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75_II_333

BGE 75 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Kantonales Beamtenreoht. N0 46.

rat als Wahlbehörde die weitere Belassung des Klägers

in der angesehenen und verantwortungsvollen Stellung

eines Staatsarchivars und Kantonsbibliothekars nach Treu

und Glauben nic~t mehr zugemutet werden könne. Beim

Entscheid darüber können jedoch nicht alle gegen den

Kläger erhobenen und im vorliegenden Verfahren bewie-

senen Vorwürfe berücksichtigt werden. Wenn in analoger

Anwendung von Art. 352 OR auch beim öffentlichrecht-

lichen Dienstverhältnis die Auflösung aus wichtigen Grün-

den zulässig sein soll (was nach aargauischem Recht

zweifelhaft ist), so jedenfalls nur unter den gleichen

Voraussetzungen wie beim privaten Dienstvertrag. Dazu

gehört vor allem, dass das Dienstverhältnis unverzüglich

nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes aufgelöst

wird; längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des

Dienstverhältnisses nicht unzumutbar ist, und gilt daher

als Verzicht auf die Geltendmachung des wichtigen Grun-

des (OsER-ScHöNENBERGER N. 15 und BECKER N. 43 zu

Art. 352 OR). Daraus folgt für den vorliegenden Fall,

dass die politische Einstellung und Betätigung des Klägers

nur insoweit als Entlassungsgrund berücksichtigt werden

kann, als sie dem Regierungsrat erst durch die zur

Entlassung führende Disziplinaruntersuchung bekannt

geworden ist; was dem Regierungsrat schon früher,

insbesondere bei den vorbehaltlosen Wiederwahlen von

1941 und 1945 bekannt gewesen ist, kann nicht mehr

als Entlassungsgrund herangezogen, sondern lediglich bei

der Würdigung der politischen Gesamthaltung des Klägers

und der rechtzeitig geltend gemachten Entlassungs-

gründe berücksichtigt werdell. Alle gegen den Kläger

erhobenen Vorwürfe sind daher nicht nur auf ihre Be-

gründetheit zu prüfen, sondern auch daraufhin, ob und

in welchem Umfange die ihnen zugrunde liegenden Tat-

sachen dem Regierungsrate bereits bei den letzten Wieder-

wahlen bekannt waren. Dabei liegt der Beweis dafür,

dass eine Tatsache schon früher bekannt war, dem Kläger

ob; soweit dieser Beweis für eine Tatsache nicht erbracht

,

.,

,,.

333

ist, muss angenommen werden, dass der Regierungsrat

davon erst durch die Disziplinaruntersuchung Kenntnis

.erhalten hat.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

47. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 15. Dezember 1949

i. S. lörg gegen Wyss •.

Beru/ungaantrag, Art. 55 Aha. 1 lit. bOG.

:Bei Forderllngsklagoo. genügt das Begehren auf Verurteilung zu

« angemessenen» oder «den üblichen» Leistungen nicht; es

ist die zifferm:nässige Nennung des verlangten Geldbetrages

erforderlich.

Rooours en re/arme; conclusions, arte 55 al. ~er .litt. b OJ.

S'agissant d'actions en paiement de Bommes d':f:!~ il ne suffit

pas de concl~ a ce que le defendeur 80it con

e aux pres-

tations «equitables» ou «usuelles»; il faut indiquer en chiffres

le montant dont l'allocation est requise.

Rioorso per ri/O'I'ma, conclusioni, art. 55, cp. 1, lette bOG.

Se si tratta d'azioni pel pagamento di 80mme di denaro, non basta

concludere per 1a condanna deI convenuto 0.1 pagamento

di prestazioni «eque» 0 «usuali»; occorre indicare in eifre

l'ammontare chiesto.

Mit der Vaterschaftsklage verlangten die Klägerinnen

vor Amtsgericht Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung

von Fr. 800.- für Entbindungskosten, Fr. 400.- für

Unterhaltskosten und eines monatlichen Unterhaltsbei-

trages von Fr. 50.- bis zum zurückgelegten 18. Alters-

jahre des Kindes. Das Amtsgericht spra.ch die Klage -

die Kindbettkosten im herabgesetzten Betrag von Fr. 400.-

-

zu. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Ober-

gericht des Kantons SolothurIi. die Klage in Anwendung

des Art. 315 ZGB abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung

.der Klägerlnnen mit den Anträgen, es sei in Aufhebung

.desselben der Beklagte

334

Prozessreeht. N0 47.

1. als Vater der ... Zweitklägerin festzustellen,

2. zu angemessenen Leistungen gemäss Art. 317 ZGB

an die Kindsmutter,

3. zu angemessenen Leistungen gemäss Art. 319 an das

Kind,

4. zu einer angemessenen Prozessentschädigung an die

Klägerin,

5. zu sämtlichen Gerichtskosten zu verurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungs-

schrift u. a. enthalten « die genaue Angabe, welche Punkte

des Entscheides angefochten und welche Abänderungen

beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonaien

Verfahren gestellte Anträge genügt nicht ».

Diesen Erfordernissen entsprechen die vorliegenden

Berufungsanträge nicht.

Der Antrag Ziff. 1 auf Feststellung der Vaterschaft

des Beklagten hat keine selbständige Bedeutung, weil die

Vaterschaftsklage ohne Standesfolgebegehren eine reine

familienrechtliche Forderungsklage vermögensrechtlicher

Natur ist. Die « Feststellung der Vaterschaft », von der

Art. 307 Abs. 1 ZGB spricht, hat nur die Bedeutung eines

Motivs für die Verurteilung zu Vermögensleistungen, die

nach Art. 309 den Gegenstand der Klage bilden (BGE 39

TI 502, 45 II 505, 52 II 95).

Die diese Vermögensleistungen betreffenden Berufungs-

anträge Ziff. 2 und 3 nun lauten lediglich auf Verurteilung

zu « angemessenen Leistungen» nach Art. 317 und 319

ZGB; eine bestimmte Forderung wird nicht gestellt. Dieses

Begehren wird der zit. Vorschrift nicht gerecht, wonach

genau anzugeben ist, welche Abänderungen beantragt

werden, d. h. was das Bundesgericht nach der Meinung

des Berufungsklägers materiell urteilen soll. Dazu gehört

bei Forderungsklagen die ziffermässige Nennung des ver-

langten Betrages. Vor erster Instanz hatten die Klägerin-

nen ziffernmässig bestimmte Begehren gestellt: Fr. 800.-

Prozeasrecht. N° 47.

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+ Fr. 400.- für die Mutter und Fr. 50.- monatlicher

Unterhaltsbeitrag für das Kind. Nachdem sie vor Amts-

gericht gewonnen hatten (bezüglich Ziff. 2 in reduziertem

Betrage), hatten sie nach Abweisung der Klage durch das·

Obergericht allen Anlass, vor Bundesgericht bestimmte

Beträge zu nennen oder wenigstens Wiederherstellung des

Urteils des Amtsgerichtes zu beantragen, wenn das ihrer

Meinung entsprach. Wer vom Bundesgericht verlangt,

dass es den Beklagten im Gegensatz zur kantonalen

Instanz verurteile, muss in bestimmter Weise sagen, wie

geurteilt werden soll. Das ist vor Bundesgericht umso

notwendiger, als es nur Rechtsfragen zu entscheiden hat,

die Frage nach der Angemessenheit einer· Vaterschafts-

forderung aber auch von tatsächlichen Faktoren abhängt

(ökonomische Situation beider Parteien), und weil die

Ermessensfragen wesentlich in den Bereich des Tatsachen-

richters fallen. Wenn einzelne Kantone vor ihren Instanzen

unbestimmte Begehren auf « angemessene » oder « übliche »

Leistungen genügen lassen, so kann das für das Bundes-

gericht keine Bedeutung haben, das infolge seiner be-

schränkten Kognitionsbefugnis in einer andern Lage ist,

was die strikte Vorschrift des Art. 55 Abs. 1 lit. b OG

notwendig gemacht hat.

