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44_II_519

BGE 44 II 519

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 92.

k~uf~ännischen Standpunkt aus als die richtigere er-·

scheint. Wer sieh gegen eine allfällige Erhöhung der Roh-

·materialpreise dureh eine Erhöhung des Verkaufspreises.

qes verarbeiteten Produktes decken will, der muss diesen

Vei:!aufspreis- derart erhöhen, dass er für die game

Vert,ep.erung des Rohmaterials gedeckt ist, während hier

der Beklagt~ nach Ansieht des Klägers die Erhöhung des

Drahtpreises in dem Umfange an sich zu tragen hätte,

in dem bei der Verarbeitung Abfälle entstehen. Die

natürlichere Eerechnungsart ist 'somit unbedingt die von

der Vorinstanz gewählte .. Mangels Beweises einer anderen

Parteimeinungist ihr daher gegenüber der vom Kläger

angestrebten der Vorzug zu geben.

6. -

Nach dem Gesagten kann an der vorinstanzlichen

Schadensberechnung eine Aenderung nicht vorgenommen

werden. Fraglich bleibt dagegen, ob nicht in der Bemes-

sung der Ersatzpflicht das Handelsgericht von unrichtigen

rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Diesbezüglich ist daraUf hinzuweisen, dass das Bundes-

gericht in konstanter Praxis (verg!. insbes. AS 43 II 174)

sich auf den Boden gesteHt hat, auch eine (zufolge der

Kriegsverhältnisse eingetretene) blQsse Erschwerung der

Leistung nicht nur eine eigentliche Leistungsunmöglich-

keit sei zu Gunsten des Pflichtigen zu berücksichtigen,

nicht zwar im Sinne einer gänzlichen Befreiung, wohl'

aber im Sinne einer Reduktion seiner Ersatzpflicht

gemäss Art. 99 und 43 OR, Eine derartige Erschwerung

liegt hier nun aber ohne Zweifel vor. Es ist oben schon

festgestellt worden,. dass der Beklagte sich sehr um die

Erlangungvon Walz draht bemüht hat und insbesondere

auch, dass auch die' Bemühungen des Klägers, Rohmate-

rial zu beschaffen, im wesentlichen vergebliche waren.

Dementsprechend kommen hier die im zitierten Entscheid

des Bundesgerichts aufgest~lten Grundsätze voll und ganz

zur Anwendung und zwar rechtfertigt das, Mass der

Leistungserschwer~ng eine Reduktion der Ersatzpflicht

Obligationenrecht. N° 93.

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auf circa die Hälfte des Schadensbetrages, nämlich auf

4000 Fr.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussberufung wird abgewiesen~ Die Haupt-

berufungwird teilweise gutgeheissen und der vom Han-

delsgericht Zürich,dem 'Kläger zugesprochene Betrag

auf die Summe von 4000 Fr. reduziert.

93. Urteil cler I. Zil'llabteilq vom as. llez.ember 1918

i. S. Antoay gegen Wirth 14 Oie.

Kau f. Uumöglichkeit der Lieferung während der Kriegszeit.

Keine definitive Befreiung, sondern grundsä~zliche Auf-

rechtlulltnng der Lieferpflic1}t. Notwendigkeit ihrer Be-

schränkung, insbesondere in' zeitlicher Hinsicht.

A. -

Der Kläger ist Besitzer einer mechanischen

Zwirnerei in Mülhausen i /E., die Beklagte betreibt eine

mechanische Spinnerei in Dietfurt. Im Mai und Juni 1915-

kaufte ersterer von letzterer folgende Posten Baumwoll-

garne :

« Am 15. Mai 1915 N° 100 M. J. Joan. peig. 3500 kg

» a 7 Fr.

« am 15. Mai 1915- N° 99 M. M. peig. 2000 kg a 6 Fr. 85"

!} am 9. Juni 1915 N° 101 M. M. peig. 8000 kg a 6 Fr. 50.

