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Exptopriationsrecht. Ne 31
entschädigten Expropriaten « in den Schoss zu fallen _
habe, für das Anwendungs8ebiet des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes nicht gutgeheissen werden.
4. -
Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im
vorliegenden Falle dazu, einerseits dem Expropriaten
den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug
für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits
aber die Chance· einer Verwertung des « Patentes. den
S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung hat,
dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet
ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin-
dernisse in den Weg zu legen und insbesondere sich, .
aller auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunsten
hinzielender Schritte zu enthalten. In diesem Sinne
erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen
Betrag, der von den Experten mit Rücksicht auf das"
Patent abgezogen worden war.
5. -
In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen
der Schätzungskommission, der bundesgerichtlichen Ex~
perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.
Demnach hat das Bundesgericht
\ \
erkannt:
Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende
Gesamtentschädigung wird auf 143180 Fr. festgesetzt
und im übrigen der Instruktionsantrag zum Urteil
erhoben.
'
OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bem
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALIT:E DEVANT LA LOI
(D:aNI DE JUSTICE)
32. trrteU vom n. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut
gegen iegierungsrat St. Gallen.
Aus ver kau f s.t a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben
des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver-
stass gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt
werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen
st. gallischen Gesetzesrechts. -
Nachweis verfassungswidri-
ger Ausnahmebehandlung ?
A. -
Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No-
vember 1894 zum Gesetz vom 28. Juni 1887 über den
Marktverkehr und das Hausieren erklärt den «freiWilligen
Ausverkauf» als patentpflichtigen Hausierverkehr und
sieht dafür Taxen sowohl zu Handen des Staates, als
auch, bis zu gleicher Höhe, zu Handen der Gemeinden
vor. Escunterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin
und solchen « wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge
Todes des Inhabers oder Auflösung der Firma oder Weg-
zuges aus dem Bezirke. » Deren Gegensatz wird in d~r
PraXis durch "die Bezeichnung « Teilausverkäufe » für dIe
erstern und « Totalausverkäufe » für die letzteren her-
v()rgehoben. Das Patent Wird nach Art. 2 Ziff. 1 bei den
AS 43 I _ 1917
17
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Staatsrecht.
Teilausverkäufen läng~tensauf einen Monat, nicht wiedcl'-
holbar vor Ablauf eines halhen Jahres, und zu einer
monatlichen Taxe von 25 Fr. bis 1000 Fr. zu Handen des
Staates ausgestellt, während es nach Art. 3 bei den To-
talausverkäufen taxfrei erteilt und bis auf längstens
sechs Monate ausgedehnt werden « kann I).
B. -
Im Dezember 1916 kam der Rekurrent Fink-Gut,
der in St. Gallen ein Konfektionsgeschäft betrieb, um eine
« Totaiausverkaufs-Bewilligung wegen gänzlicher Ge-
schäftsaufgabe» ein und erklärte dabei, er verpflichte
sich ehrenwörtlich, auf dem Platze St. Gallen kein solches
Geschäft mehr zu betreiben. Nachdem dann auf Veran-
lassung des Stadtrats von St. Gallen auch noch seine
Ehefrau eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben
und er selbst über seine, als Grund der Geschäftsaufgabe
angerufene Gesundheitsstörung ein ärztliches Zeugnis
beigebracht hatte, erteilte ihm das Polizei- und MiIitär-
departement des Kantons St. Gallen nach stadträtlichem
Antrag ein Ausverkaufspatent zunächst für die Zeit bis
Ende März 1917 (mit Geltung vorn 12. Januar an) gegen
Leistung einer Taxe von je 250 Fr. (ungefähr 1 % des
Warenbestalldswertes) zugunstell von Kanton und Ge-
meinde. Sodann verlängerte es die Patentdauer auf Au-
suchen Finks (der dabei versicherte, er werde nichts
unterlassen, um die Räumung seInes Lagers bis zu diesem
Zeitpunkte durchzuführen) bis Ende Mai 1917, unter
Einschluss VOll im Herbst 1916 bestellten und inzwischen
eingegangenen Waren, gegen einen Gebührenzuschlag
von je 65 Fr. (nicht ganz 2 % des Wertes der neuen
Waren) für Staat und Gemeinde, wies dagegen ein weite-
res Verlängerungsgesuch für die Zeit bis 12. Juli 1917 nach
Antrag des Stadtrats ab. Trotzdem schloss Fink sein
Geschäft auf Ende Mai nicht, sondern bezog zugestande-
nermassen sogar neuerdings Waren, weil, wie er zu seiner
Rechtfertigung vorbrachte, die Voraussicht, in der er
und seine Frau sich zur Geschäftsaufgabe verpflichtet
hätten, dass ihm nämJich ein Ausverkaufspatent für die
Uleiehhclt yor dem Gesetz. No 32.
