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72 ' Prozessrecht. No 12. schriften. deren wesentliche Stenen die Beklagte in ihreIl Prozesseingaben angegeben hat. Uebrjgens ~t aus den Darlegungen der Klägerin hervor, dass in Wirklichkeit der Umfang dessen" was sie als patentfähig beansprucht~ viel enger ist, als nach der Patentschrift anzunehmen wäre. Aber auch das Beanspruchte entbehrt zweifellos wegen mangelnder Neuheit der Schutzfähigkeit und zudem ist der in den Vordergrund gestellten Behauptung .., die Klägerin wende die Prinzipien der Zentralheizung 'zum ersten Mal auf Gährkeller an, entgegenzuhalten, dass für einen solchen Hinweis auf ein neu es Anwen- dungsgebiet einer früheren Erfindung kein Erfinderschutz erhältlich ist (vergl. EB 41 11 S. 518 und dortiges Zitat)~ D~mnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 11. November 1915- bestätigt. V. PROZESSRECHT PROCEDURE
12. Urteil der II. Zivi1a.'bteiluDg Tom 16. Januar 1916
i. S. Schweizerische Bodenkreditanatalt, RevisionsklägeIin .. gegen Lenz und Studers Erben, Revisionsbeklagte. Art. 1 9 2 B Z P; Revision von Nichteintretensentscheiden; Begriff der e und nur aus den drei in den Vereinbarungen genannten Gründen vom Vertrag zurückzutreten berechtigt sei. InBezug auf den Streitwert enthielt der Weisungsschein den Vermerk « Streitwert über 4000 Fr. », während im Protokoll über den KI .... \ vortrag davon nicht mehr die Rede ist. Die Revisions- klägerin schloss auf Abweisung der Klage. B. - Durch Urteil vom 25. September 1915 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gut. C. - Gegen dieses Urteil erklärte die Revisionsklägerin .. ohne dabei gemäss Art. 67 Abs. 3 OG den Streitwert anzu.- geben, die Berufung an das Bundesgericht, mit den An-· trägen. die Klage sei abzuweisen; eventuell sei festzu- stellen. dass sich ihre Pflicht zur Verwaltung und liqui- dation nur auf die ihr verpfändeten Liegenschaften der ßevisionsbeklagten beziehe. Durch Entscheid vom 2t. No- vember 1915 ist das Bundesgericht auf die BerufUng niebt eingetreten. weil die Unterlassung der Angabe des Streit:::, wertes in der Berufungserklärung nach ständiger Praxis. die Unwirksamkeit der Berufung nach sich ziehe, es set
74 . Prozessrecht. N° 12. denn, dass nach den Akten der gesetzliche Streitwert ganz offenbar gegeben sei, was nicht zutreffe. D. - Gegen dieses Urteil hat die RevisionskIägerin am
16. Dezember 1915 formrichtig das Rechtsmittel der Revi- sion ergriffen, mit den Begehren, es sei in Aufhebung des ergangenen Nichteintretensentscheides die Berufung 'Zur materiellen Behandlung entgegenzunehmen und die Rück- vergütung der VQ)1 ihr bezahlten Kosten -dieses Ent- scheides mit 55 Fr. 60 Cts. zu verfügen, unter Kosten- . folge. Die RevisionskIägerin macht in erster Linie geltend, das Bundesgericht habe ein Schreiben der Revisionsbe- klagten an das Bezirksgericht Frauenfeld vom 31. Mai 1915 nicht gewürdigt, in welchem die Revisionsbeklagten erklären, dass sie den Streitwert auf über 4000 Fr. taxie- ren. Dieses Schreiben lag den Berufungsakten anlässlich des Nichteintretensentscheides vom 24. November 1915 nicht bei; laut einer Zuschrift der Kanzlei des Oberge- richts des Kantons Thurgau an das Bundesgericht vom
1. Dezember 1915 befand es sich damals bei den AkteIl eines vom Obergericht behandelten andern Prozesses des Revisionsbeklagten Lenz allein gegen die Revisionsklä- gerin. Aus den Beilagen zum Revisionsbegehren ergibt sich so dann, dass das Bezirksgericht Frauenfeld auf das Schreiben der Revisionsbeklagten vom 31. Mai 1915 hin die Revisionsklägerin am 1. Juni 1915 aufforderte, sich darüber zu erklären, ob sie,den Streitwert ebenfalls auf über 4000 Fr. taxiere. Eine gleiche Aufforderung rich- teten am 2. Juni 1915 auen die Revisionsbeklagten selbst an die Revisionsklägerin, worauf diese am 3. Juni 1915 den Revisionsbeklagten antwortete, dass der Streitwert schon in der Weisung als 4000 Fr. übersteigend vorge- merkt sei, dass sie aber auch ohne dies mit dem « Vor- schlag» der Revisionsbeklagten «einverstanden» ge- wesen wäre. Diese Korrespondenz lag den Berufungsaktell anlässlich der Beurteilung der Eintretensfrage durch das Bundesgericht ebenfalls nicht bei; ob sie dagegen dem Obergericht vorgelegen habe, ist aus den Akten llicht Prltlelf$redlt. N° 12. 75 ersichtlich. In zweiter Linie stützt die Revisionsklägerin ihr. Revisionsbegehren auf eine ebenfalls erst. seit dem Erlass des. Nichteintretensentscheides beigebrachte Be- scheinigung des Friedensrichteramtes Frauenfeld vom
6. Dezember 1915, wonach laut Vorstandsprotokoll die Parteien den Streitwert _ (entsprechend § 70 der thurg. ZPO) vor Friedensrichter übereinstimmend auf über 4000 Fr. geschätzt haben. E. - Die Revisionsbeklagten haben auf Abweisung des Revisionsbegehrens geschlossen. Sie machten geltend, dass es gegen Nichteintretensentscheide keine Revision gebe, dass die Aktenstücke, auf die sich das Revisions- begehren stütze, dem Bundesgericht alllässlich des Nicht- eintretensentscheides nicht vorgelegen hätten und dass es nicht auf die Bewertung des Streitgegenstandes vor Frie- densrichter und Bezirksgericht, sondern auf den vor Ober- gericht noch streitig gewesenen Streitwert ankomme, der' infolge Fortsetzung der Liquidation der Liegenschaften durch die Revisionsklägerin nicht mehr so gross wie zu Anfang des Prozesses gewesen sei. Jedenfalls sei aus den Akten für das Bundesgericht nicht offenbar ersichtlich gewesen, dass der Streitwert 4000 Fr. übersteige und überdies zu bemerken, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 1915 insofern bereits vollzogen sei, als die Revisionsklägerin die ihr durch dieses Urteil auferlegte Prozesskostenentschädi- gung von 245 Fr. den Revisionsbeklagten am 30. No- vember 1915 bezahlt habe. Das Bundesgericht zieht i n E.r w ä gun g :
1. -- Da das Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 192 Ziff. 1 BZP gemäss Art. 193 BZP innerhalb eines Monats vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung des Ur- teiles an beim Gerichte anhängig zu machen ist und die Zustellung des Nichteintretensentscheides an die Revi- sionsklägerin am 6. Dezember 1915 stattgefunden hat, ist·
76 . Prozessrecht N° 12. das Revisionsbegehren am 16. Dezember 1915 rechtzeitig eingereicht worden. Die Revision erscheint auch nicht etwa dadurch verwirkt, dass die Revisionsklägerin die ihr laut Urteil des Obergerichtes vom 25. September 1915 auferlegten Prozesskosten von 245 Fr. am 30. November 1915 den Revisionsbeklagten bezahlt hat; wie aus dem' Schreiben der Revisionsklägerin vom 29. November 1915 an den Anwalt der Revisionsbeklagten hervorgeht, hat, die Revisiol1sklägerin diesen Betrag mit dem ausdrüc~ lichen Beifügen bezahlt, dass sie den Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts einstweilen nicht aner- kenne und die Zahlung nur leiste, um Betreibung zu ver- meiden. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum gegen Nicht-· eintretensentscheide das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig sein sollte. We.nn auch das letztinstanzliche kan- tonale Urteil trotz des Nichteintretensentscheides in Rechtskraft bleibt und den Rechtsmitteln der kantonalen Prozessordnung unterliegt, so steilt sich der Nichteintre- tensentscheid doch wenigstens insoweit als ein U r t eil des B und e s ger ich t s im Sinne des Art. 192- BZP dar, als damit über das an das Bundesgericht er griffe ne Rechtsmittel entschieden worden ist (vgJ. AS 2& S. 380 f. und 24 II S. 621 f.). .
