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Versichenmgsvertrag. N° 38.
lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper-
tise den VorLuggegeben, die die Darstellung des Klägers
über den Hergang bei der Verletzung als wahrscheinlich
bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das Bundes-
gericht gebunden. Für die Annahme der Selbstverstüm-
melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser
Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit
hatte. und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be-
vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den
Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiehe-
rungssummen rechtfertigen sollten. So verdächtig jedoch
diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald
die technischen' Expertisen ausgeschaltet werden, nicht
das ärztliche Gutachten zu entkräften und sind an Mch
zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver-
stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie
durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert
ist, spricht somit die grässere Wahrscheinlichkeit für
die Unfreiwilligkeit der Verletzung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen u·nd das Urteil des
Obergerichts des Kantons Züri~h vom 4. Februar 1920
bestätigt.
VIII. SCHULDBETREmUNGS- U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAIILITE
Vgl. IU. Teil Nr. 8 und 9. -
Voir IHe partie n° 8 et 9.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3(XX) Bem
1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
39. Urteil der II. Zivilabteiluns vom aa. September 1920
i. S. Herzog gegen Aarpu.
Ehefähigkeit na{~h Art. 97 ZGB. Verhältnis des Art. 99 ZGB
zu Art. 54 BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die
ökonomischen Gründe des Art. 54 BV.
.
A. -
Der im Oktober 1888 geborene Beschwerde-
führer war nach Absolvierung der Gemeindeschule
und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und
Neuchätel in verschiedenen Hotels der Schweiz, Ita-
liens und Frankreichs als Kellner und Portier tätig. Nach
dem im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters kehrte
er nach Hause zurück. Infolge seiner Arbeitsscheu und
seiner unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher ver-
fehlter Handelsgeschäfte, bei denen seine Unkenntnis
durch Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger
Bürgschaften, ging in wenigen Jahren ein grosser Teil
des von ihm ererbten bedeutenden Vermögens verloren,
was zur. Folge hatte, dass er im Jahr 1916 auf Antrag
seiner
Mutter
wegen Misswirtschaft
bevormundet
·wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919)
führt er allein Haushalt; er erwies sich infolge seiner
Arbeitsscheu aber als unfähig, den von ihr ererbten
landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so dass der-
selbe liquidiert werden musste. Erst in letzter Zeit,
während des hängigen Verfahrens, betätigte er sich
gelegentlich als Handlanger bei Bauarbeiten. Aus dem
Militärdienst wurde er nach 447 absolvierten Dienst-
tagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen.
\Vährend seines ganzen Aufen thaltes in seiner Heimat-
.\S 46 11 -
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Familienrecht. N° 39.
gemeinde wurde er in verschiedene Strafuntersuchungen
wegen Polizeivergehen verwickelt, von denen mehrere
mit seiner Verurteilung endigten. Mit Rücksicht auf
diese Lebensführung verweigerte Sein Vormund im
Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde von
Hornussen im Herbst 1919 die Zustimniung zu seiner
Heirat mit der im Jahre 1900 geborenen Martha Huher,
der er durch Ehevertrag eine Morgengabe von 60,000 Fr.
zugesichert hatte, in der Absicht diesen Teil seines im
ganzen, laut Vormundscbaftsrechnung, noch 135,000. Fr.
betragenden Vermögens der vormundschaftlichen Ver-
waltung zu ent~iehen.
B. -
Mit seiner gegen diese Zustimmungsvei weige-
rung erhobenen Beschwerde wurde der ReJmrrent vom
Bezirksamt Laufenburg und vom Regierungsrat des
Kantons Aargau zur Zeit abgewiesen, von letzterem
in dem Sinne, dass ihln vorhehalten hleiben sone, nach
einem halben Jahr, falls sich unterdessen sein Betragen
gebessert haben sollte, sein Gesuch zu erneuern.
