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Staatsrecht.
die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom-
mene Lösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige
Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig
und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen
auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der
Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen.
Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellter
bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze nicht gesprochen
werden. In den Urteilen, in denen das Bundesgericht
bisher zu der Frage des Begehungsortes bei Distanz-
delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent-
weder um Pressvergehen, f.ür die nach Art. 55 BV ein
Sonderrecht gilt, oder aber um die Beseitigung zwischen
Behörden verschiedener ~antone bestellender negativer
oder positiver Kompetenzkonflikte. Die Lösungen, zu
,:elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat,
smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich.
Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission fest-
zustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt
zwischen den bernischen und genferischen Behörden
ü~er die örtliche Zuständigkeit zur. Verfolgung eines
mItteist Briefes begangenen Betruges in Frage stand. die
.f~üh~re Auffassung, wonach sich der Begehungsort
emZlg nach der Vollendung deI: Tat, dem Eintritt des
strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom· Bundes-
gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als
Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief
abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte
erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff.
E:w. 6). Im n.ämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht
seIther auch m dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I
S. 74 ff. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf
.die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen
StGB. Art. 9, hingewiesen, wonach « der Täter das
Vergehen da begeht, wo er es ausführt und da wo der
Erfolg eingetreten ist fI. Es müsste daher der vorliegende
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 34.
251
Reku.rs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen
werden, wenn die Frage der örtlic4en Zuständigkeit
nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, d. h. der
Willkür, sondern -
im Sinne der im Urteile i. S. Asch-
wanden (AS em Verbote' sind besandere
» Vorstellungen für Judendliche, welche von den Inhabern
»der Lichtspi ~ltheater mit Bewilligung des Erziehungs-
» rates veranstaltet werden können. Der Erziehungsrat
l) erlässt die zum Schutze der Jugend als geboten erschei-
.~ nenden Vorschrifte~, unter Vorbehalt der regierungs-
»rätlichen Genehmigung.»
B. -
Am 7. August 1917 haben Christian Karg,
Morandini & Oe und J. Müller, sämtliche Inhaber von
Kinematographentheatern in Luzern, beim Bundes-
gericht die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit
dem Antrage : die §§ 7 und 17 des luzernischen Gesetzes
betr. das Lichtspielwesen vom 15. Mai 1917 seien als
bundesrechtswidrig aufzuheben. - Zur Begründung des
Rekurses wird die Verletzung von Art. 4 und 31 BV
geltend gemacht. § 7 des Gesetzes verstosse, als rein
polizeiliche Kontrollmassregel gedacht, gegen Art. 4 BV,
indem den Kinematographen ähnliche Veranstaltungen,
wie Varietes, Theatei und dergleichen, der darin vor-
gesehenen polizeilichen Ueberwachung nicht unter-
stünden. Die Kontrolle der Frequenz sei nun zwar offenbar
nicht der Zweck dieser Vorschrift, sie sei vielmehr in
der Hauptsache im fiskalischen Interesse erJassen wor-
den. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, verletze
sie jedoch die verfassungsmässig gewährleistete Handels-
und Gewerbefreiheit; denn . sie involviere den Kino-
Handels- und Gewerbefi'eiheit. N° 34.
253
unternehmungen gegenüber dne Besteuerung; -die pro.:.
