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45_II_555

BGE 45 II 555

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 82.

gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches

• Wissen des Klägers dagegen, der lediglich Ware « wie

gehabt» bestellte, geht aus den Akten nicht hervor. Sein

guter Glaube ist daher zu vermuten. Allerdings hat der

Beklagte sich darauf berufen und auch Beweis dafür

angetragen, dass sein Verkäufer ihm erklärt, das Volks-

wirtschaftsdepartement habe ihm ausnahmsweise den

Ausverkauf des noch auf Lager befindlichen minder-

wertigen Saccharins gestattet. Allein auch wenn dies

zutreffen sollte, durfte der Beklagte sich auf eine solche

Zusicherung nicht verlassen, wenn ihm nicht auch die

erforderlichen Beweise, also etwa eine Zuschrift des De-

partementes an seinen lieferanten, vorgelegt wurden.

Sein Verhalten ist dahet: zum mindesten grob fahrlässig

und macht ihn dem Kläger gegenüber nach Art. 41 OR

schadenersatzpflichtig.

6. -

Hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht sind in

der Berufungsschrift keine Einwendungen mehr erhoben

worden. Allerdings wird auf die Klageantwort ver-

wiesen, in der seinerzeit die Ersatzforderung auch dem

Masse nach bestritten worden ist. Allein diese Bestrei-

tung in der Antwort ist so allgemein gehalten, dass sie

dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür gibt,

welche Posten zu reduzieren wären. Mangels genügender

Substanziierung dieses Abänderungsantrages ist daher

diesbezüglich das vorinstanzliche Urteil einfach zu be-

stätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 1919

bestätigt.

'Jbligatioucnret'bt. ~o 1S3.

83. Urteil ~

L mvüabteiluDi vom U. Nov~ber w.e

i. S. Qohweil. KetaJl- ~a t1hIeDal'beiterv81'b-.a, Sektion BIn.

gegen Karti 4-G.

Art. 3 2 2 f. 0 R, G e sam t a r bei t s ver t rag: Der

Mschluss eines solchen begründet im Zweifel nur bezüglich

cWr im Vertrag geregelten Verhältnisse eine F r i e den s -

p fl ich t der Parteien. -

Auslegung des konkreten Vertrages

hinsichtlich der Frage, ob er einen pol i t i s c h e n bzw.

S y m p a t h i e s t r e i k der Arbeiter verbietet.

A. -

Zwischen der Klägerin, der Firma Fritz Marti

A.-G. Bern, und dem Beklagten, dem Schweiz. M;etall-

unQ Uhrenarbeiterverband (Sektion Bern) besteht ein

~tarbeitsvertrag über Arbeits- und Freizeit, I<ün-

digung, Lohnverhältnisse etc. Für den Fall der Über-

tretUIJg dieses Vertrages bestimmt Art. 14 desselben fol-

gendes :

« Pie Sektion Bern des Schweiz. Metall- und Uhren,-

arbeiterverbandes steht für die Erfüllung dieses Ver-

tr~ seitens der Arbeiterschaft der Firma Fritz M,arti

A.-G. ein.

I.Jn Falle von Kollektivstreitigkeiten verfällt die Partei.

we~4e den Vertrag zu Unrecht bricht, in eine Konven-

tionalstrafe von 1000 Fr.

Die Verletzung des Vertrages durch die Arbeiterschaft

in diesel! Fällen gilt als Verletzung des Vertrages durch

die Sektion Bem des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiter-

verbandes. »

Anlässlich des am 9. November 1918 in verschiedenen

Ortschaften der Schweiz zum Protest gegen das vom

BtIndesrat erlassene Truppenaufgebot erklärten Protest-

streikes legte die gesamte Arbeiterschaft der Klägerin die

Arbeit nieder. Drei Tage später brach der Generalstreik

aus, worauf die klägerischen Arbeiter am 12., 13. und 14.

November wiederum von der Arbeit fernblieben.

