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52 Staatsrecht. noch weiter zu erleichtern, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, festzustellen, dass ein Ver-
• stoss gegen Bundes- oder kantonales Verfassungsrecht, wie er im Falle Schlumpf gegen Baselland (AS 40 I N0
41) gegeben war und zur Gutheissung der Beschwerde nach Art. 180 Zift'. 5 OG erforderlich wäre, nicht vorliegt. J) (Gestützt auf diese Erwägungen ist der Antrag auf Kassation der Abstimmung abgewisen worden.)
8. Urteil vom 9. März 1916
i. S. Wiadamaiar und Mitbateiligte gegen Aargau. Die Durchführung eines offenbar gesetzwidrigen Wahl- verfahrens verstösst gegen die Garantie des Art~ 4 BV. A . . - Das Revidierte allgemeine Wahlgesetz des Kan- tons Aargau vom 22. März 1871 unterscheidet (§ 1) zwei Arten von \Vahlverhandlungen; die Wahlen werden ent- weder «in Wahlversammlungen » oder «vermittelst der Wahlurnen» vorgenommen. Die Wahlversammlung be- steht in der Einwohnergemeinde aus den stimmberech- tigten Einwohnern der Gemeinde; sie nimmt nach erfolgter Konstituierung die ihr obliegendEm Wahlen mit gleich- zeitiger Stimmabgabe aller Teilnehmer geheim oder offen vor. Bei den Wahlen vermittelst der Wah'urnen dagegen übt jeder Stimmberechtigte einzeln innerhalb der hiefür angesetzten Zeit unter Aufsicht des Wahlbureaus durch Einlage des Wahlzettels in die Urne sein Stimmrecht aus. Das aarg. EG vom 17. März 1891 zum SchKG bezeich- net die Einwohnergemeinde als Betreibungskreis und be- stimmt in § 2 : « Der Betreibungsbeamte und sein Stell- vertreter werden durch die Einwohnergemeinde- versammlung in geheimer Abstimmung gewählt. » B. - Mit Verordnung vom 31. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau die Gemeinden ange- wiesen, die Neuwahl der Betreibungsbeamten und ihrer Politisches Stimm- und Wahlrecht. NO' 8. 53 Stellvertreter für die Amtsdauer vom 1. Januar 1916 bis
31. Dezember 1919 bis längstens den 30. November 1915 vorzunehmen, und dabei unter Verweisung auf § 2 EG zum SchKG ausdrücklich bemerkt (ZifT. 4): « Die Wahl hat in der Einwohnergemeindeversammlung mitte1st ge- heimer Abstimmung zu erfolgen~ und es sind hiefür die Vorschriften des revidierten allgemeinen aargauischen Wahlgesetzes vom 22. März 1871 .... massgebend. I) Hierauf ist dieser Wahlakt in der Gemeinde Gehenstorf auf Sonntag den 26. September 1915 angesetz4 jedoch vermittelst der Wahlurne (die in einem Teil der Gemeinde schon am Vortage aufgestellt wurde) vorgenommen wor- den, gleichzeitig mit einer vom Bezirksamt angeordneten, gesetzesgemäss durch Urnenabstimmung vorzunehmen- den Wahl in die Kirchenpflege der reformierten Kirch- gemeinde Gebenstorf-Birmenstorf-Turgi. und zwar mit dem Ergebnis, dass als Betreibungsbeamter bei einem absoluten Mehr von 107 Stimmen Blasius Buck mit 114 Stimmen - gegenüber 89 Stimmen, die auf den bis- herigen Amtsinhaber Adolf Pabst entfielen - gewählt wurde. Wegen dieses Wahlverfahrens haben sechs Stimmbe- rechtigte (Alb. Wiedemeier, a. Wagenwärter; Lukas Killer,
a. Gemeinderat; Hermann Küng, Landwirt; J os. Wiede- rneier, Statthalter; Alb. Wiedemeier, Schlosser, und Robert Wiedemeier, Sohn) beim Bezirksamt Baden zu Handen der kantonalen Direktion des Innem Beschwerde erhoben und Aufhebung des ungesetzlich durchgeführten Wahl- aktes verlangt. Die Direktion des Innem hat die Beschwerde. entgegen dem auf ihre Gutheissung abzielenden Bericht des Bezirks- amtes, mit der Begründung abgewiesen, dass die aller- dings zuzugebende Abweichung vom gesetzlich vorge- schriebenen Wahlverfahren hier deswegen keinen genü- genden Kassationsgrund bilde, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen. dass dadurch das Wahlresultat wirklich beeinflusst worden sei. Und mit Be s chI u s s vom
54 Staatsrecht.
11. Dez e m b e r 1 915 hat der Regierungsrat des Kan- tons Aargau diesen Entscheid aus wesentlich folgenden Erwägungen bestätigt: Es sei zu konstatieren, dass die
• allgemeine Tendenz bestehe, Wahlen, für welche noch die Gemeindeversammlung vorgesehen sei - wie für die der Betreibungsbeamten, Rechnungs- und Steuerkommis- sionen usw. -, durch die Urne vorzunehmen, und dass die Direktion des Innern dieser Tendenz nicht entgegen- getreten sei, während der Regierungsrat selbst noch nie in den Fall gekommen sei, zu der Frage Stellung zu nehmen. So sei denn auch im Entwurfe zu einem neuen \Vahlgesetz vom Jahre 1907 für die Betreibungsbeamten die Urnenwahl vorgesehen gewesen. Ferner sei zu kon- statieren, dass in Gebenstorf schon in den zwei frühern Amtsperioden der Betreibungsbeamte durch die Urne ge- wählt worden sei, und zwar auf Betreiben von Lukas Killer, dessen Beteiligung an der heutigen Beschwerde sich insofern sonderbar ausnehme. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem verordnungs- widrigen Vorgehen der Gemeindebehörde um eine mit Erfolg durchgeführte Ueberrumpelung der Wählerschaft handle, stehe die aus dem Bericht des Gemeinderates her- vorgehende Tatsache entgegen, dass schon am Tage vor der Wahl für beide Kandidaten Wahlvorschläge verteilt worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass das Bezirksamt auf den gleichen Tag Urnenwahl für ein Mitglied der reformierten Kirchenpflege Gebenstorf-Turgi angesetzt gehabt habe, « hätte gegen den Gemeinderat mit Recht der Vorwurf gemacht werden können, er verfolge un- lautere Absicht, wenn er in Abweichung der in Gebenstorf bestehenden Praxis daneben für die Betreibungsbeamten- wahl wieder Gemeindeversammlung angeordnet hätte ». C. - Innert der gesetzlichen Frist von der Zustellung dieses Regierungsratsbeschlusses an haben die sechs Be- schwerdeführer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun- desgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung der Verfügung der Direktion des Innern und des regie- Politisches Stimm~ und Wah1recht. N° 8. 55 rungsrätlichen Entscheides die Wahl des Betreibungs- beamten von Gebenstorf vom 25. /26. September 1915 als ungesetzlich und gegen Art. 4 BV verstossend aufzu- heben und der Regierungsrat einzuladen, eine Neuwahl gemäss § 2 aarg. EG zum SchKG anzuordnen. Zur Be- gründung wird wesentlich geltend gemacht, die Behörden seien nicht berechtigt, eine Gesetzesvorschrift, solange sie in Kraft stehe, einfach nicht anzuwenden; dies be- deute Willkür und bilde «ein Schulbej.spiel der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze », die nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung habe, indem hier bei Durchführung der gesetzlich vor- geschriebenen Wahl in der Gemeindeversammlung mit freier Diskussion, statt der Urnenwahl mit der Agitation durch Wahlzettel, die Beseitigung des bisherigen, recht- schaffenen und verdienten Betreibangsbeamten nicht möglich gewesen wäre. D. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Ab- weisung des Rekurses beantragt und sich dabei auf die Bemerkung beschränkt, es wäre unzutreffend, anzuneh- men, dass die Wahl des Betreibungsbeamten durch die Urne, statt durch die Einwohnergemeindeversammlung, nirgends anderswo, als in Gebenstorf, vorgekommen sei und dass die Rekurrenten sich über die bevorstehende Wahl nicht genügend hätten orientieren können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Wahlen der aargauischen Betreib~gsbeamten und ihrer Stell- vertreter nach der Vorschrift des § 2 EG zum SchKG