hibitiv wirken müsse. Es 'werde ohne weiteres zugegeben •
dass. die Kinematographenbesitzer angehalten,werden
könnten, n~ben. den allgemeinen Vermögens- und Ein-
kommenSsteuern noch eine -besondere . Abgabe zu ent""
richten,' als Gegenleistung für die·besondere Inanspruch':"
nahme der Polizei. Eine solche Gebühr sei denn auch
in • § 6 des Gesetzes vom 15. Mai ·1917 bereits vorgesehen,
indem die Kinos-je nach Art und' Umfang des Betriebes
eine besondere Konzessionsgebühr von 100 bis 200() Fr.,
Unternehmungen mit regelmässigem Tagesbetrieb von
mindestens 500 Fr~, Zu leisten hätten. Mit Rücksicht
darauf, dass die Gewinnmarge bei alten Kinounterneh-
mungen ohnedies eineäusserst geringe sei, müsse eine
Kumulation von' Konzessionsgebühr und Stempelsteuer
den Betrieb eines Lichtspieltheaters in Luzern verun-
möglichen. Dies gehe besonders deutlich hervor. wenn
man sich vergegenwärtige, dass die jährlichen Abgaben
eines Kinos mit regelmässigem Tagesbetrieb und einer
durchschnittlichen Tagesfrequenz von 200 Personen
nach §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 15~ Mai 1917 sich auf
mindestens 500 Fr. +3650 beliefen .. Auch § 17 des
Gesetzes halte vor Art. 31 BV nicht Stand. Allerdings
werde das Recht der Kantone, den Kinos gewisse Be--
schränkungen hinsichtlich des . Besuches durch jugend-
liche Personen aufzuerlegen, nicht bestritten; doch sei
die kantonale Gesetzgebung, wie das Bundesgericht in
seinem Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. des Ver-
bandes der Interessenten im kinematographischen Ge""
werbe der Schweiz gegen den Kanton Bern ausgesprochen
habe, nur befugt, noch schulpflichtigen Kindern den
Kinobesuchzu verbieten, nicht aber den aus der Schule
Entlassenen;. denn mit deI: Schulpflicht höre auch die
Einmischung des Staates in die Erziehung auf. Die
Aufrechterhaltung dieser Vorschrift hätte für die Kino-
besitzer einen ganz unerträglichen Einnahmenausfall
zur' Folge, da sich erfahrUngsgernäss eine grosse Zahl
254
SWü$roebt.
der Kinobesucher aus jugendlichen Personen rekru-
tiere.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt
• in seiner Rekursbeantwortung auf Abweisung der Be-
schwerde an, mit folgender Begründung: Es sei richtig,
dass die in § 7 vorgesehene Stempelgebühr fiskalische
Interessen verfolge; sie sei gleich wie der Spielkalten-
stempel als Luxussteuer zu betrachten. Die ~hauptu~g,
die Stempelabgabe habe neben der KonzesslOnsgebuhr
keinen Raum, gehe fehl. Das Gesetz sehe absichtlich die
Erhebung der fiskalischen Leistungen in zwei Formen
vor; denn die Einnahmen, auf Grund deren die Kon-
zessionsgebühr des § 6 festge&tellt werde, liessen sich
nur durch Stempelung der Eintrittskarten genau be-
stimmen. Die Stempelsteuer dürfte beanstandet werden,
wenn sie prohibitiv wirken würde. Dies sei indessen
nicht der Fall; denn die Kinobesitzer schlügen natürlich
die Stempelgebühr auf die bisher bezogenen Eintritts-
preise, unter welchen Umständen
si~ die
nämlich~n
Einnahmen hätten Wie vorher. Es seI denn auch dIe
Zweiteilung der Steuerleistungen in KonzessioIlS- und
Stempelgebühr vorgenommen worden~ um den Kino-
besitzern die Möglichkeit zu vers<1haffen, einen Teil der
Steuern auf das Puhlikum abzuwälzen. Die Erhöhung der
Eintrittspreise um 5 Rp. vermöge der Frequenz kaum
Eintrag zu tun und es liege darin auch keine Unbilligkeit,
dass die Kinobesucher eine Luxusabgabe von 5 Hp. zu
enbichten hätten. Desgleichen halte die Rüge, § 17 ver-
stosse gegen die BV, nicht Stich. Die Altersgrenze VOll
18 Jamen sei von namhaften Pädagogen und Krimina-
listen postuliert worden. Man habe um so eher auf 18
Jahre gehen dürfen, als das 18. Altersjahr diejenige
Altersstufe bedeute, bis zu welcher die strafrechtliche
Verantwortlichkeit nicht in ihrer vollen Strenge gegeben
sei. Wo verminderte Straffälligkeit. da sei folgerichtig
eine Vermehrung vOIsorglicher Massnahmen a~ Platze.
Für die Verfassungsmässigkeit des luzernischen Gesetzes
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 34.
255
sei unerheblich, dass andere Kantone das Schutzalter
tiefer angesetzt hätten.
