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79_I_209

BGE 79 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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208

Enteignungsrecht. N° 38.

gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein .

Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen

und die Bergführer des Wallis organisieren derartige Hoch-

touren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die

Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit

weniger grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Tou-

risten, die derartige Touren im Hochwinter ausführen

würden, so gering, dass dadurch die· Rentabilität eines

Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden

könnte.

4. -

Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermäs-

siger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, so kann

auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenos-

senschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und

den Skildub Münster entschädigt hat. Denn daraus er-

wächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im

Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die

Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiess-

übungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit ver-

bundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs,

deren Benützung durch die Übungen beei~trächtigt wird,

lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheits-

sektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn

insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspubli-

kation behaupten, so bliebe doch die Tatsache, dass das

Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte

und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden

ist, vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren

fällt und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden

kann.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

,,

209

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

L HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

39. Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Leon Nordmann & eie.

gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.

Gewerbesteuer.

Die Erhebung einer solchen verstösst an sich weder gegen Art. 4

oder 31 BV noch gegen das UWG oder die AO (Erw. 2).

'Vann wirkt eine für Ausnahmeverkäufe vorgesehene Gebühr

prohibitiv (Erw. 3 und 4) ?

Impot sur 1e C01nrnerce et l'industrie.

Le prelevement d'un tel impöt ne viole en lui-meme ni les art. 4

et 31 Cst., ni la loi sur la concurrence deloyale, ni l'ordonnance

sur les liquidations et operations analogues (eonsid. 2).

Dans quelles conditions un emolument fixe pour les ventes dites

« au rabais)) est-il prohibitif ? (consid. 3 et 4).

Imposta sul commercio e sull'industria.

Il prelevamento d'una siffatta imposta non viola per se stesso

ne l'art. 4, ne l'art. 31 CF, ne la legge sulla eoneorrenza sieale,

ne l'ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe (eon-

sid. 2).

In quali condizioni una tassa prevista per vendite straordinarie

ha camttere proibitivo ? (eonsid. 3 e 4).

A. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am

30. April 1953 gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes

über den unlautern Wettbewerb (UWG) eine neue Ver-

ordnung über die Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe

(VO). Diese enthält u.a. folgende Bestimmung:

§ 7 : « Für die Bewilligung eines Ausverkaufes oder Ausnahme-

verkaufes sind folgende Gebühren zu entrichten:

d) Ausnahmeverkäufe : 1 % % vom effektiv ausgewiesenen

UIllSatz, der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren,

mind. Fr. 30.-.

14

AS 79 I -

1953

210

Staatsrecht.

Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, eine Taxe zu erheben,

welche die Staatsgebühr nicht übersteigen darf. »

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die

Firma Leon Nordmann & Cie. die Aufhebung der ange-

führten Verordnung, eventuell ihres § 7 lit. d.

Sie bringt vor, sie betreibe in Luzern ein Warenhaus

von bedeutendem Umfang und habe bisher für ihre Aus-

nahmeverkäufe regelmässig die in der früheren Verord-

nung vorgesehene Maximalgebühr von Fr. 3000.- ent-

richtet, womit sie von allen weiteren Formalitäten befreit

gewesen sei. Nach der neuen Ordnung hätte sie an Staat

und Gemeinde je I % %, zusammen also 3 % vom Um-

satz der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren zu

bezahlen. Dabei handle es sich trotz der Bezeichnung als

Gebühr um eine Gewerbesteuer, und zwar um eine solche

mit prohibitiver Wirkung. Die beanstandete Bestimmung

verletze das UWG, die Verordnung des Bundesrates über

Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen vom 16. April

1947 (Ausverkaufsordnung; AO) sowie die Art. 31 und

4 BV.

Ausnahmeverkäufe seien « ähnliche Veranstaltungen»

im Sinne von Art. 17 Abs. I UWG und Art. 2 Abs. 2 AO.

Die wirtschaftliche Entwicklung gehe in der Richtung

dieser Ausnahmeverkäufe, die eine Belebung der Ver-

kaufstätigkeit während der « toten» Zeit bezweckten und

im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt lägen. In seinen

Erläuterungen zur AO habe das Eidgenössische Volks-

wirtschaftsdepartement erklärt, diese wolle keineswegs

einer solchen Entwicklung entgegenwirken. Eine Unter-

bindung der Ausnahmeverkäufe durch prohibitive Ge-

bühren verletze daher Bundesrecht und sei ein Akt der

Willkür.

