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Erbrecht. Nu 77.
in Betracht fallen, weml es sich darum handeln würde
über~inen eigenen A~sPruch der Beklagten auf ungeteilU:
Z.uweIsung zu entscheIdeu. Mit Unrecht sodann behaupten
dIe Beklagten, eine ungeteilte Z u w eis u n g des G e _
wer b e san. m ehr e r e Erb e n sei unzulässig. Der
Art. 620 spricht freilich nur von ein e m uud nicht von
mehreren Erbeil. Allein es liegt gar nichts dafür vor
diesem einfachsten Falle nicht auch die aus einer Summa~
tion sich ergebenden Fälle gleichzustellen, wo verschie-
dene Erben als Bewerber um die Zuweisung auftreten
~vergl. ~SCEHR, aaO, Note 3, b, aa). Der gesetzgeberische
Zweck emer Erhaltung des Gewerbes als Betriebseinheit
vermittelst. der Zuteilung behält ja auch hier seine volle
~eltullg,. nur dass sich noch die weitere Möglichkeit
jlletet, dIe gesamte Betriebseinheit unter Umständen in
Yt'l'schiedene selbständige Untereinheiten zu zerlegen Uild
solche gesondertzuzuweisen.,Uebrigens redet der Art. 621
.
I
'
~IH,e~ er den Grundgedanken des Art. 620 näher ausführt,
m semen Absätzen 2 und 3 von einer Mehrzahl die Zu-
ü>ilung begehrender Erhell. Unerheblich ist im weitem
dass einer der Kläger, der ältere Sohn des Erblassers:
b e r c i t sei II e i gen e s H e i m wes e n besitzt.
Diese Tatsache genügt nicht, um 'anzunehmen, es sei dem
K.läget: Christian Aebersold gar nicht um die anhegehrte
Em:welsung in das väterliche Gewerbe zu ungeteiltem
BeSItz zu tun, sondern die EiIJ.weisung sei für die Kläger
nur das Mittel, um die Liegenschaften na c h her u n t er
sie h t eil e n zu können, sei es durch Trennun~ in die
einzelnen Heimwesen, sei es durch parzenenwe~e Zer-
stückelung und allfällige Veräusserung;des Landes. Die
hlosse. Möglichkeit, dass die Kläger einmal die Teilung
heschhessen und ausführen könnten, bildet keinen Grund,
ihre m derzei tigen Begehren, ihnen den vä terlichen Liegen-
sc~aftsbesitz gemeinsam zuzuweisen, zu widersprechen.
2\fit der Zuweisung übernimmt der Erbe keineswegs die
Verpflichtung, die wirtschaftliche Betriebseinheit so wie
si). Auf Seite der Ehefrau wurden einge-
setzt: der heutige Kläger Josef Graf-Oehrli zu Iju und
für die übrigen 11/12 fünf andere Nichten und Neffen zu
gleichen Teilen. Nach dem am 1. August 1908 eingetre-
tenen Tode der Ehefrau Oehrli-Rohrbach errichtete der
Ehemann am 2. März 1909 ein zweites Testament, wie er
im Eingang dazu bemerkte,,(l weil er sich aus Billig-
keitsrücksichten entschlossen habe, seine früheren Ver-
fügungen in einigen Punkten abzuändern I). Die Abwei-
chungen von der früheren Ordnung bestanden darin :
1. dass der Nachlass statt je zur Hälfte an die Ve~-,
wandten des Ehemannes und .der Ehefrau zu s/~ a1\
die ersteren und zu 'Ir. an die letzteren fallen sollte;'
2. die Quoten der einzelnen Erben jedes Stammes gleich
bemessen waren, mit Ausnahme des Bruders des Ehe-
mannes, dem, wie im ersten Testament von dem auf
die Mannesseite entfallenden Vermögensteil 1/9 zuge-
wiesen wurde.
Am 12. Dezember 1912, also unter der Herrschaft des
neuen Rechts, starb auch der Ehemann Oehrli-Rohrbach.