gesetzlich vorgesehenen sechs Monate erteilt werde, sich
nicht erfüllt habe und überdies sein Ausverkauf durch
das Verhalten seines Nachbars und Konkurrenten Fritz
Landauer, dessen illoyale Reklame die Behörden trotz
seinen Beschwerden nicht verhindert hätten, wesentlich
beeinträchtigt worden sei. Hierauf verfügte das kantonale
Polizei- und Militärdepartement, er habe für die ihm
bewilligte Ausverkaufszeit noch je 905 Fr. an Patent-
taxen für Staat und Gemeinde nachzubezahlen. Und den
Rekurs Finks gegen diese Verfügung wies der Regierungs-
rat des Kantons St. Gallen mit Be s chI u s s vom
31. A u g u s t 1 91 7 aus wesentlich folgender ~rwägu?g
ab : Die gesetzlich vorgesehene Einräumung emer Zelt-
dauer bis zur sechs Monaten für Totalausverkäufe, gegen-
über höchstens ein e m Monat bei Teilausverkäufen,
könne natürlich nur in dem Sinn aufgefasst werden, dass
nach Ablauf des mehrmonatlichen Patentes der Ausver-
kauf beendigt und das Geschäft geschlossen sein müsse.
Da nun Fink sein Geschäft entgegen seinen schriftlichen
Versprechungen noch bis Ende August weiterbetreibe -
auf diesen Zeitpunkt habe er es inzwischen an den. er-
wähnten Konkurrenten Landauer verkauft-, so seI es
am Platze, ihm gegenüber nicht die bescheidenen Taxen
der Totalausverkäufe, sondern diejenigen der gewöhn-
lichen Teilausverkäufe(nach stetiger Praxis für Staat und
Gemeinde je 1 % des Warenwertes per Monat, mit Ver-
doppelung, sofern der Ausverkauf in die (, Saisonmonau:. ')
falle) zur Anwendung zu bringen. Danach habe e~ fur
die 4 Yz Ausverkaufsmonate bei. allgemei~ nur 1 % 1gem
Monatsansatz 1080 Fr. und für dIe nachgelIeferten Waren
zu 2% noch 140 Fr., also zusammen je 1220 ~:. f~r Staat
und Gemeinde zu bezahlen, während er tatsachlich nur
je 315 Fr. bezahlt habe, sodass die Taxnachforder~ng
von je 905 Fr. durchaus gerechtfertigt und eher eme
bescheidene zu nennen sei.
.
C. -
Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat
Fink-Gut rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
244
Staatsrecht.
Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei
als gegen die Art. 4 und 31 BV verstossend aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe
die Absicht der Geschäftsaufgabe seinerzeit nicht einfach
vorgeschützt, wie der Regierungsrat annehme, sondern
habe diese Absicht wirklich und stets gehabt und sie ja
durch den spätern Geschäftsverkauf auch verwirklicht.
Da ihm das nachgesuchte sechsmonatliche Ausverkaufs-
patent verweigert worden sei, könne ihm kein Vorwurf
daraus gemacht werden, dass er sein Lager nach Ablauf
der Ausverkaufsfrist noch auf dem gewöhnlichen Wege
abzusetzen versucht habe. Das Verlangen, dass er sein
Geschäft genau auf Tag und Stunde des Bewilligungs-
ablaufs hätte schliessen sollen, sei « ein vollständig
unmögliches und willkürliches ». Es könne ihm als
Gewerbetreibendem doch nicht verwehrt werden, sein
Gewerbe solange zu betreiben resp. den Verkauf solange
fortzusetzen, bis sein Lager liquidiert sei. Das Gegenteil
könne auch nicht etwa aus dem von ihm seinerzeit abge-
gebenen Versprechen gefolgert werden, da niemand auf
die aus Art. 31BV fliessenden Individualrechte verzichten
könne (zu vergI. BGE 42 I NI'. 4,S. 25). Zudem stehe der
angefochtene Entscheid mit den unzweideutigen Be-
stimmungen des massgebenden kantonalen . Gesetzes
selbst in offenem Widerspruch. Es gehe nicht an, den hier
rechtlich und faktisch vorliegenden Totalausverkauf
« kürzerhand in einen viereillhalbmonatlichen Teilaus-
verkauf umzurechnen~. Damit werde ein Zwitterding
geschaffen, das das Gesetz nicht kenne. Der dabei er-
mittelte Taxansatz von 1220 Fr. könne schon rein for-
mell weder für einen Teilausverkauf (dessen gesetzliche
Höchsttaxe 1000 Fr. betrage), noch gar für einen Total-
ausverkauf (der gesetzlich taxfrei oder nur gering be-
lastet sei) zur Anwendung gelangen. Aber auch materiell
wäre dieser Ansatz wegen seiner exorbitanten Höhe
von beinahe 5 % des Warenwertes unzulässig und will-
kürlich; er stände mit der vom Regierungsrat selbst
;"leichheit vor dem '-'''.~~.l.;\032.
