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42_I_27

BGE 42 I 27

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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26 Staatsrecht. kaufs erteilt worden war. Selbst wenn man den Aus- führungen im Patentgesuch des Rekurrenten die Bedeu- tung einer Zusicherung, nach Ablauf der Patentdauer' in Sarnen überhaupt nicht mehr zu verkaufen, beilegen wollte, wäre dies unerheblich, da ein Verzicht auf das durch Art. 31 BV gewährleistete Individualrecht der Gewerbefreiheit nicht möglich und die Behörde nicht berechtigt ist, einen Erfolg, den auf dem Wege der ein- seitigen Verfügung anzustreben ihr Verfassung oder Ge- setz verwehren, dadurch zu erreichen, dass sie sich als Aequivalent für eine polizeiliche Bewilligung vom Ge- suchsteller bestimmte vertragliche Versprechen geben lässt. (FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts,

2. Auflage S. 129 f.); Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der damit angefochtene Entscheid des Regierungsrats von Obwalden vom 19. Februar 1916 aufgehoben. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 2'7 II. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

5. Urteil vom S. Februar 1916

i. S. Xutzli und Schneider gegen Zahnärztliche Gesellschaft der Sta.dt 13ern und Sast bez\\'. 13ern. Art. 31 und 33 BV. Zulässigkeit der Unterstellung des den Zahnarztberuf technisch selbständig ausübenden (' Ass i- stenten ., eines Zahn arztes unter das bernische :\ledi- zinalgesetz. A. - Der Rekurrent Theodor Kutzli war früher, vom Jahre 1903 an, «Assistent }) des diplomierten Zahnarztes Gerster in Bern. Seit dem Monat Juli 1912 ist er mit dem gleichen Titel beim Mitrekurrenten Hans Schneider in Bern, einem ebenfalls diplomierten Zahnarzt, tätig, und zwar als fixbesoldeter Angestellter desselben, der jedoch zugestandenermassen all e zahnärztlichen Arbeiten sei b- s t ä n d i g. in einem von demjenigen Schneiders getrenn- ten Arbeitszimmer und mit einem besonderen, ihm von Schneider zur Verfügung gestellten vollständigen Instru- mentarium, besorgt. Da Kutzli kein Zahnarztpatent besitzt, ist er anfangs 1915, auf eine Strafanzeige der Zahnärztlichen Gesell- schaft der Stadt Bern und ihres Präsidenten Zahnarzt Dr. Wilhelm Jost persönlich, wegen 'Viderhandlung gegen das bernische Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 und gegen die Verordnung des Regierungsrates betreffend die Assistenten und Stell- vertreter der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte vom

15. August 1911 dem Polizei richter überwiesen worden.

28 Staatsrecht. Das erwähnte Medizinalgesetz enthält folgende Be- stimmungen: § 1. « Die im Kanton Bern anerkannten Medizinal-,) personen sind:,{ 1. die Aerzte, ({ 2. die Apotheker und ihre Gehülfen, « 3. die Tierärzte, ({ 4. die Zahnärzte, « 5. die Hebammen. « Diese Medizinalpersonen ... sind befugt, die ver-,) schiedellen Zweige der Heilkunde nach ~Iitgabe dieses,) Gesetzes und ihrer Patente auszuüben .... Alle aIldern 'I Personen, welche gewerbsmässig und gegen Belohnung,) in einen Zweig der Heilkunde einsch1agende Verrich- .) tungen besorgen, ... machen sich der unbefugten Aus- \) übung der Heilkunde schuldig. » § 3. {(... Dem Regierungsrat steht ... die Erteilung .) der zur Ausübung des ärztlichen, des Apotheker- und » des tierärztlichen Berufes notwendigen Bewilligungen zu;,) dagegen werden diejenigen für die Apothekergehülfen. 'I die Zahnärzte und die Hebammen von der Direktion .) der Sanität erteilt. » ••• § 22. « Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes be- ') steht in Behandlung der Krmikheiten der Zähne durch) mechanische und örtliche pharmazeutische Mittel, sowie,) in der Ersetzung verlorener -Zähne. l) § 25. (l Wer einer der in den § § 1 ... enthaltenen !) Vorschriften oder den auf diesem Gesetz beruhenden,) Yollziehungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar,) und soll dem Richter überwiesen werden. l) § 26. «(Jede erste Widerhandlung soll mit einer Busse,) bestraft werden, welche bis auf 200 Fr. ansteigen kann. i} In seiner ferner angerufenen Verordnung vom 15. August 1911, die « sofort» in Kraft erklärt, später jedoch vor- übergehend, nämlich für die Zeit vom 26. Januar 1912 his 1:-3. }Iärz 1913, wieder ansseI' Kraft gesetzt worden ist, ha t der Hegierungsrat in Anwendung von § 3 des Medi- Ausübung der wissenschaftlichen .tIerufsarten. N0 5. 29 zinalgesetzes auf den Antrag der Sanitätsdirektion, unter Androhung einer Busse von 1 bis 200 Fr. oder Gefangen- schaft bis zu drei Tagen im Widerhandlungsfalle (§ 15),

