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43_II_579

BGE 43 II 579

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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.378

Erbrecht. Nu 77.

in Betracht fallen, weml es sich darum handeln würde

über~inen eigenen A~sPruch der Beklagten auf ungeteilU:

Z.uweIsung zu entscheIdeu. Mit Unrecht sodann behaupten

dIe Beklagten, eine ungeteilte Z u w eis u n g des G e _

wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der

Art. 620 spricht freilich nur von ein e m uud nicht von

mehreren Erbeil. Allein es liegt gar nichts dafür vor

diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa~

tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie-

dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten

~vergl. ~SCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische

Zweck emer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit

vermittelst. der Zuteilung behält ja auch hier seine volle

~eltullg,. nur dass sich noch die weitere Möglichkeit

jlletet, dIe gesamte Betriebseinheit unter Umständen in

Yt'l'schiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen Uild

solche gesondertzuzuweisen.,Uebrigens redet der Art. 621

.

I

'

~IH,e~ er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt,

m semen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu-

ü>ilung begehrender Erhell. Unerheblich ist im weitem

dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers:

b e r c i t sei II e i gen e s H e i m wes e n besitzt.

Diese Tatsache genügt nicht, um 'anzunehmen, es sei dem

K.läget: Christian Aebersold gar nicht um die anhegehrte

Em:welsung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem

BeSItz zu tun, sondern die EiIJ.weisung sei für die Kläger

nur das Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t er

sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennun~ in die

einzelnen Heimwesen, sei es durch parzenenwe~e Zer-

stückelung und allfällige Veräusserung;des Landes. Die

hlosse. Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung

heschhessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund,

ihre m derzei tigen Begehren, ihnen den vä terlichen Liegen-

sc~aftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen.

2\fit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die

Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit so wie

si). Auf Seite der Ehefrau wurden einge-

setzt: der heutige Kläger Josef Graf-Oehrli zu Iju und

für die übrigen 11/12 fünf andere Nichten und Neffen zu

gleichen Teilen. Nach dem am 1. August 1908 eingetre-

tenen Tode der Ehefrau Oehrli-Rohrbach errichtete der

Ehemann am 2. März 1909 ein zweites Testament, wie er

im Eingang dazu bemerkte,,(l weil er sich aus Billig-

keitsrücksichten entschlossen habe, seine früheren Ver-

fügungen in einigen Punkten abzuändern I). Die Abwei-

chungen von der früheren Ordnung bestanden darin :

1. dass der Nachlass statt je zur Hälfte an die Ve~-,

wandten des Ehemannes und .der Ehefrau zu s/~ a1\

die ersteren und zu 'Ir. an die letzteren fallen sollte;'

2. die Quoten der einzelnen Erben jedes Stammes gleich

bemessen waren, mit Ausnahme des Bruders des Ehe-

mannes, dem, wie im ersten Testament von dem auf

die Mannesseite entfallenden Vermögensteil 1/9 zuge-

wiesen wurde.

Am 12. Dezember 1912, also unter der Herrschaft des

neuen Rechts, starb auch der Ehemann Oehrli-Rohrbach.

Die Erben des Frauenstammes mit Ausnahme des heu-

tigen Klägers Josef Graf-Oehrli fochten das zweite Tes-

tament auf dem Klagewege mit dem Begehren an, es

(4 für sie « ungültig und unverbindlich zu erklären· und

« festzustellen, dass die Teilung der Verlassenschaft

Erbrecht. N° 78.