erwähnten Praxis und der heutigen, allgemein misslichen
Geschäftslage «in gar keinem Einklang » •. Endlich ver-
letze die Behandlung des Rekurrenten auch den Grund-
satz der formellen Rechtsgleichheit; denn der Regierungs-
rat sei gegenüber einem J. Nänny in St. Gallen nicht ein-
geschritten, obwohl dieser, nach Ablauf eines sechs-
monatlichen Ausverkaufspatentes für die Aufgabe seines
Geschäfts an der Multergasse, in einer andern Strasse
wieder ein gleiches Geschäft eröffnet habe, sodass bei
ihm mit Grund von einem fiktiven Ausverkauf gespro-
chen werden könnte.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält unter Hinweis
auf eine beigelegte einlässliche Tatbestandsdarstellung
der städtischen Polizeidirektion daran fest, dass sich der
Rekurrent durch unrichtige und irreführende Angaben
für einen gewöhnlichen Ausverkauf die Taxvergünstigung
eines Totalausverkaufs im Sinne von Art. 3 des Gesetzes
vom 23. November 1894 verschafft habe, und dass es
daher im höchsten Masse unbillig wäre, wenn er nicht
nachträglich zur Leistung derjenigen Taxe verpflichtet
werden könnte, die das Gesetz gemäss Art. 31 lit. e BV
in Art. 2 für seinen wirklichen Ausverkauf vorsehe.
In einem Vernehmlassungs-Nachtrag hat der Regie-
rungsrat bezüglich des vom Rekurrenten angerufenen
Falles Nänny noch bemerkt: Jacques Nänny habe im
Februar 1915 für seine Firma in Liquidation -
ein Spe-
zialgeschäft für Wanddekoration, das bis 1. Februar 1915
unter der Firma J. Nänny & Co betrieben worden sei -
wegen schlechten Geschäftsgangs ein Totalausverkaufs-
patent nachgesucht und erhalten. Nach Schluss des
Ausverkaufs, im Herbst 1915, habe dann der frühere
Kommanditär der Firma J. Nänny & Co, J. J. Nänny,
Vater, sämtliche Aktiven und Passiven übernommen,
worauf im Februar 1916 der Verkauf des Tapeten-
geschäfts und im Sommer 1916 der Verkauf des Ein-
rahmungsgeschäfts, der letztere an Jacques Nänny, er-
246
Staatsrecht.
folgt sei. Von diesen, seit dem Herbst 1915 eingetretenen
Tatsachen hätten die städtische Polizeidirektlon und
durch sie der Regierungsrat erst jetzt Kenntnis erhalten.
Es werde deshalb nunmehr die Frage des Bezugs einer
Nachtragstaxe auch im Falle Nänny geprüft werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates geht
von der Annahme aus, der Rekurrent habe in Wirklich-
keit nicht einen Totalausverkauf (für den er die Bewilli-
gung nachgesucht und im ganzen für 4 % Monate er-
halten hat), sondern in Umgehung des Gesetzes einen
gewöhnlichen Teilausverkauf von jener Dauer durchge-
führt. Diese Annahme ist angesichts der Tatsache, dass
der Rekurrent sein Geschäft über die Zeit des ihm be-
willigten Ausverkaufs hinaus nicht nur zum Abschluss
der Liquidation, sondern unter Anschaffung neuer
Waren weiterbetrieben hat, bis er es seinem Konkurren-
ten Landauer verkaufen und übergeben konnte, staats-
rechtlich nicht zu beanstanden; denn eine gegen Art. 4 BV
verstossende Willkür, die hiefür allein in Betracht fallen
könnte, liegt danach nicht vor. Aber auch in der nach-'
träglichen Anwendung der Gesetzesvorschrift über die
Taxpflicht der Teilausverkäufe auf diesen Tatbestand
kann eine Verfassungswidrigkeit nicht gefunden werden.
Es handelt sich dabei in grm1dsätzlicher Hinsicht ledig-
lich um die Frage, ob die ursprüngliche Taxfestsetzung
für den Totalausverkauf hinterher, als sich die Voraus-
setzung eines solchen als unrichtig erwies, noch abgeän-
dert werden durfte. Das ist eine Frage des kantonalen
Verwaltungsrechts. Ihre Bejahung, die im Vorgehen des
Regierungsrates, wie schon des Polizei- und Militär-
departements liegt, verstösst aber nicht gegen Art. 4 BV.
