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42_I_50

BGE 42 I 50

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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50 Staatsrecht. UI. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

7. Auszug a.us dem Urteil vom 27. Janua.r 1916

i. S. Schneebeli und Genossen gegen Zürich Stadtgemeinde und Regierungsra.t. Gemeindeabstimmung im Kanton Zürich. Anfechtung, weil keine Vorkehrungen getroffen worden seien, nm den im :\Iilitärdienst befindlichen Stimmberechtigten die (durch Stellvertretung mögliche) Stimmabgabe zu erleichtern. Keine Verletzung von kantonalem Verfassungs- oder Bun- desrecht. « § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 22. De- zember 1888 « betr. das Verfahren bei Wahlen und Ab- stimmungen, welche durch die Urne vorgenommen wer- den », auf den sich die Rekurrenten im kantonalen Ver- fahren b'erufen haben, sieht die A~ordnung von Abstim- mungsoperationen am Standort- der Truppen nur für « allgemeine » 'Vahlen und Abstimmungen vor. In Bezug auf « partielle 'Vahlen» erklärt er es als Sache der \Vehr- pflichtigen dafür zu sorgen, dass der in ihrer bürger- lichen Wohnung abgegebene Stimmzettel ihnen von dort nachgeschickt werde. Die Gründe, aus denen der Bezirks- und ihm folgend der Regierungsrat angenommen haben, dass unter « allgemeinen» Abstimmungen im Sinne der zitierten Verordnung nur kantonale, nicht Gemeindeab- stimmungen zu verstehen, letztere vielmehr den partiel- len Wahlen des § 12 Abs. 2 ebenda gleichzustellen seien, sind wenn auch vielleicht nicht schlechthin zwingend, so doch durchaus vertretbar. Da die Rekurrenten eine andere kantonale Vorschrift, durch welche die Veran- Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 7. 51 staltung besonderer militärischer Abstimmungen allgemein vorgeschrieben würde, anzuführen nicht in· der Lage wa- ren, kann demnach von einer durch das eingeschlagene Abstimmungsverfahren begangenen Missachtung positiven kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrechts nicht ge- sprochen werden. Vielmehr frägt es sich einzig, ob nicht auch ohne eine solche spezielle Norm ein Anspruch darauf bestehe, dass den im Militärdienst befindlichen Stimm- berechtigten in der gedachten Weise Rechnung getragen werde. Als verfassungsmässige Grundlage hiefür könnte nur Art. 4 BV in Betracht kommen. Nun erscheint aber die formelle Rechtsgleichheit hier deshalb nicht als ver- letzt, weil die Wehrpflichtigen dadurch, dass man ihnen die Stimmzettel ins Haus zustellt und ihnen so die Möglichkeit ihrer Abgabe durch einen Stellvertreter eröffnet, nicht anders behandelt werden als alle anderen Stimmberechtigten, die aus irgend einem auf ihrem freien 'Villen oder auf öffentlichem Zwange (Abbaltung durch Amtsgeschäfte) beruhenden Grunde an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Was die Rekurrenten ver- langen, ist denn auch nicht, dass die Wehrpflichtigen jenen übrigen verhinderten Bürger gleichgestellt werden, sondern dass mit Rücksicht auf die besondere Beschaf- fenheit des Grundes, auf dem ihre Verhinderung beruht, für sie besondere, von den gewöhnlichen abweichende Vorkehren getroffen werden. Ein derartiger Anspruch liesse sich aber aus Art. 4 BV höchstens dann herleiten, wenn die Unterlassung jener Vorkehren unter den ge- gebenen Verhältnissen im Erfolge dem Ausschluss einer numerisch erheblichen Kategorie von Personen von der Ausübung des Stimmrechts gleichkäme, ''las angesichts der durch die Zulassung der Stellvertretung auch den Abwesenden gegebenen Möglichkeit, sich an der Abstim- mung am Wohnorte zu beteiligen, nicht gesagt werden kann. Mit der Frage, ob nicht Rück~ichten der Billigkeit dafür sprechen würden, den Wehrmännern die Stimm- abgabe in dem VOll den Rekurrenten postulierten Sinne

52 Staatsrecht. noch weiter zu erleichtern, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, festzustellen, dass ein Ver-

• 8toss gegen Bundes- oder kantonales Verfassungsrecht, wie er im Falle Schlumpf gegen Baselland (AS 40 I N°

41) gegeben war und zur Gutheissung der Beschwerde nach Art. 180 Ziff. 5 OG erforderlich wäre, nicht vorliegt. I} (Gestützt auf diese Erwägungen ist der Antrag auf Kassation der Abstimmung abgewisen worden.)

