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43_I_235

BGE 43 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich-

ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor-

schrift nur die vorsätzUchen, nicht auch die bloss fahr-

lässigen Zuwiderhandlungen gegen den in Rede stehenden

BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations-

beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden

werden.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

DieKassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Exproprlatlonenebt. Ne 31.

285

c. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

31. Urteil der Bta.atareohtlichen Abteilung i. S. lund"bahn.n

gegen WeiDmann.

E x pro p r i a t Ion. Berüeksichtlgung eines vom Expro-

priaten anlässlich ein('r Umhaubewilligung ausgestellten

Reverses, wonach bel einer allfälligen Expropriation der

durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht

zu fallen habe. -

Berücksichtigung des Umstandes, dass

der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft

nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallendelI

Wirtschaftspatel1t erreichbar war.

A. -

Der InstruktiOllsanlrag lautet:

«1. Die Schweizerischen BundesbahJlcn haben dem

» Expropriaten zu bezahlt'll :

»a) Für Abtretung der Planparzelle

» 80a (Kat. N° 747 und 194) eine Ent-

» schädigung von . . . . . . . . . .

Fr. 65830.·-

» b) Für Abtretung der Planparzelle

85 » (Kat. N° 677) eine Entschädigung

• von .............. .

» wobei das Wirtschaftspatellt dem Ex-

l) propriaten verbleibt.

» c) Für Abtretung der Plan parzelle 99

)} (Kat. N° 678) eine Entschädigung von

»d) Als Inkonvenienz für Umzug .

. Total ..

)}

43,600.--

l)

29,400. ---

)}

3S0.-

Fr. 139,180. --

236

ExpropriatloDll'echt. N° 31.

» wobei die Baüme und Pflanzen des Gartens von Par-

» zelle 80a dem Expl'opriaten verbleiben.

» 2. Im übrigen wird der Entscheid der eidgenössischen

») Schätzungskommission :'bestätigt.

Der Betrag von 43,600 Fr. (als. Entschädigung für Ab-

tretul1g der Kat. N° 677) war in dem Gutachten der bun-

desgerichtlichen ~xperten, auf welchem der Instruktions-

antrag beruht, dadurch erhalten worden, dass von dem

auf 47,600 Fr. berechneten Ertragswert der Liegenschaft

ein Betrag von 4000 Fr. desha1b abgezogen wurde, weil

der bisherige Ertrag zu einem grossen Teil dem Wirt-

schaftspatent zu verdanken sei, welches der Expropriat

zu behalten wünsche.

.

.

B. -

Die S. B. B. haben den

Instruktionsalltrag

angenommen; der Expropriat hingegen hat daran fest-

gehalten, . dass. ihm eine Entschädigung von insgesamt

mindestens 180,000 Fr. zuzusprechen sei.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

J\,fit Unrecht beschwert sich der Expropriat über

die Berücksichtigung des von ihm im Jahre 1913 zur Er-

Iangwlg einer UmbaubewiIIigung ausgestellten R e -

ver ses, worin er sich verpflichtete, bei einer allfälligen

Expropriation der Kat. N0 678 nur denjenigen Betrag zu

fordern, der dem Mietwert des Gebäudes vor dem Umbau

entspreche. Ob grundsätz1ich die Bewilligung des Umbaus

von der Ausstellung eines solchen Reverses abhängig ge-

macht werden durfte, lUld ob der Umbau nach den da-

mals gültigen baupolizeilichell Vorschriften so wie so

hätte bewilligt werden müssen, sind ~Fragen des kanto-

nalen öffentlichen Rechts, deren nachträgliche Ueberprü-

fung dem eidgenössischen Expropriationsrichter nicht

zusteht. Dieser hat sich vielmehr auf die Feststellung zu

bes~hränkeJl, dass de.r Expropriat jenen Revers tatsäch-

lich ausgestellt hat, sowie dass Vereinbarungen über die

Höhe einer zukünftigen Expropriationsentschädigung

~xpropriat1onsrecht. N° 81.

grundsätzlich zulässig und im Expropriationsfalle ver-

bindlich sind. Speziell der vorliegende Revers stellt sich

als ein Vertrag zugU11sten Dritter dar, mit der Besonder-

heit, dass der Stadtrat Zürich, der das Versprechen des

Expropriaten entgegennahm, den S. B. B. die Nichtüber-

schreitung eines bestimmten Expropriationskostenbe-

trages zugesichert und daher auch selber ein rechtliches

Interesse an der Ausstellung jenes Reverses hatte. Ist

aber.der Revers als gültig und für den Expropriaten ver-

bindlich anzuerkennen, so kann der Expropriat für den

durch den", Umbau geschaffenen Mehrwert seiner Liegen-

schaft eine Entschädigung nicht beanspruchen.

.

2. - Was die Frage betrifft, ob für das Wir t sc 11 a f t s ..

p a t e 11 t ein Abzug zu machen sei, so musste für die

Instruktionskommission massgebend sein, dass der Ex-

propriat nach einer ausdrücklichen. Feststellung der

Schätzungskommission erklärt hatte, er «wünsche das

Patent zu behalten », und dass sowohl er als die Expro-

priantin nicht nur in ihren Erklärungen vor der Schät-

zungskommission, ~ondern auch in ihren Rechtsschriften

an das Bundesgericht übereinstimmend den Standpunkt

eingenommen hatten, es handle sich bei dem in Betracht

kommenden Wirtschaftspatent um ein durch Uebertra-

gung auf einen' Dritten mit Sicherheit verwertbares Ver-

mögensobjekt. e VOll diesem Standpunkte aus lag kein

Grund vor, die Expropriantin zur «Uebernahme» des

Patentes zu verhalten, zumal da der dafür zu berechnende

« Preis)} streitig war und der Expropriat sich bereit er-

kJärt hatte, das Patent zu (< behalten »).

Nun hat aber die heutige Verhandlung einerseits er-

geben," dass jene, vom Expropriaten im Verfahren vor

der Schätzungskommission abgegebene ErkJärung, er

« wünsche das Patent zu behalten », in WirkJichkeit nur

bedeuten sollte, der Expropriat wolle das Patent d a:n n

«behalten », wenn dafür kein Abzug von der Expropria-

tionsentschädigung gemacht werde; und andrerseits hat

sich herausgestellt, dass im Kanton Zürich bei Wirtschaf-

238

EitPropriationaroeht. No 31-

ten, d~ illfolge von Expropriation eingehen. die Verwert.

bar~elt ~s «P~tentes) weder rechtlich noch tatsächlich

gesIchert 1st. DIe Frage. ob mit Rücksicht auf den Anteil

d.es Patentes an dem bisherigen Ertrage der Liegenschaft

Clll Ab~ von der Expropriationsentschädigung

zu

machen seI, und welche Partei das Risiko der Patentver-

wer.tung zu tragen habe, muss daher grundsätzlich ent-

schIeden werden.

3. -:- Mit einem Urteile des zürch. Obergerichts vom

6. ~prJl 1907 und einem solchen des zürch. Kassations-

g~nchts vom 8. Juli 1907 (heide abgedruckt in BI. f.

zurch. Rechtsprechung 1907 N0 214) ist davon auszu-

ge.hen, .dass das zürcherische Wirtschaftspatent einer-

se.lts kem Realrecht ist, das infolge der Expropriation der

Llegensc~aft ohne weiteres auf den Exproprianten über-

ge~len wurde, . andrerseits aber auch kein dem Expro-

PrI~ten verbleIbendes persönliches Recht, das er ohne

,:elteres ~uf einer andern Liegenschaft ausüben oder

e~nem DrItten abtreten könnte. Das Patent ist vielmehr

eme, sowohl an die Person eines bestinlmten Wirtes al"

au~~ an eine. ~estimmte Liegenschaft geknüpfte obrig-

kelt11cl~e BeWIllIgung zum Wirtschaftsbetriebe, die zudem

nur beIm Nachweis eines « Wirtschaftsbedürfnisses » er-

Leilt wird, Verzichtet ein WirLauf die Ausübung eines

s?lchen P~tentes, so besteht in der Stadt Zürich allerdings

eme geWIsse Wahrscheinlich~eit dafür, dass innerhalb

d~elben Stadtviertels entweder demselben Wirt auf

el~ler andern, ebenfall~ zum Wirtschaftsbetrieb geeigneten

Ll~genschaft, ?der emem aIldern persönlich geeigneten

Wu't auf der bIsherigen Liegel~schaft, oder endlich einem

andern geeißneten Wirt auf einer andern geeigneten Lie-

g~nsc~aft em neues Patent erteilt werden wird; denn es

~rd m ~er Regel angenommen I dass mit dem Eingehen

('mer Wll~schaft d~s « Bedürfnis) nach Eröffnung einer

l:euen WIrtschaft lJl demselben Quartier ent&tehe. Mit

Rüc~sicht auf die :Wahrscheinlichkeit, dass die zuständige

Behorde auch weIterhin von dieser Annahme ausgehen

Expropriationarecht N0 31.

. 239

werde, pflegt sich Derjenige, der eine neue Wirtschaft· zu

errichten beabsichtigt, mit dem Inhaber einer bereits

bestehenden Wirtschaft zu aem Zwecke in Verbindung

zu setzen, um ihn gegen Entgelt zum Verzicht auf sein

Patent zu bewegen und dadurch eine der gesetzlichen

Voraussetzungen zur Bewilligung des von ihm selber

erstrebten Patentes zu schaffen; und mit Rücksicht auf

dieselbe Wahrscheinlichkeit pflegt umgekehrt Derjenige,

der eine von ihm betriebene Wirtschaft eingehen lasseIl

will oder muss, mit solchen Personen in Verbindung zu

treten, die ihrerseits eine Wirtschaft zu eröffnen beabsich-

tigen und bereit sind, ihm für den Verzicht auf das Patent

ein Entgelt zu bezahlen.

Diese Praxis sowohl der Behörden als der Inhaber und

Bewerber von Wirtschaftspatenten hat dazu geführt, dass

in der Stadt Zürich das « Wirtschaftspatent » als eill

übertragbares Vermögensobjekt von mehr oder weniger

bestimmten Verkehrswerte betrachtet und behandell.

wird, und dass mitunter sogar Expropriaten mit Rück-

sicht auf ein Wirtschaftspatent, das sie zu ({ behalten)

wünschen und vorteilhaft verwerten zu können glauben,

sich einen Abzug von der Expropriatiollsentschädigung

gefallen lassen. Da jedoch nach dem Gesagten für die

tatsächliche Verwertbarkeit des rechtlich unübertrag-

baren Patentes keine Gewähr besteht, so kann einem

Expropriaten, der das Risiko der Verwertung nicht über-

nehmen will, ein solcher Abzug von der Entschädigung

nicht zugemutet werden. Umgekehrt ist aber auch dem

Exproprianten nicht zuzumuten, dass er trotz Bezahlung

der vollen Entschiidigung seinerseits auf die Chance

einer Verwertung des Patentes verzichte und diese

Chance dem Expropriaten belasse, der sich dabei auf

Kosten des Exproprianten bereichern würde, In diesem

speziellen Punkte kann die

VOll den zürcherischen

Gerichten in den angeführten Urteilen für das Anwen-

dungsgebiet des kantonalen Expropriationsrechts ausge-

sprochene Ansicht, dass jene Chance dem bereits voll

240

Expropriationsreeht. N° 31

entschädigten Expropriaten «in den Schoss zu fallen.

habe, für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen

Expropriationsgesetzes nicht gutgeheissen werden.

4. -

Diese grundsätzlichen Erwägungen führen im

vorliegenden Falle dazu, emerseits dem Expropriaten

den vollen Ertragswert seiner Liegenschaft. ohne Abzug

für das Wirtschaftspatent zuzusprechen, anderseits

aber die Chance" einer Verwertung des «Patentes & den

S.B.B. zuzuerkennen, was praktisch die Bedeutung hat,

dass der Expropriat gegenüber den S.B.B. verpflichtet

ist, einer von ihnen erstrebten Verwertung keine Hin-

dernisse in den Weg zu legen und insbesondere sich" '

aller auf eine Verwertung zu seinen eigenen Gunstell

hinzielender Schritte zu enthalten. In diesem Sinne

erfolgt die Erhöhung der Entschädigung um denjenigen

Betrag, der von den Experten mit Rücksicht auf das""

Patent abgezogen worden war.

5. - In allen übrigen Beziehungen ist den Ausführungen

der Schätzungskommission, der bundesgerichtlichen Ex-

perten und des Instruktionsantrages nichts beizufügen.

\

Demnach hat das Bundesgericht

\ \

erkannt:

Die dem Expropriaten von den S.B.B. zu bezahlende

Gesamtentschädigung wird auf 143180 Fr. festgesetzt

und im übrigen der

Instruktionsant~ag zum Urteil

erhoben.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Hern

A.STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(D~NI DE JUSTICE)

32. Ortell vom 11. Dezember 1917 i. S. Fink-Gut

gegen iegierungsrat St. Gallen.

Aus ver kau f st a x e n. Eine zufolge unrichtiger Angaben

des Taxpflichtigen falsch bemessene Taxe kann ohne Ver-

stoss gegen Art. 4 u. 3 1 B V nachträglich berichtigt

werden. Nicht willkürliche Anwendung des einschlägigen

st. gallischen Gesetzesrechts. -

Nachweis verfassungswidri-

ger Ausnahmebehandlung ?

A. -

Das st. gallische Nachtragsgesetz vom 23. No-

vember 1894 zum Gesetz vom 28. Juni 1887 über den

Marktverkehr und das Hausieren erklärt den «freiwilligen

Ausverkauf» als patentpflichtigen Hausierverkehr und

sieht dafür Taxen sowohl zu Handen des Staates, als

auch, bis zu gleicher Höhe, zu Handen der Gemeinden

vor. Es unterscheidet zwischen Ausverkäufen schlechthin

und solchen « wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe, infolge

Todes des Inhabers oder Auflösung der Firma oder Weg-

~ges aus dem Bezirke. » Deren Gegensatz wird in der

Praxis durch 'die Bezeichnung « Teilausverkäufe) für die

erstern und (i Totalausverkäufe » für die letzteren her-

vorgehoben. Das Patent wird nach Art."2Ziff. 1 bei den

AS 43 1- 19t7

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