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43_II_170

BGE 43 II 170

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 28.

28. Orteil der I. ZivilabteUung vom 2S. März 1917

i. S. B. 8G I. Huber, Kläger und Berufskläger

gegen Bencsak, Beklagter und Berufsbeklagter .

Fix g e s c h ä f t nach Ar t. 1 9 0 0 R. Umwandlung in ein

M ahn g es eh ä f t durch das nachherige Verhalten der

Parteien. Art. 1 0 7 0 R : Ansetzung einer z u kur zen

F r ist; Ungültigkeit der Fristansetzung? Der Gläu-

biger kahn sich schon bei der F r ist ans e t z u n g

dariiber erklären, welchen der ihm bei Nie h t e r f ü 1 -

lung alternativerwachsendenAnsprüche

er wählen wolle. Auslegung seiner Erklärung im gegebenen

Falle. -

Art. 9 7 Ab s. 1 0 R. Genuskauf. Objektive

oder subjektive Lei s tun g s u nm ö g 1 ich k e i t des

Verkäufers oder Lei s tun g s e r sc h wer u n g? Zu-

lässigkeit einer M i n der u n g der S c h ade n e r -

s atz p f I ich t auch im letztem Falle. Bedeutung der

durch den Kr i e g geschaffenen ausnahmsweisen Ver-

hältnisse für die Beurteilung dieser Fragen und für die

, Vertragsauslegung. -

Art. 1 9 1 0 R. Mangel eines

, M a r k t P re i ses für die verkaufte Ware und Unter-

lassung eines gültigen D eck u n g s kau fes; schliessen

die Geltendmachung von Schadenersatzanspriichen auf

Grund sonstigen S c h ade n n ach w eis e s nicht aus.

Nachweis des Schadens im gegeb~nen Falle.

1. -

Am 16. März 1915 hat die Klägerin vom Beklagten

20 Tonnen Elektrolytkupfer-Walzdraht 9-10 mm zum

Preise von 275 Fr. netto Kasse per 100Kg. gekauft,franko

Chiasso oder Schweizergrenze, lieferbar prompt per Mitte

April oder wenn möglich früher. Die Klägerin verlangte

dann verschiedene Male ohne Erfolg die Lieferung,

worauf der Beklagte jeweilen versprach, sein möglichstes

zu tun, um das Kupfer, das als Teil eines grösseren Quan-

tums in Marseille lagerte, von seinem Lieferanten zu

erhalten. Wie sich aus den Akten ergibt, standen der

Einfuhr Schwierigkeiten entgegen, was auch der Beklagte

in zwei Briefen vom 26. Mai und 29. Juni andeutete. Am

4. August setzte die Klägerin dem Beklagten eine Nach-

schrift zur Lieferung bis zum 10. August an und erklärte :

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«für den Fan der Nichtlieferung innert dieser Frist &

werde sie den Beklagten « für allen Schaden aus der Nicht-

erfüllung des Kontraktes belangen l).

Mit der vorliegenden· Klage verlangt die Klägerin vom

Beklagten Bezahlung von 11,600 Fr. nebst Zins zu 5 %

seitdem 10. August 1915, indem sie sich darauf beruft, dass

die gekaufte Ware am 10. August 1915 einen Marktpreis

von 3 Fr. 33 Cts. per Kg. gehabt habe und sich daher als

Preisdifferenz die eingeklagte Summe ergebe. Sie habe

sich auch zum Preise von 3 Fr. 33 Cts. Ersatzware be-

schafft. Eine Unmöglichkeit zu liefern habe für den Be-

klagten nicht bestanden. -

Der genannte Ersatzkauf war

nach den Akten am 9. Juni abgeschlossen worden.