zwischen den Parteien nach Massgabe der von den Ehe-

leuten Oehrli-RQhrbacham 29. November 1907 errichteten

Eheverkommnis und letzten Willensveror.dnungen statt-

zufinden habe ». Mit rechtskräftig gewordenem Urteil

vom 28. Oktober 1914 sprach der Appellationshof des

Kantons Bern den Klägern « ihre Rechtsbegehren im

Sinne der Motive zu », wobei er in den letzteren zur Erläu-

terung dieses Dipositives ausführte: « Hat man es nach

» dem Gesagten mit einem gültigen Erbvertrage der

» Eheleute Oehrli im Sinne von Art. 494 ZGB zu tun, so

}) ist die vom Ehemann Oehrli am 22. März 1909 errichtete

}) zweite letztwillige Verfügung gemäss Abs. 3 daselbst in

}) der Tat insoweit anfechtbar und zwar von Seite der

}) Kläger als Vertragserben (Escher, Note 5b das.) als

I) dieselbe mit seinen Verpflichtungen aus der Ehever-

» kommnis vom 29. November 1907 und aus den in Ge-

l) mässheit derselben errichteten korrespektiven Testa-

l) menten der Eheleute Oehrli vom gleichen Tage nicht

I) vereinbar ist. Dies ist insofern der Fall, als der Ehemann

I) Oehrli dort die Erbeinsetzung seiner Verwandten von

}) der Hälfte auf 8/5 erhöht und diejenige der Verwandten

»seiner Ehefrau auf 2/" des Vermögens reduziert hat.

I} denn in der mehrerwähnten Eheverkommnis war aus-

,) drücklich vereinbart worden, dass den beidseitigen

» Verwandten je die Hälfte des Vermögens zufallen sollte,

I) und einzig die Bestimmung der Anteilsverhältnisse der

}) einzelnen Verwandten an der ihnen zugesicherten Ver-

l} mögenshälfte war dem freien Belieben der Ehegatten

» Oehrli anheimgestellt. Die Rechtsbegehren der Klage

I) stellen sich danachin dem Sinne als begründet dar, dass

» die letzte Willensverordnung des Christian Oehrli vom

»22. März 1909 insoweit der Anfechtung unterliegt, als

» sich die Kläger eine Herabsetzung ihres Anteils an dem

l} betreffenden Vermögen zu Gunsten der Beklagten von

l) der Hälfte auf '/6 nicht gefallen zu lassen brauchen und

» in dieser Richtung die Bestimmungen der Eheverkomm-

582

Erbrecht. N° 78.

,. nis und der letztwilligen Verfügungen der Eheleute

)} Oehrli d. d. 29. November 1907 nach wie vor Regel

)} machen. »

Nach Empfang des Urteils schrieb der Anwalt der bc-

klagten Erben der Mannesseite Dr. König in Beru dem

EhemanllGraf-OehrIi, der am Rechtsstreite als Vertreter

seiner Frau auf dieSel: Seite teilgenommen hatte,am

4. Dezember 1914, dass der Appellationshof « die Klage

der Erben der Frauenseite gutgeheissen habe »: er bitte

um Bericht, ob dagegen die Berufung an das Bundesge-

richt ergriffen werden solle. In einem weiteren Briefe vom

13. Januar 1915 ergänzte er diese Mitteilung dahin, dass

das Urteil, nachdem die Berufung nicht verlangt worden,

rechtskraftig geworden sei : «Die Teilung werde sich

daher auss'chliesslich Q..ach dem alten Testamente zu

vol1ziehen haben.»

Auf Grund dessen fasste sodann der Erbschaftsver-

walter Notar Ruef in Interlaken den vom 26. April 1915

datierten Teilungsvertrag ab. Im« Vorbericht» dazu

wird unter Ziffer 2 als «Grundlage der Teilung das über

den Nachlass des Ehemannes Oehrli-Rohrbach aufge-

nommene öffentliche Inventar sowie dessen Testament

vom 29. November 1907» bezeichnet, das in seinem

wesentlichen Inhalt wörtlich in den Teilungsvertrag auf-

genommen wurde : Ziffer 4 ebenda bemerkt, dass das

vom Erblasser errichtete zweite Testament vom 22. März

1909 durch Urteil des Appellationshofes aufgehoben

worden sei und daher für die Teilung ausseI' Betracht

faHe. Die Verteilung der auf die Seite des Ehemannes

Oehrli-Rohrbach fallenden Hälfte des insgesamt 400,000

Franken betragenden Reinvermögens wurde so vorge-

nommen, dass davon zugewiesen wurden:

1. eIn Drittel dem Bruder des Erblassers bezw., da

er inzwischen verstorben war, dessen Nachkommen.

2. von den verbleibenden */8 oder 133,333 Fr. 34 Cts.,

1/1(1 oder 8333 Fr. 36 Cts. der Frau Graf-Oehrli, die

Erbrecht. N° 78.

