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208 Enteignungsrecht. N° 38. gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein . Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen und die Bergführer des Wallis organisieren derartige Hoch- touren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit weniger grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Tou- risten, die derartige Touren im Hochwinter ausführen würden, so gering, dass dadurch die· Rentabilität eines Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
4. - Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermäs- siger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, so kann auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenos- senschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und den Skildub Münster entschädigt hat. Denn daraus er- wächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiess- übungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit ver- bundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs, deren Benützung durch die Übungen beei~trächtigt wird, lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheits- sektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspubli- kation behaupten, so bliebe doch die Tatsache, dass das Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden ist, vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren fällt und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden kann. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE , , 209 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC L HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
39. Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Leon Nordmann & eie. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern. Gewerbesteuer. Die Erhebung einer solchen verstösst an sich weder gegen Art. 4 oder 31 BV noch gegen das UWG oder die AO (Erw. 2). 'Vann wirkt eine für Ausnahmeverkäufe vorgesehene Gebühr prohibitiv (Erw. 3 und 4) ? Impot sur 1e C01nrnerce et l'industrie. Le prelevement d'un tel impöt ne viole en lui-meme ni les art. 4 et 31 Cst., ni la loi sur la concurrence deloyale, ni l'ordonnance sur les liquidations et operations analogues (eonsid. 2). Dans quelles conditions un emolument fixe pour les ventes dites « au rabais)) est-il prohibitif ? (consid. 3 et 4). Imposta sul commercio e sull'industria. Il prelevamento d'una siffatta imposta non viola per se stesso ne l'art. 4, ne l'art. 31 CF, ne la legge sulla eoneorrenza sieale, ne l'ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe (eon- sid. 2). In quali condizioni una tassa prevista per vendite straordinarie ha camttere proibitivo ? (eonsid. 3 e 4). A. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am
30. April 1953 gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb (UWG) eine neue Ver- ordnung über die Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe (VO). Diese enthält u.a. folgende Bestimmung: § 7 : « Für die Bewilligung eines Ausverkaufes oder Ausnahme- verkaufes sind folgende Gebühren zu entrichten:
d) Ausnahmeverkäufe : 1 % % vom effektiv ausgewiesenen UIllSatz, der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren, mind. Fr. 30.-. 14 AS 79 I - 1953 210 Staatsrecht. Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, eine Taxe zu erheben, welche die Staatsgebühr nicht übersteigen darf. » B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Firma Leon Nordmann & Cie. die Aufhebung der ange- führten Verordnung, eventuell ihres § 7 lit. d. Sie bringt vor, sie betreibe in Luzern ein Warenhaus von bedeutendem Umfang und habe bisher für ihre Aus- nahmeverkäufe regelmässig die in der früheren Verord- nung vorgesehene Maximalgebühr von Fr. 3000.- ent- richtet, womit sie von allen weiteren Formalitäten befreit gewesen sei. Nach der neuen Ordnung hätte sie an Staat und Gemeinde je I % %, zusammen also 3 % vom Um- satz der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren zu bezahlen. Dabei handle es sich trotz der Bezeichnung als Gebühr um eine Gewerbesteuer, und zwar um eine solche mit prohibitiver Wirkung. Die beanstandete Bestimmung verletze das UWG, die Verordnung des Bundesrates über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen vom 16. April 1947 (Ausverkaufsordnung ; AO) sowie die Art. 31 und 4 BV. Ausnahmeverkäufe seien « ähnliche Veranstaltungen» im Sinne von Art. 17 Abs. I UWG und Art. 2 Abs. 2 AO. Die wirtschaftliche Entwicklung gehe in der Richtung dieser Ausnahmeverkäufe, die eine Belebung der Ver- kaufstätigkeit während der « toten» Zeit bezweckten und im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt lägen. In seinen Erläuterungen zur AO habe das Eidgenössische Volks- wirtschaftsdepartement erklärt, diese wolle keineswegs einer solchen Entwicklung entgegenwirken. Eine Unter- bindung der Ausnahmeverkäufe durch prohibitive Ge- bühren verletze daher Bundesrecht und sei ein Akt der Willkür. Eine prohibitive Abgabe halte auch vor Art. 31 BV nicht stand. Prohibitiv sei sie, wenn sie für das betreffende Gewerbe einen angemessenen Geschäftsgewinn verun- mögliche und dessen Ausübung in Frage stelle oder erheb- lich erschwere .. Das treffe bei der vorgesehenen Belastung Handels- und Gewerbefreiheit. N0 39. 211 mit 3 % des Umsatzes zu. Die Aufhebung des früher vor- geschriebenen Maximums laufe auf eine starke Erhöhung der Gebühr und eine Diskriminierung derjenigen Firmen hinaus, die im Rahmen ihrer traditionellen Geschäfts- politik seit Jahren Ausnahmeverkäufe durchführten; sie verteure den Verkauf und wirke sich als zusätzliche Um- satzsteuer aus. Praktisch richte sich die Neuordnung un- verkennbar bloss gegen die Beschwerdeführerin ; denn die Ausnahmeverkäufe der übrigen Betriebe im Kanton Luzern seien von bescheidener Bedeutung. Bei der Beratung des UWG im Nationalrat sei beantragt worden, vor dem Wort « Gebühren» das Wort ({ mässig» einzufügen und dadurch klarzustellen, dass es sich nicht um Auflagen oder gar eine Art Gewinnbeteiligung der Kantone an den Ausverkäufen handeln dürfe. Der Ver- treter des Bundesrates habe daraufhin bestätigt, dass die Gebühren keinen fiskalischen Charakter haben sollten. Diesem gesetzgeberischen Grundgedanken laufe die ange- fochtene Verordnung zuwider, indem sie eine zusätzliche fiskalische Belastung schaffe, die letzten Endes auf die Konsumenten abgeschoben werde. Sie wäre noch ver- ständlich, wenn die Gebühr wie früher begrenzt wäre, wobei immerhin Fr. 6000.- (je Fr. 3000.- für Staat und Ge- meinde) das }{aximum des Tragbaren darstellten. Leider habe der Regierungsrat dem Drängen gewisser Kreise nachgegeben, durch prohibitive Gebühren die Ausnahme- verkäufe überhaupt zu sabotieren. . BGE 75 I 113 f. befasse sich mit den verschiedenen Methoden der Gebührenfestsetzung für Ausverkäufe, nicht aber für Ausnahmeverkäufe. Bei jenen gelte z.B. ein Pro- zentsatz von 1,5 % des Lagerwertes als gangbar, ebenso ein solcher von 2-3, höchstens 5 % des Umsatzes, ferner nach einer dritten Methode 5 % des Bruttogewinnes. Diese Regelung sei widerspruchsvoll, da sie zu verschiedenen Ergebnissen führe. Hier handle es sich zudem nicht um Ausverkäufe, sondern um Ausnahmeverkäufe. Diese wür- den praktisch unterbunden durch eine Gebühr von 3 %. 212 Staatsrecht. Deren prohibitive Wirkung ergebe sich aus folgender Rechnung: Der Bruttogewinn betrage laut BGE 75 I 113 nach den Erfahrungszahlen im Tuchhandel 30 %. Diese Zahl gelte auch für Warenhäuser, da in deren Ausnahme- verkäufe zur Hauptsache Textilien einbezogen würden. Vom Bruttogewinn kämen beim Ausnahmeverkauf in Abzug: a) Herabsetzung der Warenpreise um ca. 3 %;
b) vermehrte Unkosten von mindestens 4 % für Inserate, Kataloge, Schaufensterdekoration, vermehrtes Personal usw. ; c) nach der angeführten Verordnung 3 % an Ge- bühren. Da in der Warenhausbranche der Bruttogewinn von 30 % in ca. 2/3 Unkosten und 1/3 Nettogewinn be- stehe, würden jene Mehrkosten von zusammen 10 % des Umsatzes bewirken, dass bei den Ausnahmeverkäufen überhaupt kein Nettogewinn mehr erzielt würde. Das zeige, dass die angefochtene VO dem UWG und der AO zuwiderlaufe und gleichzeitig Art. 31 und 4 BV verletze. Die Gebühren seien ausgesprochen prohibitiv, weshalb die Verordnung, eventuell ihr § 7 lit. d, aufzuheben sei. O. - Die Firma Leon Nordmann & Cie. führte gleich- zeitig auch beim Bundesrat Beschwerde auf Grund von Art. 125 OG. Im Meinungsaustausch wurde festgestellt, dass die mit dem prohibitiven Charakter der Gebühren begründete Rüge der Verletzung von Art. 31 und Art. 4 BV selbständigen Charakter hat, der gleichzeitig erhobenen und auch damit begründeten Behauptung, das UWG und die AO seien verletzt, dagegen keine selbständige Bedeu- tung zukommt, sodass die Beschwerde V'om Bundesgericht zu beurteilen ist. D. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Mit der vorliegenden Beschwerde wird Aufhebung der Verordnung vom 30. April 1953, eventuell ihres § 7 lit. d, beantragt. Die Begründung bezieht sich ausschliess- lich auf die in § 7 lit. d festgelegte Gebühr für Ausnahme- • Handels· und Gewerbefreiheit. N0 39. 213 verkäufe, somit auf den Eventualantrag. Wieso der übrige Inhalt der Verordnung verfassungswidrig sein soll, wird mit keinem Wort gesagt. Auf den Hauptantrag, womit die Aufhebung der ganzen Verordnung verlangt wird, kann daher mangels der nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforder- lichen Begründung nicht eingetreten werden.
2. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in § 7 VO vorgesehenen Gebühren seien entgegen ihrer Be- zeichnung keine Gebühren im Rechtssinne, d.h. kein Ent- gelt für eine Tätigkeit der Verwaltung, sondern eine eigentliche Gewerbesteuer. Der Regierungsrat weist zwar darauf hin, dass in den Taxen auch die Gebühr für die Prüfung der Gesuche, die Überwachung der Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe und die Kontrolle der Abrech- nungen enthalten sei, bestreitet aber nicht, dass sie dane- ben und zur Hauptsache fiskalischen Charakter haben. Indessen verswsst die Erhebung einer Gewerbesteuer an sich weder gegen Art. 4 oder 31 BV noch gegen das Bundes- gesetz über den unlautern Wettbewerb und die Verordnung des Bundesrates über die Ausverkäufe. Wieso sie die Rechtsgleichheit verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht gesagt. Art. 31 BV behält in Abs. 2 ausdrücklich kantonale Bestimmungen über die Besteuerung von Han- del und Gewerbe vor - mit der Einschränkung, dass sie den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen dürfen. Art. 19 Abs. 2 UWG und Art. 25 Abs. 2 AO wahren den Kantonen das Recht, für Ausver- käufe und ähnliche Veranstaltungen Gebühren zu erheben, und sehen dafür keine Höchstansätze vor, weshalb sie auch der Erhebung einer eigentlichen Gewerbesteuer nicht entgegenstehen (BGE 75 1112). Allerdings wurde im Natio- nalrat bei der Beratung von Art. 19 UWG der Antrag gestellt, zu sagen: « mässige Gebühren», weil sie keinen Fiskalcharakter haben sollten. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt (StenBull. 1943, NR 163).
3. - Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die in § 7 lit. d VO vorgesehene Gebühr wegen ihrer Höhe die 214 Sta.a.tsrecht. Durchführung von Ausnahmeverkäufen überhaupt verun- mögliche. Damit macht sie eine Verletzung des Grund- satzes der Handels- und Gewerbefreiheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BV geltend; denn eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn die einem bestimmten Gewerbe auferlegte Abgabe durch ihre Höhe prohibitiv wirkt, d.h. für das betreffende Gewerbe einen angemessenen Geschäftsgewinn verunmöglicht oder dessen Ausübung in Frage stellt oder zum mindesten erheblich erschwert (BGE 75 I 112 und dort angeführte frühere Urteile). Das gilt nicht nur für das Gewerbe als Ganzes, sondern auch für bestimmte Arten seiner Ausübung, wie z.B. Ausverkäufe oder ähnliche Veranstaltungen. Die Rüge, durch die Unterbindung der Ausnahmeverkäufe würden das UWG und die AO, welche solche Verkäufe vorsehen, verletzt, beruht ebenfalls auf der behaupteten prohibitiven Wirkung der Gebühren; sie fällt mit der Rüge aus Art. 31 BV zusammen und hat daneben keine selbständige Be- deutung. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten Ver- letzung von Art. 4 BV, die einzig damit begründet wird, die Verhinderung von Ausnahmeverkäufen durch prohi- bitive Gebühren sei ein Akt der Willkür. Entscheidend ist somit unter allen Gesichtspunkten die Frage, ob die in § 7 lit. d VO vorgesehene Gebühr für Ausnahmeverkäufe durch ihre Höhe prohibitiv wirkt.
4. - Die kantonalen Verordnungen über Ausverkäufe bestimmen die zu erhebenden Gebühren zumeist - ent- sprechend deren wirklichem Charakter als Abgaben ..,- nach den vom Ausverkauf zu erwartenden oder damit tatsächlich erzielten Einnahmen, nämlich entweder in Prozenten des Lagerwertes (der in den Ausverkauf einbe- zogenen Waren zu den herabgesetzten Preisen) oder in Prozenten des effektiv ausgewiesenen Umsatzes. Bei den Ausnahmeverkäufen kommt nur das zweite System in Frage, weil sie nicht auf ein bestimmtes Lager beschränkt sind, sondern Waren nachgeschoben werden können (Art. 13 AO a contrario). Für sie stellt denn auch der Handels- nnd Gewerbefreiheit. N0 39. 215 Kanton Luzern auf den Umsatz ab, während er die Gebühr für Ausverkäufe nach dem Lagerwert berechnet. Das Bundesgericht hat Ansätze von 1 % % des Lager- wertes und von 5 % der Bruttoeinnahmen (d.h. des beim Ausverkauf erzielten Umsatzes) als obere Grenze der zu- lässigen Gebühren erklärt (BGE 75 I 113 f. und dort ange- führte Urteile). Letzteres muss auch für Ausnahmever- käufe gelten, da hier ähnliche Verhältnisse vorliegen wie bei Ausverkäufen und nur die Bemessung nach dem Um- satz in Frage kommt. Die Annahme der Beschwerde- führerin, das Bundesgericht habe als weiteres System die Berechnung der Gebühren nach dem Bruttogewinn vorge- sehen und dafür 5 % des Bruttogewinnes als Höchstmass bezeichnet, ist irrtümlich. In BGE 75 I 113, auf den sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft, wird wohl festgestellt, dass eine Gebühr von 5-10 % des Bruttogewinnes prohibitiv wirke. Dass dabei jedoch ver- sehentlich von « Bruttogewinn l) anstatt von « Bruttoein- nahmen l) die Rede war, ergibt sich aus den dort angeführten Urteilen (BGE 38 I 441, 43 I 256), in welchen Gewerbe- steuern von 5-10 % der Bruttoeinnahmen als prohibitiv bezeichnet werden. In der weiteren Begründung des BGE 75 I 113 wird dann der wirkliche Begriff des Bruttogewinnes verwendet bei der Berechnung des Nettogewinnes zwecks Prüfung der Frage, ob dieser durch die - nicht in Prozenten des Lager- wertes oder des erzielten Umsatzes berechnete, sondern auf das absolute Maximum festgesetzte - Gebühr aufge- zehrt werde. Es wird dort ausgeführt: Der Bruttogewinn betrage im Tuchhandel normalerweise 30 %, wovon je die Hälfte auf Unkosten und Nettogewinn entfalle; bei Inven- tur- und Saisonausverkäufen ermässigesich dieser Netto- gewinn auf maximal 10-12 % ; bei der Annahme, dass die Hälfte des Lagers von Fr. 10,000.- verkauft werde, ergebe sich ein Nettogewinn von Fr. 500.- bis 600.-, der durch die Gebühr von Fr. 500.- praktisch aufgehoben werde. (Hätte das Bundesgericht auf den Bruttogewinn 216 Staatsrecht. abstellen wollen, so hätte es festgestellt, dass dieser 30 % des voraussichtlich zu verkaufenden Bestandes = Fr. 1500.-, die Gebühr somit einen Drittel des Bruttogewin- nes, betrage.) Im vorliegenden Falle erübrigt sich eine analoge Rech- nung, weil die Gebühr auf Grund des effektiv ausgewie- senen Umsatzes erhoben wird und insgesamt 3 % desselben beträgt, also den Nettogewinn von 10-12 % nicht aufzehrt. Die Beschwerdeführerin will indessen den Nettogewinn niedriger ansetzen. Sie anerkennt zwar den Ansatz des Bruttogewinnes von 30 % als auch für sie gültig, da ihre Ausnahmeverkäufe hauptsächlich Textilien umfassen. Da- gegen macht sie geltend, bei Warenhäusern betrage der Nettogewinn nicht die Hälfte, sondern nur einen Drittel des Bruttogewinnes und schrumpfe bei Ausnahmever- käufen zusammen auf 3 % des Umsatzes. Die Berechnung in BGE 75 I 113 beruht auf den Angaben von KESSLER (Steuereinschätzungserfahrungen, 