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43_I_229

BGE 43 I 229

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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228

Strafrecht.

dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch

die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das

spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation

nicht unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese

Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war, darf

daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze

Anwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos-

sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch auf die Werte,

die später an Stelle dessen getreten sind, was der Täter

aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese

Auslegung vermag den mit der Konfiskation verfolgten ge-

setzgeberischen Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas-

sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen,

dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder

durch Vermischung mit eigenem Gelde oder durch Anlage

bei einer Bank der Konfiskation entzogen werden könnten.

Da der Angeklagte Mühlemann durch strafbare Hand-

lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser Wert

sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt

sich die Einziehung auf den angegebenen Betrag, und

zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E.

herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor

N° 759 der Berner Kantonalbank liegendC'll, ebenfalls aus

den angenommenen Geldern erworbenen Obligationen im

Nominalbetrage von 193,000 Fr.-mit den daran hängenden

Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die

Forderung des Mühlemann avf seinen Schwager D., die

ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts

wegen auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über

Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30.

229

II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES

ORDONNANCES DE GUERRE DU

CONSEIL FEDERAL

30. Urten des Xassationshofes vom 14. September 1917

i. S. Staatsanwaltschaft des ICa.ntona Base1-Stadt gegen Hasler.

Bedeutung des ausdrücklichen Hi~weises, .in .einem Spe-

zialerlass des Bundes mit Strafvorschriften (hIer. BRB vom

30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo-

torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR

vom 4. Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11

und 12 B Str R.

A. -

Durch BRB vom 30. September 1916 ist « zu

militärischen Zwecken I) eine Zählung der in der Schweiz

befindlichen Motorfahrzeuge. mit Einschluss der Motol'-

fahrräder, angeordnet und den Besitzern solcher Fahr~eu~e

unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (die em

Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis

auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853

ergänzt hat) gebOten worden, sie nach näheren 'Weisungen

auf die Besiehtigungsplätze zu führen. Und durch bundes-

rätliche Verordnung vom 23. Februar 1917 betr. die Melde-

pflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorfah:rädern

sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an-

gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Stra.ffolge,

verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (u~d z~r, Wie aus-

drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe meht benutzt

werden und für die keine Verkehrsbewilligungen verlangt

sind) be.i einer von den Kantonen zu bezeichnenden

Amtsstelle unverzüglich anzumelden.

.

Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann, Werkmelst~r

eines Färberei- und Appreturgeschäftes in Basel, der em

seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb

23u

. Strafrecht.

damals von der polizeilichen Fahrbewilligungskontrolle

gestrichenes) Motorfahrrad besitzt, hat mit Bezng hierauf

keinem der beiden Erlasse nachgelebt. Das kam dadurch

an den Tag, dass er im Mai 1917 das Fahrrad an einen der

ihm unterstellten Arbeiter verkaufte und diesen veran-

lasste, eine polizeiliche Fahrbewilligung einzuholen. In der

Folge wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnten

Vors~hriften verze.igt, bra~hte. er zu seiner Entschuldigung

vor, Jene Vorschnften selen ihm trotz ihrer Publikation

in Basel nicht bekannt gewesen, da er im Herbst 1916

zufolge strenger beruflicher Inanspruchnahme die Zei-

tungen nur flüchtig gelesen habe und zur Zeit des Erlasses

der Verordnung vom Februar 1917 im Militärdienst ab-

wesend gewesen sei. Daraufhin beantragte die kantonale

Staatsanwaltschaft, ihn nach dem BRB vom 30. Sep-

tember 1916/6. Februar 1917 zu bestrafen, nach der Ver-

.or~nu~g vom 23. Februar 1917 dagegen freizusprechen.

DIe ~elde~ ka~tonal~n ~trafgerichtsinstanzen aber spra-

chen Ihn ganzbch freI, mIt der Begründung, dass er wegen

Uebertretung des BRB vom 30. September 1916 nach

Art. 11 BStrR, auf das der Ergänzungsbeschluss vom

6. Februar 1917 verweise, nur strafbar wäre, wenn ihm

n:chtswidriger Vorsatz zur Last .fiele, . dass dies jedoch

rucht angenommen werden könne, da seine Kenntnis der

übertretenen Vorschrift nach Lage der Umstände nicht

nachgewiesen sei.

. B. -. Gegen das oberinstanzliehe Urteil des Appella-

tIOnsgerIchts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 1917

~at ~ie kantonale Staatsanwaltschaft rechtzeitig und in

rIchtIger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Rechtsbegehren, das Urteil sei

aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den

kantonalen Richter zurückzuweisen.

C; -

Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann hat

sich im Sinne der Abweisung der Kassationsbeschwerde

vernehmen lassen.

Kriegsverordllungen dea Bundesrates. Ne 30.

ast

Der Kassationshof zieht

in ErWägung:

1. -'- Da die Verfolgung der Widerhandlungen gegen den

BRB vom 30. September 1916 im Ergänzungsbeschluss

vom 6. Februar 1917 ausdrücklich den Kantonen über-

tragen ist, so steht die Legitimation der kantonalen

Staatsanwaltschaft zu Weiterziehung des von ihr im

kantonalen Verfahren vertretenen Strafanspruchs auf

dem Wege der Kassationsbeschwerde ausser Zweifel

(vergl. AS 37 I Nr. 18 Erw. 2 S. 106).

2. -

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die

Annahme der lmntonalen Gerichte, dass nur die vor-

sätzliche Uebertretullg des BRB vom 30. September 1916

strafbar sei. Sie führt aus, dass nach der konstanten

Praxis des Kassationshofs der allgemeine Teil des BStrR

auf die in Bundes-Spezialgesetzen geordlleten Delikte n.ur

insoweit Anwendung finde, als dies der Natur der Sache

nach angehe, dass es sich aber hier, wie bei der Zuwider-

handlung gegen Art. 213 Abs. 3 MO (AS 42 I Nr. 52 Erw. 2

S. 397 ff.), um ein spezifisches Verwaltungsdelikt handle,

bei dem die Beschränkung der Strafbarkeit auf die vor-

sätzliche Begehung im Sinne des Art. 11 BStrR der

Natur der Sache; d. h. dem Interesse, dessen Schutz der

fragliche Bundesratsbeschluss bezwecke, nicht entspräche,

dass danach vielmehr auch eine bloss fahrlässige Be-

schlussesübertretung, wie sie dem Kassatiollsbeklagten

zur Last falle, strafbar sein müsse.

Nun ist dieser Argumentation allerdings darin beizu-

stimmen, dass die Pflicht der Besitzer von Motorfahr-

zeugen, diese zu einer militärischen Zwecken dienenden

Zählung und Kontrolle anzumelden und vorzuführen,

verwaltungsrechtlichen Charakter hat und dass es nach

ihrer Art und Bedeutung gerechtfertigt erscheinen könnte.

auch schon die fahrlässige Nichterfüllung zu bestrafen.

Allein die angerufene Praxis des Kassationshofs bezieht

sich ausnahmslos auf Spezialgesetze mit Strafvorschrifwll.

U

~3 I -

19t7

Strafrecht.

die eilte ausdrückliche Verweisung auf die allgemein,en

Bestimmungen des' BStrR nie 11 t enthalten (vergI.

AS 27 I N° 95 Erw. 6 S. 539 H. : BG hell'. die Patellttaxen

• der Handelsreiscnden; 31 I N° 116 Erw. 7 S. 699 f. :

Fischcreigcsetz; 33 I XO 25 Erw. 6 in fille S. 281 : Marken-

srhutzgesctz; 12 I N° 52 Erw. 2 S. 397 L : Militärorgani-

I'ution). Es ('rheht sich somit die Frage. ob sie aueh für

soIclw Spt'zialW'sclze massgcbend sein l{önne, in denen

aus d r ii e k I i (' 11 hestimmt ist, dass der allgemeine

Teil des BStrH nuf die mit Strafe b('drohlen Widerhand-

lungen gegen ihn.' Vorsehriflcll Anwendung finde. Diese

Frage ist aher grundsfit zlich zu verneinen. Die gedachte

Bezugnall1lw dncs Spezialgcselzes auf das Bundcsstraf-

n'cht kann nieht anders ycrstand('ll werden, als so, dass

damit die St.raftatbcslün.dc jenes Spczialgesclzes den im

he sondern Teil des BStrR aufgefiihrlcn Straf tatbeständen,

für weIche die vorangehenden allgemeinen Bestimmungen

nn sich G'eltung haben, gleichgestellt werden. Demnach

sind darauf in gleicher \Veise, wie auf die einzelnen Straf-

Lathestände d4.'s BStrR selbst, alle diejenigen allgemeinen

BC'Stimmungell Hnzuw('nden, welrhe ihren Voraussetzun-

gen naeh, teehnisch, jcweilen anwendl,Jar sind. \Vegell

lechlliselwr Unmöglirhkeit der Anwendung werden z. B.

die Bestimmungen über die Modalitäten der gesetzlichen

Strafarten oder über die Strafbm:keil des Versuchs ausser

Betracht IaBell, soweit jene Strafarten auf die zur Beur-

teilung stehenden Delikte nicllt angedroht sind oder ein

Versuch nach dem Deliktsbegriff ausgeschlossen ist.

Dagegen geht es unter diesen Umständen nicht an, solche

Bestimmungen aus bIossen Zweckmässigkcitscrwägungcn,

wie Erörterungen darüber, ob ihre Anwendung durch die

Natur der Sache mehr oder weniger geboten sei, auszu-

schalten. Denn mit dem ausdrücklichen und vorbehalt-

losen Hinweis auf den allgemeinen Teil des BStrR hat

der Gesetzgeber selber die Zweckmässigkeit der Anwen-

dung dieser Bestimmungen bejaht. Damit; wird, was

speziell die Schuldseite der Straf tatbestände betrifft,

Kriegsverordllungen des Bundesrates. N° 30.

durch die Art. 11 und 12 BStrR, wollachdie Strafdrohun-

gen rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzen,

soweit nicht im einzelnen schon das fahrlässige' Handeln

ausdrücklich als strafbar erklärt ist, eine von vornherein

klare Rechtslage geschaffen, deren Berücksichtigung

keine technischen Hindernisse entgegenstehen. Abwei-

ehend hat allerdings der Kassationshof die im BStrR

allgemein vorgesehene Xebenstrafe des Verlustes des

Aktivbürgerrechts als in Verbindung mit den zugehö-

rigen Hauptstrafen des Lebensmittelpolizeigesetzes, troLl

dessen ausdrücklicher Berufung auf den allgemeinen Teil

des BStrR, nicht anwendbar erklärt (AS 37 I N° 20

S. 116 ff.). Allein dieser Entscheid beruht auf der Erwä-

gung, dass die Entstehungsgeschichte sowohl, als auch

die ganze Tendenz und Fassung des LMPG darauf hin-

weise, dass es (i die Strafen und Strafarten für die in ihm

Ilol'micl'ten Delikte ahschliessend und ausschliesslkh

regeln wollte)} -

also auf einer Erwägung, die in d~'r

besOlldt'rn Oekonomie jenes Gesetzes wurzelt und nur

für die ihren Gegenstand bildende Einzelfl'agc GeltuHf-(

beansprucht, so dass sie der vorstehenden gnUldsülz-

lichen Ausführung uitht etwa entgegengehalten werdl'l1

könnte. Auch das Argumcnt der Staatsanwaltschaft, das~

die ausdrückliche Verweisung auf dcn allgemcinen Teil

des BStrR, wic sie sich namentlich in weitaus den m(' istcll

Kriegsverordnungen des Bundesrates finde, bei der von

ihr vertretenen einsl..'hränkenden Auslegung doch insofel'Il

von grosser Bedeutung sei, als dadurch « eine einheitlichl~

Anwendung des Bundesrechtes ohne Rücksicht auf die

kantonalrechtliche Regelung der allgemeinen Fragen des

Strafrechts)} garantiert werde, vermag jene Ausführung

nicht zu entkräften. Gerade bei den vielfach ungewöhn-

lichen StrafLatbeständcll der bundesrätlichen Kriegs-

erlasse muss die rragliche Verweisung um so eher ihrem

zwingenden \Vortsinnc naeh ausgelegt werden, a~s solcht·

Straftatbestände in ganz besonderem Masse emet' un-

z\veideutigen Formulierung bedürfen.

234

Strafrecht.

Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich-

ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor-

schrift nur die vorsätzlichen, nicht auch die bloss fahr-

lässigen Zuwiderhandlungen gegen den in Rede stehenden

BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations-

beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden

werden.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeseh'Werde wird abgewiesen.

Exproprlatftmereeht. Ne 31.

285

c. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPRO PRIATION

31. Urteil der Staa.tsrechtlichen Abteilung i. S. Bund •• bahnen

gegen Webiina.nn.

Ex pro p r i at Ion. Berüeksichtigung eines vom Expro-

priaten anlässlich einrr UmhaubewiUigung ausgestellten

Reverses, wonach bei einer allfälligen Expropriation der

durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht

zu fallen habe. -

Berücksiehtigung des Umstandes, dass

der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft

nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallenden

Wirtschaftspatent erreichbar war.

A. -

Der Illstruktiol1santrag lautet:

«1. Die Schweizerischen Bundesbalmt:n haben dem

» Expropriaten zu bezahlen :

»a) Für Abtretung der Planparzelle

» 80a (Kat. N° 747 und 194) eine Ent-

» schädigung von . . . . . . . . . .

Fr. (i;) 830.--

» b) Für Abtretung der Plallparzelle

85)) (Kat. N° 677) eine Entschädigung

.von .............. .

» wobei das Wirtschaftspalent dem Ex-

» propriaten verbleibt.

» c) Für Abtretung der Planparzelle 99

» (Kat. N° 678) eine Entschädigung von

» d) Als Inkonvenienz für Umzug .

Total ..

»

43,600.--

»

29,400. --"

)}

350.-

Fr. 139,180. --