» am 12. Juni 1915 N° 101 peig. Joan 12,000 kg a

» 6 Fr. 50,

» am 15. Juni 1915 N° 101 Joan. peig. 5000 kg a

» 6 Fr. 50.

» am 21. Juni 1915 N0 100/1 do. peig. 20,000 kg

» a 6 Fr. 5(,). »

Die beiden ersten Bestellungen wurden effektuiert, die

letzten vier, mit zusammen 45,000 kg, welche vom Ok-

tober 1915 bis Januar 1916 lieferbar waren, dagegen nicht.

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Obligationenrecht. N° 93.

Die Konditionen für diese Bestellungen lauteten: « Franko

Basel unverzollt, 2% Skonto, Zahlung bei Abgang der

• Ware ab Basel, bezw. beim Grenzübertritt. Kriegs-

klausel », lautend:

{(Für verspätete Lieferung kommt keine Entschä-

» digung in Betracht, ebenso darf kein anderer Ersatz

» auf unsere Kosten beschafft werden. Für Spinnerei und

» Zwirnerei tritt die Kriegsklausel in Kraft, wenn uns

» die Erlangung englischer Einfachgarne, sowie Rohbaum-

» wolle, sei es durch höhere Gewalt oder Sperrung der

» Einfuhr verunmöglicht wird.

» Diesfalls steht es dem Abnehmer frei, in nützlicher

i} Frist den Garn- oder Zwirnkontrakt zu annullieren,

» ohne jedoch Entschädigungsanspruche an uns stellen

»zu können. Bei V erunniöglichung der Ausfuhr durch

}} Ausfuhrverbot, höhere Gewalt etc. sind wir von der

}} Lieferung entbunden und erlischt der Kontrakt ohne

}) weiteres. »

Unmittelbar nach Abschluss der Verträge entstanden

zwischen den Parteien Differenzen mit Bezug auf die

Anwendung der Kriegsklausel. Am 7. Oktober 1915

schlossen sie dann fo1gendes Abkommen ab :

(stellen und diese Garne dem Kläger um den PreIS von

» 6 Fr. 50 Cts. zu liefern.

» 3. Die Beklagte ist eventuell verpflichtet, an den

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Obligationenrecht. N° 93.

» Kläger oder dessen Rechtsnachfolger die eingebrachten

» Garne in gezwirntem Zustande abzuliefern, sofern die

» von der SSS verlangten Garantien geleistet werden.

» 4. Die Beklagte darf solange über die laut Vertrag

» vom 7. Oktober 1915 eingebrachten Garne, auf die der

» Kläger Anspruch erhebt, nicht verfügen, bis der Klä-

» ger in der Lage ist, direkt oder durch Rechtsnachfolger

» die von der SSS geforderten Garantien zu erfüllen. »

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

verlangte widerklageweise, es sei gerichtlich festzustellen,

dass sie nicht mehr pflichtig sei, an den Kläger zu liefern.

C. - Durch Urteil vom 20. Juni 1918 hat das Kantons-

gericht St. Gallen die Hauptklagebegehren 1, 3 und 4.

sowie die Widerklage zur Zeit, das Hauptklagebegehren 2

definitiv abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die B~­

rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-

trag auf Aufhebung, auf Gutheissung der Hauptklage

in vollem Umfange und Abweisung der Widerklage.

E. -

Die Beklagte hat sich innert Frist der Berufung

angeschlossen und beantragt, es sei die Klage in allen

Punkten gänzlich abzuweisen, eventuell es sei das vorin-

stanzliehe Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die zu entscheidende Hauptfrage ist die, ob

die Lieferpflicht, wenigstens' zur Zeit, deshalb zu ver-

neinen sei, weil die Beklagte ohne Verschulden an der

Lieferung verhindert sei. Diese Verhinderung leitet die

Beklagte her aus dem schweizerischen Ausfuhrverbot,

den Statuten der Einfuhrsyndikate und insbesondere aus

der Erklärung, welche sie am 26. September 1916 gegen-

über der englischen Regierung habe abgeben müssen, dass

sie keine bereits gelieferte oder noch zu liefernde Ware

einer Person überlassen werde, die von der britischen

RegielJlng als Feind betrachtet werde. Demgegenüber

Obligationenrecht. N° 93.

