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42_I_39

BGE 42 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht. berufener Mitarbeiter des Apothekers, wie ihn die Rekur- renten selbst schildern, bekannt war. Folglich bestärkt diese Bestimmung, richtig verstanden, vielmehr die Auf- fassung, dass nach dem Willen des Gesetzes auch Gehülfen anderer Medizinalpersonen mit gleichartiger Selbständig- keit, wie sie die Rekurrenten wiederum selbst gerade den «(Assistenten» der Zahnärzte allgemein zuerkennen, eben- falls patentpflichtig sein sollen, obschon das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt. Und dass die weitere Bestimmung des § 1, wonach die Patentpflicht voraussetzt, dass die Verrichtungen einer Medizinalperson «(gewerbsmässig und gegen Belohnung) besorgt werden, auch die berufs- mässige Tätigkeit eines nicht von den Klienten direkt, sondern von seinem Prinzipal entlöhnten Angestellten umfasst, ist von der Strafkammer im angefochtenen Ent- scheide und in ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs zutreffend dargetan worden. Endlich kann der Umstand, dass das Medizinalgesetz erst seit dem Erlass der regierungsrätlichen Verordnung vom 15. August 1911, die ausdrücklich auf das Gesetz abstellt und als Akt seiner Vollziehung auftritt, in diesem Sinne ausgelegt worden zu sein scheint, und dass speziell die nunmehr beanstandete Tätigkeit des Rekurrenten Kutzli über ein Jahrzehnt geduJdet worden ist, gegen die nach dem Gesagten ans ich r ich t i ge Gesetzesausle- gung und den ihr unbestrittenermassen entsprechenden Entscheid der Vorinstanz 11atürlich nicht ins Feld ge- führt werden, da die Duldung eines rechtswidrigen Zu- standes bekanntlich keine Rechte zu begründen vermag. Von einer aus Art. 31 BV anfechtbaren oder gar gegen die Garantie des Art. 4 BV verstossenden Behandlung der Rekurrenten durch die obergerichtliehe Strafkammer kann daher nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6.

6. trrtin vom 17. Kärz 1916 i. s. :Beiacbart . gegen Basel-Landschaft. 39 Zuständigkeit des Bundesgerichts für Beschwerden aus Art. 33 BV. - Art. 31 litt. e und Art. 33 Abs. 2 BV: Berechtigung der Kantone, einem eidg. diplomierten Arzte die Berufsausübung auf ihrem Gebiete zum Zwecke der Unterstützung des Kurpfuschertums zu verbieten. Vor Art. 4: B V nicht anfechtbare Anwendung von § 29 des basellandschaftlichen Sanitätsgesetzes vom 20. Februar 1865. A. - Im Jahre 1913 hat sich ein gewisser Emil Schaub von Ramlinsburg (Kt. Basel-Landschaft), der nicht im Besitze des eidg. Aerztediploms ist, sich aber «Professor» nennt und angibt, «an ausländischen Hochschulen aus- gebildet und diplomiert» zu sein, zum Betriebe eines « Heilinstitutes » in Binningen (Kt. Basel-Landschaft) niedergelassen. Er macht für dieses Institut (<< Prof. Emil Schaubs Heil-Institut - Naturheilkunde, Homöopathie, Heilkräuter - Binningen bei Basel, Schweiz)}) in der dem 'Kurpfuschertum eigentümlichen, marktschreierischen Weise mit Broschüren und Prospekten Reklame, aner- bietet insbesondere auch Behandlung auf brieflichem Wege und scheint einen grossen Zulauf und Zuspruch, namentlich aus Süddeutschlana, zu haben. Da im Kanton Basel-Landschaft nur die Inhaber des eidg. Diploms den Beruf eines Arztes ausüben dürfen, ist Schaub von den Gerichten dieses Kantons bereits wiederholt, gemäss § 106 des kantonalen Gesetzes über das Sanitätswesen (vom 20. Februar 1865), wegen berufsmässiger Ausübung der Heilkunde ohne Patent, zuerst mit Geldbussen und dann auch mit Gefangenschaft, bestraft worden. Ferner hat ihn das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 8. März 1915 wegen Betrugsversuchs durch Heirats- schwindel zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Der Rekurrent, Dr. med. E. Betschart, ist eidgenös- sisch diplomierter Arzt. Schon im Jahre 1909 hatte er