u. a. vorgeschrieben, dass « wer als Assistent bei einem)} im Kanton Bern praktizierenden Arzte, Zahnarzte oder ~> Tierarzte in Stellung zu treten beabsichtigt l}, im Besitze & eines entsprechenden eidgenössischen Diploms (Fach- prüfung) » sein muss und unter Vorweisung desselben bei der Sanitätsdirektion die Bewilligung zur Uebernahme der AssistentensteIle nachzusuchen hat (§§ lund 3). B. - Mit Urteil vom 23. Oktober 1915 hat die Erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, ent- gegen dem freisprechenden Entscheide des erstinstanz- lichen Polizeirichters von Bern, Theodor Kutzli « der un- befugten Ausübung des Zahnarztberufes, fortgesetzt be- gangen inBern seit 27. Januar 1913 bis zum 14. Mai 1915 I), und Hans Schneider « der Gehülfcnschaft hierbei » schuldig erklärt und in Anwendung des lVledizinalgesetzes, speziell der §§ 1, 22,25 und 26, Kutzli polizeilich zu 15 Fr. Busse und Schneider polizeilich zu 10 Fr. Busse verurteilt. Da- gegen hat sie in Bestätigung des erstinstanzlichen Eut..;. scheides die Zahnärztliche Gesellschaft der Stadt Bern und ihren Präsidenten Dr. Jost, die als Zivilparteien Ent- schädigungsforderungen gestellt und Publikation des Urteils verlangt hatten, mit diesen sämtlichen Zivil- anträgen abgewiesen. Die Begründung. des Urteils geht im Strafpunkte in Zustimmung zu den Ausführungen eines von den Zivil- parteien beigebrachten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Thormann über die Auslegung des Medizinalgesetzes und das Verhältnis der regierungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911 hiezu wesentlich dahin : Da im Ernste nicht zv{eifelhaft sein könne, dass die von Kutzli an seinen Patienten besorgten Verrichtungen solche seien, die gemäss § 22 des Medizinalgesetzes in den zahnärzt- lichen Beruf einschlagen, so stelle sich die Tätigkeit Kutzlis als Ausübung dieses Berufes dar. Diese Berufs-

