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43_II_553

BGE 43 II 553

Bundesgericht (BGE) · 1912-10-30 · Deutsch CH
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552

Prozessrecht. N° 72.

derung und des Pfandrechts im Vorverfahren schon

erhalte, und der überhaupt in alleil Teilen die gleiche

Rechtsstellung wie der Betriebene einnimmt (vergl.

AS 42 III S. 1 ff. und 67; Pr a xis 5 Nr. 38,57, 162

und 177).

2. -

Stellt sich aber die angefochtene Entscheidung

nicht als Haupturteil dar, so kann auf die Berufung

nicht eingetreten werden und ist dem Sistierungsantrag

des KWgers keine Folge zu gebel1.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung \vird nicht eingetreten.

--a-

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1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

73. Urteil der 11. Zivilabteilung vom ß. Dezember 1911

i. S. der Eheleute Arna.boldi.

Ai: t. 8 der H a ag e r i nt ern a t ion ale n U e b e re i n -

k u n f t

b e t r e f f end Ehe s c h eid u n g; Unmög-

lichkeit der Scheidung einer Schweizerin von einem Aus-

länder, wenn sie während ihrer Ehe dem gleichen Staat

wie ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates

die Scheidung nicht kennt.

A. -

Mit Entscheid vom 30. Oktober 1912 hat das

Bezirksgericht Zürich die Klägerin, die vor ihrer Ver-

ehelichung in Ebnat, Kanton St. Gallen, heimatberech-

tigt war, von ihrem Ehemann italienischer Nationalität

auf unbestimmte Zeit getrennt und die beiden aus dt>r

Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zur Pflege

und Erziehung zugesprochen. Am 7. Juli 1916 verfügte

das Schweizerische

Politische Departement gemäss

Schlussnahme des Bundesrates gestützt auf Art. 10 des

Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizer

Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni

1903 die unentgeltliche Wiederaufnahme der Klägerin

und ihrer beiden Kinder in das Bürgerrecht von Ebnat.

Unmittelbar darauf leitete die Klägerin die "\ orliegende

Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie gänzliche

Scheidung der Ehe verlangt.

B. -

Mit Urteil vom 6. Juni 1917 hat das Obergericht

des Kantons Zürich den Entscheid des Bezirksgerichts

Winterthur vom 13. Oktober 1916 in allen Teilen bestä-

tigt, welches die Klage unter Berufung auf ein früheres

;\8 .4IJ 11 -

f9t'1

87

554

Famillenrecht. N° 73.

Urteil des Zürcher Obergerichts in Sachen der Eheleute

Ginghello (abgedruckt in der Schweiz. Juristenzeitung

XII S. 32 f.) abgewiesen hat, weil nach Art. 8 der Haager

internationalen Uebereinkunft betreffend Ehescheidung

bei Eheleuten von ungleicher Staatsangehörigkeit ihr

letztes gemeinsames Gesetz als Gesetz ihres Heimat-

staates anzusehen sei und daher hier das italienische

Gesetz in Betracht komme, das die Scheidung nicht

kenne.

C. -

GE'gen den Entscheid des Obergerichts hat die

Klägerin rechtzeitig und formrichtig diE' Berufung an

das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren, die

Klage sei gutzuheissen.

Das Bundt'sgericht zieht

inErwägung:

1. -

Nach Art. 8 der Haager internationalen Ueber-

einkunft betreffend Ehescheidung ist, wenn die Ehe-

glUten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ihr

letztes gemeinsames Gesetz als das Gesetz ihre& Heimat-

staates im Sinne der übrigen Bestimmungen der Kon-

vention anzusehen. Daraus folgt, dass eine Schweizerin

von einem Ausländer nicht geschieden werden kann~

wenn sie während ihrer Ehe, dem gleichen Staat wie

ihr Ehemann angehörte und das Recht dieses Staates

die Scheidung nicht kennt., Diese Unterwerfung von

im Inland wohnenden Schweizern unter fremdes Recht,

die als stossend empfunden werden mag, erklärt sich

aus der Absicht dei' Konvention, zu vermeiden, dass

durch einen einseitigen Wechsel der Nationalitä. doch

dem einen Ehegatten die Scheidung ermöglicht werden

soll, die nach dem früheren, für beide Ehegatten ge-

meinsamen Rechte nicht zulässig war. Die Scheidung

der Klägerin in der Schweiz ohne Rücksicht auf das

Heimatrecht des andern Ehegatten würde dazu führen,

dass für den Beklagten in seiner Heimat die Ehe fort-

bestehen würde, während es doch das Ziel der Konve.n-

tion war, solche Verschiedenheiten in der Rechtsstellung

der Ehegatten zu vermeiden. Gegen diese Einschränkung

des Grundsatzes der Anwendung des Heimatrechtes auf

die Schweizerbürger im Inland kann nicht ~mf die frühere>

Praxis des Bundesgerichts auf Grund von Art. 56 ZEG

hingewiesen werden, die allerdings eine solche Ausnahme

nicht gemacht hat (vergI. AS 27 I S. 182 ff. und 33 I

S. 356). Denn abge&ehen davon, dass sich Alt. 56 ZEG

nur auf Ehen von

(j Ausländern» bezog, wurde der

Entscheid in AS 27 vor Abschluss des Haager Ueber-

einkommens erlassen, während das in Band 33 abge-

druckte Urteil sich auf die Klage eines SchweL~ers gegen

eine Oesterreieherin, also gegen die Angehörige eines

Staates bezieht, welcher der Konvention gar nicht

angehört. Ebensowenig kann gegen den positiven Rel.hts-

satz des Haager Uebereinkommens der sog. «ordre

public » der Schweiz d. h. eine absolut zwingende, ent-

gegenstehende schweizerische Norm angerufen werden.

