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43_II_569

BGE 43 II 569

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Famllienrecht. No 76.

dans l'inconduite a l'epoque de la oonception. Le dos~ier

prom'e seulement qu 'elle a He vue quelquefois le soir en

compagnie du fils d'un voisin et que dame Matthey avait

ecrit, de l'höpital, a dame Droz une lettre pour lui recom-

mander de surveiller sa fille afm qu 'elle ne fasse pas la

« nigaude ~ au cafe avec les jeunes gens. Le& temoins

entendus n'ont du reste rien releve de defavorable contre

1a demanderesse, ensorte que les accusations de Droz

ll'on(d'autre portee que eelle de simples allegues.

Par ces motifs,

le Tr;bul1al federaI

pronol1ce:

Le recours est admis; en consequence le jugement

reudu entre parties par le Tribunal cantonal de Neuchätel

Je 8octobre 1917 annul~ et le dossier renvoye ä l'instance

cantonale pour etre comph~te en application de l'art. 64

OJF dans le sens des considerants.

Erbrecht. N° 77.

569

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1917

i. S. Fritz Wiedmer-Aebersold und Konsorten, Beklagte und

Berufungskläger, gegen Gottlieb Aebersold und Konsorten,

Kläger und Berufungsbeklagter.

N e b e 11 in t er v c nt ion eines mit in Anspruch Genom-

menen, der den Anspruch anerkannt hat. -

Art. 6 2 0 I 2 1

Z G B. Streit über ungeteilte Zuweisung an mehrere Mit-

erben eines rund 100 Jucharten haltenden landwirtschaft-

lichen Gewerbes, das aus verschiedenen, der Verselbstän-

digung fähigen Ideinern Gewerben besteht. « Ein h e i t

für cl e n 1 a n d wirt s eh a f t 1 i c 11 e n B e tri eb»:

auch bei r ä u m 1 i c 11 getrennten Bestandteilen möglich;

keine räumliche M a x i mal g r e 11 z e dafür. Ein Miterbe

kann nicht verlangen, dass für ihn zur Arrondirnng seines

Besitzes von dem einem andcrn zuzuweisenden Gewerbe

einzelne Grundstücke abgetrennt werden. Hat ein Erbe,

bei dem die Voraussetzungen des Art. 620 zutreffen, ein

R e c 11 tau fun g c t eil t e Z u w eis u n g? Ist eine

solche Zuweisung a n m ehr e re Erb e n zulässig? Ein-

wendung, dass diese das zugewiesene Gut n ach her u n-

t e r sie h t eil e n werden. Bedeutung des Cmstandes,

dass ein Erbe bisher beim Betriebe des Gewerbes mit g e -

hol fe n hat und dass ein solcher her e i t sei n H ci m -

wes e n besitzt.

1. -

Am 16. März 1915 starb in Ibach am Buehholter-

berg (in der Nähe von Thun) der Landwirt Christian

Aebersold, Als Erben hinterliess er drei Söhne, Christian,

Gottlieb und Johann AebeFsold, eine Tochter, Lisette,

Ehefrau des Landwirtes Fritz Wiedmer in Ey am Buch-

holterberg, einen Enkel, Fritz Aebersold, an Stelle seiner

vorverstorbenen Mutter, Rosa, gewesene Ehefrau des

Fritz-Aebersold-Aebersold, und zwei Enkelinnen, Rosa

AS .t3 II -

1917

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57&

Erbrecht. N° 77.