B. -

In diesem Verhalten ihrer Arbeiter erblickte die

Klägerin einen doppelten Bruch des Gesamtarbeits-

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Obligationenreeht. N· 83.

vertrages und klagte daher den Beklagten auf Zahlung

des doppelten,Betrages· der abgemachten Konventional-

strafe ein. Sie 8tutzte·sichauf den zitierten Art. 14 des

Vertrages und die Besmnmungen über die Arbeitszeit

und die Feiertage ete., aus denen sich ergebe, dass die

Arbeiter an den fraglichen Tagen hätten arbeiten müssen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil die

Strafe laut Vertrag nur verfallen gewesen, wenn. es zu

einer Kollektivstreitigkeit über den Gesamtarbeitsver-

trag gekommen wäre. Diese Voraussetzung treffe nicht

zu. Die Arbeiter haben nur ihre Dienstverträge verletzt,

eine Verletzung des Gesamtarbeitsvertrages dagegen· sei

nicht eingetreten. Der Gesamtarbeitsvertrag regle nur die

Arbeitsbedingungen, die Bedingungen unter denen spä-

tere Dienstverträge abgeschlossen werden müssen, .da-·

gegen sei er nicht Dienstvertrag und begründe insbeson-

dere keine Arbeitspflicht. Wenn daher die klägerischen

Arbeiter um ihre politische Überzeugung zu manifestieren

von der Arbeit weggeblieben, so lasse das den Gesamt-

arbeitsvertrag unberührt. Ohne eine besondere Abma-

chung statuiere der Gesamtarbeitsvertrag nicht eine

absolute, sondern nur eIne relative Friedenspflicht, die

Pflicht nicht gegen das im Vertrag geregelte anzu-

kämpfen. Die Konventionalstrafe kÖlmt~ zudem. nur

gefordert werqen, wenn ein.e Vertragsverletzung zu

Unrecht vorgekommen, während das Verhalten der klä-

gerischen Arbeiterschaft durch die Grundsätze der Solida-

rität, deren Missachtung in Arbeiterkreist'm ehrlos mache,

geboten gewesen sei. j:ndlich sei weder behauptet noch

bewiesen worden, .!ass der beklagte Verband zu den frag-

lichen Streikbeschlüssen irgendwie Stellung genommen

habe.

C. -

Der Appellationshof des Kantons Bem hat die

Klage zugesprochen davon ausgehend, die Arbeiter der

Klägerin· haben den Gesamtarbeitsvertrag' gebrochen,

indem sie die darin aufgestellten Bestimmungen über die

Arbeitszeit missachtet. Dieser Vertragsbruch werde ·da-

Obligationenredll. N. 83.

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durch nicht entschuldigt.. dass die besondere Moral der

Gesellschaftsschicht, welcher die Arbeiter der Klägerill

angehören, den Streikbruch als unmoralisch bezeichne.

Masagebend sei die herrschende Auffassung. nach der

in erster Linie der Grundsatz der Vertragstreue beachtet

werden mÜ8le. '

D. -

Gegen dieaea Urteil hat der Beklagte die Berufung

an du Bundesgericht eqpiffen und Abweisung der Klage

beantragt. In der Berufungsbegriindung wird im wesent-

lichen die SteJlungnahme vor kantonaler Instanz bestätigt

und. iDsbeIondere daran festgehalten. daaa der Gesamt-

arbeits~ nur ein Vertrag ~

die ~rbeits b e d ~ n~

g u. n gen sei und als solcher keme PDicht zur Arbeits-

leistung statuiere. Ferner Hege keine Kollektivatreitig-

keit vor. denn dieser Begriff verlange eine Kollektiv-

aktion, die sich gegen den Vertrag, insbesonders 810;0 gegeu

die von der Klägerin angerufenen Bestimmungen über

die Arbeitszeit, richte.

- Die KlAgerln ihrerseits hat auf Abweisung der Berufung

angetragen und den Standpunkt eingenommen. der

Abscblusa eines Gesamtarbeitsvertrages ~,gründe unter

den Vertragsparteien eine allgemeine Friedenspflicht. Es

sei aJso wihrend der Vertragsdauer jede Arbeitseinstellung

verboten. Hievon ausgehend und mit, Rtlckaicht auf die

Aufnahme der Bestimmungen Uber die Arbeitszeit in den

Gesamtarbeitsvertrag. mUsse das vorinatanzliche Urteil

auf Grund der darin enthaltenen, Erwägungen bestitigt

werden.

Das Bundesgericht zieht in EmHigung :

1. -

Durch die wiederholten Streiks vom 9. bezw. 12.

bia 14 Novenlber 1918 sind unbestreitbar die Diensh'er-

trage. die die Klägerin mit ihren Arbeitern geschlossen

hatte. gebrochen worden. Laut diesen Dienstverträgen

waren die Arbeiter zur Arbeit verpfliehtet, ihr Ausstand

brachte sie demnaell mit ihrer Arbeitspfficht in Konflikt.

Ganz anders· stellt sich dagegen die Frage, ob die heiden

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Obligationenrecht. N° 83.

