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Staatsrecht. Erbengemeinschaft auf sä m tl ich e Vermögensbestand- teile der Erbschaft abgestellt werden, während für die spätere Zeit natürlich nur die j e dem Erb e n zug e- schiedenen Vermögensbestandteile massgebend sind. Danach aber können sich in der Tat je nach der Natur des erbschaftlichen Vermögens hinsichtlich der Steuerhoheit in den beiden Zeitperioden Unterschiede ergeben. indem, wie der Kanton Berll zutreffend geltend macht, bei einer aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen beste- henden Erbschaft, solange sie nicht geteilt ist, jeder Erbe nur die den beweglichen Vermögensbestandteilen in ihrem Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quote seines Erbanspruches an seinem 'Volmsitz als sol- chem, die den unbeweglichenVermögensbestandteilen ent- sprechende Quote dagegen am Orte, wo sich dieses Ver- mögen befindet, zu versteuern hat, während diejenigen Erben, welche bei der Teilung dann nur bewegliches Vermögen zugewiesen erhalten, nachher ihren ganzen Erbanteil am Wohnorte versteuern müssen. Nun liegt ein solcher Fall gerade hier vor; denn der Ehefrau des Rekurrenten ist von der auch eine Liegenschaft umfas- senden Erbschaft ihrer Grossmutter unb,estrittenermassen ausschliesslich bewegliche's Vermögen zugeteilt worden, und dabei unterstehen Wohnort des Rekurrenten und Liegenschaftsort nicht derselben Steuerhoheit, da jener dem Kanton Glarus, dieser dem Kanton Bern angehört. Unter diesen Umständen liat der Rekurrent pro 1915 ein e r sei t s an seinem Wohnorte Glarus für die Zeit der Erbengemeinschaft, deren Dauer auf die bei den Mo- nate Januar und Februar zu bemessen ist, diejenige Quote der Erbportion seiner Ehefrau, welche dem Werte des beweglichen Erbschaftsvermögens im Verhältnis zum gesamten Erbschaftsvermögen entspricht, und für den Rest des Jahres die ganze Erbportion. und anderseits in LangenthaI als dem Orte, wo sich das liegenschaft- liehe Vermögen der Erbschaft befindet, für die zwei Monate der Erbengemeinschaft die diesem Vermögen im 1 Doppelbesteuerung. N° 10. 65 Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechende Quote· der Erbportion zu versteuern. Die ziffermässige Bestim- mung des danach beiderseits steuerpflichtigen Vermögens aber kann zur Zeit nicht vorgenommen werden, da die Akten über den Wert der Erbschaft und ihrer einzelnen Bestandteile keine amtlichen Feststellungen enthalten, da insbesondere nicht feststeht, ob der im Teilungsplan der Erben aufgestellte Liegenschaftswert der für die Besteuerung massgebenden amtlichen Schatzung e nt- spricht. Es muss daher zunächst den beiden beteiligten Kantonen überlassen bleiben, die Vermögensausschei- dung nach dem angegebenen Grundsatze durchzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Steuer- ansprüche der bei den Kantone im Sinne der Erwägungen abgegrenzt werden.
