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43_I_241

BGE 43 I 241

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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240

Exptopriationsrecht. Ne 31

entschädigten Expropriaten « in den Schoss zu fallen _

habe, für das Anwendungs8ebiet des eidgenössischen

Expropriationsgesetzes nicht gutgeheissen werden.

4. -

Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im

vorliegenden Falle dazu, einerseits dem Expropriaten

den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug

für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits

aber die Chance· einer Verwertung des « Patentes. den

S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung hat,

dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet

ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin-

dernisse in den Weg zu legen und insbesondere sich, .

aller auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunsten

hinzielender Schritte zu enthalten. In diesem Sinne

erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen

Betrag, der von den Experten mit Rücksicht auf das"

Patent abgezogen worden war.

5. -

In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen

der Schätzungskommission, der bundesgerichtlichen Ex~

perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.

Demnach hat das Bundesgericht

\ \

erkannt:

Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende

Gesamtentschädigung wird auf 143180 Fr. festgesetzt

und im übrigen der Instruktionsantrag zum Urteil

erhoben.

'

OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bem

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALIT:E DEVANT LA LOI

(D:aNI DE JUSTICE)

32. trrteU vom n. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut

gegen iegierungsrat St. Gallen.

Aus ver kau f s.t a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben

des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver-

stass gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt

werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen

st. gallischen Gesetzesrechts. -

Nachweis verfassungswidri-

ger Ausnahmebehandlung ?

A. -

Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No-

vember 1894 zum Gesetz vom 28. Juni 1887 über den

Marktverkehr und das Hausieren erklärt den «freiWilligen

Ausverkauf» als patentpflichtigen Hausierverkehr und

sieht dafür Taxen sowohl zu Handen des Staates, als

auch, bis zu gleicher Höhe, zu Handen der Gemeinden

vor. Escunterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin

und solchen « wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge

Todes des Inhabers oder Auflösung der Firma oder Weg-

zuges aus dem Bezirke. » Deren Gegensatz wird in d~r

PraXis durch "die Bezeichnung « Teilausverkäufe » für dIe

erstern und « Totalausverkäufe » für die letzteren her-

v()rgehoben. Das Patent Wird nach Art. 2 Ziff. 1 bei den

AS 43 I _ 1917

17

242

Staatsrecht.

Teilausverkäufen läng~tensauf einen Monat, nicht wiedcl'-

holbar vor Ablauf eines halhen Jahres, und zu einer

monatlichen Taxe von 25 Fr. bis 1000 Fr. zu Handen des

Staates ausgestellt, während es nach Art. 3 bei den To-

talausverkäufen taxfrei erteilt und bis auf längstens

sechs Monate ausgedehnt werden « kann I).

B. -

Im Dezember 1916 kam der Rekurrent Fink-Gut,

der in St. Gallen ein Konfektionsgeschäft betrieb, um eine

« Totaiausverkaufs-Bewilligung wegen gänzlicher Ge-

schäftsaufgabe» ein und erklärte dabei, er verpflichte

sich ehrenwörtlich, auf dem Platze St. Gallen kein solches

Geschäft mehr zu betreiben. Nachdem dann auf Veran-

lassung des Stadtrats von St. Gallen auch noch seine

Ehefrau eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben

und er selbst über seine, als Grund der Geschäftsaufgabe

angerufene Gesundheitsstörung ein ärztliches Zeugnis

beigebracht hatte, erteilte ihm das Polizei- und MiIitär-

departement des Kantons St. Gallen nach stadträtlichem

Antrag ein Ausverkaufspatent zunächst für die Zeit bis

Ende März 1917 (mit Geltung vorn 12. Januar an) gegen

Leistung einer Taxe von je 250 Fr. (ungefähr 1 % des

Warenbestalldswertes) zugunstell von Kanton und Ge-

meinde. Sodann verlängerte es die Patentdauer auf Au-

suchen Finks (der dabei versicherte, er werde nichts

unterlassen, um die Räumung seInes Lagers bis zu diesem

Zeitpunkte durchzuführen) bis Ende Mai 1917, unter

Einschluss VOll im Herbst 1916 bestellten und inzwischen

eingegangenen Waren, gegen einen Gebührenzuschlag

von je 65 Fr. (nicht ganz 2 % des Wertes der neuen

Waren) für Staat und Gemeinde, wies dagegen ein weite-

res Verlängerungsgesuch für die Zeit bis 12. Juli 1917 nach

Antrag des Stadtrats ab. Trotzdem schloss Fink sein

Geschäft auf Ende Mai nicht, sondern bezog zugestande-

nermassen sogar neuerdings Waren, weil, wie er zu seiner

Rechtfertigung vorbrachte, die Voraussicht, in der er

und seine Frau sich zur Geschäftsaufgabe verpflichtet

hätten, dass ihm nämJich ein Ausverkaufspatent für die

Uleiehhclt yor dem Gesetz. No 32.