30 Staatsrecht. ausübung durch jemand, der kein Patent besitze, sei aber, entgegen der Auffassung der Angeschuldigten, unerlaubt nicht nur, wenn sie auf eigene Rechnung erfolge; denn das Medizinalgesetz wolle das Publikum vor der Berufs- ausübung durch Unkundige schützen, und aus diesem Gesichtspunkte sei es natürlich vollständig gleichgültig, ob ein Unkundiger auf eigene oder fremde Rechnung Patienten behandle. Demnach .komme auf das wir t- s c h a f t I ich e Verhältnis zwischen den beiden Ange- schuldigten, darauf, ob Kutzli wirtschaftlich selbständiger Geschäftsteilhaber oder bloss unselbständiger Angestellter des Zahnarztes Schneider gewesen sei, gar nichts an. Massgebend sei vielmehr einzig, ob sich die Tätigkeit Kutzlis als Ausübung des Zahnarztberufes oder als bIosse Gehülfentätigkeit bei der Ausübung des Berufes durch Schneider darstelle. Dagegen nehme das Medizinalgesetz darauf Rücksicht, ob in tee h n i s ehe r Hinsicht eine selbständige oder eine bloss unselbständige Berufsaus- übung vorliege. Es verlange allerdings für blosse Gehülfen der Medizinalpersonen kein Patent, unterscheide aber dabei den Gehülfen «(Assistenten ») vom Meister technisch. nicht wirtschaftlich. \Ver einem Zahnarzte bei seinen Operationen die Instrumente zureiche und reinige, Plom- ben mische us\v., sei ein technischer Gehülfe und brauche ebensowenig ein Patent, wie eine Krankenschwester oder ein \Värter; wer aber in einem besondern Zimmer, mit besonderen Instrumenten und 'ohne Aufsicht Zähne ziehe, plombiere usw., der übe technisch selbständig den Zahn- arztberuf aus und bedürfe daher des Patentes, wenn er auch wirtschaftlich bloss Angestellter eines Zahnarztes sei. Hieran ändere der Umstand nichts, dass dem paten- tierten Prinzipal gegenüber dem angestellten « Assistenten» ein Kontrollrecht bezw. eine Kontrollpflicht zustehe; denn mit der Verantwortlichkeit des Prinzipals für die Tätigkeit des Angestellten sei der ratio des Medizinal- gesetzes nicht Genüge geleistet, indem dieses Gesetz dem Publikum nicht eine Entschädigungsforderung gegenüber Ausübung der "issenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 31 dem Prinzipal sichern, sondern, soweit möglich, eine fach- und sachgemässe Behandlung seitens der einen Medizinal- beruf ausübenden Personen garantieren wolle. Grund- sätzlich unerheblich sei ferner auch, dass Kutzli offenbar durchaus über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Zahnarztberufes verfüge und sogar in diesem Berufe besonders geschickt zu sein scheine, da das Medizinalgesetz eine gesetzliche, für den Richter bindende Vermutung dafür schaffe, dass nicht patentierte Personen zur Ausübung medizinischer Berufsarten nicht befähigt seien. Endlich falle das ·wirtschaftliche Verhält- nis der beiden Angeschuldigten auch nicht etwa für die Frage in Betracht, ob eine gewerbsmässige und gegen Belohnung erfolgende Berufsausübung vorliege. Denn dies sei in gleicher Weise der Fall, ob das Honorar an den « Assistenten» oder an den Prinzipal bezahlt werde, da die Gewerbsmässigkeit schon gegeben sei, wenn die Berufsausübung überhaupt in der Meinung geschehe, dass dafür ein Entgelt geleistet werde, gleichviel zu wessen Gunsten. Demnach sei die Schuldfrage gegenüber beiden Angeschuldigten im Sinne einer Widerhandlung gege~ das Medizinalgesetz selbst - und zwar für Kutzh als Haupttäter und für Zahnarzt Schneider als Gehülfen bei diesem Delikt - zu bejahen; dagegen könne die regierungsrätliche Verordnung vom 15. August 1911 schon deswegen hier nicht in Frage kommen, weil sie zur Zeit, als Kutzli bei Zahnarzt Schneider als Assistent einge- treten sei, nicht in Kraft gestanden habe. Bei der Straf- zumessung sei als strafschärfend die Tatsache zu berück- sichtigen, dass I{utzli seine widerrechtliche Berufsaus- übung während längerer Zeit fortgesetzt habe, wobei jedoch wegen der Verjährung nur die Tätigkeit vom

27. Januar 1913 an in Betracht falle, als strafmildernd hingegen, dass sich die Angeschuldigten offenbar in gutem Glauben befunden hätten, indem sie sehr wohl hätten annehmen dürfen, dass die seit dem Jahre 1903 unan- gefochtene gebliebene Tätigkeit Kutzlis auch fernerhin