3. Ergänzungsa usga be 1942, S. 57), wonach bei reinen Mercerie- und Tuchwaren- geschäften der Bruttogewinn 30 % beträgt, wovon 14 % auf Unkosten und 16 % auf den Nettogewinn entfallen. Die abweichende Berechnung der Beschwerdeführerin beruht auf ihrer Behauptung, in der Tuchbranche von "Varenhäusern entfielen von den anerkannten 30 % Brutto- gewinn im Gegensatz zur sonstigen Norm nur 10 % auf den Nettogewinn, also 20 % auf Unkosten und zu diesen kämen bei Ausnahmeverkäufen - abgesehen von der Herabsetzung der Preise um ca. 3 % - noch mindestens weitere 4 % für zusätzliche Unkosten. Sie beruft sich hie- für auf Expertise. Eine solche erübrigt sich indessen; denn selbst wenn sie die Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig bestätigen würde, wären die in § 7lit. d VO vor- gesehenen Gebühren nicht prohibitiv im Sinne der Recht- sprechung. Nach jener Bestimmung betragen die Gebühren für Kanton und Gemeinde zusammen 3 % des effektiv ausgewiesenen Umsatzes. Sie bleiben damit nicht nur unter der vom Bundesgericht aufgestellten oberen Grenze Handels- und Gewerbefreiheit. 1\0 39. 217 von 5 %, sondern entsprechen auch dem Ansatz, wie er im Kanton Luzern für kleinere Ausnahmeverkäufe schon bisher galt und anlässlich der Beratung der neuen Verord- nung von den interessierten Berufsverbänden allgemein als tragbar bezeichnet wurde. Beim Entscheid darüber, ob eine Gewerbesteuer prohibitiv wirke, darf sich die Prüfung nicht auf ein einzelnes Geschäft oder eine bestimmte Ge- schäftsart beschränken, sondern muss sich auf die Gesamt- heit der von der Steuer betroffenen Geschäfte und Ge- schäftsarten erstrecken. Die Fiskallast übersteigt deren Leistungsfähigkeit allgemein nicht nur dann, wenn sie eine gewinnbringende Ausübung der betreffenden Gewerbe überhaupt verunmöglicht, sondern schon dann, wenn sie nur für einzelne besonders gut eingerichtete Geschäfte tragbar ist und diesen zum Nachteil der übrigen ein fak- tisches Monopol verschaffen würde. 'Venn die Steuer aber im allgemeinen nicht übersetzt ist, so wird sie nicht dadurch prohibitiv, dass einzelne Geschäfte sie nicht mehr ohne Verlust aufbringen können; der Grund hiefür kann in verschiedenen Umständen, insbesondere in der Organisa- tion dieser Geschäfte, liegen (BGE 40 I 187). Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin, die als "Varenhaus ihren Ver- kauf nach dem Grundsatz « kleiner Gewinn, grosser Um- satz» organisiert, grössere Unkosten und daher einen kleineren Nettogewinn hat als gewöhnliche Geschäfte der entsprechenden Branchen. Allein selbst wenn ihr Netto- gewinn aus den Ausnahmeverkäufen von Tuchwaren da- durch auf das von ihr behauptete Mass von 3 % zusammen- schrumpfen und von den Gebühren aufgezehrt würde, so läge das in ihrer besonderen Organisation und würde diese Gebühren, deren allgemeine Tragbarkeit sonst nicht be- stritten ist, nicht als prohibitiv erscheinen lassen. Der Streit geht eigentlich nicht um die Höhe der Gebühr von je 1 % % für Kanton und Gemeinde, sondern um die Abschaffung des bisher gültigen Maximums von je Fr. 3000.