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Staatsrecht.
den Fall Nänny· unbeheHlich. Abgesehen davon, dass
dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch
nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der
• Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel
Behandlung. Um aber den' Ausnahme-Charakter der
eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der
Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten
Präzedenzfall, zumal wenn, ~e hier, die tatsächlichen
Unterlagen verschieden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Der Rekurs wird abgewie;sen.
33. Auszug aus dem UrteU vom 20. September 1917
i. S. Dr. Fuohs gegen Bekurakommission des Xantonsgerlohil
St. Gallen.
Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das
Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte,
wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes-
rechtlich nicht anfechtbar.
In einem von der « Bank in Altstätten in Liquidation»
beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe-
klagten Hangartner als Bekll:1gtell geführten Prozesse
machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die
sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank,
Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der
Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs
ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs-
beklagten nach Zürich folgenden Brief: « Soeben erhalte
ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen
die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich
diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach
bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un-
wahren Behauptungen und der· Ihrer Person Würd~en
Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, ~ofern Sie
nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft
ausgeschieden und soferne auch für· die Kosten eines
solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich
wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv.))
Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei
den st. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten
Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt
die Zuständigkeit des st. gallischen Richters, weil die
Ehrverletzung., sofern eine solche vorläge, nicht in St.
Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten
erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch
sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes-
gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter
Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be-
schwerde weiterzog, verworfen.
.
{(Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine
ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz-
vergehen, d. h. strafbaren Handlungen, bei denen Willens-
betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich
auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege
der Auslegung gelöst werden. Sie istbekanntlichbestritten.
Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie
dahin beantwortet hat, dass in· diesem Falle beide Teile
der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht· nur am
Orte der körperlichen Betätigung des Angeklagten.
sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu
betrachten sei, so lässt sich diese· Auffassung mit guten
Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft
und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es
kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht
werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens
in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten
wird, die bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung
auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn
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Staatsrecht.
die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom-
meneLösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige
Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig
und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen
auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der
Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen.
Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung
. durch die bundesgerichtliehe Rechtsprechung festgestellter
bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze nicht gesprochen
werden. In den Urteilen, in denen das Bundesgericht
bisher. zu der Frage des Begehungsortes bei Distanz-
delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent-
weder um Pressvergehen, fiir die nach Art. 55 BV ein
Sonderrecht gilt, oder aber um die Beseitigung zwischen
Behörden verschiedener Kantone bestehender negativer
oder positiver Kompete'nzkollflikte. Die Lösungen, zu
~elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat,
smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich.
Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission fest-
zustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt
zwischen den bernischen und genferischen Behörden
ü~er die örtliche Zuständigkeit zur, Verfolgung eines
m~.trelst Briefes begangenen Betn~ges in Frage stand,die
.f~uh~re Auffassung, wonach sich der Begehungsort
emzlg nach der Vollendung del~ Tat, dem Eintritt des
strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom' Bundes-
gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als
Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief
abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte
erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff.
E~w. 6). Im nämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht
seIther auch in dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I
S. 74ft. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf
die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen
StGB, Art. 9, hingewiesen, wonach « der Täter das
Vergehen da begeht, wo er es ausführt und da wo der
Erfolg eingetreten ist)}. Es müsste daher der vorliegende
HUlldels- und Gewerbefreiheit. N° 34.
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Rekurs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen
werden, wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit
nicht nur vom Standpunkte des Att. 4 BV, d. h. der
Willkür, sondern - im Sinne der im Urteile i. S. Asch-
wanden (AS 41 I S. 198 ff.) dafür angedeuteten Be-
gründung --.:. frei nachzuprüfen wäre. »
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
34. Urteil vom U. Dezember 1917 i. S. Xarg
gegen Xanton Luzern.
Art. 4 und Art. 31 BV. Unzulässigkeit der in § 7 des
luzernischen Gesetzes betreffend das Lichtspielwesen vom
15. Mai 1917 vorgesehenen Stempelsteuer, welche darin
besteht, dass auf jeder Eintrittskarte eine Abgabe von
5 Hp. erhoben wird. -
Zulässigkeit von § 17 dieses Ge-
setzes, welcher jugendlichen Personen unter 18 Jahren auch
in Begleitung Erwachsener den Kinobesuch verbietet,· be-
sondere Jugendvorstellungen ausgenommen.
A. -
In Nr. 23 des luzernischen Kantonsblattes vom
8. Juni 1917 wurde ein Gesetz betr. das Licbtspielwesell
und Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 15. Mai
1917 publiziel t. Dessen §§ 7 und 17 lauten wie folgt:
§ 7. » Oeftentliche Lichtspieltheater haben für den
» Zutritt zu den Vorstellungen Eintrittskarten nach einem
I) vom Polizeideparternen t festzustellenden Formulare aus-
)} zugeben. Für jede einzelne Kalte ist eine Stempelsteuer
») von fünf Rappen zu bezahlen. Die nähern VorschIiften
») für die Durchführung dieser Stempelpflicht el lässt der
»Regierungsrat auf dem Verordnungswegc'