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Famllienrecht. No 76.
dans l'inconduite a l'epoque de la oonception. Le dos~ier
prom'e seulement qu 'elle a He vue quelquefois le soir en
compagnie du fils d'un voisin et que dame Matthey avait
ecrit, de l'höpital, a dame Droz une lettre pour lui recom-
mander de surveiller sa fille afm qu 'elle ne fasse pas la
« nigaude ~ au cafe avec les jeunes gens. Le& temoins
entendus n'ont du reste rien releve de defavorable contre
1a demanderesse, ensorte que les accusations de Droz
ll'on(d'autre portee que eelle de simples allegues.
Par ces motifs,
le Tr;bul1al federaI
pronol1ce:
Le recours est admis; en consequence le jugement
reudu entre parties par le Tribunal cantonal de Neuchätel
Je 8octobre 1917 annul~ et le dossier renvoye ä l'instance
cantonale pour etre comph~te en application de l'art. 64
OJF dans le sens des considerants.
Erbrecht. N° 77.
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H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1917
i. S. Fritz Wiedmer-Aebersold und Konsorten, Beklagte und
Berufungskläger, gegen Gottlieb Aebersold und Konsorten,
Kläger und Berufungsbeklagter.
N e b e 11 in t er v c nt ion eines mit in Anspruch Genom-
menen, der den Anspruch anerkannt hat. -
Art. 6 2 0 I 2 1
Z G B. Streit über ungeteilte Zuweisung an mehrere Mit-
erben eines rund 100 Jucharten haltenden landwirtschaft-
lichen Gewerbes, das aus verschiedenen, der Verselbstän-
digung fähigen Ideinern Gewerben besteht. « Ein h e i t
für cl e n 1 a n d wirt s eh a f t 1 i c 11 e n B e tri eb»:
auch bei r ä u m 1 i c 11 getrennten Bestandteilen möglich;
keine räumliche M a x i mal g r e 11 z e dafür. Ein Miterbe
kann nicht verlangen, dass für ihn zur Arrondirnng seines
Besitzes von dem einem andcrn zuzuweisenden Gewerbe
einzelne Grundstücke abgetrennt werden. Hat ein Erbe,
bei dem die Voraussetzungen des Art. 620 zutreffen, ein
R e c 11 tau fun g c t eil t e Z u w eis u n g? Ist eine
solche Zuweisung a n m ehr e re Erb e n zulässig? Ein-
wendung, dass diese das zugewiesene Gut n ach her u n-
t e r sie h t eil e n werden. Bedeutung des Cmstandes,
dass ein Erbe bisher beim Betriebe des Gewerbes mit g e -
hol fe n hat und dass ein solcher her e i t sei n H ci m -
wes e n besitzt.
1. -
Am 16. März 1915 starb in Ibach am Buehholter-
berg (in der Nähe von Thun) der Landwirt Christian
Aebersold, Als Erben hinterliess er drei Söhne, Christian,
Gottlieb und Johann AebeFsold, eine Tochter, Lisette,
Ehefrau des Landwirtes Fritz Wiedmer in Ey am Buch-
holterberg, einen Enkel, Fritz Aebersold, an Stelle seiner
vorverstorbenen Mutter, Rosa, gewesene Ehefrau des
Fritz-Aebersold-Aebersold, und zwei Enkelinnen, Rosa
AS .t3 II -
1917
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57&
Erbrecht. N° 77.
