie 8tutzte·sichauf den zitierten Art. 14 des
Vertrages und die Besmnmungen über die Arbeitszeit
und die Feiertage ete., aus denen sich ergebe, dass die
Arbeiter an den fraglichen Tagen hätten arbeiten müssen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil die
Strafe laut Vertrag nur verfallen gewesen, wenn. es zu
einer Kollektivstreitigkeit über den Gesamtarbeitsver-
trag gekommen wäre. Diese Voraussetzung treffe nicht
zu. Die Arbeiter haben nur ihre Dienstverträge verletzt,
eine Verletzung des Gesamtarbeitsvertrages dagegen· sei
nicht eingetreten. Der Gesamtarbeitsvertrag regle nur die
Arbeitsbedingungen, die Bedingungen unter denen spä-
tere Dienstverträge abgeschlossen werden müssen, .da-·
gegen sei er nicht Dienstvertrag und begründe insbeson-
dere keine Arbeitspflicht. Wenn daher die klägerischen
Arbeiter um ihre politische Überzeugung zu manifestieren
von der Arbeit weggeblieben, so lasse das den Gesamt-
arbeitsvertrag unberührt. Ohne eine besondere Abma-
chung statuiere der Gesamtarbeitsvertrag nicht eine
absolute, sondern nur eIne relative Friedenspflicht, die
Pflicht nicht gegen das im Vertrag geregelte anzu-
kämpfen. Die Konventionalstrafe kÖlmt~ zudem. nur
gefordert werqen, wenn ein.e Vertragsverletzung zu
Unrecht vorgekommen, während das Verhalten der klä-
gerischen Arbeiterschaft durch die Grundsätze der Solida-
rität, deren Missachtung in Arbeiterkreist'm ehrlos mache,
geboten gewesen sei. j:ndlich sei weder behauptet noch
bewiesen worden, .!ass der beklagte Verband zu den frag-
lichen Streikbeschlüssen irgendwie Stellung genommen
habe.
C. -
Der Appellationshof des Kantons Bem hat die
Klage zugesprochen davon ausgehend, die Arbeiter der
Klägerin· haben den Gesamtarbeitsvertrag' gebrochen,
indem sie die darin aufgestellten Bestimmungen über die
Arbeitszeit missachtet. Dieser Vertragsbruch werde ·da-
Obligationenredll. N. 83.
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durch nicht entschuldigt.. dass die besondere Moral der
Gesellschaftsschicht, welcher die Arbeiter der Klägerill
angehören, den Streikbruch als unmoralisch bezeichne.
Masagebend sei die herrschende Auffassung. nach der
in erster Linie der Grundsatz der Vertragstreue beachtet
werden mÜ8le. '
D. -
Gegen dieaea Urteil hat der Beklagte die Berufung
an du Bundesgericht eqpiffen und Abweisung der Klage
beantragt. In der Berufungsbegriindung wird im wesent-
lichen die SteJlungnahme vor kantonaler Instanz bestätigt
und. iDsbeIondere daran festgehalten. daaa der Gesamt-
arbeits~ nur ein Vertrag ~
die ~rbeits b e d ~ n~
g u. n gen sei und als solcher keme PDicht zur Arbeits-
leistung statuiere. Ferner Hege keine Kollektivatreitig-
keit vor. denn dieser Begriff verlange eine Kollektiv-
aktion, die sich gegen den Vertrag, insbesonders 810;0 gegeu
die von der Klägerin angerufenen Bestimmungen über
die Arbeitszeit, richte.
- Die KlAgerln ihrerseits hat auf Abweisung der Berufung
angetragen und den Standpunkt eingenommen. der
Abscblusa eines Gesamtarbeitsvertrages ~,gründe unter
den Vertragsparteien eine allgemeine Friedenspflicht. Es
sei aJso wihrend der Vertragsdauer jede Arbeitseinstellung
verboten. Hievon ausgehend und mit, Rtlckaicht auf die
Aufnahme der Bestimmungen Uber die Arbeitszeit in den
Gesamtarbeitsvertrag. mUsse das vorinatanzliche Urteil
auf Grund der darin enthaltenen, Erwägungen bestitigt
werden.
Das Bundesgericht zieht in EmHigung :
1. -
Durch die wiederholten Streiks vom 9. bezw. 12.
bia 14 Novenlber 1918 sind unbestreitbar die Diensh'er-
trage. die die Klägerin mit ihren Arbeitern geschlossen
hatte. gebrochen worden. Laut diesen Dienstverträgen
waren die Arbeiter zur Arbeit verpfliehtet, ihr Ausstand
brachte sie demnaell mit ihrer Arbeitspfficht in Konflikt.