32 Staatsrecht. geduldet würde, sowie ferner auch, dass Kutzli zur Aus- übung' des Zahnarztberufes tat säe h li c h unzweifelhaft befähigt sei. . C. - Gegen das vorstehende Urteil der obergericht- hchen Strafkammer haben Kutzli und Schneider recht- zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei dieses Urteil hinsichtlich ihrer grundsätzlichen strafrechtlichen Schuldigerklärung und Verurteilung zu Bussen und Staatskosten aufzu- heben. Sie beschweren sich über Verletzung des Grund- satzes der Handels- und Gewerbefreiheit, weil die Straf- kammer die Tätigkeit Kutzlis zu Unrecht als ohne Patentbesitz verboten erachte, und über Rechtsverweige- rung als Verletzung der Garantie der Rechtsgleichheit, weil sie das Medizinalgesetz geradezu willkürlich auscre- legt habe. Dieses Gesetz bezeichne, wird zur Begründ~lO' wesentlich ausgeführt, in § 1 als Medizinalpersonen aus~ drückJich nur die Gehillfen der Apotheker, nicht aber diejenigen der übrigen Medizinalpersonen, insbesondere nicht die Gehülfen der Zahnärzte. Als (I Gehülfe » aber müsse auch der Zahnarzt-« Assistent» betrachtet werden' denn auch über ihm stehe trotz seiner relativen Selb: ständigkeit das Kontrollrecht .und die KOlltrollpflicht seines Prinzipals, und das unterscheide ihn uieht nur wirts~h~tlich, sondern auch rechtlich vom selbständig praktiZIerenden Zahnarzt. Dass das Medizinalgesetz nur diesen letzteren im Auge habe, ergebe sich schon daraus, dass es das Patent für die (I gewerbsmässige l) Ausübung des Zahnarztberufes vorschreibe, da ei~ Beruf ge wer b s- mä~sig nur vom wirtschaftlich Selbständigen betrIeben werde. Wenn die Gehülfen der Apotheker als Medizinalpersonen erklärt worden seien, so sei dies des- halb verständlich, weil für sie der Natur der Sache nach strengere Vorschriften geboten gewesen seien. Uebrigens n~hm~ der. Apothekergehülfe eine ganz ähnliche Stellung em, WIe de~ Zahnarztassi!>tent. Es sei ein alltäglicher Fall, -dass er bel Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Ausühung der \\1ssenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 33 Prinzipals ohne jede Aufsicht und Kontrolle die Apotheke führe. Wenn aber das "Gesetz diese relativ durchaus selbständig arbeitende Hülfsperson des Apothekers als ({ Gehillfe)} bezeichne, so werde man auch dem Zahnarzt· assistenten die· Qualifikation eines « Gehülfen » im Sinne des Gesetzes nicht versagen können. Und wenn dies richtig sei, so falle der Zahnarztassistent als Gehülfe eben nicht unter die im Gesetz erwähnten Medizinalpersonen. Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer sei auch dem Sprachgebrauch, überhaupt dem, was man landauf und landab, speziell im Kanton Bern, unter einem Zahnarzt- assistenten verstehe, zuwider; dieser gelte überall als Hülfsperson des Zahnarztes. So sei denn auch das seit 50 Jahren in Kraft stehende Medizinalgesetz stets aus- gelegt worden, und es habe einer besonderen Verordnung des Regierungsrates bedurft, um die Zahnarztassistenten als Medizinalpersonell und damit als patentpflichtig zu erklären, und zwar einer Verordnung, die ihren Geltungs- bereich unmissverständlich auf Assistentenverhältnisse beschränke, die na c h ihrem Inkrafttreten begründet würden. Die Strafkammer übersehe namentlich, dass der BegIitI der wirtschaftlichen Selbständigkeit schlechter- dings nicht von demjenigen der technischen Selbständig- keit zu trennen und dass eine technische Selbständigkeit ohne rechtliche und damit wirtschaftliche Selbständig- keit begrifflich gar nicht zu denken sei. Der Zahnarzt- Prinzipal habe das Recht, die Grenze der technischen Selbständigkeit des angestellten Assistenten zu bestim- men, diesem in technischer Beziehung Weisungen zu er- teilen und seine Arbeiten zu kontrollieren und gegebenen- falls, insbesondere bei technischer Unfähigkeit, das An- stellungsverhältnii aufzulösen, und er habe auch die Pflicht zur Ausübung dieser Rechte, indem er für die Berufsarbeiten des Assistenten ver a nt w 0 r tl ich sei. Diese Verantwortlichkeit sei nicht unwesentlich, wie das angefochtene Urteil annehme, sondern sie ermögliche es gerade, den Assistenten nicht als Medizinalperson zu er- AS 42 1- 19:6 3