Der Beklagte hat auch Abweisung der Klage angetra-

gen, mit der Begründung : Er habe sich für die verkaufte

Ware bei Aubert, Grenier & Oe in Cossonay eingedeckt,

welche Firma seit Beginn der durch den Weltkrieg be-

wirkten Lieferul1gsschwierigkeiten dank ihrer guten Be-

ziehungen zu den Ententemächten beinahe einzig noch

Kupfer habe einführen können. Eine Reihe von Geschäf-

ten mit ihr seien glatt durchgeführt worden, so noch Ende

März eines, das ebenfalls für die Klägerin bestimmtes

Kupfer betroffen habe. Die Einfuhr der hier streitigen

20 Tonnen, die beim Kaufabschluss in Marseille gelagert

. hätten, sei dann aber wegen den verschärften Einfuhr-

schwierigkeiten unmöglich geworden; ebenso die Beschaf-

fung von Ersatzware in der Schweiz, da man dem Be-

klagten nicht habe zumuten können, die 20 Tonnen zu

Phantasiepreisen in kleinen Quantitäten zusammen-

zukaufen. Allfällig sei das llisiko nach Treu und Glauben

unter die Vertragsparteien\zu verteilen. Eventuell werde

das Quantitativ bestritten. Ein Marktpreis für Kupfer

habe damals überhaupt nicht bestanden und das vor

Ablauf der angesetzten Nachfrist von der Klägerin

abgeschlossene Kaufgeschäft könne nicht als Deckungs-

kauf im gesetzlichen Sinne gelten. Endlich wird noch die

Gültigkeit und Wirksamkeit der erfolgten Fristallsetzung

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Obligationenrecht. N° 28.

wegen der Kürze der Frist bestritten und geltend gemacht,

es fehlte auch an der durch Art. 107 Abs. 2 OR vor-

geschriebenen «unverzüglichen Erklärung ».

Das zürcherische Handelsgericht ist durch Urteil vom

28. November 1916 zur Abweisung der Klage gelangt,

wogegen nunmehr die Klägerin ihr Rechtsbegehren

vor Bundesgericht erneuert.

2. -

Die Vertragsbestimmung « lieferbar prompt per

Mitte April, oder wenn möglich früher) charakterisiert

den streitigen Kaufvertrag als Fix g e s. c h ä f t, in-

dem ein « bestimmter Lieferungstermin) im Sinne von

Art. 190 Abs. 1 OR, bis zu dem geleistet werden sollte,

bedungen wurde. Die Klägerin hat nun, wie es scheint,

nach Ablauf des Termines nicht gemäss Vorschrift

von Art. 190 Abs. 2 ullverzügIich erklärt, dass sie vor-

ziehe, die Lieferung zu verlangen, und es würde daher an

sich die Vermutung Platz greifen, dass sie mit Ablauf des

Termines auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz

wegen Nichterfüllung beansprucht habe. Indessen hat

sie dann nachträglich wiederholt auf Lieferung gedrungen

und der Beklagte ist auf dieses Begehren eingetreten und

hat versprochen, sein möglichstes zur Bewirkung der

Lieferung zu tUll. Ihr Anspruch als Käuferin sollte also

damals nach übereinstimmender Willensmeinung der

Parteien ein solcher auf Realerfüllung sein, kein Schaden-

ersatzanspruch wegen Nichtetfüllung, wie er nun einge-

klagt ist. Dieser kann erst nachher, auf Grund von Art.

107 OR infolge der F r ist ans e t z u n g vom 4. August

1915 entstanden sein, sofern diese vermocht hat, die Um-

wandlung in den Schadenersatzanspruch zu bewirken.

Zu Unrecht bestreitet der Beklagte das mit der Be-

hauptung, die angesetzte Fr ist von sec h s Tag e n

sei zu kurz, also nicht, wie der Art. 107 es verlange,

« angemessen); gewesen. Bei ihrer Ansetzung waren seit

dem Zeitpunkt, auf den hätte geliefert werden sollen

(Mitte April), 3 % Monat verflossen, somit viel mehr

als die vertragliche monatliche Lieferungsfrist (vom

Obligationenrecht. N° 28.

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13. März bis Mitte April), und der Beklagte war inzwischen

wiederholt zur Lieferung aufgefordert worden und schon

lange in Verzug. Die Ansetzung einer « Frist zur nach-

träglichen Erfüllung); des Art. 107 soll aber, wenigste~

unter solchen Umständen, dem Schuldner nicht die

Möglichkeit verschaffen, von neuem über die ganze an-

fänglich für die Lieferung bedungene Zeit zu verfügen,

sondern will ihn nur dagegen schützen, dass ihm nicht,

trotzdem er in Kürze die Erfüllungshandlullg vorzu-

nehmen vermöchte, deren Vornahme unbilligerweise

durch einen unerwarteten vorherigen Verzicht auf die

Realleistung vereitelt werde (vgl. BGE 29 II S. 266).

