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43_II_547

BGE 43 II 547

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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546

Prozessrecht. 1' des exploitations industrielles ordi-

naires soullJises au droit eivil, mais que ce sont des

branches dc l'admillistmtioll publiqul' poursuivanl Ull

hui d'utilite generale el que, a ce titre, ellt$ SOllt 50U-

miscs au droit publk. Si k demalldeur clltendaii denier

n

caraet(~re au service dectrique de la Commune dt'

FJeurier, il lui aurait appal'tenu de plOuvcr ou tOl~t au

WOhlS d'allegutT qu 'Oll se trouve eu presem'e du tas

tout a fait exceptionnel oft Ja COJlllliUne exploite Ull

dab1issement üldllstrier dans un hui purt'mellt lucratif

saus avoir en VlH', prineipaJemeul lli llltillW aceessoire-

ment, l'interel de Ja t'oHeetivite, 01' ij Il'a pas llH~nH'

leHlt' ('\:'tte demonstration, Oll esl dOll(' rondi' ü admdtn'

{[H\' e'('si eil

raVt~tlr {rUHe inslituliOll puhJi 'aurait cvidemmenl reelwn'her lli si elle ('si eonformt'

au droit publie eanioJiHl (ce' que ('oHLest{~ k reeourallL

en pretendallt ({ue Je Heglement (,{)!lllllUllaJ VH au delit

de ce qui esi au(oris(' par la loi ('HnloHak SUl' Ia polict·

des constructiolls). ni si eHe esl ('OJHpatihJe avee le droH

pnb}je fedt:ral (lois t'c(!t'rales sm l'expropriaiion cl SUI'

!es installations ('ieetriqu('s il faihit' d. :"1 Tort t:ourallt),

ni :-;i eHe impliquc Ja violalion de droils ('()H~titutiollnels

dn ut'mandeur, ni en1ill si eHe :-;c Iwnrl eilune eOllventioH

de limit prive --

ee qui pamll d'ailleUl's cxdu. vu l'al't,

iiXO, al. 3 ces, Sur lOl1S ees points

qui ~oHI les seuls

~Ill' lesquels port{' Je nwours

h~ Tribu HaI rederal,

Prozess recht. J'en matiere sur lc n~cours en refnrmf'.

72, Urteil des H. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1917

i. S. Benggli, Kläger, gegen Bloch, Beklagter.

.. \rL 58 Abs, 2 OG; kein HauplurteiL wenn llur über

eine prozessuale Frage des Vollstreckungsrechts entschiedrll,

der maü'rieUrechtlichc Bestand ües g(,ltcnü gemachten .\n-

spruchs dagegen nicht berührt wordeH ist.

A. -- Laut Vertrag yom 2. Februar 1915 trat .loser

Bloch dem Emalluel Fisch, Holzhündler in ZÜl'kh,

zwei Schuldbriefe,der eine YOll 12,'U:{ 1""r. 95 Cis, vom

18. Oktober 1912, der andere YOll 10,300 Fr. vom 23.

November 1914, ah, welche auf dem dem Emalluel

Fisch gehörenden, noeh ullvollendeten Haus NI'. 33[)

an der Hohlstrasse in Zürich lasteten, Als Gegenwert

für den S{~huldbrief von 12,413 Fr. 95 Cts, hatte Fisch

an Josef Bloch oder dessen· Hechtsllach[olger Holz zu

liefern. Für den Fall, dass es dem Fisch nicht möglic11

sein sollte, dem Bloch für den Gesamtbetrag diese~

Schuldbriefes Holz zu bes(~haHen, verpflichtete sicb der

548

. Pr6zeMrecht. N° 72.

heutige Kläger, der überdies auf Rechnung des Fisch

dem Bloch auch für den Schuldbrief von 10,300 Fr. Holz

zu liefern hatte, die Holzlieferungen des Fisch zu vel"-

vollständigen. Die beiden Schuldbriefe sollten dem

Fisch erst nach Liei'enmg des Holzes, die bis zum 8. Fe-

bruar 1915 zu erfolgen hatte, ausge}Ji.indigt und unter-

dessen bei der Volksbank WolhusCll deponiert werden.

Am 1. Februar 1916 verkaufte Fisch laut. öffentlich

beurkundetem und im Grundbuch eingetragenem Ver-

trag sein an der Hohlstrasse in Zürich gelegenes Wohn-

haus dt>m

Kläger, unter Ueberhindung der darauf

lastenden Schuldbriefe,

insbesondere desJenigen von

12,413 Fr. 95 Cts., der im Kaufvertrag als dem Kläger

selbst gehörend bezeichnet wurde. Am 16. Februar 1916

leitete der heutige Beklagte, der, otfellbar als Zedent

des Josef Blocl1, das -Eigentum am Schuldbrief von

12,413 l.'r. 95 Cts. für sich in Anspruch nahm, für diese

Forderung nebst Zins Betreibung gegen Fisch auf Grund-

pfandverwel'tung ein, wogegen Fisch keinen Rechts-

yorschlag erhob. Nachdem um 9. :'Vfärz 1916 über Fisch

der Konkurs eröffnet worden war, stellte der Beklagte

am 4. September 1916 das VerwertUllgsbegehren und

bezeichnete dabei den Kläger als Dritteigentümer des

Unterpfandes. Das Betreibungsamt stellte deshalb dem

Kläger am 7. September 1916 eine Ausfertigung des

vom Beklagten gegen Fisch erlassenen Zahlungsbefehls

zu. Da auch der Kläger keinen Rechtsvorschlag erhob,

schritt das Betreibungsamt, nachdem es am 29. Sep-

tember dem Fisch und dem Kläger vom Verwertungs-

begehren Kenntnis gegeben hatte, zur Aufstellung des

Lastenverzeichnisses, in welchem im 5. Rang 12,413 Fr.

95 Cts.

{(Kapital laut Schuldbrief d. d. 18. Oktober

1912 dem Fritz Henggli bezw. dem Robert Bloch in

Zürich)} nebst Zinscll und Betreibungskosten figurie-

ren. Dass der Schuldbrief VOll 12,413 Fr. 95 Cts. als

dem Kläger bezw. dem Beklagiell gehörig bezeichnet

wurde, ist darauf zurückzuführen, dasslim Grundbuch

t'rozessrecht. ~~ 12 .

in Ueberemstimmung mit dem Kaufvertrag vom 1. Ft1-

brnar 1916 der Kläger als Eigentümer des Titels ge-

nannt worden war, während der Beklagte die gleiche

Schuldbriefforderung als ihm zustehend angemeldet

hatte. Innert Frist bestritt der Beklagte das Lastell-

verzeichnis ill dem Sinn, dass er den auf den Kläger

lautenden Titel nicht anerkannte, worauf das Betrei-

hungsamt dem Kläger am 24. Januar 1917 Frist zur

Klage gegen den Beklagten ansetzte und der Kläger

rechtzeitig die vorliegende Klage auf Anerkennung

seines Grundpfandanspruches durch den Beklagten ein-

leitete.

B. -

Mit Entscheid vom 5. Juli 1917 hat daS: Ober-

gericht des Kantons ZÜl'ieh erkannt: « Auf die Klagt'

wird materiell nicl1t. eingetreten.)} Zur Begründung

dieses Urteils macht das Obergerifhl geltend, dass l'S

sich im vorliegenden FaJl nicht um einen Streit. übel'

die Anfechtung des Lastenvcl'zeichnisses gemäss Art.

140 Abs. 2 und ArL. 106 und 107 SchKG handle, da

nach der neuern Praxis des Bundesgerichts der Dritt-

eigentümer des Pfandes sich in der Pfand~-el'wertun~s­

betreibung in der gleichen Rccht.sstellung Wie der ßt;t.l'It>-

bene befinde, und daher keine Pfandansprache eiues

Dritten vorliege, wenn der Kläger geltend mache, dass

der Schuldbrj~f, auf den der Beklagte seint:' Betreibung

stütze, diesem nicht zustehe. Es handle sieh vielmehr

um eine blosse Bestreitung der in Betreibung gesetzteIl

grundpfandversieherten Forderung des Beklagten, welche

Bestreitung, nachdem der Kläger die lErhebung des

Recht~ vorschlages versäumt. habe, im gegenwärtigen

Betreibungsverfahren und mit Einfluss au!' dasselbe

nicht mel~r nachgeholt werden, sondern nur noch den

Gegenstand einer nach Erledigung di.eses

~~rfahre~s

einzureichenden Rückforderungsklage bIlden konne. DIP

Klage sei daher nicht materiell abzuweisen, sonde,ll

bIossIals im vorliegenden Verfahren unzulässig zu be-

zeichnen.

5.50

Prozt"ssrccht. N° 72.

C.

Gegen diesen Entseheid hat der Kläger recht-

zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes-

gerkht ergrifTen, mit dem Antrag, die Klage sei gut-

zuheissen; zugleich verlangte Cl' Sistierung der Verhand-

lung bis nach Einlangen der Berufung in einem vor dell

Luzerner Gerichten pendentcn Prozess, in welchetu

streitig ist, ob der Kläger laut Kaufvertrag vom 2. Fe-

bruar 1915 verpflichtet sci, dern Beklagten für 12,619 Fr.

95 Cts. Holz zu liefern oder Schadenersatz zu leisten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwügung:

1. -

Nach Art. :58 Ahs. 1 OG ist die Berufung an

da~ Bundesgericht nur gegen (He in der letzten kanto-

mllen Instanz erlassenen H HUp t H r t eil e, d. h.

gegen solche Entscheidungen zulässig. die über de.n

lIlateriellrechtlichen Anspruch endgültig entscheiden.