40 Staatsrecht. von Zürich aus, wo er damals wohnte, laut seiner Mit- teilung an die Sanitätsbehörde des Kantons Basel-Land- schaft die ärztliche Leitung des (I Heilinstitutes von J. N. JE;bsen I), sowie der « physiologischen Abteilung des chemischen Laboratoriums von J. Will», beide in Binningen, übernommen und für diese Stellung trotz dem Rate. der Sanitätsbehörde, sich mit den genannten Unter- nehmungen, die « kurpfuscherischer Art» seien, nicht ein- zulassen, während aktenmässig nicht näher bestimmter Zeit ein Honorar bezogen. Am 15. März 1914 sodann schrieb -er, nachdem er inzwischen seinen Wohnsitz nach Basel verlegt hatte, der Sanitätsbehörde des Kantons Basel-Landschaft, dass er die ärztliche Leitung des Heil- institutes von E. Schaub in Binningen übernommen habe. Auch vor diesem Unternehmen warnte ihn die Sanitäts- behörde sofort, und im Oktober 1915 drohte ihm der Regierungsrat direkt die nunmehr getroffene undange-,fochtene Massnahme an, falls er die Beteiligung am Schaubsehen Geschäfte fortsetze. Diese Vermahl1ul1gen hatten jedoch keinen andern Erfolg, als dass Dr.Betschart am 1. Dezember 1915 mit «Prof.)} E. Schaub einen Ver- trag wesentlich folgenden Inhalts abschloss: Schaub « verkauft» sein Heilinstitut i,n Binni~gen an Betschart, der es unter dem Namen: (! Prof. Schaubsches Heil- institut, Inhaber Dr. Betschaft)} weiterführt. Der «Kauf- preis)} besteht in 50 % der Nettoeinnahmen während der Dauer von 10 Jahren. Während dieser Zeit bleibt Schaub im Institut als Sekretär tätig; sein Honorar ist in der vereinbarten Kaufpreissumme mitinbegriffen. Die vor- handenen Medikamente und Drucksachen übernimmt Betschart um den Pauschalpreis von 5000 Fr., der «durch tägliches Vorbezahlen von 5 Fr. » zu entrichten ist. Im Krankheitsfalle hat jeder der Kontrahenten «vollwertigen Ersatz zu stellen)); im Todesfalle eines Kontrahenten « gehen die Bestinllnungen dieses Vertrages auf die Erben über». B. - Mit Be s chi u s s vom 29. Dez e m b e r 1915 Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 6. 41 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf den Antrag des Sanitätsrates in Anwendung von § 29 des Sanitätsgesetzes verfügt : (! Dem Dr. E. Betschart in Basel wird das Patent bezw.)} die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes }) für den Kanton Basel-Land entzogen. }) . Die Begründung geht, nach einleitender Feststellung der bereits erwähnten Verhältnisse des E. Schaub, dahin: Schaub habe sich mit Dr. Betschart in Beziehung gesetzt, um den Anschein zu erwecken, sein Unternehmen stehe unter richtiger ärztlicher Leitung, und um sich damit vor weiteren Bestra{ungen zu schützeI!. Betschart finde sich zeitweise zu den Sprechstunden Schaubs ein, unter- suche auch in einzelnen wenigen Fällen Patienten ober- flächlich; in der Hauptsache lasse er aber Schaub frei handeln. Für seine Mitwirkung erhalte er von Schaub ein vertraglich festgesetztes Honorar. Dr. Betscharthabe sich früher schon zeitweise in ähnlicher Weise bei Ge- schäften kurpfuscherischer Art in Binningen beteiligt und die mit dem Sanitätsgesetz im Widerspruch stehenden Unternehmen mit seinem Namen gedeckt. Vorstellungen und Warnungen seien erfolglos geblieben. Die Beziehungen Dr. Betscharts zu kurpfuscherischen Unternehmungen, insbesondere zu dem kurpfuscherischen Treiben Schaubs, seien als höchst verwerflich und mit den Pflichten eines patentierten Arztes unvereinbar zu bezeichnen. Der angerufene § 29 des Sanitätsgesetzes vom 20. Fe- bruar 1865 lautet: {(Die gänzliche Entziehung eines Patentes» - wie es gemäss § 25 zur Ausübung irgend eines Zweiges der Heil- kunde erforderlich ist - {(kann erfolgen : {(a) durch strafgerichtliches Urteil; « b) durch motivierten Beschluss des Regie- rungsrates auf Antrag des Sanitätsrates.)) C. - Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie- rungsrates hat Dr. Betschart rechtzeitig den staatsrecht- lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