34 Staatsrecht. klären; denn mit Rücksicht hierauf könne dem Pfuscher- turn mit der Behandlung des Prinzipals als Medizinal- person hinreichend entgegengetreten werden. Endlich werde auch daran festgehalten, dass der angestellte Assi- stent den Zahnarztberuf nicht «gewerbsmässig und gegen Belohnung» ausübe. Diese beiden Begriffe seien zufolge ihrer Nebeneinanderstellung nicht identisch. Gewerbs- mässig bedeute also etwas anderes als gegen Entgelt, nämlich «als Gewerbe I). Ein Gewerbe betreibe aber nur der wirtschaftlich selbständige Prinzipal. Und « gegen Beloh- nung» arbeite der Assistent nicht, weil er sein Entgelt nicht vom Patienten für seine Verrichtung, sondern als Salär vom Prinzipal erhalte. Das komme, entgegen der Ansicht der Strafkammer, weder tatsächlich noch rechtlich auf das gleiche heraus. Ueberdies seI noch zu bemerken, dass das Medizinalgesetz als lex generalis gegenüber der regie- rungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911 als der lex specialis für die Regelung der Assistentenverhältnisse vorliegend überhaupt nicht mehr in Frage kommen könne, dass aber diese Verordnung selbst, wie die Strafkammer zutreffend feststelle, auf das Assistentenverhältuis zwi- schen Kutzli und Schneider kei.ne Anwendung finde und dass deshalb das angefochtene Strafurteil der gesetzlichen Grundlage entbehre. . D. - Die obergerichtliche Strafkammer hat in ihrer Vernehmlassung an der Begründung des angefochtenen Urteils in allen Teilen festgehalten und ergänzend be- merkt, die Ausdrucksweise « gewerbsmässig und gegen Belohnung» in § 1 des Medizinalgesetzes habe sicherlich nicht den ihr von den Rekurrenten beigelegten Sinn. N ach Doktrin und Praxis sei « gewerbsmässig I) eine Tätig- keit, die mit der Absicht der Wiederholung und gleich- zeitig zum Zwecke vorgenommen werde, sich daraus eine Einnahmequelle zu velschaffen. Der Wortlaut des Gesetzes sei daher gewissermassen tautologisch; es habe dabei mit dem Wort « gewerbsmässig» mehr das Erfordernis der auf Wiederholung gerichteten Absicht, und mit dem Aus- Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 35 druck « gegen Belohnung » speziell das Moment der Ent- geltlichkeit betont werden wollen. Unter keinen Um- ständen habe der Gesetzgeber die Ausübung der Heil- kunde nur dann als patentpflichtig erklären wollen, wenn sie von einem wirtschaftlich Selbständigen als Gewerbe betrieben werde. Die Zahnärztliche Gesellschaft der Stadt Bern und ihr Präsident Dr. J ost, denen ebenfalls Gelegenheit zur Ver- nehmlassung gegeben worden ist, haben Abweisung des Rekurses beantragt. Ihre Ausführungen entsprechen im wesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Das bernische Medizinalgesetz vom 14. März 1865 zählt die Zahnärzte, im Einklang mit der heutigen Bundes- gesetzgebung (BG vom 21. Dezember 1886 betreffend Aus- dehnung des BG über die Freizügigkeit des Medizinal- personals in der schweiz. Eidgenossenschaft vom 19. De- zember 1877 auf die Zahnärzte), zu den Medizinalpersonen, deren Berufsausübung die Kantone gemäss Art. 33 BV von einem Befähigungsausweis abhängig machen dürfen, dessen Erwerb nunmehr bundesrechtlich (durch bundes- rätliche Verordnung für die eidg. Medizinalprüfungen. zur Zeit vom 29. November 1912) geregelt ist. Die Be- strafung der beiden Rekurrenten wegen der Betätigung des einen (Kutzli) als ({Assistent) des andern (Zahnarzt Schneider) verstösst daher nicht gegen die Garantie des Art. 31 BV, dessen Grundsatz mit Bezug auf die Aus- übung der wissenschaftlichen Berufsarten durch Art. 33 eingeschränkt wir~ sofern jene Betätigung Kutzlis mit der obergerichtlichen Strafkammer als Besorgung von Verrichtungen eines « Zahnarztes)) im Sinne des bernischen Medizinalgesetzes aufzufassen ist. Nun erweist sich die in erster Linie zu prüfende Einwendung der Rekurrenten, dass nach dem vorliegenden Tatbestand überhaupt nicht das Medizinalgesetz, sondern einzig die ihm gegenüber

35 Staatsrecht. als lex specialis für die Regelung der Assistentenverhält- nisse zu betrachtende regierungsrätliche Verordnung vom

15. August 1911 in Betracht fallen könne, als geradezu unverständlich. Denn wie di~ Strafkammer zutreffend festgestellt hat und die Rekurrenten selbst anerkennen, will jene Verordnung nur auf diejenigen Assistenten- verhältnisse Anwendung finden, deren Begründung in die Zeit ihrer Wirksamkeit fällt, während der Rekurrent Kutzli seine :Stellung beim Rekurrenten Schneider un- bestrittenermassen in einem Zeitpunkt übernommen hat, in welchem die Verordnung nicht in Kraft stand. Somit kann es sich 'bei diesem Assistentenverhältnis vielmehr nur um die Anwendbarkeit des Medizinalgesetzes selbst handeln, die das angefochtene Urteil bejaht hat.