Ganz anders· stellt sich dagegen die Frage, ob die heiden
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Obligationenrecht. N° 83.
Streiks auch den Gesamtarbeitsvertrag, den die Klägerin
mit dem Beklagten gesehlassen, v6rletzt haben. Der
Gesamtarbeitsvertrag ist kein Dienstvertrag. Er ver-
pflichtet weder zur Dientsleistung gegen Entgelt nech
zum Abschluss von Dientsverträgen. Er stellt lediglich
Nonnen auf, die für den Fall des Abschlusses von Dienst-
verträgen zu beachten sind. regelmässig aber nur einen
Teil des Dienstvertragsinhaltes berühren, so dass ein
anderer Teil des Dientsvertragsinhaltes mit dem Gesamt-
arbeitsvertrag überhaupt nichts zu tun hat.
Die Behauptung einer Gesamtarbeitsvertragsverletzung
kann daher nur auf die konkreten Bestimmungen des
betreffenden Vertl'ages selbst, bezw. auf allgemeine im
Recht des Gesamtarbeit$vertrnges geltende Nonnen ge-
-stüttt\lrerdefifitlctiTW~f'1i'iU'eine Verletzung der Dienst-
verträge.
2. -
In der Klageschrift hat sich die Klägerin lediglieh
auf die konkrete- Fassung des Gesamtarbeitsvertrages
berufen, in der Berufungsantwort dagegen nimmt sie den-
Standpunkt ein, der Abschluss eines Gesamtarbeitsver-
trages lege den Parteien, nach allgemeinen aus dem
Wesen dieser Vertragsart abzuleitenden Grundsätzen,
eine absolute Friedenspflicht;:luf, verbiete ihnen also
alle Streike und Aussperrungen, sofern in den Vertrag
diesbezüglich nicht ausdfÜckliehe Vorbehalte AufnaJune
gefunden haben.
.
Diese letztere Auffassung steht im Widerspruch mit der
in der Doktrin weitaus überwiegenden Meinung. Im
Anfang der Entwicklung des Tarifvertragsrechtes aller-
dings erhoben sich verschiedene Stimmen zu Gunsten der
allgemeinen Friedenspflicht. Vergl. LEEMANN, Schw. J.Z. 6
S. 23 f. Allein mehr und mehr brach sich die Überzeugung
Bahn, dass von einem Vertragsbruch durch Streiks etc.
nur die Rede sein könne, soweit eine solche Kampfhand-
lung sich gegen den Vertrag richte, d. h. eine Aenderung
desselben anstrebe. Vergl. SINZHEIMER, Der korporative
Arbeitsnormenvertrag 1908, S. 151 ff.; Derselbe, Ein Ar-
Obligationenrecht. N° 83
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beitstarifgesetz 1916, S. 138 ff.; LANG, Verhandlungen des
Schweiz. Jur.-Ver. 1909 S. 101 f.; Boos, Der Gesamt-
arbeitsvertrag, Diss., Zeh. 1914, S. 300 und die dort. Zit.
Dieser Auffassung hat sich· das deutsche Reichsgericht
angeschlossen. RGE 86 S. 152 ff. Endlich geht von einer
bloss relativen Friedenspflicht auch der Entwurf zu
einem BG betreffend die Ordnung des Arbeitsverhältnis-
ses aus, Vergl. Botschaft vom 11. April 1919, S. 29. Nach
diesem Gesetzesentwurf kann der Bundesrat bestehende
Gesamtarbeitsverträge auf Erwerbsgruppen ausdehnen,
die diesen Verträgen nicht freiwillig beigetreten sind. Ist
nun das Verfahren, das eine solche Massnahme vorberei~t,
eingeleitet, oder eine definitive Verfügung bereits ergan-
gen, so besteht unter den Beteiligten Friedenspflicht,
jedoch nur gerade hinsichtlich der Verhältnisse, deren
Regelung in Frage steht (Art. 21 leg. cit.). Siehe auch
Stenogr. Bullet. 1919; Ständerat S. 350, Nationalrat
S.622.
Dieser herrschenden Meinung ist beizutreten, und zwar
schon deswegen, weil, wie bereits bemerkt, die tarifver-
tragliche Vereinbarung zumeist nur gewisse Teile der
abzuschliessenden Dienstverträge beeinflussen will (Lohn-
höhe, Arbeitszeit, Arbeitsnachweis etc.). Nimmt man
nun trotzdem eine allgemeine Friedenspflicht an, so
tritt daqlit eine über diesen Zweck hinausgehende, wei-
tere Verhältnisse beschlagende Wirkung ein. Eine solche
den ausgesprochenen Vertragszweck überschreitende Folge
aber, darf nicht vermutet werden. Das Gesetz müsste
diesbezüglich eine besondere Bestimmung enthalten, oder
es müsste die Klägerin, was nicht geschehen, auf eine
besondere Usanze hinweisen können.