und Frida Aebersold, an. Stelle ihrer verstorbenen Mutter
Marie Aebersold, gewesene Ehefrau des Ernst Aebersold-
Aebersold. Der Nachlass besteht zum grössten Teil in
landwirtschaftlichen Liegenschaften am Südabhang des
Buchholterberg im Grundsteuerschatzungswerte von zu-
sammen 84,220 Fr. Diese Liegenschaften bilden, abgesehen
von zerstreut liegenden Waldparzellen, vier in sich abge-
schlossene Komplexe, deren jeder die nötigen Gebäulich-
keiten. zur Bewirtschaftung, nämlich Wohnhaus, Stallun-
gen und Scheuerwerk enthält und so für sich ein Heim-
wesen bildet. Zwei dieser Heimwesen, « Ibach », haltend
19,6 Jucharten, und « Hämeli», haltend deren 12, sind
benachbart. Das dritte, « Teuffenbach », VOll 18,5 Juch-
arten, auf gleicher Höhe des ßergabhanges liegend, ist von
jenen bei den ungefähr eine Viertelstunde in östlicher
Richtung entfernt. Das vierte endlich, die Eyweid, mit
25,23 Jucharten, liegt eine Viertelstunde unterhalb
(I Teuffenbach » im Talgrund und ist VOll « Ibach » und
« Hämeli » eine halbe Stunde entfernt.
.
Der Vater Aebersold hatte diese vier Heimwesen nach
und nach erworben und mit Hilfe seiner Kinder bewirt-
schaftet. Der älteste Sohn, Christian, schied später aus
der Familiengemeinschaft aus un~ erwarb sich eine eigenes
Heimwesen im Bach zu Fahrni. Im Jahre 1910 überliess
der Vater dem Sohne Johann -das Heimwesen « Ibach)>
mit «Hämeli }) und dem Sohne Gottlieb das Heimwesen
« Teuffenbach }) zu Pacht und bezog das Wohnhaus im
« Hämeli I). Die « Eyweid » wurde von den beiden Päch-
tern geheuet und gemeinsam mit ihrem Bruder Christian
als Wiese benutzt.
Im vorliegenden Prozess haben nun die drei Brüder
Christian, Gottlieb und Johann Aebersold gegenüber
Fritz Wiedmer als Ehemann ihrer Schwester Lisette und
gegenüber ihren Nichten Rosa und Frida Aebersold unter
Berufung auf Art. 620 ZGB die Begehren gestellt: 1. es sei
gerichtlich zu erkennen, dass das zur Erbschaft gehörende
landwirtschaftliche Gewerbe samt allen Grundstücken
Erhrt'elil. ~\} 17.
(L- Er~schaf~ in der Erbteilung den Klägern ungeteilt
lUzuweH,cn seI; 2. eventuell seien die den Klägern aus der
E~bschaft zufallenden Grundstücke gerichtlich zu be-
stImmen.
Die Beklagten haben auf Abweisung dieser Begehren
angetragen. Ihrem Antrage hat sich auch der Miterbe und
Xcffe der Kläger Fritz Aebersold, vertreten durch seinen
Vater, als Nebenintervenient, angeschlossen nachdem er
sich seinerzeit, durch Erklärung vom 31. Oktober 1916
damit einverstanden erklärt hatte, dass sämtliche Grund~
stücke und das landwirtschaftliche Inventar der Erbschaft
den (spätern) Klägern zu einem noch zu bestimmenden
Uebernahmspreise zugewiesen werden. Die Beklagtt>n
machen geltend: Der Art. 620 ZGB treffe auf das in Frage
stehende landwirtschaftliche Gewerbe nicht zu : Einmul
bilde es keine Einheit für den wirtschaftlichen Betrieb
sondern es bestehe aus mehrern Höfen, die wirtschaftIicl;
selbständig seien oder doch selbständig gemacht werden
können. Sodann seien eine Mehrheit zur Uebernahme des
Gutes befähigter und bereiter Erben da, namentlich auch
solche, die noch kein eigenes Haus besässen und an der
Zuteilung. der in der Erbsmasse befindlichen Liegen-
schaften eml10hes In~eresse hätten zur Vervollständigung
u~d zu~ Ausbau der Ihnen gehörenden Komplexe. Audcr-
,selts seI es unzulässig, wenn sich eine Gruppe von Erhen
zusammentue, um den Art. 620 zur Verkürzung der Mit-
erben anwenden zu lassen, aus Liebhaberei oder, wie hier,
zu Spekulationszwecken. Auch die Beklagten oder ihre
Ehefrauen oder Mütter seien auf dem Heimwesen des Erb-
lassers aufgewachsen und ebensogut, wie die Kläger, zum
Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähigt. Die ganze
Familie habe dem Vater in patriarchalische! '\Teise bei der
Bewirtschaftung des gesamten Liegenschaftenkomplexes
mitgeholfen.