Uebrigens kann der Umstand für sich allein, dass die

Fristansetzung wegen zu kurzer Bemessung der Frist

mangelhaft ist, dem Käufer noch nicht zum Nachteil

gereichen, sondern es muss diesem der Nachweis vorbe-

halten bleiben, dass der Schuldner auch innerhalb einer

({ angemessenen Frist» nicht geliefert hätte und dass

jener formelle Mangel seine Interssen nicht berührt habe

(vgl. BGE a. a. O. und OSER, Kommentar, Art. 107

Bem. H, 5).

Unbegründet ist auch die weitere Einwendung, die

Klägerin habe es unterlassen, nach Vorschrift des Art. 107

Abs. 2 u 11 ver z ü g I ich z u e I' k I ä ren, dass sie

auf die nachträgliche Leistung verzichte und Ersatz des

aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlange,

und daher verbleibe ihr nur ein allfälliger Anspruch auf

Realleistung nebst Schadenersatz wegen Verspätung.

Die nach dem Ablauf der Frist unverzüglich abzugebende

Erklärung ist dadurch unnötig geworden, dass die Klä-

gerin schon in die Fristansetzung eine entsprechende

Erklärung aufgenommen hat. Rechtlich steht dem nichts

entgegen. Wenn der Art. 107 die Aufnahme einer solchen

in die Fristansetzung nicht ausdrücklich vorsieht -

im

Gegensatz zu Art. 122 aOR, wonach die Fristansetzung

die Androhung der Vertragsauflösung zu enthalten hatte

_ so wird damit dem Gläubiger keine Pflicht auferlegt,

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Obligationenrecht. N° 28.

sondern eine Befugnis eingeräumt: Es wird ihm freige-

geben, erst nach Ablauf der Fristansetzung seine Ent-

scheidung darüber zu treffen, welchen der möglichen

Ansprüche, die ihm das· Gesetz als Folgen der unter-

lassenen Erfüllung alternativ einräumt, er wählen wolle.

Nichts hindert aber, dass er seinen Entschluss bereits

mit der Fristansetzung in verbindlicher Weise kundgebe.

Letzteres ist hier gültig durch die Erklärung der Klägerin

geschehen, «für den Fall der Nichtlieferung innert dieser

(d. h. der angesetzten) Frist» werde sie den Beklagten

« für allen Schaden aus der Nichterfüllung des Kontraktes

belangen I). Damit hat die Klägerin im Sinne von Art. 107

Abs. 2 «auf die vertragliche Leistung verzichtet)} und

« Ersatz des ihr aus der Nichterfüllung entstandenen

Schadens verlangt I). Ihr Verzicht erhellt deutlich daraus,

dass sie vom « Fall der Nichtlieferung » spricht, für diesen

Fall ihren Anspruch formuliert und den letztern aus-

drücklich als Anspruch auf Ersatz von « Schaden aus der

Nichterfüllung des Kontraktes » bezeichnet. Eine solche

Schadenersatzforderung ist dann auch zum Gegenstand

der Klage gemacht worden.

3. -

Sachlich beurteilt sich der Fall vor allem auf

Grund von Art. 97 Ab s. 1 O·R, indem es sich fragt.

ob und inwiefern « die Erfüllung der Verbindlichkeit ».

die der Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich

übernommen hat, « nicht bewirkt werden konnte)} und

ob unli inwieweit sich daraus eine Schadenersatzpflicht

des Beklagten ergebe.

