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Obligationenrecht. N° 92.
k~uf~ännischen Standpunkt aus als die richtigere er-·
scheint. Wer sieh gegen eine allfällige Erhöhung der Roh-
·materialpreise dureh eine Erhöhung des Verkaufspreises.
qes verarbeiteten Produktes decken will, der muss diesen
Vei:!aufspreis- derart erhöhen, dass er für die game
Vert,ep.erung des Rohmaterials gedeckt ist, während hier
der Beklagt~ nach Ansieht des Klägers die Erhöhung des
Drahtpreises in dem Umfange an sich zu tragen hätte,
in dem bei der Verarbeitung Abfälle entstehen. Die
natürlichere Eerechnungsart ist 'somit unbedingt die von
der Vorinstanz gewählte .. Mangels Beweises einer anderen
Parteimeinungist ihr daher gegenüber der vom Kläger
angestrebten der Vorzug zu geben.
6. -
Nach dem Gesagten kann an der vorinstanzlichen
Schadensberechnung eine Aenderung nicht vorgenommen
werden. Fraglich bleibt dagegen, ob nicht in der Bemes-
sung der Ersatzpflicht das Handelsgericht von unrichtigen
rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Diesbezüglich ist daraUf hinzuweisen, dass das Bundes-
gericht in konstanter Praxis (verg!. insbes. AS 43 II 174)
sich auf den Boden gesteHt hat, auch eine (zufolge der
Kriegsverhältnisse eingetretene) blQsse Erschwerung der
Leistung nicht nur eine eigentliche Leistungsunmöglich-
keit sei zu Gunsten des Pflichtigen zu berücksichtigen,
nicht zwar im Sinne einer gänzlichen Befreiung, wohl'
aber im Sinne einer Reduktion seiner Ersatzpflicht
gemäss Art. 99 und 43 OR, Eine derartige Erschwerung
liegt hier nun aber ohne Zweifel vor. Es ist oben schon
festgestellt worden,. dass der Beklagte sich sehr um die
Erlangungvon Walz draht bemüht hat und insbesondere
auch, dass auch die' Bemühungen des Klägers, Rohmate-
rial zu beschaffen, im wesentlichen vergebliche waren.
Dementsprechend kommen hier die im zitierten Entscheid
des Bundesgerichts aufgest~lten Grundsätze voll und ganz
zur Anwendung und zwar rechtfertigt das, Mass der
Leistungserschwer~ng eine Reduktion der Ersatzpflicht
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auf circa die Hälfte des Schadensbetrages, nämlich auf
4000 Fr.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen~ Die Haupt-
berufungwird teilweise gutgeheissen und der vom Han-
delsgericht Zürich,dem 'Kläger zugesprochene Betrag
auf die Summe von 4000 Fr. reduziert.
93. Urteil cler I. Zil'llabteilq vom as. llez.ember 1918
i. S. Antoay gegen Wirth 14 Oie.
Kau f. Uumöglichkeit der Lieferung während der Kriegszeit.
Keine definitive Befreiung, sondern grundsä~zliche Auf-
rechtlulltnng der Lieferpflic1}t. Notwendigkeit ihrer Be-
schränkung, insbesondere in' zeitlicher Hinsicht.
A. -
Der Kläger ist Besitzer einer mechanischen
Zwirnerei in Mülhausen i /E., die Beklagte betreibt eine
mechanische Spinnerei in Dietfurt. Im Mai und Juni 1915-
kaufte ersterer von letzterer folgende Posten Baumwoll-
garne :
« Am 15. Mai 1915 N° 100 M. J. Joan. peig. 3500 kg
» a 7 Fr.
« am 15. Mai 1915- N° 99 M. M. peig. 2000 kg a 6 Fr. 85"
!} am 9. Juni 1915 N° 101 M. M. peig. 8000 kg a 6 Fr. 50.
» am 12. Juni 1915 N° 101 peig. Joan 12,000 kg a
» 6 Fr. 50,
» am 15. Juni 1915 N° 101 Joan. peig. 5000 kg a
» 6 Fr. 50.
» am 21. Juni 1915 N0 100/1 do. peig. 20,000 kg
» a 6 Fr. 5(,). »
Die beiden ersten Bestellungen wurden effektuiert, die
letzten vier, mit zusammen 45,000 kg, welche vom Ok-
tober 1915 bis Januar 1916 lieferbar waren, dagegen nicht.
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Die Konditionen für diese Bestellungen lauteten: « Franko
Basel unverzollt, 2% Skonto, Zahlung bei Abgang der
• Ware ab Basel, bezw. beim Grenzübertritt. Kriegs-
klausel », lautend:
{(Für verspätete Lieferung kommt keine Entschä-
» digung in Betracht, ebenso darf kein anderer Ersatz
» auf unsere Kosten beschafft werden. Für Spinnerei und
» Zwirnerei tritt die Kriegsklausel in Kraft, wenn uns
» die Erlangung englischer Einfachgarne, sowie Rohbaum-
» wolle, sei es durch höhere Gewalt oder Sperrung der
» Einfuhr verunmöglicht wird.