gesetzlich vorgesehenen sechs Monate erteilt werde, sich

nicht erfüllt habe und überdies sein Ausverkauf durch

das Verhalten seines Nachbars und Konkurrenten Fritz

Landauer, dessen illoyale Reklame die Behörden trotz

seinen Beschwerden nicht verhindert hätten, wesentlich

beeinträchtigt worden sei. Hierauf verfügte das kantonale

Polizei- und Militärdepartement, er habe für die ihm

bewilligte Ausverkaufszeit noch je 905 Fr. an Patent-

taxen für Staat und Gemeinde nachzubezahlen. Und den

Rekurs Finks gegen diese Verfügung wies der Regierungs-

rat des Kantons St. Gallen mit Be s chI u s s vom

31. A u g u s t 1 91 7 aus wesentlich folgender ~rwägu?g

ab : Die gesetzlich vorgesehene Einräumung emer Zelt-

dauer bis zur sechs Monaten für Totalausverkäufe, gegen-

über höchstens ein e m Monat bei Teilausverkäufen,

könne natürlich nur in dem Sinn aufgefasst werden, dass

nach Ablauf des mehrmonatlichen Patentes der Ausver-

kauf beendigt und das Geschäft geschlossen sein müsse.

Da nun Fink sein Geschäft entgegen seinen schriftlichen

Versprechungen noch bis Ende August weiterbetreibe -

auf diesen Zeitpunkt habe er es inzwischen an den. er-

wähnten Konkurrenten Landauer verkauft-, so seI es

am Platze, ihm gegenüber nicht die bescheidenen Taxen

der Totalausverkäufe, sondern diejenigen der gewöhn-

lichen Teilausverkäufe(nach stetiger Praxis für Staat und

Gemeinde je 1 % des Warenwertes per Monat, mit Ver-

doppelung, sofern der Ausverkauf in die (, Saisonmonau:. ')

falle) zur Anwendung zu bringen. Danach habe e~ fur

die 4 Yz Ausverkaufsmonate bei. allgemei~ nur 1 % 1gem

Monatsansatz 1080 Fr. und für dIe nachgelIeferten Waren

zu 2% noch 140 Fr., also zusammen je 1220 ~:. f~r Staat

und Gemeinde zu bezahlen, während er tatsachlich nur

je 315 Fr. bezahlt habe, sodass die Taxnachforder~ng

von je 905 Fr. durchaus gerechtfertigt und eher eme

bescheidene zu nennen sei.

.

C. -

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat

Fink-Gut rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das

244

Staatsrecht.

Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei

als gegen die Art. 4 und 31 BV verstossend aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe

die Absicht der Geschäftsaufgabe seinerzeit nicht einfach

vorgeschützt, wie der Regierungsrat annehme, sondern

habe diese Absicht wirklich und stets gehabt und sie ja

durch den spätern Geschäftsverkauf auch verwirklicht.