Eine prohibitive Abgabe halte auch vor Art. 31 BV

nicht stand. Prohibitiv sei sie, wenn sie für das betreffende

Gewerbe einen angemessenen Geschäftsgewinn verun-

mögliche und dessen Ausübung in Frage stelle oder erheb-

lich erschwere .. Das treffe bei der vorgesehenen Belastung

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 39.

211

mit 3 % des Umsatzes zu. Die Aufhebung des früher vor-

geschriebenen Maximums laufe auf eine starke Erhöhung

der Gebühr und eine Diskriminierung derjenigen Firmen

hinaus, die im Rahmen ihrer traditionellen Geschäfts-

politik seit Jahren Ausnahmeverkäufe durchführten; sie

verteure den Verkauf und wirke sich als zusätzliche Um-

satzsteuer aus. Praktisch richte sich die Neuordnung un-

verkennbar bloss gegen die Beschwerdeführerin; denn die

Ausnahmeverkäufe der übrigen Betriebe im Kanton

Luzern seien von bescheidener Bedeutung.

Bei der Beratung des UWG im Nationalrat sei beantragt

worden, vor dem Wort « Gebühren» das Wort ({ mässig»

einzufügen und dadurch klarzustellen, dass es sich nicht

um Auflagen oder gar eine Art Gewinnbeteiligung der

Kantone an den Ausverkäufen handeln dürfe. Der Ver-

treter des Bundesrates habe daraufhin bestätigt, dass die

Gebühren keinen fiskalischen Charakter haben sollten.

Diesem gesetzgeberischen Grundgedanken laufe die ange-

fochtene Verordnung zuwider, indem sie eine zusätzliche

fiskalische Belastung schaffe, die letzten Endes auf die

Konsumenten abgeschoben werde. Sie wäre noch ver-

ständlich, wenn die Gebühr wie früher begrenzt wäre, wobei

immerhin Fr. 6000.- (je Fr. 3000.- für Staat und Ge-

meinde) das }{aximum des Tragbaren darstellten. Leider

habe der Regierungsrat dem Drängen gewisser Kreise

nachgegeben, durch prohibitive Gebühren die Ausnahme-

verkäufe überhaupt zu sabotieren.

.

BGE 75 I 113 f. befasse sich mit den verschiedenen

Methoden der Gebührenfestsetzung für Ausverkäufe, nicht

aber für Ausnahmeverkäufe. Bei jenen gelte z.B. ein Pro-

zentsatz von 1,5 % des Lagerwertes als gangbar, ebenso

ein solcher von 2-3, höchstens 5 % des Umsatzes, ferner

nach einer dritten Methode 5 % des Bruttogewinnes. Diese

Regelung sei widerspruchsvoll, da sie zu verschiedenen

Ergebnissen führe. Hier handle es sich zudem nicht um

Ausverkäufe, sondern um Ausnahmeverkäufe. Diese wür-

den praktisch unterbunden durch eine Gebühr von 3 %.

212

Staatsrecht.

Deren prohibitive Wirkung ergebe sich aus folgender

Rechnung: Der Bruttogewinn betrage laut BGE 75 I 113

nach den Erfahrungszahlen im Tuchhandel 30 %. Diese

Zahl gelte auch für Warenhäuser, da in deren Ausnahme-

verkäufe zur Hauptsache Textilien einbezogen würden.

Vom Bruttogewinn kämen beim Ausnahmeverkauf in

Abzug: a) Herabsetzung der Warenpreise um ca. 3 %;

b) vermehrte Unkosten von mindestens 4 % für Inserate,

Kataloge, Schaufensterdekoration, vermehrtes Personal

usw.; c) nach der angeführten Verordnung 3 % an Ge-

bühren. Da in der Warenhausbranche der Bruttogewinn

von 30 % in ca. 2/3 Unkosten und 1/3 Nettogewinn be-

stehe, würden jene Mehrkosten von zusammen 10 % des

Umsatzes bewirken, dass bei den Ausnahmeverkäufen

überhaupt kein Nettogewinn mehr erzielt würde. Das

zeige, dass die angefochtene VO dem UWG und der AO

zuwiderlaufe und gleichzeitig Art. 31 und 4 BV verletze.

Die Gebühren seien ausgesprochen prohibitiv, weshalb die

Verordnung, eventuell ihr § 7 lit. d, aufzuheben sei.