Bei der Prüfung dessen ist davon auszugehen, dass es

dem Beklagten vertraglich nicht obgelegen hat, nötigen-

falls, wenn ihm die Einfuhr ausländischer Ware miss-

glücken würde, das zu liefernde Quantum i n der

Sc h we i z auf z u kau fe n. Der Vertrag sieht Lie-

ferung « fra neo Chiasso oder Schweizergrenze » vor.

woraus zu entnehmen ist, dass nach dem Willen der

Parteien die Verpfljchtung des Beklagten auf Lieferung

von Kupfer aus den Ententeländern ging und dass ihm

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nicht Beschaffung inländischer Ware zugemutet werden

wollte. die bei der Knappheit der inländischen Vorräte

damals schon im Vergleich zum Vertragspreise unver-

hältnismässig teuer hätte angekauft werden müssen

(vgI. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 1917

in Sachen Kaiser gegen Rupf & Schneider). Jedenfalls

aber würde es sich aus den unten noch zu entwickelnden

Gründen nicht rechtfertigen, bei der nunmehrigen Re-

gelung der Schadenersatzfrage den Mehraufwand, der

durch die Beschaffung inländischer Ersatzware entstanden

wäre, ausschIiesslich durch den Beklagten tragen zu

lassen.

Zu prüfen ist nun, ob und in welchem Umfange dem

Beklagten die Erfüllung seiner Ver p f I ich tun g zur

Lieferung des versprochenen Kupfers

aus den E nt e nt e I ä nd ern, -

welche Ver-

pflichtung unter den Begriff der Gattungsobligation des

Art. 71 fällt -

in einer seine Ersatzpflicht aufhebenden

oder mindernden Weise verunmöglicht oder erschwert

gewesen sei. Hierüber ist vorerst i n tat s ä chI ich ~ r

B e z i e h u n g aus den Akten zu entnehmen: Em

Ein f uhr ver bot der Ententestaaten, das die Her-

einbringung von Kupfer in die Schweiz schlechthin für

jedermann verhindert hätte, bestand nicht. Viel~ehr

ergibt sich aus einer Bescheinigung der HalldeisabteIlung

des Schweizerischen politischen Departements (act. 69),

dass es von Mitte April bis Mitte August 1915 möglich

war, Kupfer aus jenen Staaten

einzu~ü.hren .. Hin-

gegen fügt die genannte Amtsstelle freIlIch bel, die

Einfuhr sei mit Schwierigkeiten ver-

b und engewesen. Letzteres wird ferner auch durch

den als Experten angefragten Direktor des Ele~tri~täts­

werkes Zürich, Erni, bestätigt, der sagt, dass dIe Ell~f~hr

während der fraglichen Zeit

{< mit gewissen SchWierIg-

keiten möglich» gewesen sei. Noch entschiedener im Sinne

einer Einfuhrerschwerung spricht sich der ebenfalls als

gerichtlicher Sachverständiger beigezogene Ingenieur F.

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Obligationenrecht. N° 28.

Nefflen, der die Frage eingehender erörtert, aus: Von

Mitte April bis Mitte August 1915, erklärt er, sei die Ein-

fuhr von Kupfer in die Schweiz nur in Transit über Italien

• oder Frankreich möglich gewesen, wobei aber die Er-

wirkung der Durchfuhrbewilligung und der Abtransport

von den französischen oder italienischen Häfen mit

grossen Schwierigkeiten verknüpft gewesen sei. In den

Lagerhäusern Frankreichs und Italiens befmdliches

Kupfer sei überhaupt nicht mehr als amerikanische oder

japanische Ware betrachtet und grundsätzlich nicht mehr

nach der Schweiz exportiert worden. Verhältl1ismässig

leicht habe eine Durchfuhrbewilligung erlangt werden

können, wenn der Käufer zugleich Verbraucher gewesen

sei und die einzuführende Menge nur einen Teil seines

Jahresbedarfs dargestellt habe. So sei es unter Beihülfe

des schweizerischen Armeestabes gelungen, in der zweiten

Hälfte April Kupfer aus Italien hereinzubringen. Ganz

besonders schwierig habe sich jedoch die Kupfereinfuhr

aus Italien nach dem 19. Mai 1915 (Zeitpunkt des Ein-

trittes dieses Staates in den Krieg) gestaltet. Von Frank-

reich sei noch etwas zu erhalten gewesen, sofern man keine

Extrakosten für Bestellung von Bahnwagen und Ent-

sendung von Vermittlern nach Paris oder an den betref-

fenden Hafenplatz gescheut habe".