583

übrigen IfJ/16 zu gleichen Teilen, also mit je 17,857 Fr.

14 Cts. den sieben anderen Nichten und Neffen.

Die auf der Mannesseite miterbende Nichte Elise Oehrli

ist nach Erbanfall verstorben und von Frau Graf-Oehrli

beerbt worden.

Nach Vollzug der Teilung entstand zwischen dem

Staate Bern, der von den Erben einen Erbschaftssteuer-

betrag von 13,910 Fr. 35 Cts. forderte, und den Erben

ein Verwaltungsprozess. In der Klage des Staates ging

dessen Vertreter davon aus, dass durch das Urteil des.

Appellationshofes vom 28. Oktober 1914 zwar die im

zweiten Testament verfügte Begünstigung des Mannes-

stammes dahingefallen, die andere Verfügung, wonach

die Erben jedes Stammes mit Ausnahme des Bruders des

Erblassers gleiche Teile erhalten sollen, dagegen aufrecht

geblieben sei und der Erbteil der Frau Graf deshalb gleich

dem der übrigen Nichten und Neffen 1/1'1. der auf den

Mannesstamm entfallenden Vermögenshälfte betrage.

Nachdem in diesem Streite bereits verschiedene andere

Erben den. Fürsprecher Dr. Brand in Bern mit ihrer

Vertretung beauftragt hatten, erteilten mit Brief vom

7. September 1915 auch die Eheleute Graf-Oehrli ihm

das Prozessmandat, und machten ihn hiebei zugleich da-

rauf aufmerksam, dass die Ausführungen des Staates

auf einem

«(Irrtum» beruhten, indem Frau Graf tat-

sächlich bei der Teilung nicht gleich, sondern nur halb

so viel als die anderen Erben bezogen habe. Darauf teilte

Fürsprecher Brand dem EhemamI Graf am ~2. Septe~ber

1915 mit dass nach seiner Auffassung dIe ErbteIlung

unrichtig' vorgenommen worden sei. Aus dem UFte~l('

des Appellationshofes ergebe sich klar : dass da~ zweIte

Testament nur insoweit aufgehoben worden seI, als .es

der Mannesseite zum Nachteil der Frauenseite mehr als

die Hälfte des Gesamtvermögens zugewiesen habe. Im

übrigen d. h. inbezug auf die Gleichstellung der ~rben

der Mannesseite unter sich sei es als in Kraft verblieben

5M

Erbrecht. N° 78.

anzusehen. Es hätten demnach von den auf die acht

Neffen und Nichten des Mannesstammes kommenden

8/12

jedes gleichviel, nämlich einen Zwölfte} oder

• 16,666 Fr. 66 Cts. erhalten sollen, sodass den anderen

sieben auf Kosten der Frau Graf insgesammt 8333' Fr.

36 Cts. oder jedem von ihnen 1190 Fr. 48 Cts. zu viel

zugeteilt worden seien, welche Summe sich infolge der

Beerbung der ebenfalls zu Unrecht um soviel begünstigten

Elise Oehrli durch Frau Graf um 1190 Fr. 48 Cts., also

auf 7142 Fr. 88 Cts. reduziere.

Da der Erbschaftsverwalter und die betroffenen Miter-

ben es ablehnten, die Teilung gütlich in diesem Sinne zu

berichtigen, hob darauf der Ehemann Graf namens

seiner Ehefrau am 15. August 1916 gegen die übrigen

Miterben des Mannesstammes mit Ausnahme der Nach-

kommen des nachverstorbenen Bruders des Erblassers

die vorliegende Klage an, womit er verlangt, es sei der

Teilungsvertrag vom 26. April 1915 für ihn als unver-

bindlich zu erklären und es seien die Be.klagten zu ver-

urteilen, den ihnen zu Unrecht ausgerichteten Erbteil

von 7142 Fr. 88 Cts. oder eventuell jeder 1190 Fr. 48 Cts.

zurückzuerstatten. Die Beklagten beantragten Abweisung

der Klage, indem sie geltend m~chteil, dass mit der

Ungültigkeit der ersten im späteren Testament enthal-

tenen Verfügung auch die zweite über die Gleichbemes-

sung der Quoten innert der bei den Stämme dahinge-

fallen sei, da heide eine Einheit bildeten und nicht aus-

einandergerissen werden dürften. Eventuell werde be-.

stritten, dass sich die Eheleute Graf-Oehrli bei Unter-

zeichnung des Erbteilungsvertrages in einem Irrtum

befunden hätten. Aus ihrem Verhalten, insbesondere der

von der Ehefrau an der Erbenversammlung vom 22. Fe-

bruar 1913 an den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage

ergebe sich, dass die Möglichkeit einer biossen teilweisen

Ungiltigkeit des zweiten Testamentes ihnen nicht ent-

gangen sei. Wenn sie trotzdem dem Teilungsvertrage

zugestimmt hätten, so müsse darin ein Verzicht auf weiter-

Erbrecht. No 78.

585

geheruk AQ.$prüeneerbliekt ~rdeu., der ~

~ehträg ..

licbe Anfechtung der Teilung aus~c}J.lie$ße. Weiter 0-V~Q.­

tuell wijr.e @f Irrt\tm jedenfalls kem weseJltlleh~, da

~i .m. was d,ie E~leute Qf'af ü1sgejamt aus dem

Nachlass Oelu-li. ... Rohrba~l1 ~zog,en bö-tten. ~r naeh-

geford('rte Betrag v<m 7000 Fr. Zu gering ersch!ü~, als

d.asser irgendwieerheblicb il~s Gewicht fall€n kölinte.

Auch würde die Bernfung daraJlf gegen TreQ. und ~llben

und die dem Erblasser gesclluldete Pietät verstossen,

indem sie auf eine Durchkreuz!J~ des WilJens dieses

hinauslaufe, der ensiehtlich daraufl- gegangen sei, den

Nachlass in billiger Weise zu verteilen,wobej die zufällige

Tatsache der Verwandtschaft der Eheleute ·Graf mit

beiden Seiten ihnen nicht dem Umfange nach doppelte

Vorteile hätte verschaffen sollen.

B. -

Durch Urteil vom 18. Mai 1917 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern, 11. Zivilkammer, die Klage

dahin gutgeheissen, dass er die sämtlichen Beklagten

verpflichtete, an den Kläger je 1190 Fr. 48 Cts. nebst

Zins zu 5% seit 27. Juni 1916 zurückzuerstatten, das

weitergehende Begehren um solidare Verurteilung der

Beklagten für den Gesamtbetrag von 7142 Fr. 88 Cts.

dagegen abgewiesen] und die ProzesskQ:Sten des Klägers

von 1100 Fr. den Beklagten auferlegt.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-

zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung und Abwei-

sung der Klage unter Kostenfolge.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsbegehren

erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

ängetragen.

Das Bundesgericht zieht.

in Erwägung:

1. -

Aus den oben wiedergegebenen Entscheidungs~

gründen des früheren Urteils des bernischen Appellations-

AS !3 II- 1917

39

586

Erbrecht. No 7&.