2. - Diesem Entscheide der obergerichtlichen Straf- kammer, den das Bundesgericht aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV frei nachzuprüfen hat, ist unbedenklich . beizupflichten. Das Medizinalgesetz bezweekt allgemein, das Publikum vor den Gefahren der Heiltätigkeit (mit Einschluss der Heilmittelabgabe) durch Personen, denen die Befähigung hiezu mangelt, zu schützen. Diesen Zweck verfolgt es insbesondere mit der Vorschrift des § 1, wo- wonach zt).r Ausübung der Verrichtungen einer der darin anerkanntr-n Medizinalpersonen der Besitz eines den Be- fähigungsausweis bildenden Patentes erforderlich ist. Folglich besteht die Patentpflicht sinn- und zweckgemäss unzweifelhaft für jedermann, der solche Verrichtungen in ei gen er Per so n tatsächlich ausübt, ohne Rück- sicht dararJ, ob er dies auf eigene Rechnung oder im Dienste eines Dritten tut. Patentpflichtig ist mit andern Worten, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, die technLch selbständige Ausübung der Verrich- tungen eines gesetzlich anerkannten Medizinalberufes. mag sie auch in wirtschaftlich unselbständiger Stellung erfolgen. Warum, nach dem Einwande der Rekurrenten, «der Begriff der wirtschaftlichen Selbständigkeit schlechter- dings nicht von demjenigen der technischen Selbständig- I I Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 5. 37 keit ZU trennen) und ~ die technische Selbständigkeit ohne rechtliche und damit wirtschaftliche Selbständigkeit gar nicht zu denken)} sein sollte, ist nicht einzusehen. Vielmehr kann jedenfalls technische Selbständigkeit ohne wirtschaftliche Selbständigkeit sehr wohl bestehen; denn die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen ohne fremde technische Mithülfe zu besorgen, hängt doch in keiner Weise von der wirtschaftlichen Stellung der hiezu be- fähigten Person ab. Richtig ist nur, dass die durch den Patentbesitz gesetzesgemäss ausgewiesene technische Selb- ständigkeit als Medizinalperson die re eh t I ich e Selb- ständigkeit zur Ausübung der betreffenden Verrichtungen im Sinne des Medizinalgesetzes verleiht. Damit ist aber nicht ohne weiteres auch die wir t s c h a f t 1 ich e Selb- ständigkeit verknüpft, da eine patentierte Medizinalperson ja auch in einem Anstellungsverhältnis technisch selb- ständig bemflich tätig sein kann. Der Umstand, dass dieses wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis dem Prin- zipal die rechtliche M ö g li c h k ei t gibt, die Berufstätig- keit des Angestellten zu beeinflussen, schliesst keineswegs aus, dass dieser ta t s ä c h li eh - worauf es für die Frage seiner Unterstellung unter das Medizinalgesetz nach dem Gesagten allein ankommt - Verrichtungen ausübt, welche das Gesetz den patentierten Medizinalpersonen vorbehält. Und auch die rechtliche Verantwortlichkeit des Prinzi- pals für den A~lgestellten kann, "ie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, nach der erwähnten ratio des l\:Iedizinalgesetzes nicht dazu führen, den solche Verrich- tungen ausübenden Angestellten selbst vom Gesetze aus- zunehmen. Dieser sinn- und zweckgemässen Gesetzesauslegung halten die Rekurrenten ferner zu Unrecht den Text des Gesetzes entgegen. Wenn § 1 bei den Apothekern allein auch die « Gehülfen) als patentpflichtige Medizinalper- sonen aufführt, so erklärt sich dies ungezwungen daraus, dass zur Zeit des Gesetzeserlasses speziell der «Apotheker- gehülfe) als häufig zu durchaus selbständiger Tätigkeit