und Frida Aebersold, an. Stelle ihrer verstorbenen Mutter

Marie Aebersold, gewesene Ehefrau des Ernst Aebersold-

Aebersold. Der Nachlass besteht zum grössten Teil in

landwirtschaftlichen Liegenschaften am Südabhang des

Buchholterberg im Grundsteuerschatzungswerte von zu-

sammen 84,220 Fr. Diese Liegenschaften bilden, abgesehen

von zerstreut liegenden Waldparzellen, vier in sich abge-

schlossene Komplexe, deren jeder die nötigen Gebäulich-

keiten. zur Bewirtschaftung, nämlich Wohnhaus, Stallun-

gen und Scheuerwerk enthält und so für sich ein Heim-

wesen bildet. Zwei dieser Heimwesen, « Ibach », haltend

19,6 Jucharten, und « Hämeli», haltend deren 12, sind

benachbart. Das dritte, « Teuffenbach », VOll 18,5 Juch-

arten, auf gleicher Höhe des ßergabhanges liegend, ist von

jenen bei den ungefähr eine Viertelstunde in östlicher

Richtung entfernt. Das vierte endlich, die Eyweid, mit

25,23 Jucharten, liegt eine Viertelstunde unterhalb

(I Teuffenbach » im Talgrund und ist VOll « Ibach » und

« Hämeli » eine halbe Stunde entfernt.

.

Der Vater Aebersold hatte diese vier Heimwesen nach

und nach erworben und mit Hilfe seiner Kinder bewirt-

schaftet. Der älteste Sohn, Christian, schied später aus

der Familiengemeinschaft aus un~ erwarb sich eine eigenes

Heimwesen im Bach zu Fahrni. Im Jahre 1910 überliess

der Vater dem Sohne Johann -das Heimwesen « Ibach)>

mit «Hämeli }) und dem Sohne Gottlieb das Heimwesen

« Teuffenbach }) zu Pacht und bezog das Wohnhaus im

« Hämeli I). Die « Eyweid » wurde von den beiden Päch-

tern geheuet und gemeinsam mit ihrem Bruder Christian

als Wiese benutzt.

Im vorliegenden Prozess haben nun die drei Brüder

Christian, Gottlieb und Johann Aebersold gegenüber

Fritz Wiedmer als Ehemann ihrer Schwester Lisette und

gegenüber ihren Nichten Rosa und Frida Aebersold unter

Berufung auf Art. 620 ZGB die Begehren gestellt: 1. es sei

gerichtlich zu erkennen, dass das zur Erbschaft gehörende

landwirtschaftliche Gewerbe samt allen Grundstücken

Erhrt'elil. ~\} 17.

(L- Er~schaf~ in der Erbteilung den Klägern ungeteilt

lUzuweH,cn seI; 2. eventuell seien die den Klägern aus der

E~bschaft zufallenden Grundstücke gerichtlich zu be-

stImmen.

Die Beklagten haben auf Abweisung dieser Begehren

angetragen. Ihrem Antrage hat sich auch der Miterbe und

Xcffe der Kläger Fritz Aebersold, vertreten durch seinen

Vater, als Nebenintervenient, angeschlossen nachdem er

sich seinerzeit, durch Erklärung vom 31. Oktober 1916

damit einverstanden erklärt hatte, dass sämtliche Grund~

stücke und das landwirtschaftliche Inventar der Erbschaft

den (spätern) Klägern zu einem noch zu bestimmenden

Uebernahmspreise zugewiesen werden. Die Beklagtt>n

machen geltend: Der Art. 620 ZGB treffe auf das in Frage

stehende landwirtschaftliche Gewerbe nicht zu : Einmul

bilde es keine Einheit für den wirtschaftlichen Betrieb

sondern es bestehe aus mehrern Höfen, die wirtschaftIicl;

selbständig seien oder doch selbständig gemacht werden

können. Sodann seien eine Mehrheit zur Uebernahme des

Gutes befähigter und bereiter Erben da, namentlich auch

solche, die noch kein eigenes Haus besässen und an der

Zuteilung. der in der Erbsmasse befindlichen Liegen-

schaften eml10hes In~eresse hätten zur Vervollständigung

u~d zu~ Ausbau der Ihnen gehörenden Komplexe. Audcr-

,selts seI es unzulässig, wenn sich eine Gruppe von Erhen

zusammentue, um den Art. 620 zur Verkürzung der Mit-

erben anwenden zu lassen, aus Liebhaberei oder, wie hier,

zu Spekulationszwecken. Auch die Beklagten oder ihre

Ehefrauen oder Mütter seien auf dem Heimwesen des Erb-

lassers aufgewachsen und ebensogut, wie die Kläger, zum

Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähigt. Die ganze

Familie habe dem Vater in patriarchalische! '\Teise bei der

Bewirtschaftung des gesamten Liegenschaftenkomplexes

mitgeholfen.