10. Urteil vom 4. Februar 1916
i. S. Basler Löwenbriu gegen Basalland. Doppelbesteuerungsbeschwerde. - Berechnung der Rekur~ frist. - Verwirkung wegen Verspätung. - Unzulässigkelt des Rechtsmittels gegen blosse Akte des Vollzuges der kan- tonal-rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht. A. - Dhi A.-G. Basler Löwenbräu in Liq. mit Sitz in Basel war vom Jahre 1914 bis September 1915 Eigentü- merin einer Liegenschaft in Münchenstein, deren Kataster- schatzung 55,000 Fr. beträgt. Für das Jahr 1914 wurde laut Angabe des Regierungsrates Baselland für diese Liegenschaft keine Staatssteuer bezahlt. ~m 1. Februar 1915 erliess die Finanzdirektion Baselland Im Amtsblatte und in den öffentlichen Blättern eine Bekanntmachung des Inhalts, dass Steuerpflichtige, die das vorhergehende AS 42 I - 1916
66 Staatsrecht. Jahr nicht taxiert worden waren, ihre Angaben bis zum
15. Februar dem Gemeinderat des Wohnortes zu erstatten hätten: spätere Reklamationen würden nicht mehr be- rücksichtigt und bei Unterlassung der erforderlichen An- gaben wäre das Rekursrecht verwirkt. Die Rekurrentin leistete der Aufforderung keine Folge, worauf sie vom Gemeinderat Münchenstein auf das Steuerverzeichnis ge- setzt wurde und zwar mit der der Katasterschatzung der Liegenschaft entsprechenden Taxation von 55,000 Fr. Die kantonale Taxationskommission genehmigte diese Taxa- tion, und es erfolgte hierauf im kantonalen Amtsblatte vom 20. Mai 1915 und in den öffentlichen Blättern die Anzeige, dass die Steuerverzeichnisse pro 1915, soweit sie gegenüber der Taxation vom Vorjahre Aellderungen ent- hielten, bis zum 25. Mai in den Gemeinden zur Einsicht aufgelegt seien und dass die Rekursfrist wegen unrich- tiger Taxation am 29. Mai 1915 ablaufe. Die Rekurrentin liess auch diese Frist unbenutzt ablaufen. Als sie die 66 Fr. betragende Staatssteuer, welche innert der Frist vom 1. September bis 31. Oktober 1915 hätte bezahlt werden sollen, nicht entrichtete, sandte ihr die Gemeinde- verwaltung Münchenstein im ~ovember 1915 eine nicht- unterzeichnete Steuerquittung für diesen Betrag zu. Die Rekurrentin verlangte am 24. November 1915 Auskunft bei der Finanzdirektion über « die Zusammensetzung dieses Betrages) und erhielt am 25. November die Mit- teilung, dass diese Summe eIner Schätzung von 55,000 Fr. entspreche, wogegen eine Einsprache nicht erhoben wor- den sei. B. - Mit Eingabe vom 21. Dezember 1915 hat die A.-G. Basler Löwenbräu den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung ergriffen und zwar gegen die Gemeinde Münchenstein. Da es sich aber um eine Staatssteuer handelt, kann die rekursbeklagte Partei nur der Kanton Baselland sein. Im Rekurse wird verlangt, dass ein Teil der Gesamtgeschäftspassiven (49,828 Fr.) auf die Liegenschaft Münchenstein verlegt Doppelbesteuerung. No lU. 67 und letztere daher bloss für den Betrag von 4172 Fr. besteuert werde. C; - Der Regierungsrat Basselland hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen, mit der Begrundung, dass die Rekurrentin nicht rechtzeitig gegen die Taxation Ein- spruch erhoben habe. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. - Die 60-tägige Rekurfrist des Art. 178 ZitT. 3 OG läuft bei Doppelbesteuerungsrekursen von der Mitteilung der kantonalen Verfügung an, wodurch in verbindlicher Weise die Auflage der angefochtenen Steuer erfolgt ist. Gegen die Steueraullage kann der Rekurrent entweder direkt den Rekurs ans Bundesgericht ergreifen oder aber zuerst den kantonalen Instanzenzug erschöpfen. Im erste- ren Falle muss die Frist gegenüber der Steuerveranlagung, im letzteren gegenüber dem kantonalen Rekursentscheid gewahrt werden; ist aber die Frist abgelaufen, so kann gegen blosse Akte des Vollzuges der kantonalrechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerpflicht der Doppelbe- steuerungsrekurs nicht mehr erhoben werden (AS 30 I S. 607 ff.). Im vorliegenden Falle erfolgte die verbindliche Steuer- auflage gegenüber der Rekurrentin in Bezug auf die Lie- ' gen schaft in MÜllehenstein durch die Genehmigung der Steuerverzeichnisse seitens der Taxationskommission, verbunden mit der öffentlichen Auflage dieser Register, laut Publikation im Amtsblatte und in den öffentlichen Blättern vom 20. Mai 1915 mit Ansetzung einer Rekurs- frist. Ob der Rekurrentin gegen die Steuerauflage der Rekurs an die kantonale Behörde noch offen stand, oder ob sie ihn wegen Unterlassung der Selbsttaxation ver- wirkt hatte, kann dahingestellt bleiben, da sie einen sol- chen Rekurs überhaupt nicht ergriffen hat. Die Steuer- veranlagung mit der Taxation von 55,000 Fr. ist daher jedenfalls mit Ablauf der Rekursfrist gemäss Publikation
68 Staatsrecht. vom 20. Mai 1915 verbindlich geworden. Dass diese Frist rechtszerstörliche Wirkung hatte, ist zwar in der genann-
• ten Publikation und in den Verfassungsbestimmungen des Kantons Baselland über Steuerrecht (ein anderes all- gemeines Steuergesetz besitzt dieser Kanton nicht) nicht ausdrücklich gesagt: es entspricht aber der Natur der Sache und darf mit dem Regierungsrat um so unbedenk- licher angenommen werden, als der Rekurrent bei der kantonalen Steuerkommission auch keinen nachträglichen Rekurs eingereicht hat.
