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43_I_220

BGE 43 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

220

Strafrecht.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

29. Auszug a1111 dem l1rten des Bundesstrafgerichts

vom 18.· Juni 1917 i. S. Schweizerillche Bundesanwaltschaft

gegen Mühlemann und Mitbeteiligte.

Begriff der Bestechung nach Art. 56 BStrR. Verhältnis zum

Tatbestand des Art. 53 litt. a ebenda. Amtspflichtver-

letzung nach Art. 53 litt. I, I. c. liegend in der nachträglichen

Annahme von Belohnungen (Geschenken) für bereits

erfolgte, an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen.

Anwendbarkeit der angeführten- Bestimmungen auch auf

provisorische Beamte. -

Konfiskation der auf diesem Wege

oder durch Bestechung erlangten Gelder bezw. der an deren

Stelle getretenen Werte zu Handen der Eidgenossenschaft.

Ernst Mü hlemann von Aefllgen (Bern) ist vom Bundes-

strafgericht zu einem Jahre Gefängnis, 5000 Fr. Busse und

drei Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht verurteilt

worden, weil er von einer Reihe Geschäftsleuten Geld-

SUlllmtm von zusammen über 200,000 Fr. als Belohnung

dafür angenommen hatte, dass er ihnen in seiner Stellung

als provisorischer Beamter der Handelsabteilung des

eidgen. Politischen Departements Auskünfte und Rat-

schläge über Möglichkeit und Zulässigkeit der Ausfuhr

gewisser Waren nach bestimmten Ländern, Personen,

welche die betr. Ware vorrätig hatten oder zu kaufen

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suchten und dergI., erteilt und so die Durchführung

für sie vorteilhafter geschäftlicher Transaktionen er-

leichtert hatte. Soweit die Belohnung zum voraus

zugesichert worden war, erblickte das Gericht darin

den Tatbestand der Bestechung nach Art. 56 BStrR,

soweit sie lediglich nachträglich ohne vorherige Zusi-

cherung gegeben worden war, denjenigen der Amts-

pflichtverletzung nach Art. 53 litt. f ebenda. Wegen

der Fälle der ersteren Art wurde neben Mühlemann

auch der Geber des Geldes, Ernst Dauer, Kaufmann

von Heilbronn als Mitschuldiger i. S. von Art., 56 Abs.

2 BStrR mit vier Monaten Gefängnis, 10,000 Fr. Geld-

busse und Landesverweisung auf die Dauer von drei

Jahren bestraft.

Als weitere Folge der Verurteilung ist gegenüber

Mühlemann ausserdem die Konfiskation der angenom-

menen Gelder, bezw. der Wertschriften, die er daraus

erworben hatte und der Forderung aus einem damit

einem Dritten gemachten Darlehen verfügt worden.

Aus den Entscheidungsgründen.

1. -

Art. 56 B Str R bezeichnet als Bestechung

das Versprechen oder Einräumen von Geschenken

oder andern Vorteilen an einep. Beamten oder An-

gestellten des Bundes, um sein

VerhaIt~n in seiner

amtlichen oder Dienststellung zu bestImmen. Der

Beamte der ein solches Anerbieten annimmt, ist als

Hauptti~ter, derjenige von dem es ausgegangen ist, als

Mitschuldiger zu bestrafen. Das Gesetz beschränkt dem-

nach den Begriff der Bestechung auf die Zusicherung

einer Belohnung für ein k ü n f ti g es Tun oder Unter-

lassen des Beamten; denn nur unter dieser Voraus-

setzung kann er durch sie zu seinem Verhalten «be-

stimmt) werden. Auch straft es nicht die Bestimmung

zu irgendwelcher Handlung oder

~nterlassung,. son-

dern nur zu einer solchen, welche m den amtlIchen

Tätigkeitskreis des Beamten einschlägt, wo~ei immerhin

aus der generellen Wendung « Verhalten m der amt-

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Strafrecht.

lichen Stellung» zu folgern ist, dass nicht gerade eine.

besti~mte einzelne Amtshandlung ins Auge gefasst

zu sem braucht, sondern unter Umständen auch schon

die Absicht ausreicht, den Beamten alIgemein für die

Zuk~nft zu einer dem Schenkgeber günstigen Geschäfts-.

