opencaselaw.ch

45_II_503

BGE 45 II 503

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

502

dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der

Ausübung, nicht aber dem Inhalt nach übertragen

werden. Allein für diese Auffassung findet sich nicht

bloss kein Anhaltspunkt im Gesetze, sondern sie wider-

:spricht der Regelung der Adoption im Zivilgesetzbuche.

Durch das gesetzliche Eltern- und Kindesverhältnis

soll das natürliche ersetzt werden. Ist daher die Kindes-

annahme nur zulässig, wenn in der Person des Anneh-

menden bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die

für ein dem natürlichen entsprechendes legales Ver-

hältnis Gewähr bieten (Art. 264-266 ZGB), so entfaltet

-dieses, einmal begründet, grundsätzlich alle familien-

rechtlichen Wirkungen, die jenem eigen sind (Art. 268

ZGB). Selbst beim Tode der Wahleltern wird das Adop-

tivverhältnis nicht, wie bei den in Art. 269 ZGB an-

geführten Tatsachen, « aufgehoben », d. h. in dem Sinne

zum Erlöschen gebracht, dass jede künftige Wirkung

ausgeschlossen ist. Im Gegenteil: der an Kindesstatt Ange-

nommene gilt auch weiterhin als Kind des verstorbenen

Adoptivvaters; er behält seinen Familiennamen und

zählt zu seinen Erben. Bei solcher Intensität des Adop-

tionsverhältnisses kann aber Art. 268 Abs. 2 ZGB nicht

- anders als dahin ausgelegt werden; dass die Elternrechte

quoad jura an die Wahleltern übergehen.

Lässt sich somit dem Gesetze nichts entnehmen,

was für einen -

übrigen,s nach den Ausführungen

der Vorinstanz auch praktisch nicht zu rechtfertigenden

-

Uebergang oder für ein Wiederaufleben der elter-

lichen Gewalt im Sinne der Klage spräche, so erlischt

diese notwendigerweise mit dem Tode des Adoptivparens,

und es kommt daher Art. 368 ZGB zur Anwendung,

wonach die unmündige Person,die der elterlichen Ge-

walt entbehrt, unter Vormundschaft zu stellen ist. Ob

im vorliegenden _ Falle die Klägerin ~elbst als Vormund

in Betracht kommt, ist hier nicht zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

~I

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Famillenrecht. lIi~i.;.

75. Urteil cier IL Zivila.bteUl11lS vom aa. Oktober 1919

i. S. Zwinlschergegen B1118.

Vaterschaftsklage einer im Ausland wohnhaften Ausländerin

gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer.

Anwendbares Recht. -

Verwirkung der Klage nach Art. 308

ZGB.

A. -

Die ledige Anna-Rosa Raue gebar am 27. Sep-

tember 1916 in Leipzig ein Mädchen Marie-Liselotte, als

dessen Vater sie den Beklagten Bruno Zwinzscher bezeich-

net. Dieser hatte bis zum Kriege seit Jahren mit seiner

Frau in der Schweiz, zuletzt in Sirnach gewohnt. Im

November 1914'wurde er zur deutschen Marine einge-

zogen, während seine Frau in Sirnach zurückblieb. yon

seinem Garnisonsorte Kiel aus besuchte er während semer

Urlaube seine Mutter in Leipzig und lernte in deren Hause

die Anna-Ros~ Raue kennen. Ende Juli 1916 kehrte er

nach der Schweiz zurück und liess sich wieder in Sirnach

nieder. Im November 1917 leitete der Vorstand des

Pflege- und Fürsorgeamtes Leipzig. als Be~tand . der -

Marie-Uselotte Raue gegen ihn benn Bezrrksgencht

Sirnach Klage auf Zahlung eines monatlichen Unter-

haltsbeitrages von 30 Mark, vierteljährlich zum voraus

zu entrichten bis nach zurückgelegtem sechszehnten

Altersjahre des Kindes ein. Mit einer weiteren im De-

zember 1917 !lnhängig gemachten Klage verlangte sodanIl

auch die Mutter des Kindes Vergütung von 200 Mark

Kosten der ausserehelichen Niederkunft. per Beklagte

anerkannte, der Zweitklägerin innert der kritischen Zeit

beigewohnt zu haben und erhob auch keine Einreden

im Sinne der Art. 314 Abs. 2, 315 ZGB, machte aber

geltend, dass die eingeklagten Ansprüche, weil mehr als

ein Jahr seit der. Niederkunft erhoben, nach Art. 308

ebenda verwirkt seien.