» Diesfalls steht es dem Abnehmer frei, in nützlicher
i} Frist den Garn- oder Zwirnkontrakt zu annullieren,
» ohne jedoch Entschädigungsanspruche an uns stellen
»zu können. Bei V erunniöglichung der Ausfuhr durch
}} Ausfuhrverbot, höhere Gewalt etc. sind wir von der
}} Lieferung entbunden und erlischt der Kontrakt ohne
}) weiteres. »
Unmittelbar nach Abschluss der Verträge entstanden
zwischen den Parteien Differenzen mit Bezug auf die
Anwendung der Kriegsklausel. Am 7. Oktober 1915
schlossen sie dann fo1gendes Abkommen ab :
(stellen und diese Garne dem Kläger um den PreIS von
» 6 Fr. 50 Cts. zu liefern.
» 3. Die Beklagte ist eventuell verpflichtet, an den
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» Kläger oder dessen Rechtsnachfolger die eingebrachten
» Garne in gezwirntem Zustande abzuliefern, sofern die
» von der SSS verlangten Garantien geleistet werden.
» 4. Die Beklagte darf solange über die laut Vertrag
» vom 7. Oktober 1915 eingebrachten Garne, auf die der
» Kläger Anspruch erhebt, nicht verfügen, bis der Klä-
» ger in der Lage ist, direkt oder durch Rechtsnachfolger
» die von der SSS geforderten Garantien zu erfüllen. »
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise, es sei gerichtlich festzustellen,
dass sie nicht mehr pflichtig sei, an den Kläger zu liefern.
C. - Durch Urteil vom 20. Juni 1918 hat das Kantons-
gericht St. Gallen die Hauptklagebegehren 1, 3 und 4.
sowie die Widerklage zur Zeit, das Hauptklagebegehren 2
definitiv abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die B~
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-
trag auf Aufhebung, auf Gutheissung der Hauptklage
in vollem Umfange und Abweisung der Widerklage.
E. -
Die Beklagte hat sich innert Frist der Berufung
angeschlossen und beantragt, es sei die Klage in allen
Punkten gänzlich abzuweisen, eventuell es sei das vorin-
stanzliehe Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die zu entscheidende Hauptfrage ist die, ob
die Lieferpflicht, wenigstens' zur Zeit, deshalb zu ver-
neinen sei, weil die Beklagte ohne Verschulden an der
Lieferung verhindert sei. Diese Verhinderung leitet die
Beklagte her aus dem schweizerischen Ausfuhrverbot,
den Statuten der Einfuhrsyndikate und insbesondere aus
der Erklärung, welche sie am 26. September 1916 gegen-
über der englischen Regierung habe abgeben müssen, dass
sie keine bereits gelieferte oder noch zu liefernde Ware
einer Person überlassen werde, die von der britischen
RegielJlng als Feind betrachtet werde. Demgegenüber
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behauptet der Kläger, dass in 'Wirklichkeit keiner dieser
Umstände der Lieferung an ihn oder zum mindesten an
seinen, in der Schweiz niedergelassenen Bruder R. Antony
entgegengestanden habe. Allein es erübrigt sich, die
T~agweite des Ausfuhrverbotes und der Syndikatsbe-
stunmungen näher zu untersuchen und die Sache, wie
heute eventuell beantragt wurde, zu diesem Zwecke an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weil nach der weder
akten- noch bundesrechtswidrigen und daher für das
~undesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
In tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass die
Beklagte gezwungen war, wenn sie überhaupt englische
Garne in die Schweiz hineinbringen wollte, der englischen
Regierung jene ausserordentlich weit gehende Erklärung
auszustellen. Sie übernahm dadurch die Verpflichtung,
die gekauften, bereits gelieferten oder sonst noch zu
liefernden Garne, überhaupt irgendwelche in ihren Hä.n-
den befindliche Ware unter keinen Umständen, weder das
Garn, noch Produkt, noch irgendwelchen Abgang- davon
zum Vorteil irgendwelcher Person, die von der britischen
Regierung als Feind betrachtet werde, zu exportieren oder
auf irgendwelche Weise zu verwenden. Da nun der Klä,ger
und sein Bruder deutsche Staatsangehörige sind (die
seit Fällung des kantonalen Urteils angeblich eingetretene
Aenderung fällt nach Art. 80 OG hier ausseI' Betracht),
war somit die Beklagte, solange diese Verhältnisse an-
dauerten, in die Unmöglichkeit versetzt, vertragsgemäss
zu liefern, wollte sie sich nicht der Gefahr aussetzen, dass
ihre geschäftlichen Verbindungen mit England gänzlich
unterbunden würden; auch durch Lieferung an R.Antony
in Zürich hätte sie die übernommenen Verpflichtungen
gröblich verletzt, was ihr der Klä!!er nicht zumuten durfte.
Hieraus folgt, dass das Klagebegehren 1 in Uebereinstim-
mung mit der Vorinstanz zur Zeit abgewiesen werden
muss.