Auf Grund dieser tatbeständlichen Verhältnisse ist

zunächst die Auffassung abzulehnen, dass eine 0 b -

j e k t i v e Lei s t u u g s u n.m ö g I ich k e i t bestan-

den habe und dass der Beklagte deshalb von jeder Scha-

denersatzpflicht entbunden sei. Daran vermag auch seine

Behauptung nichts zu ändern, das von ihm als Gegenstand

seiner Lieferung in Aussicht genommene Kupfer habe in

Marseille gelagert. Freilich wäre nach dem Experten

Nefflen solches Kupfer nicht zur Ausfuhr zugelassen

worden. Allein der Beklagte hat allgemein aus den Eu-

tenteländern zu beschaffendes Kupfer verkauft und wenn

er nun die in Marseille lagernde Ware nicht frei bekommen

konnte, so wäre an sich noch die anderweitige Beschaffung

Obligationenrecht. N° 28.

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ausländischer Ersatzware als mögliches Mittel zur Er-

füllung gegeben gewesen. Im weitem lässt sich· zu

seiner Entlastung auch nicht eine bloss sub j e k t i v e

Lei s tun g s u n m ö g I ich k e i t, als gänzliches Un-

vermögen, die Leistung zu bewirken, annehmen. Er hat

in dieser Beziehung den ihm obliegenden Entlastungs-

beweis nicht genügend angetreten und erbracht, sich also

nicht hinreichend darüber ausgewiesen, dass er wirklich

alle geeigneten und ihm zuzumutenden Vorkehren ge-

troffen habe, namentlich was die Ermöglichung des

Transportes und der Einfuhr anbelangt, um seiner Lei-

stungspflicht zu genügen, und dass ihm deren Erfüllung

trotz allem nicht gelUllgen sei. Wohl aber kallll er sich

nach der Sachlage, im Sinne einer Herabsetzung seiner

Schadenersatzpflicht, auf eine g a n z wes e H t 1 ich e

Lei s tun g s e r s c h wer u n g b e ruf e ll. Einmal

war für ihn die Erfüllung, soweit möglich, doch mit

ausserordentlichen Schwierigkeiten verbunden, die nur

durch Aufwendung besonderer Bemühungen und Kosten

überwunden werden kOllllten, und wenn er sich so dann

auch zu allel! diesen ausnahmsweisen Aufwendungen ver-

stand und alles irgclldwie Dienliche aufbot, um seine

Leistungspflicht zu erfüllen, so war doch die Möglichkeit,

zum Ziele zu gelangen. eine ausserordentlich geringe im

Vergleich zum Falle, wo er unter normalen Markt- und

Verkehrsverhältnissen hätte liefern können. Dabei ist

auf Grund der Akten davon auszugehen, dass einerseits

diese Lieferungserschwerung im wesentlichen schon Mitte

April, als die Lieferung fällig wurde, bestand, anderseits

aber beim Vertragsabschluss Hicht anzunehmen war.

dass sie in diesem Masse zunehmen werde. Berücksichtigt

man das alles, so scheint es billig und durch die Ver-

hältnisse des Falles gerechtfertigt, gestützt auf Art. 99

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 OR, die an

sich bestehende Ersatzpflicht des Beklagten auf un-

gefähr die Hälfte des eingetretenen Schadens zu be-

schränken. Allerdings ist grundsätzlich richtig, dass der

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Obligationenrecbt. N° 28.

