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57_I_373

BGE 57 I 373

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Das «Schuhhaus zum Hans Sachs A.-G. >} betrieb

lU:\ter diesem Namen in Zug ein Detailgeschäft. Im Juni

1931 kam die Gesellschaft beim Regierungsrat des Kantons

Zug um die Bewilligung für einen Totalausverkauf ein,

dieer mit Befristung vom 4. Juli -

3. September, gestützt

Staatsrecht.

auf § 23 des Gesetzes betreffend den unlautern Wettbe-

werb vom 21. August 1930, erteilte. Nachdem das Ge-

schäft nach Ablauf der Ausverkaufsfrist geschlossen worden

war, stellte am 16. September das « Schuhhaus Löw A.-G. »

an die Gemeindebehörde von Zug das Gesuch um Bewilli -

gung zum Betrieb eines Detailgeschäftes am gleichen Orte.

Nach verschiedenen Erhebungen über die Verhältnisse des

Schuhhauses zum Hans Sachs A.-G. und des Schuhhauses

Löw A.-G. und ihre Beziehungen zu einander hat der

Regierungsrat des Kantons Zug das Gesuch mit Entscheid

vom 21. /28. Oktober 1931 abgewiesen. Auf Grund der

gemachten Erhebungen wurde festgestellt, dass die Hans

Sachs A.-G. und das Schuhhaus Löw A.-G. ein und dasselbe

Unternehmen der Schuhfabrik Löw A.-G., d.h. eine Ver-

kaufs- und Betriebsorganisation derselben seien; durch

die Mittelperson der Hans Sachs A.-G. habe sich die Löw

A.-G. einen Totalausverkauf wegen « Geschäftsaufgabe !)

bewilligen lassen, dann aber durch eine ~ndere Mittelper-

son, das Schuhhaus Löw A.-G., schon" 14 Tage nach Been-

digung des Ausverkaufes um eine neue Patentbewilligung

nachgesucht; das neue Geschäft solle im gleichen Lokal

betrieben werden, wie das der Hans Sachs A.-G. Darin

liege ein Missbrauch des Totalausverkaufes, und es seien

darnach die Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes über

unlautern Wettbewerb zum Verbot der NeugrÜlldung oder

Weiterführung des Geschäftes während drei Jahren

gegeben.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt das

Schuhhaus Löw A.-G. beim Bundesgericht, « es sei der

regierungsrätliche Entscheid vom 21. /28. Oktober 1931

und das darin· enthaltene Verbot der Eröffnung eines

Detailgeschäftes in Zug aufzuheben, sowie der Regierunge-

rat des Kantons Zug zu verhalten, das nachgesuchte

Handelspatent zu erteilen ».

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefOCh-l

tene Entscheid verletze Art. 31 BV : Die Bestimmung von

§ 26 des Zuger Gesetzes, auf die sich der regierungsrätliche

Handels· und Gewerbetreiheit. N0 57.

37J

EntsCheid stützt, sei wirtschafts-politischen Erwägungen,

der Rücksicht auf den Schutz des mittelständigen Gewer-

bes, entsprungen und verstosse gegen den Grundsatz der

Handels- und Gewerbefreiheit, wofür auf die Entscheide

des Bundesgerichtes in Sachen Gra.etz gegen Obwalden,

42 I 25, und in Sachen Denzier & Cie. gegen Thurgau,

48 I 459, verwiesen wird.

O. -

Namens des Regierungsrate,.<; von Zug beantragt

die dortige Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be"

schwerde. Gegenüber der Berufung auf die bundesgericht~

lichen Entscheide in Sachen Graetz und Denzier & Cie.

wird geltend gemacht, dass der Tatbestand im vorliegenden

Falle nicht der nämliehe sei : Sowohl der Kanton Obwalderi

als der Kanton Thurgau hätten keine gesetzliche Bestinl-

mung, die ihnen das Recht gegeben hätte, die Weiter~

führung eines Geschäftes nach Durchführung eines Total:

ausverkaufes zu verbieten. Mit einer solchen BeRtimmung

wolle der zugerische Gesetzgeber den Missbrauch der

Institution des Totalausverkaufes zu unlauterem Wett-

bewerb verhindern und vor allem die Konsumenten gegen

Täuschungen schützen. Um dem Zweck des Verfassungs-

grundsatzes nachzukommen, habe er vorgesehen, daS8

beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vom Regierungsrat

Ausnahmen bewilligt werden können.

«Die Wiederer-

öffnung eines Geschäftes gleicher Branche soll überall

dort möglich gemacht werden, wo nicht ein Totalausver-

kauf zum Zwecke unlauteren GeSchäftsgebahrens vorge-

nommen wurde und wo die Anwendung des Verbotes,

infolge verändert~r Verhältnisse für den Geschäftsinhaber,

eine unbillige Härte darstellen würde. In den letzten

Jahren ist leider die Verkaufsart der Ausverkäufe dazu

verwendet worden, durch Täuschung des Publikums un-

lauteren Wettbewerb zu betreiben. Das Veranstalten von

Totalausverkäufen ist direkt zu einem Geschäft geworden.

Es gibt Leute, die versUchen, von Ort zu Ort zu ziehen,

einige Monate ein Geschäft betreiben, um nachher unter

dem Vorwand eines Totalausverkaufes die Waren möglichst

::176

Staatsrecht.

schnell abzustossen. Nach Beendigung des Ausverkaufes

gehen sie an einen benachbarten Ort und beginnen den

Trick von neuem. Das Publikum aber wird über die

Eigenschaft der gekauften Ware als Liquidationsware ge-

täuscht und die loyalen Geschäftsleute kommen in schwe-

ren Schaden.» In letzter Zeit sei man sogar dazu über-

gegangen, diesen «Totalausverkaufsschwindel » am Orte

selber zu betreiben. Eine allfällige Busse wegen falschen

Angaben bei Einreichung des Totalausverkaufsgesuches

werde leicht in den Kauf genommen.

/). -- Am 16. November teilte das Schuhhaus Löw A.-G.

(lem Regierungsrat von Zug mit, dass es trotz des Entscheides

vom 21. /28. Oktober das Geschäft in Zug eröffnen werde.

Daraufhin beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug

am 21. /23. November: «(Die Schuhhaus Löw A.-G. wird

angewiesen, das neueröffnete Zweiggeschäft in Zug von

Mittwoch, den 25. dies an geschlossen zu halten. »

Diesem Beschluss unterzog sich die Schuhhaus Löw

A .-G., erhob aber gleichzeitig dagegen eine neue Beschwerde

W(~gell Verletzung von Art. 31 BV, in der Antrag und

ßt'gl'iindung der frühern Beschwerde aufgenommen wird.