42 Staatsrecht. Antrag, der Beschluss sei aufzuheben und der Regie- rungsrat anzuweisen, dem Rekurrenten das kantonale Patent bezw. die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis für Basel-Land zu erteilen. Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Regie- rungsrat habe das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und E. Schaub ganz unrichtig dargestellt. Der Rekurrent sei tatsächlich der Leiter des Schaubsehen Institutes. Er begebe sich vormittags und nachmittags in das In stitut, wo die Patienten nur in seiner Anwesenheit unter- sucht würden. Als Anhänger des Naturheilverfahrens bediene er sich des Schaub als eines in diesem Verfahren bewanderten Assistenten; doch untersuche er die Pa- tienten und verschreibe die Rezepte. Es sei kein ein- ziger Fall von unrichtiger Behandlung eines Patienten nachgewiesen. Von einem kurpfuscherischen Unterneh- men könne somit keine Rede sein; vielmehr schliesse die Aufsicht und Leitung des Institutes durch den Re- kurrenten als patentierten Arzt das Kurpfuschertum gerade aus. Unrichtig sei auch, dass der Rekurrent ein vertraglich festgesetztes Honorar beziehe, da er, wie dem Regierungsrat noch vor seiner Beschlussfassung mitge- teilt worden sei, das Institut· käuflich erworben habe. Der Rekurrent habe weiter nichts getan, als seinen Be- ruf ausgeübt, wozu er auf Grund seines Diploms gemäSs Art. 33 Abs. 2 und Art. 31.BV berechtigt sei. Wenn er sich dabei einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte - was übrigens nicht nachgewiesen und auch nicht der Fall sei -,so hätte er hiefür bloss bestraft werden können, falls einschlägige Strafbestimmungen bestehen würden. Die gänzliche Un tersagung der Berufs- aus ü b u n g aber, die der Regierungsrat ausgesprochen habe, verstosse ohne weiteres gegen die erwähnten Ver- fassungsbestimmungen; sie lasse sich auch aus Art. 31 litt. e BV nicht rechtfertigen. Ferner verletze sie auch den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und charakterisiere sich als offene Willkür, Indem das im Ausübung der wissenschaftliche öl Berufsarten. N° 6. 43 Kanton Basel-Land blühende Gewerbe der Kurpfuscherei trotz längst bestehender gesetzlicher Handhabe bisher nur vereinzelt durch Verhängung von Geldbussen ver- folgt worden sei und der Rekurrent überdies für ein be- hauptetes Verschulden einer fr emd e n Pe:son haftbar gemacht werde, während ihm selbst weder ellle Gesetzes- verletzung, noch eine Pflichtverletzung vorgeworfen we["- den könne. D. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat Abweisung des Rekurses beantragt. Aus seiner Vet'- nehmlassung ist, ausser den schon früher erwähnten Tat- sachen, noch hervorzuheben: Die letzte, gegen Schaub geführte Strafuntersuchullg, die vOrläufig,zu dessen Ver- urteilung durch das Polizeigericht Arleshellll z~ 10 Tagen Gefängnis (Urteil vom 25. Januar 1916) gefuhrt,ha~e, habe ergeben, dass der Rekurrent das ~esetzwldnge Treiben Schaubs mit seinem Kamen und semem Aerzte- diplom zu decken suche, dass Schaub in der Hauptsache nach wie vor selbst schalte und walte und dass der Rekurrent nur die Stelle eines Strohmannes einnehme. Soviel dem Regierungsrat bekannt sei: h~be .sicl~ der Rekurrent bis jetzt in anderweitiger Welse.In Bmll~n?en oder sonst im Kanton Baselland als Arzt nIcht betatIgt. Bei der VOll ihm behaupteten käuflichen Uebernahn~e des Heilinstitutes Schaubs handle es sich wieder um em Manöver der beiden; tatsächlich sei die Liegensch~ft, die Schaub in Binningen besitze und in der ers~l~e Patienten empfange, noch nicht an de~ 'Rek~t~enten übergegangen. Aus Art. 33 BV. könne,~~c~t,gef~l~e:t werden, dass das eidg. Aerztedlplom;allem ~u,r .En\e.: bung oder Beibehaltung der Bewil~iguIi8,für,11,e~4u~­ übung des ärztlichen Berufes ohne w~itere.sund: unt~r allen Umständen berechtige. Viellllehr 'seleIt offe~~ar, wie auch schon entschieden worden seii kantonale B,esüu~­ mungen, wonach einem Arzte,',detsich',Pflichtwidrl~~­ nehme oder sonst sich des,,' ärztliche~ . Berufes 'unwurdlg zeige, das Patent bezw. die Be-tvilligung zur Ausübung