Denn weder hat der Rt'kurrent eine ihr entgegenstehende
positin' Sondervorschrift der kantonalen Rechtsordnung
:lIlzuführell yermocht. noch wird d3.durch etwa ein allge-
Gleichheit.vor dem Gesetz.).;032.
247
mein anerkannter Rechtsgrundsatz verletzt. Vielmehr
liegt es rechtlich nahe. nach Analogie der- Steuertaxation
Irrtümer in der hier fraglichen Taxfestsetzung, soweit sie
durch unrichtige Angaben des Taxpflichtigen hervor-
gerufen worden sind, auf Grund des nachträglich ermit-
telten richtigen Tatbestandes zu korrigieren. Und die
natürliche Korrektur des vorliegenden Irrtums besteht
darin, anstelle der ursprünglich bezogenen niedrigern
Totalausverkaufstaxen die entsprechenden höhern Teil-
ausverkaufstaxen in Rechnung zu bringen. Eine solche
Taxnachforderung bleibt, im Gegensatz zu dem im Falle
Grätz (BGE 42 I NI'. 4, S. 24 ff.) als unstatthaft erklärten
Verbot des weitem Gewerbebetriebes, grundsätzlich im
Rahmen der durch Art. 31 litt. e BV gestatteten Beschrän-
kungen der Gewerbeausübung.
Was soda ml die Höhe der neuen Taxation betrifft.
sieht allerdings das Gesetz (Art. 2) ein Maximum der
einmaligen Taxen für ein Teilausverkaufspatent von
1000 Fr. vor. Allein dieses Maximum gilt für die gesetz-
lich höchstens einmonatliche Dauer eines solchen Aus-
verkaufs. Da nun der Rekurrent durch sein unkorrektes
Verhalten eine mehrfach längere Dauer seines Ausverkaufs
er"\virkt hat~ so ist es gewiss nicht nur nicht willkürlich,
sondern gegenteils durchaus angemessen, ihm für diesell
Ausverkauf auch mit einer gegenüber dem gesetzlichen
Monatsansatz entsprechend vervielfältigten Taxe zu
belegen, wie es nach der Rechnungsaufstellung des Re-
gierungsrates in aus diesem Gesichtspunkte nicht an-
fechtbarer ·Weise geschehen ist. Dass die so erhöhten
Taxen auch an sich. weil « exorbitant)> verfassungs-
widrig seien, ist eine erst vor Bundesgericht verspätet
aufgestellte Behauptung des Rekurrenten, die zudem einer
hinreichenden Begründung, .insbesondere dafür, dass die
beanstandeten Taxen jeden GeschäftsgewinIl verunmög-
lichten und deshalb als prohibitiv vor Art. 31 BV nicht
haltbar seien, ermangelt.
Endlich ist anch die Berufung des Rekurrenten auf
248
Staatsrecht.
den Fall Nänny unbehelflich. Abgesehen davon, dass
dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch
nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der
Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel
Behandlung. Um aber den " Ausnahme-Charakter der
eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der
Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten
Präzedenzfall, zumal wenn. wie hier, die tatsächlichen
Unterlagen verschieden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs, .. rird abgewie.sen.
33. Auszug aus dem Urten vom 20. September 1917
i. S. Dr. ruchs gegen Bekurskommisaion des lta.ntonsgerichis
st. Ga.llen.
Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das
Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte,
wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes-
rechtlich nicht anfechtbar.
In einem von der « Bank in Altstätten in Liquidation »
beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe-
klagten Hangartner als Beklagten geführten Prozesse
machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die
sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank,
Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der
Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs
ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs-
beklagten nach Zürich folgenden Brief: « Soeben erhalte
ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen
die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich
diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach
bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr
Gleichheit vordem Gesetz. N° 33.
24!)
Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un-
wahren Behauptungen und der 'Ihrer PerspnWürdigen
Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, sofern Sie
nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft
ausgeschieden und' soferne auch für' die Kosten eines
solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich
wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv.))
Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei
denst. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten
Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt
die Zuständigkeit des st. gallischen Richters,,weil die
Ehrverletznng~ sofern eine solche vorläge, nicht in St.
Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten
erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch
sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes-
gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter
Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be-
schwerde weiterzog. verworfen.
'
«Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine
ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz-
vergehen. d. h~ strafbaren Handlungen, bei denen Willens-
betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich
auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege
der Auslegung gelöst werden. Sie ist bekanntlichbes tritten.
Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie
dahin beantwortet hat, dass in' diesem Falle beide Teile
der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht' nur am
Orte der körperlichen Betätigung des
Angeklagten~
sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu
betrachten sei, so lässt sich diese' Auffassung mit guten
Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft
und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es
kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht
werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens
in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten
wird, die, bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung
auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn