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Enteignungsrecht. N° 38.
gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein .
Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen
und die Bergführer des Wallis organisieren derartige Hoch-
touren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die
Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit
weniger grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Tou-
risten, die derartige Touren im Hochwinter ausführen
würden, so gering, dass dadurch die· Rentabilität eines
Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden
könnte.
4. -
Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermäs-
siger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, so kann
auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenos-
senschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und
den Skildub Münster entschädigt hat. Denn daraus er-
wächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im
Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die
Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiess-
übungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit ver-
bundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs,
deren Benützung durch die Übungen beei~trächtigt wird,
lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheits-
sektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn
insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspubli-
kation behaupten, so bliebe doch die Tatsache, dass das
Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte
und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden
ist, vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren
fällt und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden
kann.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
L HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
39. Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Leon Nordmann & eie.
gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.
Gewerbesteuer.
Die Erhebung einer solchen verstösst an sich weder gegen Art. 4
oder 31 BV noch gegen das UWG oder die AO (Erw. 2).
'Vann wirkt eine für Ausnahmeverkäufe vorgesehene Gebühr
prohibitiv (Erw. 3 und 4) ?
Impot sur 1e C01nrnerce et l'industrie.
Le prelevement d'un tel impöt ne viole en lui-meme ni les art. 4
et 31 Cst., ni la loi sur la concurrence deloyale, ni l'ordonnance
sur les liquidations et operations analogues (eonsid. 2).
Dans quelles conditions un emolument fixe pour les ventes dites
« au rabais)) est-il prohibitif ? (consid. 3 et 4).
Imposta sul commercio e sull'industria.
Il prelevamento d'una siffatta imposta non viola per se stesso
ne l'art. 4, ne l'art. 31 CF, ne la legge sulla eoneorrenza sieale,
ne l'ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe (eon-
sid. 2).
In quali condizioni una tassa prevista per vendite straordinarie
ha camttere proibitivo ? (eonsid. 3 e 4).
A. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am
30. April 1953 gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes
über den unlautern Wettbewerb (UWG) eine neue Ver-
ordnung über die Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe
(VO). Diese enthält u.a. folgende Bestimmung:
§ 7 : « Für die Bewilligung eines Ausverkaufes oder Ausnahme-
verkaufes sind folgende Gebühren zu entrichten:
d) Ausnahmeverkäufe : 1 % % vom effektiv ausgewiesenen
UIllSatz, der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren,
mind. Fr. 30.-.
14
AS 79 I -
1953
210
Staatsrecht.
Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, eine Taxe zu erheben,
welche die Staatsgebühr nicht übersteigen darf. »
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Firma Leon Nordmann & Cie. die Aufhebung der ange-
führten Verordnung, eventuell ihres § 7 lit. d.
Sie bringt vor, sie betreibe in Luzern ein Warenhaus
von bedeutendem Umfang und habe bisher für ihre Aus-
nahmeverkäufe regelmässig die in der früheren Verord-
nung vorgesehene Maximalgebühr von Fr. 3000.- ent-
richtet, womit sie von allen weiteren Formalitäten befreit
gewesen sei. Nach der neuen Ordnung hätte sie an Staat
und Gemeinde je I % %, zusammen also 3 % vom Um-
satz der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren zu
bezahlen. Dabei handle es sich trotz der Bezeichnung als
Gebühr um eine Gewerbesteuer, und zwar um eine solche
mit prohibitiver Wirkung. Die beanstandete Bestimmung
verletze das UWG, die Verordnung des Bundesrates über
Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen vom 16. April
1947 (Ausverkaufsordnung; AO) sowie die Art. 31 und
4 BV.
Ausnahmeverkäufe seien « ähnliche Veranstaltungen»
im Sinne von Art. 17 Abs. I UWG und Art. 2 Abs. 2 AO.
Die wirtschaftliche Entwicklung gehe in der Richtung
dieser Ausnahmeverkäufe, die eine Belebung der Ver-
kaufstätigkeit während der « toten» Zeit bezweckten und
im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt lägen. In seinen
Erläuterungen zur AO habe das Eidgenössische Volks-
wirtschaftsdepartement erklärt, diese wolle keineswegs
einer solchen Entwicklung entgegenwirken. Eine Unter-
bindung der Ausnahmeverkäufe durch prohibitive Ge-
bühren verletze daher Bundesrecht und sei ein Akt der
Willkür.