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behauptet der Kläger, dass in 'Wirklichkeit keiner dieser

Umstände der Lieferung an ihn oder zum mindesten an

seinen, in der Schweiz niedergelassenen Bruder R. Antony

entgegengestanden habe. Allein es erübrigt sich, die

T~agweite des Ausfuhrverbotes und der Syndikatsbe-

stunmungen näher zu untersuchen und die Sache, wie

heute eventuell beantragt wurde, zu diesem Zwecke an

die Vorinstanz zurückzuweisen, weil nach der weder

akten- noch bundesrechtswidrigen und daher für das

~undesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz

In tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass die

Beklagte gezwungen war, wenn sie überhaupt englische

Garne in die Schweiz hineinbringen wollte, der englischen

Regierung jene ausserordentlich weit gehende Erklärung

auszustellen. Sie übernahm dadurch die Verpflichtung,

die gekauften, bereits gelieferten oder sonst noch zu

liefernden Garne, überhaupt irgendwelche in ihren Hä.n-

den befindliche Ware unter keinen Umständen, weder das

Garn, noch Produkt, noch irgendwelchen Abgang- davon

zum Vorteil irgendwelcher Person, die von der britischen

Regierung als Feind betrachtet werde, zu exportieren oder

auf irgendwelche Weise zu verwenden. Da nun der Klä,ger

und sein Bruder deutsche Staatsangehörige sind (die

seit Fällung des kantonalen Urteils angeblich eingetretene

Aenderung fällt nach Art. 80 OG hier ausseI' Betracht),

war somit die Beklagte, solange diese Verhältnisse an-

dauerten, in die Unmöglichkeit versetzt, vertragsgemäss

zu liefern, wollte sie sich nicht der Gefahr aussetzen, dass

ihre geschäftlichen Verbindungen mit England gänzlich

unterbunden würden; auch durch Lieferung an R.Antony

in Zürich hätte sie die übernommenen Verpflichtungen

gröblich verletzt, was ihr der Klä!!er nicht zumuten durfte.

Hieraus folgt, dass das Klagebegehren 1 in Uebereinstim-

mung mit der Vorinstanz zur Zeit abgewiesen werden

muss.

2. -

Dagegen rechtfertigt sich eine endgültige Ab-

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Obligationenrecht. N° 93.

weisung, wie sie mit der Anschlussberufung verlangt wird,

nicht. Die Beklagte stützt sich namentlich darauf, dass

der Kläger selber am 18. Oktober 1915 erklärt habe, wenn

die Schweiz ein Garnausfuhrverbot für die ganze Dauer

des Krieges erlasse, so betrachte er sie wegen Unmöglich-

keit der Erfüllung als von ihrer Verpflichtung entbunden,

womit sie sich durch Schreiben vom 23. Oktober einver-

standen erklärt habe. Die Offerte vom 18. Oktober muss

aber in ihrer Gesamtheit ins Auge gefasst werden; sie

umfasste e.ne Mehrheit von Punkten und hätte in globo

akzeptiert werden sollen: da dies nicht der Fall war, kann

die Beklagte nicht einen einzelnen, für sie günstigen Punkt

herausgreifen. Der Kläger hat denn auch mit Zuschrift

vom 9. NoveI+lber 1915 ausdrücklich betont, er sei gewillt,

die Garne trotz des Ausfuhrverbotes abzunehmen. Ein

Verzicht auf Bezug der Ware kann deshalb so wenig

angenommen werden, als das Interesse des Klägers am

Bezuge nach Eintritt normaler Verhältnisse sich bestreiten

lässt.