8. t1rteU vom 9. März 1916

i. S. Wiedemeier und Mitbeteiligte gegen Aargau. Die Durchführung eines oH-enbar gesetzwidrigen Wahl- verfahrens verstösst gegen die Garantie des Art; 4 BV. A. -- Das Revidierte allgemeine Wahlgesetz des Kan- tons Aargau vom 22. März 1871 unterscheidet (§ 1) zwei Arten von \Vahlverhandlungen; die Wahlen werden ent- weder «in \Vahlversammlungen » oder «vermittelst der Wahlurnen» vorgenommen. Die \Vahlversammlung be- steht in der Einwohnergemeinde ~us den stimmberech- tigten Einwohnern der Gemeinde; sie nimmt nach erfolgter Konstituierung die ihr obliegenden Wahlen mit gleich- zeitiger Stimmabgabe aller Teilnehmer geheim oder offen vor. Bei den Wahlen vermittelst der Wah'urnen dagegen übt jeder Stimmberechtigte einzeln innerhalb der hiefür angesetzten Zeit unter Aufsicht des Wahlbureaus durch Einlage des Wahlzettels in die Urne sein Stimmrecht aus. Das aarg. EG vom 17. März 1891 zum SchKG bezeich- net die Einwohnergemeinde als Betreibungskreis und be- stimmt in § 2 : « Der Betreibungsbeamte und sein Stell- vertreter werden durch die Einwohnergemeinde- versammlung in geheimer Abstimmung gewählt.)} B. - Mit Verordnung vom 31. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau die Gemeinden ange- wiesen, die Neuwahl der Betreibungsbeamten und ihrer Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 8. 53 Stellvertreter für die Amtsdauer vom 1. Januar 1916 bis

31. Dezember 1919 bis längstens den 30. November 1915 vorzunehmen, und dabei unter Verweisung auf § 2 EG zum SchKG ausdrücklich bemerkt (Ziff. 4): ({ Die Wahl hat in der Einwohnergemeindeversammlung mitte1st ge- heimer Abstimmung zu erfoIgen~ und es sind hiefür die Vorschriften des revidierten allgemeinen aargauischen Wahlgesetzes vom 22. März 1871 .... massgebend. & Hierauf ist dieser Wahlakt in der Gemeinde Gebenstorf auf Sonntag den 26. September 1915 angesetzt, jedoch vermittelst der Wahlurne (die in einem Teil der Gemeinde schon am Vortage aufgestellt wurde) vorgenommen wor- den, gleichzeitig mit einer vom Bezirksamt angeordneten, gesetzesgemäss durch Urnenabstimmung vorzunehmen- den Wahl in die Kirchenpflege der reformierten Kirch- gemeinde Gebenstorf-Birmenstorf-Turgi. und zwar mit dem Ergebnis, dass als Betreibungsbeamter bei einem absoluten Mehr von 107 Stimmen Blasius Buck mit 114 Stimmen - gegenüber 89 Stimmen, die auf den bis- herigen Amtsinhaber Adolf Pabst entfielen - gewählt wurde. Wegen dieses \Vahlverfahrens haben sechs Stimmbe- rechtigte (Alb. Wiedemeier, a. Wagenwärter; Lukas Killer,

a. Gemeinderat; Hermann Küng, Landwirt; Jos. Wiede- meier, StatthalterjAIb. Wiedemeier, Schlosser, und Robert Wiedemeier, Sohn) beim Bezirksamt Baden zu Handen der kantonalen Direktion des Innern Beschwerde erhoben und Aufhebung des ungesetzlich durchgeführten Wahl- aktes verlangt. Die Direktion des Innern hat die Beschwerde, entgegen dem auf ihre Gutheissung abzielenden Bericht des Bezirks- amtes, mit der Begründung abgewiesen, dass die aller- dings zuzugebende Abweichung vom gesetzlich vorge- schriebenen Wahlverfahren hier deswegen keinen genü- genden Kassationsgrund bilde, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dadurch das Wahlresultat wirklich beeinflusst worden sei. Und mit Be s chi u s s vom