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42_I_69

BGE 42 I 69

Bundesgericht (BGE) · 1915-05-20 · Deutsch CH
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68 Staatsrecht. vom 20. Mai 1915 verbindlich geworden. Dass diese Frist rechtszerstörliche Wirkung hatte, ist zwar in der genann-

• ten Publikation und in den Verlassungsbestimmungen des Kantons Baselland über Stenerrecht (ein anderes all- gemeines Steuergesetz besitzt dieser Kanton nicht) nicht ausdrücklich gesagt: es entspricht aber der Natur der Sache und darf mit dem Regierungsrat um so unbedenk- licher angenommen werden, als der Rekurrent bei der kantonalen Steuerkommission auch keinen nachträglichen Rekurs eingereicht hat.

2. - Daraus ergibt sich, dass gegenüber der kantonal- rechtlich rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung vom 20. Mai 1915 der vorliegende, erst am 23. Dezember 1915 zur Post gegebenen Rekurs, jedenfalls verspätet ist. Eine spätere kantonale Verfügung die mit der Doppel- besteuerungsbeschwerde hätte angefochten werden kön- nen, liegt nicht vor. Die Zusendung einer Steuerquittung durch die Gemeindeverwaltung Münchenstein stellt sich rechtlich als blosse Aufforderung zur Zahlung der rechts- kräftig gewordenen und bereits verfallenen Steuer dar: sie ist also eine blosse Handlung des Steuervollzuges. Und was das Antwortschreiben der Finanzdirektion vom

25. November 1915 betrifft, so hahdelt es sich um eine Auskunft auf erfolgte Anfrage derRekurrentin, der keines- wegs der Charakter eines Verwaltungsentscheides zu- kommt. Allerdings gewährt die bundesgerichtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen eine Erstreckung der Rekurs- frist, wenn der Besteuerte erst durch die Steuer auflage in einem andern Kanton Veranlassung hatte, die Besteue- rung als Doppelsteuer anzufechten: hier genügt es, wenn die Rekursfrist gegenüber der Steuerverfügung des zwei- ten Kantons innegehalten wird. Dass dieser Fall vorliege, behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie war zweifellos bereits im Mai 1915 über die Art und Weise ihrer Be- steuerung in Basel-Stadt orientiert, die dort gemäss dem Spezialgesetze über die anonymen Erwerbsgesellschaften, Glaubens- und Gewissensfreiheit, KultnsfreiiIeit. Ne 11. 69 wonach als steuerbares Vermögen das Aktienkapital und die Reserven behandelt werden, erfolgt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. V. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT KULTUSFREIHEIT LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE . LffiERTE DES CULTES

11. Urteil vom 30. Iv!ä,rz 1916

i. S. Steinmann und Mitbeteiligte gegen Aarga.u. Bedeutung der Garantiecn des Art. 49 A h s. 1 und des Art. 50 Ab s. 1 B V: Niclltvedetzung derselben durch eine Aenderung der territorialen Organisation einer Reli- gionsgemeinschaft (Aenderung der kirchgemeindlichen Zu- teilung einer Ortschaft). A .. - J.,fit Dekret vom 28. Dezember 1915 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau beschlossen: « Die katholischen Einwohner der Ortschaft Anglikon

l) werden vom Pfarrverballde Villmergen abgetrennt und » der katholischen Kirchgemeinde 'Vohlen zugeteilt.)) Dieser Neuregelung der Kirchenzugehörigkeit der Ort- schaft Anglikon ist die politische und ortsbürgerliche Verschmelzung der vorher selbständigen Gemeinden Anglikon und 'Vohlen zu einer Gesamtgemeinde Wohlen durch Grossratsdekret vom .29. Oktober 1912 vorausge- gangen. B. - Gegen das Grossratsdekret vom 28. Dezember