O. -

Die Firma Leon Nordmann & Cie. führte gleich-

zeitig auch beim Bundesrat Beschwerde auf Grund von

Art. 125 OG. Im Meinungsaustausch wurde festgestellt,

dass die mit dem prohibitiven Charakter der Gebühren

begründete Rüge der Verletzung von Art. 31 und Art. 4 BV

selbständigen Charakter hat, der gleichzeitig erhobenen

und auch damit begründeten Behauptung, das UWG und

die AO seien verletzt, dagegen keine selbständige Bedeu-

tung zukommt, sodass die Beschwerde V'om Bundesgericht

zu beurteilen ist.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Aufhebung

der Verordnung vom 30. April 1953, eventuell ihres § 7

lit. d, beantragt. Die Begründung bezieht sich ausschliess-

lich auf die in § 7 lit. d festgelegte Gebühr für Ausnahme-

Handels· und Gewerbefreiheit. N0 39.

213

verkäufe, somit auf den Eventualantrag. Wieso der übrige

Inhalt der Verordnung verfassungswidrig sein soll, wird

mit keinem Wort gesagt. Auf den Hauptantrag, womit

die Aufhebung der ganzen Verordnung verlangt wird, kann

daher mangels der nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforder-

lichen Begründung nicht eingetreten werden.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in

§ 7 VO vorgesehenen Gebühren seien entgegen ihrer Be-

zeichnung keine Gebühren im Rechtssinne, d.h. kein Ent-

gelt für eine Tätigkeit der Verwaltung, sondern eine

eigentliche Gewerbesteuer. Der Regierungsrat weist zwar

darauf hin, dass in den Taxen auch die Gebühr für die

Prüfung der Gesuche, die Überwachung der Ausverkäufe

und Ausnahmeverkäufe und die Kontrolle der Abrech-

nungen enthalten sei, bestreitet aber nicht, dass sie dane-

ben und zur Hauptsache fiskalischen Charakter haben.

Indessen verswsst die Erhebung einer Gewerbesteuer an

sich weder gegen Art. 4 oder 31 BV noch gegen das Bundes-

gesetz über den unlautern Wettbewerb und die Verordnung

des Bundesrates über die Ausverkäufe. Wieso sie die

Rechtsgleichheit verletzen soll, wird in der Beschwerde

nicht gesagt. Art. 31 BV behält in Abs. 2 ausdrücklich

kantonale Bestimmungen über die Besteuerung von Han-

del und Gewerbe vor -

mit der Einschränkung, dass sie

den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht

beeinträchtigen dürfen. Art. 19 Abs. 2 UWG und Art. 25

Abs. 2 AO wahren den Kantonen das Recht, für Ausver-

käufe und ähnliche Veranstaltungen Gebühren zu erheben,

und sehen dafür keine Höchstansätze vor, weshalb sie

auch der Erhebung einer eigentlichen Gewerbesteuer nicht

entgegenstehen (BGE 75 1112). Allerdings wurde im Natio-

nalrat bei der Beratung von Art. 19 UWG der Antrag

gestellt, zu sagen: « mässige Gebühren», weil sie keinen

Fiskalcharakter haben sollten. Dieser Antrag wurde aber

abgelehnt (StenBull. 1943, NR 163).

3. -

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die in

§ 7 lit. d VO vorgesehene Gebühr wegen ihrer Höhe die

214

Sta.a.tsrecht.

Durchführung von Ausnahmeverkäufen überhaupt verun-

mögliche. Damit macht sie eine Verletzung des Grund-

satzes der Handels- und Gewerbefreiheit im Sinne von

Art. 31 Abs. 2 BV geltend; denn eine solche liegt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn die einem

bestimmten Gewerbe auferlegte Abgabe durch ihre Höhe

prohibitiv wirkt, d.h. für das betreffende Gewerbe einen

angemessenen Geschäftsgewinn verunmöglicht oder dessen

Ausübung in Frage stellt oder zum mindesten erheblich

erschwert (BGE 75 I 112 und dort angeführte frühere

Urteile). Das gilt nicht nur für das Gewerbe als Ganzes,

sondern auch für bestimmte Arten seiner Ausübung, wie

z.B. Ausverkäufe oder ähnliche Veranstaltungen. Die Rüge,

durch die Unterbindung der Ausnahmeverkäufe würden

das UWG und die AO, welche solche Verkäufe vorsehen,

verletzt, beruht ebenfalls auf der behaupteten prohibitiven

Wirkung der Gebühren; sie fällt mit der Rüge aus Art. 31

BV zusammen und hat daneben keine selbständige Be-

deutung. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten Ver-

letzung von Art. 4 BV, die einzig damit begründet wird,

die Verhinderung von Ausnahmeverkäufen durch prohi-

bitive Gebühren sei ein Akt der Willkür. Entscheidend ist

somit unter allen Gesichtspunkten die Frage, ob die in

§ 7 lit. d VO vorgesehene Gebühr für Ausnahmeverkäufe

durch ihre Höhe prohibitiv wirkt.