erledl~ung ~ veranlassen. Andererseits genügt es nach der

unzweldeutIgeu Fassung der Vorschrift für die Vollendung

des Vergehens, dass ein Geschenk oder Schenkungsver-

sprechen zu dem gedachten Zwecke gegeben und vom

Beamten im Bewusstsein dessen, was von ihm erwartet

werde, angenommen worden ist. Dass er sich wirklich in

der gewünschten Weise verhalten, d. h. die ihm nahege-

legte Handlung in der Folge wirklich vorgenommen habe

ist, wie in Wissenschaft und Rechtsprechung durchau~

feststeht, nicht erforderlich. Ebenso ist es unwesentlich

o~ sie eine pflic~twidrige oder an sich erlaubte gewese~

ware. Strafbar 1st schon die durch Zusicherung einer

Be.lohnuD?

ang~strebte Beeinflussung der Amtstätig-

keit an SIch. DIe auf Art. 53 litt. a des Gesetzes sich

s~ützende abweichende. Auslegung der Verteidigung ist

mcht haltbar. Wenn hIer als strafbar erklärt wird « der

Beamte, der für seine Dienstleistungen Geld oder andere

Vorteile verlangt oder annim~t, auf die er keinen

Anspruch hat, oder der beim Bezuge 'Von Taxen Ge-

bühren u. dergl. den gesetzlichen Tarif übel'schreite~ » so

ist dabei nicht an das Erkaufen einer an sich erlaubten

A:ntshandlung, die Bestechung zu einer solchen gedacht.

Vlelme~r sollte dadurch die in früheren Zeiten häufigere

B e d I' U c k u n g der Bürger durch ungerechtfertigte

Abgab~.n, die Geltendmachung von Forderungsansprü-

ehen. fur Amtshandlungen, die von Rechts wegen unent-

geltlIch oder doch zu einem niedrigeren als dem verlangten

Entgelte vorzunehmen wären, die sog. «concussionl) des

französischen Rechtes getroffen werden. Voraussetzung

der Anwendbarkeit des Art. 53 litt. a ist demnach, dass

der Beamte die Leistung als eine ihm rechtlich geschul-

dete fordert oder doch den Leistenden wider besseres

Bundesstrafrecht. No 29.

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Wissen im Glauben, dass sie eine solche sei, belässt.

Dass dies die Meinung ist, ergibt sich nicht nur daraus.

dass die Formulierung der Tatbestände der Art. 53 und 56

und ihre Reihenfolge den Art. 174 und 177 des franzö-

sischen Code Penal entnommen ist, über deren Auslegung

in dem hier vertretenen Sinne in der französischen Wissen-

schaft und Rechtsprechung kein Streit herrscht, sondern

auch aus der Vergleichung der Strafandrohungen. Denn

hätte Art. 56 ausschliesslich die Bestechung zu einer

pflichtwidrigen, Art. 53 a dagegen diejenige zu einer an

sich erlaubten Handlung im Auge. so wäre es unver-

ständlich, wie das Gesetz dazu käme, auf den Tatbestand

des Art. 56 nur Gefängnis, auf den des Art. 53 litt. a.

also auf das leichtere Vergehen dagegen, sobald der

erlangte Gewinn 1000 Fr. übersteigt. Zuchthaus anzu-

drohen.

2. - Bei Prüfung der Frage, ob die eben umschriebenen

Merkmale der Bestechung hier vorliegen, ist davon aus-

zugehen, dass nach Art. 2 des BG vom 9. Dezember 1850

die Vorschriften über die disziplinar- und strafrechtlich,~

Verantwortlichkeit der Beamten grundsätzlich auch für

Personen gelten, die ein Amt nur provisorisch bekleiden.

Da Mühlemann von dem dazu zuständigen Abteilungs-

chef angestellt worden war und seine Funktionen unzwei-

felhaft einen Teil der staatlichen Verwaltungstätigkeit

des Bundes, also ein Amt bildeten, kann über seine Eigen-

schaft als Bundesbeamter demnach kein Zweifel bestehen.

Der Hinweis der Verteidigung . darauf, dass nach Ablauf

der ersten sechs Dienstmonate eine Verfügung des Bundes-

rates über die Beibehaltung des Provisoriums im Sinne

von Art. 1 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 2. April

1878 (AS III, S. 176) hätte veranlasst werden sollen, was

unterblieben. sei, ist unbehelflich. Die Einholung oder

Nichteinholung einer solchen Verfügung is~ eine rein

interne Sache der Verwaltung. Die rechtliche Stellung

des provisorischen Beamten im Verkehre nach aussen

und sein Pflichtverhältnis zum Staate vermag dadurch

224

Straftecht.

nicht berührt zu werden... (folgen Ausführungen iibCl'

das Zutreffen der weiteren Tatbestandsmerkmale in den

einzelnen von der Anklage als Bestechung qualifizierten

Fällen.)