Da ihm das nachgesuchte sechsmonatliche Ausverkaufs-

patent verweigert worden sei, könne ihm kein Vorwurf

daraus gemacht werden, dass er sein Lager nach Ablauf

der Ausverkaufsfrist noch auf dem gewöhnlichen Wege

abzusetzen versucht habe. Das Verlangen, dass er sein

Geschäft genau auf Tag und Stunde des Bewilligungs-

ablaufs hätte schliessen sollen, sei « ein vollständig

unmögliches und willkürliches ». Es könne ihm als

Gewerbetreibendem doch nicht verwehrt werden, sein

Gewerbe solange zu betreiben resp. den Verkauf solange

fortzusetzen, bis sein Lager liquidiert sei. Das Gegenteil

könne auch nicht etwa aus dem von ihm seinerzeit abge-

gebenen Versprechen gefolgert werden, da niemand auf

die aus Art. 31BV fliessenden Individualrechte verzichten

könne (zu vergI. BGE 42 I NI'. 4,S. 25). Zudem stehe der

angefochtene Entscheid mit den unzweideutigen Be-

stimmungen des massgebenden kantonalen . Gesetzes

selbst in offenem Widerspruch. Es gehe nicht an, den hier

rechtlich und faktisch vorliegenden Totalausverkauf

« kürzerhand in einen viereillhalbmonatlichen Teilaus-

verkauf umzurechnen~. Damit werde ein Zwitterding

geschaffen, das das Gesetz nicht kenne. Der dabei er-

mittelte Taxansatz von 1220 Fr. könne schon rein for-

mell weder für einen Teilausverkauf (dessen gesetzliche

Höchsttaxe 1000 Fr. betrage), noch gar für einen Total-

ausverkauf (der gesetzlich taxfrei oder nur gering be-

lastet sei) zur Anwendung gelangen. Aber auch materiell

wäre dieser Ansatz wegen seiner exorbitanten Höhe

von beinahe 5 % des Warenwertes unzulässig und will-

kürlich; er stände mit der vom Regierungsrat selbst

;"leichheit vor dem '-'''.~~.l.;\032.

erwähnten Praxis und der heutigen, allgemein misslichen

Geschäftslage «in gar keinem Einklang » •. Endlich ver-

letze die Behandlung des Rekurrenten auch den Grund-

satz der formellen Rechtsgleichheit; denn der Regierungs-

rat sei gegenüber einem J. Nänny in St. Gallen nicht ein-

geschritten, obwohl dieser, nach Ablauf eines sechs-

monatlichen Ausverkaufspatentes für die Aufgabe seines

Geschäfts an der Multergasse, in einer andern Strasse

wieder ein gleiches Geschäft eröffnet habe, sodass bei

ihm mit Grund von einem fiktiven Ausverkauf gespro-

chen werden könnte.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat

Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält unter Hinweis

auf eine beigelegte einlässliche Tatbestandsdarstellung

der städtischen Polizeidirektion daran fest, dass sich der

Rekurrent durch unrichtige und irreführende Angaben

für einen gewöhnlichen Ausverkauf die Taxvergünstigung

eines Totalausverkaufs im Sinne von Art. 3 des Gesetzes

vom 23. November 1894 verschafft habe, und dass es

daher im höchsten Masse unbillig wäre, wenn er nicht

nachträglich zur Leistung derjenigen Taxe verpflichtet

werden könnte, die das Gesetz gemäss Art. 31 lit. e BV

in Art. 2 für seinen wirklichen Ausverkauf vorsehe.

In einem Vernehmlassungs-Nachtrag hat der Regie-

rungsrat bezüglich des vom Rekurrenten angerufenen

Falles Nänny noch bemerkt: Jacques Nänny habe im

Februar 1915 für seine Firma in Liquidation -

ein Spe-

zialgeschäft für Wanddekoration, das bis 1. Februar 1915

unter der Firma J. Nänny & Co betrieben worden sei -

wegen schlechten Geschäftsgangs ein Totalausverkaufs-

patent nachgesucht und erhalten. Nach Schluss des

Ausverkaufs, im Herbst 1915, habe dann der frühere

Kommanditär der Firma J. Nänny & Co, J. J. Nänny,

Vater, sämtliche Aktiven und Passiven übernommen,

worauf im Februar 1916 der Verkauf des Tapeten-

geschäfts und im Sommer 1916 der Verkauf des Ein-

rahmungsgeschäfts, der letztere an Jacques Nänny, er-

246

Staatsrecht.

folgt sei. Von diesen, seit dem Herbst 1915 eingetretenen

Tatsachen hätten die städtische Polizeidirektlon und

durch sie der Regierungsrat erst jetzt Kenntnis erhalten.

Es werde deshalb nunmehr die Frage des Bezugs einer

Nachtragstaxe auch im Falle Nänny geprüft werden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates geht

von der Annahme aus, der Rekurrent habe in Wirklich-

keit nicht einen Totalausverkauf (für den er die Bewilli-

gung nachgesucht und im ganzen für 4 % Monate er-

halten hat), sondern in Umgehung des Gesetzes einen

gewöhnlichen Teilausverkauf von jener Dauer durchge-

führt. Diese Annahme ist angesichts der Tatsache, dass

der Rekurrent sein Geschäft über die Zeit des ihm be-

willigten Ausverkaufs hinaus nicht nur zum Abschluss

der Liquidation, sondern unter Anschaffung neuer

Waren weiterbetrieben hat, bis er es seinem Konkurren-

ten Landauer verkaufen und übergeben konnte, staats-

rechtlich nicht zu beanstanden; denn eine gegen Art. 4 BV

verstossende Willkür, die hiefür allein in Betracht fallen

könnte, liegt danach nicht vor. Aber auch in der nach-'

träglichen Anwendung der Gesetzesvorschrift über die

Taxpflicht der Teilausverkäufe auf diesen Tatbestand

kann eine Verfassungswidrigkeit nicht gefunden werden.

Es handelt sich dabei in grm1dsätzlicher Hinsicht ledig-

lich um die Frage, ob die ursprüngliche Taxfestsetzung

für den Totalausverkauf hinterher, als sich die Voraus-

setzung eines solchen als unrichtig erwies, noch abgeän-

dert werden durfte. Das ist eine Frage des kantonalen

Verwaltungsrechts. Ihre Bejahung, die im Vorgehen des

Regierungsrates, wie schon des Polizei- und Militär-

departements liegt, verstösst aber nicht gegen Art. 4 BV.

Denn weder hat der Rt'kurrent eine ihr entgegenstehende

positin' Sondervorschrift der kantonalen Rechtsordnung

:lIlzuführell yermocht. noch wird d3.durch etwa ein allge-

Gleichheit.vor dem Gesetz.).;032.

247

mein anerkannter Rechtsgrundsatz verletzt. Vielmehr

liegt es rechtlich nahe. nach Analogie der- Steuertaxation

Irrtümer in der hier fraglichen Taxfestsetzung, soweit sie

durch unrichtige Angaben des Taxpflichtigen hervor-

gerufen worden sind, auf Grund des nachträglich ermit-

telten richtigen Tatbestandes zu korrigieren. Und die

natürliche Korrektur des vorliegenden Irrtums besteht

darin, anstelle der ursprünglich bezogenen niedrigern

Totalausverkaufstaxen die entsprechenden höhern Teil-

ausverkaufstaxen in Rechnung zu bringen. Eine solche

Taxnachforderung bleibt, im Gegensatz zu dem im Falle

Grätz (BGE 42 I NI'. 4, S. 24 ff.) als unstatthaft erklärten

Verbot des weitem Gewerbebetriebes, grundsätzlich im

Rahmen der durch Art. 31 litt. e BV gestatteten Beschrän-

kungen der Gewerbeausübung.

Was soda ml die Höhe der neuen Taxation betrifft.

sieht allerdings das Gesetz (Art. 2) ein Maximum der

einmaligen Taxen für ein Teilausverkaufspatent von

1000 Fr. vor. Allein dieses Maximum gilt für die gesetz-

lich höchstens einmonatliche Dauer eines solchen Aus-

verkaufs. Da nun der Rekurrent durch sein unkorrektes

Verhalten eine mehrfach längere Dauer seines Ausverkaufs

er"\virkt hat~ so ist es gewiss nicht nur nicht willkürlich,

sondern gegenteils durchaus angemessen, ihm für diesell

Ausverkauf auch mit einer gegenüber dem gesetzlichen

Monatsansatz entsprechend vervielfältigten Taxe zu

belegen, wie es nach der Rechnungsaufstellung des Re-

gierungsrates in aus diesem Gesichtspunkte nicht an-

fechtbarer ·Weise geschehen ist. Dass die so erhöhten

Taxen auch an sich. weil « exorbitant)> verfassungs-

widrig seien, ist eine erst vor Bundesgericht verspätet

aufgestellte Behauptung des Rekurrenten, die zudem einer

hinreichenden Begründung, .insbesondere dafür, dass die

beanstandeten Taxen jeden GeschäftsgewinIl verunmög-

lichten und deshalb als prohibitiv vor Art. 31 BV nicht

haltbar seien, ermangelt.

