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43_I_251

BGE 43 I 251

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom-

mene Lösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige

Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig

und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen

auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der

Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen.

Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung

durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellter

bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze nicht gesprochen

werden. In den Urteilen, in denen das Bundesgericht

bisher zu der Frage des Begehungsortes bei Distanz-

delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent-

weder um Pressvergehen, f.ür die nach Art. 55 BV ein

Sonderrecht gilt, oder aber um die Beseitigung zwischen

Behörden verschiedener ~antone bestellender negativer

oder positiver Kompetenzkonflikte. Die Lösungen, zu

,:elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat,

smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich.

Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission fest-

zustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt

zwischen den bernischen und genferischen Behörden

ü~er die örtliche Zuständigkeit zur. Verfolgung eines

mItteist Briefes begangenen Betruges in Frage stand. die

.f~üh~re Auffassung, wonach sich der Begehungsort

emZlg nach der Vollendung deI: Tat, dem Eintritt des

strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom· Bundes-

gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als

Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief

abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte

erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff.

E:w. 6). Im n.ämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht

seIther auch m dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I

S. 74 ff. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf

.die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen

StGB. Art. 9, hingewiesen, wonach « der Täter das

Vergehen da begeht, wo er es ausführt und da wo der

Erfolg eingetreten ist fI. Es müsste daher der vorliegende

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 34.

251

Reku.rs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen

werden, wenn die Frage der örtlic4en Zuständigkeit

nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, d. h. der

Willkür, sondern -

im Sinne der im Urteile i. S. Asch-

wanden (AS em Verbote' sind besandere

» Vorstellungen für Judendliche, welche von den Inhabern

»der Lichtspi ~ltheater mit Bewilligung des Erziehungs-

» rates veranstaltet werden können. Der Erziehungsrat

l) erlässt die zum Schutze der Jugend als geboten erschei-

.~ nenden Vorschrifte~, unter Vorbehalt der regierungs-

»rätlichen Genehmigung.»

B. -

Am 7. August 1917 haben Christian Karg,

Morandini & Oe und J. Müller, sämtliche Inhaber von

Kinematographentheatern in Luzern, beim Bundes-

gericht die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit

dem Antrage : die §§ 7 und 17 des luzernischen Gesetzes

betr. das Lichtspielwesen vom 15. Mai 1917 seien als

bundesrechtswidrig aufzuheben. - Zur Begründung des

Rekurses wird die Verletzung von Art. 4 und 31 BV

geltend gemacht. § 7 des Gesetzes verstosse, als rein

polizeiliche Kontrollmassregel gedacht, gegen Art. 4 BV,

indem den Kinematographen ähnliche Veranstaltungen,

wie Varietes, Theatei und dergleichen, der darin vor-

gesehenen polizeilichen Ueberwachung nicht unter-

stünden. Die Kontrolle der Frequenz sei nun zwar offenbar

nicht der Zweck dieser Vorschrift, sie sei vielmehr in

der Hauptsache im fiskalischen Interesse erJassen wor-

den. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, verletze

sie jedoch die verfassungsmässig gewährleistete Handels-

und Gewerbefreiheit; denn . sie involviere den Kino-

Handels- und Gewerbefi'eiheit. N° 34.

253

unternehmungen gegenüber dne Besteuerung; -die pro.:.

hibitiv wirken müsse. Es 'werde ohne weiteres zugegeben •

dass. die Kinematographenbesitzer angehalten,werden

könnten, n~ben. den allgemeinen Vermögens- und Ein-

kommenSsteuern noch eine -besondere . Abgabe zu ent""

richten,' als Gegenleistung für die·besondere Inanspruch':"