Die Erben des Frauenstammes mit Ausnahme des heu-
tigen Klägers Josef Graf-Oehrli fochten das zweite Tes-
tament auf dem Klagewege mit dem Begehren an, es
(4 für sie « ungültig und unverbindlich zu erklären· und
« festzustellen, dass die Teilung der Verlassenschaft
Erbrecht. N° 78.
zwischen den Parteien nach Massgabe der von den Ehe-
leuten Oehrli-RQhrbacham 29. November 1907 errichteten
Eheverkommnis und letzten Willensveror.dnungen statt-
zufinden habe ». Mit rechtskräftig gewordenem Urteil
vom 28. Oktober 1914 sprach der Appellationshof des
Kantons Bern den Klägern « ihre Rechtsbegehren im
Sinne der Motive zu », wobei er in den letzteren zur Erläu-
terung dieses Dipositives ausführte: « Hat man es nach
» dem Gesagten mit einem gültigen Erbvertrage der
» Eheleute Oehrli im Sinne von Art. 494 ZGB zu tun, so
}) ist die vom Ehemann Oehrli am 22. März 1909 errichtete
}) zweite letztwillige Verfügung gemäss Abs. 3 daselbst in
}) der Tat insoweit anfechtbar und zwar von Seite der
}) Kläger als Vertragserben (Escher, Note 5b das.) als
I) dieselbe mit seinen Verpflichtungen aus der Ehever-
» kommnis vom 29. November 1907 und aus den in Ge-
l) mässheit derselben errichteten korrespektiven Testa-
l) menten der Eheleute Oehrli vom gleichen Tage nicht
I) vereinbar ist. Dies ist insofern der Fall, als der Ehemann
I) Oehrli dort die Erbeinsetzung seiner Verwandten von
}) der Hälfte auf 8/5 erhöht und diejenige der Verwandten
»seiner Ehefrau auf 2/" des Vermögens reduziert hat.
I} denn in der mehrerwähnten Eheverkommnis war aus-
,) drücklich vereinbart worden, dass den beidseitigen
» Verwandten je die Hälfte des Vermögens zufallen sollte,
I) und einzig die Bestimmung der Anteilsverhältnisse der
}) einzelnen Verwandten an der ihnen zugesicherten Ver-
l} mögenshälfte war dem freien Belieben der Ehegatten
» Oehrli anheimgestellt. Die Rechtsbegehren der Klage
I) stellen sich danachin dem Sinne als begründet dar, dass
» die letzte Willensverordnung des Christian Oehrli vom
»22. März 1909 insoweit der Anfechtung unterliegt, als
» sich die Kläger eine Herabsetzung ihres Anteils an dem
l} betreffenden Vermögen zu Gunsten der Beklagten von
l) der Hälfte auf '/6 nicht gefallen zu lassen brauchen und
» in dieser Richtung die Bestimmungen der Eheverkomm-
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Erbrecht. N° 78.
,. nis und der letztwilligen Verfügungen der Eheleute
)} Oehrli d. d. 29. November 1907 nach wie vor Regel
)} machen. »
Nach Empfang des Urteils schrieb der Anwalt der bc-
klagten Erben der Mannesseite Dr. König in Beru dem
EhemanllGraf-OehrIi, der am Rechtsstreite als Vertreter
seiner Frau auf dieSel: Seite teilgenommen hatte,am
4. Dezember 1914, dass der Appellationshof « die Klage
der Erben der Frauenseite gutgeheissen habe »: er bitte
um Bericht, ob dagegen die Berufung an das Bundesge-
richt ergriffen werden solle. In einem weiteren Briefe vom
13. Januar 1915 ergänzte er diese Mitteilung dahin, dass
das Urteil, nachdem die Berufung nicht verlangt worden,
rechtskraftig geworden sei : «Die Teilung werde sich
daher auss'chliesslich Q..ach dem alten Testamente zu
vol1ziehen haben.»
Auf Grund dessen fasste sodann der Erbschaftsver-
walter Notar Ruef in Interlaken den vom 26. April 1915
datierten Teilungsvertrag ab. Im« Vorbericht» dazu
wird unter Ziffer 2 als «Grundlage der Teilung das über
den Nachlass des Ehemannes Oehrli-Rohrbach aufge-
nommene öffentliche Inventar sowie dessen Testament
vom 29. November 1907» bezeichnet, das in seinem
wesentlichen Inhalt wörtlich in den Teilungsvertrag auf-
genommen wurde : Ziffer 4 ebenda bemerkt, dass das
vom Erblasser errichtete zweite Testament vom 22. März
1909 durch Urteil des Appellationshofes aufgehoben
worden sei und daher für die Teilung ausseI' Betracht
faHe. Die Verteilung der auf die Seite des Ehemannes
Oehrli-Rohrbach fallenden Hälfte des insgesamt 400,000
Franken betragenden Reinvermögens wurde so vorge-
nommen, dass davon zugewiesen wurden:
1. eIn Drittel dem Bruder des Erblassers bezw., da
er inzwischen verstorben war, dessen Nachkommen.