I Ja.<; Bundesge1'irht zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 -- DasBundesgericht hat in den von der Beschwerde-

fiihmrin angerufenen Entscheiden in Sachen Graetz gegen

Obwalden und Denzier & Gie. gegen Thurgau erklärt,

{la~H es dem in Alt. 3l BV niedergelegten Grundsatz der

Handt'ls- und Gewerbefreiheit widerspreche, wenn einem

Hallddtreibenden, dem eine Bewilligung zum Totalaus-

vprkallf erteilt worden ist, die Fortführung des Geschäftes

IlIwh Ahlltuf {lür Ausverkaufsfrist behördlich verboten

\\t'rlten woHl'. weil <!"'l" Missbrauch der Verkaufsbewilligung

(,inCH :-;0 tid('ll l~ing!'iff in den an sich erlaubten Gewerbe-

hdrieh nicht rechtfertigt·. \Venn hieran festgehalten wird,

";0 1I11l:-;S a.uch im vorliegenden Falle die Beschwerde gut-

l.wheisseH und da>; V(·rhot. df'R \VeiterbetriehCfl des ~-

Handels- Ulld Gewe:rb&fIoeiheit. ~. &7.

sehäftes der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig auf-

~hoben werden. Denn tatbeständlich besteht kein rechts-

erheblicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und

den beiden frühern Fällen. Dass das Verbot indenletztern

in die ]j'orm. eJ~I'~ ~dingu~ für~dieAus;erkaufsbe,~ilii­

~~.ge~!<!eLwM',. währendessiQJ! im YQ!'li~g~JJ~ii~ii~

~:':l.~ .~~~gel'~tzJicp.~lJe~ti~~l:l!~IL spützt, ist für die Beant-

w~~~,A~!.F:t:!tge __ ~~_Y~If~~~gs~.äi~ig~ii~<h:~~lben

jl~i(}~~!tig-,. ebenso wie der Umstand, dass das Zuger

Verbot zeitlich beschränkt ist. Auch die in § 26 des Zuger

Gesetzes vorgesehene Möglichkeit, dass der Regierungsrat

in besondern Fällen Ausnahmen machen kann, benimmt

dem grundsätzlichen Verbot, aus dem Gesichtspunkt jener

Entscheide betrachtet, nicht die Verfassungswidrigkeit.

Vom Standpunkt des Art. 31 BV aus ist .~ v~~!~~~.JS1~i~!!.::.

gültig, ob ein derartiges Verbot auf einer bIossen Verfügung

öder -einer dßr· Ausvertm~r;b;~fiigliiig"beIgefÜgten~Be­

dIDgung~oo:er--auremer-·gesetzlichen·-VorscfiriIt'1ieriihe.

ES'ma~r'U6nieiiS'beIgefÜgCwerde~,'d;:~~ ~ich scho~"&r

Bundesrat in seinem Entscheid in Sachen Bloch vom

18. August 1903 dahin ausgesprochen hat: «Würden ihm

(dem Rekurrenten) durch das angefochtene Urteil, sei es

ausdrücklich oder stillschweigend, aber offenkundig der

fernere Betrieb eines ständigen Handels nach Abschluss

des gänzlichen Ausverkaufs verwehrt, so müsste hierin

allerdings eine Verletzung der Handels- und Gewerbefrei-

heit erblickt werden» (BBL 1903 III S. 948).

E. 3 ~ Somit kann' es sich nur fragen, ob auf die frühere

Praxis zurückzukommen und ein Verbot, wie es § 26 des

Zuger Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorsieht,

in Zukunft als mit der Handels- und Gewerbefreiheit

vereinbar anzusehen sei.

Eine erneute Prüfung der

rechtlichen Seite der Frage führt nun aber nicht zu einer

andern Lösung. Freilich erscheint es bei erster Betrachtung

nahe liegend zu sagen : Durch die AuskÜlldigung eines

Totalausverkaufes werde der beabsichtigte Erfolg eines

raschen Absatzes vorhandener Warenbestände durch die

378

Staatsrecht.

durch die Auskündigung hervorgerufene Vorstellung be-

wirkt oder doch verstärkt, dass das Geschäft nach Ablauf

der Ausverkaufsfrist eingehe; deshalb sei dann der Aus-

verkäufer' gehalten, diese von ihm hervorgerufene und aus-

genutzte Vorstellung wahr zu machen. und das Geschäft

aufzugeben. Allein eine Verpflichtung dies zu tun, die

nur eine öffentlichrechtliche sein könnte, lässt sich daraW',

dass jemand eine Ausverkaufsbewilligung missbraucht ha.t,

sei es, dass er von vorneherein keinen Ausverkauf beab':'

sichtigte, sei es, dass er von dieser Absicht während des

Ausverkaufs zurückgekommen ist, nicht ohne weiteres

herleiten. Das Recht, Handel zu treiben, ist als solches

innert der Schranken, die zum Schutz ·des öffentlichen

Wohles aufgestellt sind, durch die Verfa.ssung gewähr~

leistet. Eine Erlaubnis zum Betriebe eines Geschäftes,

wie es in Frage steht, ist auch nachZuger Recht nicht

erforderlich. Wenn dort eine« Bewilligung» zur Eröffnung

eines neuen Handelsgeschäftes erforde~lich ist, wie es nach

dem eigenen Vorgehen der Beschwerdeführerin der Fall

zu sein scheint, so kann es sich nur um eine Kontrollmass-

nahme handeln, da materielle Regeln über die Bewilligung

oder Nichtbewilligung eines solchen Betriebes nicht

bestehen.

Eine Verpflichtung, ein an sich erlaubtes

Geschäft nicht zu betreiben, kann aber da, wo kein Ge~

nehmigungszwang (Erlaubnisvorbehalt) besteht, nur als

Folge eines behördlichen Verbotes aufgefasst werden,

rlurch das ein rechtswidriges Verhalten geahndet und

weitern Rechtswidrigkeiten vo;'gebeugt werden soll. Die

Verfehlung besteht in einem Fall wie dem vorliegenden

darin, dass eine Totalausverkaufsbewilligung missbraucht

wurde, sei es dass die Aufgabe des Geschäftes gar nioht

beabsichtigt war, oder dass diese Absicht nachher aufge-

geben wurde. Die en~spre~h~Il.d~.khn<!ll!:lSei~c:l!.~I(;h.~Il. ..

