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54_II_52

BGE 54 II 52

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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52 Urheberrecht. N° 11. streiten sich, wie der Kläger in der Berufungserklärung selber darstellt, um die Tragweite einer Dienstbarkeit. Eine Dienstbarkeit aber ist einer vermögensrechtlichen Schätzung fähig. Dass der in Frage stehende Wert nicht genau errechnet werden kann oder die Schätzung schwierig ist, ändert nichts an der Tatsache der Bewert- barkeit des Streitgegenstandes; es genügt dass die Schätzung in Geld nicht unmöglich ist (BGE 37 n 142 Erw. 4). Nun enthält aber die Berufungserklärung ent- gegen de:: Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG keine Angabe des StreItwertes, noch finden sich in den Akten genü- gende Grundlagen für dessen Abschätzung (BGE 42 II 77 Erw. 3; 43 II 117 Erw. 1; 45 II 406 Erw. 1). Das zieht n~ch der. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dIe UnwIrksamkeit der Berufung nach sich (BGE 43 II 735 Erw. 2 ; 42 n 301 Erw. 3 ; 46 11 414 ; 49 11 427). V. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR

11. Auszug au~ 4~m Urteil der I. Zivilabteilung vom l7. Januar 1928 1. S. Globetrotter A.-G. gegen Christen. Urhe.berrecht an Werken der Photographie :

1. Bejahung der Aktivlegitimation der klägerischen A.-G. zur Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzun<r ge- stützt auf Art. 8 Abs. 2 URG (Erw. 2). '"

2. !faftung. der Beklagte~ nach Art. 44 URG wegen Anstiftung emes DrItten zur WIedergabe des klägerischen Werkes und wegen Inverkaufbringens der durch Reproduktion desselben hergestellten Ansichtskarten (Erw. 3). . Die B~klagte Frau Christen hatte bei der Klägerin eme AnsIchtskarte ihres Hotels in Wolfenschiessen be- stellt, . zu deren Anfertigung es zweier photographischer Aufnahmen bedurfte; durch Kombination beider Bilder Urheberrecht. N° 11. 53 wurde ein Cliche erzielt, auf dem der gebirgige Hinter- grund im Verhältnis zum Vordergrund übermässig hoch erschien. Von der so hergestellten Ansichtskarte bezog Frau Christen 500 Stück. In der Folge liess sie durch einen Kurgast eine Ansichts- karte des Hotels ausführen, die eine Wiedergabe des Bildes der Klägerindarstellt; sie setzte diese Karte bei ihren Kunden und beim Publikum ab. Die Klägerin erhob deswegen gegen die Beklagte Zivil- und Strafklage. Das Kantonsgericht Nidwalden entschied über beide in ein und demselben Urteil, indem es die Angeklagte von Schuld und Strafe freisprach, dagegen die Schadenersatzklage im Betrage von 50 Fr. zusprach. Das, Bundesgericht hat dieses Urteil, unter Ah'Yeisung der Hauptberufung der Klägerin und der Anschluss- berufung der Beklagten, im Zivilpunkte bestätigt. Aus den Erwägungen:

2. Es fragt sich in erster Linie, .. ob die Klägerin für die von ihr eingelegten zwei Originalaufnahmen oder Photo- typen (des Hotels Alpina und des Gebirgshintergrundes) als ein Werk der Photographie nach Art. 2 URG den urheherrechtlichen Schutz geniesse. Ob auch das mittels!' der beiden Originalaufnahmen angefertigte Cliche (Ne- gativ) . als ein Werk der Photographie oder ein « durch ein ihr verwandtes Verfahren hergestelltes Werk» im Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden könne, dessen Urheber, unabhängig vom Schutze der Originalbilder, des gesetzlichen Schutzes teilhaftig sei, mag dahingestellt bleiben, weil der Träger des Urheber- rechts inhezug auf das Cliche überhaupt kein anderer sein könnte, als derjenige für die Originalaufnahmen der Klägerin. Richtig ist nun, dass nach Art. 8 Abs. 1 des URG vom 7. Dezember 1922 (in Abweichung vom früheren Gesetze von 1883) als Urheber von Werken der Literatur

!H Urheberrecht. N0 11. ~nd Kunst, ein~chliesslich der Photographie, nur natür- lIche Personen III Betracht kommen (vgl. Botschaft des BR zum neuen URG in Bbl. 1918 III 603, sowie RÖTH- LISBERGER, Schweiz. Photographenrecht in Schw. Jur. Ztg. 1925 S. 268). Allein das Urheberrecht ist nach Art. 9 Abs. 1 URG übertragbar, und es können infolgedessen juristische Personen es auf dem Wege der Abtretung erwerben; auf dem Gebiete der Photographie im beson- dern begründet der Besitz des Phototypes, im Gegensatz zum Besitz einer bIossen Photographie (eines « Werk- exemplars », Art. 9 Abs. 3 URG). die Vermutung der Abtretung des Vervielfältigungsrechts an den Dritt- besitzer (vgl. RÖTHLISBERGER a. a. 0 . S. 269). Überdies bestimmt Art. 8 Abs. 2 URG, dass bei herausgegebenen Werken, deren Urheber nicht nach Massgabe der Ziff. 1 oder 2 des nämlichen Artikels bezeichnet ist, dem Herausgeber oder, faUs er nicht angegeben ist, dem Verleger die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers zustehe, und dass der Herausgeber oder der Verleger bis zum Beweise des Gegenteils als Rechtsnachfolger des Urhebers gelte. Die Voraussetzungen, an welche diese gesetzliche Vermutung geknüpft ist, sind hier erfüllt, denn der Name der natürlichen Person, die das Cliche angefertigt hat, ist auf denim klägerischen Verlage erschienenen Reklameansichtskarten des Hotels Alpina nicht angegeben. Und zwar kann sich die Klägerin auf jene Bestimmung nicht nur bezüglich des Urheberrechts am Cliche berufen, sondern indirekt auch für das Urheber- recht an den Originalaufnahmen, ohne welche das Cliche nicht hätte hergestellt und die Ansichtskarten nicht hätten herausgegeben werden können. Andrerseits macht die Beklagte nicht etwa geltend, dass das Urheberrecht an den Originalaufnahmen oder am Cliche auf sie als Bestellerin der Karten übergegangen sei, wie sie über- haupt bestreitet, dass die Originalphotographien" von der Klägerin auf ihre Bestellung hin aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz hat also mit Recht, wenn auch Urheberrecht. N° 11. 55 mit unzutreffender, auf Art. 8 Ziff. 1 Schlussatz sich stützender Begründung, die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.

3. Darüber, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin verletzt hat, kann nach de~ Fe~tst~nungen der Vorinstanz über die vollständige UberemstImmung der beschlagnahmten Ansichtskarten mit denjenigen, welche die Klägerin mindestens 1 Yz Jahre zuvor ange- fertigt hatte, ein Zweifel nicht bestehen; übrigens hat der Hersteller jener Karten, Bischof, in der Strafunter- suchung zugegeben, die Beklagte habe ihm den Auftrag erteilt die ihm überreichte Ansichtskarte « nachzu- mach~n er habe das ihm eingehändigte Positiv in Zürich ~eproduziert». Da laut. Art. 44 URG die zivil- rechtliche Haftung aus einer Übertretung des Gesetzes sich nach den allgemeinen Bestimmungen des OR richtet und nach Art. 50 Abs. 1 OR Mehrere, die den Schaden gemeinsam verschuldet haben, sei es als A?sti~ter, Urheber oder Gehilfen, dem Geschädigten sohdarIsch haften, ist die Beklagte der Klägerin sowohl dafür verantwortlich dass sie Bischof zur Wiedergabe des klägerischen Werkes angestiftet hat, als dafür, da~s sie die durch Reproduktion desselben hergestellten Ans~chts­ karten in Verkauf gebracht hat (URG Art. 42 Zlff. 1 litt. a und b). Die Berufung auf Art. 16 und 30 Ziff. 3 URG ist offenbar unstichhaltig; denn die beschlag- nahmten Karten sind keineswegs mitte1st einer Neu- aufnahme erstellt worden, und eine Anwendung der letzteren Bestimmung wäre hier schon deshalb ausge- schlossen, weil die Wiedergabe, die Art. 30 Ziff. 3 als zulässig erklärt, nicht zum gleichen Zweck verwendbar sein darf, dem das wiedergegebene Werk dient.