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30. Arteil vom 5. April 1905 in Sachen Gaß, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Gaß, Kl. u. Ber.=Bekl. Eheeinsprache. Ehehindernis des Blödsinns. Art. 28 Ziff. 3 CEG. Inkompetenz des Bundesgerichtes (als Berufungsinstanz in Civil¬ sachen) in Berogtigungssachen. Art. 57 0G. A. Durch Urteil vom 20. Februar 1905 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Urteil der I. Instanz, des Civilgerichts Baselstadt, lautet: Es wird dem Emil Gaß von Basel, geboren 10. März 1873, wegen geistiger Gebrechen die Handlungsfähigkeit entzogen und es soll ihm vom Waisenamt ein Vormund bestellt werden; ferner wird ihm untersagt, die Ehe mit Witwe Bertha Schweikert=Blienhard einzugehen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage abzuweisen, eventuell es sei eine Oberexpertise zu veranlassen und der Entscheid bis zu deren Eingang auszustellen. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Beklagten diese Anträge begründet. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, eventuell auf Ergänzung der Akten durch Einvernahme der von der Klägerin angerufenen Zeugen angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte, der 1873 geborene Emil Gaß, wollte sich mit der Witwe Bertha Schweikert=Blienhard, die zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren hat, verehelichen. Die Klägerin, seine Mutter, erhob hiegegen rechtzeitig Einsprache, gestützt auf Art. 23 Ziff. 3 CEG, wonach die Eingehung der Ehe Geisteskranken und Blödsinnigen untersagt ist. Da der Beklagte die Einsprache be¬ stritt, machte die Mutter sie beim Civilgericht von Baselstadt ge¬ richtlich geltend, indem sie gleichzeitig auf Bevogtigung des Sohnes klagte. Die beiden kantonalen Instanzen hießen in den sub Fakt. A angeführten Urteilen sowohl die Bevogtigungsklage als auch die Eheeinsprache gut, indem sie sich wesentlich auf ein von Prof. Wolff, Direktor der baselstädtischen Heil= und Pflegeanstalt Fried¬ matt, erstattetes Gutachten stützten. Dieses Gutachten geht dahin, daß der Beklagte an einem geistigen Schwächezustand leide, der ihn zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig mache und seine Bevormundung erfordere, und daß der vorhan¬ dene Grad geistiger Schwäche derart sei, daß ihm die Eingehung einer Ehe untersagt werden sollte. Der Experte weist eingehend nach, wie geringe Schulkenntnisse der Beklagte besitze, wie schwach er alle Lebensverhältnisse beurteile und wie ihm die richtige Vor¬ stellung von der Bedeutung der Ehe fehle; er verstehe sie nicht einmal von der physiologischen Seite, und es fehle ihm das ele¬ mentarste Verständnis für die ihm aus der Ehe erwachsenden Pflichten und ein Ueberblick über die ihm bevorstehenden Aufgaben. Seine Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung ergebe sich aus seiner Urteilsschwäche, seiner Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit und seinen geringen rechnerischen Fähigkeiten. Sein eigentliches Motiv zur Heirat sei der Wunsch, sich dadurch der Beaufsichtigung der Mutter zu entziehen, von dieser frei zu werden. Der geistige Zustand des Beklagten biete das Bild eines Schwachsinns mittleren Grades, wahrscheinlich auf angeborener Grundlage, der ihn zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten und über¬ haupt zu einer selbständigen Lebensführung unfähig mache.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist nach Art. 57 OG nur gegeben, soweit mit der Berufung die Gutheißung der Ehe¬ einsprache durch die kantonalen Instanzen angefochten wird. Die von den letztern ausgesprochene Bevogtigung des Beklagten dagegen beruht auf der Anwendung des kantonalen Vormundschaftsrechts und entzieht sich daher der Ueberprüfung durch das Bundesgericht als Berufungsinstanz.
3. Unter dem Blödsinn, der zusammem mit der Geisteskrankheit in Art. 28 Ziff. 3 CEG als Ehehindernis genannt ist, kann, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat (A. S. V, S. 260), nicht nur diejenige hochgradige Schwäche der gesamten Geistestätigkeit verstanden werden, die technisch als Blödsinn im eigentlichen Sinn bezeichnet zu werden pflegt, und die sich in fast völliger Gemütsstumpfheit und Willenlosigkeit äußert; denn für Leute auf dieser tiefsten Stufe geistiger Schwäche, die den Ge¬ danken an Verehelichung gar nicht fassen und aussprechen können, bedurfte es keines besondern Verbots. Nach dem Gesetz soll viel¬ mehr auch bei Schwachsinn erheblichen Grades, der ja im ge¬ wöhnlichen Sprachgebrauch auch Blödsinn genannt wird, die Ein¬ gehung der Ehe untersagt sein und zwar muß es hiebei nach dem Zweck des Gesetzes darauf ankommen, ob der geistige Schwäche¬ zustand des Nupturienten derart ist, daß diesem die Fassungskraft und Einsicht für das Wesen und die Bedeutung der Ehe, das Verständnis für die Aufgaben und Pflichten, die mit der Ehe nach allgemeiner Auffassung verbunden sind, völlig abgehen. Das Recht zur Ehe soll solchen entzogen sein, denen infolge unvoll¬ kommener geistiger Entwicklung oder erworbener Geistesschwäche die Empfindung dafür, was die Stellung eines Ehegatten bedeutet und erfordert, mangelt. Daß beim Beklagten diese Voraussetzungen des Eheverbotes zutreffen, haben die kantonalen Instanzen mit Recht bejaht. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich in der Tat in über¬ zeugender Weise, daß der Beklagte an wahrscheinlich angeborenem Schwachsinn leidet und vermöge dieses Zustandes einer richtigen Vorstellung über die Bedeutung der Ehe als Lebensgemeinschaft,
der Pflichten und Aufgaben, die sie mit sich bringt, nicht fähig ist. Darnach liegt das Hauptmotiv, weshalb sich der Beklagte ver¬ ehelichen will, darin, daß er von der Mutter und deren Obhut loskommen möchte und eine Versorgung zu finden hofft, während er sich absolut keine Rechenschaft über die Wichtigkeit des beab¬ sichtigten Schrittes und speziell darüber gibt, daß er als Ehemann seiner Gattin den Unterhalt schuldet, und wie er bei seinem be¬ scheidenen Vermögen und der Unfähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen und sich durch Ausübung eines Berufs einen ordent¬ lichen Verdienst zu erwerben, dieser Pflicht nachkommen will. Daß der Beklagte vielleicht auf beschränkten Gebieten, z. B. als Schütze, gewisse Leistungen aufzuweisen hat, ist nicht geeignet, das Gut¬ achten zu entkräften; denn bei Schwachsinnigen sind bisweilen einzelne Fähigkeiten besser ausgebildet, was aber nicht ausschließt daß jemand trotzdem wegen im übrigen zurückgebliebener Ent¬ wicklung oder erworbener geistiger Schwäche sowohl für das all¬ gemeine Leben, als auch speziell für das Gemeinschaftsleben der Ehe unbrauchbar sein kann. Das angefochtene Urteil ist nach dem gesagten, soweit es die Eheeinsprache betrifft, ohne weiteres zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Bezug auf die Frage der Bevogtigung des Beklagten wird auf die Berufung nicht eingetreten. Im übrigen wird die Be¬ rufung abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 20. Februar 1905 bestätigt.