70 Staatsrecht. 1915 haben Martin Steinmann, alt Gemeindeschreiber, und 30 weitere katholische Einwohner von Anglikon recht- zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung dieses Dekrets beantragt. Sie lassen zur Begründung vorbringen: « Die Beschwerdeführer empfinden die Lostrellnung » vom Kirchverbande Villmergen als einen schweren Ein- » griff in ihr religiöses Leben und in ihre religiösen Gefühle; » man wi1I sie zwingen, ihre religiösen Bedürfnisse in Zu- » kunft in einer Kirchgemeinde und in einer Kirche zu »befriedigen, an welche sie nicht jene unzerreissbaren » Bande knüpfen, wie sie durch jahrhundertelange Kultus- » übungen an einem bestimmten Orte für den einzelnen, » für die Familie und die ganze Ortschaft geschaffen wer- » den. Es ist schwer, nur in nakten Worten zu sagen, » ja bloss anzudeuten, was die Beschwerdeführer als so » schwere Verletzung empfinden. Es handelt sich eben » hier um Gefühle, um Werte, die unwägbar sind, die » kaum ausgesprochen werden können, die aber doch vor- » handen sind und dem Einzelnen Unendliches bedeuten. » Zur Verdeutlichung werde auf folgende Tatsachen ver- wiesen: In Villmergen liege der Friedhof.neben der Kirche, und es sei daselbst pietätvolle, seit Jahrhunderten eingelebte Uebung, dass die Kirchenbesucher am Sonntag nach dem Gottesdienst auf die Gräber ihrer Vorfahren gehen, um dort zu beten und wohl alich manch andere fromme Betrachtung zu pflegen. In Wohlen dagegen liege der Friedhof weit draussen, von der Kirche entfernt, in der Nähe der Eisenbahn, stimmungslos nnd nüchtern. Die Beschwerdeführer könnten aber die stille Zwiesprache mit ihren Vätern nicht missen und es erscheine ihnen undenkbar, diesen alten, schönen Brauch in Verbindung mit dem Kirchenbesuch aufzugeben. Bei der Kirche zu Villmergen lägen ihre Väter in der dunklen Erde, und dorthin ziehe es sie zum Kirchendienst, nicht nach Wohlen. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit. N° 11. 71 In Villmergen fänden die Beerdigungen am Morgen statt. Das ganze Dorf Anglikon gebe jeweilen seinen Bürgern das letzte Geleite, und auch der Beerdigungs- gottesdienst am folgenden Morgen werde jeweilen fast von der ganzen Gemeinde besucht. In Wohlen dagegen würden die Beerdigungen am Nachmittag vorgenommen; sowohl diese Zeit, als auch Entfernung und Ort wären für die Teilnahme von Anglikon ein grosses Hindernis. Die Beschwerdeführer wollten aber auf dieses Recht und diese Pflicht der Pietät gegenüber den Verstorbenen nicht verzichten und sie sich durch staatlichen Zwang auch nicht verkümmern lassen. Die Kirchgemeinde Wohlen sei auf den Zuwachs an Kirchgenossen gar nicht vorbereitet und eingerichtet. Wohlen zähle ohne Anglikon zirka 4000, die Kirchge- meinde Villmergen zirka 3000 Einwohner. Und dennoch sei die Villmerger Kirche grösser, als die in W ohlen; sie habe zirka 200 Plätze mehr. Wohlen sei bereits genötigt, wegen Platzmangels einen doppelten Gottesdienst abzu- halten. Das sei neben allen andern Gründen, die gegen die Zuteilung von Anglikon zur Kirchgemeinde \Vohlen sprächen, ein wichtiges praktisches Moment. Die vorliegende Streitsache entziehe sich der Um- schreibung in rechtlichen Formeln und Begriffen, \"ie alle Tatsachen, die es mit dem Herz zu tun hätten, die aber trotzdem Wirklichkeit seien. « Die Behörden sind ver-)} pflichtet, solche Gefühle zu schützen und zu schonen; » denn diese Gefühle sind echte Wurzeln unserer Volks- »kraft, und die Bundesverfassung hat ihnen in Art. 49 »und Art. 50 Schutz zugesichert. Das Dekret verletzt

• diese Garantieen und ist daher aufzuheben. » C. - Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kan- tons Aargau haben in gemeinsamer Vernehmlassung Ab- weisung des Rekurses beantragt. Die Rekurrenten ver- kennten, wird wesentlich eingewendet, die Bedeutung der verfassungsmässig garantierten Glaubens- und Gewissens- freiheit. Der Art. 49 BV gewährleiste nicht die Religions-