4. -

Die kantonalen Verordnungen über Ausverkäufe

bestimmen die zu erhebenden Gebühren zumeist -

ent-

sprechend deren wirklichem Charakter als Abgaben ..,-

nach den vom Ausverkauf zu erwartenden oder damit

tatsächlich erzielten Einnahmen, nämlich entweder in

Prozenten des Lagerwertes (der in den Ausverkauf einbe-

zogenen Waren zu den herabgesetzten Preisen) oder in

Prozenten des effektiv ausgewiesenen Umsatzes. Bei den

Ausnahmeverkäufen kommt nur das zweite System in

Frage, weil sie nicht auf ein bestimmtes Lager beschränkt

sind, sondern Waren nachgeschoben werden können

(Art. 13 AO a contrario). Für sie stellt denn auch der

Handels- nnd Gewerbefreiheit. N0 39.

215

Kanton Luzern auf den Umsatz ab, während er die Gebühr

für Ausverkäufe nach dem Lagerwert berechnet.

Das Bundesgericht hat Ansätze von 1 % % des Lager-

wertes und von 5 % der Bruttoeinnahmen (d.h. des beim

Ausverkauf erzielten Umsatzes) als obere Grenze der zu-

lässigen Gebühren erklärt (BGE 75 I 113 f. und dort ange-

führte Urteile). Letzteres muss auch für Ausnahmever-

käufe gelten, da hier ähnliche Verhältnisse vorliegen wie

bei Ausverkäufen und nur die Bemessung nach dem Um-

satz in Frage kommt. Die Annahme der Beschwerde-

führerin, das Bundesgericht habe als weiteres System die

Berechnung der Gebühren nach dem Bruttogewinn vorge-

sehen und dafür 5 % des Bruttogewinnes als Höchstmass

bezeichnet, ist irrtümlich. In BGE 75 I 113, auf den sich

die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft,

wird wohl festgestellt, dass eine Gebühr von 5-10 % des

Bruttogewinnes prohibitiv wirke. Dass dabei jedoch ver-

sehentlich von « Bruttogewinn l) anstatt von « Bruttoein-

nahmen l) die Rede war, ergibt sich aus den dort angeführten

Urteilen (BGE 38 I 441, 43 I 256), in welchen Gewerbe-

steuern von 5-10 % der Bruttoeinnahmen als prohibitiv

bezeichnet werden.

In der weiteren Begründung des BGE 75 I 113 wird dann

der wirkliche Begriff des Bruttogewinnes verwendet bei

der Berechnung des Nettogewinnes zwecks Prüfung der

Frage, ob dieser durch die -

nicht in Prozenten des Lager-

wertes oder des erzielten Umsatzes berechnete, sondern

auf das absolute Maximum festgesetzte -

Gebühr aufge-

zehrt werde. Es wird dort ausgeführt: Der Bruttogewinn

betrage im Tuchhandel normalerweise 30 %, wovon je die

Hälfte auf Unkosten und Nettogewinn entfalle; bei Inven-

tur- und Saisonausverkäufen ermässigesich dieser Netto-

gewinn auf maximal 10-12 %; bei der Annahme, dass die

Hälfte des Lagers von Fr. 10,000.- verkauft werde,

ergebe sich ein Nettogewinn von Fr. 500.- bis 600.-,

der durch die Gebühr von Fr. 500.- praktisch aufgehoben

werde. (Hätte das Bundesgericht auf den Bruttogewinn

216

Staatsrecht.

abstellen wollen, so hätte es festgestellt, dass dieser 30 %

des voraussichtlich zu verkaufenden Bestandes = Fr.

1500.-, die Gebühr somit einen Drittel des Bruttogewin-

nes, betrage.)

Im vorliegenden Falle erübrigt sich eine analoge Rech-

nung, weil die Gebühr auf Grund des effektiv ausgewie-

senen Umsatzes erhoben wird und insgesamt 3 % desselben

beträgt, also den Nettogewinn von 10-12 % nicht aufzehrt.