Staatsrecht. der ärztlichen Praxis vorübergehend oder dauernd ent- zogen werden könne, bundesrechtlich nicht zu beanstan-

• den. Und so stehe speziell auch § 29 des basellandschaft- lichen Sanitätsgesetzes mit dem Bundesrecht jedenfalls dann nicht in Widerspruch, wenn seine Anwendung sich auf Fälle beschränke, wo schwerwiegende Verfehlungen oder krasse Pflichtverletzungen in Frage ständen. Dies aber sei hier unbestreitbar der Fall; denn heutzutage müsse die Beteiligung an einem Unternehmen der Kur- pfuscherei schlimmster Art, die dem Volke direkt und indirekt so grosse gesundheitliche und andere Schä- digungen bringe, als mit den Pflichten und der Würde eines wissenschaftlich gebildeten Arztes völlig unverein- bar und ein derartiger Gelderwerb als krasse Verfehlung bezeichnet werden. E. - \Vegen Verletzung des Art. 33 BV hat Dr. Bet- schart mit gleicher Begründung wie beim Bundesgericht auch beim B und e s rat staatsrechtlichen Rekurs erhoben. Veber die dadurch aufgeworfene Kompetenzfrage haben die beiden Behörden sich gemäss Art. 194 OG im Sinne der nachstehenden Erwägung 1 verständigt. Das Bundesgericht zieht in E r w ä g UJl g :

1. - Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Re- kurses in dessen ganzem Umfange kompetent. Auch die Beschwerden über Verletzung des Art. 33 BV unterstehen seit Erlass des Organisationsgesetzes für die Bundesrechts- pflege vom 22. M ä r z 1 893 ständiger Praxis gemäss (vergl. den grundlegenden Entscheid i. S. Curti: AS 22 N° 154 Erw. 2 ff. S. 924 fi.) der bundesgeri ch tlichen Kognition. Hierüber kann heute jedenfalls kein Zweifel mehr obwalten, nachdem zufolge der Organisationsgesetz- Novelle vom 6. Oktober 1911 die Rechtssprechung auch mit Bezug auf Art. 31 BV von den politischen Bundes- behörden auf das Bundesgericht übergegangen ist.

2. - Was zunächst die tatsächliche Grundlage Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N" 6. 45 des angefochtenen Beschlusses betrifft, so wäre gegen die Annahme des Regierungsrates, dass es sich beim Ver- hältnis des Rekurrenten zu Schaub lediglich darum handle, das kurpfuscherische Gebahren dieses letzteren mit dem Namen des diplomierten Arztes zu decken, nach Lage der Akten selbt dann nichts einzuwenden, wenn dem Staatsgerichtshof die freie Nachprüfung dieser tatsäch- lichelJ- Feststellung der kantonalen Verwaltungsbehörde zustände, während das Gericht hievon überhaupt nur abgehen dürfte, falls sie als offenbar unbegründet, direkt aktenwidrig erscheinen würde. Für die regierungsrätliche Auffassung spricht nämlich von vornherein die unbe- strittene Tatsache, dass sich der Rekurrent schon früher mit Bezug auf andere kurpfuscherische Institute in gleicher 'Weise hergegeben hat, in Verbindung mit dem Umstande, dass der Kurpfuscher Schaub wegen seiner Konflikte mit der Sanitätspolizei unzweifelhaft danach trachtete, sich durch. Vorschieben des Rekurrenten vor weiteren Verfolgungen sicher zu stellen. Nament- lich aber erwecken die Zeugenaussagen, auch des Rekurrenten selbst, in der vom Regierungsrat ange- rufenen neuesten Strafuntersuchung gegen Schaub den bestimmten Eindruck, dass der Betrieb des Schaubschen « Heilinstitutes » unter der angeblichen Leitung des Re- kurrenten gegenüber früher sachlich unverändert weiter- geht, indem sein Zweck nach wie vor in der Abgabe der Schaubsehen Heilmittel, im wesentlichen auf Grund der Besichtigung des Harns und der Befragung der Patienten über ihre persönlichen Verhältnisse, besteht und der Rekurrent dabei eine rein äusserliche Rolle spielt. (Ins- besondere dürfte die - erfahrungsgemäss kaum unbe- deutende - briefliche Behandlung, über deren Durch- führung sich der Rekurrent überall ausschweigt, wohl immer noch direkt und ausschliesslich von Schaub be- sorgt werden.) Und eine Aenderung dieser Sachlage be- dingt auch der nachträglich vereinbarte « Verkauf ~ des « Heilinstitutes. an den Rekurrenten schon deswegen