B. -

Durch Urteil vom 12. Juni 1919 hat das Ober-

gericht des Kantons Thurgau die Klagen gutgeheissen

und ~ie Kosten der kantonalen Instanzen dem Beklagten

AS 45 11 -

1919

35

504

FamIHfbftcht. N- 75.

auferlegt. Es geht zwar davon aus,. dass der ~eld~'

während der ganzen lB Betracht kommendenZe1tsemen

rechtlichen WoJmaitz in. der Sehweiz gehabt habe, nimmt

aber an, dass aUf' den Faß gleiehwohl. deutsches R(!cht

anwendbar sei, weIches eine dem Art. 308 ZGB entspre-

chende Verwirkungsfrist nicht kenne. Allerdings enthalte

Art.' 2 des Bundesgesetzes über die: zivilrechtlichen Ver-

hältnisse der Niedergela!senen u. Aufenthalter(N. u. A.G.)

nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts auch eiJie

materiellrechtliche Kollisionsnorm in dem Sinne, dass

die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich ihre!

familienrechtlichen Verhältnisse ·nicht nur der Gerichts-

barkeit, sondern auch d'em Rechte des Wohnsitzes unter-

stehen. Hier, wo die Parteien nicht das nämliche Personal-

statut hätten, sei aber die F~ge, wessen Wohnsitz m8SS-

gebend sei, worauf das Gesetz keine Antwort gebe. Z~r

Bestimmung des auf ein internationales Rechtsverhlltnis

anzuwendenden Rechtes müsse nun auf die ~rsönlichen

und räumlichen Momente abgestent werden, die für den

Tatbestand von Bedeutung seien. Bei der Natur der

Ansprüche gegen den' ausserehelichen Vater als einet

an eine bestimmte Tatsache, die Schwängerung ex lege

sich anknüpfenden VerpflichtUng. komme besondere

Bedeutung der Verwirklichung jener Tatsache zu,. u?d

es müsste demgemäss als massgebend das Recht des)e-

nigen Ortes erklärt werden, wo sie eingetreten sei. Dem-,

gegenüber lasse sich allerdings als wesentlich auch d~r

Wohnort des Beklagten hinstellen und zwar deshalb, weil

er bei gewöhnlichen Leistungsklagen in der Regel als

entscheidend betrachtet werde. Im vorliegendeJl Falle .

wo beide Parteien demselben Heimatrechte unterstehen

und auch der Tatbestand selbsti die Schwängerung im

Herrschaftsgebiete jenes Rechtes erfüllt worden sei,

rechtfertige. es' sich indessen, dem ersterwähnten An-

knüpfungsmomente den Vorzug zu geben, zumal dies

auch der Kollisionsnorm des Art. 21 EG zum DBGB

entspreche.

505

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Beklagten mit dem Begehren um Abweisung

der Klage. Die Klägerinnen haben Bestltigung des ange-

. fochtenen Urteils beantragt.

.

Das Bundesgericht zieht. in ElVJÖ.flun9 :

1. -

Das Schicksal des vorliegenden Rechtsstreites

hängt davon ab, nach welchem Rechte. die Gegenstand

der . Klage bildenden Ansprüche zu beurteilen· sind.

Kommt darauf schweizerisches Recht zur Anwendung,

~ sind die Klagen nach Art. 308 ZGB als verwirkt

abzuweisen, während bei Anwendbarkeit des deutschen

Rechts der Berufung des Beklagten auf jene Bestimmung

und damit der einZigen Einwendung, die er überhaupt

gegen die Klageforderungenerboben hat, det Boden

entzogen wäre. Der Standp~ dass Art. 308 ZGB. weil

um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen

aufgestellt, für jede in der Schweiz angehobene Vater-

schaftsklage gelten m~t gleichgiltig, Qbim übrigen die

Folgen der Scbwängerung schweizerischem oder aus-

ländischen Rechte unterstehen, ist vom Beklagten mit

Recht nicht. eingenommen worden. Er ist schon in dem

Urteile AS 41 11 S. 423 f., als nicht h~tbar verworfen

worden.