Verfehlung bestehta1:ler d,arin, dass der .Fehlbare Jriefür

niifetner Strafe belegt.wird,Jln.d nicht darin, dass ihmein.

an sich erlaubter Geschäftsbetrieb 4:UI1lhYe,J,'W~lt1l1!gsver­

fügung verboten wir.;l. Der Missbrauch einer Totalaus-

Handels· und Ge,~erbefl'eiheit. X<> 57.

verbufSoowilligung wird denn auch aUer Regel nach unter

die Strafandrohungen wegen unlauteren Wettbewerb:,:

fallen,. wie sie auch das Zuger Gesetz in den §§ 6 ff. und§ 30

aufstellt. Dem Missbrauch wird ferner auch vorgebeugt

werden können durch Versagung der Bewilligung, wenn

die AuskÜDdigung die Absicht des Missbrauchs erkennen

lässt (so das züreh. Gesetz über das Ausverkaufswesen vom

26. August 1917 § 3 und die Verordnung dazu vom 23. Ja-

nuar 1924 § 3, wo gesagt ist, die Bewilligung könne ver-

weigert werden, wenn das Gesuch die Absicht unlauteren

Gebarens erkennen lässt, z.B. wenn den Behörden unwahre.

irreführende oder unvollständige Angaben gemacht wel'"

den, wenn an Stelle des eigentlichen Geschäftsinhaber:-;

andere Personen vorgeschoben werden etc.). Wohl kann

weiter dafür gesorgt werden, dass der Fehlbare nicht mehr

in die Lage kommt, in gleicher Weise sich zu verfehlen und

das Publikum zu täuschen, in der Weise, dass ihm und

seinen Geschäftsnachfolgern für eine gewisse Zeit keinerlei

Ausverkaufsbewilligung erteilt wird, wie da·s das Zuger

Gesetz ebenfalls in § 25 vorsieht. Auch sind andere Mass-

nahmen, die den Missbrauch einer Ausverkaufsbewilligung

verhindern oder erschweren sollen, wie sie das Zuger Gesetz

in den §§ 14-17 ebenfalls kennt, zulässig. Endlich dürfen

umgangene Gebühren nachgeholt und unter Umständen

erhöht werden. Wenn aber wegen eines missbräuchlichen

Ausverkaufs der nOrnlale _i~!t~~~~~,'e~l1es Geschäfte~'

dUrcli'denAU8v~rkä~f~~' 0clerse.~e. ~~c!tfC?I,ger ~äh~n~_

längerer Zeit polizellich verboten wird, so. geht ~~,ii~~!'

das Mass,,. einer. im. ~tfJresse . <ier öffentlichen 0l"~u!lg

gerechtfertigten' SChutzmassnahm~' weithinaus... Dass es

sich bCi § 26 <iCs Gesetzes um eine polizeiliche Beschränkung

und nicht um eine Strafe handelt, ist ohne weiteres klar,

zumal da es danach in die Hände des Regierungsrates

gelegt ist, von der gesetzlichen Vorschrift Ausna~en zu

gewähren, womit die Handhabung dieser BestlIDmung

einer Verwaltungsbehörde überlassen ist. Die begangene

Unehrlichkeit könnte als Grund für eine solch weitgehende

Staatsrecht.

polizeiliche Beschränkung in der persönlichen Ha.ndels-

freiheit nur verwendet werden, wenn nach allgemeiner

Ordnung die· persönliche Ehrlichkeit die Voraussetzung

für den Betrieb eines Ha.ndelsgeschäftes wäre. Nirgends

. aber, auch in Zug nicht, ist als &gel vorgesehen, dass

wegen allgemeiner Unzuverlässigkeit oder wegen einzelner

begangener Verstösse· gegen die Geschäftsehrlichkeit der

Betrieb eines nicht dem Genehmigungszwang unterlie-'

genden Geschäftes gänzlich verboten werden könnte. Man

lässt es vielmehr dabei bewenden, dass solche Verfehlungen

als solche wegen unlauteren Wettbewerbes unter Strafe

gestellt werden. So fällt auch in Zug die Ankündigung

eines Totalausverkaufes, der sich als trügerlseh erweist.

zweifellos unter die §§ 6 und 7 Ziff. 1 des Gesetzes. Die

Ansicht des &gierungsrates, eine Busse genüge als sichem-

. te und abschreckende Massnahme nicht, erscheint nicht

ohne weiteres als richtig, wenn man die recht weitgehenden

Strafdrohungen beachtet. Zudem ist in § 30 des Gesetzes

noch die Gefängnisstrafe vorgesehen.' Daraus folgt, dass

die in § 26 vorgesehene Beschränkung der Ha.ndels- und

Gewerbefreiheit über das Mass der zulässigen Schranken

hinausgeht und als verfassungswidrig erscheint, und dass

die rechtliche Nachprüfung der Frage ein Abgehen von

den frühem Entscheiden nicht verlangt .....

E. 4 Nun macht aber der &gierungsrat geltend, dass

sich aus der durch die bisherige Praxis ergebenden Rechts-

lage tatsächlich unhaltbare ZUliltände ergeben hätten, die

eine Änderung der Praxis forderten. Für den Kanton

Zug wird dafür nur auf einen Fall verwiesen, der auch

Anlass zu der Aufnahme des § 26 gegeben haben soll.

Es geht aber gewiss nicht an, deshalb, weil einmal eine

Ausverkaufsbewilligung missbraucht worden ist, nun

allgemein die strenge Folge des Verbotes des Weiterbe-

triebes des Geschäftes anzudrohen, zum mindesten soweit

es sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine blosse

polizeiliche Massnahme handelt. Die Befürchtung sodan,n,

da.ss ohne eine solche Bestimmung die Gefahr bestehe,

i

Handels· und Gewerbefreiheit.,,0 57.

dass das ganze Jahr Scheinausverkäufe ahgehalten werden,.

ist offensichtlich übertrieben, und was die Behauptung

betrifft, dass sich gerade im Anschluss an die Fälle Grootz

und Denzler & Cie. ein Geschäftsgebaren herausgebilrlet

habe, das unzweifelhaft den CharakteI' des unhmtern

Wettbewerbe.s trägt, sind schlüssige Beweise hiefür nicht

beigebracht worden" indem lediglich erwähnt wird, dass

die Löw A.-G. solche Totalausverkäufe auch in Wohlen

und Arbon veranstaltet habe und dass man desheR in

Zug angefra.gt habe, wie man sich dort verhalten habe.