'hofes vom 28. Oktober 1914 erhellt unzweideutig und ist

überdies heute nicht mehr bestritten, dass durch jenes

Urteil von den beiden Abänderungen, welche das zweite

• Testament des Ehemannes Oehrli-Rohrbach gegenüber-

dem ersten enthielt, nur die eine, auf die Zuweisung von

BIß statt bloss der Hälfte des Gesamtvermögens an die

Verwandten der Mannesseite bezügliche, aufgehoben

worden ist, während die andere, das Verhältnis der Erben

des Mannesstammes unter sich betreffende, dadurch nicht

berührt wurde~ Es könnte daher die Zugrundlegung des

ersten Testamentes' auch für die Teilung unter den letz-

teren nur dann als richtig betrachtet werden, wenn das

Dahinfallen des zweiten T~staments in einem' Punkte

auch die Unwirksamkeit seines sonstigen Inhalts zur

Folge gehabt hätte. Voraussetzung dafür wäre, dass die

beiden Anordnungen nach dem Willen des Erblassers

eine Einheit in dem Sinne bildeten, dass er ohne die erste

auch die zweite nicht getroffen haben würde. Dass in

einem solchen Falle die Ungiltigkeit einer von mehreren

in einem Testamente enthaltenen Verfügungen auch die

Unwirksam~~it der anderen nach sich zieht,' ergibt sich,

obwohl es das ZGB im Gegensatz zum deutschen Rechte

nicht ausdrücklich ausspricht, nqtwen'dig aus der Vor-

schrift des Art. 469, wonach für die Auslegung letztwilliger

Verfügungen vor allem der wahre Wille des Erblassers

massgebend sein muss. Es finden daher auf die teilweise

Ungiltigkeit letztwilliger Verfügungen die nämlichen Re-

geln Anwendung, welche für die Willensinterpretation

bei

del~ teilweisen Nichtigkeit zweiseitiger Rechtsge-

schäfte unter Lebenden gelten (Art. 200R). Der Beweis

für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der

erwähnten Art trifft denjenigen, der es behauptet, weil

im Zweifel davon auszugehen ist, dass jede Verfügung für

sich und unabhängig von den anderen getroffen worden

sei. Er hat hier nicht erbr~ch1 werden können. Die einzige

Begründung, welche die Beklagten dafür anzuführen ver-

"

Erbrecht. N° 78.

587

mögen, nämlich dass die Erhöhung der Erbquote der

Ehefrau Graf einen Ausgleich für die Verkürzung habe

bilden sollen, welche andererseits der Ehemann als Erbe

der Frauenseite durch die Herabsetzung des auf diese

Seite fallenden Teiles des Gesamtvermögens erfahren

habe, hält offenbar nicht Stand. Da die Eheleute Graf

am Erbe auf beiden Seiten zu ungefähr gleichen Quoten

beteiligt waren, konnte sie die Verschiebung des Anteils

der Frauenseite zu Gunsten der Mannesseite nur unwe-

sentlich treffen, indem sie nach dem ersten Testament

I/li + 1/16 von je 200,000 Fr. bezw. 133,333 Fr. oder

16,666 Fr. + 8333 Fr. =25,000 Fr. erhielten, während

ihnen nach dem späteren, ohne die Gleichstellung der

Erben jeder Seite unter sich, zugekommen wären Iln

und 1/16 von je 160,000 Fr. oder 13,333 Fr. + 10,000 Fr.

= 23,333 Fr. Durch die Anordnung jener Gleichstellung,

die einzig ihnen zugutekam, dagegen erhöhten sich ihre

Anteile so, dass zufielen der Ehefrau 1/8 von 160,000 Fr.

oder 20,000 Fr., dem Ehemanne 1/8 derselben Summe

oder 26,666 Fr. beiden zusammen also 46,666 Fr. Der

Vorteil, welchen jene zweite Anordnung ihnen brachte,

überstieg also die Verkürzung, welche sich aus der Ver-

schiebung der Anteile der Mannes- und Frauenseite

ergab, um das Fünfzehnfache, sodass er sich unmöglich

als blosse Kompensation für diese Verkürzung erklären

lässt. Nachdem andere Anhaltspunkte für den behaup-

teten Zusammenhang beider Verfügungen nicht angeführt

werden konnten -

auch der als Zeuge angerufene Erb-

schaftsverwalter Ruef vermochte nicht zu behaupten,

dass sich der Erblasser je zu ihm in diesem Sinne geäussert

habe, sondern hat nur erklärt, dass er die Sache so auf-

gefasst habe -

muss daher die von den Beklagten aus

der teilweisen richterlichen Ungiltigerklärung des zweiten

Testamentes gezogene Folgerung abgelehnt und davon

ausgegangen werden, dass dasselbe, soweit die Fests~t­

zung der Quoten der einzelnen Erben der ManneSS€lte

588

Erbrecht. N° 78.

betreffend. heute noch zu Reeht hesteht, die Teilung vom

26. April 1916 also ia der Tat auf unrichtiger Grundlage

vorgenommen worden ist.