Vor Ausfällung seines Entscheides hatte der Regie-
rungsrat .eine Untersuchung des Geisteszustandes des
Rekurrenten durch Direktor Frölich von der Anstalt
Königsfelden angeordnet. Dieser gelangt in seinem
Gutachten zu dem Schlusse,_ dass Herzog an einem
« Schwachsinn mittleren Grades» leide, der aber nicht
so hochgradig sei, dass seine Urteilsfähigkeit dadurch auf-
gehoben werde. Er hält ihn für fähig, unter dem Beistand
einer tüchtigen Hausfrau einen geordneten Haushalt
zu führen, und würde es für ein Unrecht halten, ihn an
der Gründung eines Hausstandes zu bindern, zumal
da die nötigen Subsistenzmittel vorhanden seien. Der
Regierungsrat schliesst aus diesem Gutachten, dass
dem Rekurrenten die Heirat gestattet werden könnte,
wenn er den Beistand einer tüchtigen Hausfrau fände.
Seine Braut sei aber zu jung und hauswirtschaftlich
zu wenig ausgebildet; aus dem Belieht des Gemeinde-
rates von Hornussen, -
der die Angabe enthillt, dass
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sie schon ganze Tage und Nächte im Hause des Re-
kurrenten zugebracht habe, -
ergebe sich zudem, dass
sie nicht einen be~onders festen Charakter besitze. Es
sei also nicht von ihr zu erwarten, dass sie den Rekur-
renten auf bessere Wege bringen werde. Es fehle diesem
die Einsicht in die Pflichten eines FamiJienhauptes;
er wolle nichts arbeiten und glaube, die Erträgnisse
seines Vermögens genügen zu seinem Unterhalt. Wenn
er die Einsicht in die Pflicht zur Arbeit erlangt hahen
werde, könne ibm die Ehe gestattet werden; vorläufig
aber rechtfertige es sich, ihm eine Probezeit von einem
halben Jahre aufzuerlegen.
C. -
Durch die vorliegende Beschwerde verlangt der
Rekurrent Aufhebung dieses Entscheides und Erteilung
des Ehekonsenses. Er stützt sich im wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten und macht geltend, er
besitze die Einsicht in die ibm aus der Eheschliessung
erwachsenden Pflichten und sei imstande, durch eigene
Arbeit sein Auskommen zu verdienen. Seine Braut
habe eine tüchtige hauswirtschaftliche Ausbildung er-
halten und sei tätig und sparsam. Der Verschleuderung
des Vermögens werde übrigens schon durch die Auf-
rechterhaltung der Vormundschaft vorgebeugt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auf Grund des Expertengutachtens muss mit
der Vorinstanz zunächst die Auffassung der beschwerde-
beklagten Vonnundschaftsbehörde abgelehnt werden,
dass dem Rekurrenten die Urteilsfähigkeit hinsichtlich
des in Frage stehenden Rechtsaktes abgehe. Wenn Herzog
sich auch zur Verwaltung seines Vermögens als unfähig
erwies und sich durch unüberlegte Handlungen lächer-
lich oder sogar strafbar machte, so muss es doch sowohl
nach dem allgerueinen Resultate der über seinen Geistes-
zustand aufgenommenen Expertise, als mit Rücksicht
auf die von ihm gegenüber dem Experten abgegebenen
Erklärungen über die Motive seines Verehelichungs-
2t-ti
Familienrecht. N° 39.
planes als ausgeschlossen gelten, dass er zur Einsicht in
das Wesen und die Pflichten der Fhe unfähig sei.. Die
Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid i. S.
Gass gegen Gass (A. S. 31 II 199 ff.) geht also fehl, indem
es sich damals nicht bloss um einen die Urteilsfähigkeit
nicht aufhebenden «Schwachsinn mittleren Grades)'
handelte, sondern
um eine hochgradige, jedes Ver-
ständnis für das Wesen der Ehe absolut ausschlies-
sende Geistesschwäche.
2. -
Nun ist allerdings der Vorinstanz auch darin
beizustimmen, dass ein Eheverbot gemäss Art. 99
ZGB auch
o~ne das Vorliegen des gesetzlichen Ehe-
hindernisses der Urteilsunfähigkeit erfolgen darf. Die
Zustimmungsverweigerung soll mit Rücksicht auf das
'Vesen und den Zweck des vormundschaftlichen Insti-
tutes unter Wahrung des in Art. 54 BV gewährleisteten
Rechtes zur Ehe auch als Akt der Fürsorge für das
wohlverstandene Interesse des Mündels möglich sein.
Wie das Bundesgericht festgestellt hat, liegt demnach
eine unzulässige Einschränkung des Rechtes zur Ehe
dann nicht vor, wenn die Verweigerung unter Berück-
sichtigung von Umständen erfolgte, von denen anzu-
nehmen ist, dass sie der Mündel ohne die geistigen
Defekte, die zu seiner Bevormundung führten, selbst
berücksichtigt haben würde. Die Berücksichtigung des
ökonomischen Gesichtspunktes ist dabei insoweit aus-
geschlossen, als es sich um Interessen von Dritten,
insbesondere das fiskalische Interesse des Staates oder
dasjenige der Gemeinde an der Nichtvermehrung ihrer
Armenlasten handelt; dagegen dürfen Erwägungen
ökonomischer Natur dann eine Rolle spielen, wenn
'(wegen der Persönlichkeit des andern Nupturienten
als sicher oder höchst wahrscheinlich anzunehmen ist,
dass der Abschluss der Ehe mit dieser Person unter den
vorliegenden Umständen den völligen· ökonomischen
Ruin des Mündels herbeiführen wird.»
(AS 42 II
81 ff. 422 ff.) Im vorliegenden Falle Hegen nun aber
nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der
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Rekurrent
bei geistiger Vollwertigkeit gerade diese
Ehe nicht abschliessen würde. Seine Braut ist gesund
und arbeitsfähig; sie ist auch hinsichtlich ihres Alters
zur Eingehnng einer normalen Ehe geeignet. Irgend
welche ethische oder sonstige der richtigen Erfüllung der
ehelichen Pflichten entgegenstehende Defekte werden
ihr nicht vorgeworfen. Auch aus dem ökonomischen
Gesichtspunkte, soweit dessen Berücksichtigung nach
der angeführten bundesgerichtlichen Praxis zulässig ist,
rechtfertigt sich die Zustimmungsverweigerung nicht,
indem keinerlei Eigenschaften der Braut nachgewiesen
sind, nach denen anzunehmen wäre, es erwachse fiir
den Mündel gerade aus dieser Ehe eine besondere ökono-
mische Gefährdung. Der unmögliche Beweis, dass es
der Braut gelingen werde, ihn auf bessere Wege zu
bringen, darf dem Rekurrenten nicht zugemutet wer-
den; es genügt, dass der Braut keine objekti\' gegen
ihre Ehetauglichkeit sprechenden Eigenschaftell vor-
geworfen werden können. Die eigene Arbeitsscheu des
Mündels, auf welche die Vorinstanz hauptsächlich ab-
gesteHt hat, fällt unter die "ökonomischen Griinde;.,
wegen deren Art. 54 BV die Eheverweigeruno wrbietet .
die Gefahr, dass der Bräutigam wegen seiJ7er Arbcits~
scheu ausserstande sein werde, seine Frau und seine
K4nder zu erhalten, darf nicht zur Eheverweigerung
führen (BuRcKHARDT, Komm. S 548 und BGE I 95).
Es läge darin übrigens auch ein Abstellen auf das ((bis-
herige Verhalten.' des Nupturielltell, dessen Berück-
sichtigung die Verfassung schlechthin verbietet, so dass
es auch nicht als Indizium für sein zukünftiges Verhalten
in Betracht gezogen werden darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung
~es Beschlusses des Regierungsrates
des Kantons
Aargau vom 26. Mai 1920 dem Beschwerdeführer die
Bewilligung zur Eheschliessung erteilt.