2. von den verbleibenden */8 oder 133,333 Fr. 34 Cts.,
1/1(1 oder 8333 Fr. 36 Cts. der Frau Graf-Oehrli, die
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übrigen IfJ/16 zu gleichen Teilen, also mit je 17,857 Fr.
14 Cts. den sieben anderen Nichten und Neffen.
Die auf der Mannesseite miterbende Nichte Elise Oehrli
ist nach Erbanfall verstorben und von Frau Graf-Oehrli
beerbt worden.
Nach Vollzug der Teilung entstand zwischen dem
Staate Bern, der von den Erben einen Erbschaftssteuer-
betrag von 13,910 Fr. 35 Cts. forderte, und den Erben
ein Verwaltungsprozess. In der Klage des Staates ging
dessen Vertreter davon aus, dass durch das Urteil des.
Appellationshofes vom 28. Oktober 1914 zwar die im
zweiten Testament verfügte Begünstigung des Mannes-
stammes dahingefallen, die andere Verfügung, wonach
die Erben jedes Stammes mit Ausnahme des Bruders des
Erblassers gleiche Teile erhalten sollen, dagegen aufrecht
geblieben sei und der Erbteil der Frau Graf deshalb gleich
dem der übrigen Nichten und Neffen 1/1'1. der auf den
Mannesstamm entfallenden Vermögenshälfte betrage.
Nachdem in diesem Streite bereits verschiedene andere
Erben den. Fürsprecher Dr. Brand in Bern mit ihrer
Vertretung beauftragt hatten, erteilten mit Brief vom
7. September 1915 auch die Eheleute Graf-Oehrli ihm
das Prozessmandat, und machten ihn hiebei zugleich da-
rauf aufmerksam, dass die Ausführungen des Staates
auf einem
«(Irrtum» beruhten, indem Frau Graf tat-
sächlich bei der Teilung nicht gleich, sondern nur halb
so viel als die anderen Erben bezogen habe. Darauf teilte
Fürsprecher Brand dem EhemamI Graf am ~2. Septe~ber
1915 mit dass nach seiner Auffassung dIe ErbteIlung
unrichtig' vorgenommen worden sei. Aus dem UFte~l('
des Appellationshofes ergebe sich klar : dass da~ zweIte
Testament nur insoweit aufgehoben worden seI, als .es
der Mannesseite zum Nachteil der Frauenseite mehr als
die Hälfte des Gesamtvermögens zugewiesen habe. Im
übrigen d. h. inbezug auf die Gleichstellung der ~rben
der Mannesseite unter sich sei es als in Kraft verblieben
5M
Erbrecht. N° 78.
anzusehen. Es hätten demnach von den auf die acht
Neffen und Nichten des Mannesstammes kommenden
8/12
jedes gleichviel, nämlich einen Zwölfte} oder
• 16,666 Fr. 66 Cts. erhalten sollen, sodass den anderen
sieben auf Kosten der Frau Graf insgesammt 8333' Fr.
36 Cts. oder jedem von ihnen 1190 Fr. 48 Cts. zu viel
zugeteilt worden seien, welche Summe sich infolge der
Beerbung der ebenfalls zu Unrecht um soviel begünstigten
Elise Oehrli durch Frau Graf um 1190 Fr. 48 Cts., also
auf 7142 Fr. 88 Cts. reduziere.