Eine prohibitive Abgabe halte auch vor Art. 31 BV
nicht stand. Prohibitiv sei sie, wenn sie für das betreffende
Gewerbe einen angemessenen Geschäftsgewinn verun-
mögliche und dessen Ausübung in Frage stelle oder erheb-
lich erschwere .. Das treffe bei der vorgesehenen Belastung
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 39.
211
mit 3 % des Umsatzes zu. Die Aufhebung des früher vor-
geschriebenen Maximums laufe auf eine starke Erhöhung
der Gebühr und eine Diskriminierung derjenigen Firmen
hinaus, die im Rahmen ihrer traditionellen Geschäfts-
politik seit Jahren Ausnahmeverkäufe durchführten; sie
verteure den Verkauf und wirke sich als zusätzliche Um-
satzsteuer aus. Praktisch richte sich die Neuordnung un-
verkennbar bloss gegen die Beschwerdeführerin; denn die
Ausnahmeverkäufe der übrigen Betriebe im Kanton
Luzern seien von bescheidener Bedeutung.
Bei der Beratung des UWG im Nationalrat sei beantragt
worden, vor dem Wort « Gebühren» das Wort ({ mässig»
einzufügen und dadurch klarzustellen, dass es sich nicht
um Auflagen oder gar eine Art Gewinnbeteiligung der
Kantone an den Ausverkäufen handeln dürfe. Der Ver-
treter des Bundesrates habe daraufhin bestätigt, dass die
Gebühren keinen fiskalischen Charakter haben sollten.
Diesem gesetzgeberischen Grundgedanken laufe die ange-
fochtene Verordnung zuwider, indem sie eine zusätzliche
fiskalische Belastung schaffe, die letzten Endes auf die
Konsumenten abgeschoben werde. Sie wäre noch ver-
ständlich, wenn die Gebühr wie früher begrenzt wäre, wobei
immerhin Fr. 6000.- (je Fr. 3000.- für Staat und Ge-
meinde) das }{aximum des Tragbaren darstellten. Leider
habe der Regierungsrat dem Drängen gewisser Kreise
nachgegeben, durch prohibitive Gebühren die Ausnahme-
verkäufe überhaupt zu sabotieren.
.
BGE 75 I 113 f. befasse sich mit den verschiedenen
Methoden der Gebührenfestsetzung für Ausverkäufe, nicht
aber für Ausnahmeverkäufe. Bei jenen gelte z.B. ein Pro-
zentsatz von 1,5 % des Lagerwertes als gangbar, ebenso
ein solcher von 2-3, höchstens 5 % des Umsatzes, ferner
nach einer dritten Methode 5 % des Bruttogewinnes. Diese
Regelung sei widerspruchsvoll, da sie zu verschiedenen
Ergebnissen führe. Hier handle es sich zudem nicht um
Ausverkäufe, sondern um Ausnahmeverkäufe. Diese wür-
den praktisch unterbunden durch eine Gebühr von 3 %.
212
Staatsrecht.
Deren prohibitive Wirkung ergebe sich aus folgender
Rechnung: Der Bruttogewinn betrage laut BGE 75 I 113
nach den Erfahrungszahlen im Tuchhandel 30 %. Diese
Zahl gelte auch für Warenhäuser, da in deren Ausnahme-
verkäufe zur Hauptsache Textilien einbezogen würden.
Vom Bruttogewinn kämen beim Ausnahmeverkauf in
Abzug: a) Herabsetzung der Warenpreise um ca. 3 %;
b) vermehrte Unkosten von mindestens 4 % für Inserate,
Kataloge, Schaufensterdekoration, vermehrtes Personal
usw.; c) nach der angeführten Verordnung 3 % an Ge-
bühren. Da in der Warenhausbranche der Bruttogewinn
von 30 % in ca. 2/3 Unkosten und 1/3 Nettogewinn be-
stehe, würden jene Mehrkosten von zusammen 10 % des
Umsatzes bewirken, dass bei den Ausnahmeverkäufen
überhaupt kein Nettogewinn mehr erzielt würde. Das
zeige, dass die angefochtene VO dem UWG und der AO
zuwiderlaufe und gleichzeitig Art. 31 und 4 BV verletze.
Die Gebühren seien ausgesprochen prohibitiv, weshalb die
Verordnung, eventuell ihr § 7 lit. d, aufzuheben sei.