Dagegen steht es den Vertragsparteien natürlich frei,
im Vertrag ausdrücklich die allgemeine Friedenspflicht
zu statuieren. Geschieht dies nicht, so beschränkt sich die
Friedenspflicht auf die Verhältnis...--e, die im Vertrag ge-
regelt sind. In diesem beschränkten Umfang. als relative
Friedenspflicht, die nur Kampfhandlungen, welche sich
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gegen den Vertrag richten, aussch1iesst, ist sie im Tarif-
vertragsrecht allgemein anerltannt.
3. -
Die Klage. im Gegensatz zur Berufungsschrift.
lässt darauf schliesaen, dass die Kligerin zunächst selber
von dieser. nach dem Gesagten allein in Betracht kom-
menden, beschrinkten FriedenspDicht ausging.
In dieser Hinsicht ist nun aber darauf hinzuweisen,
dass der Vertrag an die Verletzung der relativen Friedens-
pflicht nur unter gewissen Voraussetzungen die Konven-
tionaJstraffoJgen knüpft. Diese besonderen Bestimmungen
gehen allen doktrinellen Erwägungen über die Ausdeh-
nung der relativen FriedenspDicht voraus, und es redu-
ziert sich damit der ganze Streit auf die Auslegung des
konkreten Vertrages.
Dei massgebende Art. 14 verlangt, damit die Vertrags-
strafe verfallen sei. nicht bloss eine Vertragsverletzung,
sondern einen kollektiven Streit und zwar über den Ver-
trag. Der Beklagte hat zwar allgemein für die Erfüllung
des Vertrages durch die Arbeiter einzustehen (Abs. 1), wt"
Konventionalstrafe aber soll er llach Am. 2 nur bezahlen
müssen. wenn er ungerechtfertigterweise eine Kollektiv-
streitigkeit anhebt, die sich geg~n den Vertrag richtet.
Es genügt also nicht z. B. das Fernbleiben einiger Arbeiter
während der Dienstzeit. Denn wie der Beklagte zur An-
stellung des einzelnen Arbeiters nichts zu sagen hat,
Unzuverllssige und sonst Niehtqualifizierte also nicht
fernhalten . kann, so wollte er natürlich auch nicht die
Pflicht auf sich nehmen, für jede Unregelmässigkeit eines
Arbeiters die Konventionalstrafe zu zahlen. Hierin lige
eine von seinem Verhalten unabhängige ökonomische Be-
lastung von derartigem Umfang, dass er sie vemünftiger-
weise nicht übernehmen konnte.
Aber auch eine Kollektivaktion erfüllt nach dem zitier-
ten Abs. 2 die Voraussetzungen des Konventionalstraf-
anspruches nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn es sich
um einen S t r e i t handelt, und zwar um einen, der sich
gegen den Vertrag richtet. Die heiden Streiks müssten
I
Qhligationenrecht. No 83.
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danach erklärt worden sein, um eine Aenderung des
Vertrages zu bewirken öder um einer unrichtigen Ausle-
gung des, Vertages,zur Anerkennung. zu verhelfen. Statt
dessen bezweckten die klägerischen Arbeiter, als sie die
Arb~t ~derlegten. lediglieh eine Manifestation gegen'
behordliche . Massnahmen (Militäraufgebot), eine De-
monstr~tion aus politischen Gründen. Weder sol1ted~_
durch eme Aenderung des Tarifvertrages erstrebt, noc~
für eine bestimmte Auslegung desselben gekämpft werden.
Ein Streit über den Vertrag bestand also nicht.
Auch die Einwendung endlich, der TaPfvertrag enthalte
genaue Bes:tfuunungen, wann gearbeitet werden müsse
und wann gefeiert werden dürfe, womit Ausstände ohne
weiteres ausgeschlossen' seien, kann nach dem Gesagten
den Konventionalstrafanspruch meht stützen. Es bestand
zwischen· den Arbeitern und der Klägerinkein Streit über
die Arbeitszeit. Die Arbeiter haben mit, ihrem Streik
niebt' gegen die bezüglichen Vertragsbestimmungen sich
gewendet. Hätte übrigens die Klägerin mit diesen Be-
s~ungen über die Arbeitszeit ein allgemeingültiges'
Arbatsgebot aufnehmen und unter Konventionalstraf .. '
and~ohung stellen wollen, 80 wäre es ihre Sache gewesen,
das 1Dl Vertrag k~ar zum Ausdruck zu bringen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Di~ Berufqng wird gu~eheissen, . das vorinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
'