Streiks auch den Gesamtarbeitsvertrag, den die Klägerin

mit dem Beklagten gesehlassen, v6rletzt haben. Der

Gesamtarbeitsvertrag ist kein Dienstvertrag. Er ver-

pflichtet weder zur Dientsleistung gegen Entgelt nech

zum Abschluss von Dientsverträgen. Er stellt lediglich

Nonnen auf, die für den Fall des Abschlusses von Dienst-

verträgen zu beachten sind. regelmässig aber nur einen

Teil des Dienstvertragsinhaltes berühren, so dass ein

anderer Teil des Dientsvertragsinhaltes mit dem Gesamt-

arbeitsvertrag überhaupt nichts zu tun hat.

Die Behauptung einer Gesamtarbeitsvertragsverletzung

kann daher nur auf die konkreten Bestimmungen des

betreffenden Vertl'ages selbst, bezw. auf allgemeine im

Recht des Gesamtarbeit$vertrnges geltende Nonnen ge-

-stüttt\lrerdefifitlctiTW~f'1i'iU'eine Verletzung der Dienst-

verträge.

2. -

In der Klageschrift hat sich die Klägerin lediglieh

auf die konkrete- Fassung des Gesamtarbeitsvertrages

berufen, in der Berufungsantwort dagegen nimmt sie den-

Standpunkt ein, der Abschluss eines Gesamtarbeitsver-

trages lege den Parteien, nach allgemeinen aus dem

Wesen dieser Vertragsart abzuleitenden Grundsätzen,

eine absolute Friedenspflicht;:luf, verbiete ihnen also

alle Streike und Aussperrungen, sofern in den Vertrag

diesbezüglich nicht ausdfÜckliehe Vorbehalte AufnaJune

gefunden haben.

.

Diese letztere Auffassung steht im Widerspruch mit der

in der Doktrin weitaus überwiegenden Meinung. Im

Anfang der Entwicklung des Tarifvertragsrechtes aller-

dings erhoben sich verschiedene Stimmen zu Gunsten der

allgemeinen Friedenspflicht. Vergl. LEEMANN, Schw. J.Z. 6

S. 23 f. Allein mehr und mehr brach sich die Überzeugung

Bahn, dass von einem Vertragsbruch durch Streiks etc.

nur die Rede sein könne, soweit eine solche Kampfhand-

lung sich gegen den Vertrag richte, d. h. eine Aenderung

desselben anstrebe. Vergl. SINZHEIMER, Der korporative

Arbeitsnormenvertrag 1908, S. 151 ff.; Derselbe, Ein Ar-

Obligationenrecht. N° 83

559

beitstarifgesetz 1916, S. 138 ff.; LANG, Verhandlungen des

Schweiz. Jur.-Ver. 1909 S. 101 f.; Boos, Der Gesamt-

arbeitsvertrag, Diss., Zeh. 1914, S. 300 und die dort. Zit.

Dieser Auffassung hat sich· das deutsche Reichsgericht

angeschlossen. RGE 86 S. 152 ff. Endlich geht von einer

bloss relativen Friedenspflicht auch der Entwurf zu

einem BG betreffend die Ordnung des Arbeitsverhältnis-

ses aus, Vergl. Botschaft vom 11. April 1919, S. 29. Nach

diesem Gesetzesentwurf kann der Bundesrat bestehende

Gesamtarbeitsverträge auf Erwerbsgruppen ausdehnen,

die diesen Verträgen nicht freiwillig beigetreten sind. Ist

nun das Verfahren, das eine solche Massnahme vorberei~t,

eingeleitet, oder eine definitive Verfügung bereits ergan-

gen, so besteht unter den Beteiligten Friedenspflicht,

jedoch nur gerade hinsichtlich der Verhältnisse, deren

Regelung in Frage steht (Art. 21 leg. cit.). Siehe auch

Stenogr. Bullet. 1919; Ständerat S. 350, Nationalrat

S.622.

Dieser herrschenden Meinung ist beizutreten, und zwar

schon deswegen, weil, wie bereits bemerkt, die tarifver-

tragliche Vereinbarung zumeist nur gewisse Teile der

abzuschliessenden Dienstverträge beeinflussen will (Lohn-

höhe, Arbeitszeit, Arbeitsnachweis etc.). Nimmt man

nun trotzdem eine allgemeine Friedenspflicht an, so

tritt daqlit eine über diesen Zweck hinausgehende, wei-

tere Verhältnisse beschlagende Wirkung ein. Eine solche

den ausgesprochenen Vertragszweck überschreitende Folge

aber, darf nicht vermutet werden. Das Gesetz müsste

diesbezüglich eine besondere Bestimmung enthalten, oder

es müsste die Klägerin, was nicht geschehen, auf eine

besondere Usanze hinweisen können.