72 Staatsrecht. übung an einem bestimmten Orte, sondern lediglich die religiöse Betätigung als solche; Schutzobjekt der Art. 49

• und 50 BV sei nicht ein unbestimmtes, wenn auch an sich sehr achtbares Pietätsgefühl, sondern die Freiheit religiöser Meinungsäusserung und Betätigung. Diese werde aber durch das angefochtene Dekret in keiner Weise an- getastet. Die Vorbringen der Rekurrenten seien Impon- derabilien, welche « mit der Realität der Tatsachen und den Forderungen der praktischen Vernunft im Wider- spruch,) ständen. Für eine Neuordnung kirchlicher Ver- hältnisse seien realpoIitische Erwägungen bestimmend. Im vorliegenden Falle hätten Gründe pastoraler und ver- waltungstechnischer Natur hiezu geführt, die des näheren dargelegt werden. Auch hier stehe, wie bei den zahlreichen früheren, vom aargauischen Grossen Rate verfügten Aen- derungen von Kirchgemeindeverbänden, eine praktisch notwendige Massnahme in Frage, die keinen Angriff auf die Glaubens- und Gewissensfreiheft der beteiligten Kirch- genossen enthalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es handelt sich vorliegend nicllt etwa um einen An- staild über die Bildung oder Trennung von Religions- genossenschaften im Sinne des Art. 50 Abs. 3 BV, da ein solcher R el i g ion s gen 0 s s e.n s c h a f t e n als Parteien voraussetzt. Die hier rekurrierenden Pr i v at per so n e n beschweren sich mit ihrer Berufung auf die Art. 49 und 50 BV vielmehr über Verletzung der verfassungsmässigen I n d i v i du aIr e eh t e der Glaubens- und Gewissens- freiheit (Art. 49) und der KuItusfreiheit (Art. 50 Abs. 1). Diese Beschwerde geht offenbar fehl. Die Garantie des Art. 49 BV bezieht sich lediglich auf das innere Verhält- nis des Menschen zur Gottheit, nämlich auf die Ueber- zeugung des einzelnen Menschen hievon: den Glauben, und kann nur dadurch verletzt werden, dass jemand von staatswegen zu einem Verhalten gezwungen werden will, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit. NO 11. 73 das seinem Glauben widerspricht. Wieso aber ein solcher Zwang den Rekurrenten gegenüber in der angefochtenen Aenderung ihrer kirchgemeindlichen Zugehörigkeit liegen sollte, ist schlechterdings nicht einzusehen; denn die territoriale Organisation einer Religionsgemeinschaft be- rührt die religiöse Ueberzeugung der einzelnen Ange- hörigen der Gemeinschaft überhaupt nicht und kann daher auch kein Verhalten derselben bedingen, das gegen diese Ueberzeugung verstossell würde. Und die Garantie der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet. wie die Vernehmlas- sung des Grossen Rates und des Regierungsrates richtig _ wenn auch unzutrefIenderweise mit Bezug auf Art. 49 BV - betont, nicht die religiöse Betätigung an einem bestimmten Orte, sondern diese Betätigung als solche. Eine Beeinträchtigung dieser Kultusfreiheit durch eine kirchenorganisatorische Massnahme könnte somit jeden- falls nur dann in Frage kommen, wenn dadurch den sich beschwerenden Kirchgenossen die Teilnahme am Gottes- dienst ihrer Religionsgemeinschaft ohne sachliche Gründe erheblich erschwert oder gar praktisch unmöglich gemacht würde. Hievon kann aber vorliegend schon deswegen keine Rede sein, weil durch das angefochtene Dekret auf die Rekurrenten keinerlei Zwang zur Aufgabe ihrer bisherigen Gewohnheiten hinsichtlich des Kirchenbesuchs ausgeübt wird. Ueberdies ist ihre Beteiligung an den gottesdienstlichen Handlungen in Wohlen statt in Vill- mergen - abgesehen vom Gräberbesuch, der jedenfalls keinen notwendig mit dem Kirchenbesuch verknüpften Bestandteil der Kultusbetätigung bildet - offenbar nicht mit naturgemäss gegebenen Unzukömmlichkeiten ver- bunden. Denn die Kirche von Wohlen ist für die Ort- schaft Anglikon tatsächlich zum mindesten nicht weiter entfernt und nicht ungünstiger gelegen, als diejenige von Villmergen, und hat, nach glaubwürdiger Angabe der behördlichen Rekursantwort, bisher allen räumlichen An- forderungen genügt, obschon erfahrungsgemäss bereits