Die Stellung bezifferter Begehren könnte höchstens

dann als unnötig betrachtet werden, wenn für das Bundes-

gericht ohnehin auf alle Fälle keine Festsetzung der Beträge,

sondern nur eine grundsätzliche Gutheissung der Klage

mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Ent-

scheid über die zuzusprechenden Beträge in Betracht

käme. Das aber ist vorliegend nicht die Meinung der Beru-

fungsklägerinnen; sie verlangen nicht grundsätzliche Gut-

heissung und Rückweisung, sondern abschliessende Fest-

setzung der Beträge.

Die Berufungsbegehren Ziff. 4 und 5 beziehen sich nur

auf die Kosten, vermögen daher rQ.cht für sich allein als

genügender Berufungsantrag zu gelten.

Das Fehlen eines solchen hat Unwirksamkeit der Be-

336

Prozessreoht. N° 47.

rufung zur Folge. Eine Rückweisung zur Verbesserung

gemäss Art. 55 Ahs. 2 OG ist nur bei Mängeln der Begrün-

dung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antrages

zulässig (BGE n II 31 f, 32 f).

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

JHPRnomms REUNIES s. A., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

48. Urtell der II. Zivilabtellung vom IS. Dezember 1949

i. S. Reinhard gegen Amstutz.

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Vormundschaft. Genehmigung eines Vertrages, den eine urteils-

fähige entmündigte Person ohne die erforderliche vormund-

schaftliche Mitwirkung (Art. 410 Abs. I, 421 f., 404 Abs. 3 ZGB)

abgeschlossen hat, durch die gleiche, inzwischen handlungsIähig

gewordene Person.

Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückforderung des über

den verurkundeten Preis hinaus bezahlten Betrages (Art. 42

Abs. 2 BMB).

Tutelle. Oontrat conclu par une personne interdite, capable de

discernement sans la cooperation du tuteur ou des autoriMs

tu14laires (art. 410 al. 1,421 et suiv., 404 al. 300). Ratification

du contrat par la meme personne devenue capable d'exercer

ses droits civils.

Achat d'immeubles agricoles. Demande en restitution de la somme

payee en sus du prix stipule dans I'acte (art. 42 de I'ACF insti-

tuant des mesures contre la apeculation BUr 1es terres et contre

1e surendettement, ainsi que pour Ia protection des fermiers,

des 19 janvier 1940/7 novembre 1941).

Tutela. Contratto concluso da un interdetto capace di discerni-

mento, senza l'intervento deI tutore 0 delle autorita di tutela

(art. 410 ep. I, 421 e seg., 404 cp. 3 CC). Ratifica deI contratto

da parte della stessa persona diventata nel frattempo capace

di esereitare i diritti civili.

Acquisto di jondi agricoli. Domanda di restituzione della somma

pagata in piu di quella stipulata nell'atto pubblieo (art. 42

DOF 19 gennaio 1940/7 novembre 1941 ehe istituisce misure

contro 1e speculazioni fqndiarie e l'indebitamento e per la

protezione degli affittuari).

A.. -

Der seit 1941 wegen Misswirtschaft bevormundete

Beklagte schloss am 18. Juni 1946 unter Mitwirkung seines

Vormundes mit dem Kläger einen öffentlich beurkundeten

Vertrag, wonach er diesem die landwirtschaftlichen liegen-

schaften Unterfondlen und Leimi in Horw einschllesslich

einer Brennereieinrichtung zu Fr. 76,000.- verkaufte. Die

Vormundschaftsbehörde stimmte diesem Vertrage am

22

AB 75 II -

1949