Da der Erbschaftsverwalter und die betroffenen Miter-
ben es ablehnten, die Teilung gütlich in diesem Sinne zu
berichtigen, hob darauf der Ehemann Graf namens
seiner Ehefrau am 15. August 1916 gegen die übrigen
Miterben des Mannesstammes mit Ausnahme der Nach-
kommen des nachverstorbenen Bruders des Erblassers
die vorliegende Klage an, womit er verlangt, es sei der
Teilungsvertrag vom 26. April 1915 für ihn als unver-
bindlich zu erklären und es seien die Be.klagten zu ver-
urteilen, den ihnen zu Unrecht ausgerichteten Erbteil
von 7142 Fr. 88 Cts. oder eventuell jeder 1190 Fr. 48 Cts.
zurückzuerstatten. Die Beklagten beantragten Abweisung
der Klage, indem sie geltend m~chteil, dass mit der
Ungültigkeit der ersten im späteren Testament enthal-
tenen Verfügung auch die zweite über die Gleichbemes-
sung der Quoten innert der bei den Stämme dahinge-
fallen sei, da heide eine Einheit bildeten und nicht aus-
einandergerissen werden dürften. Eventuell werde be-.
stritten, dass sich die Eheleute Graf-Oehrli bei Unter-
zeichnung des Erbteilungsvertrages in einem Irrtum
befunden hätten. Aus ihrem Verhalten, insbesondere der
von der Ehefrau an der Erbenversammlung vom 22. Fe-
bruar 1913 an den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage
ergebe sich, dass die Möglichkeit einer biossen teilweisen
Ungiltigkeit des zweiten Testamentes ihnen nicht ent-
gangen sei. Wenn sie trotzdem dem Teilungsvertrage
zugestimmt hätten, so müsse darin ein Verzicht auf weiter-
Erbrecht. No 78.
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geheruk AQ.$prüeneerbliekt ~rdeu., der ~
~ehträg ..
licbe Anfechtung der Teilung aus~c}J.lie$ße. Weiter 0-V~Q.
tuell wijr.e @f Irrt\tm jedenfalls kem weseJltlleh~, da
~i .m. was d,ie E~leute Qf'af ü1sgejamt aus dem
Nachlass Oelu-li. ... Rohrba~l1 ~zog,en bö-tten. ~r naeh-
geford('rte Betrag v<m 7000 Fr. Zu gering ersch!ü~, als
d.asser irgendwieerheblicb il~s Gewicht fall€n kölinte.
Auch würde die Bernfung daraJlf gegen TreQ. und ~llben
und die dem Erblasser gesclluldete Pietät verstossen,
indem sie auf eine Durchkreuz!J~ des WilJens dieses
hinauslaufe, der ensiehtlich daraufl- gegangen sei, den
Nachlass in billiger Weise zu verteilen,wobej die zufällige
Tatsache der Verwandtschaft der Eheleute ·Graf mit
beiden Seiten ihnen nicht dem Umfange nach doppelte
Vorteile hätte verschaffen sollen.
B. -
Durch Urteil vom 18. Mai 1917 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern, 11. Zivilkammer, die Klage
dahin gutgeheissen, dass er die sämtlichen Beklagten
verpflichtete, an den Kläger je 1190 Fr. 48 Cts. nebst
Zins zu 5% seit 27. Juni 1916 zurückzuerstatten, das
weitergehende Begehren um solidare Verurteilung der
Beklagten für den Gesamtbetrag von 7142 Fr. 88 Cts.
dagegen abgewiesen] und die ProzesskQ:Sten des Klägers
von 1100 Fr. den Beklagten auferlegt.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung und Abwei-
sung der Klage unter Kostenfolge.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsbegehren
erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
ängetragen.
Das Bundesgericht zieht.
in Erwägung:
1. -
Aus den oben wiedergegebenen Entscheidungs~
gründen des früheren Urteils des bernischen Appellations-
AS !3 II- 1917
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Erbrecht. No 7&.