nahme der Polizei. Eine solche Gebühr sei denn auch

in • § 6 des Gesetzes vom 15. Mai ·1917 bereits vorgesehen,

indem die Kinos-je nach Art und' Umfang des Betriebes

eine besondere Konzessionsgebühr von 100 bis 200() Fr.,

Unternehmungen mit regelmässigem Tagesbetrieb von

mindestens 500 Fr~, Zu leisten hätten. Mit Rücksicht

darauf, dass die Gewinnmarge bei alten Kinounterneh-

mungen ohnedies eineäusserst geringe sei, müsse eine

Kumulation von' Konzessionsgebühr und Stempelsteuer

den Betrieb eines Lichtspieltheaters in Luzern verun-

möglichen. Dies gehe besonders deutlich hervor. wenn

man sich vergegenwärtige, dass die jährlichen Abgaben

eines Kinos mit regelmässigem Tagesbetrieb und einer

durchschnittlichen Tagesfrequenz von 200 Personen

nach §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 15~ Mai 1917 sich auf

mindestens 500 Fr. +3650 beliefen .. Auch § 17 des

Gesetzes halte vor Art. 31 BV nicht Stand. Allerdings

werde das Recht der Kantone, den Kinos gewisse Be--

schränkungen hinsichtlich des . Besuches durch jugend-

liche Personen aufzuerlegen, nicht bestritten; doch sei

die kantonale Gesetzgebung, wie das Bundesgericht in

seinem Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. des Ver-

bandes der Interessenten im kinematographischen Ge""

werbe der Schweiz gegen den Kanton Bern ausgesprochen

habe, nur befugt, noch schulpflichtigen Kindern den

Kinobesuchzu verbieten, nicht aber den aus der Schule

Entlassenen;. denn mit deI: Schulpflicht höre auch die

Einmischung des Staates in die Erziehung auf. Die

Aufrechterhaltung dieser Vorschrift hätte für die Kino-

besitzer einen ganz unerträglichen Einnahmenausfall

zur' Folge, da sich erfahrUngsgernäss eine grosse Zahl

254

SWü$roebt.

der Kinobesucher aus jugendlichen Personen rekru-

tiere.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt

• in seiner Rekursbeantwortung auf Abweisung der Be-

schwerde an, mit folgender Begründung: Es sei richtig,

dass die in § 7 vorgesehene Stempelgebühr fiskalische

Interessen verfolge; sie sei gleich wie der Spielkalten-

stempel als Luxussteuer zu betrachten. Die ~hauptu~g,

die Stempelabgabe habe neben der KonzesslOnsgebuhr

keinen Raum, gehe fehl. Das Gesetz sehe absichtlich die

Erhebung der fiskalischen Leistungen in zwei Formen

vor; denn die Einnahmen, auf Grund deren die Kon-

zessionsgebühr des § 6 festge&tellt werde, liessen sich

nur durch Stempelung der Eintrittskarten genau be-

stimmen. Die Stempelsteuer dürfte beanstandet werden,

wenn sie prohibitiv wirken würde. Dies sei indessen

nicht der Fall; denn die Kinobesitzer schlügen natürlich

die Stempelgebühr auf die bisher bezogenen Eintritts-

preise, unter welchen Umständen

si~ die

nämlich~n

Einnahmen hätten Wie vorher. Es seI denn auch dIe

Zweiteilung der Steuerleistungen in KonzessioIlS- und

Stempelgebühr vorgenommen worden~ um den Kino-

besitzern die Möglichkeit zu vers<1haffen, einen Teil der

Steuern auf das Puhlikum abzuwälzen. Die Erhöhung der

Eintrittspreise um 5 Rp. vermöge der Frequenz kaum

Eintrag zu tun und es liege darin auch keine Unbilligkeit,

dass die Kinobesucher eine Luxusabgabe von 5 Hp. zu

enbichten hätten. Desgleichen halte die Rüge, § 17 ver-

stosse gegen die BV, nicht Stich. Die Altersgrenze VOll

18 Jamen sei von namhaften Pädagogen und Krimina-

listen postuliert worden. Man habe um so eher auf 18

Jahre gehen dürfen, als das 18. Altersjahr diejenige

Altersstufe bedeute, bis zu welcher die strafrechtliche

Verantwortlichkeit nicht in ihrer vollen Strenge gegeben

sei. Wo verminderte Straffälligkeit. da sei folgerichtig

eine Vermehrung vOIsorglicher Massnahmen a~ Platze.

Für die Verfassungsmässigkeit des luzernischen Gesetzes

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 34.

255

sei unerheblich, dass andere Kantone das Schutzalter

tiefer angesetzt hätten.

