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43_I_248

BGE 43 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

den Fall Nänny· unbeheHlich. Abgesehen davon, dass

dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch

nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der

• Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel

Behandlung. Um aber den' Ausnahme-Charakter der

eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der

Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten

Präzedenzfall, zumal wenn, ~e hier, die tatsächlichen

Unterlagen verschieden sind.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt;

Der Rekurs wird abgewie;sen.

33. Auszug aus dem UrteU vom 20. September 1917

i. S. Dr. Fuohs gegen Bekurakommission des Xantonsgerlohil

St. Gallen.

Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das

Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte,

wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes-

rechtlich nicht anfechtbar.

In einem von der « Bank in Altstätten in Liquidation»

beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe-

klagten Hangartner als Bekll:1gtell geführten Prozesse

machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die

sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank,

Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der

Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs

ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs-

beklagten nach Zürich folgenden Brief: « Soeben erhalte

ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen

die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich

diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach

bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un-

wahren Behauptungen und der· Ihrer Person Würd~en

Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, ~ofern Sie

nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft

ausgeschieden und soferne auch für· die Kosten eines

solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich

wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv.))

Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei

den st. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten

Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt

die Zuständigkeit des st. gallischen Richters, weil die

Ehrverletzung., sofern eine solche vorläge, nicht in St.

Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten

erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch

sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes-

gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter

Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be-

schwerde weiterzog, verworfen.

.

{(Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine

ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz-

vergehen, d. h. strafbaren Handlungen, bei denen Willens-

betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich

auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege

der Auslegung gelöst werden. Sie istbekanntlichbestritten.

Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie

dahin beantwortet hat, dass in· diesem Falle beide Teile

der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht· nur am

Orte der körperlichen Betätigung des Angeklagten.

sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu

betrachten sei, so lässt sich diese· Auffassung mit guten

Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft

und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es

kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht

werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens

in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten

wird, die bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung

auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn

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Staatsrecht.

die Rekurskommission hat sich für die von ihr angenom-

meneLösung ja nicht etwa einfach auf die bisherige

Praxis berufen, sondern die Kontroverse selbständig

und von neu auf geprüft und entschieden. Einer solchen

auf sachlichen Gründen beruhenden Aenderung der

Spruchpraxis steht aber Art. 4 BV nicht entgegen.

Ebenso kann von einer darin liegenden Missachtung

. durch die bundesgerichtliehe Rechtsprechung festgestellter

bundesrechtlicher Rechtsgrundsätze nicht gesprochen

werden. In den Urteilen, in denen das Bundesgericht

bisher. zu der Frage des Begehungsortes bei Distanz-

delikten Stellung genommen hat, handelte es sich ent-

weder um Pressvergehen, fiir die nach Art. 55 BV ein

Sonderrecht gilt, oder aber um die Beseitigung zwischen

Behörden verschiedener Kantone bestehender negativer

oder positiver Kompete'nzkollflikte. Die Lösungen, zu

~elchen es zur Hebung solcher Konflikte gegriffen hat,

smd aber im übrigen für die Kantone nicht verbindlich.

Abgesehen hievon ist mit der Rekurskommission fest-

zustellen, dass in einem neueren Falle, wo ein Konflikt

zwischen den bernischen und genferischen Behörden

ü~er die örtliche Zuständigkeit zur, Verfolgung eines

m~.trelst Briefes begangenen Betn~ges in Frage stand,die

.f~uh~re Auffassung, wonach sich der Begehungsort

emzlg nach der Vollendung del~ Tat, dem Eintritt des

strafbaren Erfolges bestimmen würde, vom' Bundes-

gericht selbst nicht mehr festgehalten, sondern als

Begehungsort sowohl Biel, wo der täuschende Brief

abgesandt worden war, als Genf, wo ihn der Geschädigte

erhalten hatte, bezeichnet worden ist (AS 40 I S. 19 ff.

E~w. 6). Im nämlichen Sinne hat sich das Bundesgericht

seIther auch in dem Auslieferungsfalle Rabbat (AS 43 I

S. 74ft. Erw. 2) ausgesprochen und dabei u. a. auch auf

die Bestimmung des Vorentwurfes zum eidgenössischen

StGB, Art. 9, hingewiesen, wonach « der Täter das

Vergehen da begeht, wo er es ausführt und da wo der

Erfolg eingetreten ist)}. Es müsste daher der vorliegende

HUlldels- und Gewerbefreiheit. N° 34.

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Rekurs offenbar in diesem Punkte auch dann abgewiesen

werden, wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit

nicht nur vom Standpunkte des Att. 4 BV, d. h. der

Willkür, sondern - im Sinne der im Urteile i. S. Asch-

wanden (AS 41 I S. 198 ff.) dafür angedeuteten Be-

gründung --.:. frei nachzuprüfen wäre. »

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

34. Urteil vom U. Dezember 1917 i. S. Xarg

gegen Xanton Luzern.

Art. 4 und Art. 31 BV. Unzulässigkeit der in § 7 des

luzernischen Gesetzes betreffend das Lichtspielwesen vom

15. Mai 1917 vorgesehenen Stempelsteuer, welche darin

besteht, dass auf jeder Eintrittskarte eine Abgabe von

5 Hp. erhoben wird. -

Zulässigkeit von § 17 dieses Ge-

setzes, welcher jugendlichen Personen unter 18 Jahren auch

in Begleitung Erwachsener den Kinobesuch verbietet,· be-

sondere Jugendvorstellungen ausgenommen.

A. -

In Nr. 23 des luzernischen Kantonsblattes vom

8. Juni 1917 wurde ein Gesetz betr. das Licbtspielwesell

und Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 15. Mai

1917 publiziel t. Dessen §§ 7 und 17 lauten wie folgt:

§ 7. » Oeftentliche Lichtspieltheater haben für den

» Zutritt zu den Vorstellungen Eintrittskarten nach einem

I) vom Polizeideparternen t festzustellenden Formulare aus-

)} zugeben. Für jede einzelne Kalte ist eine Stempelsteuer

») von fünf Rappen zu bezahlen. Die nähern VorschIiften

») für die Durchführung dieser Stempelpflicht el lässt der

»Regierungsrat auf dem Verordnungswegc'