Die beiden kantonalen Instanzen, das Amtsgericht VOll
Thun durch Urteil vom 27. April 1917, der bernische
Appellationshof durch solches vom 27.Juni d. J., haben auf
572
Erbrecht. N° 77.
Grund vorgenommener Augenscheine, der Appellationshof
ferner nach Einholung einer Expertise, das Hauptbe-
gehren der Kläger zugesprochen. Dem gegenüber ver-
langen die Beklagten und der Nebenintervient Fritz
Aebersold vor Bundesgericht neuerdings Abweisung der
Klage und eventuell Aktenergänzung durch Anordnung
einer neuer Expertise.
2. -
Die Frage ob der Beklagte Fritz Aebersold trotz
seiner Anerkennungserklärung vom 31. Oktober 1916 zur
Teilnahme am Prozesse als Ne ben i n t e r v e 11, i e 11 t
berechtigt sei, kann unerÖrtert bleiben, da deren Beant-
wortung die Entscheidung des Falles nicht beeinflusst.
3. -
Was die Be k 1 ag t e n anlangt, so Ist vor allem
die r e c h t I ich e S tell u n g;zu präzisIeren, die sie
gegenüber dem An.spruche der Kläger auf ungeteilte
Zuweisung des ganzen in der väterlichen Erbsmasse
befindlichen Liegenschaftsbesitzes eiImehmen. Wenn in
der Klagebeantwortung bemerkt wird : es sei eine Mehr-
heit zur Uebernahme von landwirtschaftlichen Gewerben
befähigter und bereiter Erben vorhanden., und, an anderer
Stelle, die Beklagten seien ebenso gut wie die Kläger zum
Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähipt, so könnte
dies den Schluss nahe legen, dass. die Beklagten gleich den
Klägern einen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des
vüterlichen Liegen&chaftsbesitzes geltend machen, sei es
im Sinne der Anerkennung, sei es in dem des Aus&chlus&es
der konkurrierenden Ansprüc'he der Kläger. Allein diesen
Standpunkt haben die Beklagten inhaltlich keineswegs
he stimmt und klar zum Ausdruck gebracht und auch
formell nicht genügend, da dies durch Erhebung einer
"Widerklage hätte geschehen müssen. Namentlich aber
weisen ihre sonstigen Ausführungen darauf hin, dass sie es
in \Virklichkeit auf eine Re alt eil u n g des gesamten
väterlichen Gewerbes abgesehen haben, wobei allerdings
für sie der in einer solchen Liquidation liegende Vorteil,
dass keiner der Erben durch die Wertberechnung des
Grundbesitzes gegenüber dem andern besser gestellt wird,
Erbrecht. N° 77.
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nicht der einzige Beweggrund gewesen ist. sondern/da-
neben auch die Möglichkeit, den e i gen e n B e s i t z
durch die Erwerbung von Erbschafts-
1 i e gen s c h a f t e n z u a r r 0 n die ren. Dass sie
letzteres bezwecken, haben die Beklagten ausdrücklich
erklärt und in diesem Sinne la&sen sich denn auch olme
Zwang jene Bemerkungen auffassen, die für die Geltend-
machung eines Anspruches auf ungeteilte Zuweisung des
Ganzen zu sprechen scheinen. Die Absicht, einen solchen
Anspruch ernstlich zu erheben, lässt sich zudem bei ihnen
auch deshalb nicht voraussetzen, weil sie sich sagen
mussten, dass sie als Töchter des Erblassers oder Nachkom-
men solcher in Hinsicht auf Art. 621 Abs. 3 ZGB mit ihrem
Anspruch gegenüber den konkurrierenden Klägern als
Söhnen, soweit wenigstens diese zum Selbstbetrieb ge-
willt sind, doch nicht aufkommen könnten (vergl. EB
42 II S. 432).
4. -
Zu entscheiden ist hiernach, ob und in wieweit die
K I ä ger, und nur sie, die u n g e t eil t e Z u w c i -
SUllg des "ä terlichen Liegenschafts-
b e s i t z e s für sich beanspruchen können.