D. -
Mit Eingabe vom 22. Augu,st haben die Rekur-
renten eine Zusammenstellung der BetriebseI gebnisse der
vier in der Stadt Luzern betriebenen Lichtspieltheater
für die Dauer eines Jahres ins Recht gelegt, aus der
sich folgendes ergibt:
Renoma:
Einnahmen
Fr. 15688,05
Ausgaben
)}
28100,-
Defizit.
)}
12411,95
Central:
Einnahmen
Fr. 41517,10
Ausgaben
;}
40712,04
Gewinn
)}
795,06
Viktoria:
Einnahmen
Fr. 35348,17
Ausgaben.
)
35262,01
Gewinn
l)
86,16
Apollo:
Einnahmen
Fr. 50900-
Ausgab~n '.
......) 57200-
Defizit .. ......)}
6300-
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, vom Instruk.,.
tionsricht~r aufgefordert, sich über diese Betriebsergeb-
nisse auszusprechen, hat daraufhin eine Vernehmlassung
des Staotrates von Luzern eingereicht, in welcher fol-
gendes ausgeführt wird: Ganz abgesehen. davon, da~s ~ie
vorliegenden Betrielsresultate durch dIe gegenwartlge
Krise in ungünstigem Sinne beeinflusst s~ien, könne VOll
einer prohibitiven Wirkung .der Steuerauflagen der §§ 6
und 7 nicht gesprochen werden, selbst wenn man -
was
angesichts der grossen Differenzen hinsichtlich einzelner
Posten der von den Rekmrenten zu den Akten gelegten
Rechnungen zu Zweifeln Anlass gebe -, die Betriebs-
"Staatsrteht. '
ergebnisse als richtig anerkenne. Es sei klar, dass die
Stempelsteuer auf die" Besucher abgewälzt werde und
somit als Luxussteuer zu qualifizieren sei; damit falle
, aoor der Einwand, sie wirke prohibitiv, dahin. Wenn"die
Kinos heute nicht rentierten, so rühre dies von der
Konkurrenz und von einer unkaufmännischen Leitung
her, welche Momente natürlich von den Behörden bei
der Festsetzung einer steuer nicht berücksichtigt werden
müssten. Dazu komme, dass die fiskalisch ~tärkere Be-
lastung eines polizeilich bedenklichen, zu Missbräuchen
Anlass gebenden Gewerbes, niemals eine Verletzung der
Handels- und Gewerbefreiheit bedeute.
Das Bundesgericht zieht
inErwäguilg:
1. -
Als Inhaber von Lichtspieltheatern sind die
Rekurrenten nach feststehender Praxis der Bundes-
behörden zur staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf
Art. 31 BV legitimiert, indem unter den Begliff des Ge-
werbes im Sinne der genannten Vorschrift jede bestimmte,
belufsmässig ausgeführte Tätigkeit zum Zwecke des
Gütererwerbes und somit auch die berufsmässige Ver-
anstaltung kinematographischer VorsteIiungen fällt. (Ent-
scheid des Bundesrates i. S. Hofmann und Meycr gegen
Luzeru BBl, 1911 III S. 682 ff; ferner AS 38 I N0 73
Erw. 3; 39 i N° 2 Erw. 1; 40 1 N° 20 Erw. 2, N° 56.)
"2. -
In der Sache selbst gehen die Ansichten der Par-
teien schon auseinander hinsichtlich der rechtlichen
Natur der" in § 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1917 vorge-
sehenen Abgabe, indem die Rekurrenten sich _ auf den
Standpunkt stellen, es handle sich um eine reine
G ewe r b e s t e u e r, wogegen Regierungsrat und Stadt-
rat die Meinung vertreten, es stehe eine Lux u s s t e u e r
in Frage. Geht man davon aus, es falle die -Stempelab-
gabe des § 7 unter den Begriff der Gewerbesteuer,
so ist der Kanton zu deren Erhebung.befugt, insofern als
die Steuer nicht prohibitiven Charakter trägt; denn
Handels.. und Gewerbefreiheit. N° 54.