D. -

Mit Eingabe vom 22. Augu,st haben die Rekur-

renten eine Zusammenstellung der BetriebseI gebnisse der

vier in der Stadt Luzern betriebenen Lichtspieltheater

für die Dauer eines Jahres ins Recht gelegt, aus der

sich folgendes ergibt:

Renoma:

Einnahmen

Fr. 15688,05

Ausgaben

)}

28100,-

Defizit.

)}

12411,95

Central:

Einnahmen

Fr. 41517,10

Ausgaben

;}

40712,04

Gewinn

)}

795,06

Viktoria:

Einnahmen

Fr. 35348,17

Ausgaben.

)

35262,01

Gewinn

l)

86,16

Apollo:

Einnahmen

Fr. 50900-

Ausgab~n '.

......) 57200-

Defizit .. ......)}

6300-

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, vom Instruk.,.

tionsricht~r aufgefordert, sich über diese Betriebsergeb-

nisse auszusprechen, hat daraufhin eine Vernehmlassung

des Staotrates von Luzern eingereicht, in welcher fol-

gendes ausgeführt wird: Ganz abgesehen. davon, da~s ~ie

vorliegenden Betrielsresultate durch dIe gegenwartlge

Krise in ungünstigem Sinne beeinflusst s~ien, könne VOll

einer prohibitiven Wirkung .der Steuerauflagen der §§ 6

und 7 nicht gesprochen werden, selbst wenn man -

was

angesichts der grossen Differenzen hinsichtlich einzelner

Posten der von den Rekmrenten zu den Akten gelegten

Rechnungen zu Zweifeln Anlass gebe -, die Betriebs-

"Staatsrteht. '

ergebnisse als richtig anerkenne. Es sei klar, dass die

Stempelsteuer auf die" Besucher abgewälzt werde und

somit als Luxussteuer zu qualifizieren sei; damit falle

, aoor der Einwand, sie wirke prohibitiv, dahin. Wenn"die

Kinos heute nicht rentierten, so rühre dies von der

Konkurrenz und von einer unkaufmännischen Leitung

her, welche Momente natürlich von den Behörden bei

der Festsetzung einer steuer nicht berücksichtigt werden

müssten. Dazu komme, dass die fiskalisch ~tärkere Be-

lastung eines polizeilich bedenklichen, zu Missbräuchen

Anlass gebenden Gewerbes, niemals eine Verletzung der

Handels- und Gewerbefreiheit bedeute.

Das Bundesgericht zieht

inErwäguilg:

1. -

Als Inhaber von Lichtspieltheatern sind die

Rekurrenten nach feststehender Praxis der Bundes-

behörden zur staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf

Art. 31 BV legitimiert, indem unter den Begliff des Ge-

werbes im Sinne der genannten Vorschrift jede bestimmte,

belufsmässig ausgeführte Tätigkeit zum Zwecke des

Gütererwerbes und somit auch die berufsmässige Ver-

anstaltung kinematographischer VorsteIiungen fällt. (Ent-

scheid des Bundesrates i. S. Hofmann und Meycr gegen

Luzeru BBl, 1911 III S. 682 ff; ferner AS 38 I N0 73

Erw. 3; 39 i N° 2 Erw. 1; 40 1 N° 20 Erw. 2, N° 56.)

"2. -

In der Sache selbst gehen die Ansichten der Par-

teien schon auseinander hinsichtlich der rechtlichen

Natur der" in § 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1917 vorge-

sehenen Abgabe, indem die Rekurrenten sich _ auf den

Standpunkt stellen, es handle sich um eine reine

G ewe r b e s t e u e r, wogegen Regierungsrat und Stadt-

rat die Meinung vertreten, es stehe eine Lux u s s t e u e r

in Frage. Geht man davon aus, es falle die -Stempelab-

gabe des § 7 unter den Begriff der Gewerbesteuer,

so ist der Kanton zu deren Erhebung.befugt, insofern als

die Steuer nicht prohibitiven Charakter trägt; denn

Handels.. und Gewerbefreiheit. N° 54.