Damit ist ein allgemeiner Notstand, der ein Abgehen Von

der grundsätzlich richtigen Lösung dringend erheischen

würde, nicht dargetan. Übrigens sagt der Regierungsrat

selber, es handle sich bei der Bestimmung des § 26 um die

Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes. Dafür schei-

nen aber die übrigen hiefür zur Verfügung stehenden

Mittel sowie die Massnahmen, die insbesondere in Hinsicht

auf die Kontrolle der Ausverkäufe getroffen werden

können, hinreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass man

in Zug (und anderswo) diese Mittel, insbesondere das

Strafverfahren wegen unlautem Wettbewerbs, erfolglos

angewendet habe oder dass diese nicht zulässig gewesen

seien. Endlich mag bemerkt werden, dass, soweitersicht-

lich, kein anderer Kanton es für nötig gefunden hat, so

weit zu gehen wie-Zug mit § 26 des Gesetzes. Den diesbe-

züglichen Hinweisen im Entscheid in Sachen Denzier & Cie.

(BGE 48 I 460) mag beigefügt werden, dass auch die seither

erlassenen Gesetze des Kantons Waadt über die Police

du commerce und des Kantons Berl1 über den unlauteren

Wettbewerb eine solche Vorschrift nicht enthalten. In

Deutschland fallen ebenfalls täuschende Ausverkaufsan-

zeigen, wozu auch die Auskül1digung eines Ausverkaufs

gehört, ohne dass ein solcher beabsichtigt ist, lediglich

unter die Strafvorschriften wegen unlauteren Wettbewerbs

(vgl. Kommentar von ROSENTHAL zum Gesetz über un-

lauteren Wettbewerb zu § 7 Note 6 und 39 a), haben aber

nicht das Verbot des Weiterbetriebes des Geschäftes zur

Staatsreche

Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine

Notwendigkeit, eine neue polizeiliche Schranke für einen

an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht

besteht ....

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom

21./28. Oktober ist darnach insofern verfassungswidrig,

als er der Beschwerdeführerin den normalen Betrieb eines

Schuhgeschäftes in Zug verbieten will, was denn auch die

Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom

21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung

jenes Verbotes enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe-

halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs

eines Geschäftes, wenn es als Nebenstrafe bei Widerhand-

lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge-

sehen und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre.

Demnach erA-ennt das Bundesgericht:

Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden

des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober

und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts-

betriebes der Rekurrentin aufgehoben.

IU. EIGENTUMS GARANTIE

GARA..~TIE DE LA PROPRIETE

58. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931

i. S. Ehrler und Mitbetelligte gegen Begienmgsrat Bchwyz.

Bau eines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde.

Enteignung VOll Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde

laf'ten lind eIer Errichtung der Baute entgegenstehen. An-

ft'('htung der Ent,eignungsverfiigung wegen Verletzung der

Eigelltumsgarantie und lVillkür, weil das Werk (die Baute)

ll'('ht, einem öffentlichen Interesse diene.

Eigentutnsgaralltie. 11;0 58.

Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezember

1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen,

das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde

Schwyz niederzureissen und dort auf den Grundstücken

Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier-

pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch-

katholischen Kirchgemeinde von Schwyz zu erstellen. Auf

dem Grundstück Nr. 631 lastet zu Gunsten der liegen-

schaft Nr. 627 ein « freier Fuss- und Fahrweg » vom neu

angelegten, von der Bahnhofstrasse zum « Spitel » führen-

den Weg. auf dem Grundstück Nr. 2027 zu Gunsten der

gleichen Nr. 627 und der Nr. 628 und 629 ein « Recht für

den Bestand einer Überlaufkanalisation von der westlichen

Grenze des Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein

Wegrecht von 1 m 20 Breite für Abtransport der Haus-

jauche mittelst Stosskarren».

Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli-

chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben

die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge-

schwister Furg~r und Stefan Hicklin als Eigentümer der

Grundstücke Nr. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht

Bchwyz Klage auf Unterlassung des Baus, weil er mit den

ihnen an der Hofmatt Nr. 631 und 2027 zustehenden

Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat

Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dieust-

barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen.

Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März

1871 bestimmt:

{(§ 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kantoll

den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende

Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie

Gebäude und Bäume abzutreten:

c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon

bestehender Staats-, Bezirks- und Gemeindegebäude, mit

Einschluss der Pfarr- und Filialkirchen. »

« § 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent-

scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

372

Staatsrecht.

L'application striete de ce principe devrait entramer

l'admission pleine et entiere des reclamations fonnulees

par les ouvriers dont le salau'e a ere roouit au cours du

contmt. Mais le Tribunal federal a releve que certains

auteurs preconisent des temperaments a la rigueur de

cette solution. D'apres eux, le principe rappele plus haut

comporterait des exceptions justifiees par des considera-

tions de solidarit6 et d'equilibre social; en d'autres termes,

le patron ne semit pas tenu de payer la totalite du salaire

lorsque l'empoohement de travailler resulte, par exemple,

d'une greve, d'une suspension de courant electrique, d'un

manque de charbon, etc.

Sans se prononcer pour ou contre cette doctrine, le

Tribunal fooeral a declare que son a pplication dans le

cas Lambert (ou le patron invoquait, comme en l'espece,

les consequences -de la crise economique) ne pouvait Eitre

qualifiee d'arbitmire.

.

Mais il convient de remarquer que, dans ledit cas, le

Conseil des Prud'hommes de La Chaux-de-Fonds avait

simplement contraint l'employe a accepter une reduction

de salaire ne depassant pas 25 % du gain fixe par le co'n-

. trat. :6ref, les consequences de.la crise devaient etre sup-

porrees par l'ouvrier et le patron, dans la proportion de

% a la charge de celui-ci et d'un quart a la charge .de

celui-Ia. Ce partage etait conforme a l'esprit de la doctrme

mentionnee plus haut, qui' tend a repartir equitablement

entre les de1tX parties le dommage resultant du manque de

travail (v. HEDEMANN, dans Festschrift für RosenthaI,

Jena 1923, notamment p. 214).