-, das anscheinend nur der Beschwerdeführerin zugute gekommen war; macht doch diese geltend, die 218 Staatsrecht. Neuerung richte sich unverkennbar bloss gegen sie. Tat- sächlich stellte jene Höchstgrenze eine Begünstigung der grossen Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe dar, die da- durch prozentual weniger stark belastet wurden als die kleineren. Nun kann aber kein Gewerbetreibender ver- langen, dass seine besondere Geschäftsorganisation durch einen niedrigeren Steuersatz gegenüber den anderen begünstigt werde. Eine solche Lösung verletzt vielmehr den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist ganz besonders stossend, wenn sie zugunsten der wirtschaftlich stärkeren Grossunternehmen getroffen wird. Es ist daher durchaus verständlich, dass jene Höchstgrenze vom Regierungsrat beim Erlass der neuen Verordnung fallen gelassen wurde. Dadurch wurden grosse und kleine Ausverkäufe und Aus- nahmeverkäufe der gleichen Belastung nach den mass- gebenden Kriterien unterstellt. Das verstösst nicht gegen Art. 31 BV. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
40. Extrait de l'auet du 7 octobre 1953 dans la canse Socal S.A. contre Canton de Valais. Double imposition (art. 46 Cst). Quand un Canton est-il fonde apretendre qu'un autre Canton a renonce a imposer 1e meme contribuable ? (consid. 1). Cas d'une societe ayant notamment pour but la vente d'essence pour vehicules automobiles et possedant dans un autre canton que celui dans lequel elle a son siege social des postes de distri- bution qu'elle met a la disposition de garagistes qui, en depit des obligations contractees envers la societe, n'en doivent pas moins etre consideres comme des commeryants independantH (consid. 3). Doppelbesteuerung. N0 40. 219 Doppelbesteuerung (Art. 46 BV). Voranssetzungen der Verwirkung des kantonalen Besteuerungs- rechtes wegen verspätBter Veranlagung (Erw. 1). Besteuerung einer Unternehmung, die Handel mit flüssigen Brenn- stoffen für Motorfahrzeuge betreibt, ausserhalb des Sitzkantons Tankstellen besitzt und diese Garagisten zur Verfügung stellt, die trotz ihrer vertraglichen Bindungen an die Unternehmung a13 selbständige Gewerbetreibende zu betrachten sind (Erw. 3). Doppia imposta (art. 46 CF). Quando un Cantone ha il diritto di pretendere ehe un altro Cantone ha rinunciato a imporre 10 stesso contribuente (consid. 1) ? Imposizione d'una societa ehe ha segnatamente per iscopo la vendita di benzina per autoveicoli e ehe possiede in un Cantone, ehe non e quello ove ha la sua sede sociale, posti di distribuzione da essa messi a disposizione di garagisti i quali, nonostante i vincoli contrattuali ehe li legano aHa societa, debbono tuttavia essere considerati come commercianti indipendenti (consid. 3). A. - La Socü3t6 Socal S.A. dont le siege est a Lausanne a pour objet le commerce des produits de petroies de toutes sortes et particulierement des carburants, des huiles de chauffage et huiles minerales. Elle possede des depots a Renens, Yverdon, Villeneuve, Geneve et Bienne. Au cours des annees 1926 a 1935, elle a installe des postes de distribution d'essence dans sept garages sis dans le Canton du Valais. Ces postes sont constitues par un appareil de distribution reHe a une eiterne et muni d'un compteur. Elle a conclu avec les garagistes un contrat disposant notamment ce qui suit : Socal S.A. installe l'appareil a ses frais et le confie au garagiste (denomme distributeur) « a titre de pret ». Le reservoir a vec tous ses accessoires reste la « propriete exclusive» de SocaI S.A. Le distributeur s'engage a ne s'approvisionner en essence ou en tout autre carburant qu'aupres de SocaI S.A. et s'interdit d'acheter, vendre, livrer, emmagasiner ou distribuer tout carburant pouvant concurrencer les produits « Socal ». Les quantites d'essence ou de tout autre carburant livrees lors de chaque operation de remplissage sont facturees au distributeur au litre au prix officiel du jour de la livraison sous deduction d'une « commission» s'elevant de 6,5 a 9 ct. par litre, soit a 1 a 2 ct. de moins que celle qui est accordee aux distribu-