251

Art. 31 litt. e BV räumt den -Kantonen das Recht der

Besteuerung des Gewerbes ausdrücklich ein unter dem

Vorbehalte, dass durch Art und Höhe der Steuerauflage

• der Grundsatz der Handels- -und Gewerbefreiheit selbst

nicht beeinträchtigt wird. Nach der schon vom Bundesrate

geübten (BB11903 I S. 236 ff; 1904 IV S. 364-ff;" SAUS

Bd. II N° 812, N° 821 a Ziff. 3) und inder Folge auch

vom Bundesgerichte festgehaltenerr

Rech~prechung

(AS38 IN0 71 Erw. 3; N° 73 Erw. 3; 39 I N° 102 Erw. 2;

41 I N° 36 Erw. 1) ist eine einem bestimmten Gewerbe

auferlegte Abgabe - sei es nun eine SteueI im technischen

Sinne oder eine Gebühr - dann als pro h i bit i v anzu-

sprechen, wenn sie für das betreffende Ge,:erbe die

Realisierung eines angemessenen Geschäftsgewmnes all-

gemein verunmöglicht und so dessen Ausübung in Frage

gestellt oder zum mindesten wesentlich erschwert wür~e.

Mit einer derartigen Steuerleistung hat man es aber hier

zu tun. Neben den Staats- und Gemeindesteuern haben

die luzernischen Kinobesitzer nach § 6 des Lichtspiel-

gesetzes eine Konzessionsgebühr von Fr. 100 bis 2000,

bei regelmässigem Tagesbetrieb von mindestens 5.00 ~.

zu bezahlen, deren Höhe im einzelnen Fall -

WIe sl~h

aus der Rekursbeantwortung ergibt -

gestützt auf die

Bruttoeinnahmen festgesetzt wird. Gegen diese Abgabe

wird von den Rekurrenten mit Recht nichts eingewendet;

denn nach konstanter Praxis (SALIS II N° 816; AS 41 I

N° 36 Erw. 1) dürfen die Kantone von Gewerbezweigen,

die eine besondere Inanspruchnahme der Polizeiorgane

erfordern, auch eine besondere-Gebühr als Gegenleistung

dafür erheben. Dazu kommt jedoch nach § 7 des Gesetzes

noch eine zweite Besteuerung der Bruttoeinnahmen in

Form einer Stempelabgabe von 5 Rp. auf jede abgegebene

Eintrittskarte. Stellt man auf die Betriebsresultate der

vier in Luzern vorhandenen Lichtspielunternehmungen

ab -

Renoma arbeitet mit 12,411 Fr. 95 Cts., Apollo

mit 6300 Fr. Verlust, wogegen Central und Viktoria

einen bescheidenen. Reingewinn von 795 Fr. 06 Cts.

AS 43 I -

1917

t8

258

Staatsrecht.

beZW. 86 Fr. 16 Cts. aufweisen -

so ist klar, dass eine

solche Steuerbelastung ohne weiteres als prohibitiv auf ..

gehoben werden müsste. Nun ist freilich zuzugeben, dass

.

diese Betriebsergebnisse sich voraussichtlich nach Wieder-

eintritt normaler Verhältnisse verbessern werden und dass

auf dieselben unwirtschaftliche Geschäftsführung und

Konkurrenzierung ungünstig einwirken mägen. Allein

auch unter dieser Annahme erscheint eine Kumulation der

schon an sich hohen Konzessionsgebühr des § 6 mit der

Stempelgebühr des § 7 als unzulässig. Abgesehen davon,

dass eine derartige Besteuerung der Bruttoeinnahmen dem

Gedanken der Tragfähigkeit keine Rechnung trägt und

schon deshalb etwas stossendes an sich hat, ist zu be-

rücksichtigen. dass die Kmematographentheater im

Hinblick auf das Publikum, das für den Besuch in Be-

tracht fällt, genötigt sind, die Eintrittspreise möglichst

niedrig zu halten, und dass die Einnahme in der Haupt-

sache aus dem Ertrag der billigen Plätze herrührt. Der

Durchschnittspreis der Grosszahl der Plätze wird in

Luzem sich zwischen 50 Rp. und 1 Fr. bewegen müssen.

Die Stempelsteuerbelastung beträgt somit für den Haupt-

teil der Einnahmen 5-10%. Berücksichtigt man im wei-

tem die nicht nur aus den beigebrachten Aufstellungen

der Rekurrenten ersichtliche, sondern auch aus andern

Fällen bekannte Tatsache, dass die notwendigen Betriebs-

ausgaben den grössten Teil der Betriebseinnahmen ab-

sorbieren, dass die Patenttax~ des § 6 ebenfalls mehrere

Prozent der Einnahmen wegnimmt, so erscheint die, rein

im fiskalischen Interesse gelegene weitere Belastung mit

der Stempelstuer als eine übermässige, den Betrieb in

unzulässiger Weise erschwerende Beschränkung, die vor

Art. 31 BV nicht Stand hält.

Demgegenüber wendet der Regierungsrat ein, es handle

sich gar nicht um eine Gewerbesteuer, sondern um eine

von den Besuchern zu tragende Lux u s s t eu e r. Auch

so betrachtet erscheint aber die beanstandete Abgabe

Handels- und Gewerbefniheit. N° 34.

259

als verfassungswidrig; zwar nieht etwa deswegen, weil sie

als Lux us s t e u e r überha)lpt unzulässig wäre, wohl

aber um der Art ihrer Veranlagung und wn ihres Geltungs...

bereiches willen. Die Besucher der Lichtspieltheater

rekrutieren sich in der Hauptsache aus den minder-

bemittelten Volksklassen, wogegen die Angehörigen der

bemittelten Bevölkerungskreise im allgemeinen Thea ter-

und Variete .. Veranstaltungen besuchen. Die Konsequenz

von § 7 ist nun die, dass der Minderbemittelte für das

seinen Mitteln entsprechende Vergnügen eine besondere

Luxussteuer zu entrichten hat, wogegen der Bemittelte,

der den Kursaal oder das Theater aufbucht, von einer

derartigen Abgabe befreit ist. Ist dem aber so, so verletzt

§ 7 die verfassungsmässig gewährleistete R e c h t s -

g lei eh h e i t, die nicht zulässt, dass die eine Volks-

klasse für ein Vergnügen mit einer Steuer belastet wird,

die die andere für das entsprechende Vergnügen nicht zu

entrichten hat. Die Rekurrenten als Inhaber von Kine- .

matographentheatern haben auch ein persönliches Inte-

resse deran, gegen die rechtsungleiche Behandlung des

Kinopublikums gegenüber dem Theater- und Variete-

Publikum anzukämpfen, indem dadurch natürlich die

Frequenz ihrer Unternehmungen in erheblichem Masse

beeinträchtigt wird. Und abgesehen davon verstösst die

angefochtene Vorschrift auch gegen den in Art. 31 BV

enthaltenen Grundsatz der G lei eh s tell u n g der

Ge wer beg e nos f:, e nun te r s ich (BURCKHARDT

S. 262); denn darin, dass den Besuchern von Lichtbpiel-

theatern eine Steuer auferlegt wird, welche die Besucher

-ähnlicher Vergnügungsunternehmungen nicht zu tragen

haben, liegt eine verfi:j.'ssungsmässig nicht angängige

Beeinträchtigung des Kinogewerbes als solchen und eine

rechtsungleiche Behandlung gegenüber andern gieich-

artigen Gewerbebetrieben. In ihrer Einseitigkeit und

Höh~ verletzt die in § 7 festgesetzte Stempelsteuer die

Art. 4 und 31 BV und es ist daher der Rekurs hinsichtlich

260

Staatsrecht.

§'7 gutzuheissen. Dabei soll indessen die Frage ausdrück-

lich offen gelassen werden, ob eine Stempelabgabe im

Sinne des § 7.als allgemeine Luxussteuer zulässig wäre.