2. -
Dagegen rechtfertigt sich eine endgültige Ab-
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weisung, wie sie mit der Anschlussberufung verlangt wird,
nicht. Die Beklagte stützt sich namentlich darauf, dass
der Kläger selber am 18. Oktober 1915 erklärt habe, wenn
die Schweiz ein Garnausfuhrverbot für die ganze Dauer
des Krieges erlasse, so betrachte er sie wegen Unmöglich-
keit der Erfüllung als von ihrer Verpflichtung entbunden,
womit sie sich durch Schreiben vom 23. Oktober einver-
standen erklärt habe. Die Offerte vom 18. Oktober muss
aber in ihrer Gesamtheit ins Auge gefasst werden; sie
umfasste e.ne Mehrheit von Punkten und hätte in globo
akzeptiert werden sollen: da dies nicht der Fall war, kann
die Beklagte nicht einen einzelnen, für sie günstigen Punkt
herausgreifen. Der Kläger hat denn auch mit Zuschrift
vom 9. NoveI+lber 1915 ausdrücklich betont, er sei gewillt,
die Garne trotz des Ausfuhrverbotes abzunehmen. Ein
Verzicht auf Bezug der Ware kann deshalb so wenig
angenommen werden, als das Interesse des Klägers am
Bezuge nach Eintritt normaler Verhältnisse sich bestreiten
lässt.
3. -
Bleibt somit die Lieferpflicht der Beklagten
grundsätzlich aufrecht, so kann es indessen, "vie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, vernünftig erweise nicht
die Meinung der Parteien gewesen sein, sich auf unabseh-
bare Zeit hinaus zu binden, sondern es muss notwendig
eine zeitliche Beschränkung getroffen werden, wofür das
richterliche Ermessen massgebend sein muss. Andrerseits
kann aber die definitive Befreiung nicht schon mit der
Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Beendigung des Krieges
bezw. des Friedensschlusses angenommen werden, sofern
bis dahin die Verhältnisse, die heute die Lieferung verun-
möglichen, sich nicht ändern sollten. Denn es ist klar, dass
vor dem Abschluss des Friedens mit der 'Wiederherstellung
normaler Verhältnisse (Aufhebung des Ausfuhrverbotes,
Möglichkeit klauselfreier Einfuhr, der Verschiffung usw.)
nicht mit etwelcher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden
kann. Vielmehr muss die Bindung der Parteien noch einige
Zeit -
mindestens 6 Monate -
über den definitiven
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Friedensschluss hinaus verlängert werden, um die Be-
klagte tatsächlich in den Stand zu setzen, ihrer Liefer-
pflicht nachznkommen. Ferner ist die Pflicht hinsichtlich
des Umfanges in dem Sinne einzuschränken, dass sie nicht
60,000 kg, sondern gemäss § 4 des Abkommens vom
7. Oktober 1915 nur 45,000 kg umfasst, wofür eiufach auf
die schlüssigen Ausführungen in Erwägung 1 des ange-
fochtenen Urteils verwiesen werden kann. Diese sind für
das Bundesgericht umso beachtenswerter, als die Vor-
instanz naturgemäss einen unlnittelbareren und besseren
Einblick in die Verhältnisse in der Spinnereündustrie
besitzt. Endlich fordern die Grundsätze von Treu und
Glauben, dass die Beklagte zur Erfüllung auch in diesem
beschränkten Umfange nicht angehalten werden kann,
wenn die Verhältnisse sich inzwischen derart verändert
haben sollten, dass die Lieferung nur zu ganz wesentlich
erschwerten Bedingungen, insbesondere zu bedeutend
höheren Preisen als denjenigen zur Zeit des Vertrags-
abschlusses, erfolgen könnte. Denn alsdann wäre die
Leistung, trotz Gleichheit des Inhaltes, eine viel schwerere
geworden, als wIe es die Parteien yernünftigerweisegewollt
haben, was nicht angeht.
4. -
Die obigen Erwägungen führen dazu, dass auch
die Klagebegehren 3 und 4 zur Zeit abgewiesen werden
müssen, und es bleibt nur noch das Klagebegehren 2
auf seine Begründetheit zu prüfen. Es zerfällt in zwei Teile:
im ersten "vird eine Aufstellung an Hand der Bücher der
Beklagten verlangt, im zweiten Lieferung der entspre-
chenden Garne. Die Abweisung des letzteren Begehrens
ergibt sich ohne weiteres aus dem Entscheid über Klage-
begehren 1; der erste Anspruch aber ist von der Vorin-
stanz schon aus Gründen des kantonalen Prozessrechts
zurückgewiesen worden, weil er in der Form eines Edi-
tionsbegehrens hätte erhoben werden sollen, wohei es für
das Bundesgericht sein Bewenden hat.
AS 44 11 -
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Obligationenrecht. N° 93.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 20. Juni 1918 wird bestätigt.
Siehe auch Nr. 80 -
voir aussi N° 80.
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Siehe III. Teil Nr. 48, 54 und 55
Voir I II e partie n° 48, 54 et 55