38 Staatsrecht. berufener Mitarbeiter des Apothekers. wie ihn die Rekur- renten selbst schildern, bekannt war. Folglich bestärkt diese Bestimmung, richtig verstanden, vielmehr die Auf- fassung, dass nach dem Willen des Gesetzes auch Gehülfen anderer Medizinalpersonen mit gleichartiger Selbständig- keit, wie sie die Rekurrenten wiederum selbst gerade den «(Assistenten» der Zahnärzte allgemein zuerkennen, eben- falls paten tpflichtig sein sollen, obschon das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt. Und dass die weitere Bestimmung des § 1, wonach die Patentpflicht voraussetzt, dass die Verrichtungen einer Medizinalperson « gewerbsmässig und gegen Belohnung) besorgt werden, auch die berufs- mässige Tätigkeit eines nicht von den Klienten direkt, sondern von seinem Prinzipal entlöhnten Angestellten umfasst, ist von der Strafkammer im angefochtenen Ent- scheide und in ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs zutreffend dargetan worden. Endlich kann der Umstand, dass das Medizinalgesetz erst seit dem Erlass der regierungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911, die ausdrücklich auf das Gesetz abstellt und als Akt seiner Vollziehung auftritt, in diesem Sinne ausgelegt worden zu sein scheint. und dass speziell die nunmehr beanstandete Tätigkeit des Rekurrenten Kutzli über ein Jahrzehnt geduldet worden ist, gegen die nach dem Gesagten ans ich ri c h t i ge Gesetzesausle- gung und den ihr unbestrit!enermassen entsprechenden Entscheid der Vorinstanz natürlich nicht ins Feld ge- führt werden, da die Duldung eines rechtswidrigen Zu- standes bekanntlich keine Rechte zu begründen vermag. Von einer aus Art. 31 BV anfechtbaren oder gar gegen die Garantie des Art. 4 BV verstossenden Behandlung der Rekurrenten durch die obergerichtliche Strafkammer kann daher nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. 'I I I I i Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 6, Urtfn vom 17. Kirz 1915 i. S. :Betsolwt gegen !asel-Landsohaft. 39 Zuständigkeit des Bundesgerichts für Beschwerden aus Art. 33 BV. - Art. 3 1 li t 1. e und Art. 3 3 Ab s. 2 B V : Berechtigung der Kantone, einem eidg. diplomierten Arzte die Berufsausübung auf ihrem Gebiete zum Zwecke der Unterstützung des Kurpfuschertums zu verbieten. Vor Art. 4 B V nicht anfechtbare Anwendung von. §. 29 des basellandschaftlichen Sanitätsgesetzes vom 20. Februar 1865. A. - Im Jahre 1913 hat sich ein gewisser Emil Schaub von Ramlinsburg (Kt. Basel-Landschaft), der nicht im Besitze des eidg. Aerztediploms ist, sich aber « Professor» nennt und angibt, « an ausländischen Hochschulen aus- gebildet und diplomiert» zu sein, zum Betriebe eines « Heilinstitutes I) in Binningen (Kt. Basel-Landschaft) niedergelassen. Er macht für dieses Institut (<< Prof. Emil Schaubs Heil-Institut - Naturheilkunde, Homöopathie, Heilkräuter - Binningen bei Basel, Schweiz 1) in der dem Kurpfuschertum eigentümlichen, marktschreierischen Weise mit Broschüren und ~rospekten Reklame, aner- bietet insbesondere auch Behandlung auf brieflichem Wege und scheint einen grossen Zulauf und Zuspruch. namentlich aus Süddeutschland, zu haben. Da im Kanton Basel-Landschaft nur die Inhaber des eidg. Diploms den Beruf eines Arztes ausüben dürfen, ist Schaub von den Gerichten dieses Kantons bereits wiederholt, gemäss § 106 des kantonalen Gesetzes über das Sanitätswesen (vom 20. Februar 1865), wegen berufsmässiger Ausübung der Heilkunde ohne Patent, zuerst mit Geldbussen und dann auch mit Gefangenschaft, bestraft worden. Ferner hat ihn das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 8. März 1915 wegen Betrugsversuchs durch Heirats- schwindel zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Der Rekurrent, Dr. med. E. Betschart, ist eidgenös- sisch diplomierter Arzt. Schon im Jahre 1909 hatte er