O. -
Die Firma Leon Nordmann & Cie. führte gleich-
zeitig auch beim Bundesrat Beschwerde auf Grund von
Art. 125 OG. Im Meinungsaustausch wurde festgestellt,
dass die mit dem prohibitiven Charakter der Gebühren
begründete Rüge der Verletzung von Art. 31 und Art. 4 BV
selbständigen Charakter hat, der gleichzeitig erhobenen
und auch damit begründeten Behauptung, das UWG und
die AO seien verletzt, dagegen keine selbständige Bedeu-
tung zukommt, sodass die Beschwerde V'om Bundesgericht
zu beurteilen ist.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Mit der vorliegenden Beschwerde wird Aufhebung
der Verordnung vom 30. April 1953, eventuell ihres § 7
lit. d, beantragt. Die Begründung bezieht sich ausschliess-
lich auf die in § 7 lit. d festgelegte Gebühr für Ausnahme-
•
Handels· und Gewerbefreiheit. N0 39.
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verkäufe, somit auf den Eventualantrag. Wieso der übrige
Inhalt der Verordnung verfassungswidrig sein soll, wird
mit keinem Wort gesagt. Auf den Hauptantrag, womit
die Aufhebung der ganzen Verordnung verlangt wird, kann
daher mangels der nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforder-
lichen Begründung nicht eingetreten werden.
2. -
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in
§ 7 VO vorgesehenen Gebühren seien entgegen ihrer Be-
zeichnung keine Gebühren im Rechtssinne, d.h. kein Ent-
gelt für eine Tätigkeit der Verwaltung, sondern eine
eigentliche Gewerbesteuer. Der Regierungsrat weist zwar
darauf hin, dass in den Taxen auch die Gebühr für die
Prüfung der Gesuche, die Überwachung der Ausverkäufe
und Ausnahmeverkäufe und die Kontrolle der Abrech-
nungen enthalten sei, bestreitet aber nicht, dass sie dane-
ben und zur Hauptsache fiskalischen Charakter haben.
Indessen verswsst die Erhebung einer Gewerbesteuer an
sich weder gegen Art. 4 oder 31 BV noch gegen das Bundes-
gesetz über den unlautern Wettbewerb und die Verordnung
des Bundesrates über die Ausverkäufe. Wieso sie die
Rechtsgleichheit verletzen soll, wird in der Beschwerde
nicht gesagt. Art. 31 BV behält in Abs. 2 ausdrücklich
kantonale Bestimmungen über die Besteuerung von Han-
del und Gewerbe vor -
mit der Einschränkung, dass sie
den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht
beeinträchtigen dürfen. Art. 19 Abs. 2 UWG und Art. 25
Abs. 2 AO wahren den Kantonen das Recht, für Ausver-
käufe und ähnliche Veranstaltungen Gebühren zu erheben,
und sehen dafür keine Höchstansätze vor, weshalb sie
auch der Erhebung einer eigentlichen Gewerbesteuer nicht
entgegenstehen (BGE 75 1112). Allerdings wurde im Natio-
nalrat bei der Beratung von Art. 19 UWG der Antrag
gestellt, zu sagen: « mässige Gebühren», weil sie keinen
Fiskalcharakter haben sollten. Dieser Antrag wurde aber
abgelehnt (StenBull. 1943, NR 163).
3. -
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die in
§ 7 lit. d VO vorgesehene Gebühr wegen ihrer Höhe die
214
Sta.a.tsrecht.
Durchführung von Ausnahmeverkäufen überhaupt verun-
mögliche. Damit macht sie eine Verletzung des Grund-
satzes der Handels- und Gewerbefreiheit im Sinne von
Art. 31 Abs. 2 BV geltend; denn eine solche liegt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn die einem
bestimmten Gewerbe auferlegte Abgabe durch ihre Höhe
prohibitiv wirkt, d.h. für das betreffende Gewerbe einen
angemessenen Geschäftsgewinn verunmöglicht oder dessen
Ausübung in Frage stellt oder zum mindesten erheblich
erschwert (BGE 75 I 112 und dort angeführte frühere
Urteile). Das gilt nicht nur für das Gewerbe als Ganzes,
sondern auch für bestimmte Arten seiner Ausübung, wie
z.B. Ausverkäufe oder ähnliche Veranstaltungen. Die Rüge,
durch die Unterbindung der Ausnahmeverkäufe würden
das UWG und die AO, welche solche Verkäufe vorsehen,
verletzt, beruht ebenfalls auf der behaupteten prohibitiven
Wirkung der Gebühren; sie fällt mit der Rüge aus Art. 31
BV zusammen und hat daneben keine selbständige Be-
deutung. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten Ver-
letzung von Art. 4 BV, die einzig damit begründet wird,
die Verhinderung von Ausnahmeverkäufen durch prohi-
bitive Gebühren sei ein Akt der Willkür. Entscheidend ist
somit unter allen Gesichtspunkten die Frage, ob die in
§ 7 lit. d VO vorgesehene Gebühr für Ausnahmeverkäufe
durch ihre Höhe prohibitiv wirkt.
