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Staatsrecht. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est ecarte.
i. Urteil vom 16. Kirs 1916 i. S. Graetz gegen Obwalden. Ausverkauf. Die behördliche SchIiessung eines Geschäfts nach Ablauf der Zeit, wofür ein Totalausverkauf behufs Geschäfts- aufgabe bewilligt worden war, verstösst gegen Art. 31 BV. A. - Der Rekurrent Graetz kam im September 1915 bei der Polizei direktion des Kantons Obwalden um die Bewilligung ein, zwecks Liquidation des von ihm bisher in Sarnen unterhaltenen Kommissionswarenlagers einen freiwilligen Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe, im Sinne von Art. 11 litt. a des kantonalen Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr vom 30. April 1899, veran- stalten zu dürfen. Die Polizeidirektion lehnte nach ein- geholter Weisung des Regierungsrates zunächst das Gesuch « mit Rücksicht auf die gegenwärtige Zeitlage I) ab. Auf ein von Graetz gestelltes Wiedererwägungsbe- gehren, das damit begründet war, dass der Gesuchsteller durch die Verhältnisse gezwungen sei, das Lager in Sarnen. zu liquidieren und sein dortiges Geschäft aufzugeben, hat sie dann aber im Dezember 1915 das verlangte Patent gegen Entrichtung einer monatlichen Taxe von 150 Fr. für die Dauer von zwei Monaten, ablaufend mit dem
14. Februar 1916, unter der «Bedingung. erteilt, « dass nachher der Verkauf gänzlich eingestellt werde •. Am
14. Februar 1916 verlangte darauf Graetz eine Verlänge- rung der Bewilligung um 30 Tage. da er innert der eingeräumten Frist seine Waren nicht gänzlich habe absetzen können, und teilte auf die Antwort der Standes- kanzlei, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden Handels- und Gewerbefreiheit N° 4. 23 könne, am 21. Februar der Polizeidirektion mit, dass er infolge dessen den Ausverkauf einstellen,· dagegen die
• Liquidation des Lagers im 'Wege des gewöhnlichen Ver- kaufs fortsetzen und, falls er daran verhindert werden sollte, sich an das Bundesgericht wenden werde. Inzwischen hatte der Regierungsrat am 19. Februar 1916 in Erwägung, « dass Graetz in seinem Patentgesuch ausdrücklich die nachherige gänzliche Aufgabe des Ge- schäfts zugesichert habe, wie denn auch nach Art. 11 des Hausiergesetzes ein Ausverkaufspatent nur unter dieser Voraussetzung habe bewilligt werden dürfen &, nachstehenden Beschluss gefasst: « 1. Das Gesuch um Verlängerung des Ausverkaufs- patents wird abgelehnt.
2. Gestützt auf die seinerzeitigen Erklärungen des Gesuchstellers und auf Grund der Bedingungen, unter denen das abgelaufene Ausverkaufspatent erteilt wurde, ist nun auch der gewöhnliche Verkauf im betreffenden Geschäfte sofort einzustellen.
3. Mitteilung an den Petenten und an die Polizeidi- rektion, an letztere zum Zwecke des Vollzugs ». Gestützt hierauf forderte die Standeskanzlei den Re- kurrenten mit Brief vom 23. Februar 1916 auf, das Geschäft in Sarnen ungesäumt zu schliessen, widrigenfalls dies durch die Polizei geschehen werde. R. - Durch Eingabe vom gleichen Tage hat darauf Graetz die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei der Beschluss des Regierungsrates, soweit damit dem Rekurre.nten die Veräusserung seines Lagers auch in Form des gewöhn- lichen Verkaufs untersagt und die Schliessung seines Ladens angedroht werde, aufzuheben. Als Besch,verde- grund wird Verletzung von Art. 31 und 4 BV geltend gemacht. Die nähere Begründung ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. - Der Regierungsrat von Ob waiden beruft sich in seiner Vernehmlassung, in der er auf ~bweisung des
24 Staatsrecht. Rekurses schIiesst, zur Begründung des angefoch- tenen . Entscheides darauf, dass nach Art. 11 litt. ades
• kantonalen Hausierges.etzes der freiwillige Ausverkauf überhaupt nur bei nachweisbar gänzlicher Aufgabe des Geschäftes bewilligt werden dürfe und dass es einer Umgehung der Bestimmung gleichl\:äme, wenn ein Petent. der aus diesem Grunde ein Ausverkaufspatent erwirkt habe, nach Ablauf der Patentdauer sein Geschäft im gewöhnlichen Verkauf weiterführen könnte. Es habe dem Rekurrenten freigestanden. für die Liquidation seines Warenlagers in Sarnen entweder den Weg des gewöhn- lichen Vertriebs oder denjenigen des amtlich bewilligten. an die gänzliche Geschäftsaufgabe geknüpften Ausver- kaufs zu wählen. Nachdem er sich für das letztere ent- schieden und die an die Patenterteilung geknüpfte Be- dingung nachheriger gänzlicher Einstellung des Verkaufs ohne Widerspruch akzeptiert habe. könne er sich gegen- über der angefochtenen Schlussnahme, welche die Durch- führung dieser Bedingung bezwecke, nicht auf Art. 31 BV berufen. Ebensowenig liege eine Verletzung von Art. 4 ebenda vor, da der Rekurrent nicht anders behandelt worden sei als andere Bürger unter analogen Verhält- nissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden schliesst die den Kantonen durch Art. 31 litt. e BV vorbehaltene Kompetenz