Dans le cas present, le dommage aurait pu etre reparti

entre les deux parties. L'employe lui-meme s'y etait preM

en acceptant d'ecourter d'un an la duree du contrat, puis

de voir son salaire abaisse a 27 francs par semaine. Cette

reduction de la duree contractuelle, cette diminution du

traitement -

bien qu'elles fussent beaucoup plus lourdes

que les sacrifices imposes a Lambert -

pouvaient peut-

etre trouver leur justification dans la doctrine susmen-

tionnee.

Handels- und Gewerbefreiheit. ~o .• 7.

373

Mais ce n'est plus une repartition des consequences de

la crise que la maison Cornioley a finalement prctendu

imposer a Stucky; au contrau'e, elle a essaye de se liberel'

completement de ce dommage en en faisant supporte!' la

totalite a son ouvrier. Cette manil~re de faire, qui ne trouve

plus aucun appui dans la doctrine precitee, ne peut Eitre

toIeree au regard de l'art. 332 CO. En rejetant la demande

de Stucky, au mepris de cet article, le Conseil des Prud'-

hommes de La Chaux-de-Fonds a manifestement commiR

arbitraiI'e .

Par ces moti/s, le Tribunal jedeml pron,o;we:

Le recours est admis. Le jugement rendu le 1 Ö Jum

1931 par le Conseil des Prud'hommes de La Chaux-de-

Fonds est aJll\ure, et l'affaire est renvoyee a ce tribunal

pour statuer a nouveau dans le sens des considerants ou

present amt.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEI'l'

LffiERTE DU CO:MMERCE ET DE L'INDUSTRIE

57 . Urteil vom aso Dezember 1931

i. S. Schuhhaus Löw A.-G. gegen Zug.

Es ist nach Art. 31 BV unzulässig, demjenigen, der einen Total-

ausverkauf veranstaltet hat, den normalen Weiterbetrieb des

Geschäftes polizeilich zu verbieten.

(Gekürzter Tatbestand :)

A. -

Das «Schuhhaus zum Hans Sachs A.-G. >} betrieb

lU:\ter diesem Namen in Zug ein Detailgeschäft. Im Juni

1931 kam die Gesellschaft beim Regierungsrat des Kantons

Zug um die Bewilligung für einen Totalausverkauf ein,

dieer mit Befristung vom 4. Juli -

3. September, gestützt

Staatsrecht.

auf § 23 des Gesetzes betreffend den unlautern Wettbe-

werb vom 21. August 1930, erteilte. Nachdem das Ge-

schäft nach Ablauf der Ausverkaufsfrist geschlossen worden

war, stellte am 16. September das « Schuhhaus Löw A.-G. »

an die Gemeindebehörde von Zug das Gesuch um Bewilli -

gung zum Betrieb eines Detailgeschäftes am gleichen Orte.

Nach verschiedenen Erhebungen über die Verhältnisse des

Schuhhauses zum Hans Sachs A.-G. und des Schuhhauses

Löw A.-G. und ihre Beziehungen zu einander hat der

Regierungsrat des Kantons Zug das Gesuch mit Entscheid

vom 21. /28. Oktober 1931 abgewiesen. Auf Grund der

gemachten Erhebungen wurde festgestellt, dass die Hans

Sachs A.-G. und das Schuhhaus Löw A.-G. ein und dasselbe

Unternehmen der Schuhfabrik Löw A.-G., d.h. eine Ver-

kaufs- und Betriebsorganisation derselben seien; durch

die Mittelperson der Hans Sachs A.-G. habe sich die Löw

A.-G. einen Totalausverkauf wegen « Geschäftsaufgabe !)

bewilligen lassen, dann aber durch eine ~ndere Mittelper-

son, das Schuhhaus Löw A.-G., schon" 14 Tage nach Been-

digung des Ausverkaufes um eine neue Patentbewilligung

nachgesucht; das neue Geschäft solle im gleichen Lokal

betrieben werden, wie das der Hans Sachs A.-G. Darin

liege ein Missbrauch des Totalausverkaufes, und es seien

darnach die Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes über

unlautern Wettbewerb zum Verbot der NeugrÜlldung oder

Weiterführung des Geschäftes während drei Jahren

gegeben.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt das

Schuhhaus Löw A.-G. beim Bundesgericht, « es sei der

regierungsrätliche Entscheid vom 21. /28. Oktober 1931

und das darin· enthaltene Verbot der Eröffnung eines

Detailgeschäftes in Zug aufzuheben, sowie der Regierunge-

rat des Kantons Zug zu verhalten, das nachgesuchte

Handelspatent zu erteilen ».

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefOCh-l

tene Entscheid verletze Art. 31 BV : Die Bestimmung von

§ 26 des Zuger Gesetzes, auf die sich der regierungsrätliche

Handels· und Gewerbetreiheit. N0 57.

37J

EntsCheid stützt, sei wirtschafts-politischen Erwägungen,

der Rücksicht auf den Schutz des mittelständigen Gewer-

bes, entsprungen und verstosse gegen den Grundsatz der

Handels- und Gewerbefreiheit, wofür auf die Entscheide

des Bundesgerichtes in Sachen Gra.etz gegen Obwalden,

42 I 25, und in Sachen Denzier & Cie. gegen Thurgau,

48 I 459, verwiesen wird.

O. -

Namens des Regierungsrate,.<; von Zug beantragt

die dortige Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be"

schwerde. Gegenüber der Berufung auf die bundesgericht~

lichen Entscheide in Sachen Graetz und Denzier & Cie.

wird geltend gemacht, dass der Tatbestand im vorliegenden

Falle nicht der nämliehe sei : Sowohl der Kanton Obwalderi

als der Kanton Thurgau hätten keine gesetzliche Bestinl-

mung, die ihnen das Recht gegeben hätte, die Weiter~

führung eines Geschäftes nach Durchführung eines Total:

ausverkaufes zu verbieten. Mit einer solchen BeRtimmung

wolle der zugerische Gesetzgeber den Missbrauch der

Institution des Totalausverkaufes zu unlauterem Wett-

bewerb verhindern und vor allem die Konsumenten gegen

Täuschungen schützen. Um dem Zweck des Verfassungs-

grundsatzes nachzukommen, habe er vorgesehen, daS8

beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vom Regierungsrat

Ausnahmen bewilligt werden können.