46 Staatsrecht. nicht, weil der betreffende Vertrag seinem Inhalte und den übrigen Umständen nach unverkennbar ein bIosses Scheingeschäft darstellt. Das derart feststehende Verhalten des Rekurrenten qualifiziert der Regierungsrat ferner mit Recht als groben Verstoss gegen die berufliche Pflicht des patentierten Arztes. Das Erfordernis eines besonderen Befähigungs- ausweises für die Ausübung des Arztberufes bezweckt gerade die Bekämpfung des Kurpfuschertums, indem da- mit die Anwendung der ärztlichen Heilkunde denjenigen Personen vorbehalten werden soll, die durch wissenschaft- liche und praktische Ausbildung für eine sachgemässe und erspriessliche Berufstätigkeit Gewähr bieten. Dieser Zweck des Befähigungsausweises wird aber in sein Gegen- teil verkehrt. wenn ein Arzt sein Patent dazu hergibt, eine ärztliche Betätigung, die jenen Voraussetzungen nicht entspricht. zu ermöglichen. Denn in diesem Falle wirkt das Patent nicht als Garantie gegen das Kurpfuscherturn, sondern vielmehr als Deckmantel dafür.

3. - Der § 29 des basellandschaftlichen Sanitätsgesetzes vom 20. Februar 1865. auf dessen litt. b der Regierungs- rat sich in rechtlicher Hinsicht stützt, hat die {< gänzliche Entziehung ~ des im vorangehenden § 25 vor- gesehenen kantonalen Patentes im Auge. Dieser Mass- nahme entspricht nach der heutigen Rechtsordnung (BG betr. die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweiz. Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877, welches die früheren kantonalen Patente durch das eidg. Aerztediplom ersetzt hat) der Entzug der auf Grund des eidg. Diploms erlangten Bewilligung zur Berufsausübung im Kantonsgebiet, wie das Dispositiv des Regierungsrats- beschlusses die gesetzesgemässe Fassung des Patentent- zuges richtig erläutert. Nun scheinen allerdings die Vor-I aussetzungen, unter denen der Regierungsrat laut § 29; litt. b des Sanitätsgesetzes « durch motivierten Beschluss auf Antrag des Sanitätsrates» diese Bewilligung entziehen kann, nicht besonders bestimmt zu sein. Jedenfalls ent- Ausübung der wis~enschaftlichen Berufsarten. N° 6. 47 hält das Sanitätsgesetz selbst eine nähere Vorschrift hier- über nicht, und der Regierungsrat hat auch eine ander- weitige einschlägige Gesetzesbestimmung nicht angerufen. Allein dieser Umstand macht die fragliche Kompetenz- ~ norm nicht etwa illusorisch, sondern es ist daraus nur zu schliessen, dass der Gesetzgeber deren Anwendung völlig dem Regierungsrat selber anheimstellen woll~e und dass dieser daher jeweilen nach eigenem pfhcht- gemässem Ermessen zu entscheiden hat, ob in einer gegebenen beruflichen Verfehlung eines Arztes n?ch Art und Umständen erhebliche Gründe zu finden selen, um den administrativen Entzug der dem betreffenden Arzte erteilten Bewilligung der Berufsausübung zu rechtfertigen. Hiezu war aber das erörterte Verhalten des Rekurrenten, die nach dem früher Gesagten im Missbrauch seines Diploms zur Begünstigung des Kurpfuscherturns liegende grobe Verletzung seiner Pflicht, an ~ich geeigne~. Gege.n den angefochtenen Beschluss des RegIerungsrates 1st somIt auf dem Boden des kantonalen Rechts, dessen An- wendung das Bundesgericht übrigens nicht frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV nachzupriifen hat, grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Behauptung des Rekurrenten, dass das kantonale Recht nur die Bestrafung des Kurpfuscherturns selbst vorsehe, die ihm gegenüber nicht in Frage kommen könne, geht fehl; denn für die hier streitige Administrativmass- nahme bietet, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist, § 29 litt. b des Sanitätsgesetzes, wie ausgeführt, eine hin- reichende gesetzliche Grundlage. Bedenken könnte vor- liegend nur die uneingeschränkte Fassung des regierungs- rätlichen Beschlussesdispositivs erwecken. Doch lässt dessen Begründung ohne weiteres erkennen, dass d~m Rekurrenten die BewilHgung zur Berufsausübung lID. Kanton Basel-Landschaft nicht schlechthin, son- dern nur zu dem Zwecke entzogen sein soll, um ihm die Deckung kurpfuscherischer Unternehmungen von der Art des Schaubsehen (! Heilinstitutes) mit seinem Namen

