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Staatsrecht. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
9. Urteil vom 24. Februar 1916 i. S. Glarner-Egger gegen G1a.rus und Bern. Art. 4 6 A b s. 2 B V: Rekursfrist. - Verwirkung des Re- kursrechts 'I - Erb s eh a f t s s t e u er: Unterscheidung der Zeit der Erbengemeinschaft (Art. 602 ~GB") von der Zeit nach erfolgter Erbteilung. A. - Am 2. Januar 1915 starb an ihrem Wohnort Langenthai die Witwe Maria Imboden,Glarner mit Hin- terlassung eines Vermögens, das laut vorliegendem Erb- teilungsplan aus einer Liegenschaft in LangenthaI im Werte von 40,000 Fr. und aus Wertschriften nebst Mo- biliar im 'Werte von rund 195,000 Fr. bestand. Sie wurde von sechs Nachkommen beerbt, untt
2. - In der Sache selbst hält der Kanton Bern seinen ursprünglichen, durch den Entscheid der Bezirkssteuer- kommission des _Amtsgerichts Aarwangen vertretenen Anspruch auf die ordentliche Besteuerung des Vermögens der am 2. Januar 1915 an ihrem Wohnort LangenthaI verstorbenen Witwe Imboden-Glarner noch für das Doppelbesteuerung. N° 9. 63 g a n z e J a h r 1 9 1 5 vor Bundesgericht nicht mehr aufrecht. Er macht auch die angezogene Auffassung BLUMENSTEINS (Die bundesgesetzliehe Regelung des Dop- pelbesteuerungsverbotes. Gutachten und Entwurf zu Handen des Schweiz. Justiz- und Polizei departements. S. 57 und 115), dass mit Rücksicht auf die in Art. 602 Abs. 1 ZGB vorgesehene Erbengemeinschaft das erbschaft- liehe Vermögen bis zur T eil u n g einheitlicb am letzten Wohnsitz des Erblassers zu versteuern sei, aus- drücklich nicht zu der seinigen, sondern anerkennt nun- mehr, gleich dem Kanton Glarus, die bisherige Praxis des Bundesgerichts (vgl. AS 14 N° 25 Erw. 2 S. 157 f; 24 I N° 117 Erw. 2 S. 584; 32 I N° 10 Erw. 2 S. 69 f.). wonach die ordentliche Steuerpflicht für das erbschaft- liehe Vermögen mit dem Tod e s tag e des E r b- las s e r s auf die Erb e n als Steuerträger übergeht und deshalb bezüglich der Steuerhoheit schon von diesem Zeitpunkte an nicht mehr von den Verhältnissen des Erblassers, sondern für jeden Erbanspruch ausschliesslich von denjenigen des betreffenden Erben abhängt. Dagegen macht der Kanton Beru im Widerspruch mit dem Kan- ton Glarus geltend. dass auch auf dem Boden dieser Praxis die Besteuerung für die Dauer der Erbengemein- schaft und für die Zeit nach erfolgter Erbteilung im näher angegebenen Sinne auseinanderzuhalten sei. Es besteht deshalb vorliegend kein Anlass, zur abweichenden Auffassung BLUMENSTEINS Stellung zu nehmen; Erör- terung und Entscheid haben sich vielmehr auf den Streit- punkt der bei den Kantone im Rahmen der bisherigen Praxis zu beschränken. Dabei fällt in Betracht, dass zn- folge der gesetzlichen Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) der einzelne Erbe bis zur Durchführung der Teilung nicht speziell und ausschliesslich an bestimmten Erb- schaftsgegenständen. sondern nach Massgabe seiner Erb- quote an der Ge sam t h e i t des erbschaftlichen Ver- mögens berechtigt ist. Folglich muss bei Beurteilung der Steuerpflicht des einzelnen Erben für die Dauer der