Hiebei muss in tat s ä chI ich erB e z i e h u n g •
was die Grösse, Gestaltung und sonstige Beschaffenheit
des fraglichen Grundbesitzes und dessen Eignung für den
landwirtschaftlichen Betrieb anlangt, von der Würdigung
ausgegangen werden, zu der die Vorinstanzen auf Grund
der von ihnen vorgenommenen Augenscheine und des
Sachverständigengutachtens gekommen sind. Diese Wür-
digung lässt sich bundesrechtlich in keinem Punkte be-
anstanden und berücksichtigt alle rechtlich in Betracht
zu ziehenden Verhältnisse des Falles. Es liegt daher auch
kein Grund vor, dem e v e,n tue 11 e n B e ruf u n g s -
a n t rag e um Einholung einer neuen Expertise zu ent-
sprechen. Demgemäss muss folgendes als für das Bundes-
gericht fes t g e s tell t gelten :
Die ungefähr 100 Jucharten haltenden Liegenschaften
der Erbmasse lassen sich trotz ihrer räumlichen Trennung
. ')/1
Erbrecht. N° Ti.
in ei~zelne Bes~::mdt.eile einheitlich, in Form eines einzigen
B.etnebes, bewlrtsc~aften. Anderseits gestattet jedes der
vier zum GesamtbesItz gehörenden Heimwesen (wissenschaft, S. 121). Zur gegenteili-
gen Auffassung könnte freilich der Art. 621, für sich allein
betrachtet, Anlass geben. Sie verträgt sich aber nicht mit
dem Art. 620, auf den in erster Linie abzustellen ist,
da er das Recht auf Zuweisung in seinen Grundlagen regelt,
während der Art. 621, hierauf gestützt, sich darüber aus-
Erbrecht. Na 77.
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spricht, wie bei Bestreitung des beanspruchten Rechtes
vorzugehen und welche sachlichen Ein z e I vorschriften
alsdann anzuwenden seien, namentlich in den Fällen, wo
mehrere Erben das Recht auf Zuweisung gegenseitig
beanspruchen und sich bestreiten. Der Art. 620 erklärt
nun aber, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem An-
sprecher « zugewiesen werden soll », wenn die darin
aufgestellten Voraussetzungen - Bereitwilligkeit zur Ue-
bernahme und Eignung des Ansprechers und Qualifikation
des Gewerbes als wirtschaftliche Betriebsei!!heit -
vor-
liegen. Soweit diese Voraussetzungen vorhanHen sind und
kein konkurrierender Miterbe aus in seiner Person liegen-
den Gründen sich in einer Vorzugsstellung befindet, die
eine Mitberechtigung ausschliesst (etwa weil er Sohn und
nicht Tochter des Erblassers ist, das Gewerbe selbstbetJ;ie-
ben will usw.), hat also der Allsprecher ein festes Recht
auf Zuweisung, dem zuwider die urteilende Behörde nicht
auf Veräusserung oder Teilung erkennen darf. Letzteres
ist vielmehr, sobald ein Recht auf Zuteilung besteht, nur
noch im Sinne des einschränkenden Vorbehaltes möglich,
den der Art. 620 selbst für seine Anwendung aufstellt und
wonach das in der Erbschaft befindliche landwirtschaft-
Hche Gewerbe Gegenstand ungeteilter Zuweisung nur sein
soll, « s 0 we i t es für den lalldwirtschaftlichen Betrieb
eine Einheit bildet I).