48 Staatsrecht. und Diplom zu verunmöglichen. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Regierungsrat, falls sich der Rekurrent

• in Zukunft einmal in glaubhaft einwandfreier "V ei seim Kanton beruflich sollte betätigen wollen, auf den angefochtenen Beschluss zurückkäme und der recht- mässigen Benützung seines Diploms durch den Rekur- renten keine Schwierigkeiten machen würde.

4. - Nun erhebt sich aber zufolge der Beschwerde des Rekurrenten über Verletzung der Art. 33 Abs. 2 und Art. 31 BV, die das Hauptargument des Rekurses bildet, noch die Frage, ob der Beschluss des Regierunasrates nicht trotz • 0 semer kalltonalrechtlichen Zu lässigkeit als gegen B undes- re c h t verstossend aufzuheben sei. Auch in dieser Hin- sicht erscheint jedoch der Rekurs als unbegründet. Als Inhaber des eidg. Aerztediploms ist der Rekurrent aller- dings im Besitze eines gemäss Art. 33 Abs. 2 BV für die ganze Schweiz gültigen Befähigungsausweises zur Ausübung des ärztlichen Berufes, allein dieser Ausweis berechtigt zur Zulassung als praktizierender Arzt in sämt- lichen Kantonen nur in Hinsicht auf die wissenschaft- liche (technische) Ausbildung. Dagegen ist es den Kan- tonen durch Art. 33 BV nicht verwehrt, die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis noch an andere Vor- aussetzungen, namentlich solche-· der moralischen und sittlichen Qualifikation der Bewerber, zu knüpfen, die nur nicht so weit gespannt wer.den dürfen, dass dadurch die verfassungsmässig gewährleistete Freizügigkeit tat- sächlich aufgehoben würde (vergl. in diesem Sinne schon AS 29 N° 60 Erw. 2 S. 280 f., mit den dortigen Verwei- sungen auf die frühere Praxis, und seither noch das Urteil V?~ 8. ~ärz 1905 i. S. Favre gegen Beru, Erw. 3). Da ehe arzthcheBerufstätigkeit im allgemeinen den Charakter eines Gewerbes, d. h. einer Betätigung zu Erwerbszwecken, hat, so müssen solche anderweitigen Voraussetzungen der Berufsausübung sich als gewerbepolizeiliche Beschrän- kungen, welche die Eigenart des ärztlichen Berufes im öffentlichen Interesse erfordert, aus Art. 31 litt. e BV Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 6. 49 rechtfertigen lassen; denn soweit die wissenschaftlichen Berufsarten als Gewerbe anzusprechen sind, bildet Art. 33 BV, wie der Rekurrent richtig annimmt, im Verhältnis zu Art. 31 BV nicht eine Ausnahme, sondern eine Spezial- bestimmung, deren Vorbehalt eines Befähigungsausweises insoweit ebenfalls eine schon nach Art. 31 litt. e zu- lässige Beschränkung der Gewerbeausübung darstellt. Als sanitätspolizeiliche Massnahme gemäss § 29 des Sanitätsgesetzes aber kann der angefochtene Ausschluss . des Rekurrenten von der Berufsausübung im Kanton Basel-Landschaft vor Art. 31 BV unzweifelhaft bestehen. Das bereits gewürdigte Verhalten jenes erscheint aus dem Gesichtspunkte der allgemeinen Wohlfahrt, welche die Sanitätspolizei zu wahren hat, als derart bedenklich, dass es durch die Garantie der Gewerbefreiheit nicht gedeckt sein kann. Auch wird mit dem Verbot der Berufsaus- übung bei solchem Verhalten nicht etwa die verfassungs- mässige Freizügigkeit der Aerzte tatsächlich illusorisch gemacht, da gewiss angenommen werden darf, dass eid- genössisch diplomierte Aerzte, die sich, gleich dem Re- kurrenten, in Missachtung der Pflichten ihres Berufes und Standes mit dem Kurpfuschertum einlassen, doch nur vereinzelt zu finden sein werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS U I - 1916 4