2. -

Da die Beklagten den zuviel berogenen Betrag

durch einen mit dem Kläger abgeschlossenen TeHuugs-

vertrag zuge schieden erhalten haben, kann immerhin die

aus dem Vorstehenden sich ergebende Feststellung, dass

der Kläger bezw. dessen Ehefrau darauf ein {< besseres

Erbrecht ~ (Art. 598 ZGB) gehabt hätten, zur Gutheissung

der Klage nicht genügen. Denn der Titel, auf Grund dessen

die Beklagten die Summe besitzen, ist eben nicht mehr

ihr Erbrecht am Nachlass des Ehemanns Oehrli-Rohrbach,

sondern die im Abschluss,d~r Teilung liegende vertrag-

liche Vereinbarung mit dem Kläger. Es kann daher der

Kläger die Rückerstattung des Empfangenen unter Beru-

fung auf sein besseres Erbrecht nur verlangen, wenn er

jene Vereinbarung selbst als wegen eines ihr anhaftenden

vVillensmangels für ihn unverbindlich anzufechten ver-

mag, wie er es mit der Behauptung, dass er und seine

Ehefrau sich bei Unterzeichnung des Teilungsvertrages

in einem wesentlichen Irrtum befunden hätten, geltend

macht. Frägt sich ob ein solcher Irrtum ~irklich vorliege,

so kann kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden,

dass die Eheleute Graf-Oehrli, nach der von der Ehefrau

an lässlich der Erbenversammlung vom Februar 1913 an

den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage zu schliessen, ob

nicht bei erfolgreicher AnfechtUng des zweiten Testaments

inbezug auf die Begünstigung der Mannesseite als solche

dasselbe gleichwohl inbezug auf die Erbteile der Erben

dieser Seite unter sich aufrecht bleibe, ursprünglich

offenbar an die Möglichkeit einer bloss teilweisen Ungil-

tigkeit des Testaments dachten. Abgesehen davon, dass

ihnen der Erbschaftsverwalter schon damals einen ver-

neinenden Bescheid gab, ist zu beachten, dass jener Vor-

gang vor dem Urteile des Appellationshofes vom 28. Ok-

tober 1914 lag. Nachdem auf die Ausfällung dieses der

Anwalt der Eheleute Graf ihnen mitteilte, dass infolge-

Edn-edlt. No 78.

539

dessen die Teilung sicb aus s chI i e s s 1 ich nach dem

ersten Testamente werde zn vollziehen haben, und na~h­

dem die gleiche Feststellung auch yon dem für alle

Beteiligten handelnden Erbschaftsvcrwalter ansdrüek-

lieb in den Teilungsvertrng aufgenommen 'wurde, mussten

die Eheleute Graf davon ausgehen, dass die richterliche

Aufhebung des zweiten Testamente~ sich auf dessen ge-

samten Inhalt, nicht nur auf einen Teil erstrecke. Wenn

der Appellationshof in dem heute angefochtenen Urteil

angenommen hat, dass die Kläger durcb die Unterzeieh-

nung des Teilungsvertrages nicht etwa auf ihnen nach

ihrer Auffassung möglicherweise zustehende, aber zwei-

fe lba f te weitergebende Ansprüche hätten verzichten

wollen, sondern in der irrigen Ansicht befangen gewesen

seien, mehr als ihnen der Teilungsvertrag zuschied, keines-

falls verlangen zu können, so ist somit diese Feststellung,

weil auf einer nicht aktenwidrigen Würdigung der vo '-

liegenden Beweismittel beruhend bundesrechtlich nicht

anfechtbar. Ob die Eheleute Graf ihren Irtrum bei sorg-

fältiger eigener Prüfung des Urteils hätten erkennen

können, spielt keine Rolle. Auch wenn es der Fall wäre

oder man annehmen wollte, dass ~ie eine allenfalls nach

dieser Richtung ihrem damaligen Anwalte zur Last

fallende Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen müssten.

käme darauf nichts an. Die fahrlässige Verschuldung des

Irrtums vermöchte höchstens Schadenersatzansprüche

der Beklagten im Sinne von Art. 25 OR zu begründen.