'hofes vom 28. Oktober 1914 erhellt unzweideutig und ist
überdies heute nicht mehr bestritten, dass durch jenes
Urteil von den beiden Abänderungen, welche das zweite
• Testament des Ehemannes Oehrli-Rohrbach gegenüber-
dem ersten enthielt, nur die eine, auf die Zuweisung von
BIß statt bloss der Hälfte des Gesamtvermögens an die
Verwandten der Mannesseite bezügliche, aufgehoben
worden ist, während die andere, das Verhältnis der Erben
des Mannesstammes unter sich betreffende, dadurch nicht
berührt wurde~ Es könnte daher die Zugrundlegung des
ersten Testamentes' auch für die Teilung unter den letz-
teren nur dann als richtig betrachtet werden, wenn das
Dahinfallen des zweiten T~staments in einem' Punkte
auch die Unwirksamkeit seines sonstigen Inhalts zur
Folge gehabt hätte. Voraussetzung dafür wäre, dass die
beiden Anordnungen nach dem Willen des Erblassers
eine Einheit in dem Sinne bildeten, dass er ohne die erste
auch die zweite nicht getroffen haben würde. Dass in
einem solchen Falle die Ungiltigkeit einer von mehreren
in einem Testamente enthaltenen Verfügungen auch die
Unwirksam~~it der anderen nach sich zieht,' ergibt sich,
obwohl es das ZGB im Gegensatz zum deutschen Rechte
nicht ausdrücklich ausspricht, nqtwen'dig aus der Vor-
schrift des Art. 469, wonach für die Auslegung letztwilliger
Verfügungen vor allem der wahre Wille des Erblassers
massgebend sein muss. Es finden daher auf die teilweise
Ungiltigkeit letztwilliger Verfügungen die nämlichen Re-
geln Anwendung, welche für die Willensinterpretation
bei
del~ teilweisen Nichtigkeit zweiseitiger Rechtsge-
schäfte unter Lebenden gelten (Art. 200R). Der Beweis
für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der
erwähnten Art trifft denjenigen, der es behauptet, weil
im Zweifel davon auszugehen ist, dass jede Verfügung für
sich und unabhängig von den anderen getroffen worden
sei. Er hat hier nicht erbr~ch1 werden können. Die einzige
Begründung, welche die Beklagten dafür anzuführen ver-
"
Erbrecht. N° 78.
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mögen, nämlich dass die Erhöhung der Erbquote der
Ehefrau Graf einen Ausgleich für die Verkürzung habe
bilden sollen, welche andererseits der Ehemann als Erbe
der Frauenseite durch die Herabsetzung des auf diese
Seite fallenden Teiles des Gesamtvermögens erfahren
habe, hält offenbar nicht Stand. Da die Eheleute Graf
am Erbe auf beiden Seiten zu ungefähr gleichen Quoten
beteiligt waren, konnte sie die Verschiebung des Anteils
der Frauenseite zu Gunsten der Mannesseite nur unwe-
sentlich treffen, indem sie nach dem ersten Testament
I/li + 1/16 von je 200,000 Fr. bezw. 133,333 Fr. oder
16,666 Fr. + 8333 Fr. =25,000 Fr. erhielten, während
ihnen nach dem späteren, ohne die Gleichstellung der
Erben jeder Seite unter sich, zugekommen wären Iln
und 1/16 von je 160,000 Fr. oder 13,333 Fr. + 10,000 Fr.
= 23,333 Fr. Durch die Anordnung jener Gleichstellung,
die einzig ihnen zugutekam, dagegen erhöhten sich ihre
Anteile so, dass zufielen der Ehefrau 1/8 von 160,000 Fr.
oder 20,000 Fr., dem Ehemanne 1/8 derselben Summe
oder 26,666 Fr. beiden zusammen also 46,666 Fr. Der
Vorteil, welchen jene zweite Anordnung ihnen brachte,
überstieg also die Verkürzung, welche sich aus der Ver-
schiebung der Anteile der Mannes- und Frauenseite
ergab, um das Fünfzehnfache, sodass er sich unmöglich
als blosse Kompensation für diese Verkürzung erklären
lässt. Nachdem andere Anhaltspunkte für den behaup-
teten Zusammenhang beider Verfügungen nicht angeführt
werden konnten -
auch der als Zeuge angerufene Erb-
schaftsverwalter Ruef vermochte nicht zu behaupten,
dass sich der Erblasser je zu ihm in diesem Sinne geäussert
habe, sondern hat nur erklärt, dass er die Sache so auf-
gefasst habe -
muss daher die von den Beklagten aus
der teilweisen richterlichen Ungiltigerklärung des zweiten
Testamentes gezogene Folgerung abgelehnt und davon
ausgegangen werden, dass dasselbe, soweit die Fests~t
zung der Quoten der einzelnen Erben der ManneSS€lte
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Erbrecht. N° 78.
betreffend. heute noch zu Reeht hesteht, die Teilung vom
26. April 1916 also ia der Tat auf unrichtiger Grundlage
vorgenommen worden ist.