3. -

Was die Anklage wegen Amtspflichtverletzung

im Sinne vonArt. 53 BStrR anbelangt, so trifft jedenfalls

die in der Anklageschrift angerufene litt. b dieses Artikels

hier nicht zu. Denn sie richtet sich ausschliesslich gegen

die Ausübung eines bestimmten Berufes, der durch

Gesetz oder Verordnung speziell mit dem Amte unver-

vereinbar erklärt worden ist, und nicht gegen eine Neben-

beschäftigung, die nur dann verboten ist, wenn sie mit

den amtlichen Funktionen .und Pflichten des Bemnten

in Kollision gerät. Abgesehen davon hat man es bei den

dem Mühlemann vorgeworfenen Handlungen augen-

scheinlich überhaupt nicht mit einer berufsmässigen,

sondern mit einer bloss gelegenheitsweisen geschäftlichen

Tätigkeit zu tun, so dass die Voraussetzungen des Art. 53

litt. b auch deshalb nicht vorliegen.

4. - Dagegen muss in der Annahme der in der Anklage

erWähnten Geldsummen und Gegenstände -

unter Vor-

behalt der nachstehend zu erwähnenden Ausnahmen, _.

eine « sonstige absichtliche Verletzung 'der Amtspflicht»

im Sinne von Art. 53 litt. I BStrR erblickt werden.

Wenn das BStrR in Art. 53 litt. a, e und 56 gewisse Arten

des Geldannehmens durch Beamte besonders unter Strafe

stellt, so kann hieraus nicht g~folgert werden, dass damit

alle anderen Fälle von der strafrechtlichen Verfolgung

hätten ausgenommen werden wollen. Vielmehr handelt

es sich dabei, wie aus der Vergldchung der Strafandro-

hungen für jene Tatbestände mit derjenigen des Art. 53

litt. / hervorgeht, offenbar nur um die Hervorhebung

besonders qualifizierter Begehungsformen. Es schliesst

daher diese Regelung nicht aus, dass die Annahme von

Geschenken für ein amtliches Verhalten, auch wo jene

erschwerenden Voraussetzungen nicht zutreffen, als

Vergehen gegen die Amtspflicht, betrachtet und nach

Bundesstrafreeht. N° 29.

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Art. 53 litt. f bestraft wird. Dass eine besondere ausser-

halb des Strafgesetzes stehende Norm, welche dem

Beamten die Geschenkannalmle verböte, nicht besteht,

ist unerheblich. Denn als AmtspflichtverIetzung erscheint

nicht nur die Uebertretung einer. ausdrücklichen Vor-

schrift, sondern auch die Missachtung von Grundsätzen,

die sich aus der Natur des Beamtenverhältnisses und der

durch es begründeten besonderen Beziehungen zum

Staat und zur Oeffentlichkeit als notwendige Folgerung

ergeben. Als ein solcher Grundsatz muss es angesehen

werden, dass der Träger eines öffentlichen Amtes für

seine Amtshandlungen kein weiteres' Entgelt verlangt

oder annimmt, als es ihm vom Staate als Aequivalent

seiner Tätigkeit durch Gesetz und Anstellungsakt zuge-

sichert ist. Der Beamte. der gegen dieses Gebot verstösst,

verletzt damit nicht nur seine interne Dienstpflicht

sondern gefährdet wichtige allgemeine Rechtsgüter des

Staates. In noch erhöhterem Masse als anderswo beruht

in einem demokratischen Staate der Bestand und da!>

Wohl des Gemeinwesens auf dem Vertrauen des Volke~

in die Integrität, Unparteilichkeit und Rechtlichkeit deI

Personen, denen es die Besorgung der öffentlichen Ge-

schäfte übertragen hat. Dieses Vertrauen würde erschüt-

tert werden, wenn die Ausnützung des Amtes zu selbst-

süchtigen Zwecken, möge sie auch nur in der Annahmt.'