Dagegen steht es den Vertragsparteien natürlich frei,

im Vertrag ausdrücklich die allgemeine Friedenspflicht

zu statuieren. Geschieht dies nicht, so beschränkt sich die

Friedenspflicht auf die Verhältnis...--e, die im Vertrag ge-

regelt sind. In diesem beschränkten Umfang. als relative

Friedenspflicht, die nur Kampfhandlungen, welche sich

560

gegen den Vertrag richten, aussch1iesst, ist sie im Tarif-

vertragsrecht allgemein anerltannt.

3. -

Die Klage. im Gegensatz zur Berufungsschrift.

lässt darauf schliesaen, dass die Kligerin zunächst selber

von dieser. nach dem Gesagten allein in Betracht kom-

menden, beschrinkten FriedenspDicht ausging.

In dieser Hinsicht ist nun aber darauf hinzuweisen,

dass der Vertrag an die Verletzung der relativen Friedens-

pflicht nur unter gewissen Voraussetzungen die Konven-

tionaJstraffoJgen knüpft. Diese besonderen Bestimmungen

gehen allen doktrinellen Erwägungen über die Ausdeh-

nung der relativen FriedenspDicht voraus, und es redu-

ziert sich damit der ganze Streit auf die Auslegung des

konkreten Vertrages.

Dei massgebende Art. 14 verlangt, damit die Vertrags-

strafe verfallen sei. nicht bloss eine Vertragsverletzung,

sondern einen kollektiven Streit und zwar über den Ver-

trag. Der Beklagte hat zwar allgemein für die Erfüllung

des Vertrages durch die Arbeiter einzustehen (Abs. 1), wt"

Konventionalstrafe aber soll er llach Am. 2 nur bezahlen

müssen. wenn er ungerechtfertigterweise eine Kollektiv-

streitigkeit anhebt, die sich geg~n den Vertrag richtet.

Es genügt also nicht z. B. das Fernbleiben einiger Arbeiter

während der Dienstzeit. Denn wie der Beklagte zur An-

stellung des einzelnen Arbeiters nichts zu sagen hat,

Unzuverllssige und sonst Niehtqualifizierte also nicht

fernhalten . kann, so wollte er natürlich auch nicht die

Pflicht auf sich nehmen, für jede Unregelmässigkeit eines

Arbeiters die Konventionalstrafe zu zahlen. Hierin lige

eine von seinem Verhalten unabhängige ökonomische Be-

lastung von derartigem Umfang, dass er sie vemünftiger-

weise nicht übernehmen konnte.

Aber auch eine Kollektivaktion erfüllt nach dem zitier-

ten Abs. 2 die Voraussetzungen des Konventionalstraf-

anspruches nicht ohne weiteres, sondern nur, wenn es sich

um einen S t r e i t handelt, und zwar um einen, der sich

gegen den Vertrag richtet. Die heiden Streiks müssten

I

Qhligationenrecht. No 83.

561

danach erklärt worden sein, um eine Aenderung des

Vertrages zu bewirken öder um einer unrichtigen Ausle-

gung des, Vertages,zur Anerkennung. zu verhelfen. Statt

dessen bezweckten die klägerischen Arbeiter, als sie die

Arb~t ~derlegten. lediglieh eine Manifestation gegen'

behordliche . Massnahmen (Militäraufgebot), eine De-

monstr~tion aus politischen Gründen. Weder sol1ted~_

durch eme Aenderung des Tarifvertrages erstrebt, noc~

für eine bestimmte Auslegung desselben gekämpft werden.

Ein Streit über den Vertrag bestand also nicht.

Auch die Einwendung endlich, der TaPfvertrag enthalte

genaue Bes:tfuunungen, wann gearbeitet werden müsse

und wann gefeiert werden dürfe, womit Ausstände ohne

weiteres ausgeschlossen' seien, kann nach dem Gesagten

den Konventionalstrafanspruch meht stützen. Es bestand

zwischen· den Arbeitern und der Klägerinkein Streit über

die Arbeitszeit. Die Arbeiter haben mit, ihrem Streik

niebt' gegen die bezüglichen Vertragsbestimmungen sich

gewendet. Hätte übrigens die Klägerin mit diesen Be-

s~ungen über die Arbeitszeit ein allgemeingültiges'

Arbatsgebot aufnehmen und unter Konventionalstraf .. '

and~ohung stellen wollen, 80 wäre es ihre Sache gewesen,

das 1Dl Vertrag k~ar zum Ausdruck zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Di~ Berufqng wird gu~eheissen, . das vorinstanzliche

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

'