«Die Wiederer-

öffnung eines Geschäftes gleicher Branche soll überall

dort möglich gemacht werden, wo nicht ein Totalausver-

kauf zum Zwecke unlauteren GeSchäftsgebahrens vorge-

nommen wurde und wo die Anwendung des Verbotes,

infolge verändert~r Verhältnisse für den Geschäftsinhaber,

eine unbillige Härte darstellen würde. In den letzten

Jahren ist leider die Verkaufsart der Ausverkäufe dazu

verwendet worden, durch Täuschung des Publikums un-

lauteren Wettbewerb zu betreiben. Das Veranstalten von

Totalausverkäufen ist direkt zu einem Geschäft geworden.

Es gibt Leute, die versUchen, von Ort zu Ort zu ziehen,

einige Monate ein Geschäft betreiben, um nachher unter

dem Vorwand eines Totalausverkaufes die Waren möglichst

::176

Staatsrecht.

schnell abzustossen. Nach Beendigung des Ausverkaufes

gehen sie an einen benachbarten Ort und beginnen den

Trick von neuem. Das Publikum aber wird über die

Eigenschaft der gekauften Ware als Liquidationsware ge-

täuscht und die loyalen Geschäftsleute kommen in schwe-

ren Schaden.» In letzter Zeit sei man sogar dazu über-

gegangen, diesen «Totalausverkaufsschwindel » am Orte

selber zu betreiben. Eine allfällige Busse wegen falschen

Angaben bei Einreichung des Totalausverkaufsgesuches

werde leicht in den Kauf genommen.

/). -- Am 16. November teilte das Schuhhaus Löw A.-G.

(lem Regierungsrat von Zug mit, dass es trotz des Entscheides

vom 21. /28. Oktober das Geschäft in Zug eröffnen werde.

Daraufhin beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug

am 21. /23. November: «(Die Schuhhaus Löw A.-G. wird

angewiesen, das neueröffnete Zweiggeschäft in Zug von

Mittwoch, den 25. dies an geschlossen zu halten. »

Diesem Beschluss unterzog sich die Schuhhaus Löw

A .-G., erhob aber gleichzeitig dagegen eine neue Beschwerde

W(~gell Verletzung von Art. 31 BV, in der Antrag und

ßt'gl'iindung der frühern Beschwerde aufgenommen wird.

I Ja.<; Bundesge1'irht zieht in Erwägung :

I.

2. -- DasBundesgericht hat in den von der Beschwerde-

fiihmrin angerufenen Entscheiden in Sachen Graetz gegen

Obwalden und Denzier & Gie. gegen Thurgau erklärt,

{la~H es dem in Alt. 3l BV niedergelegten Grundsatz der

Handt'ls- und Gewerbefreiheit widerspreche, wenn einem

Hallddtreibenden, dem eine Bewilligung zum Totalaus-

vprkallf erteilt worden ist, die Fortführung des Geschäftes

IlIwh Ahlltuf {lür Ausverkaufsfrist behördlich verboten

\\t'rlten woHl'. weil <!"'l" Missbrauch der Verkaufsbewilligung

(,inCH :-;0 tid('ll l~ing!'iff in den an sich erlaubten Gewerbe-

hdrieh nicht rechtfertigt·. \Venn hieran festgehalten wird,

";0 1I11l:-;S a.uch im vorliegenden Falle die Beschwerde gut-

l.wheisseH und da>; V(·rhot. df'R \VeiterbetriehCfl des ~-

Handels- Ulld Gewe:rb&fIoeiheit. ~. &7.

sehäftes der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig auf-

~hoben werden. Denn tatbeständlich besteht kein rechts-

erheblicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und

den beiden frühern Fällen. Dass das Verbot indenletztern

in die ]j'orm. eJ~I'~ ~dingu~ für~dieAus;erkaufsbe,~ilii­

~~.ge~!<!eLwM',. währendessiQJ! im YQ!'li~g~JJ~ii~ii~

~:':l.~ .~~~gel'~tzJicp.~lJe~ti~~l:l!~IL spützt, ist für die Beant-

w~~~,A~!.F:t:!tge __ ~~_Y~If~~~gs~.äi~ig~ii~<h:~~lben

jl~i(}~~!tig-,. ebenso wie der Umstand, dass das Zuger

Verbot zeitlich beschränkt ist. Auch die in § 26 des Zuger

Gesetzes vorgesehene Möglichkeit, dass der Regierungsrat

in besondern Fällen Ausnahmen machen kann, benimmt

dem grundsätzlichen Verbot, aus dem Gesichtspunkt jener

Entscheide betrachtet, nicht die Verfassungswidrigkeit.

Vom Standpunkt des Art. 31 BV aus ist .~ v~~!~~~.JS1~i~!!.::.

gültig, ob ein derartiges Verbot auf einer bIossen Verfügung

öder -einer dßr· Ausvertm~r;b;~fiigliiig"beIgefÜgten~Be­

dIDgung~oo:er--auremer-·gesetzlichen·-VorscfiriIt'1ieriihe.

ES'ma~r'U6nieiiS'beIgefÜgCwerde~,'d;:~~ ~ich scho~"&r

Bundesrat in seinem Entscheid in Sachen Bloch vom

18. August 1903 dahin ausgesprochen hat: «Würden ihm

(dem Rekurrenten) durch das angefochtene Urteil, sei es

ausdrücklich oder stillschweigend, aber offenkundig der

fernere Betrieb eines ständigen Handels nach Abschluss

des gänzlichen Ausverkaufs verwehrt, so müsste hierin

allerdings eine Verletzung der Handels- und Gewerbefrei-

heit erblickt werden» (BBL 1903 III S. 948).

3. ~ Somit kann' es sich nur fragen, ob auf die frühere

Praxis zurückzukommen und ein Verbot, wie es § 26 des

Zuger Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorsieht,

in Zukunft als mit der Handels- und Gewerbefreiheit

vereinbar anzusehen sei.