von Geschenken für eine in der Vergangenheit liegend,~

Amtshandlung bestehen, gestattet würde. Selbst wenn

durch das Geschenk ursprünglich eine Beeinflussung de~

Beamten nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, wird es

doch vielfach in der Folge tatsächlich so 'wirken, indem

der Beamte durch die Hoffnung auf weitere ähnliche

Belolmungen oder vielleicht auch nur aus Gefühlen des

Dankes sich leicht verleiten lassen wird, dem Schenkgebcr

Begünstigungen zukommen lassen, die dieser SOllSt nicht

erlangt hätte. Die Geschäftsführung eines Beamten, der

solche Belohnungen annimmt, wird daher immer dem

Verdachte ausgesetzt sein, auch wenn sie an sich nicht

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Strafrecht.

zu beanstanden wäre. Wie begründet jene Befürchtung

ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Hätte Mühlemann

nicht Geld angenommen, so wäre er nicht dazu gekommen,

die Kriegssteuerverwaltung durch falsche Angaben über

den Umfang der Geschäftstätigkeit emzelner Geschenk-

geber irrezuführen.

Damit soU nicht gesagt sein, dass jede, auch die gering-

fügigste Erkenntlichkeit, die ein Beamter erhält, unter die,

Strafandrohung des § 59 litt. f falle. Um solche gering-

fügige Zuwendungen, die gewissen Beamten unteren

Grades allgemein und offen gegeben zu werden pflegen

und die höchstens zu einer disciplinarischen Ahndung

Anlass geben könnten, handelt es sich aber hier nicht.

Dass man es nicht mit einer bloss aus Unachtsam-

keit, sondern mit einer bewusst begangenen Pflichtver-

letzung zu tun hat, ergibt sich, abgesehen davon,was über

das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit schon bei der

Anklage wegen Bestechung ausgeführt worden ist, aus

der Zahl und der Höhe der angenommenen Beträge.

Zudem weiss in der Schweiz jeder Bürger, dass der Beamte

seine Dienste der Allgemeinheit zu leisten hat, nnd dafür,

auch wenn sie ihn mit Privaten in Berührung bringen, ein

andere., Entgelt als das vom Gesetze gestattete nicht

annehmen darf.

, 5. -

(Ausmessung der Strafe.)

6. -

Nach dem Antrage der Bundesanwaltschaft sind

ferner die von Mühlemann angenommenen Bestechungs-

gelder und Geschenke zu Gunsten der Eidgenössischer!

Staatskasse als verfallen zu erklären. Abgesehen von

den Fällen, '\\0 die Einziehung der Gegenstände des Ver-

gehens sich als rein polizeiliche Massregel zur Verhü-

tung neuer Vergehen darstellt, liegt der Konfbkation

die Auffassung zu Grunde, dass die vermögensrechtIichen

Folgen einer Handlung, die das Strafgesetz unter Strafe

stellt, nicht aus dem zivilrechtlichen Gesichtspunkte des

Eigentumserwerbes zu Gunsten· des Täters bestehen

bleiben können. Wo sich der Angeklagte durch seine

Bundesstrafrecht. No 29.

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Straftat vermögensrechtIiche Vorteile auf Kosten anderer

Personen verschafft, genügen in der Regel die Grundsätze

des Zivilrechtes, um die Remedur für die erfolgte Rechts-

verletzung herbeizuführen. Ist, wie gerade bei der Be-

stechung, durch das Vergehen ein ökonomischer Schaden

nicht entstanden, so soll die Konfiskation dem Täter die

Vorteile seines Handeins von Gesetzes wegen entziehen.

Das folgt so sehr aus dem Wesen des Rechtes, dass die

Einziehung der Bestechungsgelder und Geschenke Selbst

dann erfolgen müsste, wenn das Gesetz sie nicht ausdrück-

lich verfügte. Nun bestimmt aber Art. 202 des BG über

die Strafrechtspflege ausdrücklich, dass die Gegenstände,

die zur Ausführung des Vergehens angewendet oder

bestimmt worden sind, der Konfiskation verfallen.

Soweit die Gelder zum Zwecke der Bestechung gegeben

wurden trifft die letztere Alternative zu; die erste da-

gegen, soweit die Annahme der Geschenke eine Amts-

pflichtverletzung

darstellt.