Prüft man nun auf Grund dessen und unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass die Beklagten nicht selbst
ungeteilte Zuweisung beanspruchen, ihre in dieser Bezie-
hung erhobenen Einwendungen, so erweisen sie sich durch-
weg als unstichhaltig. Wenn sie sich zunächst darauf
berufen, dass sie i m I a ri- d wir t s c h a f t I ich e n
G ewe r b e des Erb las' s e r s mit g e a r bei t e t
und zu dessen Gedeihen mitgeholfen hätten, so vermag
dieser Umstand den Ansprüchen der Kläger aus Art. 620
auf ungeteilte Zuweisung keinen Eintrag zu tun; er
könnte allfällig nur im Sinne einer « Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse der Erben) nach Art. 621 dann
Erhrecht. No 77.
in Betracht fallen, wenn es sich darum handeln würde
über einen eigenen Anspruch der Beklagten auf ungeteilt;
Z.uweisung zu en~scheiden. Mit Unrecht sodannbehaupten
die Beklagten, eme ungeteilte Z u we i s u n g des Ge _
wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der
Art. 620 spricht freilich nur von e i 11 e m und nicht von
mehreren Erben. Allein es liegt gar nichts dafür vor
diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa~
tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie-
dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten
(vergl. ESCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische
Zweck einer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit
vermittelst der Zuteilung beh.ält ja auch hier seine volle
Geltung, nur dass sich noch die weitere Möglichkeit
J)ietet, die gesamte Betriebseinheit unter Umständen in
n,>rschiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen und
solche gesondert zuzuweisen .. Uebrigens redet der Art.621,
indem er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt,
in seinen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu-
teilung begehrender Erben. Unerheblich ist im weitem,
dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers,
her e i t sei 11 e i g e 11 e s H e i m wes e n besitzt.
Diese Tatsache genügt nicht, um' anzunehmen, es sei dem
Kläger Christiall Aebersold gar nicht um die allbegehrte
Einweisung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem
Besitz zu tun, sondern die Einweisung sei für die Kläger
n ur das :Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t e r
sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennung in die
(>inzelnen Heimwesen, sei es durch parzellenwe~e Zer-
stückelung und allfällige Veräusserung :des Landes. Die
hlosse Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung
heschliessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund,
ihrem derzeitigen Begehren, ihnen den väterlichen Liegen-
schaftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen.
::VIit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die
Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit, so wie
si(' bei der Uebernahme bestand, in Zukunft unverändert
Erbrecht. N° 78.
aufrecht zu erhalten. Wohl aber bleiben den Beklagten
ihre allfälligen Rechte gewahrt, die ilinen gemäss Art. 619
ZGB daraus erwachsen, dass die Kläger später zu einer
Teilung schreiten sollten; dies namentlich, falls sich als-
dann herausstellen würde, dass das nunmehrige Begehren
auf gemeinsame Zuweisung wirklich nur der Absicht ent-
sprungen ist, den Art. 620 vorzuschützen, um durch eine
für die Kläger günstige Schätzung der Liegenschaften im
Verhältnis zu den Miterben einen gesetzlich nicht gerecht-
fertigten Vorteil zu erlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Beru, vom 27. Juni 1917
besttätigt.
78. Urteil der II. ZivUabteilung vom Sl. November 1917
i. S. Oehrli und Mitbeteiügte, gegen Graf-Oehrli.
Einfluss der richterlichen Ungültigerklärung einer von meh-
reren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die
\Virksamkeit der übrigen. -
Anfechtung der auf Grund
eines von mehreren Testamenten vorgenommenen Erbtei-
lung, weil die Zustimmung in der irrigen Voraussetzung er-
folgt sei, dass das andere, dem Anfechtenden günstigere vom' -
Richter ganz und nicht nur in einem Punkte aufgehoben
worden sei. Anwendbarkeit von Art. 24. ZifI.4 OR.
A. -
Die kinderlosen Eheleute Christian und Mari-
anne Oehrli-Rohrbach in Interlaken errichteten am
29. November 1917 eine Eheverkommllis sowie je eint'
letzte Willellsverordnung, wodurch sie über ihr Vermögen
olme Rücksicht auf die He~kuJ;lft so verfügten, dass:
1. der überlebende Ehegatte Eigentümer des ganzen Ver-
mögens werden, 2. nach dem Tode des zweiten Ehegatten
die gesamte Verlassenschaft je zur Hälfte an die Ver-
wandten des Mannes und der Frau fallen sollte. In den