64 Staatsrecht. Erbengemeinschaft auf sä m t I ich e Vermögensbestand- teile der Erbschaft abgestellt werden, während für die spätere Zeit natürlich nur die j e dem Erb e n zug e- sc h i e den e n Vermögensbestandteile massgebend sind. Danach aber können sich in der Tat je nach der Natur des erbschaftlichen Vermögens hinsichtlich der Steuerhoheit in den bei den Zeitperioden Unterschiede ergeben. indem, wie der Kanton Bern zutreffend geltend macht, bei einer aus beweglichem und unbeweglicbem Vermögen beste- henden Erbschaft, solange sie nicht geteilt ist, jeder Erbe nur die den beweglichen Vermögensbestandteilen in ihrem Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quote seines Erbanspruches an seinem Wolmsitz als sol- chem, die den unbeweglichenVermögensbestandteilen ent- sprechende Quote dagegen am Orte, wo sich dieses Ver- mögen befindet, zu versteuern hat. während diejenigen Erben, welche bei der Teilung dann nur bewegliches Vermögen zugewiesen erhalten, nachher ihren ganzen Erbanteil am Wohnorte versteuern müssen. Nun liegt ein solcher Fall gerade hier vor; denn der Ehefrau des Rekurrenten ist von der auch eine Liegenschaft umfas- senden Erbschaft ihrer Grossmutter unb.estrittenermassen ausschliesslich bewegliches Vermögen zugeteilt worden, nnd dabei unterstehen Wohnort des Rekurrenten und Liegenschaftsort nicht derselben Steuerhoheit, da jener dem Kanton Glarus, dieser dem Kanton Bern angehört. Unter diesen Umständen liat der Rekurrent pro 1915 ein er sei t s an seinem Wohnorte Glarus für die Zeit der Erbengemeinschaft, deren Dauer auf die bei den Mo- nate Januar und Februar zu bemessen ist, diejenige Quote der Erbportion seiner Ehefrau, welche dem Werte des beweglichen Erbschaftsvermögens im Verhältnis zum gesamten Erbschaftsvermögen entspricht, und für den Rest des Jahres die ganze Erbportion. und anderseits in Langenthai als dem Orte, wo sich das liegenschaft- liehe Vermögen der Erbschaft befindet, für die zwei Monate der Erbengemeinschaft die diesem Vermögen im Doppelbesteuerung. N° 10. 65 Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quot.e·· der Erbportion zu versteuern. Die ziffermässige Bestim- mung des danach beiderseits steuerpflichtigen Vermögens aber kann zur Zeit nicht vorgenommen werden. da die Akten über den Wert der Erbschaft und ihrer einzelnen Bestandteile keine amtlichen Feststellungen enthalten, da insbesondere nicht feststeht, ob der im Teilungsplall der Erben aufgesteUte Liegenschaftswert der für die Besteuerung massgebenden amtlichen Schatzung ent- spricht. Es muss daher zunächst den bei den beteiligten Kantonen überlassen bleiben, die Vermögensausschei- dung nach dem angegebenen Grundsatze durchzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Steuer- ansprüche der beiden Kantone im Sinne der Erwägungen abgegrenzt werden.
10. Orteil vom 4. Februar 1916
i. S. Basl:el' Löweilbrä.u gegen Baselland. Doppelbesteuerungsbeschwerde. - Berechnung der Rekurs- frist. - Verwirkung wegen Verspätung. - Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen blosse Akte des Vollzuges der kan- tonal-rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht. A. - Die A.-G. Basler Löwenbräu in Liq. mit Sitz in Basel war vom Jahre 1914 bis September 1915 Eigentü- merin einer Liegenschaft in Münchenstein, deren Kataster- schatzung 55,000 Fr. beträgt. Für das Jahr 1914 wurde laut Angabe des Regierungsrates Baselland für diese Liegenschaft keine Staatssteuer bezahlt. Am 1. Februar 1915 erliess die Finanzdirektion Baselland im Amtsblatte und in den öffentlichen Blättern eine Bekanntmachung des Inhalts, dass Steuerpflichtige, die das vorhergehende AS 42 I - 1916