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202 Versichenmgsvertrag. N° 38. lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper- tise den VorLuggegeben, die die Darstellung des Klägers über den Hergang bei der Verletzung als wahrscheinlich bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das Bundes- gericht gebunden. Für die Annahme der Selbstverstüm- melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit hatte. und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be- vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiehe- rungssummen rechtfertigen sollten. So verdächtig jedoch diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald die technischen' Expertisen ausgeschaltet werden, nicht das ärztliche Gutachten zu entkräften und sind an Mch zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver- stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert ist, spricht somit die grässere Wahrscheinlichkeit für die Unfreiwilligkeit der Verletzung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen u·nd das Urteil des Obergerichts des Kantons Züri~h vom 4. Februar 1920 bestätigt. VIII. SCHULDBETREmUNGS- U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAIILITE Vgl. IU. Teil Nr. 8 und 9. - Voir IHe partie n° 8 et 9. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3(XX) Bem
1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
39. Urteil der II. Zivilabteiluns vom aa. September 1920
i. S. Herzog gegen Aarpu. Ehefähigkeit na{~h Art. 97 ZGB. Verhältnis des Art. 99 ZGB zu Art. 54 BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die ökonomischen Gründe des Art. 54 BV. . A. - Der im Oktober 1888 geborene Beschwerde- führer war nach Absolvierung der Gemeindeschule und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und Neuchätel in verschiedenen Hotels der Schweiz, Ita- liens und Frankreichs als Kellner und Portier tätig. Nach dem im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters kehrte er nach Hause zurück. Infolge seiner Arbeitsscheu und seiner unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher ver- fehlter Handelsgeschäfte, bei denen seine Unkenntnis durch Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger Bürgschaften, ging in wenigen Jahren ein grosser Teil des von ihm ererbten bedeutenden Vermögens verloren, was zur. Folge hatte, dass er im Jahr 1916 auf Antrag seiner Mutter wegen Misswirtschaft bevormundet ·wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919) führt er allein Haushalt; er erwies sich infolge seiner Arbeitsscheu aber als unfähig, den von ihr ererbten landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so dass der- selbe liquidiert werden musste. Erst in letzter Zeit, während des hängigen Verfahrens, betätigte er sich gelegentlich als Handlanger bei Bauarbeiten. Aus dem Militärdienst wurde er nach 447 absolvierten Dienst- tagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen. \Vährend seines ganzen Aufen thaltes in seiner Heimat- .\S 46 11 - 19~O fä 204 Familienrecht. N° 39. gemeinde wurde er in verschiedene Strafuntersuchungen wegen Polizeivergehen verwickelt, von denen mehrere mit seiner Verurteilung endigten. Mit Rücksicht auf diese Lebensführung verweigerte Sein Vormund im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde von Hornussen im Herbst 1919 die Zustimniung zu seiner Heirat mit der im Jahre 1900 geborenen Martha Huher, der er durch Ehevertrag eine Morgengabe von 60,000 Fr. zugesichert hatte, in der Absicht diesen Teil seines im ganzen, laut Vormundscbaftsrechnung, noch 135,000. Fr. betragenden Vermögens der vormundschaftlichen Ver- waltung zu ent~iehen. B. - Mit seiner gegen diese Zustimmungsvei weige- rung erhobenen Beschwerde wurde der ReJmrrent vom Bezirksamt Laufenburg und vom Regierungsrat des Kantons Aargau zur Zeit abgewiesen, von letzterem in dem Sinne, dass ihln vorhehalten hleiben sone, nach einem halben Jahr, falls sich unterdessen sein Betragen gebessert haben sollte, sein Gesuch zu erneuern. Vor Ausfällung seines Entscheides hatte der Regie- rungsrat .eine Untersuchung des Geisteszustandes des Rekurrenten durch Direktor Frölich von der Anstalt Königsfelden angeordnet. Dieser gelangt in seinem Gutachten zu dem Schlusse,_ dass Herzog an einem « Schwachsinn mittleren Grades» leide, der aber nicht so hochgradig sei, dass seine Urteilsfähigkeit dadurch auf- gehoben werde. Er hält ihn für fähig, unter dem Beistand einer tüchtigen Hausfrau einen geordneten Haushalt zu führen, und würde es für ein Unrecht halten, ihn an der Gründung eines Hausstandes zu bindern, zumal da die nötigen Subsistenzmittel vorhanden seien. Der Regierungsrat schliesst aus diesem Gutachten, dass dem Rekurrenten die Heirat gestattet werden könnte, wenn er den Beistand einer tüchtigen Hausfrau fände. Seine Braut sei aber zu jung und hauswirtschaftlich zu wenig ausgebildet; aus dem Belieht des Gemeinde- rates von Hornussen, - der die Angabe enthillt, dass Familienrecht. N° 39. 