Eine erneute Prüfung der

rechtlichen Seite der Frage führt nun aber nicht zu einer

andern Lösung. Freilich erscheint es bei erster Betrachtung

nahe liegend zu sagen : Durch die AuskÜlldigung eines

Totalausverkaufes werde der beabsichtigte Erfolg eines

raschen Absatzes vorhandener Warenbestände durch die

378

Staatsrecht.

durch die Auskündigung hervorgerufene Vorstellung be-

wirkt oder doch verstärkt, dass das Geschäft nach Ablauf

der Ausverkaufsfrist eingehe; deshalb sei dann der Aus-

verkäufer' gehalten, diese von ihm hervorgerufene und aus-

genutzte Vorstellung wahr zu machen. und das Geschäft

aufzugeben. Allein eine Verpflichtung dies zu tun, die

nur eine öffentlichrechtliche sein könnte, lässt sich daraW',

dass jemand eine Ausverkaufsbewilligung missbraucht ha.t,

sei es, dass er von vorneherein keinen Ausverkauf beab':'

sichtigte, sei es, dass er von dieser Absicht während des

Ausverkaufs zurückgekommen ist, nicht ohne weiteres

herleiten. Das Recht, Handel zu treiben, ist als solches

innert der Schranken, die zum Schutz ·des öffentlichen

Wohles aufgestellt sind, durch die Verfa.ssung gewähr~

leistet. Eine Erlaubnis zum Betriebe eines Geschäftes,

wie es in Frage steht, ist auch nachZuger Recht nicht

erforderlich. Wenn dort eine« Bewilligung» zur Eröffnung

eines neuen Handelsgeschäftes erforde~lich ist, wie es nach

dem eigenen Vorgehen der Beschwerdeführerin der Fall

zu sein scheint, so kann es sich nur um eine Kontrollmass-

nahme handeln, da materielle Regeln über die Bewilligung

oder Nichtbewilligung eines solchen Betriebes nicht

bestehen.

Eine Verpflichtung, ein an sich erlaubtes

Geschäft nicht zu betreiben, kann aber da, wo kein Ge~

nehmigungszwang (Erlaubnisvorbehalt) besteht, nur als

Folge eines behördlichen Verbotes aufgefasst werden,

rlurch das ein rechtswidriges Verhalten geahndet und

weitern Rechtswidrigkeiten vo;'gebeugt werden soll. Die

Verfehlung besteht in einem Fall wie dem vorliegenden

darin, dass eine Totalausverkaufsbewilligung missbraucht

wurde, sei es dass die Aufgabe des Geschäftes gar nioht

beabsichtigt war, oder dass diese Absicht nachher aufge-

geben wurde. Die en~spre~h~Il.d~.khn<!ll!:lSei~c:l!.~I(;h.~Il. ..

Verfehlung bestehta1:ler d,arin, dass der .Fehlbare Jriefür

niifetner Strafe belegt.wird,Jln.d nicht darin, dass ihmein.

an sich erlaubter Geschäftsbetrieb 4:UI1lhYe,J,'W~lt1l1!gsver­

fügung verboten wir.;l. Der Missbrauch einer Totalaus-

Handels· und Ge,~erbefl'eiheit. X<> 57.

verbufSoowilligung wird denn auch aUer Regel nach unter

die Strafandrohungen wegen unlauteren Wettbewerb:,:

fallen,. wie sie auch das Zuger Gesetz in den §§ 6 ff. und§ 30

aufstellt. Dem Missbrauch wird ferner auch vorgebeugt

werden können durch Versagung der Bewilligung, wenn

die AuskÜDdigung die Absicht des Missbrauchs erkennen

lässt (so das züreh. Gesetz über das Ausverkaufswesen vom

26. August 1917 § 3 und die Verordnung dazu vom 23. Ja-

nuar 1924 § 3, wo gesagt ist, die Bewilligung könne ver-

weigert werden, wenn das Gesuch die Absicht unlauteren

Gebarens erkennen lässt, z.B. wenn den Behörden unwahre.

irreführende oder unvollständige Angaben gemacht wel'"

den, wenn an Stelle des eigentlichen Geschäftsinhaber:-;

andere Personen vorgeschoben werden etc.). Wohl kann

weiter dafür gesorgt werden, dass der Fehlbare nicht mehr

in die Lage kommt, in gleicher Weise sich zu verfehlen und

das Publikum zu täuschen, in der Weise, dass ihm und

seinen Geschäftsnachfolgern für eine gewisse Zeit keinerlei

Ausverkaufsbewilligung erteilt wird, wie da·s das Zuger

Gesetz ebenfalls in § 25 vorsieht. Auch sind andere Mass-

nahmen, die den Missbrauch einer Ausverkaufsbewilligung

verhindern oder erschweren sollen, wie sie das Zuger Gesetz

in den §§ 14-17 ebenfalls kennt, zulässig. Endlich dürfen

umgangene Gebühren nachgeholt und unter Umständen

erhöht werden. Wenn aber wegen eines missbräuchlichen

Ausverkaufs der nOrnlale _i~!t~~~~~,'e~l1es Geschäfte~'

dUrcli'denAU8v~rkä~f~~' 0clerse.~e. ~~c!tfC?I,ger ~äh~n~_

längerer Zeit polizellich verboten wird, so. geht ~~,ii~~!'

das Mass,,. einer. im. ~tfJresse . <ier öffentlichen 0l"~u!lg

gerechtfertigten' SChutzmassnahm~' weithinaus... Dass es

sich bCi § 26 <iCs Gesetzes um eine polizeiliche Beschränkung

und nicht um eine Strafe handelt, ist ohne weiteres klar,

zumal da es danach in die Hände des Regierungsrates

gelegt ist, von der gesetzlichen Vorschrift Ausna~en zu

gewähren, womit die Handhabung dieser BestlIDmung

einer Verwaltungsbehörde überlassen ist. Die begangene

Unehrlichkeit könnte als Grund für eine solch weitgehende

Staatsrecht.

polizeiliche Beschränkung in der persönlichen Ha.ndels-

freiheit nur verwendet werden, wenn nach allgemeiner

Ordnung die· persönliche Ehrlichkeit die Voraussetzung

für den Betrieb eines Ha.ndelsgeschäftes wäre. Nirgends

. aber, auch in Zug nicht, ist als &gel vorgesehen, dass

wegen allgemeiner Unzuverlässigkeit oder wegen einzelner

begangener Verstösse· gegen die Geschäftsehrlichkeit der

Betrieb eines nicht dem Genehmigungszwang unterlie-'

genden Geschäftes gänzlich verboten werden könnte. Man

lässt es vielmehr dabei bewenden, dass solche Verfehlungen

als solche wegen unlauteren Wettbewerbes unter Strafe

gestellt werden. So fällt auch in Zug die Ankündigung

eines Totalausverkaufes, der sich als trügerlseh erweist.

zweifellos unter die §§ 6 und 7 Ziff. 1 des Gesetzes. Die

Ansicht des &gierungsrates, eine Busse genüge als sichem-

. te und abschreckende Massnahme nicht, erscheint nicht

ohne weiteres als richtig, wenn man die recht weitgehenden

Strafdrohungen beachtet. Zudem ist in § 30 des Gesetzes

noch die Gefängnisstrafe vorgesehen.' Daraus folgt, dass

die in § 26 vorgesehene Beschränkung der Ha.ndels- und

Gewerbefreiheit über das Mass der zulässigen Schranken

hinausgeht und als verfassungswidrig erscheint, und dass

die rechtliche Nachprüfung der Frage ein Abgehen von

den frühem Entscheiden nicht verlangt .....