2. -
Da die Beklagten den zuviel berogenen Betrag
durch einen mit dem Kläger abgeschlossenen TeHuugs-
vertrag zuge schieden erhalten haben, kann immerhin die
aus dem Vorstehenden sich ergebende Feststellung, dass
der Kläger bezw. dessen Ehefrau darauf ein {< besseres
Erbrecht ~ (Art. 598 ZGB) gehabt hätten, zur Gutheissung
der Klage nicht genügen. Denn der Titel, auf Grund dessen
die Beklagten die Summe besitzen, ist eben nicht mehr
ihr Erbrecht am Nachlass des Ehemanns Oehrli-Rohrbach,
sondern die im Abschluss,d~r Teilung liegende vertrag-
liche Vereinbarung mit dem Kläger. Es kann daher der
Kläger die Rückerstattung des Empfangenen unter Beru-
fung auf sein besseres Erbrecht nur verlangen, wenn er
jene Vereinbarung selbst als wegen eines ihr anhaftenden
vVillensmangels für ihn unverbindlich anzufechten ver-
mag, wie er es mit der Behauptung, dass er und seine
Ehefrau sich bei Unterzeichnung des Teilungsvertrages
in einem wesentlichen Irrtum befunden hätten, geltend
macht. Frägt sich ob ein solcher Irrtum ~irklich vorliege,
so kann kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden,
dass die Eheleute Graf-Oehrli, nach der von der Ehefrau
an lässlich der Erbenversammlung vom Februar 1913 an
den Erbschaftsverwalter gerichteten Frage zu schliessen, ob
nicht bei erfolgreicher AnfechtUng des zweiten Testaments
inbezug auf die Begünstigung der Mannesseite als solche
dasselbe gleichwohl inbezug auf die Erbteile der Erben
dieser Seite unter sich aufrecht bleibe, ursprünglich
offenbar an die Möglichkeit einer bloss teilweisen Ungil-
tigkeit des Testaments dachten. Abgesehen davon, dass
ihnen der Erbschaftsverwalter schon damals einen ver-
neinenden Bescheid gab, ist zu beachten, dass jener Vor-
gang vor dem Urteile des Appellationshofes vom 28. Ok-
tober 1914 lag. Nachdem auf die Ausfällung dieses der
Anwalt der Eheleute Graf ihnen mitteilte, dass infolge-
Edn-edlt. No 78.
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dessen die Teilung sicb aus s chI i e s s 1 ich nach dem
ersten Testamente werde zn vollziehen haben, und na~h
dem die gleiche Feststellung auch yon dem für alle
Beteiligten handelnden Erbschaftsvcrwalter ansdrüek-
lieb in den Teilungsvertrng aufgenommen 'wurde, mussten
die Eheleute Graf davon ausgehen, dass die richterliche
Aufhebung des zweiten Testamente~ sich auf dessen ge-
samten Inhalt, nicht nur auf einen Teil erstrecke. Wenn
der Appellationshof in dem heute angefochtenen Urteil
angenommen hat, dass die Kläger durcb die Unterzeieh-
nung des Teilungsvertrages nicht etwa auf ihnen nach
ihrer Auffassung möglicherweise zustehende, aber zwei-
fe lba f te weitergebende Ansprüche hätten verzichten
wollen, sondern in der irrigen Ansicht befangen gewesen
seien, mehr als ihnen der Teilungsvertrag zuschied, keines-
falls verlangen zu können, so ist somit diese Feststellung,
weil auf einer nicht aktenwidrigen Würdigung der vo '-
liegenden Beweismittel beruhend bundesrechtlich nicht
anfechtbar. Ob die Eheleute Graf ihren Irtrum bei sorg-
fältiger eigener Prüfung des Urteils hätten erkennen
können, spielt keine Rolle. Auch wenn es der Fall wäre
oder man annehmen wollte, dass ~ie eine allenfalls nach
dieser Richtung ihrem damaligen Anwalte zur Last
fallende Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen müssten.
käme darauf nichts an. Die fahrlässige Verschuldung des
Irrtums vermöchte höchstens Schadenersatzansprüche
der Beklagten im Sinne von Art. 25 OR zu begründen.