205 sie schon ganze Tage und Nächte im Hause des Re- kurrenten zugebracht habe, - ergebe sich zudem, dass sie nicht einen be~onders festen Charakter besitze. Es sei also nicht von ihr zu erwarten, dass sie den Rekur- renten auf bessere Wege bringen werde. Es fehle diesem die Einsicht in die Pflichten eines FamiJienhauptes; er wolle nichts arbeiten und glaube, die Erträgnisse seines Vermögens genügen zu seinem Unterhalt. Wenn er die Einsicht in die Pflicht zur Arbeit erlangt hahen werde, könne ibm die Ehe gestattet werden; vorläufig aber rechtfertige es sich, ihm eine Probezeit von einem halben Jahre aufzuerlegen. C. - Durch die vorliegende Beschwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieses Entscheides und Erteilung des Ehekonsenses. Er stützt sich im wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten und macht geltend, er besitze die Einsicht in die ibm aus der Eheschliessung erwachsenden Pflichten und sei imstande, durch eigene Arbeit sein Auskommen zu verdienen. Seine Braut habe eine tüchtige hauswirtschaftliche Ausbildung er- halten und sei tätig und sparsam. Der Verschleuderung des Vermögens werde übrigens schon durch die Auf- rechterhaltung der Vormundschaft vorgebeugt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Auf Grund des Expertengutachtens muss mit der Vorinstanz zunächst die Auffassung der beschwerde- beklagten Vonnundschaftsbehörde abgelehnt werden, dass dem Rekurrenten die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des in Frage stehenden Rechtsaktes abgehe. Wenn Herzog sich auch zur Verwaltung seines Vermögens als unfähig erwies und sich durch unüberlegte Handlungen lächer- lich oder sogar strafbar machte, so muss es doch sowohl nach dem allgerueinen Resultate der über seinen Geistes- zustand aufgenommenen Expertise, als mit Rücksicht auf die von ihm gegenüber dem Experten abgegebenen Erklärungen über die Motive seines Verehelichungs- 2t-ti Familienrecht. N° 39. planes als ausgeschlossen gelten, dass er zur Einsicht in das Wesen und die Pflichten der Fhe unfähig sei.. Die Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid i. S. Gass gegen Gass (A. S. 31 II 199 ff.) geht also fehl, indem es sich damals nicht bloss um einen die Urteilsfähigkeit nicht aufhebenden «Schwachsinn mittleren Grades)' handelte, sondern um eine hochgradige, jedes Ver- ständnis für das Wesen der Ehe absolut ausschlies- sende Geistesschwäche.
2. - Nun ist allerdings der Vorinstanz auch darin beizustimmen, dass ein Eheverbot gemäss Art. 99 ZGB auch o~ne das Vorliegen des gesetzlichen Ehe- hindernisses der Urteilsunfähigkeit erfolgen darf. Die Zustimmungsverweigerung soll mit Rücksicht auf das 'Vesen und den Zweck des vormundschaftlichen Insti- tutes unter Wahrung des in Art. 54 BV gewährleisteten Rechtes zur Ehe auch als Akt der Fürsorge für das wohlverstandene Interesse des Mündels möglich sein. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, liegt demnach eine unzulässige Einschränkung des Rechtes zur Ehe dann nicht vor, wenn die Verweigerung unter Berück- sichtigung von Umständen erfolgte, von denen anzu- nehmen ist, dass sie der Mündel ohne die geistigen Defekte, die zu seiner Bevormundung führten, selbst berücksichtigt haben würde. Die Berücksichtigung des ökonomischen Gesichtspunktes ist dabei insoweit aus- geschlossen, als es sich um Interessen von Dritten, insbesondere das fiskalische Interesse des Staates oder dasjenige der Gemeinde an der Nichtvermehrung ihrer Armenlasten handelt; dagegen dürfen Erwägungen ökonomischer Natur dann eine Rolle spielen, wenn '( wegen der Persönlichkeit des andern Nupturienten als sicher oder höchst wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der Abschluss der Ehe mit dieser Person unter den vorliegenden Umständen den völligen· ökonomischen Ruin des Mündels herbeiführen wird.» (AS 42 II 81 ff. 422 ff.) Im vorliegenden Falle Hegen nun aber nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Familienrecht. N° 39. 207 Rekurrent bei geistiger Vollwertigkeit gerade diese Ehe nicht abschliessen würde. Seine Braut ist gesund und arbeitsfähig; sie ist auch hinsichtlich ihres Alters zur Eingehnng einer normalen Ehe geeignet. Irgend welche ethische oder sonstige der richtigen Erfüllung der ehelichen Pflichten entgegenstehende Defekte werden ihr nicht vorgeworfen. Auch aus dem ökonomischen Gesichtspunkte, soweit dessen Berücksichtigung nach der angeführten bundesgerichtlichen Praxis zulässig ist, rechtfertigt sich die Zustimmungsverweigerung nicht, indem keinerlei Eigenschaften der Braut nachgewiesen sind, nach denen anzunehmen wäre, es erwachse fiir den Mündel gerade aus dieser Ehe eine besondere ökono- mische Gefährdung. Der unmögliche Beweis, dass es der Braut gelingen werde, ihn auf bessere Wege zu bringen, darf dem Rekurrenten nicht zugemutet wer- den; es genügt, dass der Braut keine objekti\' gegen ihre Ehetauglichkeit sprechenden Eigenschaftell vor- geworfen werden können. Die eigene Arbeitsscheu des Mündels, auf welche die Vorinstanz hauptsächlich ab- gesteHt hat, fällt unter die "ökonomischen Griinde ;., wegen deren Art. 54 BV die Eheverweigeruno wrbietet . die Gefahr, dass der Bräutigam wegen seiJ7er Arbcits~ scheu ausserstande sein werde, seine Frau und seine K4nder zu erhalten, darf nicht zur Eheverweigerung führen (BuRcKHARDT, Komm. S 548 und BGE I 95). Es läge darin übrigens auch ein Abstellen auf das (( bis- herige Verhalten.' des Nupturielltell, dessen Berück- sichtigung die Verfassung schlechthin verbietet, so dass es auch nicht als Indizium für sein zukünftiges Verhalten in Betracht gezogen werden darf. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung ~es Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 26. Mai 1920 dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Eheschliessung erteilt.