251
Art. 31 litt. e BV räumt den -Kantonen das Recht der
Besteuerung des Gewerbes ausdrücklich ein unter dem
Vorbehalte, dass durch Art und Höhe der Steuerauflage
• der Grundsatz der Handels- -und Gewerbefreiheit selbst
nicht beeinträchtigt wird. Nach der schon vom Bundesrate
geübten (BB11903 I S. 236 ff; 1904 IV S. 364-ff;" SAUS
Bd. II N° 812, N° 821 a Ziff. 3) und inder Folge auch
vom Bundesgerichte festgehaltenerr
Rech~prechung
(AS38 IN0 71 Erw. 3; N° 73 Erw. 3; 39 I N° 102 Erw. 2;
41 I N° 36 Erw. 1) ist eine einem bestimmten Gewerbe
auferlegte Abgabe - sei es nun eine SteueI im technischen
Sinne oder eine Gebühr - dann als pro h i bit i v anzu-
sprechen, wenn sie für das betreffende Ge,:erbe die
Realisierung eines angemessenen Geschäftsgewmnes all-
gemein verunmöglicht und so dessen Ausübung in Frage
gestellt oder zum mindesten wesentlich erschwert wür~e.
Mit einer derartigen Steuerleistung hat man es aber hier
zu tun. Neben den Staats- und Gemeindesteuern haben
die luzernischen Kinobesitzer nach § 6 des Lichtspiel-
gesetzes eine Konzessionsgebühr von Fr. 100 bis 2000,
bei regelmässigem Tagesbetrieb von mindestens 5.00 ~.
zu bezahlen, deren Höhe im einzelnen Fall -
WIe sl~h
aus der Rekursbeantwortung ergibt -
gestützt auf die
Bruttoeinnahmen festgesetzt wird. Gegen diese Abgabe
wird von den Rekurrenten mit Recht nichts eingewendet;
denn nach konstanter Praxis (SALIS II N° 816; AS 41 I
N° 36 Erw. 1) dürfen die Kantone von Gewerbezweigen,
die eine besondere Inanspruchnahme der Polizeiorgane
erfordern, auch eine besondere-Gebühr als Gegenleistung
dafür erheben. Dazu kommt jedoch nach § 7 des Gesetzes
noch eine zweite Besteuerung der Bruttoeinnahmen in
Form einer Stempelabgabe von 5 Rp. auf jede abgegebene
Eintrittskarte. Stellt man auf die Betriebsresultate der
vier in Luzern vorhandenen Lichtspielunternehmungen
ab -
Renoma arbeitet mit 12,411 Fr. 95 Cts., Apollo
mit 6300 Fr. Verlust, wogegen Central und Viktoria
einen bescheidenen. Reingewinn von 795 Fr. 06 Cts.
AS 43 I -
1917
t8
258
Staatsrecht.
beZW. 86 Fr. 16 Cts. aufweisen -
so ist klar, dass eine
solche Steuerbelastung ohne weiteres als prohibitiv auf ..
gehoben werden müsste. Nun ist freilich zuzugeben, dass
.
diese Betriebsergebnisse sich voraussichtlich nach Wieder-
eintritt normaler Verhältnisse verbessern werden und dass
auf dieselben unwirtschaftliche Geschäftsführung und
Konkurrenzierung ungünstig einwirken mägen. Allein
auch unter dieser Annahme erscheint eine Kumulation der
schon an sich hohen Konzessionsgebühr des § 6 mit der
Stempelgebühr des § 7 als unzulässig. Abgesehen davon,
dass eine derartige Besteuerung der Bruttoeinnahmen dem
Gedanken der Tragfähigkeit keine Rechnung trägt und
schon deshalb etwas stossendes an sich hat, ist zu be-
rücksichtigen. dass die Kmematographentheater im
Hinblick auf das Publikum, das für den Besuch in Be-
tracht fällt, genötigt sind, die Eintrittspreise möglichst
niedrig zu halten, und dass die Einnahme in der Haupt-
sache aus dem Ertrag der billigen Plätze herrührt. Der
Durchschnittspreis der Grosszahl der Plätze wird in
Luzem sich zwischen 50 Rp. und 1 Fr. bewegen müssen.