Wenn die Verteidigung

einwendet, Art. 202 BG über die Bundesstrafrechts-

pflege ordne nur die Art der Vollziehung der Konfiska-

tion und sei daher nicht anwendbar, weil das später er-

lassene Bundesstrafrecht die Konfiskation als Strafe nicht

kenne, so ist diese Auffassung nicht haltbar. Die recht-

liche Natur der Konfiskation war in der Lehre des Straf-

rechtes bestritten und ist es zum Teil heute noch. Dass der

eidgenössische Gesetzgeber die Voraussetzungen der Kon-

fiskation im Strafprozesse regelte, spricht nur dafür,

dass er sie nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkte

der Strafe auffasste, sondern als eine Massnahme. die,

obwohl sie als Strafe wirkt, auch aus andern Gründen

eine notwendige Folge der Verurteilung des Täters

bilde, um einen Rechtszustand nicht fortbestehen zu

lassen, der mit der Sanktion des Strafurteiles und mit den

Anforderungen eines vernünftigen Rechtes im Wider-

spruche stände. Ein solcher Widerspruch wäre aber

vorhanden, wenn einerseits der bestochene Beamte unter

Strafe gestellt würde, er aber zugleich vom Gesetze in

228

Strafrecht.

dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch

die strafbare Handlung erworben hatte. Daraus, dass das

spätere materielle Bundesstrafrecht die Konfiskation

nicht unter die Strafen aufgenommen hat, nachdem diese

Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war, darf

daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze

Allwendungsgebiet des Bundesstrafgesetzes ausgeschlos-

sen sei. Die Einziehung erstreckt sich auch auf die Werte,

die später an Stelle dessen getreten sind, was der Täter

aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese

Auslegung vermag den mit der Konfiskation verfolgten ge-

setzgeberischen Zweck zu erreichen. Eine andere Auffas-

sung würde zu dem unannehmbaren Ergebnisse führen,

dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder

durch Vermischung mit eigenem Gelde oder durch Anlage

bei einer Bank der Konfiskation entzogen werden könnten.

Da der Angeklagte Mühlemallll durch strafbare Hand-

lungen im ganzen 225,221 Fr. erhalten hat, dieser \Vert

sich aber noch in seinem Vermögen befindet, erstreckt

sich die Einziehung auf den angegebenen Betrag, und

zwar so, dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E.

herrührende Barschaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor

N° 759 der Berner Kantonalbank liegendrn, ebenfalls aus

den angenommenen Geldern erwo·rbenen Obligationen im

Nominalbetrage von 193,000 Fr. mit den daran hängenden

Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht die

Forderung des Mühlemann al!f seinen Schwager D., die

ebenfalls aus solchen Geldern herrührt, von Rechts

wegen auf die Eidg. Staatskasse als Gläubigerin über

Kriegsverordnungen dos Bundesrates. N° 30.

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II. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES

ORDONNANCES DE GUERRE DU

CONSEIL FEDERAL

30. UrteU des Itassa.tionshofes vom 14. September 1917

i. S. Stutsanwaltschaft des lta.ntona Basel-Sta.dt gegen Hasler.

Bedeutung des aus d r ü c k I ich e n Hinweises, in einem Spe-

zialerlass des Bundes mit Strafvorschriften (hier: BRB vom

30. September 1916/6. Februar 1917 betr. zählung der Mo-

torfahrzeuge), auf die allgemeinen Bestimmungen des BStrR

vom 4. 'Februar 1853, insbesondere hinsichtlich der Art. 11

und 12 B Str R.

A. -

Durch BRB vom 30. September 1916 ist (I zu

militärischen Zwecken» eine Zählung der in der Schweiz

befindlichen Motorfahrzeuge, mit Einschluss der Motol'-

fahrräder, angeordnet und den Be sitzern solcher Fahr~eu~e.

unter Strafandrohung für den Unterlassungsfall (dIe em

Zusatzbeschluss vom 6. Februar 1917 noch durch Hinweis

auf den ersten Abschnitt des BStrR vom 4. Februar 1853

ergänzt hat) geböten worden, sie nach näheren Weisungen

auf die Besichtigungsplätze zu führen. Und durcll bundes-

rätliche Verordnung vom 23. Februar 1917 betr. die Melde-

pflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorfa~ädern

sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung mcht an-

gemeldeten Motorfahrzeugen, wiederum bei Str~ffolge,

verpflichtet worden, diese Fahrzeuge (u~d z~ar, Wie aus-

drücklich bemerkt ist, auch solche, dIe mcht benutzt

werden und für die keine VerkehrsbewiUigungen verlangt

sind) bei einer von den Kantonen zu bezeichnenden

Amtsstelle unverzüglich anzumelden.

.

Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehrnann, Werkmels~r

eines Färberei- und Appreturgeschäftes in Basel, der elll

seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutztes (und deshalb