Im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichts des Kan-

tons Zürich im Fall Ginghello (Schweiz. Juristenzei-

tung XII, S. 32 und 33) ist zwar grundsätzlich die

ausschliessliche Anwendung von Inlandsrecht, das als

zwingend im Interesse des öffentlichen \VohJes eriassPIl

worden ist in Fällen, wo sonst ausländisches Recht

gelten würde, aufrecht zu erhalten, obschon das interne

schweizerische Recht darüber keine positive Vorschrift

besitzt. Denn man kann dem inländischen Richter

nicht zumuten, eine nach inländischem Reeht unsittliche

oder das inländische öffentliche Wohl sonstwie gefähr-

dende auswärtige Norm anzuwenden. Dass das ZGB fÜr

das internationale Recht keine dem Art. 2 Sc hIT für

das intertemporale Recht entsprechende Norm ent-

hält, erklärt sich einfach daraus, dass im ZGB das

internationale Privatrecht überhaupt nicht geregelt

worden ist. Das schliesst aber nicht ans, dass z. B. in

einem Fan, wo nach schweizerischem gewohnheitsrecht-

lichem internationalem Privatrecht an sich da::- Heeht des

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F,amilienreeht. N° 73.

ausländischen Erfüllungsortes anzuwenden wäre, der

schweizer Richter doch die Anwendung einer z. B. den

Wucher befördernden oder die wirtschaftliche Existenz

einer Person vernichtenden Norm des ausländischen

Rechts (z. B. Konkurrenzverbot) verweigern kann. Und

zwar ist die Berufung auf den inländischen ordre public

auch gegenüber einer auf Staatsvertrag beruhenden An-

wendung fremden Rechts zulässig, wenn es sich um a11-

?eme~ne Staats.vertragsnormen handelt, denen gegenüber

Im EInzelfall eIne Berufung aut das öffentliche Wohl als

Ausnahme gerechtfertigt ist. Wenn -aber, wie hier, der

Staatsvertrag selber in einem besonders genannten Ein-

zelfall die Anwendung des ausländischen Rechts aus-

drücklich verlangt, so wird dadurch der schweizerische

ordre pubIic einschränkE"nd umschrieben, mit der Folge,

d~s& der schweizer Richter die Anwendung des auslän-

dIschen Rechts nicht mit der Begründung ablehnen kann,

dass es nach seiner Auffassung dem öffentlichen Wohl

widerspreche, da sonst die Bestimmung des Staatsver-

trages in ihr Gegenteil verkehrt würde (vergl. TRAVERS,

Convention de La Haye relative au divorce, No'207).

2. -

Ist somit im vorliegendem Fall Art. 8 der Kon-

vention, der sowohl die Schweiz als Italien angehören,

zur Anwendung zu bringen, so -haben die Vorinstanzen

die. Klage mit Recht abgewiesen. Denn als letztes ge-

meInsames Gesetz der Parteien im Sinne dieser Bestim-

mung kann, da die Klägerin' während der Dauer ihrer

Ehe und bis zu ihre~- Wiedereinbürgerung im Kanton

St. Gallen Italienerin gewesen ist, nur das italienil.che

Recht in Frage kommen, das gemäss Art. 148 ff. Ce. die

gänzliche Scheidung nicht kennt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 1917 bestätigt.

Familienrecht. N° 74.

74. Arrit 4. la II· SeotioD oi.tlt 4. 14 novembre 1917

dans la cause B., defendeur,

contre K. et J. 1'., demandeurs.

ce art. 314 al. 2 et 315. -

La presomption de paternite

resultant de la cohabitation du defendeur avec la mere de

renfant cesse lorsqu'il est etabU que eette derniere a eu

pendant l'epoque critique des relations sexuelles avec un

autre homme. -

Notioil de l'inconduite pendant cette m~me

p~riode.

.

A. -

H. N., nee le 16 juin 1897, est entree le 10 octo-

bre 1914 comme domestique chez B.

Des le printernps 1915 et jusqu'a ftn juin ou CQmmell,ce-

ment de juillet de la meme annee, H. N. et B. ont

entretenu des relations sexuelles. Le 25 fevrier 1916, H. N.

a acoouche d'un gar~on qui fut inscrit au registre de l'etat

civil de Cully sous le nom de J. N.

TraV'ailleuse, mais de oonduite tres Iegere; elle provo-

quait les domestiques de son patron, en particulier J. K.

Un jour, a la flll de juin ou au oommencement de juillet

1915, entre midi et une heure, alors que K. etait cou-

ehe sur son lit au grenier, H. N. l'a reveille en le cha-

touillant, puis a eu des relations sexuelles avec lui. Le

matin de ce meme jour, elle en avait entretenu paur la

derniere fois aV'ec son patron.

B. -

Par exploit du 5 septembre1916, H. N. a intente

une action en paternite contre B. devant le Tribunal

civil du district de LavQux. Elle conclut a ce que le

defendeur soit condamne, a lui payer une somme de

446 fr. 30 et a servir a l'enfant une pension mensuelle

de 30 fr. des sa naissance jusqu'a l'age de 6 ans, de 50 fr.

de 6 a 15 ans et de 60 fr. de 15 a 18 ans.

Le defendeur a cOllclu a liberation des fins de 1a de-

mande.

C. -

Le Tribunal du district de Lavaux a, par jugc-

ment du 3 septembre 1917, condamne le defendeur a