Die Stempelsteuerbelastung beträgt somit für den Haupt-
teil der Einnahmen 5-10%. Berücksichtigt man im wei-
tem die nicht nur aus den beigebrachten Aufstellungen
der Rekurrenten ersichtliche, sondern auch aus andern
Fällen bekannte Tatsache, dass die notwendigen Betriebs-
ausgaben den grössten Teil der Betriebseinnahmen ab-
sorbieren, dass die Patenttax~ des § 6 ebenfalls mehrere
Prozent der Einnahmen wegnimmt, so erscheint die, rein
im fiskalischen Interesse gelegene weitere Belastung mit
der Stempelstuer als eine übermässige, den Betrieb in
unzulässiger Weise erschwerende Beschränkung, die vor
Art. 31 BV nicht Stand hält.
Demgegenüber wendet der Regierungsrat ein, es handle
sich gar nicht um eine Gewerbesteuer, sondern um eine
von den Besuchern zu tragende Lux u s s t eu e r. Auch
so betrachtet erscheint aber die beanstandete Abgabe
Handels- und Gewerbefniheit. N° 34.
259
als verfassungswidrig; zwar nieht etwa deswegen, weil sie
als Lux us s t e u e r überha)lpt unzulässig wäre, wohl
aber um der Art ihrer Veranlagung und wn ihres Geltungs...
bereiches willen. Die Besucher der Lichtspieltheater
rekrutieren sich in der Hauptsache aus den minder-
bemittelten Volksklassen, wogegen die Angehörigen der
bemittelten Bevölkerungskreise im allgemeinen Thea ter-
und Variete .. Veranstaltungen besuchen. Die Konsequenz
von § 7 ist nun die, dass der Minderbemittelte für das
seinen Mitteln entsprechende Vergnügen eine besondere
Luxussteuer zu entrichten hat, wogegen der Bemittelte,
der den Kursaal oder das Theater aufbucht, von einer
derartigen Abgabe befreit ist. Ist dem aber so, so verletzt
§ 7 die verfassungsmässig gewährleistete R e c h t s -
g lei eh h e i t, die nicht zulässt, dass die eine Volks-
klasse für ein Vergnügen mit einer Steuer belastet wird,
die die andere für das entsprechende Vergnügen nicht zu
entrichten hat. Die Rekurrenten als Inhaber von Kine- .
matographentheatern haben auch ein persönliches Inte-
resse deran, gegen die rechtsungleiche Behandlung des
Kinopublikums gegenüber dem Theater- und Variete-
Publikum anzukämpfen, indem dadurch natürlich die
Frequenz ihrer Unternehmungen in erheblichem Masse
beeinträchtigt wird. Und abgesehen davon verstösst die
angefochtene Vorschrift auch gegen den in Art. 31 BV
enthaltenen Grundsatz der G lei eh s tell u n g der
Ge wer beg e nos f:, e nun te r s ich (BURCKHARDT
S. 262); denn darin, dass den Besuchern von Lichtbpiel-
theatern eine Steuer auferlegt wird, welche die Besucher
-ähnlicher Vergnügungsunternehmungen nicht zu tragen
haben, liegt eine verfi:j.'ssungsmässig nicht angängige
Beeinträchtigung des Kinogewerbes als solchen und eine
rechtsungleiche Behandlung gegenüber andern gieich-
artigen Gewerbebetrieben. In ihrer Einseitigkeit und
Höh~ verletzt die in § 7 festgesetzte Stempelsteuer die
Art. 4 und 31 BV und es ist daher der Rekurs hinsichtlich
260
Staatsrecht.
§'7 gutzuheissen. Dabei soll indessen die Frage ausdrück-
lich offen gelassen werden, ob eine Stempelabgabe im
Sinne des § 7.als allgemeine Luxussteuer zulässig wäre.
3. - Insofern als sich der Rekurs gegen § 17 des Gesetzes
wendet, ist er unbegründet. Nach den vom Bundesge-
richte in seinem Entscheide i. S. Speck gegen Zürich
(AS 42 I N° 37 Erw. 1) aufgestellten Grundsätzen ist die
B~schränkung des Kinobesuches durch Jugendliche prin-
zipiell eine du:ch Art. 31 litt. e BV gedeckte, aus der
staatlichen Erziehungspflicht fliessende, polizeiliche Mass-
regel, indem darin nicht ein Eingriff zur Korrektur der
volkswirtschaftlichen Einrichtungen eines bestimmten
Gewerbes liegt. Die Rekurrenten wenden denn auch gegen
das dem § 17 zu Grunde liegende Prinzip nichts ein.
sondern sie behaupten nur. in der Ausdehnung bis zum
18. Altersjahr liege eine Verletzung von Art. 31 BV. Wenn
nun auch die in § 17 vorgesehene Altersgrenze als ausser-
ordentlich hoch gegriffen erscheint, so kann diese Vor-
schrift trotzdem vom Bundesgericht nicht als verfassungs-
widrig aufgehoben werden. Wo die Altersgrenze für die
Freigabe derartiger Schaustellungen zu ziehen sei, hängt
wesentlich von lokalen Auffassungen, Sitten und Gewohn-
heiten ab. weshalb eine einheitliche Grenze von Bundes
wegen nicht gezogen werden kann. Das Bundesgericht
hat vielmehr eine diesbezügliche kantonale Anordnung
nur daraufhin zu prüfen, ob sie auf ernsthaften,und
haltbaren Erwägungen erzieherischer Natur beruhe (AS 42
I N° 37 Erw. 1). Es kann nun aber nicht gesagt werden,
dass die vom Regierungsrate vertretene AflffasSung offen-
bar unzutreffend und zur Begründung dieser Beschrän-
kung unzureichend sei. So lässt sich die Tatsache, dass
in den meisten Staaten diejugendlichen bis zum 18.Alters-
jahre im Strafrecht eine privilegierte Stellung einnehmen,
wohl dafür anführen, dass der Staat befugt sei, die Jugend
auch bis zu diesem Zeitpunkte vor schädlichen Einwir-
kungen zu sichern, zumal da ein gewisser Einfluss des
Kinematographenbesuchs auf die Kriminalität nicht von
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 3·1.
, 261
vornherein abgelehnt werden kann. Es ist auch richtig,
dass in der das Kinoproblem beschlagenden Litei'atur
aus. sehr beachtenswerten Gründen das 18. Jahr als
Höchstgrenze des Schutzalters empfohlen worden ist
(z. B. GUEX, Le cinematographe et ]a liberte d'industrie,
S. 17 u. 18). Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht
gesagt werden, die Vorschrift des § 17 sei völlig haltlos.
Es ist sodann auch unrichtig, wenn die Rekunenten
: ehaupten, die staatliche Erziehungsgewalt reiche nur
~<) weit als die Schulpflicht. Die Erziehungsaufgabe des
Gemeinwesens beschränkt sich nicht nur auf die Unter-
richtung der Jugend durch Aufstellung des Schulzwanges;
sie hat vieltnehr überall da als ergänzend einzugreifen,
wo Erziehungsrecht und Erziehungbpflicht der Eltern
nicht ausreichen (AS 42 I No 37 Erw. 1; Urteil des
Bundesgerichts i. S, des Velbandes der Interessenten im
kinematographischen Gewerbe der Schweiz gegen Bem
Erw. 5). In diesem Sinne aufgefasst, geht sie aber zweifellos
über das schulpflichtige Alter hinaus, wobei die Grenze
der allgemeinen Schulpflicht nicht ohne weiteres die
Grenze für andere Beschränkungen erzieherischer Art zu
bilden braucht.
Unrichtig ist endlich die Behauptung der Rekurrenten,
da& Bundesgericht sei in seinem Entscheide i. S. des Ver-
bandes gegen Bern davon ausgegangen, die Entlassung
aus der Schule sei die höchstzulässige Altersgrenze. Das
Bundesgericht hat vielmehr nur erklärt, dass das Verbot
des Kinobesuches durch Schulpflichtige verfassungs-
mässig unanfechtbar sei, ohne sich jedoch über die
Höchtsgrenze irgendwie auszusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass § 7 des luzernischen Gesetzes betr. das Lichtspiel-
wesen vom 15. Mai 1917 als aufgehoben erklärt wird.