zum Erlasse gewerbspolizeilicher Vorschriften auch das Recht in sich, die Veranstaltung von Ausver- käufen, d. h. des Verkaufs von Warenbeständen unter Ankündigung besonderer Preisermässigungen auf vor- übergehende Zeit, an die Einholung einer vorherigen behördlichen Bewilligung und die Erfüllung bestimmter sachlicher Voraussetzungen zu knüpfen. Die Frage, ob die Kantone dabei soweit gehen können, diese besondere Verkaufsmodalität nur im Falle der Geschäftsaufgabe HandeIs- und Gewerbefreiheit. N° 4. zuzulassen, wie das das obwaldnische Markt- und Hau- siergesetz tut. braucht im vorliegenden Falle nicht ent- schieden zu werden, da, auch wenn man sie bejahen wollte, der angefochtene Entscheid in dem Gegenstand der Beschwerde bildenden Teile nicht geschützt werden könnte. Eine Einschränkung der freien Ausübung von Handel und Gewerbe auf Grund der Art. 31 litt. e ist auf alle Fälle nur aus pol i z eil ich e n Gründen zulässig. als welche hier nur der Schutz des Publikums vor auf Täuschung berechneten Machenschaften und der redlichen Gewerbetreibenden vor illoyaler Konkurrenz in Betracht fallen können (Bb] 1909 IV S. 97 ff.; AS 38 I S. 72 ff. E 3). Nur soweit die zur Reglementierung der Ausver- käufe bestimmten Massnahmen diesem Zwecke dienen. sind sie demnach mit Art. 31 BV vereinbar. Hat ein Gewerbetreibender zwecks Erlangung der Ausverkaufs- bewilligung unwahre Angaben über Grund und Zweck des Ausverkaufs oder andere für die Beurteilung seines Gesuchs wesentliche Tatsachen gemacht, so ist die Behörde zweifellos berechtigt, unter Rücknahme der Bewilligung ihn an der weiteren Fortsetzung des Aus- verkaufs eventuell mit Gewalt zu hindern, sowie ihn strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sofern die. die Materie regelnden gesetzlichen Bestimmungen hiefür die erforderliche Grundlage bieten. Unter keinen Um- ständen kann sie ihm deshalb, wie dies der angefochtene Entscheid bezweckt, die Ausübung seines Gewerbes über- haupt untersagen, d. h. auch den regulären Verkauf seiner Waren verbieten, da eine solche Verfügung, welche auf die Unterdrückung eines an sich nicht zu beanstan- . I denden Geschäftsbetriebs hinausläuft, offensic~1;licJ1Ül:ler. i den Kreis der nach Art. 31 litt. e zulässigeIl-polizeiliche!l Massnahmen Iiinausgentund einen Eingriff in den Grund ... satz der Gewerbefreiheit selbst darstellt. (Bbl 1903 III S. 948 f.) Daran ändert der Umstand nichts, dass das Ausverkaufspatent dem Rekurrenten nur unter der Bedingung nachheriger gänzlicher Einstellung des Ver-
26 Staatsrecht. kaufs erteilt worden war. Selbst wenn man den Aus- führungen im Patentgesuch des Rekurrenten die Bedeu- tung einer Zusicherung, nach Ablauf der Patentdauer' in Sarnen überhaupt nicht mehr zu verkaufen, beilegen wollte, wäre dies unerheblich, da ein Verzicht auf das durch Art. 31 BV gewährleistete Individualrecht der Gewerbefreiheit nicht möglich und die Behörde nicht berechtigt ist, einen Erfolg, den auf dem Wege der ein- seitigen Verfügung anzustreben ihr Verfassung oder Ge- setz verwehren, dadurch zu erreichen, dass sie sich als Aequivalent für eine polizeiliche Bewilligung vom Ge- suchsteller bestimmte vertragliche Versprechen geben lässt. (FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts,
2. Auflage S. 129 f.); Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der damit angefochtene Entscheid des Regierungsrats von Obwalden vom 19. Februar 1916 aufgehoben. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N o 5. 2'7
11. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
5. Orteil vom 3. Februar 1916
i. S. Xutzli und Schneider gegen Za.hnärztliche Gesellschaft der Stadt 13ern und Jost bezw. 13ern. Art. 31 und 33 BV. Zulässigkeit der Unterstellung des den Zahnarztberuf technisch selbständig ausübenden (, Ass i- stenten ., eines Zahn arztes unter das bernische ~Iedi zinalgesetz. A. - Der Rekurrent Theodor Kutzli war früher, vom Jahre 1903 an, «Assistent)} des diplomierten Zahnarztes Gerster in Bern. Seit dem Monat Juli 1912 ist er mit dem gleichen Titel beim Mitrekurrenten Hans Schneider in Bern, einem ebenfalls diplomierten Zahnarzt, tätig, und zwar als fixbesoldeter Angestellter desselben, der jedoch zugestandenermassen all e zahnärztlichen Arbeiten sei h- s t ä n d i g, in einem von demjenigen Schneiders getrenn- ten Arbeitszimmer und mit einem besonderen, ihm von Schneider zur Verfügung gestellten vollständigen Instru- mentarium, besorgt. Da Kutzli kein Zahnarztpatent besitzt, ist er anfangs 1915, auf eine Strafanzeige der Zahnärztlichen Gesell- schaft der Stadt Bern und ihres Präsidenten Zahnarzt Dr. Wilhelm Jost persönlich, wegen Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 und gegen die Verordnung des Regierungsrates betreffend die Assistenten und Stell- vertreter der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte yom
15. August 1911 dem Polizeirichter überwiesen worden.