2. - In der Sache selbst fällt in Betracht, dass die Er- klärung der Revisionsbeklagten vom 31. Mai 1915, deren Nichtberücksichtigung von der Revisionsklägerin gerügt wird, dem Bundesgericht bel der Beurteilung der Eintre- tensfrage am 24. November 1915 nicht vorlag, sondern sich damals bei den Akten des .Obergerichts befand. Trotzdem ist die Erklärung der Revisionsbeklagten als eine i n den Akt e n I i e g ~ II d eTa t s ach e im Sinne des Art. 192 Ziff. 1 c BZP aufzufassen, weil dazu alle Akten gehören, die nach Art. 68 OG dem Bundesge- richte ein z u sen den waren. Diese ausdehnende In- terpretation des Begriffes Akten im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung rechtfertigt sich deshalb, weil scmst die Parteien gar kein Rechtsmittel hätten, um die unge- '. Prozeluecht. N° 12. 77 setzliche Zurückbehaltung von Akten durch die kanto- nalen Gerichte zu rügen und daher ohne ihr Verschulden dureh das Verhalten der Vorinstanzen mit schwerstem Nachteil bedroht wären. Dass die Revisionsklägerin die Nichteinsendung des streitigen Aktenstückes an das Bun- desgericht dadurch selber verschuldet habe, dass sie sich nieht darüber vergewisserte, ob die Akten bei der ober- gerichtlichen Tagfahrt vollständig seien, ist nicht zu- treffend; denn nach der Mitteilung der Obergerichts- kanzlei vom 1. Dezember 1915 lag die Erklärung der Revi- sionsbeklagten dem Obergericht vor. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Revisionsklägerin sich bei Ergreifung der Berufung hätte davon überzengen sollen, dass die Erklärung der Revisionsbeklagten sich unter den dem Bundesgericht einzusendenden Akten befinde, da ein Aktenschlussverfahren, bei welchem die Parteien vor dem Übergang einer Streitsache von einer Instanz an die andere eingeladen werden, die Vollständigkeit der Akten festzustellen, bei der Weiterleitung von der letzten kan- tonalen Instanz an das Bunsdesgericht nicht besteht. Dass das Bundesgericht bei Beurteilung der Eintretensfrage nicht in der· Lage war, das Fehlen der Erklärung der Revisionsbeklagten zu erkennen, ist ebenfalls irrelevant (verg!. AS 38 I S.685 f., sowie den bei WElSS, Berufung, S. 342 genannten Entscheid).
3. - Die nichtgewürdigte Tatsache der Erklärung der Revisionsbeklagten vom 31. :Mai 1915 ist aber auch als eine e rh e b I ich e im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 c BZP zu bezeichnen. Nach der im Nichteintretensentscheid vom
24. November 1915 zitierten konstanten Rechtssprechung des Bundesgerichts wird von dem Erfordernis der Angabe des Streitwertes in der Berufungserklärung Umgang ge- nommen, wenn nach den Akten der Streitwert ganz oflenbär gegeben ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn aus den Akten hervorgeht, dass der Berufungs- beklagte den vom Berufungskläger bei Ergreifung der Berufung vorausgesetzteri Streitwert anerkannt hat;·
78, Proze.srecht. N0 12. denn das Organisationsgesetz stellt bei nicht zifIermäs- sigen Begehren zur Feststellung des Streitwertes in erster Linie auf die Einigung der Parteien ab, von der Erwägung ausgehend, dass diese am ehesten in der Lage seien, das Streitinteresse zu bemessen. Nach Art. 59 Abs. 2 L OG findet eine Streitwertfeststellung durch das Gericht erst dann statt, wenn die Parteien über den Streitwert uneins sind; ebenso bezweckt auch die Vorschrift des Art. 63 ZifT. lOG, wonach bei nicht in Ziffern ausge- drückten Ansprüchen in der Klage anzugeben ist, ob der Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche, nichts anderes, als dem Beklagten Gelegenheit zu geben, in der Antwort entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur \Vert- angabe des Klägers Stellung zu nehmen, und so eventuell (bei Einigung der Parteien über den Streitwert) dem Ge- richte die Feststellung zu ersparen (vergl. AS 39 II S. 436 f.). Wo schon aus den Akten ersichtlich ist, dass die Parteien über die Grösse des Streitwertes einig sind, hat es daher keinen Sinn mehr, eine nochmalige Wertangabe in der Berufungserklärung zu verlangen. Unter diesen Umständen ist aber das Revisionsbegehren ohne weiteres gutzuheissen; denn aus der von der Revisionsklägerin beigebrachten Erklärung der' Revisionsbeklagten vom
31. Mai 1915 geht hervor, dass die Revisionsbeklagten schon zu Anfang des Prozesses den Streitwert in Oberein- stimmung mit der Annahme der Revisionsklägerin bei Ergreifung der Berufung auf über 4000 Fr. beziffert hatten. Dass, wie die Revisionsbeklagten in ihrer Antwort auf das Revisionsgesuch geltend machen, der Streitwert vor der zweiten kantonalen Instanz infolge Fortsetzung der Liqui- dation der Liegenschaften der Revisionsbeklagten durch die Revisionsklägerin kleiner geworden sei, war aus den Akten, die dem Bundesgericht bei seinem Nichteintretens- entscheide vorlagen, nicht ersichtlich, sodass dies für die Frage, was damals als Streitwertbemessung aus den Akten erkennbar war, ausser Betracht fällt. Prozessrecht. N0 12. Demnach hat das Bundesgerich t erkannt: 7.
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, der Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts vom 24. Novem- ber 1915 aufgehoben und die Berufung zur materiellen Behandlung entgegengenommen.
2. Die gemäss Dispositiv 2 des bundesgerichtIichen Urteils vom 24. November 1915 erhobenen Gerichts- kosten sind der Revisionsklägerin zurückzuvergüten. • OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern