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332 Kantonales Beamtenreoht. N0 46. rat als Wahlbehörde die weitere Belassung des Klägers in der angesehenen und verantwortungsvollen Stellung eines Staatsarchivars und Kantonsbibliothekars nach Treu und Glauben nic~t mehr zugemutet werden könne. Beim Entscheid darüber können jedoch nicht alle gegen den Kläger erhobenen und im vorliegenden Verfahren bewie- senen Vorwürfe berücksichtigt werden. Wenn in analoger Anwendung von Art. 352 OR auch beim öffentlichrecht- lichen Dienstverhältnis die Auflösung aus wichtigen Grün- den zulässig sein soll (was nach aargauischem Recht zweifelhaft ist), so jedenfalls nur unter den gleichen Voraussetzungen wie beim privaten Dienstvertrag. Dazu gehört vor allem, dass das Dienstverhältnis unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes aufgelöst wird ; längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht unzumutbar ist, und gilt daher als Verzicht auf die Geltendmachung des wichtigen Grun- des (OsER-ScHöNENBERGER N. 15 und BECKER N. 43 zu Art. 352 OR). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die politische Einstellung und Betätigung des Klägers nur insoweit als Entlassungsgrund berücksichtigt werden kann, als sie dem Regierungsrat erst durch die zur Entlassung führende Disziplinaruntersuchung bekannt geworden ist; was dem Regierungsrat schon früher, insbesondere bei den vorbehaltlosen Wiederwahlen von 1941 und 1945 bekannt gewesen ist, kann nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen, sondern lediglich bei der Würdigung der politischen Gesamthaltung des Klägers und der rechtzeitig geltend gemachten Entlassungs- gründe berücksichtigt werdell. Alle gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sind daher nicht nur auf ihre Be- gründetheit zu prüfen, sondern auch daraufhin, ob und in welchem Umfange die ihnen zugrunde liegenden Tat- sachen dem Regierungsrate bereits bei den letzten Wieder- wahlen bekannt waren. Dabei liegt der Beweis dafür, dass eine Tatsache schon früher bekannt war, dem Kläger ob ; soweit dieser Beweis für eine Tatsache nicht erbracht , ., , ,. 333 ist, muss angenommen werden, dass der Regierungsrat davon erst durch die Disziplinaruntersuchung Kenntnis .erhalten hat. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
47. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 15. Dezember 1949
i. S. lörg gegen Wyss •. Beru/ungaantrag, Art. 55 Aha. 1 lit. bOG. :Bei Forderllngsklagoo. genügt das Begehren auf Verurteilung zu « angemessenen» oder «den üblichen» Leistungen nicht; es ist die zifferm:nässige Nennung des verlangten Geldbetrages erforderlich. Rooours en re/arme; conclusions, arte 55 al. ~er .litt. b OJ. S'agissant d'actions en paiement de Bommes d':f:!~ il ne suffit pas de concl~ a ce que le defendeur 80it con e aux pres- tations «equitables» ou «usuelles» ; il faut indiquer en chiffres le montant dont l'allocation est requise. Rioorso per ri/O'I'ma, conclusioni, art. 55, cp. 1, lette bOG. Se si tratta d'azioni pel pagamento di 80mme di denaro, non basta concludere per 1a condanna deI convenuto 0.1 pagamento di prestazioni «eque» 0 «usuali»; occorre indicare in eifre l'ammontare chiesto. Mit der Vaterschaftsklage verlangten die Klägerinnen vor Amtsgericht Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 800.- für Entbindungskosten, Fr. 400.- für Unterhaltskosten und eines monatlichen Unterhaltsbei- trages von Fr. 50.- bis zum zurückgelegten 18. Alters- jahre des Kindes. Das Amtsgericht spra.ch die Klage - die Kindbettkosten im herabgesetzten Betrag von Fr. 400.- - zu. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Ober- gericht des Kantons SolothurIi. die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGB abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung .der Klägerlnnen mit den Anträgen, es sei in Aufhebung .desselben der Beklagte 334 Prozessreeht. N0 47.