I liest' Voraussetzung t.rifft. hier nitht zu, da der ange-

i'oehtene Ent.scheid nur t~rklärt hat, dass im gegen-

wiil'tigen Sladium des Betreibungsverfahrens auf die

Klage nicht mehr eingetreten werden könne. Allerdings

hat das Bundesgeric.bt schon I.'rkannt, dass auch Urteile,

die nicht über die Hauptsache, sondern über prozessual 1

aediglich erkannt, dass, nachdem der Kläger unterlassen

habe, Rechtsvorschlag zu erheben, er die vom Beklagten

in Betreibung gesetzt.e Forderung im g e gen w ä r-

1. i gen B e t r e i b u n g s ver f a h ren und mit Ein-

fluss auf dasselbe nicht mehr best.reit.en könne. Darüber,

-ob der Kläger materiell der Berechtigte am Schuldbrief

von 12,413 Fr. 95 Cts. sei, hat sich dagegen das Ober-

gericht nicht ausgesprochen; es hat vielmehr für den

'"

.

Fall, dass die materiellen Forderungsrechte, dIe det'

Beklagte durch die Betreibung geltend macht, ihm

nicht zustehen sollten, dem Kläger ausdrücklich die

Rückforderuncrsklacrc des Alt. 86 SchKG vorbehalten,

b

h

in welchem nachträglichen Verfahren er dann die Gründe

anzubringen habe, aus denen er dt.m Beklagten die

GläubigerquaJität in Bezug auf die Schuldbriefforderung

bestreit!:'. Solche Ent.ge hC'idc. flure h die nur über eint

prozessuale Frage des Vollstreckungsrechts erkannt

und dcr materiellrechtliche Bestand des geltend ge-

machten Anspruchs nicht herührt wird, sind aber nach

konst.anter Praxis des Bundesgeriehts keine Haupt-

urteile (ycrgl. AS 25 II S. 189, 28 II S. 333). Für die

Richtigln:it dieser Auffassung spricht denn auch, dass

eigentlich die \'on der Vorinstanz beurteilte Frage nicht

,den Gerichten, sondern den Aufsichtsbehörden zur Ent-

scheidung hätte vorgelegt werden sollen. So hat das

Bundesgericht als Aufsichtshehörde in Schuldbetreibungs-

und Konkurssachen schon erkannt, dass der Schuldner

dne im Vorverfahren durch Unterlassung des Rechts-

vorschlages anerkannte, in Bet.reibung gesetzte For-

derung im Lastenbereinigungsverfahren nicht. mehr be-

streiten könne (vergl. AS Sep.-Ausg. 5 S. 115 f.). Das

gleiche muss aber auch gelten für die Bestreitung der

Forderung in der Pfandvcnvertungsbetreibung durch

-den Dritteigentümer des Pfandes, dem nach der neueren

Praxis des Bundesgerichts, ebenso wie dem Schuldner,

-eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen ist,

damit er ebenfalls Gelegenheit zur Bestreitung der For-

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Prozessrecht. N° 72.

derung und des Pfandrechts im Vorverfahren schon

erhalte, und der überhaupt in alleil Teilen die gleiche

Rechtsstellung wie der Betriebene einnimmt (vergI.

.AS 42 UI S. 1 ff. und 67; Pr a xi s 5 Nr. 38,57, 162

und 177).

2. -

Stellt sich aber die angefochtene Entscheidnng

nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Berufung

nicht eingetreten werden und ist dem Sistierungsantrag

des Klägers keine Folge zu geben.

DcmIL:'l.ch hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

73. t7rteil der II. Zivila.bteilung vom 6. Dezember 1911

i. S. der Eheleute Arnaboldi.

Art. 8 der H a ag e r i nt ern a ti 0 n ale n U e b e r ein -

k u n f t

b e t r e f f end Ehe s c h eid u n g; Unmög-

lichkeit der Scheidung einer Schweizerin von einem Aus-

länder, wenn sie während ihrer Ehe dem gleichen Staat

wie ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates

die Scheidung nicht kennt.

A. -

Mit Entscheid vom 30. Oktober 1912 hat das

Bezirksgericht Zürich die Klägerin, die vor ihrer Ver-

ehelichung in Ebnat, Kanton St. Gallen, heimatberech-

tigt war, von ihrem Ehemann italienischer Nationalität

auf unbestimmte Zeit getrennt und die bei den aus der

Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zur Pflege

und Erziehung zugesprochen. Am 7. Juli 1916 verfügte

das Schweizerische

Politische Departement gemäss

Schlussnahme des Bundesrates gestützt auf Art. 10 des

Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizer

Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni

1903 die unentgeltliche Wiederaufnahme der Klägerin

und ihrer beiden Kinder in das Bürgerrecht von Ebnat.

Unmittelbar darauf leitete die Klägerin die,orIiegende

Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie gänzliche

Scheidung der Ehe verlangt.

B. -

Mit Urteil vom 6. Juni 1917 hat das Obergericht

des Kantons Zürich den Entscheid des Bezirksgerichts

Winterthur vom 13. Oktober 1916 in allen Teilen bestä-

tigt, welches die Klage unter Berufung auf ein früheres

A8 .tB 11 -

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