Volltext (verifizierbarer Originaltext)
228
Strafrecht.
dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch
die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das
spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation
nicht unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese
Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war, darf
daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze
Anwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos-
sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch auf die Werte,
die später an Stelle dessen getreten sind, was der Täter
aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese
Auslegung vermag den mit der Konfiskation verfolgten ge-
setzgeberischen Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas-
sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen,
dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder
durch Vermischung mit eigenem Gelde oder durch Anlage
bei einer Bank der Konfiskation entzogen werden könnten.
Da der Angeklagte Mühlemann durch strafbare Hand-
lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser Wert
sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt
sich die Einziehung auf den angegebenen Betrag, und
zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E.
herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor
N° 759 der Berner Kantonalbank liegendC'll, ebenfalls aus
den angenommenen Geldern erworbenen Obligationen im
Nominalbetrage von 193,000 Fr.-mit den daran hängenden
Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die
Forderung des Mühlemann avf seinen Schwager D., die
ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts
wegen auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über
Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30.
229
II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES
ORDONNANCES DE GUERRE DU
CONSEIL FEDERAL
30. Urten des Xassationshofes vom 14. September 1917
i. S. Staatsanwaltschaft des ICa.ntona Base1-Stadt gegen Hasler.
Bedeutung des ausdrücklichen Hi~weises, .in .einem Spe-
zialerlass des Bundes mit Strafvorschriften (hIer. BRB vom
30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo-
torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR
vom 4. Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11
und 12 B Str R.
A. -
Durch BRB vom 30. September 1916 ist « zu
militärischen Zwecken I) eine Zählung der in der Schweiz
befindlichen Motorfahrzeuge. mit Einschluss der Motol'-
fahrräder, angeordnet und den Besitzern solcher Fahr~eu~e
unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (die em
Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis
auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853
ergänzt hat) gebOten worden, sie nach näheren 'Weisungen
auf die Besiehtigungsplätze zu führen. Und durch bundes-
rätliche Verordnung vom 23. Februar 1917 betr. die Melde-
pflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorfah:rädern
sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an-
gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Stra.ffolge,
verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (u~d z~r, Wie aus-
drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe meht benutzt
werden und für die keine Verkehrsbewilligungen verlangt
sind) be.i einer von den Kantonen zu bezeichnenden
Amtsstelle unverzüglich anzumelden.
.
Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann, Werkmelst~r
eines Färberei- und Appreturgeschäftes in Basel, der em
seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb
23u
. Strafrecht.
damals von der polizeilichen Fahrbewilligungskontrolle
gestrichenes) Motorfahrrad besitzt, hat mit Bezng hierauf
keinem der beiden Erlasse nachgelebt. Das kam dadurch
an den Tag, dass er im Mai 1917 das Fahrrad an einen der
ihm unterstellten Arbeiter verkaufte und diesen veran-
lasste, eine polizeiliche Fahrbewilligung einzuholen. In der
Folge wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnten
Vors~hriften verze.igt, bra~hte. er zu seiner Entschuldigung
vor, Jene Vorschnften selen ihm trotz ihrer Publikation
in Basel nicht bekannt gewesen, da er im Herbst 1916
zufolge strenger beruflicher Inanspruchnahme die Zei-
tungen nur flüchtig gelesen habe und zur Zeit des Erlasses
der Verordnung vom Februar 1917 im Militärdienst ab-
wesend gewesen sei. Daraufhin beantragte die kantonale
Staatsanwaltschaft, ihn nach dem BRB vom 30. Sep-
tember 1916/6. Februar 1917 zu bestrafen, nach der Ver-
.or~nu~g vom 23. Februar 1917 dagegen freizusprechen.
DIe ~elde~ ka~tonal~n ~trafgerichtsinstanzen aber spra-
chen Ihn ganzbch freI, mIt der Begründung, dass er wegen
Uebertretung des BRB vom 30. September 1916 nach
Art. 11 BStrR, auf das der Ergänzungsbeschluss vom
6. Februar 1917 verweise, nur strafbar wäre, wenn ihm
n:chtswidriger Vorsatz zur Last .fiele, . dass dies jedoch
rucht angenommen werden könne, da seine Kenntnis der
übertretenen Vorschrift nach Lage der Umstände nicht
nachgewiesen sei.
. B. -. Gegen das oberinstanzliehe Urteil des Appella-
tIOnsgerIchts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juni 1917
~at ~ie kantonale Staatsanwaltschaft rechtzeitig und in
rIchtIger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen, mit dem Rechtsbegehren, das Urteil sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den
kantonalen Richter zurückzuweisen.
C; -
Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehmann hat
sich im Sinne der Abweisung der Kassationsbeschwerde
vernehmen lassen.
Kriegsverordllungen dea Bundesrates. Ne 30.
ast
Der Kassationshof zieht
in ErWägung:
1. -'- Da die Verfolgung der Widerhandlungen gegen den
BRB vom 30. September 1916 im Ergänzungsbeschluss
vom 6. Februar 1917 ausdrücklich den Kantonen über-
tragen ist, so steht die Legitimation der kantonalen
Staatsanwaltschaft zu Weiterziehung des von ihr im
kantonalen Verfahren vertretenen Strafanspruchs auf
dem Wege der Kassationsbeschwerde ausser Zweifel
(vergl. AS 37 I Nr. 18 Erw. 2 S. 106).
2. -
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die
Annahme der lmntonalen Gerichte, dass nur die vor-
sätzliche Uebertretullg des BRB vom 30. September 1916
strafbar sei. Sie führt aus, dass nach der konstanten
Praxis des Kassationshofs der allgemeine Teil des BStrR
auf die in Bundes-Spezialgesetzen geordlleten Delikte n.ur
insoweit Anwendung finde, als dies der Natur der Sache
nach angehe, dass es sich aber hier, wie bei der Zuwider-
handlung gegen Art. 213 Abs. 3 MO (AS 42 I Nr. 52 Erw. 2
S. 397 ff.), um ein spezifisches Verwaltungsdelikt handle,
bei dem die Beschränkung der Strafbarkeit auf die vor-
sätzliche Begehung im Sinne des Art. 11 BStrR der
Natur der Sache; d. h. dem Interesse, dessen Schutz der
fragliche Bundesratsbeschluss bezwecke, nicht entspräche,
dass danach vielmehr auch eine bloss fahrlässige Be-
schlussesübertretung, wie sie dem Kassatiollsbeklagten
zur Last falle, strafbar sein müsse.
Nun ist dieser Argumentation allerdings darin beizu-
stimmen, dass die Pflicht der Besitzer von Motorfahr-
zeugen, diese zu einer militärischen Zwecken dienenden
Zählung und Kontrolle anzumelden und vorzuführen,
verwaltungsrechtlichen Charakter hat und dass es nach
ihrer Art und Bedeutung gerechtfertigt erscheinen könnte.
auch schon die fahrlässige Nichterfüllung zu bestrafen.
Allein die angerufene Praxis des Kassationshofs bezieht
sich ausnahmslos auf Spezialgesetze mit Strafvorschrifwll.
U
~3 I -
19t7
Strafrecht.
die eilte ausdrückliche Verweisung auf die allgemein,en
Bestimmungen des' BStrR nie 11 t enthalten (vergI.
AS 27 I N° 95 Erw. 6 S. 539 H. : BG hell'. die Patellttaxen
• der Handelsreiscnden; 31 I N° 116 Erw. 7 S. 699 f. :
Fischcreigcsetz; 33 I XO 25 Erw. 6 in fille S. 281 : Marken-
srhutzgesctz; 12 I N° 52 Erw. 2 S. 397 L : Militärorgani-
I'ution). Es ('rheht sich somit die Frage. ob sie aueh für
soIclw Spt'zialW'sclze massgcbend sein l{önne, in denen
aus d r ii e k I i (' 11 hestimmt ist, dass der allgemeine
Teil des BStrH nuf die mit Strafe b('drohlen Widerhand-
lungen gegen ihn.' Vorsehriflcll Anwendung finde. Diese
Frage ist aher grundsfit zlich zu verneinen. Die gedachte
Bezugnall1lw dncs Spezialgcselzes auf das Bundcsstraf-
n'cht kann nieht anders ycrstand('ll werden, als so, dass
damit die St.raftatbcslün.dc jenes Spczialgesclzes den im
he sondern Teil des BStrR aufgefiihrlcn Straf tatbeständen,
für weIche die vorangehenden allgemeinen Bestimmungen
nn sich G'eltung haben, gleichgestellt werden. Demnach
sind darauf in gleicher \Veise, wie auf die einzelnen Straf-
Lathestände d4.'s BStrR selbst, alle diejenigen allgemeinen
BC'Stimmungell Hnzuw('nden, welrhe ihren Voraussetzun-
gen naeh, teehnisch, jcweilen anwendl,Jar sind. \Vegell
lechlliselwr Unmöglirhkeit der Anwendung werden z. B.
die Bestimmungen über die Modalitäten der gesetzlichen
Strafarten oder über die Strafbm:keil des Versuchs ausser
Betracht IaBell, soweit jene Strafarten auf die zur Beur-
teilung stehenden Delikte nicllt angedroht sind oder ein
Versuch nach dem Deliktsbegriff ausgeschlossen ist.