• durch die Einwohnergemeindeversammlung)} - das heisst im wahlgesetzmässigen Verfahren « in Wahlver- sammlungen)}, im Gegensatz zum Verfahren « vermittelst der Wahlurnen» - vorzunehmen sind. Der angefochtene Wahlakt der Einwohnergemeinde Gebenstorf ist somit in offenbar gesetzwidriger Weise als Urnenwahl durchgeführt
56 Staatsrecht. worden, und die kantonalen Aufsichtsbehörden (Direktion des Innern und Regierungsrat) haben sich dieser Miss- achtung des klaren Gesetzesrechtes durch die Abweisung der sie rügenden Beschwerde der Rekurrenten mitschuldig gemacht. Darin liegt nach ständiger Praxis des Bundes- gerichts eine Verletzung der Garantie des Art. 4 BV. Die zur Rechtfertigung des ungesetzlichen Wahlverfahrens vorgebrachten Argumente sind unbeheIflich. Der (< allge- meinen Tendenz», das Urnenwahlsystem an SteUe des Systems der Wahlversammlung zur Anwendung zu bringen, dürfen die Verwaltungsbehörden als solche keine Rechnung tragen, solange dieselbe nicht zur rechtmässigen Abänderung der ihr entgegenstehenden gesetzlichen Ord- nung geführt hat. Das gesetzliche Wahlverfahren konnte durch blosse Zuwiderhandlungen, selbst wenn sie nicht nur vereinzelt vorgekommen sein sollten, nicht rechts- wirksam beseitigt werden. Und ebensowenig konnte hier der besondere Umstand, dass in Gebenstorf am gleichen Tage eine andere Wahl gesetzesgemäss vermittelst der Wahlurne zu treffen war, den Gemeinderat von der Pflicht entbinden, zur Wahl des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters die hiefür gesetzlich vorg~chriebene Wahl- versammlung einzuberufen. Unhaltbar ist endlich auch die vom Regierungsrat stillSChweigend gebilligte Erwä- gung der Direktion des Innern, von der Kassation des ungesetzlichen Wahlaktes könne hier deswegen Umgang genommen werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vor- lägen, dass das Wahlresultat durch die Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Wablverfahren «wirklich be- einflusst» worden sei. Diese Erwägung könnte nur in Be- tracht fallen. wenn es sich um eine Beeinträchtigung des individuellen Stimm- oder Wahlrechts selbst, durch rechtswidrige Verhinderung von Bürgern an der Stimm- abgabe, handeln würde (vergl. BGE 40 I N° 41 Erw. 2 S.364 und die dortigen Verweisungen). Dagegen muss die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, bei dem die Art und Weise \- Politisches Stimm- und Wahlrecht. N0 8. 57 der Aus ü b u n g des anerkannten Stimm- oder Wabl- rechts in Frage steht, grundsätzlich als wesentliche Be- dingung für das Zustandekommen einer gültigen Wahl oder Abstimmung angesehen werden, da diese Formvor- schriften ihrem Sinne und Zwecke nach präsumtiv not- wendig sind, um die richtige Kundgebung des Willens der Stimmberechtigten zu gewährleisten. Anders zu ent- scheiden würde sich jedenfalls nur dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahl- resultates durch die Abweichung vom gesetzlich vorge- schriebenen Wahlverfahren «ganz und gar ausgeschlossem wäre (so die Entscheidungen des Bundesrates: SALIS, Bundesrecht,III N0 1179 S. 319 undN°1179aS.321 /322). Hievon kann aber vorliegend nach dem Stimmen ergebnis der streitigen Wahl doch wohl nicht die Rede sein. Folg- lich ist der angefochtene Beschluss des aargauischen Regierungsrates (der dievorgängige Verfügung der Direk- tion des Innern ersetzt hat und daher für das staats- rechtliche Rekursverfahren allein in Betracht fällt) im Sinne der Ungültigerklärung dieser Wahl aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
11. Dezember 1915 aufgehoben und die am 25. /26. Sep- tember 1915 in der Gemeinde Gebenstorf vorgenommene Wahl des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters für ungültig erklärt wird.