Die Beschwerdeführerin will indessen den Nettogewinn

niedriger ansetzen. Sie anerkennt zwar den Ansatz des

Bruttogewinnes von 30 % als auch für sie gültig, da ihre

Ausnahmeverkäufe hauptsächlich Textilien umfassen. Da-

gegen macht sie geltend, bei Warenhäusern betrage der

Nettogewinn nicht die Hälfte, sondern nur einen Drittel

des Bruttogewinnes und schrumpfe bei Ausnahmever-

käufen zusammen auf 3 % des Umsatzes. Die Berechnung

in BGE 75 I 113 beruht auf den Angaben von KESSLER

(Steuereinschätzungserfahrungen, 3. Ergänzungsa usga be

1942, S. 57), wonach bei reinen Mercerie- und Tuchwaren-

geschäften der Bruttogewinn 30 % beträgt, wovon 14 %

auf Unkosten und 16 % auf den Nettogewinn entfallen.

Die abweichende Berechnung der Beschwerdeführerin

beruht auf ihrer Behauptung, in der Tuchbranche von

"Varenhäusern entfielen von den anerkannten 30 % Brutto-

gewinn im Gegensatz zur sonstigen Norm nur 10 % auf

den Nettogewinn, also 20 % auf Unkosten und zu diesen

kämen bei Ausnahmeverkäufen -

abgesehen von der

Herabsetzung der Preise um ca. 3 % -

noch mindestens

weitere 4 % für zusätzliche Unkosten. Sie beruft sich hie-

für auf Expertise. Eine solche erübrigt sich indessen; denn

selbst wenn sie die Behauptung der Beschwerdeführerin

als richtig bestätigen würde, wären die in § 7lit. d VO vor-

gesehenen Gebühren nicht prohibitiv im Sinne der Recht-

sprechung. Nach jener Bestimmung betragen die Gebühren

für Kanton und Gemeinde zusammen 3 % des effektiv

ausgewiesenen Umsatzes. Sie bleiben damit nicht nur

unter der vom Bundesgericht aufgestellten oberen Grenze

Handels- und Gewerbefreiheit. 1\0 39.

217

von 5 %, sondern entsprechen auch dem Ansatz, wie er

im Kanton Luzern für kleinere Ausnahmeverkäufe schon

bisher galt und anlässlich der Beratung der neuen Verord-

nung von den interessierten Berufsverbänden allgemein

als tragbar bezeichnet wurde. Beim Entscheid darüber, ob

eine Gewerbesteuer prohibitiv wirke, darf sich die Prüfung

nicht auf ein einzelnes Geschäft oder eine bestimmte Ge-

schäftsart beschränken, sondern muss sich auf die Gesamt-

heit der von der Steuer betroffenen Geschäfte und Ge-

schäftsarten erstrecken. Die Fiskallast übersteigt deren

Leistungsfähigkeit allgemein nicht nur dann, wenn sie

eine gewinnbringende Ausübung der betreffenden Gewerbe

überhaupt verunmöglicht, sondern schon dann, wenn sie

nur für einzelne besonders gut eingerichtete Geschäfte

tragbar ist und diesen zum Nachteil der übrigen ein fak-

tisches Monopol verschaffen würde. 'Venn die Steuer aber

im allgemeinen nicht übersetzt ist, so wird sie nicht dadurch

prohibitiv, dass einzelne Geschäfte sie nicht mehr ohne

Verlust aufbringen können; der Grund hiefür kann in

verschiedenen Umständen, insbesondere in der Organisa-

tion dieser Geschäfte, liegen (BGE 40 I 187). Es mag sein,

dass die Beschwerdeführerin, die als "Varenhaus ihren Ver-

kauf nach dem Grundsatz « kleiner Gewinn, grosser Um-

satz» organisiert, grössere Unkosten und daher einen

kleineren Nettogewinn hat als gewöhnliche Geschäfte der

entsprechenden Branchen. Allein selbst wenn ihr Netto-

gewinn aus den Ausnahmeverkäufen von Tuchwaren da-

durch auf das von ihr behauptete Mass von 3 % zusammen-

schrumpfen und von den Gebühren aufgezehrt würde, so

läge das in ihrer besonderen Organisation und würde diese

Gebühren, deren allgemeine Tragbarkeit sonst nicht be-

stritten ist, nicht als prohibitiv erscheinen lassen.

Der Streit geht eigentlich nicht um die Höhe der Gebühr

von je 1 % % für Kanton und Gemeinde, sondern um die

Abschaffung des bisher gültigen Maximums von je

Fr. 3000.-, das anscheinend nur der Beschwerdeführerin

zugute gekommen war; macht doch diese geltend, die

218

Staatsrecht.