_

2. -

Massgebend für die Beantwortung der aufge~

worfenen Frage sind, da die Vaterschaftsklage auch dann, !

wenn sie mir auf Geldleistungen an Mutter und Kistf;

geht, sich doch jedenfalls nicht als obligationEmreehtliche,

sondern als f ami I i e n r e c h tl ich eLeistungsklage

darstellt und wenigstens eine Prozesspartei, der Beklagte

in der' Schweiz niedergelassen ist, die Bestimmungen

des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder-

gel~ssenen und Aufenthalter (N. u. A.G.), das nach Art: 59

SchlT z. ZGB für die Rechtsvethältnisse der Ausländer in

der Schweiz auch nach dem lnkrafttreten desZGB Gel-

tung behalten hat (vergl.AS 39 I1 S. 499 f .• Erw. 2). Nach

Art. 2 dieses Gesetzes sind· aber die Niedergelassenen und

506

Famllienrecht. N° 75.

Aufenthalter hinsichtlich· ihrer familienrechtlichen Ver-

hältnisse (vergl. Art. 1. auf ~en Art. 2 Bezug nimmt)

der Gerichtsbarkeit und, wie stets angenommen wurde,

auch dem Re c h t e des Wohnsitzkantons bezw. Wohn-

sitzstaates unterworfen, soweit nicht die nachfolgenden

Vorschriften eine Ausnahme ausdrücklich vorsehen.

Dieses, das Wohnsitzrecht ist deshalb auch hier zu Grunde

zu legen, wenn nicht einer der Fälle vorliegt, für welche

das N. u. A. G. in Abweichung von der lex generalis

des Art. 2 das Heimatsrecht besonders vorbehalten hat.

In Betracht kommen könnten dabei nur Art. 9 Abs. 2 und

Art. 8 leg. cit. Die erstere Vorschrift, wonach die Unter-

stützungspflicht zwischen Verwandten sich nach dem

heimatlichen Rechte des Unterstützungspflichtigen rich-

tet, trifft aber schon deshalb hier nicht zu, weil sie, wenn

auch nicht geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein

aUf der Zusprechung mit Standesfolge beruhendes -Ver-

wandschaftsverhältnis (Verwandschaft im Rechtssinne

und nicht nur natürliche Verwandschaft) voraussetzt,

~nd sich überdies auch nach der Entstehungsg~chichte

nur auf den allgemeinen Unterstützungsanspruch im

Falle der Bedürftigkeit, nicht auf Unterhaltspflichten

bezieht, die,. wie es bei derjenigen de.s ausserehelichen

Vaters der Fall ist, in ihrem Bestande grundsät.zllch von

jener Bedingu~ unabhängig sind. Und Art. 8 hat, wie

ebenfalls schon wiederholt entschieden wurde, nur Status-

klagen im eigentlichen Sinne im Auge, die sich auf die

Feststellung eines bestimmten Familienstandes richten.

Die Vaterschaftsklage lässt sich demnach darunter

höchstens dann subsumieren. wenn sie auf Zusprechung

des Kindes unter Standesfolge an den ausserehelichen

Vater geht. Klagen. bei denen die Leistungspflichten,

deren Anerkennung vom angeblichen aussere]ull.chen

Vater verlangt wird, sich in der Zahlung beStimmter

Unterhalts- und Kostenersatzbeiträge an Mutter und

Kind erschöpfen, können dadurch nicht betroffen werden,

weil sie keine Veränderung der Standesverhältnisse

FaJrdIie~.~'N. 75.

567 •

bezwecken, die Feststellung der Vaterschaft dabei, auch

wenn sie formell als besonderes Begehren oder Dispositiv

auftritt, doch keine selbständige rechtliche Bedeutung

besitzt, sondern lediglich eine Voraussetzung, das Motiv

für die Gutheissung jener Leistungsbegehren bildet

(ver gl. ausser den bereits angeführten Urteilen noch AS

20 S. 49 ff., 27 I S. 164 ff., 34 I S. 316 f.). Fraglich kann

demnach nur sein, auf den Wohnsitz in welchem Zeit-

punkte -

-dem der Schwängerung oder der Geburt -

abzustellen und bei einem Auseinanderfallen der Wohn-

sitze der klagenden und beklagten Partei in einem dieser

Zeitpunkte, wessen Personalstatut ~assg:bend sei .. Die

erste Frage hat· indessen deshalb hier keme praktische

Bedeutung, weil jedenfalls der Wohnsitz

de~jeni~en

Partei auf die es ankommt, wie noch zu zeigen sem WIrd,

i~ beiden Momenten -

Schwängerung und aussereheliche

Niederkunft -

derselbe war. Und die zweite Frage, auf

wessen Statut es ankomme, ob auf dasjenige der klagenden

oder der beklagten Partei, ist ohne Bedenken dahin zu

entscheiden, dass massgebend der Wohnsitz des Beklagten

sein muss. Dies ist, ohne dass es des Zurückgehens auf

allgemeine Grundsätze des internationalen Privatrechts

bedürfte, schon daraus zu entnehmen, dass Art. 2 N. u.

A. G. die Frage des in materieller Beziehung anwendbaren

Rechts mit derjenigen nach dem Gerichtsstand zusam-;

men fallen lässt, indem es aus der Unterwerfung unter den

Gedchtsstand des Wohnortes auch diejenige unter das

materielle Wohnsitzrecht folgen lässt. Da von einem

solchen

«(Unterworfensein » unter einen Gerichtsstand

nur auf Seite des Beklagten die Rede sein kann, so ergibt

sich daraus als notwendiger Schluss, dass da, wo wie

hier eine einseitige, ex lege an eine bestimmte TatSa~e

sich knüpfende Verpflichtung des ~eklagte.n den ~tr<;tt­

gegenstand bildet, auch sein WohllSltz und mcht de1')emge

der Klagepartei für die Bestimmung des anwendbaren

Rechtes entscheidend ist. Die Erwägungen, aus denen

die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis kommt,

508

könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei-

zerische Recht eine Norm für die Lösung der Statuten-

kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin.

sobald man mit dem Vorstehenden annimmt, dass es die

Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des

Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per-

sönlichen Momente, mit der das angefochtene Urteil sich

befasst, eben schon selbst, in Art. 2 N. u. A. G. vorge-

nommen hat.

3. -

Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu

Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn

nach den tatsächlichen Verhältnissen kann kein Zweifel

herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der Klage-

einleitung, sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung

und der ausserehelichen'Niederkunft trotz der Einziehung

zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechts-

sinne in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer

Erörterungen. einfach auf die Erwägungen des ange-

fochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch-

liche Feststellungen enthaltend mit den Akten über-

einstimmen und in den daraus gezogenen rechtlichen

Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die Kläge-

rinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschrift

etwas anderes nicht mehr behauptet.

i. -

Da die Berufung demnach gutgeheissen werden

muss, hat der Beklagte für das Berufungsverfahren

Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die

Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Obergerichte

vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vater-

schaft an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen

nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung

der Klage zu entziehen vermag. nicht ausgeschlossen ist,

dass er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund-

sätzlichen Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder

ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das

kantonale Verfahren versagt werden könnte.

.

Famllienrecht. N° 76.

509

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 1919 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

76. VrteU der Ir. Zivilabteilung vom 87. November 1919

i. S. 3m gegen E&usch-J'urt.

UnterstützungspOicht der Geschwister nach Art. 328, 329 ZGB.

Für die Frag~, ob der angeblich Unterstützungspflichtige

sich in günstigen Verhältnissen befinde. darf nur auf seinen

Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft-

liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden.

A. -

Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin

ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen.

Mit im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der

Beklagten Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch

in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen

Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen

Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass

die Beklagte ihrem Manne nichts in die Ehe gebracht

habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch

sonst Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass

der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo-

runter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere, an dem, weil

es während der Ehe erworben worden sei und also

Vorschlag bilde, die Beklagte zu 1/3 anteils berechtigt

sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,

Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und Leistungsfähig-

keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329

ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei

verfügbaren -'-VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es

genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-