Die beiden kantonalen Instanzen, das Amtsgericht VOll

Thun durch Urteil vom 27. April 1917, der bernische

Appellationshof durch solches vom 27.Juni d. J., haben auf

572

Erbrecht. N° 77.

Grund vorgenommener Augenscheine, der Appellationshof

ferner nach Einholung einer Expertise, das Hauptbe-

gehren der Kläger zugesprochen. Dem gegenüber ver-

langen die Beklagten und der Nebenintervient Fritz

Aebersold vor Bundesgericht neuerdings Abweisung der

Klage und eventuell Aktenergänzung durch Anordnung

einer neuer Expertise.

2. -

Die Frage ob der Beklagte Fritz Aebersold trotz

seiner Anerkennungserklärung vom 31. Oktober 1916 zur

Teilnahme am Prozesse als Ne ben i n t e r v e 11, i e 11 t

berechtigt sei, kann unerÖrtert bleiben, da deren Beant-

wortung die Entscheidung des Falles nicht beeinflusst.

3. -

Was die Be k 1 ag t e n anlangt, so Ist vor allem

die r e c h t I ich e S tell u n g;zu präzisIeren, die sie

gegenüber dem An.spruche der Kläger auf ungeteilte

Zuweisung des ganzen in der väterlichen Erbsmasse

befindlichen Liegenschaftsbesitzes eiImehmen. Wenn in

der Klagebeantwortung bemerkt wird : es sei eine Mehr-

heit zur Uebernahme von landwirtschaftlichen Gewerben

befähigter und bereiter Erben vorhanden., und, an anderer

Stelle, die Beklagten seien ebenso gut wie die Kläger zum

Betriebe landwirtschaftlicher Gewerbe befähipt, so könnte

dies den Schluss nahe legen, dass. die Beklagten gleich den

Klägern einen Anspruch auf ungeteilte Zuweisung des

vüterlichen Liegen&chaftsbesitzes geltend machen, sei es

im Sinne der Anerkennung, sei es in dem des Aus&chlus&es

der konkurrierenden Ansprüc'he der Kläger. Allein diesen

Standpunkt haben die Beklagten inhaltlich keineswegs

he stimmt und klar zum Ausdruck gebracht und auch

formell nicht genügend, da dies durch Erhebung einer

"Widerklage hätte geschehen müssen. Namentlich aber

weisen ihre sonstigen Ausführungen darauf hin, dass sie es

in \Virklichkeit auf eine Re alt eil u n g des gesamten

väterlichen Gewerbes abgesehen haben, wobei allerdings

für sie der in einer solchen Liquidation liegende Vorteil,

dass keiner der Erben durch die Wertberechnung des

Grundbesitzes gegenüber dem andern besser gestellt wird,

Erbrecht. N° 77.

;":5

nicht der einzige Beweggrund gewesen ist. sondern/da-

neben auch die Möglichkeit, den e i gen e n B e s i t z

durch die Erwerbung von Erbschafts-

1 i e gen s c h a f t e n z u a r r 0 n die ren. Dass sie

letzteres bezwecken, haben die Beklagten ausdrücklich

erklärt und in diesem Sinne la&sen sich denn auch olme

Zwang jene Bemerkungen auffassen, die für die Geltend-

machung eines Anspruches auf ungeteilte Zuweisung des

Ganzen zu sprechen scheinen. Die Absicht, einen solchen

Anspruch ernstlich zu erheben, lässt sich zudem bei ihnen

auch deshalb nicht voraussetzen, weil sie sich sagen

mussten, dass sie als Töchter des Erblassers oder Nachkom-

men solcher in Hinsicht auf Art. 621 Abs. 3 ZGB mit ihrem

Anspruch gegenüber den konkurrierenden Klägern als

Söhnen, soweit wenigstens diese zum Selbstbetrieb ge-

willt sind, doch nicht aufkommen könnten (vergl. EB

42 II S. 432).

4. -

Zu entscheiden ist hiernach, ob und in wieweit die

K I ä ger, und nur sie, die u n g e t eil t e Z u w c i -

SUllg des "ä terlichen Liegenschafts-

b e s i t z e s für sich beanspruchen können.