Endlich ist anch die Berufung des Rekurrenten auf

248

Staatsrecht.

den Fall Nänny unbehelflich. Abgesehen davon, dass

dieser Fall nach der Erklärung des Regierungsrates noch

nicht endgültig erledigt ist, schützt die Garantie der

Rechtsgleichheit nur vor willkürlich ausnahmsweisel

Behandlung. Um aber den " Ausnahme-Charakter der

eigenen Behandlung darzutun, genügt nicht schon der

Hinweis auf einen einzelnen abweichend behandelten

Präzedenzfall, zumal wenn. wie hier, die tatsächlichen

Unterlagen verschieden sind.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs, .. rird abgewie.sen.

33. Auszug aus dem Urten vom 20. September 1917

i. S. Dr. ruchs gegen Bekurskommisaion des lta.ntonsgerichis

st. Ga.llen.

Begehungsort bei Distanzdelikten. Die Auffassung, dass das

Delikt am Orte der körperlichen Betätigung und am Orte,

wo der Erfolg eingetreten ist, begangen sei, ist bundes-

rechtlich nicht anfechtbar.

In einem von der « Bank in Altstätten in Liquidation »

beim Bezirksgericht Oberrheintal gegen den Rekursbe-

klagten Hangartner als Beklagten geführten Prozesse

machte der letztere im April 1916 eine Eingabe, durch die

sich einer der ehemaligen Verwaltungsräte der Bank,

Haselbach beleidigt fühlte. Infolgedessen schrieb der

Rekurrent Dr. Fuchs, der der Schwiegersohn Haselbachs

ist, am 13. Juni 1916 von St. Gallen aus an den Rekurs-

beklagten nach Zürich folgenden Brief: « Soeben erhalte

ich Einsicht in Ihre Klageantwort und Widerklage gegen

die Bank in Altstätten vom 22. April 1916. Soweit sich

diese Prozesseingabe auf die Person des Herrn Haselbach

bezieht, habe ich Ihnen lediglich zu erklären, dass Herr

Gleichheit vordem Gesetz. N° 33.

24!)

Haselbach Sie für die darin aufgestellten bewusst un-

wahren Behauptungen und der 'Ihrer PerspnWürdigen

Invektiven vor den Strafrichter ziehen würde, sofern Sie

nicht bereits aus dem Kreise der anständigen Gesellschaft

ausgeschieden und' soferne auch für' die Kosten eines

solchen Verfahrens von Ihnen irgend etwas erhältlich

wäre; Ohne Achtung (sig.) Dr. F. Fuchs, Adv.))

Wegen dieses Briefes erhob der Rekursbeklagte bei

denst. gallischen Gerichten gegen den Rekurrenten

Strafklage wegen Ehrverletzung. Der Rekurrent bestritt

die Zuständigkeit des st. gallischen Richters,,weil die

Ehrverletznng~ sofern eine solche vorläge, nicht in St.

Gallen, sondern in Zürich, wo der Brief den Adressaten

erreichte, begangen wäre. Die Einrede wurde jedoch

sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundes-

gericht, an welches der Rekurrent die Sache unter

Berufung auf Art. 4 BV mit der staatsrechtlichen Be-

schwerde weiterzog. verworfen.

'

«Das st. gallische Straf-und Prozessrecht enthält keine

ausdrückliche Norm über den Begehungsort bei Distanz-

vergehen. d. h~ strafbaren Handlungen, bei denen Willens-

betätigung und Erfolg, Ursache und Wirkung örtlich

auseinanderfallen. Die Frage muss demnach im Wege

der Auslegung gelöst werden. Sie ist bekanntlichbes tritten.

Wenn die Rekurskommission des Kantonsgerichts sie

dahin beantwortet hat, dass in' diesem Falle beide Teile

der Handlung als gleichwertig, d. h. diese nicht' nur am

Orte der körperlichen Betätigung des

Angeklagten~

sondern auch an demjenigen des Erfolges als begangen zu

betrachten sei, so lässt sich diese' Auffassung mit guten

Gründen verteidigen und entspricht einer in Wissenschaft

und Rechtsprechung vielfach vertretenen Meinung. Es

kann ihr deshalb der Vorwurf der Willkür nicht gemacht

werden. Und zwar auch dann nicht, wenn, was übrigens

in der Vernehmlassung des Kantonsgerichts bestritten

wird, die, bisherige kantonsgerichtliche Rechtsprechung

auf einem anderen Boden gestanden haben sollte. Denn