An der Unverbindlichkeit des Teilungsvertrages als sol-

chen könnte dadurch nichts geändert werden. Sie hängt

ausschliesslich davon ab, ob der Irrtum selbst nach

seinem Gegenstand ein wesentlicher im Sinne von Art. 23,

240R war. Auch dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen,

weil er einen Sachverhalt betraf, der eine notwendige

Grundlage des Vertrages d. h. der Teilung bildete und

als solche denn auch in deI Vertragsurkunde ausdrücklich

bezeichnet wurde. Die Frage, inwiefern unter den Begriff

des «Sachverhalts I) im Sinne VOll Art. 24 Ziff. 4 OR

590

Erbrecht. N° 78.

auch di.! irrige Vorstellung über das Bestehen oder

Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses falle, braucht

dabei nicht erörtert zu werden. Denn der Irrtum dem die

• Eheleute Graf zum Opfer fielen, bezog sich eben nicht

darauf, welche Folgen eine teilweise Ungiltigerklärung

des zweiten Testamentes für die Wirksamkeit der andelen

darin enthaltenen Verfügungen habe, sondern auf den

Umstand, wie der Appellationshof im ersten Prozesse

geurteilt, ob Cl' das Testament nur teilweise oder ganz

aufgehoben habe. Diese Frage ist aber eine Tatfragi~.

Dass es sich dabei psychologisch betrachtet um einen

Irrtum im Beweggrunde handelte, ist unerheblich. Auch

der Irrtum im Beweggrund~ ist ein wesentlicher, sobald

er sich auf einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 er-

wähnten Punkte bezieht. Wenn Abs. 2 ebenda den reinen

Motivirrtum grundsätzlich)von der Berücksichtigung aus-

schliesst, so kann dies nach dem Zusammenhang nur die

Meinung halJen, dass ausserhalb des Gebietes der Ziff. 1-4

des Abs. 1 auf die irrigen Beweggründe des Erklärenden

nichts ankomme. Ebenso ist, nachdem die Voraussetzun-

gen des Art. 24 Abs. 1 Zift. 4 an sich vorliegen, die ziffer-

mässige \Virkung des Irrtums olme Bedeutung. Der

Betrug des daraus dem Irrenden erwachsenden Nach-

teils könne höchstens dann in Betracht fallen, wenn er

so gering wäre, dass jener nach den zur Zeit des

Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen offenbar

auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht anders

gehandelt hätte, es also an dem ursächlichen Zusammen-

hang zwischen Irrtum und Vertragsschluss fehlen würde.

Hievon kann aber. hier, selbst wenn man den mit der

Klage geforderten Betrag von 7142 Fr. 88 Cts., mit

der Gesamtsumme, welche die Eheleute Graf-Oehrli

aus dem Nachlass inklusive des Erbteiles der nachver-

storbenen Elise Oehrli erhielten, in Vergleich setzt (rund

70,000 Fr.), offenbar nicht gesprochen werden. Der Ein-

wand, dass die Berufung auf den Irrtum gegen « Treu und

Glauben » bezw. die dem Erblasser geschuldeten « Pie-

Erbrecht. No 78.

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tätsrücksichten l) vel'stosse (Art. 25 OR), ist schon deshalb

hinfällig, weil er auf. der petitio [principii beruht, der

Erblasser habe es keinesfalls zulassen wollen, dass die

Eheleute Graf aus der Tatsache ihrer Verwandtschaft mit

beiden Seiten grössere Vorteile als die nur mit der einen

oder anderen Seite verwandten Erben ziehen, eine Be-

hauptung, die schon oben in Erwägung 1 als unbewiesen

zurückgewiesen worden ist.

Dass endlich auch von einer Verwirkung der Erb-

schaftsklagebezw. der Anfechtung des Teilungsvertrages

wegen Irrtums durch Zeitablauf nicht die Rede sein kann,

weil es für die Bestimmung der entsprechenden Fristen

nach den :massgebenden Vorschriften (Art. 600 ZGB,

31 OR) ausschliesslich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen

Entdeckung des « besseren Rechts » bezw. des In·tums,

nicht auf denjenigen ~llkommt, in welchem die Ent-

deckung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erfolgen

können, ist bereits VOll der Vorinstallz zutreffend aus-

geführt worden. Es kann daher in dieser Beziehung ein-

fach auf ihr Urteil verwiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung' wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofs des Kantons Bern vom 18. Mai 1917 in

allen Teilen bestätigt.