Beklagte mit seinem vertraglichen Versprechen, zu lie-

fern, auch das Risiko, der Klägerin für den Schaden

aus einer möglichen Nichtlieferung einzustehen, über-

nommen hat (vgl. BGE 42 II S. 372 i. S. Dötschmann

gegen Sarrat). Daraus folgt aber nur, dass diese Schadens-

haftung eine strengere sein müsse, als bei der ausserver-

traglichen Schadenersatzpflicht, nicht aber, dass sie

keine Abstufung zulasse und sich stets auf den vollen

Schadellsbetrag erstrecke (vergl. auch OSER, Kommelltar~

Art. 97 IV 2). Nicht nur der Schuldner, sondern auch die

Gläubigerin musste sich bewusst sein, dass sich die

Schwierigkeit einer solchen Lieferung und das Risiko

hinsichtlich ihrer richtigen Bewirkung durch den euro-

päischen Krieg ungemein vermehrt hatten. Dies darf aber

auch bei. d~r Ermittlung dessen, was vernÜllftigerweise

als ParteiWIlle zu gelten hat, nicht ausser Betracht blei-

ben. Vielmehr Ist anzunehmen, dass der Käufer, solange

e: un~er s.olc~en "?mständen eine unbeschränkte Haftung

fur dIe RIChtIgkeIt der Erfüllung nicht ausdrücklich aus-

bedingt, dem Verkäufer nicht mehr zumuten und dieser

sich nicht zu mehr verpflichten wolle, als was nach den

Regeln der Billigkeit und eines gerechten Interessenaus-

gleichs bei der ausnahmsweisen Erschwerung der Waren-

beschaffung verlangt werden kann (vergl. auch den

Entscheid des Bundesgerichts vom 17. März 1917 i. S.

Bertschin~er &. eie gegen Gebrüder Nötzli, Erw. 3.)

4. -

DIe Vormstanz hat die im vorstehenden beurteilte

~rage der Schadenersatzpflicht nicht geprüft, weil es an

emem genügenden Sc h ade n sn ach w eis fehle.

Zur Begründung dessen macht sie zunächst geltend: Die

Klägerin berechne ihren Schaden in erster Linie gemäss

Art. 1 9 1 Ab s. 3; diese Bestimmung sei aber unanwend-

bar, weil das Kupfer damals k e i 11 e n M a r k t P r eis

gehabt habe; ein eigentlicher Kupfermarkt sei nicht

mehr vorhanden gewesen und ganz willkürliche Preise

verlangt worden. Dass es an einem Marktpreis gefehlt

habe, muss an sich als richtig gelten. Soweit die Ausfüh-

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Obligationenrecht. N° 28.

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rungen derVorinstanz die kaufmännische Seite der Frage

betreffen, stehen sie in tatsächlicher Beziehung mit dem

Inhalte der Akten in Uebereinstimmurig, und da sie von

einem Handelsgericht, also von fachkundiger Stelle aus-

gehen, können sie auf erhöhte Bedeutung Anspruch

machen. Anderseits lässt sich auch nicht sagen, dass die

Vorinstanz den Rechtsbegriff des Marktpreises unrichtig

aufgefasst habe. Dagegen hat der Mangel eines Markt-

preises lediglich zur Folge, dass die besondere Art der,

Schadensermittlung des Abs. 3 von Art. 191 unmöglich

wird, die dem Käufer den Schadensnachweis insofern er-

leichtert, als er, ohne in irgend einer andern Beziehung

beweispflichtig zu sein, bloss darzutun hat, dass und um

wie viel der Vertragspreis unter dem Marktpreis zur

Erfüllungszeit stehe. Es bleibt aber dem Käufer natürlich

unbenommen, seinen Schaden auf andere, den gesetzli-

chen Vorschriften entsprechende Weise darzutun.

Die Vorinstanz stellt sich denn im Grunde selbst auf

diesen Standpunkt, dadurch nämlich, dass sie auf die

weitere Ausführungen der Klägerin über den erlittenen

Schaden eintritt und hiebei in Erwägung zieht: Die

Klägerin stütze ihre Schadensberechnung in zweiter Linie

darauf, dass sie sich für das vom BeklagtEm zu liefernde

Quantum bei eiIier französischen Firma zu einem höhern

Preise eingedeckt habe. Dieses Kaufgeschäft sei aber

schon am 9. Juni 1915 abgeschlossen worden und könne

daher als Deckungskauf nicht in Betracht kommen,

da die dem Beklagten angesetzte Nachfrist erst am 10.

August abgelaufen und es am 9. Juni noch ganz unbe-

stimmt gewesen sei, ob der Beklagte liefern werde oder

nicht.

Demgegenüber ist zu bemerken: der Umstand, dass

der Kau f vom 9. J uni·1 9 15 keinen Deckungskauf

im eigentlichen Sinne, also gemäss Art. 191 Abs. 2 OR,

bildet, schliesst ebenfalls bloss die Anwendbarkeit die-

s er Bestimmung aus, als einer gesetzlichen Regel, nach

der der Käufer im kaufmännischen Verkehr seinen

180

Obligationenrecnt. "c',

Schaden «geltend machen k a n n ». Dagegen verbleibt

ihm auch hier die Möglichkeit, seinen Schaden anderswie

darzutun, und hiebei vermag dann ein solcher den An-

forderungen der erwähnten Bestimmung nicht genügender

Deckungskauf sachlich immer noch ein gewichtiges Be-

weismoment abzugeben. Dies ist gerade hier der Fall.