3. - Insofern als sich der Rekurs gegen § 17 des Gesetzes

wendet, ist er unbegründet. Nach den vom Bundesge-

richte in seinem Entscheide i. S. Speck gegen Zürich

(AS 42 I N° 37 Erw. 1) aufgestellten Grundsätzen ist die

B~schränkung des Kinobesuches durch Jugendliche prin-

zipiell eine du:ch Art. 31 litt. e BV gedeckte, aus der

staatlichen Erziehungspflicht fliessende, polizeiliche Mass-

regel, indem darin nicht ein Eingriff zur Korrektur der

volkswirtschaftlichen Einrichtungen eines bestimmten

Gewerbes liegt. Die Rekurrenten wenden denn auch gegen

das dem § 17 zu Grunde liegende Prinzip nichts ein.

sondern sie behaupten nur. in der Ausdehnung bis zum

18. Altersjahr liege eine Verletzung von Art. 31 BV. Wenn

nun auch die in § 17 vorgesehene Altersgrenze als ausser-

ordentlich hoch gegriffen erscheint, so kann diese Vor-

schrift trotzdem vom Bundesgericht nicht als verfassungs-

widrig aufgehoben werden. Wo die Altersgrenze für die

Freigabe derartiger Schaustellungen zu ziehen sei, hängt

wesentlich von lokalen Auffassungen, Sitten und Gewohn-

heiten ab. weshalb eine einheitliche Grenze von Bundes

wegen nicht gezogen werden kann. Das Bundesgericht

hat vielmehr eine diesbezügliche kantonale Anordnung

nur daraufhin zu prüfen, ob sie auf ernsthaften,und

haltbaren Erwägungen erzieherischer Natur beruhe (AS 42

I N° 37 Erw. 1). Es kann nun aber nicht gesagt werden,

dass die vom Regierungsrate vertretene AflffasSung offen-

bar unzutreffend und zur Begründung dieser Beschrän-

kung unzureichend sei. So lässt sich die Tatsache, dass

in den meisten Staaten diejugendlichen bis zum 18.Alters-

jahre im Strafrecht eine privilegierte Stellung einnehmen,

wohl dafür anführen, dass der Staat befugt sei, die Jugend

auch bis zu diesem Zeitpunkte vor schädlichen Einwir-

kungen zu sichern, zumal da ein gewisser Einfluss des

Kinematographenbesuchs auf die Kriminalität nicht von

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 3·1.

, 261

vornherein abgelehnt werden kann. Es ist auch richtig,

dass in der das Kinoproblem beschlagenden Litei'atur

aus. sehr beachtenswerten Gründen das 18. Jahr als

Höchstgrenze des Schutzalters empfohlen worden ist

(z. B. GUEX, Le cinematographe et ]a liberte d'industrie,

S. 17 u. 18). Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht

gesagt werden, die Vorschrift des § 17 sei völlig haltlos.

Es ist sodann auch unrichtig, wenn die Rekunenten

: ehaupten, die staatliche Erziehungsgewalt reiche nur

~<) weit als die Schulpflicht. Die Erziehungsaufgabe des

Gemeinwesens beschränkt sich nicht nur auf die Unter-

richtung der Jugend durch Aufstellung des Schulzwanges;

sie hat vieltnehr überall da als ergänzend einzugreifen,

wo Erziehungsrecht und Erziehungbpflicht der Eltern

nicht ausreichen (AS 42 I No 37 Erw. 1; Urteil des

Bundesgerichts i. S, des Velbandes der Interessenten im

kinematographischen Gewerbe der Schweiz gegen Bem

Erw. 5). In diesem Sinne aufgefasst, geht sie aber zweifellos

über das schulpflichtige Alter hinaus, wobei die Grenze

der allgemeinen Schulpflicht nicht ohne weiteres die

Grenze für andere Beschränkungen erzieherischer Art zu

bilden braucht.

Unrichtig ist endlich die Behauptung der Rekurrenten,

da& Bundesgericht sei in seinem Entscheide i. S. des Ver-

bandes gegen Bern davon ausgegangen, die Entlassung

aus der Schule sei die höchstzulässige Altersgrenze. Das

Bundesgericht hat vielmehr nur erklärt, dass das Verbot

des Kinobesuches durch Schulpflichtige verfassungs-

mässig unanfechtbar sei, ohne sich jedoch über die

Höchtsgrenze irgendwie auszusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass § 7 des luzernischen Gesetzes betr. das Lichtspiel-

wesen vom 15. Mai 1917 als aufgehoben erklärt wird.