3. -

Bleibt somit die Lieferpflicht der Beklagten

grundsätzlich aufrecht, so kann es indessen, "vie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, vernünftig erweise nicht

die Meinung der Parteien gewesen sein, sich auf unabseh-

bare Zeit hinaus zu binden, sondern es muss notwendig

eine zeitliche Beschränkung getroffen werden, wofür das

richterliche Ermessen massgebend sein muss. Andrerseits

kann aber die definitive Befreiung nicht schon mit der

Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Beendigung des Krieges

bezw. des Friedensschlusses angenommen werden, sofern

bis dahin die Verhältnisse, die heute die Lieferung verun-

möglichen, sich nicht ändern sollten. Denn es ist klar, dass

vor dem Abschluss des Friedens mit der 'Wiederherstellung

normaler Verhältnisse (Aufhebung des Ausfuhrverbotes,

Möglichkeit klauselfreier Einfuhr, der Verschiffung usw.)

nicht mit etwelcher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden

kann. Vielmehr muss die Bindung der Parteien noch einige

Zeit -

mindestens 6 Monate -

über den definitiven

Obligationenrecht. N° 93.

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Friedensschluss hinaus verlängert werden, um die Be-

klagte tatsächlich in den Stand zu setzen, ihrer Liefer-

pflicht nachznkommen. Ferner ist die Pflicht hinsichtlich

des Umfanges in dem Sinne einzuschränken, dass sie nicht

60,000 kg, sondern gemäss § 4 des Abkommens vom

7. Oktober 1915 nur 45,000 kg umfasst, wofür eiufach auf

die schlüssigen Ausführungen in Erwägung 1 des ange-

fochtenen Urteils verwiesen werden kann. Diese sind für

das Bundesgericht umso beachtenswerter, als die Vor-

instanz naturgemäss einen unlnittelbareren und besseren

Einblick in die Verhältnisse in der Spinnereündustrie

besitzt. Endlich fordern die Grundsätze von Treu und

Glauben, dass die Beklagte zur Erfüllung auch in diesem

beschränkten Umfange nicht angehalten werden kann,

wenn die Verhältnisse sich inzwischen derart verändert

haben sollten, dass die Lieferung nur zu ganz wesentlich

erschwerten Bedingungen, insbesondere zu bedeutend

höheren Preisen als denjenigen zur Zeit des Vertrags-

abschlusses, erfolgen könnte. Denn alsdann wäre die

Leistung, trotz Gleichheit des Inhaltes, eine viel schwerere

geworden, als wIe es die Parteien yernünftigerweisegewollt

haben, was nicht angeht.

4. -

Die obigen Erwägungen führen dazu, dass auch

die Klagebegehren 3 und 4 zur Zeit abgewiesen werden

müssen, und es bleibt nur noch das Klagebegehren 2

auf seine Begründetheit zu prüfen. Es zerfällt in zwei Teile:

im ersten "vird eine Aufstellung an Hand der Bücher der

Beklagten verlangt, im zweiten Lieferung der entspre-

chenden Garne. Die Abweisung des letzteren Begehrens

ergibt sich ohne weiteres aus dem Entscheid über Klage-

begehren 1; der erste Anspruch aber ist von der Vorin-

stanz schon aus Gründen des kantonalen Prozessrechts

zurückgewiesen worden, weil er in der Form eines Edi-

tionsbegehrens hätte erhoben werden sollen, wohei es für

das Bundesgericht sein Bewenden hat.

AS 44 11 -

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Obligationenrecht. N° 93.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen

vom 20. Juni 1918 wird bestätigt.

Siehe auch Nr. 80 -

voir aussi N° 80.

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES

Siehe III. Teil Nr. 48, 54 und 55

Voir I II e partie n° 48, 54 et 55