Hiebei muss in tat s ä chI ich erB e z i e h u n g •

was die Grösse, Gestaltung und sonstige Beschaffenheit

des fraglichen Grundbesitzes und dessen Eignung für den

landwirtschaftlichen Betrieb anlangt, von der Würdigung

ausgegangen werden, zu der die Vorinstanzen auf Grund

der von ihnen vorgenommenen Augenscheine und des

Sachverständigengutachtens gekommen sind. Diese Wür-

digung lässt sich bundesrechtlich in keinem Punkte be-

anstanden und berücksichtigt alle rechtlich in Betracht

zu ziehenden Verhältnisse des Falles. Es liegt daher auch

kein Grund vor, dem e v e,n tue 11 e n B e ruf u n g s -

a n t rag e um Einholung einer neuen Expertise zu ent-

sprechen. Demgemäss muss folgendes als für das Bundes-

gericht fes t g e s tell t gelten :

Die ungefähr 100 Jucharten haltenden Liegenschaften

der Erbmasse lassen sich trotz ihrer räumlichen Trennung

. ')/1

Erbrecht. N° Ti.

in ei~zelne Bes~::mdt.eile einheitlich, in Form eines einzigen

B.etnebes, bewlrtsc~aften. Anderseits gestattet jedes der

vier zum GesamtbesItz gehörenden Heimwesen (wissenschaft, S. 121). Zur gegenteili-

gen Auffassung könnte freilich der Art. 621, für sich allein

betrachtet, Anlass geben. Sie verträgt sich aber nicht mit

dem Art. 620, auf den in erster Linie abzustellen ist,

da er das Recht auf Zuweisung in seinen Grundlagen regelt,

während der Art. 621, hierauf gestützt, sich darüber aus-

Erbrecht. Na 77.

,Yi7

spricht, wie bei Bestreitung des beanspruchten Rechtes

vorzugehen und welche sachlichen Ein z e I vorschriften

alsdann anzuwenden seien, namentlich in den Fällen, wo

mehrere Erben das Recht auf Zuweisung gegenseitig

beanspruchen und sich bestreiten. Der Art. 620 erklärt

nun aber, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem An-

sprecher « zugewiesen werden soll », wenn die darin

aufgestellten Voraussetzungen - Bereitwilligkeit zur Ue-

bernahme und Eignung des Ansprechers und Qualifikation

des Gewerbes als wirtschaftliche Betriebsei!!heit -

vor-

liegen. Soweit diese Voraussetzungen vorhanHen sind und

kein konkurrierender Miterbe aus in seiner Person liegen-

den Gründen sich in einer Vorzugsstellung befindet, die

eine Mitberechtigung ausschliesst (etwa weil er Sohn und

nicht Tochter des Erblassers ist, das Gewerbe selbstbetJ;ie-

ben will usw.), hat also der Allsprecher ein festes Recht

auf Zuweisung, dem zuwider die urteilende Behörde nicht

auf Veräusserung oder Teilung erkennen darf. Letzteres

ist vielmehr, sobald ein Recht auf Zuteilung besteht, nur

noch im Sinne des einschränkenden Vorbehaltes möglich,

den der Art. 620 selbst für seine Anwendung aufstellt und

wonach das in der Erbschaft befindliche landwirtschaft-

Hche Gewerbe Gegenstand ungeteilter Zuweisung nur sein

soll, « s 0 we i t es für den lalldwirtschaftlichen Betrieb

eine Einheit bildet I).