Dagegen geht es unter diesen Umständen nicht an, solche
Bestimmungen aus bIossen Zweckmässigkcitscrwägungcn,
wie Erörterungen darüber, ob ihre Anwendung durch die
Natur der Sache mehr oder weniger geboten sei, auszu-
schalten. Denn mit dem ausdrücklichen und vorbehalt-
losen Hinweis auf den allgemeinen Teil des BStrR hat
der Gesetzgeber selber die Zweckmässigkeit der Anwen-
dung dieser Bestimmungen bejaht. Damit; wird, was
speziell die Schuldseite der Straf tatbestände betrifft,
Kriegsverordllungen des Bundesrates. N° 30.
durch die Art. 11 und 12 BStrR, wollachdie Strafdrohun-
gen rechtswidrigen Vorsatz des Täters voraussetzen,
soweit nicht im einzelnen schon das fahrlässige' Handeln
ausdrücklich als strafbar erklärt ist, eine von vornherein
klare Rechtslage geschaffen, deren Berücksichtigung
keine technischen Hindernisse entgegenstehen. Abwei-
ehend hat allerdings der Kassationshof die im BStrR
allgemein vorgesehene Xebenstrafe des Verlustes des
Aktivbürgerrechts als in Verbindung mit den zugehö-
rigen Hauptstrafen des Lebensmittelpolizeigesetzes, troLl
dessen ausdrücklicher Berufung auf den allgemeinen Teil
des BStrR, nicht anwendbar erklärt (AS 37 I N° 20
S. 116 ff.). Allein dieser Entscheid beruht auf der Erwä-
gung, dass die Entstehungsgeschichte sowohl, als auch
die ganze Tendenz und Fassung des LMPG darauf hin-
weise, dass es (i die Strafen und Strafarten für die in ihm
Ilol'micl'ten Delikte ahschliessend und ausschliesslkh
regeln wollte)} -
also auf einer Erwägung, die in d~'r
besOlldt'rn Oekonomie jenes Gesetzes wurzelt und nur
für die ihren Gegenstand bildende Einzelfl'agc GeltuHf-(
beansprucht, so dass sie der vorstehenden gnUldsülz-
lichen Ausführung uitht etwa entgegengehalten werdl'l1
könnte. Auch das Argumcnt der Staatsanwaltschaft, das~
die ausdrückliche Verweisung auf dcn allgemcinen Teil
des BStrR, wic sie sich namentlich in weitaus den m(' istcll
Kriegsverordnungen des Bundesrates finde, bei der von
ihr vertretenen einsl..'hränkenden Auslegung doch insofel'Il
von grosser Bedeutung sei, als dadurch « eine einheitlichl~
Anwendung des Bundesrechtes ohne Rücksicht auf die
kantonalrechtliche Regelung der allgemeinen Fragen des
Strafrechts)} garantiert werde, vermag jene Ausführung
nicht zu entkräften. Gerade bei den vielfach ungewöhn-
lichen StrafLatbeständcll der bundesrätlichen Kriegs-
erlasse muss die rragliche Verweisung um so eher ihrem
zwingenden \Vortsinnc naeh ausgelegt werden, a~s solcht·
Straftatbestände in ganz besonderem Masse emet' un-
z\veideutigen Formulierung bedürfen.
234
Strafrecht.
Demnach kann in der Annahme des kantonalen Rich-
ters, dass mangels einer abweichenden besonderen Vor-
schrift nur die vorsätzlichen, nicht auch die bloss fahr-
lässigen Zuwiderhandlungen gegen den in Rede stehenden
BRB strafbar seien, ein Rechtsirrtum, der die Kassations-
beschwerde als begründet erscheinen liesse, nicht gefunden
werden.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeseh'Werde wird abgewiesen.
Exproprlatftmereeht. Ne 31.
285
c. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPRO PRIATION
31. Urteil der Staa.tsrechtlichen Abteilung i. S. Bund •• bahnen
gegen Webiina.nn.
Ex pro p r i at Ion. Berüeksichtigung eines vom Expro-
priaten anlässlich einrr UmhaubewiUigung ausgestellten
Reverses, wonach bei einer allfälligen Expropriation der
durch den Umbau zu schaffende Mehrwert ausser Betracht
zu fallen habe. -
Berücksiehtigung des Umstandes, dass
der bisherige Ertrag der zu expropriierenden Liegenschaft
nur dank einem infolge der Expropriation dahinfallenden
Wirtschaftspatent erreichbar war.
A. -
Der Illstruktiol1santrag lautet:
«1. Die Schweizerischen Bundesbalmt:n haben dem
» Expropriaten zu bezahlen :
»a) Für Abtretung der Planparzelle
» 80a (Kat. N° 747 und 194) eine Ent-
» schädigung von . . . . . . . . . .
Fr. (i;) 830.--
» b) Für Abtretung der Plallparzelle
85)) (Kat. N° 677) eine Entschädigung
.von .............. .
» wobei das Wirtschaftspalent dem Ex-
» propriaten verbleibt.
» c) Für Abtretung der Planparzelle 99
» (Kat. N° 678) eine Entschädigung von
» d) Als Inkonvenienz für Umzug .
Total ..
»
43,600.--
»
29,400. --"
)}
350.-
Fr. 139,180. --