1. als Vater der ... Zweitklägerin festzustellen,
2. zu angemessenen Leistungen gemäss Art. 317 ZGB an die Kindsmutter,
3. zu angemessenen Leistungen gemäss Art. 319 an das Kind,
4. zu einer angemessenen Prozessentschädigung an die Klägerin,
5. zu sämtlichen Gerichtskosten zu verurteilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungs- schrift u. a. enthalten « die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonaien Verfahren gestellte Anträge genügt nicht ». Diesen Erfordernissen entsprechen die vorliegenden Berufungsanträge nicht. Der Antrag Ziff. 1 auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten hat keine selbständige Bedeutung, weil die Vaterschaftsklage ohne Standesfolgebegehren eine reine familienrechtliche Forderungsklage vermögensrechtlicher Natur ist. Die « Feststellung der Vaterschaft », von der Art. 307 Abs. 1 ZGB spricht, hat nur die Bedeutung eines Motivs für die Verurteilung zu Vermögensleistungen, die nach Art. 309 den Gegenstand der Klage bilden (BGE 39 TI 502, 45 II 505, 52 II 95). Die diese Vermögensleistungen betreffenden Berufungs- anträge Ziff. 2 und 3 nun lauten lediglich auf Verurteilung zu « angemessenen Leistungen» nach Art. 317 und 319 ZGB ; eine bestimmte Forderung wird nicht gestellt. Dieses Begehren wird der zit. Vorschrift nicht gerecht, wonach genau anzugeben ist, welche Abänderungen beantragt werden, d. h. was das Bundesgericht nach der Meinung des Berufungsklägers materiell urteilen soll. Dazu gehört bei Forderungsklagen die ziffermässige Nennung des ver- langten Betrages. Vor erster Instanz hatten die Klägerin- nen ziffernmässig bestimmte Begehren gestellt: Fr. 800.- Prozeasrecht. N° 47. 335 + Fr. 400.- für die Mutter und Fr. 50.- monatlicher Unterhaltsbeitrag für das Kind. Nachdem sie vor Amts- gericht gewonnen hatten (bezüglich Ziff. 2 in reduziertem Betrage), hatten sie nach Abweisung der Klage durch das· Obergericht allen Anlass, vor Bundesgericht bestimmte Beträge zu nennen oder wenigstens Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichtes zu beantragen, wenn das ihrer Meinung entsprach. Wer vom Bundesgericht verlangt, dass es den Beklagten im Gegensatz zur kantonalen Instanz verurteile, muss in bestimmter Weise sagen, wie geurteilt werden soll. Das ist vor Bundesgericht umso notwendiger, als es nur Rechtsfragen zu entscheiden hat, die Frage nach der Angemessenheit einer· Vaterschafts- forderung aber auch von tatsächlichen Faktoren abhängt (ökonomische Situation beider Parteien), und weil die Ermessensfragen wesentlich in den Bereich des Tatsachen- richters fallen. Wenn einzelne Kantone vor ihren Instanzen unbestimmte Begehren auf « angemessene » oder « übliche » Leistungen genügen lassen, so kann das für das Bundes- gericht keine Bedeutung haben, das infolge seiner be- schränkten Kognitionsbefugnis in einer andern Lage ist, was die strikte Vorschrift des Art. 55 Abs. 1 lit. b OG notwendig gemacht hat. Die Stellung bezifferter Begehren könnte höchstens dann als unnötig betrachtet werden, wenn für das Bundes- gericht ohnehin auf alle Fälle keine Festsetzung der Beträge, sondern nur eine grundsätzliche Gutheissung der Klage mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Ent- scheid über die zuzusprechenden Beträge in Betracht käme. Das aber ist vorliegend nicht die Meinung der Beru- fungsklägerinnen ; sie verlangen nicht grundsätzliche Gut- heissung und Rückweisung, sondern abschliessende Fest- setzung der Beträge. Die Berufungsbegehren Ziff. 4 und 5 beziehen sich nur auf die Kosten, vermögen daher rQ.cht für sich allein als genügender Berufungsantrag zu gelten. Das Fehlen eines solchen hat Unwirksamkeit der Be- 336 Prozessreoht. N° 47. rufung zur Folge. Eine Rückweisung zur Verbesserung gemäss Art. 55 Ahs. 2 OG ist nur bei Mängeln der Begrün- dung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antrages zulässig (BGE n II 31 f, 32 f). Demnach erkennt das Bundesgericht; Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 42. - Voir aussi n° 42. JHPRnomms REUNIES s. A., LAUSANNE I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
48. Urtell der II. Zivilabtellung vom IS. Dezember 1949
i. S. Reinhard gegen Amstutz. 337 Vormundschaft. Genehmigung eines Vertrages, den eine urteils- fähige entmündigte Person ohne die erforderliche vormund- schaftliche Mitwirkung (Art. 410 Abs. I, 421 f., 404 Abs. 3 ZGB) abgeschlossen hat, durch die gleiche, inzwischen handlungsIähig gewordene Person. Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückforderung des über den verurkundeten Preis hinaus bezahlten Betrages (Art. 42 Abs. 2 BMB). Tutelle. Oontrat conclu par une personne interdite, capable de discernement sans la cooperation du tuteur ou des autoriMs tu14laires (art. 410 al. 1,421 et suiv., 404 al. 300). Ratification du contrat par la meme personne devenue capable d'exercer ses droits civils. Achat d'immeubles agricoles. Demande en restitution de la somme payee en sus du prix stipule dans I'acte (art. 42 de I'ACF insti- tuant des mesures contre la apeculation BUr 1es terres et contre 1e surendettement, ainsi que pour Ia protection des fermiers, des 19 janvier 1940/7 novembre 1941). Tutela. Contratto concluso da un interdetto capace di discerni- mento, senza l'intervento deI tutore 0 delle autorita di tutela (art. 410 ep. I, 421 e seg., 404 cp. 3 CC). Ratifica deI contratto da parte della stessa persona diventata nel frattempo capace di esereitare i diritti civili. Acquisto di jondi agricoli. Domanda di restituzione della somma pagata in piu di quella stipulata nell'atto pubblieo (art. 42 DOF 19 gennaio 1940/7 novembre 1941 ehe istituisce misure contro 1e speculazioni fqndiarie e l'indebitamento e per la protezione degli affittuari). • A.. - Der seit 1941 wegen Misswirtschaft bevormundete Beklagte schloss am 18. Juni 1946 unter Mitwirkung seines Vormundes mit dem Kläger einen öffentlich beurkundeten Vertrag, wonach er diesem die landwirtschaftlichen liegen- schaften Unterfondlen und Leimi in Horw einschllesslich einer Brennereieinrichtung zu Fr. 76,000.- verkaufte. Die Vormundschaftsbehörde stimmte diesem Vertrage am 22 AB 75 II - 1949