4. -

Nun macht aber der &gierungsrat geltend, dass

sich aus der durch die bisherige Praxis ergebenden Rechts-

lage tatsächlich unhaltbare ZUliltände ergeben hätten, die

eine Änderung der Praxis forderten. Für den Kanton

Zug wird dafür nur auf einen Fall verwiesen, der auch

Anlass zu der Aufnahme des § 26 gegeben haben soll.

Es geht aber gewiss nicht an, deshalb, weil einmal eine

Ausverkaufsbewilligung missbraucht worden ist, nun

allgemein die strenge Folge des Verbotes des Weiterbe-

triebes des Geschäftes anzudrohen, zum mindesten soweit

es sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine blosse

polizeiliche Massnahme handelt. Die Befürchtung sodan,n,

da.ss ohne eine solche Bestimmung die Gefahr bestehe,

i

Handels· und Gewerbefreiheit.,,0 57.

dass das ganze Jahr Scheinausverkäufe ahgehalten werden,.

ist offensichtlich übertrieben, und was die Behauptung

betrifft, dass sich gerade im Anschluss an die Fälle Grootz

und Denzler & Cie. ein Geschäftsgebaren herausgebilrlet

habe, das unzweifelhaft den CharakteI' des unhmtern

Wettbewerbe.s trägt, sind schlüssige Beweise hiefür nicht

beigebracht worden" indem lediglich erwähnt wird, dass

die Löw A.-G. solche Totalausverkäufe auch in Wohlen

und Arbon veranstaltet habe und dass man desheR in

Zug angefra.gt habe, wie man sich dort verhalten habe.

Damit ist ein allgemeiner Notstand, der ein Abgehen Von

der grundsätzlich richtigen Lösung dringend erheischen

würde, nicht dargetan. Übrigens sagt der Regierungsrat

selber, es handle sich bei der Bestimmung des § 26 um die

Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes. Dafür schei-

nen aber die übrigen hiefür zur Verfügung stehenden

Mittel sowie die Massnahmen, die insbesondere in Hinsicht

auf die Kontrolle der Ausverkäufe getroffen werden

können, hinreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass man

in Zug (und anderswo) diese Mittel, insbesondere das

Strafverfahren wegen unlautem Wettbewerbs, erfolglos

angewendet habe oder dass diese nicht zulässig gewesen

seien. Endlich mag bemerkt werden, dass, soweitersicht-

lich, kein anderer Kanton es für nötig gefunden hat, so

weit zu gehen wie-Zug mit § 26 des Gesetzes. Den diesbe-

züglichen Hinweisen im Entscheid in Sachen Denzier & Cie.

(BGE 48 I 460) mag beigefügt werden, dass auch die seither

erlassenen Gesetze des Kantons Waadt über die Police

du commerce und des Kantons Berl1 über den unlauteren

Wettbewerb eine solche Vorschrift nicht enthalten. In

Deutschland fallen ebenfalls täuschende Ausverkaufsan-

zeigen, wozu auch die Auskül1digung eines Ausverkaufs

gehört, ohne dass ein solcher beabsichtigt ist, lediglich

unter die Strafvorschriften wegen unlauteren Wettbewerbs

(vgl. Kommentar von ROSENTHAL zum Gesetz über un-

lauteren Wettbewerb zu § 7 Note 6 und 39 a), haben aber

nicht das Verbot des Weiterbetriebes des Geschäftes zur

Staatsreche

Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine

Notwendigkeit, eine neue polizeiliche Schranke für einen

an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht

besteht ....

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom

21./28. Oktober ist darnach insofern verfassungswidrig,

als er der Beschwerdeführerin den normalen Betrieb eines

Schuhgeschäftes in Zug verbieten will, was denn auch die

Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom

21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung

jenes Verbotes enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe-

halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs

eines Geschäftes, wenn es als Nebenstrafe bei Widerhand-

lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge-

sehen und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre.

Demnach erA-ennt das Bundesgericht:

Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden

des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober

und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts-

betriebes der Rekurrentin aufgehoben.

IU. EIGENTUMS GARANTIE

GARA..~TIE DE LA PROPRIETE

58. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931

i. S. Ehrler und Mitbetelligte gegen Begienmgsrat Bchwyz.

Bau eines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde.

Enteignung VOll Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde

laf'ten lind eIer Errichtung der Baute entgegenstehen. An-

ft'('htung der Ent,eignungsverfiigung wegen Verletzung der

Eigelltumsgarantie und lVillkür, weil das Werk (die Baute)

ll'('ht, einem öffentlichen Interesse diene.

Eigentutnsgaralltie. 11;0 58.

Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezember

1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen,

das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde

Schwyz niederzureissen und dort auf den Grundstücken

Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier-

pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch-

katholischen Kirchgemeinde von Schwyz zu erstellen. Auf

dem Grundstück Nr. 631 lastet zu Gunsten der liegen-

schaft Nr. 627 ein « freier Fuss- und Fahrweg » vom neu

angelegten, von der Bahnhofstrasse zum « Spitel » führen-

den Weg. auf dem Grundstück Nr. 2027 zu Gunsten der

gleichen Nr. 627 und der Nr. 628 und 629 ein « Recht für

den Bestand einer Überlaufkanalisation von der westlichen

Grenze des Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein

Wegrecht von 1 m 20 Breite für Abtransport der Haus-

jauche mittelst Stosskarren».

Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli-

chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben

die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge-

schwister Furg~r und Stefan Hicklin als Eigentümer der

Grundstücke Nr. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht

Bchwyz Klage auf Unterlassung des Baus, weil er mit den

ihnen an der Hofmatt Nr. 631 und 2027 zustehenden

Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat

Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dieust-

barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen.

Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März

1871 bestimmt:

{(§ 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kantoll

den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende

Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie

Gebäude und Bäume abzutreten:

c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon

bestehender Staats-, Bezirks- und Gemeindegebäude, mit

Einschluss der Pfarr- und Filialkirchen. »

« § 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent-

scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den