Es lässt sich als durch die Akten (vgl. namentlichact. 42ft.)

ausgewiesen ansehen und wird vom Beklagten auch nicht

ernstlich verneint, dass die Klägerin den von ihr behaup-

teten Kauf mit den Etablissements Metallurgiques de

Rai-Tillieres in Paris wirklich und zwar zu dem ange-

gebenen Preise von 3 Fr. 33 Cts. das Kg. abgeschlossen

hat. Ferner steht ausser Zweifel, dass sie andauernd

Kupfer der fraglichen Art zu ihren Fabrikationszwecken

benötigt. Da nun der Beklagte Mitte April hätte liefern

sollen und die Klägerin'nach wiederholter Mahnung am

9. Juni den Kauf mit dem französischen Geschäfte ab-

geschlossen hat, ist anzunehmen, die von diesem bezogene

Ware habe unmittelbar und mittelbar die vom Beklagten

nicht gelieferte als Bedarfsartikel im Betriebe der Klägerin

ersetzt. Endlich darf man auch, von. einer Aktenergänzung

hierüber, im besondern durch Expertise, absehend, als

feststehend erachten, dass die Klägerin am 9. Juni die

Ware nicht unter dem bezahlten 'Preise von 3 Fr. 33 Cts.

hätte erwerben können. Der 'bezahlte übersteigt den

Vertragspreis von 2 Fr. 75 Cts. um etwa 1/5 und diese

Mehraufwendung erklärt sicR hinreichend daraus, dass

sich laut dem oben Gesagten VOll Mitte März, dem Zeit-

punkte des Vertragsabschlusses zwiscben den Parteien,

bis zum 9. Juni die Preisverhältnisse in zunehmendem

Masse verschlimmerten. Dabei ist zu bemerken, dass,

wenn die Klägerin den Ersatzkauf statt verfrüht erst

später, als einen zeitlich den Anforderungen von Art. 191

Abs. 2 genügenden Deckungskauf abgeschlossen hätte,

dies nach der Sachlage wohl noch zu erheblich ungün-

stigeren Bedingungen hätte geschehen müssen. Der er-

littene Schaden beläuft sich also in der Tat auf die ein-

Obllgationenrecht. N0 29.

181

geklagten 11,600 Fr. (58 Cts. X 20,000). Dafür ist der

Beklagte, wie ausgeführt, ungefähr zur Hälfte, also für

rund 6000 Fr. ersatzpflichtig. Es lässt sich auch nicht

etwa einwenden, die Klägerin habe versäumt, ihre

Ersatzforderung in dieser Weise geltend zu machen. Ihre

Schadensaufstellung in Verbindung mit dem sonstigen

Akteninhalt bieten dem Richter eine genügende Grund-

lage für die Beurteilung unter dem vorliegenden Gesichts-

punkte und zum Schutze ihres sachlich begründeten

Anspruches. Die Zinsforderung endlich ist als solche mit

Recht nicht bestritten worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom

28. November 1916 aufgehoben und die Klage in der Höhe

von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 10. August 1915 an

zugesprochen wird.

29. Arret de 19; Ire Bection eiviie du 30/31 ma.rs 1917,

dans la cause dame veuve Bophie Berax, demanderesse et

recourante contre Fredenc Ba.ssoto et Alphonse Carfa.gni.

defendeurs et intimes.

Art. 41, 44 et 55 CO. -

Accident d'automobile. -

Faute

concurrente du conducteur et de la personne transportee.

Etendue de la responsabilite de l'employeur au sujet du

conducteur et du gardien du garage.

A. -

Le 17 fevrier 1914, feu Adolphe Serex a Coppet~

jardinier du sieur Dalmores artiste lyrique, et mari de la

demanderesse et recourante dame Sophie Serex, actuelle-

ment a Geneve. s'etait rendu dans cette ville pour y faire

diverses commissions. Serex etait, sinon le gerant, du moins

l'homme de confiance de son maUre et s'occupait en