2. - Daraus ergibt sich, dass gegenüber der kantonal- rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung vom 20. Mai 1915 der vorliegende, erst am 23. Dezember 1915 zur Post gegebenen Rekurs, jedenfalls verspätet ist. Eine spätere kantonale Verfügung die mit der Doppel- besteuerungsbeschwerde hätte angefochten werden kön- nen, liegt nicht vor. Die Zusendung einer Steuerquittung durch die Gemeindeverwaltung Münchenstein stellt sich rechtlich als blosse Aufforderung zur Zahlung der rechts- kräftig gewordenen und bereits verfallenen Steuer dar: sie ist also eine blosse Handlung des Steuervollzuges. Und was das Antwortschreiben der Finanzdirektion vom
25. November 1915 betrifft, so handelt es sich um eine Auskunft auf erfolgte Anfrage derRekurrentin, der keines- wegs der Charakter eines Verwaltungsentscheides zu- kommt. Allerdings gewährt die bundesgerichtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen eine Erstreckung der Rekurs- frist, wenn der Besteuerte erst durch die Steuerauflage in einem andern Kanton Veranlassung hatte, die Besteue- rung als Doppelsteuer anzufechten : hier genügt es, wenn die Rekursfrist gegenüber der Steuerverfügung des zwei- ten Kantons innegehalten wird. Dass dieser Fall vorliege, behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie war zweifellos bereits im Mai 1915 über die Art und Weise ihrer Be- steuerung in Basel-Stadt orientiert, die dort gemäss dem Spezialgesetze über die anonymen Erwerbsgesellschaften, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit. N" 11. 69 wonach als steuerbares Vermögen das Aktienkapital und die Reserven behandelt werden, erfolgt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. V. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT KULTUSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE LIBERTE DES CULTES
11. Urteil vom 30. März 1916
i. S. St&inmann und Mitbeteiligte gegen Aa.rga.'Il. Bedeutung der Garantieen des Art. 49 A b s. 1 und des Art. 50 Ab s. 1 B V: Nichtverletzung derselben durch eine Aenderung der territorialen Organisation einer Reli- gionsgemeinschaft (Aenderung der kirchgcmeindlichen Zu- teilung einer Ortschaft). A. - Mit Dekret vom 28. Dezember 1915 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau beschlossen : « Die katholischen Einwohner der Ortschaft Anglikon » werden vom Pfarrverballde Villmergen abgetrennt und l> der katholischen Kirchgemeinde Wohlen zu.geteilt.)) Dieser Neuregelung der Kirchenzugehörigkeit der Ort- schaft Anglikon ist die politische und ortsbürgerliche Verschmelzung der vorher selbständigen Gemeinden Anglikon und 'Vohlen zu einer Gesamtgemeinde Wohlen durch Grossratsdekret vom 29. Oktober 1912 vorausge- gangel!. B. - Gegen das Grossratsdekret vom 28. Dezember