An der Unverbindlichkeit des Teilungsvertrages als sol-
chen könnte dadurch nichts geändert werden. Sie hängt
ausschliesslich davon ab, ob der Irrtum selbst nach
seinem Gegenstand ein wesentlicher im Sinne von Art. 23,
240R war. Auch dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen,
weil er einen Sachverhalt betraf, der eine notwendige
Grundlage des Vertrages d. h. der Teilung bildete und
als solche denn auch in deI Vertragsurkunde ausdrücklich
bezeichnet wurde. Die Frage, inwiefern unter den Begriff
des «Sachverhalts I) im Sinne VOll Art. 24 Ziff. 4 OR
590
Erbrecht. N° 78.
auch di.! irrige Vorstellung über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses falle, braucht
dabei nicht erörtert zu werden. Denn der Irrtum dem die
• Eheleute Graf zum Opfer fielen, bezog sich eben nicht
darauf, welche Folgen eine teilweise Ungiltigerklärung
des zweiten Testamentes für die Wirksamkeit der andelen
darin enthaltenen Verfügungen habe, sondern auf den
Umstand, wie der Appellationshof im ersten Prozesse
geurteilt, ob Cl' das Testament nur teilweise oder ganz
aufgehoben habe. Diese Frage ist aber eine Tatfragi~.
Dass es sich dabei psychologisch betrachtet um einen
Irrtum im Beweggrunde handelte, ist unerheblich. Auch
der Irrtum im Beweggrund~ ist ein wesentlicher, sobald
er sich auf einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 er-
wähnten Punkte bezieht. Wenn Abs. 2 ebenda den reinen
Motivirrtum grundsätzlich)von der Berücksichtigung aus-
schliesst, so kann dies nach dem Zusammenhang nur die
Meinung halJen, dass ausserhalb des Gebietes der Ziff. 1-4
des Abs. 1 auf die irrigen Beweggründe des Erklärenden
nichts ankomme. Ebenso ist, nachdem die Voraussetzun-
gen des Art. 24 Abs. 1 Zift. 4 an sich vorliegen, die ziffer-
mässige \Virkung des Irrtums olme Bedeutung. Der
Betrug des daraus dem Irrenden erwachsenden Nach-
teils könne höchstens dann in Betracht fallen, wenn er
so gering wäre, dass jener nach den zur Zeit des
Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen offenbar
auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht anders
gehandelt hätte, es also an dem ursächlichen Zusammen-
hang zwischen Irrtum und Vertragsschluss fehlen würde.
Hievon kann aber. hier, selbst wenn man den mit der
Klage geforderten Betrag von 7142 Fr. 88 Cts., mit
der Gesamtsumme, welche die Eheleute Graf-Oehrli
aus dem Nachlass inklusive des Erbteiles der nachver-
storbenen Elise Oehrli erhielten, in Vergleich setzt (rund
70,000 Fr.), offenbar nicht gesprochen werden. Der Ein-
wand, dass die Berufung auf den Irrtum gegen « Treu und
Glauben » bezw. die dem Erblasser geschuldeten « Pie-
Erbrecht. No 78.
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tätsrücksichten l) vel'stosse (Art. 25 OR), ist schon deshalb
hinfällig, weil er auf. der petitio [principii beruht, der
Erblasser habe es keinesfalls zulassen wollen, dass die
Eheleute Graf aus der Tatsache ihrer Verwandtschaft mit
beiden Seiten grössere Vorteile als die nur mit der einen
oder anderen Seite verwandten Erben ziehen, eine Be-
hauptung, die schon oben in Erwägung 1 als unbewiesen
zurückgewiesen worden ist.
Dass endlich auch von einer Verwirkung der Erb-
schaftsklagebezw. der Anfechtung des Teilungsvertrages
wegen Irrtums durch Zeitablauf nicht die Rede sein kann,
weil es für die Bestimmung der entsprechenden Fristen
nach den :massgebenden Vorschriften (Art. 600 ZGB,
31 OR) ausschliesslich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen
Entdeckung des « besseren Rechts » bezw. des In·tums,
nicht auf denjenigen ~llkommt, in welchem die Ent-
deckung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erfolgen
können, ist bereits VOll der Vorinstallz zutreffend aus-
geführt worden. Es kann daher in dieser Beziehung ein-
fach auf ihr Urteil verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung' wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofs des Kantons Bern vom 18. Mai 1917 in
allen Teilen bestätigt.