4. -
Die kantonalen Verordnungen über Ausverkäufe
bestimmen die zu erhebenden Gebühren zumeist -
ent-
sprechend deren wirklichem Charakter als Abgaben ..,-
nach den vom Ausverkauf zu erwartenden oder damit
tatsächlich erzielten Einnahmen, nämlich entweder in
Prozenten des Lagerwertes (der in den Ausverkauf einbe-
zogenen Waren zu den herabgesetzten Preisen) oder in
Prozenten des effektiv ausgewiesenen Umsatzes. Bei den
Ausnahmeverkäufen kommt nur das zweite System in
Frage, weil sie nicht auf ein bestimmtes Lager beschränkt
sind, sondern Waren nachgeschoben werden können
(Art. 13 AO a contrario). Für sie stellt denn auch der
Handels- nnd Gewerbefreiheit. N0 39.
215
Kanton Luzern auf den Umsatz ab, während er die Gebühr
für Ausverkäufe nach dem Lagerwert berechnet.
Das Bundesgericht hat Ansätze von 1 % % des Lager-
wertes und von 5 % der Bruttoeinnahmen (d.h. des beim
Ausverkauf erzielten Umsatzes) als obere Grenze der zu-
lässigen Gebühren erklärt (BGE 75 I 113 f. und dort ange-
führte Urteile). Letzteres muss auch für Ausnahmever-
käufe gelten, da hier ähnliche Verhältnisse vorliegen wie
bei Ausverkäufen und nur die Bemessung nach dem Um-
satz in Frage kommt. Die Annahme der Beschwerde-
führerin, das Bundesgericht habe als weiteres System die
Berechnung der Gebühren nach dem Bruttogewinn vorge-
sehen und dafür 5 % des Bruttogewinnes als Höchstmass
bezeichnet, ist irrtümlich. In BGE 75 I 113, auf den sich
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft,
wird wohl festgestellt, dass eine Gebühr von 5-10 % des
Bruttogewinnes prohibitiv wirke. Dass dabei jedoch ver-
sehentlich von « Bruttogewinn l) anstatt von « Bruttoein-
nahmen l) die Rede war, ergibt sich aus den dort angeführten
Urteilen (BGE 38 I 441, 43 I 256), in welchen Gewerbe-
steuern von 5-10 % der Bruttoeinnahmen als prohibitiv
bezeichnet werden.
In der weiteren Begründung des BGE 75 I 113 wird dann
der wirkliche Begriff des Bruttogewinnes verwendet bei
der Berechnung des Nettogewinnes zwecks Prüfung der
Frage, ob dieser durch die -
nicht in Prozenten des Lager-
wertes oder des erzielten Umsatzes berechnete, sondern
auf das absolute Maximum festgesetzte -
Gebühr aufge-
zehrt werde. Es wird dort ausgeführt: Der Bruttogewinn
betrage im Tuchhandel normalerweise 30 %, wovon je die
Hälfte auf Unkosten und Nettogewinn entfalle; bei Inven-
tur- und Saisonausverkäufen ermässigesich dieser Netto-
gewinn auf maximal 10-12 %; bei der Annahme, dass die
Hälfte des Lagers von Fr. 10,000.- verkauft werde,
ergebe sich ein Nettogewinn von Fr. 500.- bis 600.-,
der durch die Gebühr von Fr. 500.- praktisch aufgehoben
werde. (Hätte das Bundesgericht auf den Bruttogewinn
216
Staatsrecht.
abstellen wollen, so hätte es festgestellt, dass dieser 30 %
des voraussichtlich zu verkaufenden Bestandes = Fr.
1500.-, die Gebühr somit einen Drittel des Bruttogewin-
nes, betrage.)
Im vorliegenden Falle erübrigt sich eine analoge Rech-
nung, weil die Gebühr auf Grund des effektiv ausgewie-
senen Umsatzes erhoben wird und insgesamt 3 % desselben
beträgt, also den Nettogewinn von 10-12 % nicht aufzehrt.
Die Beschwerdeführerin will indessen den Nettogewinn
niedriger ansetzen. Sie anerkennt zwar den Ansatz des
Bruttogewinnes von 30 % als auch für sie gültig, da ihre
Ausnahmeverkäufe hauptsächlich Textilien umfassen. Da-
gegen macht sie geltend, bei Warenhäusern betrage der
Nettogewinn nicht die Hälfte, sondern nur einen Drittel
des Bruttogewinnes und schrumpfe bei Ausnahmever-
käufen zusammen auf 3 % des Umsatzes. Die Berechnung
in BGE 75 I 113 beruht auf den Angaben von KESSLER
(Steuereinschätzungserfahrungen, 3. Ergänzungsa usga be
1942, S. 57), wonach bei reinen Mercerie- und Tuchwaren-
geschäften der Bruttogewinn 30 % beträgt, wovon 14 %
auf Unkosten und 16 % auf den Nettogewinn entfallen.
Die abweichende Berechnung der Beschwerdeführerin
beruht auf ihrer Behauptung, in der Tuchbranche von
"Varenhäusern entfielen von den anerkannten 30 % Brutto-
gewinn im Gegensatz zur sonstigen Norm nur 10 % auf
den Nettogewinn, also 20 % auf Unkosten und zu diesen
kämen bei Ausnahmeverkäufen -
abgesehen von der
Herabsetzung der Preise um ca. 3 % -
noch mindestens
weitere 4 % für zusätzliche Unkosten. Sie beruft sich hie-
für auf Expertise. Eine solche erübrigt sich indessen; denn
selbst wenn sie die Behauptung der Beschwerdeführerin
als richtig bestätigen würde, wären die in § 7lit. d VO vor-
gesehenen Gebühren nicht prohibitiv im Sinne der Recht-
sprechung. Nach jener Bestimmung betragen die Gebühren
für Kanton und Gemeinde zusammen 3 % des effektiv
ausgewiesenen Umsatzes. Sie bleiben damit nicht nur
unter der vom Bundesgericht aufgestellten oberen Grenze
Handels- und Gewerbefreiheit. 1\0 39.
217
von 5 %, sondern entsprechen auch dem Ansatz, wie er
im Kanton Luzern für kleinere Ausnahmeverkäufe schon
bisher galt und anlässlich der Beratung der neuen Verord-
nung von den interessierten Berufsverbänden allgemein
als tragbar bezeichnet wurde. Beim Entscheid darüber, ob
eine Gewerbesteuer prohibitiv wirke, darf sich die Prüfung
nicht auf ein einzelnes Geschäft oder eine bestimmte Ge-
schäftsart beschränken, sondern muss sich auf die Gesamt-
heit der von der Steuer betroffenen Geschäfte und Ge-
schäftsarten erstrecken. Die Fiskallast übersteigt deren
Leistungsfähigkeit allgemein nicht nur dann, wenn sie
eine gewinnbringende Ausübung der betreffenden Gewerbe
überhaupt verunmöglicht, sondern schon dann, wenn sie
nur für einzelne besonders gut eingerichtete Geschäfte
tragbar ist und diesen zum Nachteil der übrigen ein fak-
tisches Monopol verschaffen würde. 'Venn die Steuer aber
im allgemeinen nicht übersetzt ist, so wird sie nicht dadurch
prohibitiv, dass einzelne Geschäfte sie nicht mehr ohne
Verlust aufbringen können; der Grund hiefür kann in
verschiedenen Umständen, insbesondere in der Organisa-
tion dieser Geschäfte, liegen (BGE 40 I 187). Es mag sein,
dass die Beschwerdeführerin, die als "Varenhaus ihren Ver-
kauf nach dem Grundsatz « kleiner Gewinn, grosser Um-
satz» organisiert, grössere Unkosten und daher einen
kleineren Nettogewinn hat als gewöhnliche Geschäfte der
entsprechenden Branchen. Allein selbst wenn ihr Netto-
gewinn aus den Ausnahmeverkäufen von Tuchwaren da-
durch auf das von ihr behauptete Mass von 3 % zusammen-
schrumpfen und von den Gebühren aufgezehrt würde, so
läge das in ihrer besonderen Organisation und würde diese
Gebühren, deren allgemeine Tragbarkeit sonst nicht be-
stritten ist, nicht als prohibitiv erscheinen lassen.
Der Streit geht eigentlich nicht um die Höhe der Gebühr
von je 1 % % für Kanton und Gemeinde, sondern um die
Abschaffung des bisher gültigen Maximums von je
Fr. 3000.-, das anscheinend nur der Beschwerdeführerin
zugute gekommen war; macht doch diese geltend, die
218
Staatsrecht.
Neuerung richte sich unverkennbar bloss gegen sie. Tat-
sächlich stellte jene Höchstgrenze eine Begünstigung der
grossen Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe dar, die da-
durch prozentual weniger stark belastet wurden als die
kleineren. Nun kann aber kein Gewerbetreibender ver-
langen, dass seine besondere Geschäftsorganisation durch
einen niedrigeren Steuersatz gegenüber den anderen
begünstigt werde. Eine solche Lösung verletzt vielmehr
den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist ganz besonders
stossend, wenn sie zugunsten der wirtschaftlich stärkeren
Grossunternehmen getroffen wird. Es ist daher durchaus
verständlich, dass jene Höchstgrenze vom Regierungsrat
beim Erlass der neuen Verordnung fallen gelassen wurde.
Dadurch wurden grosse und kleine Ausverkäufe und Aus-
nahmeverkäufe der gleichen Belastung nach den mass-
gebenden Kriterien unterstellt. Das verstösst nicht gegen
Art. 31 BV.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten ist.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
40. Extrait de l'auet du 7 octobre 1953 dans la canse Socal S.A.
contre Canton de Valais.
Double imposition (art. 46 Cst).
Quand un Canton est-il fonde apretendre qu'un autre Canton a
renonce a imposer 1e meme contribuable ? (consid. 1).
Cas d'une societe ayant notamment pour but la vente d'essence
pour vehicules automobiles et possedant dans un autre canton
que celui dans lequel elle a son siege social des postes de distri-
bution qu'elle met a la disposition de garagistes qui, en depit
des obligations contractees envers la societe, n'en doivent pas
moins etre consideres comme des commeryants independantH
(consid. 3).
Doppelbesteuerung. N0 40.
219
Doppelbesteuerung (Art. 46 BV).
Voranssetzungen der Verwirkung des kantonalen Besteuerungs-
rechtes wegen verspätBter Veranlagung (Erw. 1).
Besteuerung einer Unternehmung, die Handel mit flüssigen Brenn-
stoffen für Motorfahrzeuge betreibt, ausserhalb des Sitzkantons
Tankstellen besitzt und diese Garagisten zur Verfügung stellt,
die trotz ihrer vertraglichen Bindungen an die Unternehmung
a13 selbständige Gewerbetreibende zu betrachten sind (Erw. 3).
Doppia imposta (art. 46 CF).
Quando un Cantone ha il diritto di pretendere ehe un altro Cantone
ha rinunciato a imporre 10 stesso contribuente (consid. 1) ?
Imposizione d'una societa ehe ha segnatamente per iscopo la
vendita di benzina per autoveicoli e ehe possiede in un Cantone,
ehe non e quello ove ha la sua sede sociale, posti di distribuzione
da essa messi a disposizione di garagisti i quali, nonostante i
vincoli contrattuali ehe li legano aHa societa, debbono tuttavia
essere considerati come commercianti indipendenti (consid. 3).
A. -
La Socü3t6 Socal S.A. dont le siege est a Lausanne
a pour objet le commerce des produits de petroies de
toutes sortes et particulierement des carburants, des huiles
de chauffage et huiles minerales. Elle possede des depots
a Renens, Yverdon, Villeneuve, Geneve et Bienne. Au
cours des annees 1926 a 1935, elle a installe des postes de
distribution d'essence dans sept garages sis dans le Canton
du Valais. Ces postes sont constitues par un appareil de
distribution reHe a une eiterne et muni d'un compteur.
Elle a conclu avec les garagistes un contrat disposant
notamment ce qui suit :
Socal S.A. installe l'appareil a ses frais et le confie au
garagiste (denomme distributeur) « a titre de pret ». Le
reservoir a vec tous ses accessoires reste la « propriete
exclusive» de SocaI S.A. Le distributeur s'engage a ne
s'approvisionner en essence ou en tout autre carburant
qu'aupres de SocaI S.A. et s'interdit d'acheter, vendre,
livrer, emmagasiner ou distribuer tout carburant pouvant
concurrencer les produits « Socal ». Les quantites d'essence
ou de tout autre carburant livrees lors de chaque operation
de remplissage sont facturees au distributeur au litre au
prix officiel du jour de la livraison sous deduction d'une
« commission» s'elevant de 6,5 a 9 ct. par litre, soit a
1 a 2 ct. de moins que celle qui est accordee aux distribu-