74 Staatsrecht. seit Jahren ein Grossteil der Anglikoner Bevölkerung den dortigen Gottesdienst besucht habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. VI. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE

12. Urteil vom 4. Februar 1916 i. S. lIof-lIadorn gegen :Ba.ba.ttsparverein Luzern und Obergericht Luzern. Art. 55 B V. Die Garantie der Pressfreiheit gilt ni c h t für Zeitnngsartikel, die wesentlich gewerbliche Zwecke(Reklame) verfolgen. - Gegen Art. 4 B V verstossende Beweiswür- digung ? A. - Unter dem Titel «Genossenschaftliches Volks- blatt » wird in Basel vom Verband schweiz. Konsum- vereine ein alle 14 Tage erscheinendes Blatt herausge- geben, das jeweilen in einem ersten Teil, von drei oder vier Seiten, der ganzen Auflage gemeinsame, die Bestre- bungen und Interessen des Gesamtverbandes beschlagende Artikel bringt und anschliessend, auf Seite 4 oder in einem zweiseitigen Beiblatt, in Form von Inseraten oder Mitteilungen sich mit den besonderen Verhältnissen der einzelnen Verbandgenossenschaften befasst. Dieser zweite, besondere Teil hat in derselben Nummer des Blattes verschiedenen Inhalt; denn er wird nach Ortsgruppen abgeteilt gedruckt, wobei jede Abteilung an die Mitglieder aller derjenigen Lokalvereine zur Abgabe gelangt, auf deren Gruppe sich ihre Publikationen beziehen. Pressfreiheit. Nil 12. 75 In dem für die Ortsgruppen von Willisau, Wallenstadt, Schüpfen (Kt. Bern), Einsiedeln und Münster (Kt. Lu- zern) bestimmten besonderen Teil (Seite 4) der N° 10 des ~ Genossenschaftlichen Volksblattes » vom 8. Mai 1914 erschien unter M ü n s t erfolgende Publikation: «Konsumgenossenschaft Münster und « U m g e b u n g. Wir empfehlen: «Emmenthaler, Limburger, Tilsiter, Rahmkäsli, Glar- « ner Schab zieger, Aprikosen, Feigen, Zwetschgen, Zwie- « beln, Bananen, Orangen, Aepfel, Röstkaffee, gemahlener « Kaffee, Rot- und Weissweine, Feld- und Gartensäme- «reien, Geschirr- und Bürstenwaren, sämtliche 'Vasch- « artikel. « Sodann empfehlen wir unsere 'Veiss- und Rotweine. « Alle durch uns bezogenen Artikel sind rückvergütungs- «berechtigt, darum, Genossenschafter, zu euerm Vorteil, «bezieht alles aus dem eigenen Laden. «'Vas die Krämer von Rabatt sagen: «Der Rabatt ist Schwindel! « Die Spezierer von Hombrechtikon haben sich brü- «derlich die Hände gereicht und erIiessen in letzter (I Samstagnummer der «Zürichsee-Zeitung» folgende {(Anzeige und Empfehlung: «Nachstehende Geschäftsinhaber haben beschlossen, «von den zur Mode gewordenen Rabattmarken, sich (c auf Spezereien beziehend, Umgang zu nehmen. «Wir begründen unser Vorgehen damit, dass bei sol- « ehen Einkäufen den Kunden keineswegs ein Vorteil « geboten wird, denn bekanntlich muss der Prozentsatz

• der Rabattmarken auf die Ware geschlagen werden « und ist daher nichts als Blendwerk. « Demgegenüber machen wir das kaufende Publikum « auf unsere niedrigst angesetzten Nettopreise aufmerk- t sam. Wir empfehlen den Käufern, Vergleiche allZU- (l stellen und ihren Bedarf da zu decken, wo ihnen wahre «Vorteile geboten werden. (l Hombrechtikon, im April 1914.