Neuerung richte sich unverkennbar bloss gegen sie. Tat-

sächlich stellte jene Höchstgrenze eine Begünstigung der

grossen Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe dar, die da-

durch prozentual weniger stark belastet wurden als die

kleineren. Nun kann aber kein Gewerbetreibender ver-

langen, dass seine besondere Geschäftsorganisation durch

einen niedrigeren Steuersatz gegenüber den anderen

begünstigt werde. Eine solche Lösung verletzt vielmehr

den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist ganz besonders

stossend, wenn sie zugunsten der wirtschaftlich stärkeren

Grossunternehmen getroffen wird. Es ist daher durchaus

verständlich, dass jene Höchstgrenze vom Regierungsrat

beim Erlass der neuen Verordnung fallen gelassen wurde.

Dadurch wurden grosse und kleine Ausverkäufe und Aus-

nahmeverkäufe der gleichen Belastung nach den mass-

gebenden Kriterien unterstellt. Das verstösst nicht gegen

Art. 31 BV.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzu-

treten ist.

H. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

40. Extrait de l'auet du 7 octobre 1953 dans la canse Socal S.A.

contre Canton de Valais.

Double imposition (art. 46 Cst).

Quand un Canton est-il fonde apretendre qu'un autre Canton a

renonce a imposer 1e meme contribuable ? (consid. 1).

Cas d'une societe ayant notamment pour but la vente d'essence

pour vehicules automobiles et possedant dans un autre canton

que celui dans lequel elle a son siege social des postes de distri-

bution qu'elle met a la disposition de garagistes qui, en depit

des obligations contractees envers la societe, n'en doivent pas

moins etre consideres comme des commeryants independantH

(consid. 3).

Doppelbesteuerung. N0 40.

219

Doppelbesteuerung (Art. 46 BV).

Voranssetzungen der Verwirkung des kantonalen Besteuerungs-

rechtes wegen verspätBter Veranlagung (Erw. 1).

Besteuerung einer Unternehmung, die Handel mit flüssigen Brenn-

stoffen für Motorfahrzeuge betreibt, ausserhalb des Sitzkantons

Tankstellen besitzt und diese Garagisten zur Verfügung stellt,

die trotz ihrer vertraglichen Bindungen an die Unternehmung

a13 selbständige Gewerbetreibende zu betrachten sind (Erw. 3).

Doppia imposta (art. 46 CF).

Quando un Cantone ha il diritto di pretendere ehe un altro Cantone

ha rinunciato a imporre 10 stesso contribuente (consid. 1) ?

Imposizione d'una societa ehe ha segnatamente per iscopo la

vendita di benzina per autoveicoli e ehe possiede in un Cantone,

ehe non e quello ove ha la sua sede sociale, posti di distribuzione

da essa messi a disposizione di garagisti i quali, nonostante i

vincoli contrattuali ehe li legano aHa societa, debbono tuttavia

essere considerati come commercianti indipendenti (consid. 3).

A. -

La Socü3t6 Socal S.A. dont le siege est a Lausanne

a pour objet le commerce des produits de petroies de

toutes sortes et particulierement des carburants, des huiles

de chauffage et huiles minerales. Elle possede des depots

a Renens, Yverdon, Villeneuve, Geneve et Bienne. Au

cours des annees 1926 a 1935, elle a installe des postes de

distribution d'essence dans sept garages sis dans le Canton

du Valais. Ces postes sont constitues par un appareil de

distribution reHe a une eiterne et muni d'un compteur.

Elle a conclu avec les garagistes un contrat disposant

notamment ce qui suit :

Socal S.A. installe l'appareil a ses frais et le confie au

garagiste (denomme distributeur) « a titre de pret ». Le

reservoir a vec tous ses accessoires reste la « propriete

exclusive» de SocaI S.A. Le distributeur s'engage a ne

s'approvisionner en essence ou en tout autre carburant

qu'aupres de SocaI S.A. et s'interdit d'acheter, vendre,

livrer, emmagasiner ou distribuer tout carburant pouvant

concurrencer les produits « Socal ». Les quantites d'essence

ou de tout autre carburant livrees lors de chaque operation

de remplissage sont facturees au distributeur au litre au

prix officiel du jour de la livraison sous deduction d'une

« commission» s'elevant de 6,5 a 9 ct. par litre, soit a

1 a 2 ct. de moins que celle qui est accordee aux distribu-