Prüft man nun auf Grund dessen und unter Berück-

sichtigung des Umstandes, dass die Beklagten nicht selbst

ungeteilte Zuweisung beanspruchen, ihre in dieser Bezie-

hung erhobenen Einwendungen, so erweisen sie sich durch-

weg als unstichhaltig. Wenn sie sich zunächst darauf

berufen, dass sie i m I a ri- d wir t s c h a f t I ich e n

G ewe r b e des Erb las' s e r s mit g e a r bei t e t

und zu dessen Gedeihen mitgeholfen hätten, so vermag

dieser Umstand den Ansprüchen der Kläger aus Art. 620

auf ungeteilte Zuweisung keinen Eintrag zu tun; er

könnte allfällig nur im Sinne einer « Berücksichtigung der

persönlichen Verhältnisse der Erben) nach Art. 621 dann

Erhrecht. No 77.

in Betracht fallen, wenn es sich darum handeln würde

über einen eigenen Anspruch der Beklagten auf ungeteilt;

Z.uweisung zu en~scheiden. Mit Unrecht sodannbehaupten

die Beklagten, eme ungeteilte Z u we i s u n g des Ge _

wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der

Art. 620 spricht freilich nur von e i 11 e m und nicht von

mehreren Erben. Allein es liegt gar nichts dafür vor

diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa~

tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie-

dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten

(vergl. ESCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische

Zweck einer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit

vermittelst der Zuteilung beh.ält ja auch hier seine volle

Geltung, nur dass sich noch die weitere Möglichkeit

J)ietet, die gesamte Betriebseinheit unter Umständen in

n,>rschiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen und

solche gesondert zuzuweisen .. Uebrigens redet der Art.621,

indem er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt,

in seinen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu-

teilung begehrender Erben. Unerheblich ist im weitem,

dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers,

her e i t sei 11 e i g e 11 e s H e i m wes e n besitzt.

Diese Tatsache genügt nicht, um' anzunehmen, es sei dem

Kläger Christiall Aebersold gar nicht um die allbegehrte

Einweisung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem

Besitz zu tun, sondern die Einweisung sei für die Kläger

n ur das :Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t e r

sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennung in die

(>inzelnen Heimwesen, sei es durch parzellenwe~e Zer-

stückelung und allfällige Veräusserung :des Landes. Die

hlosse Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung

heschliessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund,

ihrem derzeitigen Begehren, ihnen den väterlichen Liegen-

schaftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen.

::VIit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die

Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit, so wie

si(' bei der Uebernahme bestand, in Zukunft unverändert

Erbrecht. N° 78.

aufrecht zu erhalten. Wohl aber bleiben den Beklagten

ihre allfälligen Rechte gewahrt, die ilinen gemäss Art. 619

ZGB daraus erwachsen, dass die Kläger später zu einer

Teilung schreiten sollten; dies namentlich, falls sich als-

dann herausstellen würde, dass das nunmehrige Begehren

auf gemeinsame Zuweisung wirklich nur der Absicht ent-

sprungen ist, den Art. 620 vorzuschützen, um durch eine

für die Kläger günstige Schätzung der Liegenschaften im

Verhältnis zu den Miterben einen gesetzlich nicht gerecht-

fertigten Vorteil zu erlangen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Beru, vom 27. Juni 1917

besttätigt.

78. Urteil der II. ZivUabteilung vom Sl. November 1917

i. S. Oehrli und Mitbeteiügte, gegen Graf-Oehrli.

Einfluss der richterlichen Ungültigerklärung einer von meh-

reren in einem Testament enthaltenen Verfügungen auf die

\Virksamkeit der übrigen. -

Anfechtung der auf Grund

eines von mehreren Testamenten vorgenommenen Erbtei-

lung, weil die Zustimmung in der irrigen Voraussetzung er-

folgt sei, dass das andere, dem Anfechtenden günstigere vom' -

Richter ganz und nicht nur in einem Punkte aufgehoben

worden sei. Anwendbarkeit von Art. 24. ZifI.4 OR.

A. -

Die kinderlosen Eheleute Christian und Mari-

anne Oehrli-Rohrbach in Interlaken errichteten am

29. November 1917 eine Eheverkommllis sowie je eint'

letzte Willellsverordnung, wodurch sie über ihr Vermögen

olme Rücksicht auf die He~kuJ;lft so verfügten, dass:

1. der überlebende Ehegatte Eigentümer des ganzen Ver-

mögens werden, 2. nach dem Tode des zweiten Ehegatten

die gesamte Verlassenschaft je zur Hälfte an die Ver-

wandten des Mannes und der Frau fallen sollte. In den